206-2-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4163
Zweite Verordnung
zur Ãnderung der BSI-Kritisverordnung
Vom 6. September 2021
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch
Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das BundesminisÂ
terium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem BundesÂ
ministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Ãnderung der
BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
â§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. Anlagen
a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
c) Software und IT-Dienste,
die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,
2. Betreiber
eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und
tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder
Teilen davon ausübt,
3. kritische Dienstleistung
eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall
oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen
Sicherheit führen würde,
4. Versorgungsgrad
ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung
der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,
5. Schwellenwert
ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Ãberschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen
davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.
(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb
notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem beÂ
triebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwenÂ
dig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verÂ
bunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen
Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für
die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.â
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
â(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und
Stromverteilung erbracht.â
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b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
â(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und GasverteiÂ
lung erbracht.â
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
â(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung,
Mineralölhandel, Ãltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.â
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
â(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und ÃberÂ
wachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.â
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 1 werden nach den Wörtern âzuzuordnen sindâ die
Wörter âund die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und FernwärÂ
meversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden,â gestrichen.
3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter âund die für die Trinkwasserversorgung und AbwasserbeseiÂ
tigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden,â gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
â(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie
Lebensmittelhandel erbracht.â
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter âund die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erÂ
forderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden,â gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern âSprach- und Datenübertragungâ das Wort âdieâ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern âDatenspeicherung und -verarbeitungâ das Wort âdieâ eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter âund die für die Sprach- und Datenübertragung sowie DatenÂ
speicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt
werden,â gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter âund die für die stationäre medizinische
Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verÂ
schreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den AbÂ
sätzen 2 bis 5 genannt werden,â gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
â4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von WertÂ
papier- und Derivatgeschäften;â.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort âVersicherungsdienstleistungenâ die Wörter âund Leistungen der
Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchendeâ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort âKundenkontoâ durch die Wörter âauf dem Konto des Zahlersâ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter âGutschrift Kundenkontoâ durch die Wörter âGutschrift auf Kundenkontenâ
ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
â(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von WertÂ
papier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung
des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und DerivatÂ
geschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.â
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e) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
âLeistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen
erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von
Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur
für Arbeit erbracht.â
f) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wörtern âzuzuordnen sindâ die Wörter âund die für die BargeldÂ
versorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die
Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für VersicherungsdienstleisÂ
tungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden,â gestrichen.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
â(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und
Binnenschifffahrt, StraÃenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÃPNV) und Logistik sowie verkehrsÂ
trägerübergreifend erbracht.â
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern âzuzuordnen sindâ die Wörter âund die für den Personenoder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÃPNV, in der Logistik oder sonst
erforderlich sindâ gestrichen.
9. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter âZwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei
Jahre dieser Rechtsverordnungâ durch die Wörter âZwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung
und danach alle zwei Jahreâ ersetzt und nach den Wörtern âgenannten Ressortsâ werden die Wörter âund
unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden soÂ
wie von Vertretern der Wissenschaftâ eingefügt.
10. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
â2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
2.1
Erzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie
umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale EnergieÂ
erzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.2
Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von
Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur AnwenÂ
dung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden
Schalthandlungen.
2.3
Ãbertragungsnetz
ein Netz zur Ãbertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.4
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen SpotÂ
handel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
2.5
Stromverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des EnergiewirtschaftsÂ
gesetzes.
2.6
Gasförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
2.7
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend
gesteuert oder überwacht werden.
2.8
Fernleitungsnetz
ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.9
Gasgrenzübergabestelle
eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem
eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen FernleitungsnetzÂ
betreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.
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2.10 Gasspeicher
eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.11 Gasverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.12 Gashandelssystem
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder
-kapazitäten.
2.13 Ãlförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.
2.14 Raffinerie
eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in
Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die UmweltÂ
verträglichkeitsprüfung.
2.15 Mineralölfernleitung
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder
Erdölprodukten.
2.16 Erdöl- und Erdölproduktenlager
eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.
2.17 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, KesÂ
selwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder
Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die
Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.
2.18 Tankstellennetz
eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder
Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder
datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung
wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines
Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.
2.19 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung
einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere AnÂ
lagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder
Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.
2.20 Heizwerk
eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der VerordÂ
nung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
2.21 Heizkraftwerk
eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
2.22 Fernwärmenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.â
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
âNicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.â
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
â8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von
104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person
pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
900 GWh/Jahr â 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000
Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht
im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:
104 MW â (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr)
Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen
ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April
2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.â
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
â9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter AnÂ
nahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines DurchschnittshandelsÂ
volumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 verÂ
sorgten Personen wie folgt berechnet:
3,7 TWh â 7,46 MWh / Jahr x 500 000â.
cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach der Angabe â3.1.2,â wird die Angabe â3.1.3,â
eingefügt.
ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
â12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3
und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge
von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchÂ
schnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 verÂ
sorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichÂ
tes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14â.
ff) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
â13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3,
3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen
Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines
Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000â.
gg) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
â14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2,
3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines DurchÂ
schnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines RegelÂ
schwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000â.
hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:
â15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1,
3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen ProduktionsÂ
menge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines RegelÂ
schwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000â.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
âTeil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
Installierte Nettonennleistung (elektrisch
oder direkt mit Wärmeauskopplung verbunÂ
dene elektrische Wirkleistung bei WärmeÂ
nennleistung ohne Kondensationsanteil) in
MW oder
104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses der BundesnetzÂ
agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen
BK6-18-249 kontrahiert ist, oder
0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage zur Erbringung von PrimärregelÂ
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
36
1
Stromversorgung
1.1
Stromerzeugung
1.1.1
Erzeugungsanlage
4168
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1.1.2
Anlage oder System zur
Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in
Steuerung/Bündelung elektrischer MW oder
Leistung
installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249
kontrahiert ist, oder
104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage zur Erbringung von PrimärregelÂ
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
36
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
3 700
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
3 700
Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr
3,7
0
1.2
Stromübertragung
1.2.1
Ãbertragungsnetz
1.3
Stromverteilung
1.3.1
Stromverteilernetz
1.4
Stromhandel
1.4.1
Zentrale Anlage oder System für
den Stromhandel
2
Gasversorgung
2.1
Gasförderung
2.1.1
Gasförderanlage
Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr
5 190
2.1.2
Anlage zur zentralen standortÂ
übergreifenden Steuerung
Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr
5 190
2.2
Gastransport und -speicherung
2.2.1
Fernleitungsnetz
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
5 190
2.2.2
Gasgrenzübergabestelle
Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr
5 190
2.2.3
Gasspeicher
Entnommene Arbeit in GWh/Jahr
5 190
2.3
Gasverteilung
Entnommene Arbeit in GWh/Jahr
5 190
Energie der gehandelten Gasmengen oder
-kapazitäten in GWh/Jahr
5 190
Gasverteilernetz
2.4
Gashandel
2.4.1
Gashandelssystem
3
Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1
Erdölförderung und Produktenherstellung
3.1.1
Ãlförderanlage
Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr
3.1.2
Raffinerie
Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
3.1.3
Anlage zur zentralen standortÂ
übergreifenden Steuerung
4 400 000
420 000 (â 420
Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
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Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
Transportierte entnommene Rohölmenge in
Tonnen/Jahr oder
4 400 000
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr
oder
420 000
transportierte Flugkraftstoffmenge in
Tonnen/Jahr oder
63 750
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr
620 000
3.2
Erdöltransport und -lagerung
3.2.1
Mineralölfernleitung
3.2.2
3.2.3
Erdöl- und Erdölproduktenlager
Anlage zur zentralen standortÂ
übergreifenden Steuerung
3.3
Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1
Anlage oder System von
Aggregatoren zum Vertrieb von
Kraftstoff und Heizöl
3.3.2
3.3.3
Tankstellennetz
Anlage zur zentralen standortÂ
übergreifenden Steuerung
3.4
Mineralölhandel
3.4.1
Anlagen oder Systeme zur zenÂ
tralen kommerziellen Steuerung
Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr
oder
420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in
Tonnen/Jahr oder
63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
Gesamtmenge des transportierten Rohöls
und der transportierten Ãlprodukte in
Tonnen/Jahr oder
4 400 000
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr
oder
420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in
Tonnen/Jahr oder
63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr
63 750
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr
oder
63 750
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
4170
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
4
Fernwärmeversorgung
4.1
Erzeugung von Fernwärme
4.1.1
Heizwerk
Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr
2 300
4.1.2
Heizkraftwerk
Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr
2 300
4.2
Verteilung von Fernwärme
4.2.1
Fernwärmenetz
4.3
Steuerung und Ãberwachung
4.3.1
Anlage zur zentralen standortÂ
übergreifenden Steuerung
Angeschlossene Haushalte
250 000
Angeschlossene Haushalte oder
250 000
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr
2 300â.
11. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:
â1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
1.1 Gewinnungsanlage
ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein
Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung
von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.
1.2 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschlieÃlich der
zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
1.3 Wasserverteilungssystem
ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, FörderanÂ
lagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher.
Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung
erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Ãbergabestelle des VorÂ
lieferanten und endet an der Ãbergabestelle zum Verbraucher.
1.4 Leitzentrale
eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder
mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuÂ
ert werden können.
1.5 Kanalisation
ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, RegenÂ
rückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen
zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
1.6 Kläranlage
eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die AnÂ
lagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle)
werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.â
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und ihr wird folgender Satz angefügt:
âNicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.â
dd) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
b) In Teil 2 wird Nummer 7 zu Nummer 6 und die Angabe â2.1.1 bis 2.4.1â durch die Angabe â1.1.1 bis 1.4.1â
ersetzt.
4171
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
âTeil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Trinkwasserversorgung
1.1
Gewinnung
1.1.1
Gewinnungsanlage
1.2
Aufbereitung
1.2.1
Aufbereitungsanlage
(Wasserwerk)
1.3
Verteilung
1.3.1
Wasserverteilungssystem
1.4
Steuerung und Ãberwachung
1.4.1
Leitzentrale
2
Abwasserbeseitigung
2.1
Siedlungsentwässerung
2.1.1
Kanalisation
2.2
Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung
2.2.1
Kläranlage
2.3
Steuerung und Ãberwachung
2.3.1
Leitzentrale
Gewonnene Wassermenge in
Millionen m3/Jahr
22
Aufbereitete Trinkwassermenge in
Millionen m3/Jahr
22
Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr
22
Von den gesteuerten/überwachten Anlagen
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Wassermenge in Millionen m3/Jahr
22
Angeschlossene Einwohner
AusbaugröÃe in Einwohnerwerten
AusbaugröÃen der Anlagen in EinwohnerÂ
werten oder angeschlossene Einwohner der
gesteuerten oder überwachten Anlagen
500 000
500 000
500 000â.
12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
â2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln
eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
2.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln
eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von ProÂ
duktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder FlottenmanagementÂ
systeme.
2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Ãberwachung
eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder
Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder LagerÂ
verwaltungssysteme.
2.5 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen,
zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.
4172
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3
Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden
ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder GroÃhandels.â
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
âNicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.â
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden die Wörter âSchwellenwert (Speisen)â durch die Wörter âSchwellenwert (LebensÂ
mittel auÃer Getränke)â und die Wörter âLebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppenâ durch die WörÂ
ter âLebensmitteln aller Produktgruppen auÃer Getränkenâ ersetzt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter ânichtalkoholischen Getränkenâ durch die Wörter âGetränken mit AusÂ
nahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozentâ ersetzt.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
âTeil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
Hergestellte Lebensmittel auÃer Getränke in
Tonnen/Jahr oder
434 500
hergestellte Getränke auÃer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 VoluÂ
menprozent in Liter/Jahr
350 000 000
Behandelte Lebensmittel auÃer Getränke in
Tonnen/Jahr oder
434 500
behandelte Getränke auÃer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 VoluÂ
menprozent in Liter/Jahr
350 000 000
1
Lebensmittelversorgung
1.1
Lebensmittelherstellung und -behandlung
1.1.1
Anlage oder System zur
Herstellung von Lebensmitteln
1.1.2
1.1.3
Anlage oder System zur
Behandlung von Lebensmitteln
Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Umgeschlagene Lebensmittel auÃer
Getränke in Tonnen/Jahr oder
umgeschlagene Getränke auÃer Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr
1.1.4
Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder ÃberÂ
wachung
434 500
350 000 000
Hergestellte, behandelte, umgeschlagene,
bestellte oder in Verkehr gebrachte LebensÂ
mittel auÃer Getränke aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder überÂ
wachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder
434 500
hergestellte, behandelte, umgeschlagene,
bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke
auÃer Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die
Anlage oder das System gesteuerten oder
überwachten Anlagen in Liter/Jahr
350 000 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4173
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
Behandelte Lebensmittel auÃer Getränke in
Tonnen/Jahr oder
434 500
1.2
Lebensmittelhandel
1.2.1
Anlage oder System zur
Behandlung von Lebensmitteln
behandelte Getränke auÃer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr
1.2.2
Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
1.2.3
Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln
Umgeschlagene Lebensmittel auÃer
Getränke in Tonnen/Jahr oder
Anlage oder System zum
Inverkehrbringen von LebensÂ
mitteln
1.2.5
Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder
Ãberwachung
434 500
umgeschlagene Getränke auÃer Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350 000 000
Bestellte Lebensmittel auÃer Getränke in
Tonnen/Jahr oder
434 500
bestellte Getränke auÃer Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 VolumenproÂ
zent in Liter/Jahr
1.2.4
350 000 000
In Verkehr gebrachte Lebensmittel auÃer
Getränke in Tonnen/Jahr oder
350 000 000
434 500
in Verkehr gebrachte Getränke auÃer GeÂ
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350 000 000
Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder
in Verkehr gebrachte Lebensmittel auÃer
Getränke aller durch die Anlage oder das
System gesteuerten oder überwachten AnÂ
lagen in Tonnen/Jahr oder
434 500
behandelte, umgeschlagene, bestellte oder
in Verkehr gebrachte Getränke auÃer GeÂ
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder überÂ
wachten Anlagen in Liter/Jahr
350 000 000â.
13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
â2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
2.1
Zugangsnetz
eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich
zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum
Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.
2.2
Ãbertragungsnetz
eine Anlage zur Ãbertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und
öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum BeiÂ
spiel Backbone- und Core-Netze.
2.3
IXP
eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die
Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck
des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP,
wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen SysteÂ
men nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.
4174
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
2.4
DNS-Resolver
eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten
zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der AntÂ
wort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das
System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen DatenüberÂ
tragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.
2.5
Autoritativer DNS-Server
eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäÃ
Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den
Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen
an andere Server delegiert werden.
2.6
Top-Level-Domain-Name-Registry
eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifiÂ
schen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.
2.7
Rechenzentrum (Housing)
ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen
Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen
IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks
bereitzustellen.
2.8
Serverfarm (Hosting)
zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstelÂ
len. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physiÂ
schen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.
2.9
Content Delivery Network
ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausÂ
geliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und PerforÂ
manz zu erhöhen.
2.10 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen KommuniÂ
kationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.â
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
âNicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.â
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
â5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad
zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maÃgeblich.â
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe â1.1 bis 1.2â durch die Angabe â1.1 und 1.2â ersetzt.
bb) Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
â8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonoÂ
men Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter
Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer BeÂ
darfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen
Personen wie folgt berechnet:
250 000 â (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000
10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter AnÂ
nahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland
verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei
einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000
Virtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000
11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000
versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
75 000 TByte/Jahr â (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahrâ.
4175
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
âTeil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1.
Sprach- und Datenübertragung
1.1
Zugang
1.1.1
Zugangsnetz
1.2
Ãbertragung
1.2.1
Ãbertragungsnetz
1.3
Vermittlung
1.3.1
IXP
1.4
Steuerung
1.4.1
DNS-Resolver
Anzahl der Vertragspartner des ZugangsÂ
netzes, in dem der DNS-Resolver betrieben
wird
100 000
1.4.2
Autoritativer DNS-Server
Anzahl der Domains, für die der Server
autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
werden
250 000
1.4.3
Top-Level-Domain-Name-Registry Anzahl der Domains, die verwaltet oder
betrieben werden
2.
Datenspeicherung- und Verarbeitung
2.1
Housing
2.1.1
Rechenzentrum (Housing)
2.2
IT-Hosting
2.2.1
Serverfarm (Hosting)
2.2.2
Content Delivery Network
2.3
Vertrauensdienste
2.3.1
Anlage zur Erbringung von
Vertrauensdiensten
Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes
nach § 3 Nummer 58 TKG
100 000
Vertragspartner des jeweiligen Dienstes
100 000
Anzahl angeschlossener autonomer
Systeme (Jahresdurchschnitt)
Vertraglich vereinbarte Leistung in MW
100
250 000
3,5
Anzahl der für Nutzer betriebenen
physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)
10 000
Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen
Instanzen (Jahresdurchschnitt)
15 000
Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)
75 000
Anzahl der ausgegebenen qualifizierten
Zertifikate oder
500 000
Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung
öffentlich zugänglicher Server (ServerzerÂ
tifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver,
Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))
10 000â.
4176
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
â1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
1.1
Krankenhaus
ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
1.2
Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter
sind
eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale ErnähÂ
rung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes â Typ 1 hergestellt
werden.
1.3
Abgabestelle
eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale ErnähÂ
rung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes â Typ 1 abgegeben werden.
1.4
Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper
eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des ArzneiÂ
mittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des ArzÂ
neimittelgesetzes verarbeitet.
1.5
Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem
ein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung
und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur
Anwendung im oder am menschlichen Körper.
1.7
Betriebs- und Lagerraum
eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von
Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung
von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen
Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung
und den Warenausgang.
1.8
Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreiÂ
bungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
1.9
Apotheke
eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung
verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.
1.10 Labor
eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und TheraÂ
piekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet
werden.
1.11 Laborinformationsverbund
ein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und TherapieÂ
kontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den
IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die KommuÂ
nikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines LaborÂ
informationssystems.â
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
âNicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.â
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4177
b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
âTeil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Stationäre medizinische Versorgung
1.1
Krankenhaus
2
Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
2.1
Herstellung
2.1.1
Produktionsstätte
2.2
Abgabe
2.2.1
Abgabestelle
3
Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
3.1
Herstellung
3.1.1
Produktionsstätte
3.1.2
Blut- oder Plasmaspendensteue Hergestellte oder in Verkehr gebrachte
rungssystem
Produkte/Jahr
3.2
Vertrieb
3.2.1
Betriebs- und Lagerraum
3.2.2
Anlage oder System zum Vertrieb Transportierte Packungen/Jahr
verschreibungspflichtiger ArzneiÂ
mittel
3.3
Abgabe
3.3.1
Apotheke
4
Laboratoriumsdiagnostik
4.1
4.2
Vollstationäre Fallzahl/Jahr
30 000
Umsatz in Euro/Jahr
90 680 000
Umsatz in Euro/Jahr
90 680 000
In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr
Umgeschlagene Packungen/Jahr
4 650 000
34 000
4 650 000
4 650 000
Abgegebene Packungen/Jahr
4 650 000
Labor
Anzahl der Aufträge/Jahr oder
1 500 000
Laborinformationsverbund
kumulierte Anzahl der Aufträge im
Verbund/Jahr
1 500 000â.
15. Anhang 6 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
â1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
1.1
Autorisierungssystem
ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus GeldautomaÂ
tensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten
durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt
wird.
1.2
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem
des kontoführenden Instituts dient.
1.3
System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus
Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubrinÂ
gen.
1.4
System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anÂ
bindet.
4178
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
1.5
Clearing-System
ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoÂ
führende Institut weiterleitet.
1.6
Settlement-System
ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
1.7
Kontoführungssystem
ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des ZahÂ
lungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
1.8
Cash Center
Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert
oder wieder ausgegeben wird.
1.9
IT-System für das Cash Management
ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum
Cash Management des Wertdienstleisters.
1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an
ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem
weiterleitet.
1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder
Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einÂ
zubringen.
1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des ZahlungsÂ
empfängers
ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
1.13 System zur Annahme einer Ãberweisung oder Lastschrift
ein System, mit dem Ãberweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften
durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführenÂ
des Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch ÃberweisungsÂ
aufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2015 eingereicht werden.
1.14 System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von WertpaÂ
pier- und Derivatgeschäften
ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäà § 1 Absatz 31 des
Kreditwesengesetzes.
1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und DerivatÂ
geschäften
ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer
Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen GeÂ
genpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.
1.16 Wertpapier-Settlement-System
ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäà Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der VerÂ
ordnung (EU) Nr. 909/2014.
1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers
ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und
für Transaktionen von Depots genutzt wird.
1.18 System eines Zentralverwahrers
ein System eines Zentralverwahrers gemäà Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014.
1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelÂ
bar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4179
1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und
Derivaten an einen Handelsplatz
ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegenÂ
genommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.
1.21 System eines Handelsplatzes
System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.
1.22 Sonstiges Depotführungssystem
ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt
wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines
Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.
1.23 Vertragsverwaltungssystem
ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum VersicherungsvertragsÂ
verhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer KompoÂ
sitversicherung.
1.24 Leistungssystem
ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater
Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und
Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche UnÂ
fall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System
der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
1.25 Schadensystem (Komposit)
ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
1.26 Auszahlungssystem
ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der
Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von LeisÂ
tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.
1.27 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und PflegeverÂ
sicherung.â
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
âNicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.â
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
â12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1
genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland
pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten PersoÂ
nen wie folgt berechnet:
850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000.
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines RegelschwellenÂ
wertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet:
6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000â.
bb) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
â14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert
für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter
Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt
berechnet:
2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000â.
4180
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
âTeil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Bargeldversorgung
1.1
Autorisierung einer Abhebung
1.1.1
Autorisierungssystem
Anzahl der Transaktionen/Jahr
15 000 000
1.1.2
System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht
des Geldautomatenbetreibers
Anzahl der Transaktionen/Jahr
15 000 000
1.2
Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1
System zur Aufbereitung durch
den Geldautomatenbetreiber
Anzahl der Transaktionen/Jahr
15 000 000
1.2.2
System zur Anbindung an ein
Anzahl der Transaktionen/Jahr
Interbanken-ZahlungsverkehrsÂ
system (Clearing und Settlement)
18 000 000
1.2.3
Clearing-System
Anzahl der Transaktionen/Jahr
18 000 000
1.2.4
Settlement-System
Anzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr
18 000 000
1.3
Belastung Kundenkonto
1.3.1
Kontoführungssystem
Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
verbuchten Transaktionen
15 000 000
1.4
Bargeldlogistik
1.4.1
Cash Center
Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr
93 500 000
1.4.2
IT-System für das Cash Manage Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr
ment
93 500 000
2
Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1
Autorisierung
2.1.1
Autorisierungssystem
Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen
21 500 000
2.1.2
System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht
des Terminalbetreibers
Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen
21 500 000
2.2
Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1
System zur Aufbereitung durch
den POS-Terminalbetreiber
Anzahl der Transaktionen/Jahr
21 500 000
2.2.2
System zur Annahme der POSTransaktionsdaten beim ZahÂ
lungsdienstleister des ZahlungsÂ
empfängers
Anzahl der Transaktionen/Jahr
21 500 000
2.2.3
System zur Anbindung an ein
Anzahl der Transaktionen/Jahr
Interbanken-ZahlungsverkehrsÂ
system (Clearing und Settlement)
18 000 000
2.2.4
Clearing-System
Anzahl der Transaktionen/Jahr
18 000 000
2.2.5
Settlement-System
Anzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr
18 000 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4181
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
2.3
Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1
Kontoführungssystem
3
Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1
Annahme einer Ãberweisung oder Lastschrift
3.1.1
System zur Annahme einer Ãber Anzahl der Transaktionen/Jahr
weisung oder Lastschrift
3.2
Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1
System zur Anbindung an ein
Anzahl der Transaktionen/Jahr
Interbanken-ZahlungsverkehrsÂ
system (Clearing und Settlement)
100 000 000
3.2.2
Clearing-System
Anzahl der Transaktionen/Jahr
100 000 000
3.2.3
Settlement-System
Anzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr
100 000 000
3.3
Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1
Kontoführungssystem
4
Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1
Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1
System einer Clearingstelle oder
zentralen Gegenpartei zur VerÂ
rechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.1.2
System zur Anbindung für die
Verrechnung und Verbuchung
von Wertpapier- und DerivatÂ
geschäften
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.2
Verbuchung Wertpapiere
4.2.1
Wertpapier-Settlement-System
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.2.2
Depotführungssystem eines
FinanzmarktinfrastrukturÂ
betreibers
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.2.3
System eines Zentralverwahrers
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.3
Verbuchung Geld
4.3.1
System zur Aufbereitung der
Zahlungsanweisung
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.4
Einbringen von Aufträgen in den Handel
4.4.1
System für das Erzeugen von
Anzahl der Transaktionen/Jahr
Aufträgen zum Handel von WertÂ
papieren und Derivaten und WeiÂ
terleiten an einen Handelsplatz
4.5
Ausführung des Handels
4.5.1
System eines Handelsplatzes
4.6
Bestandsführung für den Kunden
4.6.1
Sonstiges Depotführungssystem
Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung der jeweiligen kritischen DienstÂ
leistung verbuchten Transaktionen
Anzahl der Transaktionen/Jahr
21 500 000
100 000 000
100 000 000
6 750 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr
6 750 000
4182
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
5
Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der GrundÂ
sicherung für Arbeitsuchende
5.1
Versicherungsdienstleistungen
5.1.1
Vertragsverwaltungssystem
Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder
Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder
5.1.2
Leistungssystem
500 000
2 000 000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr
500 000
Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder
500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder
2 000 000
5.1.3
Schadensystem (Komposit)
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr
500 000
5.1.4
Auszahlungssystem
Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder
500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr
2 000 000
500 000
5.2
Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.1
Verwaltungs- und ZahlungssysÂ
tem der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung
Anzahl der Versicherten
5.2.2
Leistungssystem
Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und ArbeitslosenverÂ
sicherung/Jahr oder
500 000
Anzahl der Versicherungskonten des SozialÂ
versicherungsträgers der gesetzlichen RenÂ
tenversicherung oder
500 000
Leistungsfälle zur Sicherung des LebensÂ
unterhalts in der Grundsicherung für ArbeitÂ
suchende nach dem Zweiten Buch SozialÂ
gesetzbuch
500 000
Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und ArbeitslosenverÂ
sicherung/Jahr oder
500 000
Anzahl der Versicherungskonten des SozialÂ
versicherungsträgers der gesetzlichen RenÂ
tenversicherung oder
500 000
Leistungsfälle zur Sicherung des LebensÂ
unterhalts in der Grundsicherung für ArbeitÂ
suchende nach dem Zweiten Buch SozialÂ
gesetzbuch
500 000â.
5.2.3
Auszahlungssystem
3 000 000
16. Anhang 7 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
â1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
1.1
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2
Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-VerÂ
ordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
1.2
4183
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2
Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.
1.3
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen BodenabfertigungsÂ
diensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der BodenÂ
abfertigungsdienst-Verordnung.
1.4
Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer AnforderunÂ
gen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie
sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU)
Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Ãnderung der Verordnung
(EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
1.5
Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft
eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder ÃberwaÂ
chung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des WartungsbeÂ
triebs.
1.6
Flughafenleitungsorgan
eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines FlugÂ
hafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Ãberwachung der Tätigkeiten der
verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.
1.7
Personenbahnhof der Eisenbahn
ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäà § 4 Absatz 1 und 2 der EisenbahnBau- und Betriebsordnung.
1.8
Güterbahnhof
ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäà § 4 Absatz 1 und 2 der EisenbahnBau- und Betriebsordnung.
1.9
Zugbildungsbahnhof
ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
ein Schienennetz gemäà § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und BetriebsÂ
ordnung einschlieÃlich der zugehörigen Stellwerke.
1.11 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausÂ
schauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
1.12 Leitzentrale der Eisenbahn
eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens
zur Ãberwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von MaÃnahmen bei VerÂ
spätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des PerÂ
sonals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.
1.13 Anlage oder System zum Betrieb von BundeswasserstraÃen
eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer WasserstraÃe nach § 1 Absatz 4
Nummer 1 des BundeswasserstraÃengesetzes.
1.14 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
Revier- und Verkehrszentralen der WasserstraÃen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums
von Seeschiffen.
1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur GüterverÂ
kehr)
eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums
der Binnenschifffahrtsflotte.
4184
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen
eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverÂ
packte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen,
sortiert oder zwischenabgestellt werden.
1.18 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)
eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des HaÂ
fenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Ãberwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem
betreffenden Hafen.
1.19 Hafeninformationssystem
eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community
System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der RichtÂ
linie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über
Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der MitgliedÂ
staaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden
ist, dient.
1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im StraÃenverkehr einschlieÃlich der
in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des BundesfernstraÃengesetzes genannten Einrichtungen,
zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelliÂ
gente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im StraÃenÂ
bau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.
1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen StraÃenverkehr
ein System für die kommunale Steuerung und Ãberwachung von Lichtsignalanlagen, von
Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
1.22 Intelligentes Verkehrssystem
ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente VerkehrssysÂ
teme Gesetz.
1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen StraÃenpersonenverkehrs (ÃSPV)
das schienengebundene Netz des ÃSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des PersonenbeÂ
förderungsgesetzes einschlieÃlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden StellÂ
werke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.
1.24 Leitzentrale des ÃSPV
eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Ãberwachung und Steuerung des Verkehrs
einschlieÃlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur PersonaldisÂ
position und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der
Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur PerÂ
sonaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das
Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder
sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.
1.25 Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen
eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum
Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, StückÂ
gut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.
1.26 IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung
ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von
Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, KontraktÂ
logistik sowie See- und Luftfracht.
1.27 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im KürÂ
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand
(Pegelstation).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4185
1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems
eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des EuroÂ
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den
Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen ParÂ
laments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).â
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
âNicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.â
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
â6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr
von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000
versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 TonnenkilomeÂ
tern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:
23 000 Züge/Jahr â (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug)â.
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
â8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen
und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 TonÂ
nen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung
von 80 000 000 wie folgt berechnet:
3 270 000 t/Jahr â (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)â.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe â1.3.3â wird durch die Angabe â1.3.6â ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe â1.3.4â wird durch die Angabe â1.3.7â
ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
â11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im StraÃenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr
zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen
wie folgt berechnet:
17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000
Das ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchÂ
schnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 SenÂ
dungen pro Jahr:
53 200 000 Sendungen/Jahr â (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)â.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
âTeil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Personen- und Güterverkehr
1.1
Luftverkehr
1.1.1
Anlage oder System zur PassaÂ
gierabfertigung an Flugplätzen
Anzahl der Passagiere/Jahr
20 000 000
1.1.2
Anlage oder System zur FrachtÂ
abfertigung an Flugplätzen
Gütermenge in Tonnen/Jahr
750 000
1.1.3
Infrastrukturbetrieb eines FlugÂ
platzes
Anzahl der Passagiere/Jahr oder
1.1.4
Anlage zur Erbringung von FlugÂ
sicherungsdiensten
20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr
750 000
Anzahl der Flugbewegungen/Jahr
17 500
4186
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1.1.5
1.1.6
Verkehrszentrale einer FlugÂ
gesellschaft
Anzahl der Passagiere/Jahr oder
Flughafenleitungsorgan
Anzahl der Passagiere/Jahr oder
Gütermenge in Tonnen/Jahr
Gütermenge in Tonnen/Jahr
20 000 000
750 000
20 000 000
750 000
1.2
Eisenbahnverkehr
1.2.1
Personenbahnhof der Eisenbahn
Bahnhofskategorie
1.2.2
Güterbahnhof
Anzahl ausgehender Züge/Jahr
23 000
1.2.3
Zugbildungsbahnhof
Anzahl gebildete Züge/Jahr
23 000
1.2.4
Schienennetz und Stellwerke der Einordnung des Schienennetzes nach der
Deutscher Teil
Eisenbahn
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des EuroÂ
des Kernnetzes
päischen Parlaments und des Rats vom
11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union
für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des BeÂ
schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom
20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.
L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden
ist
1.2.5
Verkehrssteuerungs- und LeitÂ
system der Eisenbahn
Einordnung des zu dem System gehörenden Deutscher Teil
Schienennetzes nach der Verordnung (EU)
des Kernnetzes
Nr. 1315/2013
1.2.6
Leitzentrale der Eisenbahn
Disponierte Transportleistung (PersonenverÂ
kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz
oder
8 200 000
disponierte Transportleistung (Güterverkehr)
in Tonnenkilometer/Jahr
730 000 000
jeweils höchste
Kategorie
1.3
See- und Binnenschifffahrt
1.3.1
Anlage oder System zum Betrieb Güterverkehrsdichte in Tonnen
von BundeswasserstraÃen
17 000 000
1.3.2
Verkehrssteuerungs- und LeitÂ
system der See- und BinnenÂ
schifffahrt
Güterverkehrsdichte in Tonnen
17 000 000
1.3.3
Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr)
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilÂ
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens in
Tonnen/Jahr
50 000 000
1.3.4
Hafeninformationssystem
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilÂ
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in
dem die Anlage oder das System eingesetzt
wird, in Tonnen/Jahr
50 000 000
1.3.5
Umschlaganlage in See- und
Binnenhäfen
Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr
3 270 000
1.3.6
Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der SeeÂ
schifffahrt
Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des
Betreibers einschlieÃlich gecharterter Schiffe
in Tonnen/Jahr
1 875 000
1.3.7
Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der BinÂ
nenschifffahrt (nur Güterverkehr)
Disponierte Transportleistung der BinnenÂ
schiffe des Betreibers einschlieÃlich gecharÂ
terter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr
345 500 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4187
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1.4
StraÃenverkehr
1.4.1
Verkehrssteuerungs- und LeitÂ
system
1.4.2
Verkehrssteuerungs- und LeitÂ
Anzahl Einwohner der versorgten Stadt
system im kommunalen StraÃenÂ
verkehr
500 000
1.4.3
Intelligentes Verkehrssystem
500 000
1.5
ÃPNV
1.5.1
Schienennetz und Stellwerke des Anzahl unternehmensbezogene FahrgastÂ
öffentlichen StraÃenpersonenver fahrten/Jahr
kehrs (ÃSPV)
125 000 000
1.5.2
Leitzentrale des ÃSPV
Anzahl unternehmensbezogene FahrgastÂ
fahrten/Jahr
125 000 000
1.6
Logistik
1.6.1
Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-,
Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-,
See- oder Luftfrachtlogistik
Transportmengen im Im- und Export, sowie
im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit
diese im Unternehmen erfasst werden,
im Ãbrigen
17 550 000
Anzahl der Sendungen pro Jahr
53 200 000
Anlage oder IT-System zur
Logistiksteuerung oder -verwalÂ
tung in den Segmenten MassenÂ
gut, Ladungsverkehr, Stückgut,
Kontraktlogistik sowie See- und
Luftfracht
Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, geÂ
lagerte, bearbeitete oder umgeschlagene
Transporte im Im- und Export, sowie im
Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese
im Unternehmen erfasst werden, im Ãbrigen
17 550 000
Anzahl der Sendungen pro Jahr
53 200 000
1.6.2
Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und
Leitsystem gehörenden BundesfernstraÃen
Anzahl angeschlossener Nutzer oder durchÂ
schnittlich im Versorgungsgebiet versorgter
Nutzer
1.7
Verkehrsträgerübergreifende Anlagen
1.7.1
Anlage zur Wettervorhersage, zur Einsatz der Anlage zur Erbringung von
Gezeitenvorhersage oder zur
Wettervorhersagen insbesondere im KürÂ
Wasserstandsvorhersage
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst oder
1.7.2
Bodenstation eines SatellitenÂ
navigationssystems
BundesÂ
autobahn
zur AufgabenÂ
erfüllung
eingesetzte
Anlage
Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetzÂ
lichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des
Seeaufgabengesetzes
zur AufgabenÂ
erfüllung
eingesetzte
Anlage
Einordnung der Anlage nach der Verordnung
(EU) Nr. 1285/2013
BodenÂ
stationenâ.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 6. September 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer