Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 38 vom 25.10.2022  - Seite 1744 bis 1789 - Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 3. PStRÄndG)

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1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz ­ 3. PStRÄndG) Vom 19. Oktober 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: ,,§ 67 Zentrale Register". b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Datenaustausch zwischen Standes ämtern, Behörden und Gerichten". 2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Personenstandsurkunden" ein Komma und die Wörter ,,elektronischen Personenstandsbeschei nigungen" eingefügt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Tren nung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 ge nannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregis ter und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzu bieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. Soweit es sich um elektronische Daten handelt, sind die entspre chenden Registereinträge und Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Über nahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen An gaben zu machen und die erforderlichen Nach weise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch ab gerufen werden können." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel ver sehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu doku mentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicher zustellen." 5. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine recht liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7 wird aufgehoben. bb) Nummer 8 wird Nummer 7. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Änderung der Vornamen oder des Ge schlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellen gesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist." bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 8" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 7" ersetzt. 7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standes amt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Ein richtungen schriftlich. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen." 7a. In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort ,,gehindert" die Wörter ,,oder unbekannten Aufenthalts" ein gefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 8. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,sowie auf Wunsch eines Elternteils seine recht liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen. 9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird aufgehoben. b) Nummer 6 wird Nummer 5. 10. In § 28 Nummer 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 1" gestrichen und werden nach dem Wort ,,oder" die Wörter ,,schriftlich, oder" eingefügt. 11. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,sowie auf Wunsch des Anzeigenden die recht liche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen. 13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeits zeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt werden." 13a. In § 47 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions gemeinschaft und" gestrichen. 14. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 55 Abs. 1)" durch die Wörter ,,(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt. 15. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1745 von Personenstandsurkunden sind für elektro nische Personenstandsbescheinigungen ent sprechend anzuwenden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Personenstandsurkunde" die Wörter ,,und elektronischen Personenstandsbescheinigung" eingefügt. 16. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Nieder schrift über die Begründung der Lebenspart nerschaft" gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Personen standsurkunden" die Wörter ,,und elektroni schen Personenstandsbescheinigungen" ein gefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die elektronische Personenstandsbe scheinigung wird vom Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und den nach § 62 berechtigten Personen so wie den nach § 65 berechtigten Behörden und Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem je weiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver schlüsselungs- und Authentifizierungsverfah ren zu verwenden." 17. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 18. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ,,(1) Das Standesamt stellt folgende Perso nenstandsurkunden aus: a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. 1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden, b) Nummer 4 wird aufgehoben. 19. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58), ,,3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,". 3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkun den (§ 59), bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. 4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60), cc) Nummer 5 wird aufgehoben. 5. aus allen Personenstandsregistern beglau bigte Registerausdrucke, b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. 6. aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektro nisch gespeicherten gerichtlichen Entschei dungen. 20. In § 60 Nummer 1 werden die Wörter ,,sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions gemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus einem Registereintrag ergibt" gestrichen. Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektro nische Dokumente mit den Daten einer entspre chenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschaftsoder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft 22. § 67 wird wie folgt gefasst: 21. § 65 Absatz 2 wird aufgehoben. ,,§ 67 Zentrale Register (1) Die Länder dürfen zentrale Register ein richten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre 1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Benutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung nach Absatz 4 zu ermöglichen. 4. ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist. (2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. Die Länder können zu lassen, dass die elektronische Erfassung eines Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den Haupteintrag nicht selbst errichtet hat. Die Ver antwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3. Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei." (3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen Register Registereinträge nutzen, wenn die Anga ben benötigt werden zur Erteilung von Personen standsurkunden, elektronischen Personenstands bescheinigungen und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstands register und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personen standsregister kann allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt wer den. (4) Die Länder können zulassen, dass an das zentrale Register übermittelte Registereinträge abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem ange schlossenen Standesamt fortgeführt werden dürfen." 23. § 68 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abruf verfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automa tisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berech tigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Register eintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. Eine Datenübermittlung im auto matisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn 1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt, 2. die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespon dieren, 3. zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden ange fügt: ,,(3) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung perso nenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, so weit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu lässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Auf gaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu In formationen, Verfahren, Hilfs- und Problem lösungsdiensten und zur Änderung der Verord nung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fas sung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724 ergebenden technischen Anforderungen ein zuhalten. (5) Die Standesämter können bei öffent lichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf gaben im Rahmen eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist." 24. § 73 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die technische Ausgestaltung der Ausstel lung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheini gungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2),". b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Nummern 25 bis 27 werden an gefügt: ,,25. die technischen Standards, die zu über mittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermitt lung bei Datenübermittlungen zwischen Standesämtern und einem Verwaltungs portal nach § 3 Absatz 2 des Online zugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (OZG), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Ver trauensdienste für elektronische Trans aktionen im Binnenmarkt und zur Auf hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), das bei einer elektronischen Er bringung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist, 27. automatisierte Abrufverfahren und tech nische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die Verfahren der Übermittlung." 25. In § 75 wird das Wort ,,können" durch das Wort ,,sollen" ersetzt. 26. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Absatz 1 und 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Einträge aus Altregistern werden elek tronisch erfasst und fortgeführt, wenn 1. ein Anlass zur Fortführung des Register eintrags im Geburten-, Ehe- und Lebens partnerschaftsregister besteht, 2. die Ausstellung einer Personenstands urkunde aus einem der in Nummer 1 ge nannten Register beantragt wird oder 3. durch eine automatisierte Datenabfrage Daten aus einem papiergebundenen Alt register nach Nummer 1 abgefragt werden. Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst wer den. Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entspre chenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elek tronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkunde ten Daten aus anderen Gründen nicht ange zeigt ist." Artikel 2 Änderung der Personenstandsverordnung Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: ,,§ 46 Familienrechtliche Erklärungen". b) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 (weggefallen)". 1747 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Werden die nach dem Gesetz elektro nisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen und Anträge dem Standesamt über ein von einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungs portal übermittelt, so soll für die elektronische Kommunikation zwischen dem Portal und dem Standesamt das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsproto koll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt ent sprechend." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem Standesamt zugelassenen elektronischen Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren müssen dem Vertrauensniveau ,,hoch" nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Iden tifizierung und Vertrauensdienste für elektro nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) entsprechen." 3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,erweiterte" gestrichen. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Ge setzes auszulösen." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Berechtigung und die jeweiligen Berech tigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standes amts dafür bestimmten Standesbeamten er teilt." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standes beamten. Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Ge setzes abgelaufen ist." 5. Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektro nisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen." 1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 6. § 36 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 46 wird wie folgt gefasst: ,,§ 46 Familienrechtliche Erklärungen (1) Einer Person deren Name oder Ge schlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standes amt erteilt, das 1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrecht licher Vorschriften entgegengenommen hat, 2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebe nengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namens änderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge setzbuche entgegengenommen hat, 3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Gesetzes entgegengenommen hat oder 4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt. (2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Ent gegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden." 8. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Standesamt hat für die nach § 55 Ab satz 1 des Gesetzes auszustellenden Personen standsurkunden und elektronischen Personen standsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwen den; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5" durch die Wörter ,,§ 59 Ab satz 1 Nummer 2 oder 4" ersetzt. 9. § 64 wird wie folgt gefasst: ,,§ 64 Abrufverfahren (1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgaben erfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen Daten übermittelt werden können. Wird beim automatisierten Abruf kein zugehöriger Register eintrag im elektronischen Personenstandsregister feststellt, wird die Abfragenachricht dem Standes amt zur manuellen Suche im Altregister weiter geleitet. Bei einem papiergebundenen Eintrag er folgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren durch das registerführende Standesamt. Sofern zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Aus kunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Stelle eine automatisierte Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ein Sperrvermerk vorliegt. (2) Datenabrufe im automatisierten Abrufver fahren sollen für die Suche des Datensatzes im Personenstandsregister als Auswahldaten die Registrierungsdaten des betroffenen Personen standseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder mindestens die Namen der beurkundeten Person, das Ereignisdatum und den Ereignisort des personenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten. Weitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. (3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Für jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes zu protokollieren: 1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Ein trags nach § 16 Absatz 2 Satz 1, 2. die abrufende Person und Stelle, 3. die in der Anfragenachricht angegebenen Aus wahldaten, 4. die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden können, 5. der Zeitpunkt des Abrufs, 6. das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung der abrufenden Behörde, 7. der Anlass des Abrufs, 8. bei einem automatisierten Abruf die Bezeich nung des Verfahrens. Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle." 10. § 65 wird aufgehoben. 11. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird das Wort ,,vergibt." durch die Wörter ,,vergibt; sofern für ein Standesamt trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die gleiche Standesamtsnummer vergeben war, erfolgt die Nacherfassung unter der neuen Bezeichnung des Standesamtes." ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Weicht bei zusammengelegten Standes ämtern mit neuer Bezeichnung und unver änderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Ein träge elektronisch unter der neuen Bezeich nung zu fassen." 11a. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 55 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 12. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1749 Artikel 4 a) In § 71 Absatz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. b) Die Wörter ,,die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden." werden gestrichen. 13. Die Anlagen 1 bis 11 erhalten die aus dem An hang ersichtliche neue Fassung. Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 1. Novem ber 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Artikel 3 Inkrafttreten Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2022 in Kraft. Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Vormund schafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wird aufgehoben. (2) Artikel 1 Nummer 2, 14, 15, 16 Buchstabe b und c, Nummer 23 Buchstabe c und Nummer 24 Buch stabe a sowie Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 11a treten am 1. November 2024 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Oktober 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser 1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Anhang zu Artikel 2 Nummer 13 Anlage 1 (zu § 11) Datenfelder in den Personenstandsregistern Beschränkung1 Suchfeld Verwendung Hinweis Anmerkungen Folgebeurkundung Datenfelder Haupteintrag Nr. Allgemeine Registerangaben für alle Register 0001 Name des Standesamts 0010 Standesamtsnummer 0011 0012 Art des Registers Eintragsnummer X X z. B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt am Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes Standesamt X X G = Geburtenregister E = Eheregister L = Lebenspartnerschaftsregister S = Sterberegister X X z. B. ,,334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres; bei Stilllegung des Eintrags z. B. 334-1 für die erneute Beurkun dung zu dieser Eintragsnummer X X Bei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen Beurkundung X X 0013 Jahr des Eintrags 0014 Nummer der Erst- und Folgebeurkundung Beispiele: ,,0" bei Erstbeurkundung, ,,3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag 0015 Nummer eines Hinweises Technisches Datum, Nummer 0020 Anlass der Beurkundung z. B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wieder annahme des Geburtsnamens, Berichtigung X X X X X 0030 Anlass eines Hinweises X 0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkundung 0045 Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags 0048 Sperrvermerk 0049 Datum Sperrvermerk 0050 Ort der Beurkundung X X 0051 Datum der Beurkundung X X 1) X 1) 1) Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks 1) 1751 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1 0052 Name der Urkundsperson 0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten X X X Beschränkung1 X Suchfeld Verwendung Hinweis Anmerkungen Folgebeurkundung Datenfelder Haupteintrag Nr. Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen: 1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung. 2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung. 3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung. 4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung. 5) = Datenfeld steht nur noch für Berichtigungen zur Verfügung. 1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 X X X X X X X X X Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X Beschränkung1 X Suchfeld Verwendung Hinweis Anmerkungen Folgebeurkundung Datenfelder Haupteintrag Nr. Geburtenregister Angaben zur Geburt 1040 Tag der Geburt 1041 Geburtszeit 1050 Ort der Geburt 1051 Geburtsort, Ortsteil 1052 Geburtsort, Straße, Hausnummer 1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Stunde und Minute der Geburt Bei landesrechtlicher Vorgabe 1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X 1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X X Angabe des aktuellen Geburts namens des Kindes X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X 2) X Angaben zum Kind 1101 Familienname/Geburtsname 1101A Ausländische Namensart 1102 Vornamen 1102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens 1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht des Kindes 1120 Geschlecht X X 1130 Religion/Weltanschauung X X 1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG 1198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1199 Familiennamensführung nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern X Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Register ausdruck und in der Geburtsurkunde X X Es können die Bezeichnungen ,,Mutter" oder ,,Vater" angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als ,,Elternteil" anzugeben, Beispiel: ,,1. Mutter" X X X X X X X X X 3) X 1) Angaben zu den Eltern 1. 1200 1201 Familienrechtliche Bezeichnung Familienname 1201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X 4) 4) X 1753 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Geburtsname 1202A Ausländische Namensart 1203 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Vornamen 1203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X X X X X X X X 1220 Geschlecht X X 1230 Religion/Weltanschauung X X 1240 Tag der Geburt X 1250 Ort der Geburt X 1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes 3) Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X 1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X 1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1271 Behördenname Ortsbezeichnung X 1275 Registernummer Beispiel: G 399/2010 X 1280 Staatsangehörigkeit 1298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität 1300 1301 Familienrechtliche Bezeichnung 1302 X X X Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Register ausdruck und in der Geburtsurkunde X X Es können die Bezeichnungen ,,Mutter" oder ,,Vater" angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als ,,Elternteil" anzugeben, Beispiel: ,,2. Vater" X X X X X X X X X X 1303 X X X X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Vornamen 1303A Ausländische Namensart 1320 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Geburtsname 1302A Ausländische Namensart Geschlecht 1) X Familienname 1301A Ausländische Namensart 2) X 1299A Namensführung nicht nachgewiesen 2. Beschränkung1 X Suchfeld Verwendung Hinweis Anmerkungen Folgebeurkundung 1202 Datenfelder Haupteintrag Nr. Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X 4) 4) X X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 X X 1330 Religion/Weltanschauung 1340 Tag der Geburt X 1350 Ort der Geburt X 1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes Beschränkung1 Verwendung Suchfeld Anmerkungen Hinweis Datenfelder Folgebeurkundung Nr. Haupteintrag 1754 3) Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X 1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X 1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1371 Behördenname Ortsbezeichnung X 1375 Registernummer Beispiel: G 1499/2009 X 1380 Staatsangehörigkeit 1398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität 2) X 1399A Namensführung nicht nachgewiesen 1) X X X X Eheschließung der Eltern 1440 Tag der Eheschließung X 1450 Ort der Eheschließung X 1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1471 Behördenname Ortsbezeichnung X 1475 Registernummer Beispiel: E 67/2009 X Ehe des Kindes 1540 Tag der Eheschließung X 1550 Ort der Eheschließung X 1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X 2) 1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1571 Behördenname Ortsbezeichnung X 1575 Registernummer Beispiel: E 288/2030 X 1590 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung oder Tod X 3) 1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3) 1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3) 1593 Behördenname Ortsbezeichnung X 3) 1595 Registernummer/Aktenzeichen X 3) 1755 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Beschränkung1 Suchfeld Verwendung Hinweis Anmerkungen Folgebeurkundung Datenfelder Haupteintrag Nr. Lebenspartnerschaft des Kindes 1640 Tag der Begründung X 1650 Ort der Begründung X 1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X 1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X 1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1671 Behördenname Ortsbezeichnung X 1675 Registernummer Beispiel: L 12/2009 X 1690 Art der Auflösung der Lebenspartner schaft Beispiel: Aufhebung oder Tod 1691 Datum der Auflösung 1692 2) X 3) Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3) Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3) 1693 Behördenname Ortsbezeichnung X 3) 1695 Registernummer/Aktenzeichen X 3) X 1) Kind des Kindes 1700 Anzahl der eingetragenen Kinder 1701 Familienname 1705 Vornamen X 1740 Tag der Geburt X 1750 Ort der Geburt X 1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes Angabe des Geburtsnamens des Kindes X Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X 2) 1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X 1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1771 Behördenname Ortsbezeichnung X 1775 Registernummer Beispiel: G 475/2031 X 1790 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X 2) X 3) Testamentsverzeichnis 1890 Testamentsverzeichnisnummer Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes 1940 1942 Todestag Tag des Beginns eines Sterbezeit zeitraums Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1950 Sterbeort 1955 Nähere Kennzeichnung des Ortes Beschränkung1 Verwendung Suchfeld Anmerkungen Hinweis Datenfelder Haupteintrag Nr. Folgebeurkundung 1756 X Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X 1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland 1960 Festgestellter Todestag bei Todes erklärung Datum 1970 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 1971 Behördenname Ortsbezeichnung X 1975 Registernummer/Aktenzeichen X X 2) 2) 1757 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Beschränkung1 Suchfeld Verwendung Hinweis Anmerkungen Folgebeurkundung Datenfelder Haupteintrag Nr. Eheregister Angaben zur Ehe 2040 Tag der Eheschließung Ggf. Tag der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe X X 2050 Ort der Eheschließung Ggf. Ort der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe X X 2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X 2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X 2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland 2058 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des Ehegatten zu 1., zu 2. oder Doppelname X 2) 2) X X Angaben zur Lebenspartnerschaft bei Umwandlung in eine Ehe 2060 Tag der Begründung der Lebenspartner schaft Tag der Begründung einer zu dieser Ehe umgewandelten Lebenspartner schaft 2070 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 4) 2071 Behördenname Ortsbezeichnung X 4) 2075 Registernummer X 4) X 4) X X X 4) Angaben zu den Ehegatten 1. 2100 2101 Familienrechtliche Bezeichnung X Es können die Bezeichnungen ,,Ehefrau" oder ,,Ehemann" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als ,,Ehepartner" anzugeben, Beispiel: ,,1. Ehemann" X X X X X X X X X X X X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Geburtsname vor der Ehe 2102A Ausländische Namensart 2103 X Familienname vor der Ehe 2101A Ausländische Namensart 2102 Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registeraus druck und in der Eheurkunde Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Vornamen vor der Ehe 2103A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens 4) X X X 1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Familienname in der Ehe 2111A Ausländische Namensart 2112 X X X X X X X X X X X 2) 2) X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens nach Eheauflösung X X Vorname nach Eheauflösung 2116A Ausländische Namensart X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens nach Eheauflösung Beschränkung1 X Suchfeld X Hinweis X Geburtsname nach Eheauflösung 2115A Ausländische Namensart 2116 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Verwendung Familienname nach Eheauflösung 2114A Ausländische Namensart 2115 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Vornamen in der Ehe 2113A Ausländische Namensart 2114 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Geburtsname in der Ehe 2112A Ausländische Namensart 2113 Anmerkungen Folgebeurkundung 2111 Datenfelder Haupteintrag Nr. X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens nach Eheauflösung X X Verweis auf maßgebliches Recht 2) 2) 2119 Recht der Namensführung X 2120 Geschlecht X X 2) 2130 Religion/Weltanschauung X X 3) 2140 Tag der Geburt X X 2150 Ort der Geburt X X 2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X X X X 2) 2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland 2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2171 Behördenname Ortsbezeichnung X 2175 Registernummer X 2180 Staatsangehörigkeit X 2198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 2. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Register ausdruck und in der Eheurkunde 1) X X X 4) 1759 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 2201 Familienrechtliche Bezeichnung X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 2) 2) X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens nach Eheauflösung X X Vornamen nach Eheauflösung 2216A Ausländische Namensart 4) X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens nach Eheauflösung Beschränkung1 X Suchfeld X Hinweis X Geburtsname nach Eheauflösung 2215A Ausländische Namensart 2216 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Verwendung Familienname nach Eheauflösung 2214A Ausländische Namensart 2215 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Vornamen in der Ehe 2213A Ausländische Namensart 2214 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Geburtsname in der Ehe 2212A Ausländische Namensart 2213 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Familienname in der Ehe 2211A Ausländische Namensart 2212 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Vornamen vor der Ehe 2203A Ausländische Namensart 2211 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Geburtsname vor der Ehe 2202A Ausländische Namensart 2203 Es können die Bezeichnungen ,,Ehefrau" oder ,,Ehemann" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als ,,Ehepartner" anzugeben, Beispiel: ,,2. Ehefrau" Familienname vor der Ehe 2201A Ausländische Namensart 2202 Anmerkungen Folgebeurkundung 2200 Datenfelder Haupteintrag Nr. X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens nach Eheauflösung X X Verweis auf maßgebliches Recht 2) 2) 2219 Recht der Namensführung X 2220 Geschlecht X X 2) 2230 Religion/Weltanschauung X X 3) 2240 Tag der Geburt X X 2250 Ort der Geburt X X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X X X Beschränkung1 Verwendung Suchfeld Anmerkungen Hinweis Datenfelder Folgebeurkundung Nr. Haupteintrag 1760 2) 2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland 2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2271 Behördenname Ortsbezeichnung X 2275 Registernummer X 2280 Staatsangehörigkeit X 2298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) Auflösung der Ehe 2390 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach Todes erklärung X X 3) Auflösung durch Entscheidung 2391 Datum der Eheauflösung Datum der Rechtskraft der Scheidung 2392 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 2393 Behördenname Ortsbezeichnung X 2395 Registernummer/Aktenzeichen X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1. 2440 Todestag 2442 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums 2450 Sterbeort 2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X X Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X 2) 2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland 2460 Festgestellter Todestag bei Todes erklärung Datum 2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 2471 Behördenname Ortsbezeichnung X 2475 Registernummer/Aktenzeichen X X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2. 2540 2542 Todestag Tag des Beginns eines Sterbezeitraums 2) Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X 1761 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 2550 Sterbeort 2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X 2) Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland 2560 Festgestellter Todestag bei Todes erklärung Datum 2570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 2571 Behördenname Ortsbezeichnung X 2575 Registernummer/Aktenzeichen X 2) X Neue Ehe zu 1. Tag der Eheschließung 2641 Tag der Eheschließung nach Todes erklärung X Nur im Fall der Wiederverheiratung nach Todeserklärung des vorherigen Ehegatten nach § 1319 BGB X 2650 Ort der Eheschließung 2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2671 Behördenname Ortsbezeichnung X 2675 Registernummer X X Neue Ehe zu 2. 2740 Tag der Eheschließung 2741 Tag der Eheschließung nach Todes erklärung Beschränkung1 X 2557 2640 Suchfeld Verwendung Hinweis Anmerkungen Folgebeurkundung Datenfelder Haupteintrag Nr. X Nur im Fall der Wiederverheiratung nach Todeserklärung des vorherigen Ehegatten nach § 1319 BGB X 2750 Ort der Eheschließung X 2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2771 Behördenname Ortsbezeichnung X 2775 Registernummer X Neue Lebenspartnerschaft zu 1. 2840 Tag der Begründung X 2850 Ort der Begründung X 2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X 2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2871 Behördenname Ortsbezeichnung X 2875 Registernummer X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Neue Lebenspartnerschaft zu 2. 2940 Tag der Begründung X 2950 Ort der Begründung X 2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X 2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2971 Behördenname Ortsbezeichnung X 2975 Registernummer X Beschränkung1 Verwendung Suchfeld Anmerkungen Hinweis Datenfelder Haupteintrag Nr. Folgebeurkundung 1762 1763 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Beschränkung1 Suchfeld Verwendung Hinweis Anmerkungen Folgebeurkundung Datenfelder Haupteintrag Nr. Lebenspartnerschafts register Angaben zur Lebenspartnerschaft 3040 Tag der Begründung X X 3050 Ort der Begründung X X 3051 Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X 3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X 3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X 3070 Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt abweichenden Begründungsbehörde X 3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des Lebenspartners zu 1., zu 2. oder Doppelname X 2) 2) X 3) X Angaben zu den Lebenspartnern 1. 3100 3101 Familienrechtliche Bezeichnung X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Familienname in der Lebenspartnerschaft 3111A Ausländische Namensart 3112 Es können die Bezeichnungen ,,Lebenspartner" oder ,,Lebens partnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als ,,Lebenspartner" anzugeben, Beispiel: ,,1. Lebenspartner" Vornamen vor der Begründung 3103A Ausländische Namensart 3111 X Geburtsname vor der Begründung 3102A Ausländische Namensart 3103 X Familienname vor der Begründung 3101A Ausländische Namensart 3102 Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Register ausdruck und in der Lebenspartner schaftsurkunde Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Geburtsname in der Lebenspartnerschaft 3112A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X 4) 4) X X X X X 1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 X 2) X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X Vornamen nach Auflösung der Lebenspartnerschaft 3116A Ausländische Namensart X 2) X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Beschränkung1 X Hinweis X Geburtsname nach Auflösung der Lebenspartnerschaft 3115A Ausländische Namensart 3116 X Familienname nach Auflösung der Lebenspartnerschaft 3114A Ausländische Namensart 3115 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Verwendung Suchfeld Vornamen in der Lebenspartnerschaft 3113A Ausländische Namensart 3114 Anmerkungen Folgebeurkundung 3113 Datenfelder Haupteintrag Nr. X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X Verweis auf maßgebliches Recht 2) 2) 3119 Recht der Namensführung X 3120 Geschlecht X X 2) 3130 Religion/Weltanschauung X X 3) 3140 Tag der Geburt X X 3150 Ort der Geburt X X 3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X X X X 2) 3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland 3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3171 Behördenname Ortsbezeichnung X 3175 Registernummer X 3180 Staatsangehörigkeit X 3198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 2. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Register ausdruck und in der Lebenspartner schaftsurkunde X X Es können die Bezeichnungen ,,Lebenspartner" oder ,,Lebens partnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als ,,Lebenspartner" anzugeben, Beispiel: ,,2. Lebenspartner" X X X X X X 3200 3201 Familienrechtliche Bezeichnung Familienname vor der Begründung 3201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens 1) X 4) 4) X 1765 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Geburtsname vor der Begründung 3202A Ausländische Namensart 3203 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 2) 2) X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X Vornamen nach Auflösung der Lebenspartnerschaft 3216A Ausländische Namensart X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Beschränkung1 X Suchfeld X Hinweis X Geburtsname nach Auflösung der Lebenspartnerschaft 3215A Ausländische Namensart 3216 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Verwendung Familienname nach Auflösung der Lebenspartnerschaft 3214A Ausländische Namensart 3215 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Vornamen in der Lebenspartnerschaft 3213A Ausländische Namensart 3214 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Geburtsname in der Lebenspartnerschaft 3212A Ausländische Namensart 3213 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Familienname in der Lebenspartnerschaft 3211A Ausländische Namensart 3212 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Vornamen vor der Begründung 3203A Ausländische Namensart 3211 Anmerkungen Folgebeurkundung 3202 Datenfelder Haupteintrag Nr. X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X Verweis auf maßgebliches Recht 2) 2) 3219 Recht der Namensführung X 3220 Geschlecht X X 2) 3230 Religion/Weltanschauung X X 3) 3240 Tag der Geburt X X 3250 Ort der Geburt X X 3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X X X X 2) 3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland 3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3271 Behördenname Ortsbezeichnung X 3275 Registernummer X 3280 Staatsangehörigkeit X 3298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Beschränkung1 Verwendung Suchfeld Anmerkungen Hinweis Datenfelder Haupteintrag Nr. Folgebeurkundung 1766 Auflösung oder Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe 3390 Art der Auflösung Beispiel: Aufhebung, Tod, Todes erklärung, Feststellung der Todeszeit, Umwandlung in Ehe X Datum der Rechtskraft der Auf lösungsentscheidung oder der Umwandlung X 3) Auflösung durch Entscheidung 3391 Datum der Auflösung 3392 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 3393 Behördenname Ortsbezeichnung X 3395 Registernummer/Aktenzeichen X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1. 3440 Todestag 3442 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums 3450 Sterbeort 3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X X Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X 2) 3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland 3460 Festgestellter Todestag bei Todes erklärung Datum 3470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 3471 Behördenname Ortsbezeichnung X 3475 Registernummer/Aktenzeichen X 2) X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2. 3540 Todestag 3542 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums 3550 Sterbeort 3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X X Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X 3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland 3560 Festgestellter Todestag bei Todes erklärung Datum X 2) 2) 1767 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 3570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 3571 Behördenname Ortsbezeichnung X 3575 Registernummer/Aktenzeichen X Neue Ehe zu 1. 3640 Tag der Eheschließung X 3650 Ort der Eheschließung X 3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3671 Behördenname Ortsbezeichnung X 3675 Registernummer X Neue Ehe zu 2. 3740 Tag der Eheschließung X 3750 Ort der Eheschließung X 3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3771 Behördenname Ortsbezeichnung X 3775 Registernummer X Neue Lebenspartnerschaft zu 1. 3840 Tag der Begründung X 3850 Ort der Begründung X 3857 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebens partnerschaft im Ausland X 3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3871 Behördenname Ortsbezeichnung X 3875 Registernummer X Neue Lebenspartnerschaft zu 2. 3940 Tag der Begründung X 3950 Ort der Begründung X 3957 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebens partnerschaft im Ausland X 3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3971 Behördenname Ortsbezeichnung X 3975 Registernummer X Beschränkung1 Suchfeld Verwendung Hinweis Anmerkungen Folgebeurkundung Datenfelder Haupteintrag Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X X Beschränkung1 Verwendung Suchfeld Anmerkungen Hinweis Datenfelder Folgebeurkundung Nr. Haupteintrag 1768 Sterberegister Angaben zum Sterbefall 4140 Todestag 4141 Todeszeit Uhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu der die Person mit Sicherheit tot war X X 4142 Tag des Beginns eines Sterbezeit zeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X X 4143 Uhrzeit des Beginns eines Sterbezeit zeitraums Uhrzeit, zu der die Person zuletzt lebend gesehen wurde X X 4144 Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen ... Uhr) feststeht X X X X 2) 4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort X X 4151 Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 4152 Sterbeort, Straße, Hausnummer X X 4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X Nur bei Sterbefall im Ausland X X X X X X X X X X X X X X X X 4157 Sterbeort, Staat X 2) Angaben zur verstorbenen Person 4201 Familienname 4201A Ausländische Namensart 4202 Geburtsname 4202A Ausländische Namensart 4203 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Vornamen 4203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 4220 Geschlecht X X 2) 4230 Religion/Weltanschauung X X 3) 4240 Tag der Geburt X X 4250 Ort der Geburt X X 4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X X X X X 2) 4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland 4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 4271 Behördenname Ortsbezeichnung X 1769 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 4275 Registernummer 4290 Anschrift, Straße, Hausnummer X X 4293 Anschrift, Ort X X 4294 Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland X X 4298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität Beschränkung1 Suchfeld Verwendung Hinweis Anmerkungen Folgebeurkundung Datenfelder Haupteintrag Nr. X 1) X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Familienstand der verstorbenen Person 4300 Familienstand 4300A Familienrechtliche Bezeichnung 4301 Familienname des Ehegatten, Eheoder Lebenspartners 4301A Ausländische Namensart 4302 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners 4302A Ausländische Namensart 4303 Es können die Bezeichnungen ,,Ehefrau", ,,Ehemann, ,,Lebens partner" oder ,,Lebenspartnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als ,,Ehepartner" oder ,,Lebens partner" anzugeben, Beispiel: ,,Lebenspartnerin" Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Le benspartners 4303A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens 4320 Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners 4398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität 4) 1) X X Ehe der verstorbenen Person 4440 Tag der Eheschließung X 4450 Ort der Eheschließung X 4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X 4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 4471 Behördenname 4475 Registernummer 4477 Führungsort Heiratseintrag Ortsbezeichnung Beschränkung1 Verwendung Suchfeld Anmerkungen Hinweis Datenfelder Haupteintrag Nr. Folgebeurkundung 1770 X X Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) X Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person 4540 Tag der Begründung X 4550 Ort der Begründung X 4555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs bezirk o. ä. X 4557 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X 4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 4571 Behördenname Ortsbezeichnung X 4575 Registernummer X Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit der verstorbenen Person 4660 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum der Todeszeit X 4670 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 4671 Behördenname Ortsbezeichnung X 4675 Registernummer/Aktenzeichen X 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1771 Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) 1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1773 Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) 1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1775 Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) 1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1777 Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) 1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1779 Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) 1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Anlage 6 E (zu den §§ 48, 55, 70) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1781 Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) 1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Anlage 7 E (zu den §§ 48, 55, 70) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1783 Anlage 8 (zu den §§ 48, 70) 1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Anlage 8 E (zu den §§ 48, 55, 70) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1785 Anlage 9 (zu den §§ 48, 70) 1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Anlage 9 E (zu den §§ 48, 70) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1787 Anlage 10 (zu § 29) 1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1789 Anlage 11 (zu § 31 Absatz 2)