4110-3-44110-11-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
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Verordnung
zur Ãnderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
Vom 18. August 2021
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf
Grund
â des § 7 Absatz 3 Satz 1 des VermögensanlagengeÂ
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 BuchÂ
stabe b des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2570) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für VerbrauÂ
cherschutz und
â des § 11a Absatz 4 Satz 1 des VermögensanlagenÂ
gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13 des GeÂ
setzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt
worden ist:
Artikel 1
Ãnderung der
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
Die
Vermögensanlagen-VerkaufsprospektverordÂ
nung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die
zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern âseiner
Aufstellungâ die Wörter âund mit der Firma, der
Handelsregisternummer und der Geschäftsanschrift
des Anbietersâ eingefügt und die Wörter âund vom
Anbieter zu unterzeichnenâ gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 14 wird das Wort âundâ durch ein
Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
das Wort âundâ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
â16. an einer hervorgehobenen Stelle im VerÂ
kaufsprospekt, dass die VermögensanÂ
lage ausschlieÃlich im Wege der AnlageÂ
vermittlung oder Anlageberatung durch
ein WertpapierdienstleistungsunternehÂ
men oder einen Finanzanlagenvermittler
vertrieben wird.â
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
âEbenso sind der Vertrag über die MittelverwenÂ
dungskontrolle und der letzte für die konkrete
Vermögensanlage nach § 5c Absatz 2 des VermöÂ
gensanlagengesetzes festgestellte und veröffentÂ
lichte Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs
beizufügen.â
3. In § 5 Nummer 6 wird das Wort âkurzeâ gestrichen.
4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
â5. jede Verurteilung durch ein Gericht im AusÂ
land wegen einer Straftat, die mit den in
Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar
ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe;
dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwiÂ
schen dem Eintritt der Rechtskraft der VerurÂ
teilung und der Prospektaufstellung weniger
als fünf Jahre beträgt;â.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort âFinanzÂ
dienstleistungenâ die Wörter âund über UnterÂ
sagungen des öffentlichen Angebots gemäÃ
§ 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes
oder § 18 des Vermögensanlagengesetzesâ einÂ
gefügt.
5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angeÂ
fügt:
â10. das Nichtvorliegen eines Anlageobjekts im
Sinne von § 5b Absatz 2 des VermögensanÂ
lagengesetzes (Blindpool-Modell);
11. die Gründe, warum die Bestellung eines
Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c
des Vermögensanlagengesetzes nicht erforÂ
derlich ist.â
6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter âJahresabÂ
schluss und Lagebericht undâ durch die Wörter
âJahresabschluss einschlieÃlich des Datums seiÂ
ner Feststellung sowie den letzten nach diesen
Vorschriften aufgestellten und geprüften LagebeÂ
richtâ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort âundâ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
â3. ausführliche Erläuterungen der EinzelpositioÂ
nen der Zwischenübersicht.â
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
â4. jede Verurteilung durch ein ausländisches
Gericht wegen einer Straftat, die mit den
in Nummer 3 genannten Straftaten verÂ
gleichbar ist, unter Angabe der Art und
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Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur,
wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt
der Rechtskraft der Verurteilung und der
Prospektaufstellung weniger als fünf
Jahre beträgt;â.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort
âFinanzdienstleistungenâ die Wörter âund über
Untersagungen des öffentlichen Angebots
gemäà § 18 Absatz 4 des WertpapierproÂ
spektgesetzes oder § 18 des VermögensanÂ
lagengesetzesâ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
â(5a) Die Angaben nach Absatz 5 sind
entsprechend über den MittelverwendungsÂ
kontrolleur nach § 5c Absatz 1 bis 3 des VermöÂ
gensanlagengesetzes in den Verkaufsprospekt
aufzunehmen. Zusätzlich muss im Falle der
Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs
gemäà § 5c Absatz 1 des VermögensanlagengeÂ
setzes dessen Geschäftstätigkeit benannt werÂ
den und eine Erklärung abgegeben werden, dass
der Mittelverwendungskontrolleur unabhängig
vom Emittenten tätig ist.â
8. In § 14 wird die Angabe â§§ 5 bis 13â durch die
Angabe â§§ 5 bis 13aâ ersetzt.
9. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einÂ
gefügt:
âDie Einzelpositionen der Zwischenübersicht nach
der Nummer 2 sind zu erläutern.â
Artikel 2
Ãnderung der
Vermögensanlagen-Veröffentlichungsund Mitteilungspflichtenverordnung
Die Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und MitÂ
teilungspflichtenverordnung vom 20. August 2015
(BGBl. I S. 1435) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
âb) das Datum der Aufstellung und das Datum der
Veröffentlichung des Verkaufsprospekts,â.
2. In § 5 Absatz 2 wird das Wort âWerktagâ durch das
Wort âArbeitstagâ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz