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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
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Fünfte Verordnung
zur Ãnderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung1
Vom 2. September 2021
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in
Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a des PflanzenÂ
schutzgesetzes, von denen § 14 Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 2354) geändert und § 14 Absatz 2a durch
Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für WirtÂ
schaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, NaÂ
turschutz und nukleare Sicherheit und dem BundesÂ
ministerium für Gesundheit:
und andere technische MaÃnahmen nicht geeignet
oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die HäufigÂ
keit der Anwendung und die zu behandelnden
Flächen sind auf das notwendige Maà zu beschränÂ
ken.
Artikel 1
2. zur Unkrautbekämpfung, einschlieÃlich der BeseiÂ
tigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf AckerÂ
flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse
nach § 6 Absatz 2 bis 4 der AgrarzahlungenVerpflichtungenverordnung vom 17. Dezember
2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. September
2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet
sind.
Ãnderung der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013
(BGBl. I S. 4020) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
â§ 3b
Besondere Anwendungsbedingungen
(1) Bei der Anwendung von PflanzenschutzÂ
mitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A
Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder
einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit
der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels
festgelegten Anwendungsbestimmungen und NebenÂ
bestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannÂ
ten Bedingungen einzuhalten.
(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach
den Umständen des Einzelfalles vorbeugende MaÃÂ
nahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge,
eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechaÂ
nischer MaÃnahmen im Bestand oder das Anlegen
einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können
1
Notifiziert gemäà der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein InformaÂ
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
(3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung,
ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder
Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur
Stoppelbehandlung ist nur zulässig
1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten
wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, LandÂ
wasserknöterich und Quecke auf den betroffenen
Teilflächen, oder
(4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur
zulässig
1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer VerÂ
unkrautung, bei der auf Grund ihres AusmaÃes
ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung
des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen
eines Risikos für die Tiergesundheit nicht mögÂ
lich ist, oder
2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die
in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 AbÂ
satz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-VerpflichtungenÂ
verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine
wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer
Vorschriften nicht erlaubt ist.
Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die
betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu beÂ
schränken.
(5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die
Anwendung in Wasserschutzgebieten, HeilquellenÂ
schutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von
Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.â
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2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:
â§ 4
Verbot der Anwendung
in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, NatioÂ
nalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geÂ
setzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30
des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen
Trockenmauern im Weinbau, dürfen PflanzenÂ
schutzmittel nicht angewendet werden, die
1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel
auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten AckerÂ
flächen sowie die MaÃnahmen, die zur Reduzierung
der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf
diesen Flächen ergriffen werden. Das BundesminisÂ
terium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet
dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024
Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffeÂ
nen MaÃnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erforÂ
derlich, Vorschläge für Anpassungen der RegelunÂ
gen des Absatzes 1 enthalten.
§ 4a
2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder
Pflanzenteile zu vernichten, oder
3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile
vor Insekten zu schützen oder Insekten zu
bekämpfen, und die durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienenÂ
gefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich
NN 410 zugelassen worden sind.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten
von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7
Absatz 1 Nummer 6 des BundesnaturschutzgesetÂ
zes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obstund Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen
Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und
Pflanzgut sowie nach MaÃgabe des Absatzes 3
Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet,
Nationalpark, Nationales Naturmonument oder
Naturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen
hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach
wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen BeÂ
stimmungen über das Bundesrecht hinausgehende
Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einÂ
schlieÃlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt
werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:
1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher,
forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftÂ
licher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und PflanzenÂ
welt, insbesondere vor invasiven Arten, und
3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von
Schienenwegen.
Dies gilt nicht für die Anwendung von PflanzenÂ
schutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A
Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder
einen solchen Stoff enthalten.
(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher BedeuÂ
tung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des BunÂ
desnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die
nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, NationaÂ
les Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewieÂ
sen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger
Vereinbarungen und MaÃnahmen eine BewirtschafÂ
tung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufÂ
geführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in
Verbot der Anwendung an Gewässern
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern,
ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtÂ
schaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb
eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer,
gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit
keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der
Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet
werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der einÂ
zuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine
geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke
vorhanden ist. Eine Bodenbearbeitung zur ErneueÂ
rung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb
von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden.
Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem
8. September 2021. Sind mit der Zulassung des jeÂ
weiligen Pflanzenschutzmittels AnwendungsbestimÂ
mungen über gröÃere Abstände oder über die zu
verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt
worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser AnÂ
wendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis
4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des PflanzenÂ
schutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen
abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher
landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonsÂ
tiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der
heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere
vor invasiven Arten, genehmigen.â
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
â§ 9
Generelles Anwendungsverbot
Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1
Nummer 27a und 27b) unterliegen dem AnwenÂ
dungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab
dem 1. Januar 2024.â
4. Nach Anlage 1 Nummer 27 werden die folgenden
Nummern 27a und 27b eingefügt:
â27a Glyphosat
27b
Glyphosat-Trimesiumâ.
5. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1a wird aufgehoben.
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b) Die Nummern 4 und 5 werden in Spalte 3 wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden anÂ
gefügt:
â3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies
gilt nicht, solange für das jeweilige PflanÂ
zenschutzmittel auf Grund einer vor dem
8. September 2021 getroffenen unanÂ
fechtbaren Entscheidung
Artikel 2
Weitere Ãnderung der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zuÂ
letzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worÂ
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 3a, 3b und 4 Absatz 2 Satz 2 werden aufÂ
gehoben.
2. Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 und 5 wird aufÂ
gehoben.
3. Anlage 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
a) die Anwendung durch nichtberufliche
Anwender zugelassen ist oder
b) die Anwendung durch berufliche AnÂ
wender zugelassen und die Eignung
zur Anwendung im Haus- und KleinÂ
gartenbereich nach § 36 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des
Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit beÂ
stimmt sind; dies gilt nicht, solange für
das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf
Grund einer vor dem 8. September 2021
getroffenen unanfechtbaren EntscheiÂ
dung die Eignung für die Anwendung auf
Flächen, die für die Allgemeinheit beÂ
stimmt sind, im Rahmen eines ZulasÂ
sungsverfahrens festgelegt oder die AnÂ
wendung auf Flächen genehmigt ist, die
für die Allgemeinheit bestimmt sind.â
c) Die Nummern 5a und 7 werden aufgehoben.
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Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des AbÂ
satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf
Grund einer Verordnung nach Artikel 20 Absatz 1
Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 2 UnterÂ
absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des EuroÂ
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über das Inverkehrbringen von PflanzenschutzÂ
mitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009,
S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020,
S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009
(ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung für Glyphosat und
Glyphosat-Trimesium keine Wirkstoffgenehmigung
mehr vorliegt und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
abgelaufen sind, spätestens aber am 1. Januar 2024.
Das Bundesministerium für Ernährung und LandwirtÂ
schaft gibt den Tag des Inkrafttretens im BundesÂ
gesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner