210-9-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
601
Verordnung
zur Einführung eines Datenübermittlungsstandards XBasisdaten
(XBasisdaten-Verordnung XBasisdatenV)
Vom 28. März 2022
Auf Grund des § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Identifi
kationsnummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I
S. 591) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministe
rium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und im Beneh
men mit dem IT-Planungsrat:
Die näheren Anforderungen an eine sichere Datenüber
mittlung werden in einer Anlage zu XBasisdaten fest
gelegt. Für die Kommunikation unter Verwendung von
XBasisdaten sind besonders gesicherte verwaltungs
eigene Netze zu nutzen. Ist dies nicht möglich, sind die
Verbindungen durch geeignete technische und organi
satorische Maßnahmen nach Stand der Technik so ab
zubilden, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen
Schutzbedarf gewährleistet wird.
§1
(3) Der Standard XBasisdaten wird von der Regis
termodernisierungsbehörde herausgegeben und vom
Bundesministerium des Innern und für Heimat im Ein
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
im Bundesanzeiger bekanntgemacht; entsprechendes
gilt für spätere Änderungen. In der Bekanntmachung
sind das Herausgabedatum und der Beginn der An
wendung anzugeben.
Standard
der Datenübermittlungen
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10
Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes
(1) XBasisdaten ist der Standard einer technischen
Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlun
gen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des
Identifikationsnummerngesetzes. Er legt Form und In
halt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4
des Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden
Daten fest.
(2) Für die Datenübermittlungen an und durch die
Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1
Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummern
gesetzes sind XBasisdaten sowie als Transportstan
dards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der
jeweils aktuellen Fassung oder andere in XBasisdaten
genannte Standards oder Schnittstellen zu verwenden.
(4) Der Standard XBasisdaten wird beim Bundes
archiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivarisch
gesichert niedergelegt und ist der Öffentlichkeit zugäng
lich. Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbara
straße 1, 50735 Köln bezogen werden.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 28. März 2022
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser