252-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Vom 6. September 2021
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750)
wird nachstehend der Wortlaut des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der vom
17. Juni 2021 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung beÂ
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Februar 2007
(BGBl. I S. 162),
2. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 64 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
3. den am 31. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442),
4. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 57 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
5. den Artikel 4 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) aufgehoben worden ist,
6. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 37 des GesetÂ
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
7. den am 16. März 2017 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410),
8. den am 21. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
15. November 2019 (BGBl. I S. 1564),
9. den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 164 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328),
10. den am 17. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 6. September 2021
Die Beauftragte
der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Monika Grütters
4129
4130
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Gesetz
über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz â StUG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes
Rechte des Einzelnen
Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des StaatsÂ
sicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche
Stellen
Besondere Verwendungsverbote
Begriffsbestimmungen
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht
und Herausgabe
(weggefallen)
Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder VerstorÂ
bener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf
Auskunft, Einsicht und Herausgabe
Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und
Herausgabe
Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem
Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten
und Staatsanwaltschaften
Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Abschnitt
Verwendung der Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Erfassung der Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
Anzeigepflichten
Herausgabepflicht öffentlicher Stellen
Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen
Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei DeutschÂ
lands, anderer mit ihr verbundener Parteien und MassenÂ
organisationen sowie sonstige Unterlagen im ZusammenÂ
hang mit dem Staatssicherheitsdienst
Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer
Behörden durch das Bundesarchiv
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Dritter Abschnitt
Verwendung der Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes
Erster Unterabschnitt
§ 12
§ 24
§ 25
Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern
des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten
§ 26
Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter
und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
§ 27
§ 28
Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtÂ
öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogeÂ
nen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten,
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene
Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch
öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse
Verwendung von Unterlagen für Zwecke der StrafverfolÂ
gung und Gefahrenabwehr
Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlasseÂ
nen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
Verwendung von Unterlagen für Zwecke der NachrichtenÂ
dienste
Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen
und weiteren Unterlagen
Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
(weggefallen)
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§ 29
§ 30
§ 31
Zweckbindung
Benachrichtigung von der Ãbermittlung
Gerichtliche Ãberprüfung von Entscheidungen des BunÂ
desarchivs auf Antrag von Behörden
Dritter Unterabschnitt
Verwendung der Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes
für die politische und historische
Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk
§ 32
Verwendung von Unterlagen für die politische und hisÂ
torische Aufarbeitung
§ 32a Benachrichtigung
§ 33 Verfahren
§ 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und
Film
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§
§
§
§
35
36
37
37a
§
§
§
§
38
39
40
41
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Beschäftigung von Mitarbeitern des StaatssicherheitsÂ
dienstes
Landesbeauftragte
Beratungsgremium
MaÃnahmen zur Sicherung der Unterlagen
Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im
Auftrag
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§
§
§
§
§
§
§
§
§
42
42a
43
44
45
46
46a
47
48
Gebühren und Auslagen1
Gerichtsstand
Vorrang dieses Gesetzes
Strafvorschriften
BuÃgeldvorschriften
(weggefallen)
Einschränkung von Grundrechten
Ãbergangsregelung
Evaluierung
Erster Abschnitt
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
§1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
4131
seiner Person gespeicherten Informationen in
seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,
3. die historische, politische und juristische AufÂ
arbeitung der Tätigkeit des StaatssicherheitsdiensÂ
tes zu gewährleisten und zu fördern,
4. öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die erÂ
forderlichen Informationen für die in diesem Gesetz
genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des StaatsÂ
sicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen
des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen
oder sonstigen nichtöffentlichen Stellen befinden.
§2
Erfassung, Verwahrung und Verwaltung
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
(1) Die Stasi-Unterlagen werden in Berlin und an
regionalen Standorten in Erfurt, Frankfurt (Oder), Halle
(Saale), Leipzig und Rostock gemäà ihrer Herkunft
verwahrt. Es werden zudem AuÃenstellen in Chemnitz,
Cottbus, Dresden, Gera, Magdeburg, NeubrandenÂ
burg, Schwerin und Suhl gebildet. AuÃenstellen sind
Standorte des Bundesarchivs in den ostdeutschen
Ländern, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen.
Sie arbeiten inhaltlich und organisatorisch mit dem
jeweiligen Archivstandort des Landes zusammen. Zu
den Aufgaben gehören die Information und Beratung
von natürlichen Personen, die Bearbeitung von AnträÂ
gen, die Unterrichtung der Ãffentlichkeit über Struktur,
Methoden und Wirkungsweise des StaatssicherheitsÂ
dienstes in Form von partizipativen Dokumentations-,
Ausstellungs- und anderen Bildungsprojekten in der
Region. Die Standorte und AuÃenstellen sind in die
regionale Gedenkstättenlandschaft eingebunden.
(2) Das Bundesarchiv hat nach MaÃgabe dieses
Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Erfassung der Unterlagen des StaatssicherheitsÂ
dienstes,
2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, OrdÂ
nung, ErschlieÃung, Verwahrung und Verwaltung
der Unterlagen,
3. gesonderte Verwahrung von
a) dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten
von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
b) Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2,
(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, ErschlieÃung,
Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des MinisÂ
teriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und
Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um
c) Unterlagen über Mitarbeiter von NachrichtenÂ
diensten des Bundes, der Länder und der
Verbündeten,
1. dem Einzelnen Zugang zu den vom StaatssicherÂ
heitsdienst zu seiner Person gespeicherten InformaÂ
tionen zu ermöglichen, damit er die Einflussnahme
des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches
Schicksal aufklären kann,
â mit technischen oder sonstigen fachlichen
Anweisungen oder Beschreibungen über EinÂ
satzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden
auf den Gebieten der Spionage, SpionageÂ
abwehr oder des Terrorismus,
2. den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den
Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu
wenn das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, dass das
Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des
Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde;
1
Gemäà Artikel 4 Absatz 37 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7
Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am
1. Oktober 2021 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 42 wie folgt
gefasst: â§ 42 (weggefallen)â.
d) Unterlagen
â über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
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für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b
bis d gelten die Vorschriften über den Umgang
mit Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade
VS-Vertraulich und höher,
4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus UnterÂ
lagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen,
Herausgabe von Unterlagen,
5. Aufarbeitung der Tätigkeit des StaatssicherheitsÂ
dienstes durch Unterrichtung der Ãffentlichkeit
über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des
Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung
personenbezogener Informationen gilt § 32 AbÂ
satz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein
elektronisches Informations- und KommunikationsÂ
system erfolgen,
6. Unterstützung der Forschung und der politischen
Bildung bei der historischen und politischen AufÂ
arbeitung der Tätigkeit des StaatssicherheitsdiensÂ
tes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen
und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen
sowie Unterstützung von Einrichtungen und GeÂ
denkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
oder der ehemaligen Sowjetischen BesatzungsÂ
zone bei der Dokumentation der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes und quellenkundliche
Forschung zur ErschlieÃung der Bestände des
Stasi-Unterlagen-Archivs,
7. Information und Beratung von natürlichen PersoÂ
nen, anderen nichtöffentlichen Stellen und öffentÂ
lichen Stellen; die Information und Beratung kann
an allen Standorten oder in digitaler Form erfolgen,
8. Einrichtung und Unterhaltung von DokumentaÂ
tions- und Ausstellungszentren zum Thema StaatsÂ
sicherheitsdienst,
9. Vermittlung des besonderen Charakters und des
Symbolwertes des Stasi-Unterlagen-Archivs durch
hierauf bezogene Bildungs- und InformationsangeÂ
bote an den historischen Orten sowie in Medien
und Internet,
§3
Rechte des Einzelnen
(1) Jeder Einzelne hat das Recht, vom Bundesarchiv
Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlosseÂ
nen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalÂ
ten sind. Ist das der Fall, hat der Einzelne das Recht
auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe
von Unterlagen nach MaÃgabe dieses Gesetzes.
(2) Jeder Einzelne hat das Recht, die Informationen
und Unterlagen, die er auf Grundlage dieses Gesetzes
erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu
verwenden.
(3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von
Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von UnterÂ
lagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen
anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
§4
Zulässigkeit der Verwendung
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
(1) Ãffentliche und nichtöffentliche Stellen haben
nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur
verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder
anordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige
Vermisster oder Verstorbener, Mitarbeiter oder BeÂ
günstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen
mit Informationen über ihre Person von sich aus vor,
dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden,
für die sie vorgelegt worden sind.
(2) Stellt das Bundesarchiv fest oder wird ihm
mitgeteilt, dass personenbezogene Informationen in
Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit
von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten,
so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken
und den Unterlagen beizufügen.
10. Rekonstruktion und ErschlieÃung von zerrissenen
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
(3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund
eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt
worden und erweisen sie sich hinsichtlich der Person,
auf die sich das Ersuchen bezog, nach ihrer ÃbermittÂ
lung als unrichtig, so sind sie gegenüber dem EmpfänÂ
ger zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die
Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
11. Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den DeutÂ
schen Bundestag alle zwei Jahre über die in § 2
genannten Aufgaben.
(4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen
überwiegende schutzwürdige Interessen anderer PerÂ
sonen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen
aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik verwenden:
1. Familienname, Vorname,
2. Geburtsname, sonstige Namen,
3. Geburtsort,
4. Personenkennzeichen,
5. letzte Anschrift,
6. Merkmal âverstorbenâ.
Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten
und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer geÂ
setzlichen Aufgaben zu übermitteln.
§5
Besondere Verwendungsverbote
(1) Die Verwendung personenbezogener InformatioÂ
nen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der
zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung
des Betroffenen einschlieÃlich heimlicher InformationsÂ
erhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser
Personen ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen
des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2, wenn Angaben
des Betroffenen oder Dritten sich aufgrund der InforÂ
mationen ganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.
(2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen beÂ
grenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige
Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem
Bundesarchiv erklärt, dass für einen bestimmten ZeitÂ
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raum die Verwendung die Durchführung eines StrafÂ
verfahrens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn
dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in
unzumutbarer Weise beschränkt würden. In diesem
Fall erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
§6
Begriffsbestimmungen
(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind
1. sämtliche Informationsträger unabhängig von der
Form der Speicherung, insbesondere
a) Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne,
Filme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,
b) deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate
sowie
c) die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel,
insbesondere Programme für die automatisierte
Datenverarbeitung,
soweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim
Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei
entstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur
Verwendung überlassen worden sind,
2. dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von
Gerichten und Staatsanwaltschaften.
(2) Nicht zu den Unterlagen gehören
1. Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst
Anlagen, die er anderen öffentlichen oder nichtÂ
öffentlichen Stellen zugesandt hat, soweit diese
Stellen ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch
weisungsbefugt waren,
2. Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der
Zuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden
sind und in denen sich keine Anhaltspunkte befinÂ
den, dass der Staatssicherheitsdienst MaÃnahmen
getroffen oder veranlasst hat,
3. Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945
abgeschlossen war und in denen sich keine AnÂ
haltspunkte befinden, dass der StaatssicherheitsÂ
dienst sie über die archivische ErschlieÃung hinaus
genutzt hat,
4. Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder
Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich
weggenommen oder vorenthalten worden sind.
Soweit es sich um Schriftstücke handelt, kann
das Bundesarchiv Duplikate zu seinen Unterlagen
nehmen.
(3) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind PersoÂ
nen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund
zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung
einschlieÃlich heimlicher Informationserhebung InforÂ
mationen gesammelt hat. Satz 1 gilt nicht
1. für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soÂ
weit die Sammlung der Informationen nur der AnÂ
bahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer
Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient
hat, und
2. für Begünstigte, soweit die Sammlung der InformaÂ
tionen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle
ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung
gedient hat.
4133
(4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind
hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.
1. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in
einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des
Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und
Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonÂ
deren Einsatz.
2. Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur
Lieferung von Informationen an den StaatssicherÂ
heitsdienst bereiterklärt haben.
(5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des StaatsÂ
sicherheitsdienstes gelten entsprechend für
1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des StaatsÂ
sicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für
den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch
weisungsbefugt waren,
2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der
Kriminalpolizei der Volkspolizei.
(6) Begünstigte sind Personen, die
1. vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert
worden sind, insbesondere durch Verschaffung
beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,
2. vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine VerÂ
anlassung bei der Strafverfolgung geschont worden
sind,
3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des
Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorÂ
bereitet oder begangen haben.
(7) Dritte sind sonstige Personen, über die der
Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.
(8) Ob Personen Mitarbeiter des StaatssicherheitsÂ
dienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist
für jede Information gesondert festzustellen. Für die
Feststellung ist maÃgebend, mit welcher Zielrichtung
die Informationen in die Unterlagen aufgenommen
worden sind.
(9) Die Verwendung von Unterlagen umfasst die
Weitergabe von Unterlagen, die Ãbermittlung von
Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige
Verarbeitung und die Nutzung von Informationen.
Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist,
gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des BundesÂ
datenschutzgesetzes mit der MaÃgabe, dass zu den
nichtöffentlichen Stellen auch die ReligionsgesellÂ
schaften gehören.
(10) Personenbezogene Informationen im Sinne
dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person.
(11) Anonymisieren ist das Verändern personenbeÂ
zogener Informationen derart, dass die Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht
mehr oder nur mit einem unverhältnismäÃigen AufÂ
wand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmÂ
ten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet
werden können.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Zweiter Abschnitt
Erfassung der Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes
§7
Auffinden von Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten
(1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen das BunÂ
desarchiv bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei
deren Ãbernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie
gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, dass
sich bei ihnen Unterlagen des StaatssicherheitsdiensÂ
tes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate
solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem
Bundesarchiv unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Bundesarchiv kann im Einvernehmen mit
einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven
und sonstigen Informationssammlungen Einsicht
nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das
Vorhandensein von Unterlagen des StaatssicherheitsÂ
dienstes vorliegen.
(3) Natürliche Personen und sonstige nichtöffentÂ
liche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesarchiv unÂ
verzüglich anzuzeigen, dass sich bei ihnen Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, AbschrifÂ
ten oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen beÂ
finden, sobald ihnen dies bekannt wird.
§8
Herausgabepflicht öffentlicher Stellen
(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf
dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche UnÂ
terlagen des Staatssicherheitsdienstes einschlieÃlich
Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herausÂ
zugeben.
(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur ErÂ
füllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung
nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate
zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen
nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies
im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.
In diesem Fall sind dem Bundesarchiv auf Verlangen
Duplikate herauszugeben.
(3) Unterlagen über Betroffene sind von den NachÂ
richtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos
und vollständig an das Bundesarchiv herauszugeben.
§9
Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen
(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtÂ
öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen
Verlangen unverzüglich Unterlagen des StaatssicherÂ
heitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht
Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen
nichtöffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des EigenÂ
tumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder
sonstigen nichtöffentlichen Stelle. Vom Eigentum der
natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen
Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach
§ 10 Absatz 4, die sie selbst angefertigt hat.
(2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv herausÂ
zugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige
Duplikate herauszugeben.
(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtÂ
öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen
Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien,
Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.
§ 10
Unterlagen
der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands, anderer mit ihr verbundener
Parteien und Massenorganisationen sowie
sonstige Unterlagen im Zusammenhang
mit dem Staatssicherheitsdienst
(1) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner AufÂ
gaben nach diesem Gesetz von den zuständigen StelÂ
len Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der
Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei DeutschÂ
lands, anderer mit ihr verbundener Parteien und
Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik verlangen.
(2) Das Bundesarchiv kann Einsicht in die UnterÂ
lagen verlangen. Bei der Suche nach den benötigten
Unterlagen ist es zu unterstützen.
(3) Dem Bundesarchiv sind auf sein Verlangen
Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die
im Zusammenhang mit der Tätigkeit des StaatssicherÂ
heitsdienstes stehen und die es zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Die
Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6
Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer
öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik mit dem StaatsÂ
sicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur
Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise entÂ
standen sind.
§ 11
Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen
anderer Behörden durch das Bundesarchiv
(1) Das Bundesarchiv hat Unterlagen anderer BeÂ
hörden, die es nach diesem Gesetz verwahrt und in
denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, dass
der Staatssicherheitsdienst MaÃnahmen getroffen oder
veranlasst hat,
1. auf Anforderung oder
2. wenn es gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben
das Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt,
an die zuständigen Stellen zurückzugeben. Das BundesÂ
archiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(2) Das Bundesarchiv hat in die GeheimhaltungsÂ
grade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des
Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer NachrichÂ
tendienste, die es nach diesem Gesetz verwahrt, an
den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben.
Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher OrganisaÂ
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tionen und ausländischer Staaten, die in die GeheimÂ
haltungsgrade VS-Vertraulich und höher eingestuft
sind und zu deren Schutz vor unbefugter KenntnisÂ
nahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund
völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat als
Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz
herauszugeben.
weises oder Passes oder die Ãbersendung einer
amtlich oder notariell beglaubigten Kopie dieser DokuÂ
mente. Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten
mit Nachweis seiner Vollmacht gestellt, wird Auskunft
erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden
Unterlagen herausgegeben
(3) Unterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem
Gesetz verwahrt, über Betriebseinrichtungen, techÂ
nische Verfahren und Umweltbelastungen des BeÂ
triebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem
Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder
angegliedert waren, sind auf Anforderung an den
jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. Das
Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen
nehmen.
2. ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich
ermächtigt ist.
(4) Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die es nach
diesem Gesetz verwahrt, über Objekte und andere
Gegenstände, insbesondere Grundrisspläne, Pläne
über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an
den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben.
Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(5) Werden hauptamtliche Mitarbeiter des StaatsÂ
sicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst eingeÂ
stellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt,
sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen,
die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt,
im erforderlichen Umfang an die zuständige personalÂ
aktenführende Stelle herauszugeben. Das BundesÂ
archiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(6) Soweit ehemalige Mitarbeiter des StaatssicherÂ
heitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu
ihrer Person geführten Personalunterlagen, die das
Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erforÂ
derlichen Umfang an den Versorgungsträger herausÂ
zugeben. Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen
Unterlagen nehmen.
(7) Die Vorschriften zur Anbietung und Abgabe von
Unterlagen gemäà den §§ 5 bis 7 des BundesarchivÂ
gesetzes bleiben unberührt.
Dritter Abschnitt
Verwendung der Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes
Erster Unterabschnitt
Rechte von Betroffenen,
Dritten, Mitarbeitern
des Staatssicherheitsdienstes
und Begünstigten
§ 12
Verfahrensvorschriften
für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter
und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
(1) Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen
oder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stelÂ
len. Der Antragsteller hat durch eine behördliche oder
notarielle Bestätigung seine Identität und, wenn er als
gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht
nachzuweisen. Zum Nachweis der Identität dient
insbesondere die Vorlage eines gültigen PersonalausÂ
1. Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder
Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die
Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich
durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen.
Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Das
Bundesarchiv kann die Begleitperson zurückweisen,
wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
(2) Auskünfte werden vom Bundesarchiv schriftlich
erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der
Auskunft angemessen ist. Die Entscheidung trifft es
nach pflichtgemäÃem Ermessen.
(3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang beÂ
handelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit
begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann
ausgegangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken
der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer
Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur EntÂ
lastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem
Staatssicherheitsdienst benötigt wird.
(4) Einsicht wird in Originalunterlagen oder in
Duplikate gewährt. Enthalten Unterlagen auÃer den
personenbezogenen Informationen über den AntragÂ
steller auch solche über andere Betroffene oder Dritte,
wird Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn
1. andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben
oder
2. eine Trennung der Informationen über andere BeÂ
troffene oder Dritte nicht oder nur mit unvertretÂ
barem Aufwand möglich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen
anderer Betroffener oder Dritter an der GeheimÂ
haltung überwiegen.
Im Ãbrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen
die personenbezogenen Informationen über andere
Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.
Die Einsichtnahme erfolgt an allen Standorten oder in
digitaler Form.
(5) Unterlagen werden nur als Duplikate herausÂ
gegeben, in denen die personenbezogenen InformatioÂ
nen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert
worden sind.
(6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt
nicht für die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel
(§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c). Sind andere
Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäÃigem
Aufwand auffindbar, erstreckt sich das Recht auf EinÂ
sicht und Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten,
die der Auswertung der Unterlagen dienen und in
denen personenbezogene Informationen über den
Antragsteller enthalten sind.
4136
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
§ 13
Recht von Betroffenen und Dritten
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu
ihrer Person vorhandenen und erschlossenen UnterlaÂ
gen zu erteilen. In dem Antrag sollen Angaben gemacht
werden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen.
Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, muss
nicht angegeben werden.
(2) Die Auskunft umfasst eine Beschreibung der zu
der Person des Betroffenen vorhandenen und erÂ
schlossenen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres
wesentlichen Inhaltes. Die Auskunft kann zunächst
auf die Mitteilung beschränkt werden, dass Unterlagen
vorhanden sind und der Betroffene Einsicht in diese
Unterlagen nehmen kann.
(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu
seiner Person vorhandenen und erschlossenen UnterÂ
lagen zu gewähren.
(4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von
Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die
personenbezogenen Informationen über andere BeÂ
troffene oder Dritte zu anonymisieren.
(5) Sind in den zur Person des Betroffenen vorÂ
handenen und erschlossenen Unterlagen, in die der
Betroffene Einsicht genommen oder von denen er
Duplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern
des Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über
ihn gesammelt oder verwertet oder die diese MitÂ
arbeiter geführt haben, enthalten, so sind ihm auf
Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere IdenÂ
tifizierungsangaben bekannt zu geben, soweit sie sich
aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einÂ
deutig entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere
Personen, die den Betroffenen schriftlich denunziert
haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war,
dem Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von
Mitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung
ihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht
entgegen.
(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der
Denunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den
Betroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatte.
(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entspreÂ
chend mit der MaÃgabe, dass der Antragsteller AnÂ
gaben zu machen hat, die das Auffinden der InformaÂ
tionen ermöglichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn
der dafür erforderliche Aufwand nicht auÃer Verhältnis
zu dem vom Antragsteller geltend gemachten InformaÂ
tionsinteresse steht.
§ 14
(weggefallen)
§ 15
Recht von nahen Angehörigen
Vermisster oder Verstorbener
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu
erteilen
1. zur Rehabilitierung Vermisster oder Verstorbener,
2. zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermisster
oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des
Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem StaatsÂ
sicherheitsdienst,
3. zur Aufklärung des Schicksals Vermisster oder
Verstorbener.
Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf
Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonsÂ
tige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1
Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenÂ
den schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.
In dem Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 sind der Zweck,
zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu
machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der
vermissten oder verstorbenen Person nachzuweisen.
(2) § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 gilt
entsprechend.
(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, LebenspartÂ
ner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister.
Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen
Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen
Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschlieÃen
ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption
oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss
genommen hat.
(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis
zum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass
keine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vorÂ
handen sind.
(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermisste oder VerÂ
storbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder
sein entgegenstehender Wille sich aus anderen UmÂ
ständen eindeutig ergibt.
§ 16
Recht von Mitarbeitern
des Staatssicherheitsdienstes
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist
auf Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen
Informationen zu erteilen, die in den zu ihrer Person
geführten Unterlagen enthalten sind.
(2) Die Auskunft kann auÃerdem eine Umschreibung
von Art und Umfang der Tätigkeit, des PersonenÂ
kreises, über den berichtet worden ist, sowie der
Häufigkeit der Berichterstattung umfassen.
(3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die
zu seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren.
§ 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht.
(4) Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus
den von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in
diese gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, dass
er hieran ein rechtliches Interesse hat. Dies gilt nicht,
wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter
an der Geheimhaltung überwiegt.
(5) Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu
seiner Person geführten Unterlagen herauszugeben.
In den Duplikaten sind die personenbezogenen InforÂ
mationen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
§ 17
Recht von Begünstigten
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft,
Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen
gilt § 16 Absatz 1, 3 und 5 entsprechend.
(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die
das Auffinden der Informationen ermöglichen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste
Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde
gegenüber dem Bundesarchiv erklärt, dass eine AusÂ
kunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder
Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenÂ
den öffentlichen Interesses unterbleiben muss.
§ 18
Recht auf Auskunft,
Einsicht und Herausgabe bei dem
Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten
von Gerichten und Staatsanwaltschaften
Bei Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt,
gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten
und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Absatz 4
bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen
gesetzlichen Verfahrensordnungen.
Zweiter Unterabschnitt
Verwendung
der Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes
durch öffentliche und
nichtöffentliche Stellen
§ 19
Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche
und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
(1) Das Bundesarchiv macht Mitteilungen an öffentÂ
liche und nichtöffentliche Stellen, gewährt ihnen EinÂ
sicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus,
soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25
und 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe c bis h, Nummer 7 Buchstabe b
bis f und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c
bis h und Nummer 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine
Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn
keine Hinweise vorhanden sind, dass nach dem
31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen
Nachrichtendienst vorgelegen hat. Satz 2 gilt nicht,
wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit
seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen
oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit verstoÃen hat.
(2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeÂ
weiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an
das Bundesarchiv gerichtet werden. Wer für eine
nichtöffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine
Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die
Rechtsgrundlage nachzuweisen.
(3) Das Bundesarchiv prüft, ob sich ein Ersuchen
um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf
4137
einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im RahÂ
men der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit
die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderÂ
lich ist. Bei Ersuchen von Gerichten, StaatsanwaltÂ
schaften und Polizeibehörden, soweit sie als HilfsÂ
organe der Staatsanwaltschaften handeln, prüft das
Bundesarchiv die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlass
besteht.
(4) Mitteilungen werden vom Bundesarchiv schriftÂ
lich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere
Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entscheidung
trifft es nach pflichtgemäÃem Ermessen.
(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang
behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit
begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann
ausgegangen werden,
1. wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung,
Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des
Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom
Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem StaatsÂ
sicherheitsdienst benötigt wird,
2. bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des
Vermögens der ehemaligen Deutschen DemokraÂ
tischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger
mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das
dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zuÂ
geordnet war,
3. bei der Ãberprüfung von Personen in den Fällen des
§ 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21
Absatz 1 Nummer 6 bis 9,
4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den
Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BuchÂ
stabe a und b und Nummer 2.
(6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht
ausreichen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend mit der
MaÃgabe, dass an die Stelle des Antragstellers die
Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.
(7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die erÂ
suchende Stelle begründet darlegt, dass Mitteilungen
und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die EinsichtÂ
nahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.
Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn
dies insbesondere für Beweiszwecke unerlässlich ist.
Sie sind an das Bundesarchiv unverzüglich zurückÂ
zugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht
mehr benötigt werden. Enthalten die Unterlagen auÃer
den personenbezogenen Informationen über PersoÂ
nen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche
über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Absatz 4
Satz 2 und 3 entsprechend.
(8) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11
und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 unterÂ
bleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und HerausÂ
gabe, wenn
1. sich die Informationen auf eine Tätigkeit während
der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen
Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen
DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden
Dienstes auÃerhalb des Ministeriums für StaatsÂ
sicherheit beziehen, dabei keine personenbezogeÂ
nen Informationen geliefert worden sind und die
Tätigkeit nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt
worden ist oder
4138
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
2. nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen festÂ
steht, dass trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit
keine Informationen geliefert worden sind.
Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 20
Verwendung
von Unterlagen, die keine
personenbezogenen Informationen
über Betroffene oder Dritte enthalten,
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
(1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogeÂ
nen Informationen über Betroffene oder Dritte entÂ
halten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche
Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende
Zwecke verwendet werden:
1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und
Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistung nach
dem Häftlingshilfegesetz,
2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,
3. Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeÂ
klärter Todesfälle,
4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem VerÂ
sorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder AbÂ
erkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die
das Versorgungsruhensgesetz entsprechende AnÂ
wendung findet,
5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des VermöÂ
gens der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz
in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem
Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeÂ
ordnet war,
6. Ãberprüfung der folgenden Personen nach MaÃÂ
gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer
Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich
oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig
waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für
den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des
18. Lebensjahres gehandelt hat:
a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer LanÂ
desregierung sowie sonstige in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler VertretunÂ
gen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenÂ
amtliche Bürgermeister und entsprechende
Vertreter für einen Gemeindeteil,
c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen RuheÂ
stand versetzt werden können, und Angestellte
in entsprechender Funktion,
d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der
Besoldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9
oder einer höheren Besoldungs- oder EntgeltÂ
gruppe bewerteten Dienstposten, die unbeÂ
schadet der in Nummer 7 genannten Fälle eine
leitende Funktion ausüben, sowie von der
öffentlichen Hand bestellte Mitglieder der VerÂ
tretungs- und Aufsichtsorgane in Einrichtungen,
bei denen sich die absolute Mehrheit der Anteile
oder die absolute Mehrheit der öffentlichen
Stimmen in öffentlicher Hand befindet; darüber
hinaus können alle Beschäftigten im öffentlichen
Dienst überprüft werden, wenn Tatsachen den
Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen
Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit
der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik rechtfertigen,
e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,
f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13
oder höher bewerteten Dienstposten, die eine
leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere,
die auf Dienstposten mit erheblicher AuÃenÂ
wirkung im integrierten Bereich (In- oder AusÂ
land), im Attachédienst oder bei sonstigen
Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes
sowie leitende Angestellte des Deutschen
Olympischen Sportbundes, seiner SpitzenverÂ
bände und der Olympiastützpunkte, RepräsenÂ
tanten des deutschen Sports in internationalen
Gremien sowie Trainer und verantwortliche BeÂ
treuer von Mitgliedern der deutschen NationalÂ
mannschaften,
h) Personen, die sich in den Fällen der BuchÂ
staben a bis g um das Amt, die Funktion oder
die Einstellung bewerben;
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
7. Ãberprüfung der folgenden Personen nach MaÃÂ
gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer
Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich
oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig
waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für
den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des
18. Lebensjahres gehandelt hat:
a) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer
der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag
und die Beschäftigten der oder des BundesÂ
beauftragten für die Opfer der SED-Diktatur
beim Deutschen Bundestag,
b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der
SED-Diktatur und der Folgen der kommunisÂ
tischen Diktatur und ihre Beschäftigten,
c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39
und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soÂ
weit die Beschäftigten im Rahmen ihrer AufÂ
gabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des StaatsÂ
sicherheitsdienstes befasst sind,
d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die
mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem
Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,
e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter
sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen
Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der
Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder
der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik oder der
ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone beÂ
fasst sind,
f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen
um das Amt, die Funktion oder die Einstellung
bewerben;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4139
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
3. Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeÂ
klärter Todesfälle,
8. Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer
Erlaubnis nach dem Waffengesetz, dem BundesÂ
jagdgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem KriegsÂ
waffenkontrollgesetz und dem AuÃenwirtschaftsÂ
gesetz, soweit sich aus den Unterlagen Hinweise
auf die persönliche Zuverlässigkeit ehemaliger
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ergeben,
4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem VerÂ
sorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder AbÂ
erkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das
Versorgungsruhensgesetz entsprechende AnwenÂ
dung findet,
9. Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung
und Ãberführung der Renten ehemaliger AngeÂ
höriger des Staatssicherheitsdienstes,
10. Ordensangelegenheiten,
11. Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit ihrer
Kenntnis gemäà den SicherheitsüberprüfungsÂ
gesetzen des Bundes und der Länder zur FeststelÂ
lung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den
Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich
nicht um Tätigkeiten für den StaatssicherheitsÂ
dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehanÂ
delt hat; die Feststellung kann sich auch auf die
Tätigkeit für einen ausländischen NachrichtenÂ
dienst beziehen,
12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen mit
ihrer Kenntnis gemäà § 7 des LuftsicherheitsgesetÂ
zes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes
sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 NumÂ
mer 3 der Atomrechtlichen ZuverlässigkeitsüberÂ
prüfungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie
hauptamtlich oder inoffiziell für den StaatssicherÂ
heitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um
Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor
Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat;
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit
für einen ausländischen Nachrichtendienst beÂ
ziehen.
(2) § 26 bleibt unberührt.
(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nummer 6
genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030
unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und MitteilunÂ
gen, die im Zusammenhang mit früheren ÃberprüfunÂ
gen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind
dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv
oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des
Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen
Bundestages anzubieten.
§ 21
Verwendung von Unterlagen,
die personenbezogene Informationen
über Betroffene oder Dritte enthalten,
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene InforÂ
mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem
erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet
werden:
1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und
Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach
dem Häftlingshilfegesetz,
2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,
5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des VermöÂ
gens der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz
in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem BeÂ
reich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet
war,
6. Ãberprüfung der folgenden Personen nach MaÃÂ
gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer
Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder
inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren,
soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 geÂ
nannten Unterlagen getroffen werden kann und es
sich nicht um Tätigkeiten für den StaatssicherheitsÂ
dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehanÂ
delt hat:
a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer LanÂ
desregierung sowie sonstige in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler VertretunÂ
gen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtÂ
liche Bürgermeister und entsprechende Vertreter
für einen Gemeindeteil,
c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen RuheÂ
stand versetzt werden können, und Angestellte in
entsprechender Funktion,
d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der BeÂ
soldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9 oder
einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe
bewerteten Dienstposten, die unbeschadet der
in Nummer 7 genannten Fälle eine leitende FunkÂ
tion ausüben, sowie von der öffentlichen Hand
bestellte Mitglieder der Vertretungs- und AufÂ
sichtsorgane in Einrichtungen, bei denen sich
die absolute Mehrheit der Anteile oder die
absolute Mehrheit der öffentlichen Stimmen in
öffentlicher Hand befindet; darüber hinaus
können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst
überprüft werden, wenn Tatsachen den Verdacht
einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit
für das Ministerium für Staatssicherheit der eheÂ
maligen Deutschen Demokratischen Republik
rechtfertigen,
e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,
f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13
oder höher bewerteten Dienstposten, die eine
leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere,
die auf Dienstposten mit erheblicher AuÃenÂ
wirkung im integrierten Bereich (In- oder AusÂ
land), im Attachédienst oder bei sonstigen
Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes
sowie leitende Angestellte des Deutschen
Olympischen Sportbundes, seiner SpitzenverÂ
bände und der Olympiastützpunkte, RepräsenÂ
tanten des deutschen Sports in internationalen
Gremien sowie Trainer und verantwortliche BeÂ
4140
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
treuer von Mitgliedern der deutschen NationalÂ
mannschaften,
h) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a
bis g um das Amt, die Funktion oder die EinstelÂ
lung bewerben;
tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für
den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des
18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung
kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausÂ
ländischen Nachrichtendienst beziehen.
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
(2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5
Absatz 1 bleibt unberührt.
7. Ãberprüfung der folgenden Personen nach MaÃÂ
gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer
Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder
inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren,
soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 geÂ
nannten Unterlagen getroffen werden kann und es
sich nicht um Tätigkeiten für den StaatssicherheitsÂ
dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehanÂ
delt hat:
(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nummer 6
genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030
unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und MitteilunÂ
gen, die im Zusammenhang mit früheren ÃberprüfunÂ
gen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind
dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv
oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des
Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen
Bundestages anzubieten.
a) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der
SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und
die Beschäftigten der oder des BundesbeauftragÂ
ten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen
Bundestag,
b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der
SED-Diktatur und der Folgen der kommunisÂ
tischen Diktatur und ihre Beschäftigten,
c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39
und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit
die Beschäftigten im Rahmen ihrer AufgabenÂ
zuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausÂ
geübten Tätigkeit mit Unterlagen des StaatsÂ
sicherheitsdienstes befasst sind,
d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die
mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem
Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,
e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter soÂ
wie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen EinÂ
richtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes oder der HerrÂ
schaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik oder der ehemaligen
Sowjetischen Besatzungszone befasst sind,
f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen
um das Amt, die Funktion oder die Einstellung
bewerben;
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
8. Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit ihrer
Kenntnis gemäà den SicherheitsüberprüfungsgeÂ
setzen des Bundes und der Länder zur Feststellung,
ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den StaatsÂ
sicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht
um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor
Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die
Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen mit
ihrer Kenntnis gemäà § 7 des LuftsicherheitsgesetÂ
zes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes
sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 NumÂ
mer 3 der Atomrechtlichen ZuverlässigkeitsüberprüÂ
fungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie hauptamtÂ
lich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst
§ 22
Verwendung von Unterlagen für Zwecke
parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlaÂ
mentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44
Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch
auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse der Länder.
§ 23
Verwendung von Unterlagen für Zwecke
der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene InforÂ
mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
in dem erforderlichen Umfang verwendet werden
1. zur Verfolgung von
a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime
der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik, insbesondere Straftaten im ZusamÂ
menhang mit der Tätigkeit des StaatssicherheitsÂ
dienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungsund Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a,
239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314
und 316c des Strafgesetzbuches sowie von
Straftaten nach
aa) § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,
bb) §§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c
und d sowie Absatz 5 und 6 des WaffenÂ
gesetzes,
cc) § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2,
jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a AbÂ
satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen,
dd) § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 29a AbÂ
satz 1 Nummer 2 sowie § 30 Absatz 1 NumÂ
mer 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
ee) § 30 Absatz 1 Nummer 4 des BetäubungsÂ
mittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsÂ
mäÃig oder als Mitglied einer Bande geÂ
handelt hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4141
c) Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalÂ
sozialistischen Regime,
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5
Absatz 1 unberührt.
d) Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des AbÂ
satzes 2 kann der Bundesminister des Innern, für Bau
und Heimat die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen
anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim
Bundesarchiv dem Wohl des Bundes oder eines LanÂ
des Nachteile bereiten würde. Die Anordnung bedarf
der Zustimmung des Parlamentarischen KontrollÂ
gremiums nach dem Gesetz über die parlamentarische
Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.
2. zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für
die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur VerÂ
hütung von drohenden Straftaten.
§ 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. VerwertungsverÂ
bote nach den Vorschriften der Strafprozessordnung
bleiben unberührt.
(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werÂ
den, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten
einschlieÃlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie
der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten,
erforderlich ist.
(5) AuÃerdem dürfen durch oder für NachrichtenÂ
dienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in
§ 26 genannten Unterlagen verwendet werden.
§ 26
Verwendung von Dienstanweisungen,
Organisationsplänen und weiteren Unterlagen
§ 24
Verwendung der dem
Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten
von Gerichten und Staatsanwaltschaften
(1) Für die Verwendung der Akten von Gerichten
und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach
diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19
bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen
Verfahrensordnungen. § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenÂ
den, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Absatz 1
Nummer 1 handelt.
(2) Das Bundesarchiv gibt auf Anforderung die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte,
Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie
als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus.
Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben,
sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr
benötigt werden.
(1) Richtlinien, Dienstanweisungen, OrganisationsÂ
pläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes,
soweit sie keine personenbezogenen Informationen
über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für
andere Zwecke verwendet werden. Das Gleiche gilt für
Pläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen
Gegenständen des Staatssicherheitsdienstes, insbeÂ
sondere Grundrisspläne, Pläne über VersorgungsÂ
leitungen und Telefonleitungen.
(2) Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen PerÂ
sonen angelegt worden sind, dürfen auch für andere
Zwecke verwendet werden, soweit sie keine überÂ
wiegend schutzwürdigen personenbezogenen InforÂ
mationen enthalten.
§ 27
Mitteilungen
ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
§ 25
Verwendung von Unterlagen
für Zwecke der Nachrichtendienste
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene InforÂ
mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
nicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet
werden. Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie
personenbezogene Informationen enthalten über
1. Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der
Länder oder der Verbündeten und die Verwendung
zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der NachÂ
richtendienste erforderlich ist, oder
2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die
Verwendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.
(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogeÂ
nen Informationen über Betroffene oder Dritte entÂ
halten, dürfen durch oder für Nachrichtendienste des
Bundes und der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgaben sowie durch oder für Nachrichtendienste der
Verbündeten verwendet werden, wenn sie InformaÂ
tionen enthalten, die
1. die Spionage oder Spionageabwehr,
2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder
des Terrorismus
im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes beÂ
treffen.
(1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der ErfülÂ
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz eine hauptÂ
amtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den StaatssicherÂ
heitsdienst fest von
1.
Personen, die ein Amt oder eine Funktion
nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a
oder b ausüben,
2.
Personen, die ein Amt nach § 20 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a ausüben,
3. bis 7. (weggefallen)
8.
Personen, wegen deren Tätigkeit die VerwenÂ
dung von Unterlagen nach § 20 Absatz 1
Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4 zuÂ
lässig ist,
so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle
mitzuteilen.
(2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der ErfülÂ
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass
sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
1. eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes,
2. eine der in § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
genannten Straftaten,
3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
4142
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und § 21 Absatz 1 NumÂ
mer 5,
so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle
mitzuteilen.
(3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der ErfülÂ
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass
sich in den Unterlagen Informationen über Spionage,
Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder
Terrorismus im Sinne des BundesverfassungsschutzÂ
gesetzes befinden, so hat es dies von sich aus dem
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mitÂ
zuteilen.
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur
zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
§ 28
(weggefallen)
§ 29
Zweckbindung
(1) Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte
personenbezogene Informationen dürfen nur für die
Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie
übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen
sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die
Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.
(2) Sollen personenbezogene Informationen über
Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen
anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die
Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
personenbezogene Informationen in den Unterlagen,
die nach § 8 Absatz 2 bei öffentlichen Stellen verÂ
bleiben.
§ 30
Benachrichtigung von der Ãbermittlung
(1) Werden vom Bundesarchiv personenbezogene
Informationen über einen Betroffenen nach den §§ 21
und 27 Absatz 1 übermittelt, sind dem Betroffenen die
Art der übermittelten Informationen und deren EmpfänÂ
ger mitzuteilen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,
wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von
der Ãbermittlung erlangt hat oder die BenachrichÂ
tigung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre.
(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des
Zeitraums, für den die zuständige oberste Bundesoder Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv
festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der ÃberÂ
mittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde.
§ 31
Gerichtliche Ãberprüfung
von Entscheidungen des
Bundesarchivs auf Antrag von Behörden
(1) Lehnt das Bundesarchiv ein Ersuchen einer BeÂ
hörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe
ab, entscheidet über die RechtmäÃigkeit dieser AblehÂ
nung auf Antrag der betroffenen Behörde das OberverÂ
waltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch
Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Ein VorÂ
verfahren findet nicht statt. Zuständig ist das OberÂ
verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
(2) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen
die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die
Fertigung oder Erteilung von Auszügen und AbschrifÂ
ten versagen oder beschränken. Dieser Beschluss und
der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die
Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99 AbÂ
satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anÂ
fechtbar. Im Ãbrigen sind die Beteiligten zur GeheimÂ
haltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch
Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.
Dritter Unterabschnitt
Verwendung der
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische
und historische Aufarbeitung
sowie durch Presse und Rundfunk
§ 32
Verwendung von Unterlagen für die
politische und historische Aufarbeitung
(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen
und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes oder der HerrschaftsmechaÂ
nismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik oder der ehemaligen Sowjetischen BesatÂ
zungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung
stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen
zur Verfügung:
1. Unterlagen, die keine personenbezogenen InformaÂ
tionen enthalten,
2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbeÂ
zogenen Informationen anonymisiert worden sind,
es sei denn, die Informationen sind offenkundig,
3. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
über
â Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit
es sich nicht um Tätigkeiten für den StaatssicherÂ
heitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres
gehandelt hat, oder
â Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
4. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politiÂ
scher Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich
um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtÂ
liche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung beÂ
treffen,
5. Unterlagen mit anderen personenbezogenen InforÂ
mationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der
betreffenden Personen vorgelegt werden; die EinÂ
willigungen müssen den Antragsteller, das VorhaÂ
ben und die durchführenden Personen bezeichnen,
6. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt;
diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werÂ
den, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches
Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung beÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
rechtigter Belange erforderlich ist und überwieÂ
gende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt
werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unverÂ
tretbarem Aufwand festzustellen, endet die SchutzÂ
frist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1
bis 5 bleiben unberührt,
7. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
darüber hinaus, soweit
a) dies erforderlich ist für die Durchführung der
wissenschaftlichen Forschungsarbeit an HochÂ
schulen, an anderen Forschungseinrichtungen
und bei den Landesbeauftragten zur AufarbeiÂ
tung der SED-Diktatur und der Folgen der komÂ
munistischen Diktatur oder für die Erstellung von
Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im
Auftrag des Deutschen Bundestages durch die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen
Bundestag,
b) eine Nutzung anonymisierter Informationen zu
diesem Zweck nicht möglich oder die AnonymiÂ
sierung mit einem unverhältnismäÃigen Aufwand
verbunden ist und
c) der Empfänger der Informationen Amtsträger
oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich
verpflichtet worden ist.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach
Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung
gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine
überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort
genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der
Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
die Informationserhebung erkennbar auf einer MenÂ
schenrechtsverletzung beruht.
(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden,
dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des
Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.
(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur
veröffentlicht werden, wenn
1. diese offenkundig sind,
2. es sich um Informationen handelt über
â Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit
diese nicht Tätigkeiten für den StaatssicherheitsÂ
dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres beÂ
treffen, oder
â Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
3. es sich um Informationen handelt über Personen der
Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder
Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche
Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder
4. die Personen, über die personenbezogene InforÂ
mationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt
haben,
5. es sich um Informationen über Verstorbene handelt,
deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist
kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die BeÂ
nutzung für ein wissenschaftliches ForschungsvorÂ
haben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange
erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige
Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das TodesÂ
jahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
4143
festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach
der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.
Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nummer 2
und 3 genannten personenbezogenen Informationen
dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen InteresÂ
sen der genannten Personen beeinträchtigt werden.
Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichÂ
tigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer
Menschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene
Informationen nach Satz 1 Nummer 5 dürfen nur verÂ
öffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung
keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anÂ
derer Personen beeinträchtigt werden.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäà auch für
Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung
der nationalsozialistischen Vergangenheit.
§ 32a
Benachrichtigung
(1) Sollen Unterlagen nach § 32 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hierÂ
von betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber
und über den Inhalt der Information zu benachrichÂ
tigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen
solcher Unterlagen vorgebracht werden können. Das
Bundesarchiv berücksichtigt diese Einwände bei der
nach § 32 Absatz 1 vorzunehmenden InteressenabÂ
wägung. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen
Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung des ErÂ
gebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.
(2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der beÂ
treffenden Person nicht zu befürchten ist, die BenachÂ
richtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unÂ
verhältnismäÃigem Aufwand möglich wäre.
§ 33
Verfahren
(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen
Bildung kann an allen Standorten oder in digitaler Form
Einsicht in Unterlagen genommen werden.
(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung
oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die
Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.
(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestatÂ
tet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen
herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben
worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für anÂ
dere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weiterÂ
gegeben werden.
(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene
Unterlagen ist nicht zulässig.
§ 34
Verwendung von Unterlagen
durch Presse, Rundfunk und Film
(1) Für die Verwendung von Unterlagen durch
Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und
die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen
gelten die §§ 32 bis 33 entsprechend.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
(2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener
Informationen durch Rundfunkanstalten des BundesÂ
rechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in
der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese GeÂ
gendarstellungen den personenbezogenen InformaÂ
tionen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die
Informationen dürfen nur zusammen mit den GegenÂ
darstellungen erneut veröffentlicht werden.
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§§ 35 bis 37
(weggefallen)
§ 37a
Beschäftigung von
Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern
des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv ist
vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig, soweit sie im
Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes befasst sind. Ehemalige
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die am
31. Dezember 2011 beim Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaÂ
ligen Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt
waren, sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter
Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichÂ
wertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung
zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar
ist; dies gilt nicht, falls sie bei ihrer Einstellung auf BeÂ
fragen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst
verschwiegen haben. Bei der Beurteilung der ZuÂ
mutbarkeit sind insbesondere das Interesse des BeÂ
schäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation
sowie seine persönlichen und familiären Umstände zu
berücksichtigen.
§ 38
Landesbeauftragte
(1) Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten
zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der
kommunistischen Diktatur Gelegenheit, zu landesÂ
spezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der
Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses GeÂ
setzes Stellung zu nehmen.
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die LandesÂ
beauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und
der Folgen der kommunistischen Diktatur die BeteiligÂ
ten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13
bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die
psycho-soziale Beratung nach Abschluss der VerÂ
fahren nach § 12 erstrecken.
§ 39
Beratungsgremium
(1) Zur Begleitung des Transformationsprozesses
des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv
und zur Beratung des Bundesarchivs in die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes berührenden Belangen
wird ein Beratungsgremium gebildet, das bis zum
Ablauf von fünf Jahren nach der konstituierenden
Sitzung des Beratungsgremiums besteht. Das BeÂ
ratungsgremium besteht aus
1. sechs Mitgliedern, die von den Landesregierungen
der Länder Berlin, Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und ThürinÂ
gen benannt werden,
2. drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag
benannt werden, und
3. drei Mitgliedern, die von der für Kultur und Medien
zuständigen obersten Bundesbehörde benannt werÂ
den und von denen ein Mitglied einem Verband der
Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder einer
Vereinigung oder Interessengemeinschaft von BeÂ
troffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik angehört.
(2) Das Bundesarchiv unterrichtet das BeratungsÂ
gremium über grundsätzliche oder andere wichtige,
die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes beÂ
rührende Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.
(3) Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei ihrer
Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht offenkunÂ
dige personenbezogene Informationen und sonstige
vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt werden, zu verpflichten. Die VerschwiegenÂ
heitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer MitÂ
gliedschaft im Beratungsgremium fort.
(4) Das Beratungsgremium gibt sich eine GeÂ
schäftsordnung, die der Zustimmung des BundesÂ
archivs bedarf.
§ 40
MaÃnahmen zur Sicherung der Unterlagen
(1) Das Bundesarchiv trifft die organisatorischen und
technischen MaÃnahmen, die erforderlich sind, um die
Unterlagen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
(2) Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
1. die Mitarbeiter des Bundesarchivs auf Unterlagen
und Datenverarbeitungssysteme ausschlieÃlich im
Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können
und jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des
Anlasses protokolliert wird,
2. die unbefugte Erstellung von archivischen FindÂ
mitteln und die unbefugte Eingabe von InformatioÂ
nen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, VerändeÂ
rung oder Löschung gespeicherter Informationen
verhindert wird,
3. mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach
Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird,
welche Unterlagen oder Informationen aus UnterÂ
lagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder
übermittelt worden sind,
4. nachträglich feststell- und überprüfbar ist, welche
Informationen zu welcher Zeit in DatenverarbeiÂ
tungssysteme eingegeben worden sind,
5. Gebäude, in denen die Unterlagen des StaatsÂ
sicherheitsdienstes untergebracht sind, gegen unÂ
befugtes Eindringen geschützt sind,
6. Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu
Datenverarbeitungssystemen, mit denen InformaÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
tionen aus den Unterlagen verarbeitet werden, erÂ
halten,
7. Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verÂ
ändert, vernichtet oder entfernt werden können,
8. Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht
unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder
vernichtet werden können,
9. die innerbehördliche Organisation insgesamt so geÂ
staltet ist, dass sie den besonderen Anforderungen
des Datenschutzes gerecht wird.
§ 41
Automatisierte Verfahren,
Informationsverarbeitung im Auftrag
(1) Personenbezogene Informationen aus UnterÂ
lagen des Staatssicherheitsdienstes darf das BundesÂ
archiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
zum Zwecke der Ãbermittlung ist unzulässig. § 2 AbÂ
satz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.
(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von
Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zuÂ
lässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit
eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnisÂ
mäÃigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter
unter besonderer Berücksichtigung der Eignung geÂ
rade für den Umgang mit diesen Informationen ausgeÂ
wählt worden ist und er die Informationen ausschlieÃÂ
lich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs
verarbeitet.
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 422
Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche LeistunÂ
gen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber nichtÂ
öffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den
§§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind
zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und
Auslagen zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder
der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der AblehÂ
nung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines
Widerspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erheben.
Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe AngeÂ
hörige Vermisster oder Verstorbener sowie für die
ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden
Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied
der Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenÂ
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu beÂ
stimmen und hat in der Rechtsverordnung feste Sätze
oder Rahmengebühren vorzusehen. In der RechtsÂ
verordnung kann die Erstattung von Auslagen abÂ
2
Gemäà Artikel 4 Absatz 37 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7
Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird
§ 42 am 1. Oktober 2021 aufgehoben.
4145
weichend von den Regelungen des BundesgebührenÂ
gesetzes bestimmt werden.
§ 42a
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.
§ 43
Vorrang dieses Gesetzes
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes gehen VorÂ
schriften über die Zulässigkeit der Ãbermittlung persoÂ
nenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor.
Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme
der §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes keine
Anwendung, soweit nicht in § 6 Absatz 9 dieses GeÂ
setzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Rechte betroffener Personen nach Artikel 15,
16, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie den
Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nur nach MaÃgabe
dieses Gesetzes gewährt.
§ 44
Strafvorschriften
Wer von diesem Gesetz geschützte OriginalunterlaÂ
gen oder Duplikate von Originalunterlagen mit persoÂ
nenbezogenen Informationen über Betroffene oder
Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut
öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht,
wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.
§ 45
BuÃgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UnterÂ
lagen oder Kopien und sonstige Duplikate von
Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf VerÂ
langen des Bundesarchivs herausgibt oder
3. entgegen § 9 Absatz 3 Unterlagen dem BundesÂ
archiv nicht überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuÃe
bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werÂ
den.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundesarchiv.
§ 46
(weggefallen)
4146
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
§ 46a
Einschränkung von Grundrechten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird nach MaÃgabe dieses GeÂ
setzes eingeschränkt.
satz 4 bis 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 48
§ 47
Evaluierung
Ãbergangsregelung
Die für Kultur und Medien zuständige oberste BunÂ
desbehörde legt dem Deutschen Bundestag nach AbÂ
lauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) einen EvaluierungsÂ
bericht zum Transformationsprozess des Stasi-UnterÂ
lagen-Archivs in das Bundesarchiv vor. Im Zuge der
Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des BeÂ
ratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf
Jahre erforderlich ist.
Für die Rechtsverhältnisse der bisherigen BundesÂ
beauftragten für die Unterlagen des StaatssicherheitsÂ
dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik und des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgrund der Regelungen in Anlage I Kapitel II SachÂ
gebiet B Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 912) vorhandenen Amtsinhabers ist § 36 AbÂ