2125-44
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 15. September 2021
Auf Grund des Artikels 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)
wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und FuttermittelgesetzÂ
buches in der seit dem 10. August 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1426),
2. den am 1. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565),
3. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 33 des GeÂ
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
4. den Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) aufgehoben worden ist,
5. den am 14. Juni 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698),
6. den am 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975),
7. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 67 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
8. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178),
9. den am 30. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108),
10. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 19 des GeÂ
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
11. den am 3. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
24. November 2016 (BGBl. I S. 2656),
12. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
10. März 2017 (BGBl. I S. 420),
13. den am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),
14. den am 6. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2147),
15. den am 30. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
24. April 2019 (BGBl. I S. 498),
16. den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),
17. den am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 NumÂ
mer 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),
18. den am 26. Mai 2022 in Kraft tretenden Artikel 10 des Gesetzes vom
28. April 2020 (BGBl. I S. 960), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 19
Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) aufgehoben
worden ist,
19. den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 97 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
20. den am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1087),
21. den am 26. Mai 2022 in Kraft tretenden Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1087),
4253
4254
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
22. den teils am 10. August 2021 in Kraft getretenen, teils am 1. September
2022 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3274),
23. den am 31. Dezember 2022 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274).
Bonn, den 15. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
4255
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch â LFGB)1, 2, 3
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§
§
§
§
1
2
3
4
Zweck des Gesetzes
Begriffsbestimmungen
Weitere Begriffsbestimmungen
Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich
§ 23
§ 23a
§ 24
§ 25
Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit
und zur Förderung der tierischen Erzeugung
Gewähr für bestimmte Anforderungen
Mitwirkung bestimmter Behörden
Abschnitt 4
Verkehr mit Mitteln zum
Tätowieren und kosmetischen Mitteln
Abschnitt 2
Verkehr mit Lebensmitteln
§ 5
§ 6
§ 7
§
§
§
§
§
§
8
9
10
11
12
13
§ 14
§ 15
§ 16
Verbote zum Schutz der Gesundheit
(weggefallen)
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor
Täuschung
Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Weitere Verbote
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor
Täuschung
Weitere Ermächtigungen
Deutsches Lebensmittelbuch
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Abschnitt 3
Verkehr mit Futtermitteln
§
§
§
§
§
§
§
17
17a
18
19
20
21
22
1
Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu FuÃnote 1 des
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des FuttermittelÂ
rechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den NumÂ
mern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein InformationsÂ
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
zur Ãnderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und
1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG,
2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).
2
3
Verbote
Versicherung
(weggefallen)
Verbote zum Schutz vor Täuschung
Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
Weitere Verbote sowie Beschränkungen
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§
§
§
§
26
27
28
29
Verbote zum Schutz der Gesundheit
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 5
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
§
§
§
§
30
31
32
33
Verbote zum Schutz der Gesundheit
Ãbergang von Stoffen auf Lebensmittel
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur
Unterrichtung
Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und MaÃÂ
nahmen
Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 7
Ãberwachung
§
§
§
§
38
38a
38b
39
§ 39a
§
§
§
§
§
40
41
42
43
43a
§ 44
Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information
Ãbermittlung von Daten über den Internethandel
Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern
MaÃnahmen der für die Ãberwachung von Lebensmitteln,
Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
MaÃnahmen der für die Ãberwachung von Mitteln zum
Tätowieren, kosmetischen Mitteln und BedarfsgegenÂ
ständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
bis 9 zuständigen Behörden
Information der Ãffentlichkeit
(weggefallen)
Durchführung der Ãberwachung
Probenahme
Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
Duldungs-, Mitwirkungs- und Ãbermittlungspflichten
4256
§ 44a
§
§
§
§
§
45
46
47
48
49
§ 49a
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Mitteilungs- und Ãbermittlungspflichten über UntersuÂ
chungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten
Stoffen
Schiedsverfahren
Ermächtigungen
Weitere Ermächtigungen
Landesrechtliche Bestimmungen
Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter
Daten
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Abschnitt 8
Monitoring
§ 50
§ 51
§ 52
Monitoring
Durchführung des Monitorings
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 9
Verbringen in das und aus dem Inland
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
Verbringungsverbote
Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
Mitwirkung der Zollbehörden
Ermächtigungen
Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
Abschnitt 9a
Besondere Regelungen
zum Schutz vor ionisierender Strahlung
§ 57a
§ 57b
§ 57c
§ 57d
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisieÂ
render Strahlung
Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen
Ãberwachung
Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes
Abschnitt 10
Straf- und BuÃgeldvorschriften
§
§
§
§
§
58
59
60
61
62
Strafvorschriften
Strafvorschriften
BuÃgeldvorschriften
Einziehung
Ermächtigungen
Abschnitt 11
Schlussbestimmungen
§ 63
§ 64
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
*
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
Auslagen*
Gebühren und
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; BeÂ
kanntmachungen
Aufgabendurchführung
Statistik
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
Zulassung von Ausnahmen
Zulassung weiterer Ausnahmen
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
Beteiligung der Ãffentlichkeit
AuÃenverkehr
Verkündung von Rechtsverordnungen
Geltungsbereich bestimmter Vorschriften
Ãbergangsregelungen
Gemäà Artikel 4 Absatz 19 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 AbÂ
satz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am
1. Oktober 2021 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 63 wie folgt
gefasst: â§ 63 (weggefallen)â.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei LebensmitÂ
teln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmeÂ
tischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den
Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung geÂ
gen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschÂ
liche Gesundheit sicherzustellen,
2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, MitÂ
teln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und BeÂ
darfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
3. die Unterrichtung sicherzustellen
a) der Wirtschaftsbeteiligten,
b) der Endverbraucher beim Verkehr mit LebensÂ
mitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen und
c) der Verwenderinnen und Verwender beim VerÂ
kehr mit Futtermitteln,
4. a) bei Futtermitteln
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die
tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch
in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu
schützen,
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu
fördern, dass
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten
und verbessert wird und
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel
und sonstigen Produkte den an sie gestellten
qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit, entsprechen.
(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz
1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter
Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2
Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der EuroÂ
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur LebensmittelÂ
sicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231
vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände
im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der
menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen BeÂ
reich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer
Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
4257
kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz anÂ
geordnet ist.
stände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile,
künstliche Wimpern, Armbänder,
(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen GeÂ
meinschaft oder der Europäischen Union, die SachbeÂ
reiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen
Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der
Nummer 1 bestimmt sind,
(4) Abschnitt 9a
8. Imprägnierungsmittel und sonstige AusrüstungsmitÂ
tel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6,
die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaÂ
miniert sind oder kontaminiert sein können, den
Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch
Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr
für die menschliche oder tierische Gesundheit
sicherzustellen,
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung
in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen beÂ
stimmt sind.
2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der
Europäischen Union oder der Europäischen AtomÂ
gemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 beÂ
treffen, insbesondere der Verordnung (Euratom)
2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur FestÂ
legung von Höchstwerten an Radioaktivität in LeÂ
bens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen
Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls
und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom)
Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen
(Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der
Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).
a) nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als
Arzneimittel gelten,
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschlieÃlich
Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum
Tätowieren, kosmetische Mittel und BedarfsgegenÂ
stände.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Bedarfsgegenstände sind
1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Oktober 2004 über Materialien und GegenÂ
stände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der
Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl.
L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die VerordÂ
nung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
S. 14) geändert worden ist,
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige UmhüllunÂ
gen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen MitÂ
teln in Berührung zu kommen,
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu komÂ
men,
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5. Spielwaren und Scherzartikel,
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur
vorübergehend mit dem menschlichen Körper in
Berührung zu kommen, wie BekleidungsgegenÂ
Bedarfsgegenstände sind nicht
1. Gegenstände, die
b)* nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der VerordÂ
nung (EU) 2017/745 des Europäischen ParlaÂ
ments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Ãnderung der Richtlinie
2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur
Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und
93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017,
S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom
27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung
(EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung und im Sinne des § 3 Nummer 4 und 9
des Medizinproduktegesetzes in der bis einÂ
schlieÃlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung als
Medizinprodukte oder als Zubehör für MedizinÂ
produkte gelten,
c) nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der VerÂ
ordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012
über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167
vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015,
S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014
(ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom
21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, BiozidProdukte sind,
2. die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1935/2004 genannten Materialien und GegenÂ
stände, Ãberzugs- und Beschichtungsmaterialien
und Wasserversorgungsanlagen.
§3
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Herstellen: das Gewinnen, einschlieÃlich des
Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren
* Gemäà Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) werden am 26. Mai 2022 die
Wörter âdes § 3 Nummer 4 und 9 des Medizinproduktegesetzes in der
bis einschlieÃlich 25. Mai 2021 geltenden Fassungâ durch die Wörter
âvon Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und
des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom
5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019,
S. 167) in der jeweils geltenden Fassungâ ersetzt.
4258
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,
das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und VerÂ
arbeiten und das Mischen,
8. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das WirÂ
kungsgefüge zwischen ihnen,
2. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und AbÂ
füllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen,
Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, AufbeÂ
wahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,
die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anÂ
zusehen ist,
9. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder
sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
3. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln
durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken
sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in
den Magen,
4. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem
gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder
auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen
Ãberschreitung Untersuchungen vorgenommen
werden müssen, um die Ursachen für das VorhanÂ
densein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu erÂ
mitteln, MaÃnahmen zu seiner Verringerung oder
Beseitigung einzuleiten,
5. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: ProÂ
dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen
jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer
Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer GröÃe
vorhersehbar ist, dass sie von den EndverbrauÂ
chern, insbesondere von Kindern, mit LebensmitÂ
teln verwechselt werden und deshalb zum Mund
geführt, gelutscht oder geschluckt werden, woÂ
durch insbesondere die Gefahr des Erstickens,
der Vergiftung, der Perforation oder des VerschlusÂ
ses des Verdauungskanals entstehen kann; ausgeÂ
nommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungsoder Registrierungsverfahren unterliegen,
6. unerwünschte Stoffe: Stoffe â auÃer TierseuchenÂ
erregern â, die in oder auf Futtermitteln enthalten
sind und
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen
Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit darÂ
stellen,
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darÂ
stellen,
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche
eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen
oder
d) die Leistung von Nutztieren oder als RückÂ
stände in von Nutztieren gewonnenen LebensÂ
mitteln oder sonstigen Produkten die Qualität
dieser Lebensmittel oder Produkte nachteilig
beeinflussen
können,
7. Mittelrückstände: Rückstände an PflanzenschutzÂ
mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, VorÂ
ratsschutzmitteln oder SchädlingsbekämpfungsmitÂ
teln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im AnÂ
wendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind
und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,
10. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an
einem unerwünschten Stoff, bei dessen ÃberÂ
schreitung Untersuchungen vorgenommen werden
müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein
des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu erÂ
mitteln, MaÃnahmen zu seiner Verringerung oder
Beseitigung einzuleiten.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes umÂ
fasst der Begriff des Verwendens eines Mittels zum
Tätowieren auch die Tätigkeit des Tätowierens.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten
die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 mit den MaÃgaben, dass
1. Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3
Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch
Unternehmen sind, deren Tätigkeit sich auf FutterÂ
mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht
der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren beÂ
stimmt sind,
2. Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3
Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch
derjenige ist, dessen Verantwortung sich auf FutterÂ
mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht
der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren beÂ
stimmt sind,
3. für das Inverkehrbringen von Mitteln zum TätowieÂ
ren, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln
verwechselbaren Produkten Artikel 3 Nummer 8
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend
gilt,
4. Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Nummer 18
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch eine Person
ist, an die ein Mittel zum Tätowieren oder ein
Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung
oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeÂ
ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
Mittel zum Tätowieren oder einen BedarfsgegenÂ
stand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte
beziehen, dem Endverbraucher gleichstehen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelÂ
ten Verpflegungseinrichtungen der Bundeswehr auch
dann, wenn sie nicht gewerblich tätig sind, als AnÂ
bieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des
Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel und zur Ãnderung
der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50
vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283
(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.
§4
Vorschriften und
Ermächtigungen zum Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
4259
Abschnitt 2
Verkehr mit Lebensmitteln
§5
Verbote zum Schutz der Gesundheit
(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart
herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr geÂ
sundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist.
Unberührt bleiben
1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit
dieses Gesetz dies bestimmt,
1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundÂ
heitsschädlicher Lebensmittel und
2. über das Inverkehrbringen von kosmetischen MitÂ
teln gelten entsprechend für deren Bereitstellung
auf dem Markt,
2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den
privaten häuslichen Bereich gelten.
3. für Mittel zum Tätowieren gelten auch für vergleichÂ
bare Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu
bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens
in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu
werden und dort, auch vorübergehend, zu verÂ
bleiben,
4. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse
im Sinne des Weingesetzes â ausgenommen die in
§ 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten ErzeugÂ
nisse â; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz
oder aufgrund des Weingesetzes erlassene RechtsÂ
verordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes
oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen verweisen.
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
können
1. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie
Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel oder
Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer
Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher
gleichgestellt werden,
2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte BegriffsÂ
bestimmungen oder davon abweichende BegriffsÂ
bestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch
der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht
erweitert wird.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, den
Bedarfsgegenständen andere Gegenstände und Mittel
des persönlichen oder häuslichen Bedarfs gleichzuÂ
stellen, wenn von diesen Gegenständen und Mitteln
des persönlichen oder häuslichen Bedarfs bei bestimÂ
mungsgemäÃem oder vorauszusehendem Gebrauch
aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbeÂ
sondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder
durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende EinÂ
wirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen
können.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren
Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des ArtiÂ
kels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu
bringen,
2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für anÂ
dere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr
zu bringen.
§6
(weggefallen)
§7
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 AbÂ
satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom
27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8;
L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom
12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, oder
2. soweit es zur Umsetzung oder Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes erforderlich ist,
beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten LeÂ
bensmitteln die Verwendung von LebensmittelzusatzÂ
stoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu verbieten
oder zu beschränken.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für WirtÂ
schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit ZuÂ
stimmung des Bundesrates, soweit es insbesondere
unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer ErÂ
4260
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
fordernisse zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
1. beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
den Zusatz von bestimmten Vitaminen, MineralÂ
stoffen, Aminosäuren und deren Derivaten sowie
anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder
physiologischer Wirkung zu verbieten oder zu beÂ
schränken,
2. Höchstmengen oder Mindestmengen für den Gehalt
an in Nummer 1 genannten Stoffen in Lebensmitteln
und Reinheitsanforderungen für in Nummer 1 geÂ
nannte Stoffe festzusetzen.
(3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder AbÂ
satz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspreÂ
chen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
§8
Bestrahlungsverbot
und Zulassungsermächtigung
(1) Es ist verboten,
1. bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultravioletÂ
ten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, die
nicht zugelassen ist
a) durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung, oder
b) durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft oder der EuroÂ
päischen Union, insbesondere durch die VerordÂ
nung (EU) 2015/2283 des Europäischen ParlaÂ
ments und des Rates vom 25. November 2015
über neuartige Lebensmittel, zur Ãnderung der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des EuroÂ
päischen Parlaments und des Rates und zur AufÂ
hebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der KomÂ
mission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die
durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.
L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
in Verbindung mit der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. DezemÂ
ber 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuÂ
artigen Lebensmittel gemäà der Verordnung
(EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments
und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl.
L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1163
(ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entÂ
gegen dem Verbot der Nummer 1 bestrahlt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und
Forschung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates,
1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 NumÂ
mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung
allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für
bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte techÂ
nische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen
vorzuschreiben.
§9
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu
bringen,
1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im
Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder
Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne
des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem VorratsÂ
schutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem
Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutzoder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungsoder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte
Höchstmengen überschreiten,
2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind,
die nicht zugelassen sind oder die bei den LebensÂ
mitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewenÂ
det werden dürfen,
3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005
über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder
auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und
tierischen Ursprungs und zur Ãnderung der RichtÂ
linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom
16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geÂ
ändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannÂ
ten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18
Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt
sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder
deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte
Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf
Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überÂ
schritten sein dürfen,
b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei deÂ
nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
angewendet worden sind, zu verbieten,
c) MaÃnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behanÂ
delt oder in den Verkehr gebracht werden, von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,
Geräte oder Verfahren bei solchen MaÃnahmen
vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränÂ
ken,
2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, AusÂ
nahmen von dem Verbot
a) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
b) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des
Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005
zuzulassen.
§ 10
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene LebensÂ
mittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf
ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1
gilt nicht, wenn
1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren
Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar geltenÂ
den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union, insbesondere
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
der Kommission vom 22. Dezember 2009 über
pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre
Einstufung hinsichtlich der RückstandshöchstÂ
mengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom
11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die DurchÂ
führungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl. L 15 vom
20.1.2020, S. 5) geändert worden ist, in der jeÂ
weils geltenden Fassung,
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die FestÂ
setzung von Höchstmengen für Rückstände
pharmakologisch wirksamer Stoffe in LebensÂ
mitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und
zur Ãnderung der Richtlinie 2001/82/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des EuroÂ
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152
vom 16.6.2009, S. 11; L 154 vom 19.6.2015,
S. 28) gestützten unmittelbar geltenden RechtsÂ
akt der Europäischen Union oder
c) in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur
Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268
vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom 29.5.2004,
S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.
L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaft oder der EuroÂ
päischen Union,
4261
festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten
werden,
2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren UmÂ
wandlungsprodukte
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Union
als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung
von Höchstmengen nicht erforderlich ist,
3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren
Umwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009
gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Union festgelegt worden sind und
diese unterschritten werden,
4. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als FuttermittelÂ
zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel
stammen, zugelassen sind und dabei für diese
Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine
Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festgeÂ
setzt worden sind, oder
5. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte
Höchstmengen nicht überschritten werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne
des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen,
wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden
sind, die
1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)
Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen
Tieren zugelassen oder registriert sind oder, ohne
entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht
aufgrund sonstiger arzneimittelrechtlicher VorschrifÂ
ten bei diesen Tieren angewendet werden dürfen
oder
3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zuÂ
gelassen sind.
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die
als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder
als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem
lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
1. diese Tiere nur zur Schlachtung abgegeben werden,
2. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,
3. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den
Verkehr gebracht werden,
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worÂ
den sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen
festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim
Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
4262
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer WirÂ
kung, ausgenommen Stoffe, die als FuttermittelZusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verÂ
wendet werden dürfen, von der Anwendung bei
Tieren ganz oder für bestimmte VerwendungsÂ
zwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten
auszuschlieÃen und zu verbieten, dass entgegen
solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel
oder für eine verbotene Anwendung bestimmte
Stoffe in den Verkehr gebracht werden,
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen,
ausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel
oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-ZusatzÂ
stoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet
werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologiÂ
scher Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in
von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,
d) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder
auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden
sind, zu verbieten oder zu beschränken,
e) das Herstellen oder das Behandeln von in BuchÂ
stabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten
oder zu beschränken,
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen
des Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort geÂ
nannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstreÂ
cken,
3. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von
dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.
(5) Solange und soweit eine Anordnung nach ArtiÂ
kel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter SpieÂ
gelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090
der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaÃliche
oder festgestellte VerstöÃe gegen Unionsvorschriften
über die Verwendung oder über Rückstände pharmaÂ
kologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln
oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw.
gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder
über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener
pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom
9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze 1 bis 3
nicht anzuwenden.
§ 11
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach ArtiÂ
kel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die
den Anforderungen
1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit AbÂ
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit AbÂ
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung
mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch
in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der VerordÂ
nung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allÂ
gemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach
Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die
den Anforderungen
1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit AbÂ
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit AbÂ
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung
mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch
in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der VerordÂ
nung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere LebensmittelunternehÂ
mer zu liefern.
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2
gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der VerordÂ
nung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen ParlaÂ
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12
vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198
vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012
(ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist,
zugelassene Angaben.
§ 12
Weitere Verbote
Es ist verboten, andere als dem Verbot des ArtiÂ
kels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 BuchÂ
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterlieÂ
gende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den
Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
§ 13
Ermächtigungen zum
Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den
Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu RegelunÂ
gen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt,
und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2,
stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, geÂ
nannten Zwecke erforderlich ist,
1. bei dem Herstellen oder Behandeln von LebensÂ
mitteln
a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder GemiÂ
sche aus Stoffen, Gegenstände oder Verfahren
zu verbieten oder zu beschränken,
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuÂ
schreiben,
2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das
Herstellen, das Behandeln oder das InverkehrbrinÂ
gen zu stellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
3. das Herstellen, das Behandeln oder das InverkehrÂ
bringen von
a) bestimmten Lebensmitteln,
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 NumÂ
mer 1
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu
machen,
4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach
dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
Stoffen oder Gemischen aus Stoffen, die im Sinne
des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der VerordÂ
nung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind,
in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen
in diese zu verbieten oder zu beschränken,
6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige
warnende Aufmachungen oder SicherheitsvorkehÂ
rungen vorzuschreiben,
7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2
Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erÂ
wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel
enthalten ist, festzusetzen.
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1
Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt
oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr geÂ
bracht werden.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BundesÂ
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass
a) der Gehalt der Lebensmittel
aa) an den in einer Rechtsverordnung nach § 7
Absatz 1 genannten LebensmittelzusatzÂ
stoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen,
bb) an den in einer Rechtsverordnung nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 genannten Stoffen,
cc) an den Stoffen, für die Höchstmengen oder
Mindestmengen in einer Rechtsverordnung
nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 festgesetzt
wurden und
b) die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach
§ 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen BehandÂ
lung oder Bestrahlung
kenntlich zu machen sind und dabei die Art der
Kenntlichmachung zu regeln,
2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder
auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der
§§ 9 und 10 zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie.
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für WirtÂ
schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit ZuÂ
stimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass
4263
a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,
wenn sie bestimmten Anforderungen an die HerÂ
stellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit
entsprechen,
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an
die Herstellung, Zusammensetzung oder BeÂ
schaffenheit nicht entsprechen oder sonstige
Lebensmittel von bestimmter Art oder BeschafÂ
fenheit nicht, nur mit bestimmten Informationen
über Lebensmittel, nur unter ausreichender
Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten
Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder AufmaÂ
chungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,
c) Lebensmittel mit bestimmten zur Irreführung geÂ
eigneten Informationen über Lebensmittel, insbeÂ
sondere mit zur Irreführung geeigneten BezeichÂ
nungen, Angaben oder Aufmachungen, nicht in
den Verkehr gebracht werden dürfen und dass
für Lebensmittel nicht mit zur Irreführung geeigÂ
neten Informationen über Lebensmittel, insbeÂ
sondere nicht mit zur Irreführung geeigneten DarÂ
stellungen oder sonstigen Aussagen geworben
werden darf,
d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren anÂ
gewendet worden sind, nur unter bestimmten
Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werÂ
den dürfen,
e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung
ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugeÂ
setzt werden müssen,
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den
Verkehr gebracht werden dürfen,
g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben
oder Informationen über Lebensmittel, insbesonÂ
dere über die Anwendung von Stoffen oder über
die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizuÂ
fügen sind,
2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei
dem Herstellen oder dem Behandeln von LebensÂ
mitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese
Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht
werden, auch wenn die Verwendung nur für den
eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten ZweÂ
cke erforderlich ist,
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer
Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des
Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu
verbieten oder zu beschränken,
2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erÂ
wünschten Stoff, der in oder auf einem LebensmitÂ
tel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen
der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt
war, enthalten ist, festzusetzen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des EinÂ
vernehmens mit dem Bundesministerium und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
4264
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
§ 14
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur
Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in VerbinÂ
dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
ist,
1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen LeÂ
bensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von
einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen
Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form
und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente
zu regeln,
2. das Herstellen, das Behandeln, das InverkehrbrinÂ
gen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen
Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen
Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder
das Inverkehrbringen von natürlichen MineralwäsÂ
sern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu
machen sowie Inhalt, Art und Weise und das VerÂ
fahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen
Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu
regeln,
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiöÂ
sem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie
die erforderlichen MaÃnahmen, insbesondere die
Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu
regeln,
4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte BeÂ
zeichnungen führen dürfen,
5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter LeÂ
bensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder andeÂ
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der
Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht
werden können, ob sie von den vorgeschriebenen
Urkunden begleitet werden und den Vorschriften
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erÂ
lassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen GemeinÂ
schaft oder der Europäischen Union im AnwenÂ
dungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,
6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BundesÂ
rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, geÂ
nannten Zwecke erforderlich ist,
1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder
§ 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38
des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, VorÂ
schriften zu erlassen, die eine einwandfreie BeÂ
schaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung
bis zur Abgabe an den Endverbraucher sicherstellen
und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitÂ
lichen oder hygienischen Anforderungen lebende
Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die LeÂ
bensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten
Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter
Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige
Beeinflussung dieser Lebensmittel zu vermeiden,
2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 NumÂ
mer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9 oder 10 des
Tiergesundheitsgesetzes nicht erfüllt sind, vorzuÂ
schreiben, dass und in welcher Weise Räume, AnÂ
lagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten werden,
gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf die
Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt
werden müssen, sowie die Führung von NachÂ
weisen zu regeln,
3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die DesÂ
infektion oder sonstige BehandlungsmaÃnahmen im
Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen AnforÂ
derungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder
Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergeÂ
stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werÂ
den, Nachweise zu führen sind,
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der NachÂ
weise nach den Nummern 2 und 3 sowie über die
Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
5. das Verfahren für die Ãberwachung der Einhaltung
der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu
regeln.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für WirtÂ
schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit ZuÂ
stimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung
der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a,
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung
für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu
erlassen.
§ 15
Deutsches Lebensmittelbuch
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine SammÂ
lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, BeschaffenÂ
heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für
die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung
sind, beschrieben werden.
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen LebensÂ
mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des
von der Bundesregierung anerkannten internationalen
Lebensmittelstandards beschlossen.
(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für WirtÂ
schaft und Energie veröffentlicht. Die Veröffentlichung
von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen
Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
§ 16
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
wird beim Bundesministerium gebildet.
(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der
Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der VerÂ
braucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahÂ
lenmäÃig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium
bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine
Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der KommisÂ
sion eine Geschäftsordnung.
(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundÂ
sätzlich einstimmig beschlieÃen. Beschlüsse, denen
nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der KommisÂ
sion zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung.
Abschnitt 3
Verkehr mit Futtermitteln
§ 17
Verbote
(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen
oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgeÂ
mäÃen und sachgerechten Verfütterung die von der
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere
gewonnenen Lebensmittel
1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen könÂ
nen,
2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
sind.
Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
1. Inverkehrbringen,
2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende
Tiere
von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Futtermittel
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,
dass sie bei bestimmungsgemäÃer und sachgeÂ
rechter Verwendung geeignet sind, die tierische
Gesundheit zu schädigen,
b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie
bei bestimmungsgemäÃer und sachgerechter
Verwendung geeignet sind,
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beÂ
einträchtigen,
bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhanÂ
dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits beÂ
reits in Futtermitteln enthalten gewesen sind,
den Naturhaushalt zu gefährden,
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei
bestimmungsgemäÃer und sachgerechter VerwenÂ
dung geeignet sind,
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinÂ
trächtigen,
b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
Futtermitteln enthalten gewesen sind, den NaturÂ
haushalt zu gefährden,
4265
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinÂ
trächtigen,
b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
Futtermitteln enthalten gewesen sind, den NaturÂ
haushalt zu gefährden.
§ 17a
Versicherung
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens eiÂ
nem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb,
der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als
500 Tonnen Mischfuttermittel für der LebensmittelgeÂ
winnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder
teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das
Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen
nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen
Schäden verursacht, nach MaÃgabe der Sätze 2
und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung
zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung
muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugeÂ
lassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen
worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
1. zwei Millionen Euro, wenn der FuttermittelunternehÂ
mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als
500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen
Mischfuttermittel herstellt,
2. fünf Millionen Euro, wenn der FuttermittelunternehÂ
mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als
5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen
Mischfuttermittel herstellt, und
3. zehn Millionen Euro, wenn der FuttermittelunternehÂ
mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als
50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
jeweils für alle Versicherungsfälle eines VersicherungsÂ
jahres.
(2) Vom Versicherungsschutz können ErsatzansprüÂ
che ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im
Rahmen bestehender Betriebs- und ProdukthaftpflichtÂ
versicherungen im Mischfuttermittelbereich marktübÂ
lich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2
und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei
Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung
durch eine andere Versicherung nach MaÃgabe des
Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden VersiÂ
cherung vereinbarte Versicherungssumme muss für
die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese
Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreiÃig
Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines VersiÂ
cherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soÂ
weit er das Mischfuttermittel
1. ausschlieÃlich aus selbst gewonnenen ErzeugnisÂ
sen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von
Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen
herstellt und
2. an einen Betrieb abgibt, der
a) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu
gewinnen, und
4266
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
b) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verÂ
füttert.
Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch
vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von
Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1
zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte
seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im
Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die BeÂ
endigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages
sowie jede Ãnderung des Versicherungsvertrages, die
den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinÂ
trächtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige BeÂ
hörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft
über den Namen und die Adresse der Versicherung
des Futtermittelunternehmers sowie die VersicheÂ
rungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der NichtÂ
erteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5
Satz 1 bezeichnete Behörde.
§ 18
(weggefallen)
§ 19
Verbote zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 12
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung
von Futtermitteln, zur Ãnderung der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG
des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG
des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des
Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates
und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission
(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011,
S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom
6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, Futtermittel,
deren Kennzeichnung oder Aufmachung den AnfordeÂ
rungen
1. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der VerordÂ
nung (EG) Nr. 767/2009,
2. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der VerordÂ
nung (EG) Nr. 767/2009 oder
3. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der VerordÂ
nung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang
Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der KomÂ
mission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der EinÂ
zelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320
vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764
(ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden
ist,
nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für
solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu
werben.
§ 20
Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit FuttermittelzuÂ
satzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung
für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verÂ
wenden, die sich
1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
oder
2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht
Folge mangelhafter Ernährung sind,
beziehen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht
sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe
oder Vormischungen soweit diese Aussagen der
Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 bleibt unberührt.
§ 21
Weitere Verbote sowie Beschränkungen
(1) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr geÂ
bracht werden, wenn sie einer durch RechtsverordÂ
nung aufgrund von Ermächtigungen nach diesem AbÂ
schnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer
durch Rechtsverordnung aufgrund von ErmächtigunÂ
gen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung
nicht entsprechen.
(3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist,
dürfen Futtermittel,
1. bei deren Herstellen oder Behandeln
a) ein Futtermittelzusatzstoff der in Artikel 6 AbÂ
satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der KokziÂ
diostatika und Histomonostatika oder
b) ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen als der
in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie
verwendet worden ist,
2. die einer durch
a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,
b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,
c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,
d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder
3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der VerÂ
ordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,
nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete
Futtermittelzusatzstoff durch einen unmittelbar geltenÂ
den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union zugelassen ist und der verÂ
wendete Futtermittelzusatzstoff oder das Futtermittel
einer im Rahmen dieses unmittelbar geltenden RechtsÂ
aktes oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festÂ
gesetzten Anforderung entspricht, sofern eine solche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Anforderung dort festgesetzt worden ist. Abweichend
von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des
Satzes 1
1. Nummer 2 Buchstabe b und
2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a
Nummer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritÂ
ten wird,
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird erÂ
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in VerbinÂ
dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar
ist,
4267
5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von GeÂ
genständen zu verbieten oder zu beschränken, die
dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln,
Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln
verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln
in Berührung kommen oder auf diese einwirken,
wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht
unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein FutterÂ
mittel übergehen,
1. abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen
oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soÂ
weit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig
zu machen,
6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von MaÂ
terialien oder Gegenständen zu verbieten oder zu
beschränken, die dazu bestimmt sind, beim Halten
von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen,
verwendet zu werden und dabei mit diesen Tieren
in Berührung zu kommen und bei denen nicht ausÂ
geschlossen werden kann, dass sie von Tieren aufÂ
genommen werden, wenn zu befürchten ist, dass
gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines
Stoffs
2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 NumÂ
mer 3 oder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.
a) in das Tier übergehen und dies für die von diesen
Tieren gewonnenen Lebensmittel ein VerkehrsÂ
verbot zur Folge haben kann, oder
§ 22
b) auf das Tier einwirken und dies eine Schädigung
der Gesundheit des Tieres zur Folge haben kann.
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke
erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem BehanÂ
deln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter
Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten
oder zu beschränken.
§ 23
Weitere Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in VerÂ
bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderÂ
lich ist,
1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen festzuÂ
setzen,
2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die
eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel
von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherÂ
stellen,
3. Anforderungen an die Beschaffenheit und AusstatÂ
tung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu
stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder beÂ
handelt werden,
4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der
in Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen oder
Behältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln
dienenden Transportmittel, der bei einer solchen
Beförderung benutzten Behältnisse und GerätschafÂ
ten und der Ladeplätze sowie die Führung von
Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion
zu regeln,
§ 23a
Ermächtigungen
zum Schutz der tierischen Gesundheit
und zur Förderung der tierischen Erzeugung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3
Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in VerbinÂ
dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
ist,
1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzuÂ
setzen,
2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzuÂ
setzen,
3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an FuttermittelÂ
zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder MischÂ
futtermitteln festzusetzen,
4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuÂ
setzen,
5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere
Futtermittel zuzulassen, soweit FuttermittelzusatzÂ
stoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung
bedürfen,
6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet
auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt
sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen,
7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als EinzelÂ
futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den VerÂ
kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
8. das Herstellen, das Verfüttern, das InverkehrbrinÂ
gen oder die Verwendung von bestimmten FutterÂ
mitteln oder die Verwendung von Stoffen für die
Herstellung von Futtermitteln
a) zu verbieten,
b) zu beschränken,
4268
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie
die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung einschlieÃlich des Ruhens der ZulasÂ
sung zu regeln,
3. Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrechtÂ
licher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere
Futtermittel und die tierische Erzeugung abhänÂ
gig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer
Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, ZusammenÂ
setzung und technologischen Beschaffenheit,
ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,
ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder
ihrer Zusammensetzung,
Abschnitt 4
9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder MischfutterÂ
mittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiÂ
ben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische ProÂ
dukte als Lebensmittel nicht gewonnen werden
dürfen,
10. Anforderungen an
a) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die EinzelÂ
futtermittel oder Mischfuttermittel und die tieriÂ
sche Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer
Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, ZusammenÂ
setzung und technologischen Beschaffenheit,
b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinÂ
sichtlich ihres Gehaltes an bestimmten InhaltsÂ
stoffen, ihres Energiewertes, ihrer BeschaffenÂ
heit und ihrer Zusammensetzung
festzusetzen,
11. bei dem Herstellen oder Behandeln von FutterÂ
mitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder
Gegenstände oder die Anwendung bestimmter
Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beÂ
schränken oder von einer Zulassung abhängig zu
machen.
§ 24
Gewähr für bestimmte Anforderungen
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die GeÂ
währ dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 AbÂ
satz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
§ 25
Mitwirkung bestimmter Behörden
zu regeln.
Verkehr mit Mitteln zum
Tätowieren und kosmetischen Mitteln
§ 26
Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
1. Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen
oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäÂ
Ãem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
sind, die Gesundheit zu schädigen,
2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimÂ
mungsgemäÃem oder vorauszusehendem GeÂ
brauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.
Der bestimmungsgemäÃe oder vorauszusehende GeÂ
brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung
der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische
aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erforÂ
derlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung
sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder
die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder
Informationen seitens des Herstellers oder des für das
Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren VerantÂ
wortlichen.
§ 27
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreÂ
führender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in
den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren
allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden DarstelÂ
lungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine IrreÂ
führung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,
Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige AusÂ
sagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,
Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der HerstelÂ
lung verwendet werden, oder
2. ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene VerÂ
wendung nicht geeignet ist.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Absatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist die
Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes
für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser MitÂ
wirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeÂ
sehenen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 AbÂ
satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union,
1. Anforderungen an die mikrobiologische BeschaffenÂ
heit bestimmter Mittel zum Tätowieren oder beÂ
stimmter kosmetischer Mittel zu stellen,
2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für FutterÂ
mittel,
2. für Mittel zum Tätowieren oder für kosmetische
Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 AbÂ
§ 28
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
4269
satz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für BedarfsgegenÂ
stände vorgesehenen Regelungen entsprechen.
dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
ist,
(2) Mittel zum Tätowieren oder kosmetische Mittel,
die einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder nach Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 Buchstabe a oder Nummer 5 erlassenen RechtsÂ
verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den VerÂ
kehr gebracht werden.
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem
Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über
das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die ZuÂ
sammensetzung von Mitteln zum Tätowieren oder
von kosmetischen Mitteln, über die hierbei verwenÂ
deten Stoffe, über die Wirkungen von Mitteln zum
Tätowieren oder kosmetischen Mitteln sowie über
die Bewertungen, aus denen sich die gesundheitÂ
liche Beurteilung von Mitteln zum Tätowieren oder
von kosmetischen Mitteln ergibt, und über den für
die Bewertung Verantwortlichen für die für die ÃberÂ
wachung des Verkehrs mit Mitteln zum Tätowieren
oder kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden
bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und
die Einzelheiten über die Art und Weise des BereitÂ
haltens zu bestimmen,
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es für eine medizinische
Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
die auf die Einwirkung von Mitteln zum Tätowieren
oder von kosmetischen Mitteln zurückgehen können,
erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder demÂ
jenigen, der das Mittel zum Tätowieren oder das
kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem BunÂ
desamt für Verbraucherschutz und LebensmittelÂ
sicherheit bestimmte Angaben über das Mittel zum
Tätowieren oder das kosmetische Mittel, insbesonÂ
dere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine
Verwendungszwecke, über die darin enthaltenen
Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung
dieser Angaben mitzuteilen sind, und die EinzelheiÂ
ten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt
der Mitteilung zu bestimmen,
2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für VerbrauÂ
cherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben
nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichÂ
nenden medizinischen Einrichtungen, die ErkenntÂ
nisse über die gesundheitlichen Auswirkungen von
Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen
Mitteln sammeln und auswerten und bei Stoff bezoÂ
genen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch
Beratung und Behandlung Hilfe leisten (InformaÂ
tions- und Behandlungszentren für Vergiftungen),
weiterleiten kann,
3. zu bestimmen, dass die Informations- und BehandÂ
lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über
Erkenntnisse aufgrund ihrer Tätigkeit berichten, die
für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff
bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
von allgemeiner Bedeutung sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind verÂ
traulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck
verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von geÂ
sundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2
können nähere Bestimmungen über die vertrauliche
Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erÂ
lassen werden.
§ 29
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in VerbinÂ
2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der EinÂ
führer den für die Ãberwachung des Verkehrs mit
Mitteln zum Tätowieren oder mit kosmetischen
Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben
nach Nummer 1 mitzuteilen hat,
3. bestimmte Anforderungen und UntersuchungsverÂ
fahren, nach denen die gesundheitliche UnbedenkÂ
lichkeit von Mitteln zum Tätowieren oder von kosÂ
metischen Mitteln zu bestimmen und zu beurteilen
ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln
und das Inverkehrbringen von Mitteln zum TätowieÂ
ren oder von kosmetischen Mitteln hiervon abhänÂ
gig zu machen,
4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der EinÂ
führer bestimmte Angaben über
a) die mengenmäÃige oder inhaltliche ZusammenÂ
setzung von Mitteln zum Tätowieren oder von
kosmetischen Mitteln oder
b) Nebenwirkungen von Mitteln zum Tätowieren
oder von kosmetischen Mitteln auf die menschÂ
liche Gesundheit
auf geeignete Art und Weise der Ãffentlichkeit leicht
zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben
nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betrefÂ
fen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für WirtÂ
schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit ZuÂ
stimmung des Bundesrates, soweit es
1. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch
in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke
erforderlich ist, vorzuschreiben, dass Mittel zum
Tätowieren oder kosmetische Mittel unter bestimmÂ
ten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen,
Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen und dass für sie mit beÂ
stimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen
oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden
darf,
2. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3
Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das
Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren oder
von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu beÂ
schränken.
4270
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Abschnitt 5
Verkehr mit
sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 30
Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen
oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäÂ
Ãem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche ZusamÂ
mensetzung, insbesondere durch toxikologisch
wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu
schädigen,
2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgeÂ
mäÃem oder vorauszusehendem Gebrauch geeigÂ
net sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche ZuÂ
sammensetzung, insbesondere durch toxikologisch
wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu
schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr
zu bringen,
3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder BehanÂ
deln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die
Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der AufÂ
nahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädiÂ
gen.
§ 31
Ãbergang von Stoffen auf Lebensmittel
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände
im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht
entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden
oder in den Verkehr zu bringen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände
als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen,
dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren
Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf
Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abÂ
geben, die geeignet sind,
a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,
b) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack
oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtiÂ
gen,
2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festÂ
zulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die
Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen
des Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen
nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 AbÂ
satz 6 Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr
gebracht werden.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter VerwenÂ
dung eines in Absatz 1 genannten BedarfsgegenÂ
standes hergestellt oder behandelt worden sind, als
Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
§ 32
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 AbÂ
satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder BehanÂ
deln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verÂ
bieten oder zu beschränken,
2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,
3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem HerÂ
stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu
verbieten oder zu beschränken,
4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf EndÂ
verbraucher einwirken oder übergehen können
oder
b) die beim Herstellen, Behandeln oder InverkehrÂ
bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen
in oder auf diesen vorhanden sein dürfen,
5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festÂ
zusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter BeÂ
darfsgegenstände verwendet werden,
6. Vorschriften über die Wirkungsweise von BedarfsÂ
gegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 1 zu erlassen,
7. vorzuschreiben, dass bestimmte BedarfsgegenÂ
stände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,
wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobioloÂ
gische Beschaffenheit eingehalten werden,
8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen
Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,
Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für
das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1
Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 erÂ
lassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 33
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände
im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unter
irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solÂ
chen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im
Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstiÂ
gen Aussagen zu werben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 AbÂ
satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben,
dass andere als in Absatz 1 genannte BedarfsgegenÂ
stände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe
oder Aufmachung in den Verkehr gebracht werden
dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein
oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen
oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und
die Einzelheiten dafür zu bestimmen.
das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensÂ
mittelsicherheit ist.
§ 35
Ermächtigungen
zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinverÂ
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1.
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
für alle Erzeugnisse
§ 34
b) Angaben über
aa) den Inhalt, insbesondere über die ZusamÂ
mensetzung, die Beschaffenheit, InhaltsÂ
stoffe oder Energiewerte,
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinverÂ
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 AbÂ
satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen,
das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich
des § 13 Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von
bestimmten Erzeugnissen
2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen
MaÃnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbeÂ
sondere vorgeschrieben werden, dass die ErzeugÂ
nisse nur von bestimmten Betrieben oder unter EinÂ
haltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden dürfen,
bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen
Verantwortlichen, die Anwendung von VerÂ
fahren, den Zeitpunkt oder die Art und
Weise der Herstellung, die Haltbarkeit, die
Herkunft, die Zubereitung, den VerwenÂ
dungszweck oder, für bestimmte ErzeugnisÂ
se, eine Wartezeit
vorzuschreiben,
1a. Inhalt, Art und Weise sowie Umfang von anderen
als über die Kennzeichnung vermittelten InformaÂ
tionen über Lebensmittel sowie von im GeschäftsÂ
verkehr zwischen Lebensmittelunternehmern releÂ
vante Informationen, bei denen es sich nicht um an
den Endverbraucher gerichtete Informationen über
Lebensmittel handelt, zu regeln,
2.
4. von einer Anzeige abhängig zu machen,
5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die ZuÂ
lassung, die Registrierung und die Genehmigung
nach Nummer 3 einschlieÃlich des Ruhens der ZuÂ
lassung, der Registrierung oder der Genehmigung
zu regeln,
7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abÂ
hängig zu machen; dies gilt auch für die DurchfühÂ
rung von Bewertungen, aus denen sich die gesundÂ
heitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5
oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige
Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, GeÂ
nehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens
für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass
a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonsÂ
tigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von
bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden
dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines
Verschlusses zu regeln,
3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer
Genehmigung abhängig zu machen,
6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und
für die Ãberprüfung bestimmter Anforderungen des
Erzeugnisses zu regeln sowie die MaÃnahmen zu
regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis
den Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufÂ
grund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverordÂ
nungen nicht entspricht,
Inhalt, Art und Weise und Umfang der KennzeichÂ
nung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen
oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere
a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder
des Volumens sowie
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen MaÃÂ
nahmen, insbesondere die Sicherstellung und unÂ
schädliche Beseitigung, zu regeln,
4271
b) an den VorratsgefäÃen oder ähnlichen BehältÂ
nissen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder
sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden,
der Inhalt anzugeben ist,
c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzuÂ
geben sind,
3.
für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das
Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,
4.
für bestimmte Erzeugnisse duldbare AbweichunÂ
gen bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben
festzulegen,
5.
vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte ErÂ
zeugnisse herstellt, behandelt, einführt oder in den
Verkehr bringt, bestimmte Informationen, insbeÂ
sondere über die Verwendung der Erzeugnisse,
bereitzuhalten oder der zuständigen Behörde auf
Aufforderung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art
und Weise und Beschränkungen des Bereithaltens
zu regeln.
4272
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
§ 36
Ermächtigungen für
betriebseigene Kontrollen und MaÃnahmen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinverÂ
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten ZweÂ
cke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte ErÂ
zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und
MaÃnahmen sowie Unterrichtungen oder SchulunÂ
gen von Personen in der erforderlichen Hygiene
durchzuführen und darüber Nachweise zu führen
haben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungsund Mitteilungspflichten unterliegen,
2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der
betriebseigenen Kontrollen und MaÃnahmen nach
Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung
der Kontrollergebnisse zu regeln,
3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der NachÂ
weise nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer
Aufbewahrung zu regeln,
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte ErÂ
zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte
Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer
Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen
Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes UntersuÂ
chungsmaterial aufzubewahren und der zuständiÂ
gen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben
sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer
der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgeÂ
händigten Untersuchungsmaterials zu regeln.
Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen,
in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1
Nummer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung aufgrund
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder
eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial aufÂ
grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des MitteilenÂ
den oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den
Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.
§ 37
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 AbÂ
satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte ErÂ
zeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr
bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen
oder registriert sein müssen sowie das Verfahren
für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung
einschlieÃlich des Ruhens der Anerkennung oder
Zulassung zu regeln,
2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine
Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu erÂ
teilen ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 NumÂ
mer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das
Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen
Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über
1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und EinrichtunÂ
gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene
Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen AnforderunÂ
gen,
2. die Gewährleistung der von den betroffenen BetrieÂ
ben nach der Anerkennung, Zulassung, RegistrieÂ
rung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften
dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen,
3. die Einhaltung der Vorschriften über den ArbeitsÂ
schutz,
4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene
Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der BeÂ
triebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der
von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber
bestellten verantwortlichen Person,
5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderÂ
liche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des BeÂ
triebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin
oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortÂ
lichen Person,
6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre AufbeÂ
wahrung
festgelegt werden.
Abschnitt 7
Ãberwachung
§ 38
Zuständigkeit, Aufgabe
und gegenseitige Information
(1) Die Zuständigkeit für die ÃberwachungsmaÃÂ
nahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im AnÂ
wendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach
Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.
(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses GeÂ
setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes den zuständigen Stellen und SachverständiÂ
gen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der VerÂ
teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im EinverÂ
nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von
diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlasseÂ
nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur
Durchführung der besonderen Aufgaben der BundesÂ
wehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende GesundÂ
heitsschutz gewahrt bleibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
(2a) Die Ãberwachung der Einhaltung der VorschrifÂ
ten dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der
zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch
regelmäÃige Ãberprüfungen und Probenahmen davon
zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten
werden.
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuÂ
ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der
Länder haben sich gegenseitig
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen
Stellen mitzuteilen und
2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
(4) Die für die Ãberwachung von Lebensmitteln,
Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
arbeiten nach MaÃgabe der Artikel 104 bis 107 der VerÂ
ordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur GeÂ
währleistung der Anwendung des Lebens- und FutterÂ
mittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit
und Tierschutz, Pflanzengesundheit und PflanzenÂ
schutzmittel, zur Ãnderung der Verordnungen (EG)
Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009,
(EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU)
Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates, der VerordÂ
nungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des EuroÂ
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und
des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung
über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017,
S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018,
S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321
vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusamÂ
men.
(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die EinhalÂ
tung der Vorschriften über den Verkehr mit FutterÂ
mitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme,
dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren
gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre UnbeÂ
denklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinÂ
trächtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie
die für die Durchführung der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr beÂ
kannten Tatsachen.
(6) Die für die Ãberwachung von Mitteln zum TätoÂ
wieren, kosmetischen Mitteln und BedarfsgegenÂ
ständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
bis 9 zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen AusÂ
4273
künfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden
und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde
des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob
die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten,
eingehalten werden,
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterÂ
richten das Bundesministerium darüber,
3. teilen den zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte
mit, die für die Ãberwachung der Einhaltung der
für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verÂ
wechselbare Produkte geltenden Vorschriften in
diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesonÂ
dere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf
Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse
und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte
geltende Vorschriften.
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes
oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen RechtsÂ
verordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen
der Ãberwachung gewonnen haben, anderen zustänÂ
digen Behörden desselben Landes, den zuständigen
Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer
Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission
mitteilen.
(8) Auskünfte, Mitteilungen und Ãbermittlung von
Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und
futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6
und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische KomÂ
mission.
§ 38a
Ãbermittlung von
Daten über den Internethandel
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
nach MaÃgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung
der den Ländern obliegenden Ãberwachung der EinÂ
haltung der Vorschriften
1. dieses Gesetzes,
2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen RechtsÂ
verordnungen und
3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EuroÂ
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
den zuständigen Behörden der Länder auf deren AnÂ
forderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch
angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 NumÂ
mer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden
Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterÂ
liegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechÂ
selbare Produkte im Internet anbieten. Die AnforderunÂ
gen sind über das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt
für Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für
Steuern übermittelt die Daten an das Bundesamt für
4274
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die
Daten den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit
die Länder für den Zweck des Satzes 1 eine gemeinÂ
same Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch
diese Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten
dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die überÂ
mittelten Daten den zuständigen Behörden weiter.
(3) Bevor die zuständige Behörde Angaben nach
Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller oder InverÂ
kehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht, sofern hierÂ
durch die Erreichung des mit der MaÃnahme verfolgten
Zwecks gefährdet wird.
(4) Die Länder können für die Zwecke des AbsatÂ
zes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
1. der Name, die Anschrift und die TelekommunikaÂ
tionsinformationen des Unternehmens,
2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die DomaininforÂ
mationen und die Landzuordnung,
3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln
verwechselbare Produkte.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit hat die ihm übermittelten Daten
unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständiÂ
gen Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden
und die Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben
die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderÂ
lich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten JahÂ
res nach der Ãbermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2
gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen BuÃgeldverÂ
fahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder
gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung
erforderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BundesÂ
rates die Einzelheiten des Verfahrens der DatenüberÂ
mittlung zu regeln.
§ 38b
Unterrichtung von
Telemediendiensteanbietern
(1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in den
Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung
1. nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
oder
2. nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Dezember 2001 über die allgemeine ProduktÂ
sicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuÂ
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl.
L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
so kann die zuständige Behörde denjenigen DiensteÂ
anbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des TelemedienÂ
gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, deren Dienste
für den Vertrieb des Erzeugnisses genutzt werden, die
zur Identifizierung des Erzeugnisses sowie des HerstelÂ
lers oder Inverkehrbringers erforderlichen InformaÂ
tionen sowie den Grund der Meldung übermitteln.
(2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die BeÂ
hörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2a
des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat der
Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das
Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelÂ
sicherheit zuständige Behörde.
§ 39
MaÃnahmen
der für die Ãberwachung
von Lebensmitteln, Futtermitteln
und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
(1) Die für die Ãberwachung von Lebensmitteln,
Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
treffen die MaÃnahmen, die nach den Artikeln 137
und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich
sind zur Ãberwachung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlasÂ
senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelÂ
tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3
der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die
Ãberwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und
Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur FestÂ
stellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden
Verdachts eines VerstoÃes
1. anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 geÂ
nanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in
den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt
und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen
Behörde mitteilt und
b) der zuständigen Behörde den Eingang eines
solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses
Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entÂ
spricht, oder
2. vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 geÂ
nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis
das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer
nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) MaÃnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2
Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625
können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern
eines Futtermittels ergehen.
(4) MaÃnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2
können entsprechend auch zur Verhütung eines künfÂ
tigen VerstoÃes sowie zum Schutz vor Gefahren für die
Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung
der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschÂ
ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten
ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine ÃberÂ
schreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 AbÂ
satz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, UnterÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
suchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das
Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten
Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde die zur Verringerung oder BeseitiÂ
gung der Ursachen für das Vorhandensein des geÂ
sundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen
MaÃnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen,
dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine UntersuÂ
chung durchführt oder durchführen lässt und das
Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen
Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall
einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer
Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unÂ
verzüglich über ermittelte Ursachen für das VorhanÂ
densein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs
und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser
Ursachen angeordneten MaÃnahmen zum Zweck der
Information der Kommission und der anderen MitgliedÂ
staaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung
der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
führen die zuständigen Behörden, wenn eine ÃberÂ
schreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerÂ
wünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festÂ
gestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die
Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe
zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zustänÂ
dige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der
Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe
erforderlichen MaÃnahmen anordnen. Dabei kann sie
auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt
und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuÂ
ständigen Behörden informieren das BundesministeÂ
rium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72
Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte
Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe
und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser
Ursachen angeordneten MaÃnahmen zum Zweck der
Information der Kommission und der anderen MitgliedÂ
staaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen AnÂ
ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
1. Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2. Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiÂ
ter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/2090 oder
4. § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 AbÂ
satz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige AnordÂ
nung oder eine sonstige notwendige MaÃnahme nicht
aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann,
bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einÂ
schlieÃlich der Regelungen auf dem Gebiet des PolizeiÂ
4275
rechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder
MaÃnahme getroffen werden kann, anwendbar.
§ 39a
MaÃnahmen
der für die Ãberwachung
von Mitteln zum Tätowieren,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
(1) Die für die Ãberwachung von Mitteln zum TätoÂ
wieren, kosmetischen Mitteln und BedarfsgegenstänÂ
den im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9
zuständigen Behörden treffen die notwendigen AnordÂ
nungen und MaÃnahmen, die erforderlich sind
1. zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinÂ
reichenden Verdachts eines VerstoÃes gegen VorÂ
schriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im AnÂ
wendungsbereich dieses Gesetzes,
2. zur Beseitigung festgestellter VerstöÃe,
3. zur Verhütung künftiger VerstöÃe oder
4. zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder
vor Täuschung.
Die zuständigen Behörden können insbesondere
1. anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 genannÂ
tes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den
Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt
und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen
Behörde mitteilt,
b) der zuständigen Behörde den Eingang eines
solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein solÂ
ches Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes,
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen RechtsÂ
verordnungen oder der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes nicht entspricht,
2. vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 geÂ
nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder
einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorÂ
liegt,
3. das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen
von in Satz 1 genannten Erzeugnissen verbieten
oder beschränken,
4. eine MaÃnahme überwachen oder, falls erforderlich,
anordnen,
a) mit der verhindert werden soll, dass ein in Satz 1
genanntes Erzeugnis, das den Endverbraucher
noch nicht erreicht hat, auch durch andere WirtÂ
schaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht
wird (Rücknahme), oder
b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr geÂ
brachten Erzeugnisses abzielt, das den EndverÂ
braucher oder den Verwender bereits erreicht hat
oder erreicht haben könnte (Rückruf),
4276
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
5. in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig,
sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a DoppelÂ
buchstabe aa oder Absatz 2, stets jeweils auch in
Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke
erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung dieser
Erzeugnisse veranlassen,
6. das Verbringen von in Satz 1 genannten ErzeugnisÂ
sen in das Inland im Einzelfall vorübergehend verÂ
bieten oder beschränken, wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland von der KomÂ
mission hierzu ermächtigt worden ist und das
Bundesministerium dies im Bundesanzeiger beÂ
kannt gemacht hat oder
formieren. Eine Information der Ãffentlichkeit in der in
Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des
Absatzes 1a auch erfolgen, wenn
1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel
zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein
Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche
Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen
Vorschriften im Anwendungsbereich dieses GesetÂ
zes, die dem Schutz der Endverbraucher vor GeÂ
sundheitsgefährdungen dienen, verstoÃen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorÂ
liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung
für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder
ausgegangen ist und aufgrund unzureichender
wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen
Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der geÂ
botenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum VerÂ
zehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes
Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den
Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solÂ
ches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur
in geringen Mengen, aber über einen längeren
Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schlieÃen lassen,
dass diese Erzeugnisse ein Risiko für die GeÂ
sundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7. anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die von
einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis nach Satz 1
ausgeht, ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geÂ
eigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden
und
8. die Ãffentlichkeit nach MaÃgabe von § 40 informieÂ
ren.
Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU)
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über kosmetische
Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom
15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142
vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39;
L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55;
L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019,
S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom
28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben unbeÂ
rührt.
(2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln
verwechselbare Produkte entsprechend.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen AnÂ
ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
§ 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 AbÂ
satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a,
b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dienen,
haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung
oder eine sonstige notwendige MaÃnahme nicht aufÂ
grund der Absätze 1 oder 2 getroffen werden kann,
bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einÂ
schlieÃlich der Regelungen auf dem Gebiet des PolizeiÂ
rechts, aufgrund derer eine solche Anordnung getrofÂ
fen werden kann, anwendbar.
§ 40
Information der Ãffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde soll die Ãffentlichkeit
unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels
oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder FutterÂ
mittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma
das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder
behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und,
wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch
unter Nennung des Inverkehrbringers, nach MaÃgabe
des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 inÂ
4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete VerÂ
dacht besteht, dass gegen Vorschriften im AnwenÂ
dungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz
der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in
nicht nur unerheblichem Ausmaà verstoÃen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begrünÂ
den, dass ohne namentliche Nennung des zu
beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenÂ
falls des Wirtschaftsbeteiligten oder des InverkehrÂ
bringers, unter dessen Namen oder Firma das
Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder
in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile
für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder
ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden
können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine
Information der Ãffentlichkeit zulässig nach Abwägung
der Belange der Betroffenen mit den Interessen der
Ãffentlichkeit an der Veröffentlichung.
(1a) Die zuständige Behörde informiert die ÃffentÂ
lichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung
des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter
Nennung des Lebensmittel- oder FuttermittelunternehÂ
mens, unter dessen Namen oder Firma das LebensÂ
mittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder
in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen,
im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf
der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen
durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 BuchÂ
stabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend
begründete Verdacht besteht, dass
1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses GeÂ
setzes festgelegte zulässige Grenzwerte, HöchstÂ
gehalte oder Höchstmengen überschritten wurden
oder
2. ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieÂ
ses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanÂ
den ist oder
3. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes, die dem Schutz der EndverbrauÂ
cher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor TäuÂ
schung oder der Einhaltung hygienischer AnfordeÂ
rungen dienen, in nicht nur unerheblichem AusmaÃ
oder wiederholt verstoÃen worden ist und die VerÂ
hängung eines BuÃgeldes von mindestens dreihunÂ
dertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine SankÂ
tionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und
deswegen gemäà § 41 des Gesetzes über OrdÂ
nungswidrigkeiten eine Abgabe an die StaatsanÂ
waltschaft erfolgt ist.
VerstöÃe gegen bauliche Anforderungen, die keine
Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von LebensÂ
mitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder MitteiÂ
lungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen BeÂ
einflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach
Satz 1 Nummer 3 auÃer Betracht. Bei VerstöÃen gegen
hygienische Anforderungen kann abweichend von
Satz 1 in der Information der Name des Lebensmitteloder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in
dem der Verstoà festgestellt wurde, genannt werden.
Während eines laufenden strafrechtlichen ErmittlungsÂ
verfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im
Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft
herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit
dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährÂ
det wird.
(2) Eine Information der Ãffentlichkeit nach Absatz 1
durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere
ebenso wirksame MaÃnahmen, insbesondere eine
Information der Ãffentlichkeit durch den Lebensmitteloder Futtermittelunternehmer oder den WirtschaftsbeÂ
teiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden
oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet
des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die ÃffentÂ
lichkeit auf
1. eine Information der Ãffentlichkeit oder
2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.
Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 auch auf eine Information der Ãffentlichkeit
einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte
Interessen der Endverbraucherin ihrem eigenen ZuÂ
ständigkeitsbereich berührt sind.
(3) Bevor die Behörde die Ãffentlichkeit nach den
Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller
oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch
die Erreichung des mit der MaÃnahme verfolgten
Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem
Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.
(4) Stellen sich die von der Behörde an die ÃffentÂ
lichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als
falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unÂ
richtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich
öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene
Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur WahÂ
rung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderÂ
lich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde
liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der InforÂ
4277
mation der Ãffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuÂ
weisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und
Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die
Information der Ãffentlichkeit ergangen ist.
(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschlieÃÂ
lich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs
Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zustänÂ
dige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes
Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr geÂ
bracht worden ist und
1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a) einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates
oder der Europäischen Kommission oder
b) einer sonstigen Mitteilung eines anderen MitÂ
gliedstaates, eines Drittlandes oder einer internaÂ
tionalen Organisation oder
2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt
aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen
Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission,
eines Drittlandes oder einer internationalen OrganiÂ
sation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1. ein Erzeugnis, das durch Einsatz von FernkommuniÂ
kationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht
erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2. ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennÂ
bar ist.
§ 41
(weggefallen)
§ 42
Durchführung der Ãberwachung
(1) Die Ãberwachung der Einhaltung dieses GeÂ
setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen
durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächÂ
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. vorzuschreiben, dass bestimmte ÃberwachungsÂ
maÃnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten
Person obliegen und dabei andere fachlich ausgeÂ
bildete Personen nach Weisung der zuständigen
Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer
wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt
werden können,
2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 beÂ
stimmte ÃberwachungsmaÃnahmen von sachkundiÂ
gen Personen durchgeführt werden können,
3. Vorschriften zu erlassen über
a) die Anforderungen an die Sachkunde, die an die
in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgeÂ
bildete Person und die in Nummer 2 genannten
sachkundigen Personen zu stellen sind und
4278
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
b) die fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1
genannten Personen zu stellen sind,
6. entsprechend § 43 oder § 43a Proben zu fordern
oder zu entnehmen.
sowie das Verfahren des Nachweises der SachÂ
kunde und der Erfüllung der fachlichen AnforderunÂ
gen zu regeln.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende perÂ
sonenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeichÂ
net werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen
erforderlich ist:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, RechtsverÂ
ordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit
das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen
Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt,
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Behörden zu übertragen.
(2) Soweit es zur Ãberwachung der Einhaltung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union, dieses Gesetzes und der aufÂ
grund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverordnunÂ
gen erforderlich ist, sind die mit der Ãberwachung beÂ
auftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle
Beamten der Polizei, befugt,
1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in
oder auf denen
a) Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den
Verkehr gebracht werden,
b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1
Nummer 1 befinden oder
c) Futtermittel verfüttert werden,
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu beÂ
treten;
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentÂ
liche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, BeÂ
triebsräume und Räume auch auÃerhalb der dort
genannten Zeiten zu betreten,
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft
Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbeÂ
sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, HerstelÂ
lungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei
der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen
und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder
sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern,
anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch geÂ
speicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, EinÂ
richtungen und Geräte zur Beförderung von ErzeugÂ
nissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4
Absatz 1 Nummer 1 zu besichtigen;
4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur BeförÂ
derung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den in
Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, BetriebsÂ
räumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufÂ
zeichnungen anzufertigen;
5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderÂ
lichen Auskünfte, insbesondere solche über die
Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung
gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das InverÂ
kehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;
1. Name, Anschrift und Markenzeichen des UnternehÂ
mers,
2. Namen von Beschäftigten.
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernichÂ
ten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer AufÂ
nahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt
nicht, wenn wegen eines anhängigen BuÃgeldverfahÂ
rens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder
gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung
erforderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen
oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss
des Verfahrens zu vernichten.
(3) Erhält eine für die Ãberwachung nach § 38
Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen
Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass
durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den
Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare KrankÂ
heit im Sinne des § 2 Nummer 3 des InfektionsschutzÂ
gesetzes verursacht werden kann oder verursacht
worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1
Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für ErÂ
mittlungen nach § 25 Absatz 1 des InfektionsschutzÂ
gesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach
§ 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach
§ 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen BeÂ
hörde die Angaben
1. zu dem Lebensmittel,
2. zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des
Lebensmittels,
3. zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift
sowie zu den Kontaktdaten
a) des Lebensmittelunternehmers, unter dessen
Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt
oder behandelt worden oder in den Verkehr geÂ
langt ist, und
b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten
Unternehmen oder Personen, an die das LebensÂ
mittel geliefert wurde,
c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel verÂ
zehrt haben und der zuständigen Behörde von
einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht
haben,
4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem
Zeitraum der Abgabe sowie
5. zu dem festgestellten Krankheitserreger
zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die
Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung
des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzuÂ
teilen, sofern sie
1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde
vorliegen und
2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig
ist, erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
(4) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union, dieses Gesetz oder
durch aufgrund dieses Gesetzes erlassene RechtsverÂ
ordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der KommisÂ
sion und der EFTA-Ãberwachungsbehörde in BegleiÂ
tung der mit der Ãberwachung beauftragten Personen
berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4
und 5 wahrzunehmen und Proben nach MaÃgabe des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. Die
Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gelten
auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer
die Ãberwachung durchführenden Person befinden.
(5) Die Zollbehörden können den Verdacht von VerÂ
stöÃen gegen Verbote und Beschränkungen dieses
Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung
des Alkoholsteuergesetzes ergibt, den zuständigen
Verwaltungsbehörden mitteilen.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Absatz 1
Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die EinÂ
leitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf VerstöÃe
gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes,
der nach diesem Gesetz erlassenen RechtsverordnunÂ
gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beÂ
zieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterÂ
richten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund
einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 AbÂ
satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeÂ
leitet worden ist. Eine Ãbermittlung personenbezogeÂ
ner Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzÂ
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine
Ãbermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der
Regel, solange und soweit ihr Zwecke des StrafverfahÂ
rens entgegenstehen.
(7) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.
§ 43
Probenahme
(1) Die mit der Ãberwachung beauftragten Personen
und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei
sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben
nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu
fordern oder zu entnehmen. Soweit in unmittelbar gelÂ
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union oder in RechtsverordÂ
nungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist,
ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanÂ
den aus demselben Los, und von demselben Hersteller
wie das als Probe entnommene, zurückzulassen, um
das Recht des Unternehmers auf ein zweites SachverÂ
ständigengutachten zu gewährleisten; der Hersteller
kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verÂ
schlieÃen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum
der Probenahme und dem Datum des Tages zu verÂ
4279
sehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die
Versiegelung als aufgehoben gilt.
(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen
worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die
Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und
sie auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten
und Gefahr dem Hersteller oder einer vom Hersteller
beauftragten Person zur anschlieÃenden UntersuÂ
chung durch einen nach lebensmittelrechtlichen VorÂ
schriften zugelassenen privaten Sachverständigen
auszuhändigen.
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen ÃberÂ
wachung nach diesem Gesetz entnommen werden,
wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im
Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des VerÂ
kaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige
Härte eintreten würde.
(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten
nicht für Proben von Futtermitteln.
§ 43a
Probenahme bei
Erzeugnissen, die unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
(1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten
werden, sind die mit der Ãberwachung beauftragen
Personen befugt, solche Erzeugnisse für eine ProbeÂ
nahme zu bestellen, ohne sich zu erkennen zu geben
und ohne ihre behördliche Identität offenzulegen.
(2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union oder in Rechtsverordnungen nach diesem GeÂ
setz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe
nach Eingang amtlich zu verschlieÃen oder zu versieÂ
geln, um das Recht des Unternehmers auf ein zweites
Sachverständigengutachten zu gewährleisten. Sofern
die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des UnterÂ
suchungszwecks in Teile von gleicher Beschaffenheit
teilbar ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und
nach Möglichkeit aus demselben Los und von demÂ
selben Hersteller wie das als Probe bestellte nach
Eingang amtlich zu verschlieÃen oder zu versiegeln.
§ 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde oder die von ihr beÂ
auftragte Stelle hat den Unternehmer, bei dem das
Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware über
die Durchführung der Probenahme zu unterrichten.
Soweit bekannt, unterrichtet sie auch den Hersteller
des Erzeugnisses.
(4) Auf Verlangen des Herstellers und auf dessen
Kosten und Gefahr hat die zuständige Behörde oder
die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 2 verÂ
schlossene oder versiegelte Probe dem Hersteller oder
einer vom Hersteller beauftragten Person zur anschlieÂ
Ãenden Untersuchung durch einen nach lebensmittelÂ
rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten SachÂ
verständigen auszuhändigen.
(5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis nach
Absatz 1 bestellt wurde, hat der zuständigen Behörde
auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie angefallene
Versandkosten zu erstatten.
4280
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
(6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten nicht
für Proben von Futtermitteln.
§ 44
Duldungs-, Mitwirkungsund Ãbermittlungspflichten
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42
Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, EinÂ
richtungen und Geräte und die von ihnen bestellten
Vertreter sind verpflichtet, die MaÃnahmen nach den
§§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/2090 zu dulden und die in der Ãberwachung
tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen
1. die Räume und Geräte zu bezeichnen,
2. Räume und Behältnisse zu öffnen und
3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten PerÂ
sonen und Personenvereinigungen sind verpflichtet,
den in der Ãberwachung tätigen Personen auf VerÂ
langen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu
erteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur
Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der ZivilprozessÂ
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafÂ
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(3) *, **Ein Lebensmittelunternehmer oder ein FutterÂ
mittelunternehmer ist verpflichtet, den in der ÃberwaÂ
chung tätigen Personen auf Verlangen Informationen,
die
1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 UnterÂ
absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch
in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder
Verfahrens besitzt und
* § 44 Absatz 3 gilt gemäà Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b in VerÂ
bindung mit Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3274) ab 1. September 2022 in folgender Fassung:
â(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein FuttermittelunternehÂ
mer ist verpflichtet, den in der Ãberwachung tätigen Personen auf
Verlangen Informationen, die
1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eingerichteten SysÂ
tems oder Verfahrens besitzt und
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder FuttermitÂ
tel erforderlich sind,
zu übermitteln. Die in
1. Satz 1 oder
2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009,
genannten Informationen sind so vorzuhalten, dass sie der zustänÂ
digen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektroÂ
nisch übermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulasÂ
sen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten für den LebensÂ
mittel- oder Futtermittelunternehmer geboten erscheint und es mit
den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.â
** Gemäà Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) werden am 31. Dezember 2022 in
§ 44 Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort âAufforderungâ die Wörter âin
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formatâ einÂ
gefügt.
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel
oder Futtermittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Sind die in
1. Satz 1 oder
2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 AbÂ
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
genannten Informationen in elektronischer Form verÂ
fügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
(4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der VerÂ
ordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein LebensmittelunterÂ
nehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass
1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder
2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er
die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt
hat,
einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich
die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch
unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift
darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift
desjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert
worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben
hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs
zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm
hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beabÂ
sichtigte MaÃnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1
ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzÂ
licher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer
1. unschädlich beseitigt hat oder
2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehÂ
bar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt,
dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 AbÂ
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr
unterliegt.
(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das AnaÂ
lysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von
dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem
Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der AnnahÂ
me, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde
von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse,
der angewandten Analysenmethode und dem AuftragÂ
geber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elekÂ
tronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42
Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1.
(5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der VerÂ
ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der AnÂ
nahme hat, dass
1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die
tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt
hat,
einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der VerÂ
ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige
Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
4281
seines Namens und seiner Anschrift darüber unter AnÂ
gabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von
dem ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder
von dem er das Futtermittel erworben hat, und des
Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichÂ
ten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtÂ
lich des Futtermittels getroffene oder beabsichtigte
MaÃnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich bei
4. § 1 Absatz 2
1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer
unschädlich beseitigt hat,
(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein FuttermitÂ
telunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines
Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende UnterÂ
suchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich
nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln,
Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, SchwermetalÂ
len, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf
Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer BeÂ
stimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den
zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine
solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen RechtsÂ
vorschriften ergibt. Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind
Untersuchungsergebnisse,
2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der
Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behanÂ
delt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder
zu behandeln beabsichtigt, dass es einem VerkehrsÂ
verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, nicht mehr unterliegt.
(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das AnaÂ
lysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von
dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem
Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme,
dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 AbÂ
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen
würde, so hat er die zuständige Behörde von dem
Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angeÂ
wandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der
Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu
unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten
auch im Fall des Satzes 1.
(6) Eine
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20
Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 AbÂ
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach
Absatz 4a oder Absatz 5a,
2. Ãbermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach
Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
3. Ãbermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des UnterÂ
richtenden oder Ãbermittelnden oder für ein Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen
den Unterrichtenden oder Ãbermittelnden verwendet
werden. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der UnterÂ
richtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder
Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine
Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1
oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten
Informationen dürfen von der für die Ãberwachung zuÂ
ständigen Behörde nur für MaÃnahmen zur Erfüllung
der in
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 AbÂ
satz 1a Nummer 1 vorliegt,
3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a DoppelbuchÂ
stabe aa oder
genannten Zwecke verwendet werden.
§ 44a
Mitteilungs- und
Ãbermittlungspflichten
über Untersuchungsergebnisse
zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
1. die aus einer Untersuchung stammen, die der LeÂ
bensmittelunternehmer oder FuttermittelunternehÂ
mer weder selbst durchgeführt noch veranlasst hat,
oder
2. die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt
eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ beÂ
stimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten
Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen,
wobei, soweit ein solcher Gehalt einem SummenÂ
wert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem
Summenwert quantitativ bestimmt worden sein
darf.
Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt
eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt
werden kann, ist dabei insbesondere eine UntersuÂ
chung anzusehen, die durchgeführt wird mit einem
Screening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B
Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar
2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von
Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zuÂ
letzt durch die Verordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115
vom 4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des
Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung
(EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur
Festlegung der Probenahmeverfahren und AnalyseÂ
methoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen,
dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB
in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom
6.4.2017, S. 9). Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht
zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder
für ein Verfahren nach dem Gesetz über OrdnungswidÂ
rigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitÂ
teln nach näherer Bestimmung einer RechtsverordÂ
nung nach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen
vorliegenden Untersuchungsergebnisse über Gehalte
an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder
auf Lebensmitteln oder Futtermitteln an das BundesÂ
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aufÂ
4282
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
grund anderer Rechtsvorschriften ergibt. Nicht nach
Satz 1 zu übermitteln sind Untersuchungsergebnisse,
die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt
eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt
werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt
eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, soÂ
weit ein solcher Gehalt einem Summenwert entspricht,
kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantitaÂ
tiv bestimmt worden sein darf. Nicht als Untersuchung,
in deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten
Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei insÂ
besondere eine Untersuchung anzusehen, die durchÂ
geführt wird mit einem Screening-Verfahren im Sinne
des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder des Anhangs I
Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensÂ
mittelsicherheit erstellt vierteljährlich einen Bericht über
Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in
oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit durch RechtsverÂ
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. die Stoffe zu bestimmen, für die die MitteilungsÂ
pflicht nach Absatz 1 besteht,
2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der
Mitteilung nach Absatz 1 und der Ãbermittlung nach
Absatz 2 zu regeln.
§ 45
Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
MaÃnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln
tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten beÂ
zieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten
streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den
Streit durch den Schiedsspruch eines SachverständiÂ
gen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines
Monats nach Bekanntgabe der MaÃnahme einem
Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von
der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt
ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen
72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterÂ
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende AnÂ
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der ZivilproÂ
zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,
Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung
das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend
von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats
bei Gericht eingereicht werden.
§ 46
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur
Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere
um eine einheitliche Durchführung der Ãberwachung
zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. Vorschriften über
a) die personelle, apparative und sonstige techniÂ
sche Mindestausstattung von Einrichtungen, die
amtliche Untersuchungen durchführen,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung privater Sachverständiger, die zur UnÂ
tersuchung von amtlichen oder amtlich zurückÂ
gelassenen Proben befugt sind,
zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach BuchÂ
stabe b kann vorgesehen werden, dass private
Sachverständige sich nur solcher Dritter zur UnterÂ
suchung von amtlichen oder amtlich zurückgelasseÂ
nen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder
registriert sind,
2. Vorschriften
a) über die Art und Weise der Untersuchung oder
Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,
einschlieÃlich lebender Tiere im Sinne des § 4
Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der NumÂ
mer 1 Buchstabe b, einschlieÃlich der ProbeÂ
nahmeverfahren und der Analysemethoden, zu
erlassen,
b) über die Art und Weise der Probenahme, auch im
Falle des Fernabsatzes von Erzeugnissen, zu
treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hierÂ
für zu regeln,
3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von
bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der StichÂ
probenuntersuchung dieser Partie abhängig zu
machen,
4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von ProÂ
ben in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen
vorzuschreiben,
5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in
welcher Art und Weise und von wem der Hersteller
eines Erzeugnisses oder eines mit einem LebensÂ
mittel verwechselbaren Produkts oder ein anderer
für ein Erzeugnis oder für ein mit einem LebensÂ
mittel verwechselbaren Produkt nach diesem GeÂ
setz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenÂ
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im AnwendungsbeÂ
reich dieses Gesetzes Verantwortlicher über eine
zurückgelassene Probe, die zum Zweck der UnterÂ
suchung entnommen wurde, oder eine Probenahme
zu unterrichten ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4
Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 beÂ
troffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem BundesÂ
ministerium.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BundesÂ
rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichÂ
mäÃigen Ãberwachung,
1. vorzuschreiben,
a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das
Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
oder das Verbringen aus dem Inland von ErzeugÂ
nissen oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung
bestimmten Stoffe und das Verfüttern von FutterÂ
mitteln Buch zu führen ist und die zugehörigen
Unterlagen aufzubewahren sind,
b) dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder
Behandlung bestimmte Stoffe nur mit einem BeÂ
gleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland
oder aus dem Inland verbracht werden dürfen,
c) dass und in welcher Weise
aa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzuÂ
stellen, in den Verkehr zu bringen oder zu
verfüttern,
bb) das Ãberlassen von ortsfesten oder bewegÂ
lichen Anlagen zum Behandeln, Herstellen,
Inverkehrbringen oder Verfüttern von FutterÂ
mitteln und der Einsatz solcher Anlagen
anzuzeigen sind,
2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von
Nachweisen über die Feststellung von oder über
die Ãbermittlung von Informationen über
a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der
Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne
des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von
anderen Betrieben beziehen oder an andere BeÂ
triebe abgeben,
b) Name und Anschrift der Lieferanten und der AbÂ
nehmer der in Buchstabe a genannten ErzeugÂ
nisse und lebenden Tiere,
3. Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und HäuÂ
figkeit von amtlichen Untersuchungen oder ProbeÂ
nahmen bei Erzeugnissen, einschlieÃlich lebender
Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
4. Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der
Ãberwachung, die Handhabung der Kontrollen in
Betrieben und die Zusammenarbeit der ÃberwaÂ
chungsbehörden,
5. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise
Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die
Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
6. das Herstellen, das Behandeln oder das InverkehrÂ
bringen von bestimmten Erzeugnissen von einer AnÂ
zeige abhängig zu machen sowie das Nähere über
Art, Inhalt und Verfahren der Anzeige sowie des für
die Anzeige Verantwortlichen zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann
bestimmt werden, dass
1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte ErzeugÂ
nisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
bringen, anzuzeigen sind,
2. die zuständige Behörde für die Durchführung des
Anzeigeverfahrens, einschlieÃlich einer WeiterleiÂ
tung von Anzeigen an die zuständigen Behörden
der Länder und das Bundesministerium, das BunÂ
desamt für Verbraucherschutz und LebensmittelÂ
sicherheit ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 kann
bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die
Durchführung des Anzeigeverfahrens, einschlieÃlich
einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen
Behörden der Länder und das Bundesministerium,
4283
das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensÂ
mittelsicherheit ist.
§ 47
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die
Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuartiÂ
gen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch RechtsverÂ
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensÂ
mittelsicherheit oder eine andere BundesoberbeÂ
hörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, GenehÂ
migungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimÂ
men sowie
2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der
nach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie
die Beteiligung des Bundesinstitutes für RisikobeÂ
wertung, zu regeln.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie. § 38 Absatz 7 gilt für bei der
Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren geÂ
wonnene Daten entsprechend.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweiÂ
chend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch RechtsverordÂ
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit
den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten ZweÂ
cken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige
Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer
Tierarten die zwar Träger von Trichinen sein können,
bei denen jedoch keine Merkmale festgestellt werden,
die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erscheiÂ
nen lassen, die Entnahme von Proben zur UntersuÂ
chung auf Trichinen und die Kennzeichnung überÂ
tragen kann auf
1. einen Jagdausübungsberechtigten für seinen JagdÂ
bezirk oder
2. einen Jäger, dem die Jagd vom JagdausübungsbeÂ
rechtigten gestattet worden ist,
sofern die Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 die
Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a
oder Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139
vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22;
L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010,
S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 13 vom
16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
geändert worden ist, erfüllt. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das VerÂ
fahren für die Ãbertragung und die Ãberwachung der
Einhaltung der Vorschriften zu regeln.
§ 48
Landesrechtliche Bestimmungen
Die Länder können zur Durchführung der ÃberwaÂ
chung weitere Vorschriften erlassen.
4284
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
§ 49
Erstellung eines Lagebildes,
Verwendung bestimmter Daten
(1) Das Bundesministerium kann
1. in den in § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1
genannten Fällen oder
2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädÂ
liches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesonÂ
dere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr
gelangt oder gelangt ist,
ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit
hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass
der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die
Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat.
Das Lagebild dient der Einschätzung eines sich insbeÂ
sondere zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
genannten Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs
durch das Bundesministerium sowie, soweit erforderÂ
lich, zur Unterrichtung insbesondere des Deutschen
Bundestages. Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit wirkt bei der Erstellung
des Lagebildes mit. Eine die Grenze eines Landes
überschreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbesonÂ
dere vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
ein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maÃgebliche
Sachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein
anderes Land verbracht worden ist.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
übermitteln dem Bundesministerium auf Anforderung
die zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten
Lagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen
der Ãberwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung
dieser Daten erfolgt durch das Bundesministerium.
(3) Einer Ãbermittlung von Daten nach Absatz 2
Satz 1 bedarf es nicht, soweit
1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensÂ
mittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes
notwendigen Daten bereits aufgrund einer Vorschrift
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union gemeldet oder überÂ
mittelt worden sind oder
2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensÂ
mittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur ErÂ
stellung eines Lagebildes notwendigen Daten geÂ
währt wird.
Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit aufgrund einer in Satz 1 geÂ
nannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf
die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen
auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die MitÂ
wirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die
Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur VerÂ
fügung zu stellen.
(4) Die nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zuÂ
ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der
nach § 38 Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der VorÂ
schriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils
zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung
erforderlichen Daten. Die Daten nach Satz 1 können
auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren überÂ
mittelt werden, sofern die beteiligten Stellen gewährÂ
leisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden
kann und die technischen und organisatorischen MaÃÂ
nahmen, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der VerarÂ
beitung personenbezogener Daten, zum freien DatenÂ
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
erforderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die VerantÂ
wortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt
die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle prüft die
Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht.
Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die
Ãbermittlung personenbezogener Daten zumindest
durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt
und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand
personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt,
so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung
und Ãberprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs
oder der Ãbermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 1 der VerÂ
ordnung (EU) 2017/625 übermitteln die nach § 55 AbÂ
satz 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden auf Ersuchen
der nach § 38 Absatz 2a Satz 1 zuständigen Behörden
diesen die zur Ãberwachung erforderlichen Daten über
das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt
des Eintreffens eines bestimmten, durch Risikoanalyse
der ersuchenden Behörden ermittelten
1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs oder
2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.
Insbesondere die Daten über die Menge, das HerÂ
kunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen anÂ
deren aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union VerantÂ
wortlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über das
Transportunternehmen sind zu übermitteln. Die Daten
der Einführer, Hersteller und sonstigen VerantwortÂ
lichen und des Transportunternehmens umfassen
deren Name, Anschrift und TelekommunikationsinforÂ
mationen, soweit der ersuchten Behörde die Daten
im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Ãberwachung
vorliegen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur DurchÂ
führung der Sätze 1 und 2 werden durch das BunÂ
desministerium im Einvernehmen mit dem BundesÂ
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden
sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei JahÂ
ren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf
desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worÂ
den sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind
die Daten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer
Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung
besteht.
§ 49a
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer ZustänÂ
digkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der
Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere EinzelÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
heiten können in Vereinbarungen geregelt werden;
hierbei können insbesondere besondere Gremien für
das Zusammenwirken vorgesehen werden.
Abschnitt 8
Monitoring
§ 50
Monitoring
Monitoring ist ein System wiederholter BeobachÂ
tungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten
an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie
Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer
Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und MikroÂ
organismen in und auf Erzeugnissen, einschlieÃlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die
menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsenÂ
tativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der
Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit desÂ
selben Erzeugnisses durchgeführt werden.
§ 51
Durchführung des Monitorings
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf
Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine VerwalÂ
tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete PerÂ
sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des
Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach
Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung
zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet
Anwendung.
(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings
erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beaufÂ
tragten Personen befugt, Grundstücke und BetriebsÂ
räume, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, beÂ
handelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie
die dazugehörigen Geschäftsräume während der übÂ
lichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die
Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten
Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten
Vertreter sind verpflichtet, die MaÃnahmen nach Satz 1
sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in
der Durchführung des Monitorings tätigen Personen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insÂ
besondere ihnen auf Verlangen die Räume und EinÂ
richtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu
öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck
der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4
sind sie auch darüber zu unterrichten, dass die ÃberÂ
prüfung der Probe eine anschlieÃende Durchführung
der Ãberwachung nach den Artikeln 137 und 138 der
Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a
Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 zur
Folge haben kann.
(4) Proben, die zur Durchführung der Ãberwachung
nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung
(EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1,
§ 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1, und Proben,
die zur Durchführung des Monitorings entnommen
4285
werden, können jeweils auch für den anderen Zweck
verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide
MaÃnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei
der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten
an das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensÂ
mittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung,
Dokumentation und Erstellung von Berichten; das
Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelÂ
sicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für RisikoÂ
bewertung die bei der Durchführung des Monitorings
erhobenen Daten zur Bewertung. Personenbezogene
Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu
löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der ÃberÂ
wachung nach den Artikeln 137 und 138 der VerÂ
ordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a
Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 oder
zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind.
Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde beÂ
zeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf
das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensÂ
mittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehÂ
men, die für das Bundesministerium, für das BundesÂ
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit sowie für die zuständigen Behörden des
Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt
hat. In den Berichten an die Länder sind auÃerdem die
Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen
zu berücksichtigen. Das Bundesamt für VerbraucherÂ
schutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährÂ
lich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.
§ 52
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen
Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werÂ
den in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im BenehÂ
men mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder
vorbereitet werden. Das Bundesamt für VerbraucherÂ
schutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder
des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Abschnitt 9
Verbringen in
das und aus dem Inland
§ 53
Verbringungsverbote
(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselÂ
bare Produkte, die nicht den im Inland geltenden
Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unÂ
mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen GeÂ
meinschaft oder der Europäischen Union im AnwenÂ
dungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen
nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht
für die Durchfuhr unter zollamtlicher Ãberwachung.
Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen AbferÂ
tigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56
gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen
der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit LeÂ
bensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes
ergibt.
4286
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BundesÂ
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten ZweÂ
cke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar
ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen
von bestimmten Erzeugnissen oder von mit LebensÂ
mitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzuÂ
lassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren
hierfür einschlieÃlich der Festlegung mengenmäÃiger
Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu
erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 54
Bestimmte Erzeugnisse
aus anderen Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen LeÂ
bensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel
oder Bedarfsgegenstände, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des AbÂ
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
rechtmäÃig hergestellt oder rechtmäÃig in den VerÂ
kehr gebracht werden oder
2. aus einem Drittland stammen und sich in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäÃig im VerÂ
kehr befinden,
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr geÂ
bracht werden, auch wenn sie den in der BundesrepuÂ
blik Deutschland geltenden Vorschriften für LebensÂ
mittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder
Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt
nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die
1. den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26
oder des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 BuchÂ
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der VerordÂ
nung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des
Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 nicht entsprechen oder
2. anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen
Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht
die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der BunÂ
desrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine
Allgemeinverfügung des Bundesamtes für VerbrauÂ
cherschutz und Lebensmittelsicherheit im BundesÂ
anzeiger bekannt gemacht worden ist.
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 werden vom Bundesamt für VerbraucherÂ
schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkonÂ
trolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des
Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von
demjenigen zu beantragen, der als Erster die ErzeugÂ
nisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei
der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines
Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen
Forschung sowie bei Lebensmitteln die ErnährungsÂ
gewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu
berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1
wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden ErÂ
zeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung
des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erÂ
forderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Ãber
den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden.
Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige EntÂ
scheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist
der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften
dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die AbweiÂ
chungen angemessen kenntlich zu machen, soweit
dies zum Schutz der Endverbraucher erforderlich ist.
§ 55
Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der AbÂ
sätze 2 und 3, bei der Ãberwachung des Verbringens
von Erzeugnissen aus einem Drittland in die EuropäÂ
ische Union, des Verbringens aus dem Inland in ein
Drittland oder bei der Durchfuhr mit. Die Zollbehörden
können
1. Sendungen von Erzeugnissen sowie deren BeförÂ
derungsmittel, Behälter, Lade- und VerpackungsÂ
mittel bei dem Verbringen aus einem Drittland in
die Europäische Union oder dem Verbringen aus
dem Inland in ein Drittland oder bei der Durchfuhr
zur Ãberwachung anhalten,
2. den Verdacht von VerstöÃen gegen Verbote und BeÂ
schränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im AnÂ
wendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der
Abfertigung ergibt, den nach § 38 Absatz 1 Satz 1
zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die
Sendungen von Erzeugnissen auf Kosten und GeÂ
fahr des Verfügungsberechtigten einer für die ÃberÂ
wachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt
werden.
(2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Futtermitteln
oder Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1, die keinen besonderen GrenzkonÂ
trollen unterliegen, wirken die Zollbehörden gemäÃ
Artikel 76 der Verordnung (EU) 2017/625 mit.
(3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln,
Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 bis 9 dieses Gesetzes oder mit Lebensmitteln
verwechselbaren Produkten wirken die Zollbehörden geÂ
mäà Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 25
bis 28 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des EuroÂ
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
über Marktüberwachung und die Konformität von ProÂ
dukten sowie zur Ãnderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) mit. Die
Zollbehörden melden die Aussetzung der Ãberlassung
nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverÂ
züglich der zuständigen Behörde, in deren ZuständigÂ
keitsbereich die Zollbehörde gelegen ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann
dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, AnmeldunÂ
gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten
bei der Durchführung von ÃberwachungsmaÃnahmen
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in GeschäftsÂ
papiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher
Muster und Proben vorsehen. Soweit RechtsverordÂ
nungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind,
bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
§ 56
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BundesÂ
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 NumÂ
mer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch
in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke
erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einÂ
schlieÃlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1
Nummer 1, in das Inland oder die Europäische Union,
auch in ein Lagerhaus
1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu
beschränken,
2. abhängig zu machen von
a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum
Genuss für den Menschen,
b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, ZuÂ
lassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder
Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt
oder behandelt werden, und die Einzelheiten
dafür festzulegen,
c) einer Zulassung, einer Registrierung, einer GeÂ
nehmigung oder einer Anzeige sowie die VorausÂ
setzungen und das Verfahren für die Zulassung,
die Registrierung, die Genehmigung und die AnÂ
zeige einschlieÃlich des Ruhens der Zulassung,
der Registrierung oder der Genehmigung zu
regeln,
d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zustänÂ
digen Behörde und die Einzelheiten dafür festzuÂ
legen,
e) einer Dokumentenprüfung, einer NämlichkeitsÂ
kontrolle oder einer Warenuntersuchung und deÂ
ren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit
und Verfahren, festzulegen sowie Vorschriften
über die Beurteilung im Rahmen solcher UnterÂ
suchungen zu erlassen,
f) der Begleitung durch
aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder
durch eine vergleichbare Urkunde oder durch
4287
Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie
Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe
dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu
regeln,
bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der
Zusammensetzung oder der Beschaffenheit
sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt
der Nachweise, über das Verfahren ihrer
Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und
Aufbewahrung zu regeln,
g) einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung
oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art
und Weise und das Verfahren einer solchen
Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder
amtlichen Anerkennung zu regeln,
h) der Beibringung eines amtlichen UntersuchungsÂ
zeugnisses oder einer amtlichen GesundheitsÂ
bescheinigung oder der Vorlage einer vergleichÂ
baren Urkunde,
i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der BeÂ
gleitung durch eine, auch amtliche, BescheiniÂ
gung und deren Verwendung über Art, Umfang
oder Ergebnis durchgeführter Ãberprüfungen
und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer
Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und AufÂ
bewahrung zu regeln,
j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder
der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur BeÂ
förderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der
Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von
Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie
über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das
Nähere über Art, Form und Inhalt der MitteilungsÂ
pflichten zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieÂ
ben werden, dass
1. die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle
sowie die Warenuntersuchung in oder bei einer
Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle oder
von einer oder unter Mitwirkung einer ZolldienstÂ
stelle,
2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer
Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle
vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von RechtsÂ
verordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,
tritt an die Stelle des Bundesministeriums das BundesÂ
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5
Satz 2 genannten Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche ÃberÂ
wachung von Erzeugnissen oder deren ÃberwaÂ
chung durch die zuständige Behörde bei dem VerÂ
bringen in das Inland,
2. Vorschriften zu erlassen über die MaÃnahmen, die
zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das InÂ
land bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden
4288
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union, diesem Gesetz oder einer
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverÂ
ordnung nicht entsprechen,
3. die Anforderungen an die Beförderung von ErzeugÂ
nissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte ErÂ
zeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte
betriebseigene Kontrollen und MaÃnahmen sowie
Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in
der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüÂ
ber Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten
Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen beÂ
stimmter Erzeugnisse in das Inland oder über
a) die Reinigung,
b) die Desinfektion oder
c) sonstige BehandlungsmaÃnahmen im Hinblick
auf die Einhaltung der hygienischen AnfordeÂ
rungen
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder BefördeÂ
rungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland
verbracht werden, Nachweise zu führen sind,
6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und HäufigÂ
keit der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das
Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
nach Nummer 5 und über die Dauer ihrer AufbeÂ
wahrung zu regeln,
7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter
denen bestimmte Lebensmittel in das Inland verÂ
bracht werden dürfen,
8. das Verfahren für die Ãberwachung der Einhaltung
von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen
Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln
in das Inland zu regeln.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann angeordnet werden, dass bestimmte ErzeugÂ
nisse, einschlieÃlich lebender Tiere im Sinne des § 4
Absatz 1 Nummer 1, nur über bestimmte ZollbehörÂ
den oder Grenzkontrollstellen in das Inland verbracht
werden dürfen und solche Stellen von einer wissenÂ
schaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelÂ
sicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeÂ
ben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen
Union eine Bekanntgabe durch die Europäische KomÂ
mission vorgesehen ist. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach
Satz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen.
(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 AbÂ
satz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschlieÃlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 NumÂ
mer 1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkten sowie deren Lagerung in Lagerhäusern
abhängig zu machen von
a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der
Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder
die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu
regeln,
b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
im Inland,
c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
bestimmter Fristen, über bestimmte GrenzkonÂ
trollstellen und die Einzelheiten hierfür festzuÂ
legen,
d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,
e) einer zollamtlichen Ãberwachung oder einer
Ãberwachung durch die zuständige Behörde,
f) einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die
zuständige Behörde und dabei das Nähere über
Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das
Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer
Geltung zu regeln,
2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2
zu erlassen.
§ 57
Ausfuhr;
sonstiges Verbringen aus dem Inland
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln
zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, BedarfsgegenÂ
ständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren ProÂ
dukten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
mit der MaÃgabe, dass an die Stelle der dort genannÂ
ten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für
diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verÂ
wechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes treten.
(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen
nach § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den VerÂ
kehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,
2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder
3. den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai
2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
(ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1869 (ABl. L 289 vom
8.11.2019, S. 32) geändert worden ist, festgesetzten
Höchstgehalt an einem unerwünschten Stoff überÂ
schreiten.
Nach MaÃgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 dürfen
1. abweichend von Satz 1 dort genannte Futtermittel,
die eingeführt worden sind, ausgeführt werden,
2. in Satz 1 genannte Futtermittel wieder ausgeführt
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder MischfutterÂ
mittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und
im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an RückÂ
ständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln
als durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 NumÂ
mer 1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln
oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an MittelrückÂ
ständen als durch Rechtsverordnung nach § 23a NumÂ
mer 1 festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der
der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht
werden, sofern nachgewiesen wird, dass
1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung
mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von
Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzuÂ
beugen, oder
4289
3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich ist,
a) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die AusÂ
rüstung von Schiffen bestimmt sind, die das GeÂ
biet der Europäischen Union verlassen, in LagerÂ
häusern abhängig zu machen von
aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer ErteiÂ
lung oder die Dauer ihrer Geltung und AufÂ
bewahrung zu regeln,
bb) Anforderungen an die Beförderung und LaÂ
gerung im Inland,
2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse
während des Transports nach dem BestimmungsÂ
land und der Lagerung in diesem Land vor SchadÂ
organismen zu schützen.
cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerÂ
halb bestimmter Fristen, über bestimmte
Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierÂ
für festzulegen,
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselÂ
bare Produkte, die nach MaÃgabe des Absatzes 1
oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EuroÂ
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspreÂ
chen, müssen von Erzeugnissen, die für das InverkehrÂ
bringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten beÂ
stimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht
werden.
dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verÂ
wechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anÂ
deren Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der MaÃgabe, dass
an die Stelle der dort genannten Anforderungen des
Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und
die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EuroÂ
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufÂ
grund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverordnunÂ
gen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf ErzeugÂ
nisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt
sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlasÂ
sen, keine Anwendung.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie aufÂ
grund dieses Gesetzes erlassene RechtsverordÂ
nungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung
von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der
Europäischen Union verlassen, für anwendbar zu
erklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannÂ
ten Zwecke erforderlich ist,
2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für ErÂ
zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von
Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der EuropäÂ
ischen Union verlassen, soweit es mit den in § 1
genannten Zwecken vereinbar ist,
ee) einer zollamtlichen Ãberwachung oder einer
Ãberwachung durch die zuständige Behörde,
ff) einer Anerkennung der Lagerhäuser durch
die zuständige Behörde und dabei das
Nähere über Art, Form und Inhalt der AnerÂ
kennung, über das Verfahren ihrer Erteilung
oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,
b) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von SchifÂ
fen bestimmt sind, die das Gebiet der EuropäÂ
ischen Union verlassen, Vorschriften nach § 56
Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1
betroffen sind, tritt an die Stelle des BundesministeÂ
riums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium.
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BundesÂ
rates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich ist, das Verbringen von
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 NumÂ
mer 1,
b) Erzeugnissen oder
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,
2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs
beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht entÂ
gegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen
bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere
Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom
Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen
Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die
zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in
dieses Land zugelassen hat, sowie die VorausÂ
setzungen und das Verfahren für die Erteilung der
besonderen Kontrollnummer zu regeln.
4290
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Abschnitt 9a
Besondere Regelungen
zum Schutz vor ionisierender Strahlung
geltenden Rechtsakte der Europäischen GemeinÂ
schaft, der Europäischen Union oder der Europäischen
Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses AbÂ
schnitts entsprechend.
§ 57a
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
vor ionisierender Strahlung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten
Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94
Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes beÂ
stimmten Kontaminationswerten durch RechtsverordÂ
nung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu
verbieten oder zu beschränken:
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, BedarfsÂ
gegenständen, Mitteln zum Tätowieren und kosmeÂ
tischen Mitteln,
2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von FutterÂ
mitteln,
3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des
Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Wirtschaft
und Energie.
(3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls
nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes könÂ
nen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne ZustimÂ
mung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen
mit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen
werden; sie treten spätestens sechs Monate nach
ihrem Inkrafttreten auÃer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiliÂ
genden Bundesministerien verlängert werden.
§ 57b
Weitere Ermächtigungen
in radiologischen Notfällen
(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26
des Strahlenschutzgesetzes können RechtsverordÂ
nungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2
bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a DoppelbuchÂ
stabe aa genannten Zwecke erlassen werden können,
auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten ZweÂ
cke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.
(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 57c
Ãberwachung
Die §§ 38 bis 49a gelten für die ÃberwachungsÂ
maÃnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach
§ 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmitÂ
telbar geltenden Rechtsakten der Europäischen GeÂ
meinschaft, der Europäischen Union oder der EuropäÂ
ischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die ÃberÂ
wachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar
§ 57d
Ausführung
durch die Länder im Auftrag des Bundes
Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlasseÂ
nen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar geltenÂ
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der
Europäischen Union oder der Europäischen AtomgeÂ
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts
werden von den Ländern im Auftrag des Bundes
ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorÂ
gesehen ist. Im Geschäftsbereich des BundesminisÂ
teriums der Verteidigung obliegt die Durchführung
der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen
Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenÂ
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der
Europäischen Union oder der Europäischen AtomgeÂ
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts
den zuständigen Stellen und Sachverständigen der
Bundeswehr.
Abschnitt 10
Straf- und BuÃgeldvorschriften
§ 58
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel
herstellt oder behandelt,
2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit LebensÂ
mitteln verwechselbares Produkt herstellt, behanÂ
delt oder in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in VerbinÂ
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 AbÂ
satz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3
Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr
bringt,
5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur
Schlachtung abgibt,
6. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Lebensmittel
von einem Tier gewinnt,
7. entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein
Futtermittel herstellt oder behandelt,
9. (weggefallen)
10. (weggefallen)
11. entgegen
a) § 26 Satz 1 Nummer 1 ein Mittel zum TätowieÂ
ren herstellt oder behandelt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
b) § 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder ein
Gemisch aus Stoffen als Mittel zum Tätowieren
in den Verkehr bringt,
12. entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2
oder § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 ein dort
genanntes Mittel in den Verkehr bringt,
13. entgegen § 30 Nummer 1 einen BedarfsgegenÂ
stand herstellt oder behandelt,
14. entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder
ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr
bringt,
15. entgegen § 30 Nummer 3 einen BedarfsgegenÂ
stand verwendet,
16. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2
oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr
bringt,
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39a AbÂ
satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
die der Durchführung eines in § 39a Absatz 3 beÂ
zeichneten Verbots oder Gebots dient, zuwiderÂ
handelt oder
18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 NumÂ
mer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 AbÂ
satz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1
Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren AnordÂ
nung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese StrafvorÂ
schrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allÂ
gemeinen Grundsätze und Anforderungen des LebensÂ
mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geÂ
ändert worden ist, verstöÃt, indem er
1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit AbÂ
satz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder
2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die
Gesundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in
Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des EuropäÂ
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Futtermitteln, zur Ãnderung der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der KommisÂ
sion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des
Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates
und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung
2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom
1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296
4291
vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die VerÂ
ordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018,
S. 22) geändert worden ist, ein Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert.
(2a) Ebenso wird bestraft, wer
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte
Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur
Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur
Ãnderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und
(EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom
27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom 20.5.2019, S. 12)
geändert worden ist, verstöÃt, indem er
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III
oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel
in den Verkehr bringt,
b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeichÂ
neten Stoff zusetzt,
c) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein
Aroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit ArtiÂ
kel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über kosÂ
metische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59;
L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013,
S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom
28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52;
L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018,
S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom
12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15)
geändert worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein auf
dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel für
die menschliche Gesundheit sicher ist,
3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der KomÂ
mission vom 14. Januar 2011 über Materialien und
Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom
25.10.2011, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 5)
geändert worden ist, verstöÃt, indem er
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein
Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff
in Verkehr bringt oder
b) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 bei
der Herstellung einer Kunststoffschicht in einem
Material oder einem Gegenstand aus Kunststoff
einen nicht zugelassenen Stoff verwendet oder
4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 138 AbÂ
satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des EuropäÂ
ischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtÂ
4292
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
liche Tätigkeiten zur Gewährleistung der AnwenÂ
dung des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur
Ãnderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001,
(EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG)
Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU)
Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG
und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137
vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019,
S. 73), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111)
geändert worden ist, die der Durchführung eines in
§ 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderÂ
handelt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in RechtsÂ
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten GeÂ
bot oder Verbot entspricht, soweit eine RechtsverÂ
ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist oder
2. einer anderen als in Absatz 2 oder 2a genannten
unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der EuropäÂ
ischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 NumÂ
mer 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit
eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 NumÂ
mer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3
bezeichneten Handlungen
1. die Gesundheit einer groÃen Zahl von Menschen
gefährdet,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
bringt oder
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile groÃen AusmaÃes erlangt.
(6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichÂ
neten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit FreiÂ
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 59
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8
Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene
Bestrahlung anwendet,
5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein LebensÂ
mittel in den Verkehr bringt,
6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in VerÂ
bindung mit einer Rechtsverordnung nach AbÂ
satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
7. entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,
8. entgegen § 11 Absatz 2 ein Lebensmittel liefert,
9. entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt,
10. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein
Futtermittel herstellt oder behandelt,
10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass eine dort genannte Versicherung beÂ
steht,
11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr
bringt oder für ein Futtermittel wirbt,
12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BuchÂ
stabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder
verfüttert,
13. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel zum
Tätowieren unter einer irreführenden BezeichÂ
nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
bringt oder mit einer irreführenden Darstellung
oder Aussage wirbt,
14. entgegen § 28 Absatz 2 ein dort genanntes Mittel
in den Verkehr bringt, das einer RechtsverordÂ
nung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in
Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 BuchÂ
stabe a oder Nummer 5 nicht entspricht,
15. entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material
oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand
verwendet oder in den Verkehr bringt,
16. entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,
17. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe a oder Nummer 5 einen BedarfsÂ
gegenstand in den Verkehr bringt,
18. entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen
Gegenstand unter einer irreführenden BezeichÂ
nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
bringt oder mit einer irreführenden Darstellung
oder Aussage wirbt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
19. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,
b) § 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen
Stoff oder ein Gemisch,
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen GegenÂ
stand oder ein Mittel,
d) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der VerordÂ
nung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädÂ
liches Lebensmittel oder
e) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel
in das Inland verbringt,
20. (weggefallen)
21. einer Rechtsverordnung nach
a) § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 NumÂ
mer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5
oder Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder AbÂ
satz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder
Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 AbÂ
satz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 BuchÂ
stabe b, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1
Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33
Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 NumÂ
mer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 AbÂ
satz 1 Satz 1 Nummer 1, § 57a Absatz 1 oder
b) § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmÂ
ten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über
besondere Bedingungen für die Ausfuhr von
Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines
nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologiÂ
schen Notstandssituation (ABl. L 211 vom
22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder FutterÂ
mittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination
über einem Höchstwert liegt, der durch eine VerÂ
ordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
(Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar
2016 zur Festlegung von Höchstwerten an RadioÂ
aktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle
eines nuklearen Unfalls oder eines anderen
radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der
Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates
und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und
(Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13
vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird,
1a. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstöÃt,
indem er
a) entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,
4293
b) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert,
c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein VerÂ
fahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtÂ
zeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt
zu nehmen, oder
d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein VerÂ
fahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtÂ
zeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die
der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt
zu nehmen,
2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Februar 2005 über HöchstÂ
gehalte an Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieriÂ
schen Ursprungs und zur Ãnderung der RichtÂ
linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom
16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geÂ
ändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich
dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet
oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich
dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt,
3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundÂ
heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl.
L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007,
S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom
30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012
(ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert
worden ist, verstöÃt, indem er entgegen Artikel 3
Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a) Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d
Satz 1 oder Buchstabe e,
b) Artikel 4 Absatz 3,
c) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder AbÂ
satz 2,
d) Artikel 8 Absatz 1,
e) Artikel 9 Absatz 2,
f) Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder
g) Artikel 12
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene AnÂ
gabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung
eines Lebensmittels oder bei der Werbung verÂ
wendet,
3a. (weggefallen)
4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelenzyme und zur Ãnderung der RichtÂ
linie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie
2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7),
die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012
(ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert
worden ist, ein Lebensmittelenzym als solches
4294
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verÂ
wendet,
5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über LebensmittelzusatzÂ
stoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105
vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012,
S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184
vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, verÂ
stöÃt, indem er
a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen LebensÂ
mittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr
bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
b) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen LebensÂ
mittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen,
-enzymen oder -aromen verwendet oder
c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
aa) Artikel 15,
bb) Artikel 16,
cc) Artikel 17 oder
dd) Artikel 18
b) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung
mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material
oder einen Gegenstand aus Kunststoff in VerÂ
kehr bringt,
10. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel und zur ÃnÂ
derung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der RichtÂ
linie 1999/10/EG der Kommission, der RichtÂ
linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1)
geändert worden ist, verstöÃt, indem er
einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein LebensÂ
mittel in den Verkehr bringt,
a) entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel
abgibt, das einer Anforderung des
6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verÂ
stöÃt, indem er
aa) Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 4,
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4
ein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr
bringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a
Nummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist,
oder
bb) Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in VerbinÂ
dung mit Absatz 1
b) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen AusÂ
gangsstoff verwendet,
7. entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen KennÂ
zeichnung einer Anforderung des
a) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder
nicht entspricht, oder
b) entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine ÃndeÂ
rung einer dort genannten Information vorÂ
nimmt, oder
11. entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
(Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder FutterÂ
mittel in Verkehr bringt, bei dem ein HöchstÂ
wert überschritten wird, der durch eine VerordÂ
nung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
(Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder
9. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstöÃt,
indem er
12. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4
Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter GeÂ
dankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter
oder vierter Gedankenstrich, jeweils auch in VerÂ
bindung mit Absatz 3, der Delegierten VerordÂ
nung (EU) 2019/2090 der Kommission vom
19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und
des Rates in Bezug auf mutmaÃliche oder festÂ
gestellte VerstöÃe gegen Unionsvorschriften über
die Verwendung oder über Rückstände pharmaÂ
kologisch wirksamer Stoffe, die in TierarzneimitÂ
teln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen
sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die VerÂ
wendung oder über Rückstände verbotener oder
nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer
Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) zuwiderÂ
handelt,
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung
mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13
Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand
aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder
13. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August
2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens-
b) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der VerordÂ
nung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit AnÂ
hang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013
der Kommission vom 16. Januar 2013 zum
Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom
30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82;
L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom
11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
nicht entspricht,
8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein
Warenzeichen, eine Abbildung oder ein dort geÂ
nanntes Zeichen verwendet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern
nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl
(ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1) ein dort genanntes
Erzeugnis einführt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in RechtsÂ
akten der Europäischen Gemeinschaft, der EuroÂ
päischen Union oder der Europäischen AtomgeÂ
meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der EuroÂ
päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderÂ
handelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht,
zu der die in
a) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten
Vorschriften ermächtigen, soweit eine RechtsverÂ
ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen
bestimmten Straftatbestand auf diese StrafvorÂ
schrift verweist,
b) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten
Vorschriften ermächtigen, soweit eine RechtsverÂ
ordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmÂ
ten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10
oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder
Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem
Eigennutz für sich oder einen anderen VermögensÂ
vorteile groÃen AusmaÃes erlangt oder
2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in
Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
§ 60
BuÃgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
1. § 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder AbÂ
satz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b
oder
2. § 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21,
Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, NumÂ
mer 2 bis 13 oder Absatz 3
bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. (weggefallen)
2. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel
herstellt oder behandelt,
4295
5. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte AnÂ
gabe verwendet,
6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 BuchÂ
stabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,
7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 BuchÂ
stabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in
den Verkehr bringt,
8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BuchÂ
stabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder
verfüttert,
9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BuchÂ
stabe a in Verbindung mit einer RechtsverordÂ
nung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert,
10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BuchÂ
stabe b in Verbindung mit einer RechtsverordÂ
nung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den
Verkehr bringt,
11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BuchÂ
stabe c in Verbindung mit einer RechtsverordÂ
nung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert,
12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BuchÂ
stabe d in Verbindung mit einer RechtsverordÂ
nung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert,
13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 FutterÂ
mittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
14. (weggefallen)
15. (weggefallen)
16. (weggefallen)
17. (weggefallen)
18. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6
einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
19. entgegen § 44 Absatz 1 eine MaÃnahme nach
§ 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine ProbeÂ
nahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet
oder eine in der Ãberwachung tätige Person nicht
unterstützt,
20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,
21. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in VerÂ
bindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, AbÂ
satz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder
Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
3. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in
den Verkehr bringt,
22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel
verfüttert,
23. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte
MaÃnahme oder die Entnahme einer Probe nicht
4296
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
duldet oder eine in der Durchführung des MonitoÂ
rings tätige Person nicht unterstützt,
24. in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19
bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1
Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,
25. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in VerÂ
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23
Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 ein Futtermittel ausführt,
26. einer Rechtsverordnung nach
a) § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 NumÂ
mer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14
Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3,
§ 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9,
§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2,
§ 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung
mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 NumÂ
mer 7, § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5,
§ 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
§ 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder
b) § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14
Absatz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2
oder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55
Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4
Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57
Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 BuchÂ
stabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 AbÂ
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder
§ 57 Absatz 8 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmÂ
ten Tatbestand auf diese BuÃgeldvorschrift verÂ
weist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstöÃt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf
die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch
in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 UnterabÂ
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein
Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
b) entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2
oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, ein System oder Verfahren nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
c) entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in VerÂ
bindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt,
d) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
einleitet, um die zuständigen Behörden zu unterÂ
richten,
e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen VerÂ
braucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
f) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder
Artikel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
g) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder
Artikel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig unterrichtet,
h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in VerbinÂ
dung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein FuttermitÂ
tel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung
dienen, vom Markt zu nehmen oder
i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der VerordÂ
nung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit
es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeiÂ
tet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder
3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstöÃt,
indem er
a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4
Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 AbÂ
satz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen
Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus
einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen
zur Herstellung dieser Materialien und GegenÂ
stände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne
eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu
stellen, oder
b) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in RechtsÂ
akten der Europäischen Gemeinschaft, der EuroÂ
päischen Union oder der Europäischen AtomgeÂ
meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
Absatz 2
a) Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 beÂ
zeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 NumÂ
mer 2 Buchstabe a für einen bestimmten TatbeÂ
stand auf diese BuÃgeldvorschrift verweist,
b) Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichÂ
neten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand
auf diese BuÃgeldvorschrift verweist, oder
2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der EuroÂ
päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderÂ
handelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu
der die in Absatz 2
a) Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen
bestimmten Tatbestand auf diese BuÃgeldvorÂ
schrift verweist,
b) Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen
bestimmten Tatbestand auf diese BuÃgeldvorÂ
schrift verweist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer
GeldbuÃe bis zu hunderttausend Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des AbsatÂ
zes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 BuchÂ
stabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des
Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Buchstabe a mit einer GeldbuÃe bis zu fünfzigÂ
tausend Euro,
3. in den übrigen Fällen mit einer GeldbuÃe bis zu
zwanzigtausend Euro
geahndet werden.
§ 61
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58
oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des StrafÂ
gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über OrdnungsÂ
widrigkeiten sind anzuwenden.
§ 62
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der EuropäÂ
ischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder
der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des BunÂ
desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3
Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach
a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder NumÂ
mer 2 Buchstabe a oder
b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder NumÂ
mer 2 Buchstabe b
geahndet werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies
zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der
Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach
§ 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind.
4297
Abschnitt 11
Schlussbestimmungen
§ 63*
Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenÂ
bare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit den
Aufgaben nach § 68 Gebühren und Auslagen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft und Energie durch RechtsverordÂ
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne
des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abÂ
weichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werÂ
den.
§ 64
Amtliche Sammlung von
Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche
Sammlung von Verfahren zur Probenahme und UnterÂ
suchung von den in § 2 Absatz 1 genannten ErzeugÂ
nissen mit Ausnahme von Futtermitteln sowie von mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkten. Die VerÂ
fahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus
den Bereichen der Ãberwachung, der Wissenschaft
und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die SammÂ
lung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche
Sammlung von Verfahren zur Probenahme und von
Analysemethoden für die Untersuchung von FutterÂ
mitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils ausÂ
zuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft,
der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung,
der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und
der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen
und Anzeigen werden vom Bundesamt für VerbrauÂ
cherschutz und Lebensmittelsicherheit im BundesÂ
anzeiger bekannt gemacht, soweit dies durch dieses
Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung bestimmt ist.
§ 65
Aufgabendurchführung
Das Bundesministerium wird ermächtigt,
1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 geÂ
nannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem
Max-Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines geÂ
* Gemäà Artikel 4 Absatz 19 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7
Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird
§ 63 am 1. Oktober 2021 aufgehoben.
4298
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
meinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors
mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,
2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf
Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen
Union ergeben und gegenüber den Organen der
Europäischen Union bestehen, zu fördern, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des BundesÂ
rates zu bestimmen, dass die zuständigen BehörÂ
den der Länder die zur Erfüllung dieser BerichtsÂ
pflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder
dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu überÂ
mitteln haben,
3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
a) das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch
§ 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen
Tätigkeiten,
b) das Bundesinstitut für Risikobewertung im
Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfRGesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder
c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ErnähÂ
rung im Rahmen der ihr durch § 2 Absatz 1 NumÂ
mer 1 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung
einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und ErÂ
nährung zugewiesenen Aufgaben
ten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die
lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit
Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder BedarfsÂ
gegenständen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1
gilt nicht für die Verbote der §§ 5 und 30 sowie für nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und
nach § 34 für Lebensmittel erlassenen RechtsverordÂ
nungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen
zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2
genannten Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des BunÂ
desrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses GeÂ
setzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotÂ
wendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder
die Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger
Produkte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt
nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20.
(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; RechtsverordÂ
nungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn
die Gefahr, die Anlass für die angeordneten AusnahÂ
men war, beendet ist.
§ 68
Zulassung von Ausnahmen
als zuständige Stelle für die Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zur
einheitlichen Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erforderlich ist.
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverordÂ
nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen
nach MaÃgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen
werden. Satz 1 gilt nicht für
Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der AnwenÂ
dungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,
tritt an die Stelle des Bundesministeriums das BundesÂ
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare SiÂ
cherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
2. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5
Satz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1 und § 34 erlassene
Rechtsverordnungen.
1. die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 NumÂ
mer 1 und der §§ 20, 26 und 30 und
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
§ 66
Statistik
(1) Ãber die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom
Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiÂ
ten ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erlangung einer umfassenden Ãbersicht
1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach
Absatz 1 zu regeln,
2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter UnterÂ
suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind
die zuständigen Behörden.
§ 67
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung ohne ZustimÂ
mung des Bundesrates Ausnahmen von den VorschrifÂ
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
bestimmter Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren,
kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, soÂ
fern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine ÃndeÂ
rung oder Ergänzung der für Lebensmittel, Mittel
zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder BedarfsÂ
gegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung
sein können, unter amtlicher Beobachtung oder
sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei
sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen
sowie alle Faktoren, die die allgemeine WettbeÂ
werbslage des betreffenden Industriezweiges beÂ
einflussen können, angemessen berücksichtigt werÂ
den,
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für
Angehörige
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
b) der Bundespolizei und der Polizei,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und
Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und NotÂ
dienste
einschlieÃlich der hierfür erforderlichen Versuche
sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere,
wenn dies zur ordnungsgemäÃen Vorratshaltung erÂ
forderlich ist,
3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe
bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die BeÂ
völkerung,
4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
insbesondere der drohende Verderb von LebensÂ
mitteln oder Einzelfuttermitteln oder MischfuttermitÂ
teln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von
den getroffenen MaÃnahmen zu unterrichten.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit
nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugeÂ
lassen werden
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von
den Rechtsvorschriften über ausreichende KenntÂ
lichmachung,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den
Verboten der §§ 8 und 10.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen
nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3
auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt TechniÂ
sches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 NumÂ
mer 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes
und der verbündeten Streitkräfte das BundesminisÂ
terium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich
zuständigen Bundesministerium zuständig. In den übÂ
rigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den
Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.
Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist
auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf Antrag dreimal, in
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt
um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, soÂ
fern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit
aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist
bei der Zulassung hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es
sich um Organisationen des Bundes oder um verbünÂ
dete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften
über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen,
insbesondere über Art und Umfang der vom AntragÂ
steller beizubringenden Nachweise und sonstigen UnÂ
terlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen
oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.
4299
§ 69
Zulassung weiterer Ausnahmen
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall
1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1
und 2 und den durch Rechtsverordnung nach
§ 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften
für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu
Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen,
wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher LeiÂ
tung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das BunÂ
desministerium von den getroffenen MaÃnahmen,
2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2
und den für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2
Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulasÂ
sen, soweit besondere Umstände, insbesondere
Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung
unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und
es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist;
sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung
und unterrichtet das Bundesministerium von den
getroffenen MaÃnahmen,
3. Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich
Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur TeilÂ
nahme an Tierschauen oder ähnlichen VeranstaltunÂ
gen aus einem Drittland in die Europäische Union
verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und
Untersuchungszwecke zulassen,
4. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009 nach MaÃgabe des Artikels 21
Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zuÂ
lassen; sie unterrichtet unverzüglich das BundesÂ
ministerium von den getroffenen MaÃnahmen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüÂ
ber hinaus
1. Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach MaÃgabe
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
in der jeweils geltenden Fassung,
2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21
Absatz 3 Satz 1
zulassen.
§ 70
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können
bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des BundesÂ
rates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne ZuÂ
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach
§ 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 4
ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche BeÂ
denken eine sofortige Ãnderung einer RechtsverordÂ
nung erfordern.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach
gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen VorÂ
schriften zulässig ist, kann das Bundesministerium
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des BunÂ
desrates zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1
4300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen GemeinÂ
schaft oder der Europäischen Union aussetzen oder
beschränken.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
beteiligenden Bundesministerien. Die RechtsverordÂ
nungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten auÃer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur
mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
ausschlieÃlich der Umsetzung verbindlicher techniÂ
scher Vorschriften aus Richtlinien oder EntscheiÂ
dungen der Europäischen Gemeinschaft oder aus
Richtlinien, Beschlüssen oder Entscheidungen der
Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern,
soweit es zur Anpassung an Ãnderungen dieser VorÂ
schriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen
oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden AnwenÂ
dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich
ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverordÂ
nungen die Einzelvorschriften, deren UntergliederunÂ
gen und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu
versehen und die übrigen Gliederungseinheiten entÂ
sprechend anzupassen; inhaltliche Ãnderungen dürfen
dabei nicht vorgenommen werden.
(9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6, 7 und 8
werden vom Bundesministerium für Umwelt, NaturÂ
schutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium erlassen, soweit RechtsverÂ
ordnungen aufgrund des § 13 Absatz 5 oder des § 62
Absatz 2 betroffen sind.
(10) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem GeÂ
setz für Lebensmittel erlassen werden können, können
solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden.
(11) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen,
einschlieÃlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 NumÂ
mer 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
erlassen werden können, können solche RechtsverordÂ
nungen auch für
1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschlieÃlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
unter Abfertigung zum freien Verkehr oder
2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschlieÃlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
mit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr
erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich ist.
(12) Abweichend von § 9 Absatz 2 oder § 21 AbÂ
satz 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21
Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 nicht der Zustimmung
des Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch RechtsÂ
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21
Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 ganz oder teilweise auf
das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensÂ
mittelsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen
des Bundesamtes für Verbraucherschutz und LebensÂ
mittelsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach
Satz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des BundesÂ
rates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des BundesÂ
ministeriums für Wirtschaft und Energie.
(13) In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses
Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder
teilweise auf die Landesregierungen übertragen werÂ
den. Soweit eine nach Satz 1 erlassene RechtsverordÂ
nung die Landesregierungen zum Erlass von RechtsÂ
verordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilÂ
weise auf andere Behörden zu übertragen.
(14) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 4
hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milchÂ
wirtschaftliche Unternehmen bestimmte BezeichnunÂ
gen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei fühÂ
ren dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner
Ermächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 insoweit
keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer
Rechtsverordnung die Regelung bestimmter GegenÂ
stände nicht ausdrücklich vorbehält. Die LandesregieÂ
rungen sind befugt, die Ermächtigung durch RechtsÂ
verordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden
zu übertragen.
§ 71
Beteiligung der Ãffentlichkeit
Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der ÃffentlichÂ
keit durchzuführen. Dies gilt nicht für RechtsverordÂ
nungen nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3
und 5 bis 9.
§ 72
AuÃenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des AbÂ
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie mit der Europäischen Kommission, EinrichtunÂ
gen der Europäischen Union und der EFTA-ÃberwaÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
chungsbehörde obliegt dem Bundesministerium. Es
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf BundesoberbehörÂ
den oder bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalten
des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es
im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersÂ
ten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen.
Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse
nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden überÂ
tragen.
§ 73
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verÂ
kündet werden.
§ 74
Geltungsbereich bestimmter Vorschriften
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2
Nummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er auf
§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 3
Nummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach
MaÃgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der
vorgenannten Verordnung nicht gelten.
§ 75
Ãbergangsregelungen
(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind
auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstanÂ
den sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2
und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August
2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der dem
Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der
Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30
Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entÂ
spricht, entstanden sind, gilt Satz 2. Als LebensmittelÂ
zusatzstoffe gelten nicht zur Verwendung in LebensÂ
mitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche
Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 BuchÂ
stabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG
des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen
zur Verwendung in Lebensmitteln und über AusgangsÂ
stoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988,
S. 61; L 345 vom 14.12.1988, S. 29), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom
31.10.2003, S. 1) geändert worden ist. Das BundesÂ
4301
ministerium macht den Tag nach Satz 1 im BundesÂ
gesetzblatt bekannt.
(3) Es sind anzuwenden:
1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c
Doppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick auf
Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung
der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im HinÂ
blick auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der
Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem Tag,
der dem Datum des Tages 18 Monate nach dem
Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach
Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 entspricht,
4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der AnwenÂ
dung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 AbÂ
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
(4) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind
auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 entÂ
standen sind, § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3
jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und
§ 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26
bis 29, § 39 Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1
Nummer 11, 12 und 17 Buchstabe a und b, Absatz 2a
Nummer 2, § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 13, 14,
19 Buchstabe b, Nummer 20 und 21 Buchstabe a und
§ 60 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 22a
und 26a in der bis zum 9. August 2021 geltenden FasÂ
sung weiter anzuwenden. Hinsichtlich der Verfolgung
von Straftaten ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. April
2020 entstanden sind, § 59 Absatz 2 Nummer 3a in
der bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(5) Soweit durch Ãnderungen dieses Gesetzes
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
des Bundes weggefallen sind, können Vorschriften, die
auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit ZuÂ
stimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
(5a) Soweit durch Ãnderungen dieses Gesetzes
oder durch Ãnderung von aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen der Länder weggefalÂ
len sind, können Vorschriften, die auf solche ErmächÂ
tigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung der
Landesregierungen aufgehoben werden.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und LandÂ
wirtschaft macht jeweils die Tage, ab denen die in AbÂ
satz 3 bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, im
Bundesgesetzblatt bekannt.