51-151-11
3930
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Gesetz
zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten
und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 20. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Ãnderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt:
â§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungenâ.
b) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
â§ 93 Verordnungsermächtigungenâ.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
â§ 3a
Intensivierte erweiterte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt
werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen
Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.
(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit
Sicherheitsermittlungen gelten mit den MaÃgaben,
dass
1. die mitwirkende Behörde die betroffene Person
selbst befragt, und zwar â abweichend von § 12
Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes â unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,
2. zu der betroffenen Person â abweichend von
§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes â in jedem Fall Einsicht genommen wird
a) in öffentlich zugängliche Internetseiten und
b) in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks
sichtbar ist,
3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung
â zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes â anzugeben hat,
a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b) unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung
zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder
können in elektronischer Form verlangt werden;
sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,
5. der betroffenen Person â abweichend von § 17
Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes â bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung â abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes â zusätzlich die folgenden MaÃnahmen einer Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden:
a) bei der betroffenen Person nur
aa) die Einsichtnahme nach Nummer 2,
bb) die MaÃnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und
cc) die MaÃnahmen nach § 12 Absatz 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie
b) bei der mitbetroffenen Person die MaÃnahmen
nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
7. die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung â abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes â bereits
nach fünf Jahren eingeleitet wird und
8. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit
den MaÃnahmen der Wiederholungsüberprüfung
nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange
a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.â
3. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Ãberschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
3931
â§ 93
â§ 3a
Verordnungsermächtigungenâ.
Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer
Beorderung oder bei Heranziehung zu einer
Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
â(4) Das Bundesministerium der Verteidigung
erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die
Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.â
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 2
Ãnderung des
Reservistengesetzes
Das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3
folgende Angabe eingefügt:
â§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer
Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderungâ.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
(1) Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60
des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine
einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
(2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten,
mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in
§ 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung
zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
(3) Die einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung
des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig
ist. Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte
Stelle.
(4) Für die Durchführung der einfachen Sicherheitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz.â
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäÃigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer