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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Gesetz
zur Ãnderung des Strafgesetzbuches â
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes
gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der
Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem
Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung
verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln
und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Vom 14. September 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Ãnderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der BekanntÂ
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. AuÂ
gust 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie
folgt gefasst:
â§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verÂ
fassungswidriger und terroristischer OrÂ
ganisationen
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfasÂ
sungswidriger und terroristischer OrgaÂ
nisationenâ.
b) Nach der Angabe zu § 126 wird folgende AnÂ
gabe eingefügt:
â§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbeÂ
zogener Datenâ.
c) Nach der Angabe zu § 176d wird folgende AnÂ
gabe eingefügt:
â§ 176e Verbreitung und Besitz von AnleitunÂ
gen zu sexuellem Missbrauch von KinÂ
dernâ.
d) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende AnÂ
gabe eingefügt:
â§ 192a Verhetzende Beleidigungâ.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingeÂ
fügt:
â(2) Ebenso wird bestraft, wer PropagandaÂ
mittel einer Organisation, die im Anhang der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des
Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung
des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen beÂ
stimmte Personen und Organisationen gerichÂ
tete restriktive MaÃnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus und zur Aufhebung der DurchÂ
führungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43
vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, VerÂ
einigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im InÂ
land verbreitet oder der Ãffentlichkeit zugängÂ
lich macht oder zur Verbreitung im Inland oder
Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt.â
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folÂ
gender Satz wird angefügt:
âPropagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist
nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates
oder einer internationalen Organisation oder geÂ
gen die Verfassungsgrundsätze der BundesreÂ
publik Deutschland gerichtet ist.â
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter âAbsatz 1 giltâ werden durch die Wörter
âDie Absätze 1 und 2 geltenâ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 86a wird wie folgt geändert:
a) In der Ãberschrift werden nach dem Wort âverÂ
fassungswidrigerâ die Wörter âund terrorisÂ
tischerâ eingefügt.
2. In § 5 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
âAbsatz 1â durch die Wörter âAbsatz 1 und 2â erÂ
setzt.
b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
â§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4â die Wörter âoder
Absatz 2â eingefügt.
3. § 86 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 wird die Angabe â3 und 4â durch die
Angabe â4 und 5â ersetzt.
a) In der Ãberschrift werden nach dem Wort âverÂ
fassungswidrigerâ die Wörter âund terrorisÂ
tischerâ eingefügt.
5. In § 89 Absatz 3 wird die Angabe âAbs. 4â durch
die Angabe âAbsatz 5â ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
6. In § 130 Absatz 7 und § 130a Absatz 3 wird jeweils
die Angabe âAbs. 3â durch die Angabe âAbsatz 4â
ersetzt.
7. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:
â§ 126a
Gefährdendes Verbreiten
personenbezogener Daten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) perÂ
sonenbezogene Daten einer anderen Person in
einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und
nach den Umständen bestimmt ist, diese Person
oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtsÂ
widrigen Tat gegen die sexuelle SelbstbestimÂ
mung, die körperliche Unversehrtheit, die perÂ
sönliche Freiheit oder gegen eine Sache von
bedeutendem Wert
auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängÂ
liche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.â
8. Nach § 176d wird folgender § 176e eingefügt:
â§ 176e
Verbreitung und Besitz von
Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet
oder der Ãffentlichkeit zugänglich macht, der geÂ
eignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176
bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen,
und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer
zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu beÂ
gehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als
Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d geÂ
nannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet
oder der Ãffentlichkeit zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in
den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen
Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt
abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich
macht oder einer anderen Person den Besitz daran
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei JahÂ
ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausÂ
schlieÃlich der rechtmäÃigen Erfüllung von FolgenÂ
dem dienen:
1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer
zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
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3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstÂ
liche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren, wenn
1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatÂ
sächliches Geschehen wiedergibt oder der unÂ
ter Verwendung einer Bildaufnahme eines KinÂ
des oder Jugendlichen hergestellt worden ist,
einer anderen Person oder der Ãffentlichkeit zuÂ
gänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen
Person der Besitz daran verschafft wird, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anÂ
zuwenden.â
9. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:
â§ 192a
Verhetzende Beleidigung
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet
ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreiÂ
fen, dass er eine durch ihre nationale, rassische,
religiöse oder ethnische Herkunft, ihre WeltanÂ
schauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle
Orientierung bestimmte Gruppe oder einen EinzelÂ
nen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser
Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht
oder verleumdet, an eine andere Person, die zu
einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelanÂ
gen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgeforÂ
dert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.â
10. In § 193 werden nach dem Wort âÃuÃerungenâ die
Wörter âoder Tathandlungen nach § 192aâ eingeÂ
fügt und wird das Wort âgemachtâ durch das Wort
âvorgenommenâ ersetzt.
11. In § 194 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter âFällen
des § 188â durch die Wörter âFällen der §§ 188 und
192aâ ersetzt.
12. In § 201a Absatz 4 werden die Wörter âNummer 2
bis 4â durch die Wörter âNummer 2 und 3â und die
Wörter âNummer 5 oder 6â durch die Wörter âNumÂ
mer 4 oder 5â ersetzt.
Artikel 2
Ãnderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der BeÂ
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 110d
wie folgt gefasst:
â§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur
Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e
und 184b des Strafgesetzbuchesâ.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
2. § 110d wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Folgeänderungen
a) Die Ãberschrift wird wie folgt gefasst:
â§ 110d
Besonderes Verfahren bei
Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach
den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuchesâ.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
âEinsätze, bei denen entsprechend § 176e AbÂ
satz 5 oder § 184b Absatz 6 des StrafgesetzÂ
buches Handlungen im Sinne des § 176e AbÂ
satz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
des Strafgesetzbuches vorgenommen werden,
bedürfen der Zustimmung des Gerichts.â
3. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter âden §§ 174, 174a, 176 bis 178â durch die
Wörter âden §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178â
ersetzt.
(1) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Deutsche-Welle-GeÂ
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch ArÂ
tikel 25 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe âAbs. 3â
durch die Angabe âAbsatz 4â ersetzt.
(2) Artikel 296 des Einführungsgesetzes zum StrafÂ
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) geÂ
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäÃigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. September 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht