Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 12 vom 01.04.2022  - Seite 601 bis 601 - Verordnung zur Einführung eines Datenübermittlungsstandards XBasisdaten (XBasisdaten-Verordnung – XBasisdatenV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 601 Verordnung zur Einführung eines Datenübermittlungsstandards XBasisdaten (XBasisdaten-Verordnung ­ XBasisdatenV) Vom 28. März 2022 Auf Grund des § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Identifi kationsnummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministe rium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Beneh men mit dem IT-Planungsrat: Die näheren Anforderungen an eine sichere Datenüber mittlung werden in einer Anlage zu XBasisdaten fest gelegt. Für die Kommunikation unter Verwendung von XBasisdaten sind besonders gesicherte verwaltungs eigene Netze zu nutzen. Ist dies nicht möglich, sind die Verbindungen durch geeignete technische und organi satorische Maßnahmen nach Stand der Technik so ab zubilden, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen Schutzbedarf gewährleistet wird. §1 (3) Der Standard XBasisdaten wird von der Regis termodernisierungsbehörde herausgegeben und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht; entsprechendes gilt für spätere Änderungen. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der An wendung anzugeben. Standard der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes (1) XBasisdaten ist der Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlun gen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes. Er legt Form und In halt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden Daten fest. (2) Für die Datenübermittlungen an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummern gesetzes sind XBasisdaten sowie als Transportstan dards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung oder andere in XBasisdaten genannte Standards oder Schnittstellen zu verwenden. (4) Der Standard XBasisdaten wird beim Bundes archiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivarisch gesichert niedergelegt und ist der Öffentlichkeit zugäng lich. Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbara straße 1, 50735 Köln bezogen werden. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. März 2022 Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser