211-9211-9-1211-9
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Drittes Gesetz
zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
(3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset
zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
,,§ 67 Zentrale Register".
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
,,§ 68 Datenaustausch zwischen Standes
ämtern, Behörden und Gerichten".
2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
,,Personenstandsurkunden" ein Komma und die
Wörter ,,elektronischen Personenstandsbeschei
nigungen" eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Zum Schutz vor physischer Vernichtung
beider Register durch Naturkatastrophen und
Großschadenslagen soll die räumliche Tren
nung zwischen elektronischem Register und
Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer
betragen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 ge
nannten Fristen sind die entsprechenden Teile
der Personenstandsregister, Sicherungsregis
ter und Sammelakten nach den jeweiligen
archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen
öffentlichen Archiven zur Übernahme anzu
bieten. Die entsprechenden Registereinträge
und Sammelakten sind nach der Übernahme
oder Ablehnung der Übernahme durch die
Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt
nicht bei Ablehnung der Übernahme von
Personenstandsregistern. Soweit es sich um
elektronische Daten handelt, sind die entspre
chenden Registereinträge und Sammelakten
nach Übernahme oder Ablehnung der Über
nahme durch die Archive im Standesamt zu
löschen; Papiereinträge sind zu vernichten."
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige
Verpflichteten haben die für die Beurkundung
des Personenstandsfalls erforderlichen An
gaben zu machen und die erforderlichen Nach
weise zu erbringen. Das Standesamt soll auf
die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit
diese aus Personenstandsregistern oder aus
Registern anderer Behörden elektronisch ab
gerufen werden können."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Werden dem Standesamt mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder
einem qualifizierten elektronischen Siegel ver
sehene elektronische Dokumente übermittelt,
so ist die Gültigkeit der Signatur oder des
Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen
Standes der Technik zu prüfen und zu doku
mentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall
gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicher
zustellen."
5. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
,,sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine recht
liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein
schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist" gestrichen.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird aufgehoben.
bb) Nummer 8 wird Nummer 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Die Änderung der Vornamen oder des Ge
schlechts ist nicht einzutragen, wenn die
Änderung auf Grund des Transsexuellen
gesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder
in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist."
bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Absatz 1
Nummer 8" durch die Wörter ,,Absatz 1
Nummer 7" ersetzt.
7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standes
amt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren
ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen
mündlich oder schriftlich, oder
2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Ein
richtungen schriftlich.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige
spätestens am dritten auf die Geburt folgenden
Werktag erstattet werden. In den Fällen des
Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden
Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu
machen."
7a. In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort ,,gehindert"
die Wörter ,,oder unbekannten Aufenthalts" ein
gefügt.
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8. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
,,sowie auf Wunsch eines Elternteils seine recht
liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein
schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist" gestrichen.
9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Nummer 6 wird Nummer 5.
10. In § 28 Nummer 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 1"
gestrichen und werden nach dem Wort ,,oder" die
Wörter ,,schriftlich, oder" eingefügt.
11. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
12. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
,,sowie auf Wunsch des Anzeigenden die recht
liche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist" gestrichen.
13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeits
zeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt
werden."
13a. In § 47 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
,,die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions
gemeinschaft und" gestrichen.
14. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 55 Abs. 1)"
durch die Wörter ,,(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die
elektronischen Personenstandsbescheinigungen
(§ 55 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt.
15. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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von Personenstandsurkunden sind für elektro
nische Personenstandsbescheinigungen ent
sprechend anzuwenden."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Personenstandsurkunde" die Wörter ,,und
elektronischen Personenstandsbescheinigung"
eingefügt.
16. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,oder der
Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Nieder
schrift über die Begründung der Lebenspart
nerschaft" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Personen
standsurkunden" die Wörter ,,und elektroni
schen Personenstandsbescheinigungen" ein
gefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Die elektronische Personenstandsbe
scheinigung wird vom Standesamt mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen
und den nach § 62 berechtigten Personen so
wie den nach § 65 berechtigten Behörden und
Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind
Datenschutz und Datensicherheit nach dem je
weiligen Stand der Technik sicherzustellen und
bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver
schlüsselungs- und Authentifizierungsverfah
ren zu verwenden."
17. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
18. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
,,(1) Das Standesamt stellt folgende Perso
nenstandsurkunden aus:
a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57);
bis zu der Beurkundung der Eheschließung
im Eheregister können Eheurkunden auch
aus der Niederschrift über die Eheschließung
ausgestellt werden,
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
19. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2. aus
dem
Lebenspartnerschaftsregister
Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
,,3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der
Geburt,".
3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkun
den (§ 59),
bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
(§ 60),
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
5. aus allen Personenstandsregistern beglau
bigte Registerausdrucke,
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nr. 2, 4
und 5" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2
und 4" ersetzt.
6. aus der Sammlung der Beschlüsse über
Todeserklärungen beglaubigte Abschriften
oder beglaubigte Ausdrucke der elektro
nisch gespeicherten gerichtlichen Entschei
dungen.
20. In § 60 Nummer 1 werden die Wörter ,,sowie seine
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions
gemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus
einem Registereintrag ergibt" gestrichen.
Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen
elektronisch geführten Personenstandsregistern
Personenstandsbescheinigungen als elektro
nische Dokumente mit den Daten einer entspre
chenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschaftsoder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1
bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft
22. § 67 wird wie folgt gefasst:
21. § 65 Absatz 2 wird aufgehoben.
,,§ 67
Zentrale Register
(1) Die Länder dürfen zentrale Register ein
richten zu dem Zweck, die Registereinträge der
angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre
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Benutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung
nach Absatz 4 zu ermöglichen.
4. ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4
Satz 2 stillgelegt worden ist.
(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen
gespeicherte Registereinträge an das zentrale
Register übermitteln. Die Länder können zu
lassen, dass die elektronische Erfassung eines
Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein
angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den
Haupteintrag nicht selbst errichtet hat. Die Ver
antwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das
zentrale Register darf die Daten speichern zum
Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.
Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen
den Standesämtern sind gebührenfrei."
(3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der
ihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen
Register Registereinträge nutzen, wenn die Anga
ben benötigt werden zur Erteilung von Personen
standsurkunden, elektronischen Personenstands
bescheinigungen und Auskünften sowie zur
Gewährung von Einsicht in die Personenstands
register und Durchsicht dieser Register nach den
§§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personen
standsregister kann allen an das zentrale Register
angeschlossenen Standesämtern gewährt wer
den.
(4) Die Länder können zulassen, dass an das
zentrale Register übermittelte Registereinträge
abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem ange
schlossenen Standesamt fortgeführt werden
dürfen."
23. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 68
Datenaustausch zwischen
Standesämtern, Behörden und Gerichten".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Übermittlung von Daten zwischen
Standesämtern durch automatisierte Abruf
verfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur
Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle
erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automa
tisierten Abrufverfahren ist durch technische
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berech
tigung der abrufenden Stelle beim angefragten
Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein
Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren
darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis
und in den der Abfrage zugehörigen Register
eintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67
sind ergänzend landesrechtliche Regelungen
zu beachten. Eine Datenübermittlung im auto
matisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig,
wenn
1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf
der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5
archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,
2. die Daten im Übermittlungsersuchen nicht
mit den gespeicherten Daten korrespon
dieren,
3. zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk
nach § 64 eingetragen ist oder
c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden ange
fügt:
,,(3) Die Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens, das die Übermittlung perso
nenbezogener Daten an andere Stellen als
Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, so
weit dies durch Bundes- oder Landesrecht
unter Festlegung der Datenempfänger, der Art
der zu übermittelnden Daten und des Zwecks
der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Die Übermittlung von elektronischen
Personenstandsbescheinigungen nach § 55
Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu
lässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf
berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Auf
gaben für eines der Verfahren nach Artikel 14
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines
einheitlichen digitalen Zugangstors zu In
formationen, Verfahren, Hilfs- und Problem
lösungsdiensten und zur Änderung der Verord
nung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fas
sung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind
die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724
ergebenden technischen Anforderungen ein
zuhalten.
(5) Die Standesämter können bei öffent
lichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union personenbezogene Daten
abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf
gaben im Rahmen eines der Verfahren nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1724 erforderlich ist."
24. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,,5. die technische Ausgestaltung der Ausstel
lung, Übermittlung und Verifizierung von
elektronischen Personenstandsbescheini
gungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2),".
b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 25 bis 27 werden an
gefügt:
,,25. die technischen Standards, die zu über
mittelnden Daten, ihre Form sowie das
Nähere über das Verfahren der Übermitt
lung bei Datenübermittlungen zwischen
Standesämtern und einem Verwaltungs
portal nach § 3 Absatz 2 des Online
zugangsgesetzes vom 14. August 2017
(BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni
2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden
ist (OZG),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im
Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Ver
trauensdienste für elektronische Trans
aktionen im Binnenmarkt und zur Auf
hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L
257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,
S. 44), das bei einer elektronischen Er
bringung von Verwaltungsleistungen nach
diesem Gesetz jeweils erforderlich ist,
27. automatisierte Abrufverfahren und tech
nische Benutzer nach § 68 sowie die im
Einzelnen zu übermittelnden Angaben,
die Protokollierung der Abrufe und die
Verfahren der Übermittlung."
25. In § 75 wird das Wort ,,können" durch das Wort
,,sollen" ersetzt.
26. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Absatz 1 und 3"
durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
und 3" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Einträge aus Altregistern werden elek
tronisch erfasst und fortgeführt, wenn
1. ein Anlass zur Fortführung des Register
eintrags im Geburten-, Ehe- und Lebens
partnerschaftsregister besteht,
2. die Ausstellung einer Personenstands
urkunde aus einem der in Nummer 1 ge
nannten Register beantragt wird oder
3. durch eine automatisierte Datenabfrage
Daten aus einem papiergebundenen Alt
register nach Nummer 1 abgefragt werden.
Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst wer
den. Eine Nacherfassung im elektronischen
Personenstandsregister nach den Sätzen 1
und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die
Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entspre
chenden Personenstandseintrag geltenden
Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elek
tronische Nacherfassung aufgrund der in dem
papiergebundenen Registereintrag beurkunde
ten Daten aus anderen Gründen nicht ange
zeigt ist."
Artikel 2
Änderung der
Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
,,§ 46 Familienrechtliche Erklärungen".
b) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
,,§ 65 (weggefallen)".
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2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Werden die nach dem Gesetz elektro
nisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen
und Anträge dem Standesamt über ein von
einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungs
portal übermittelt, so soll für die elektronische
Kommunikation zwischen dem Portal und
dem Standesamt das Datenaustauschformat
XPersonenstand und das Übertragungsproto
koll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger
bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung
verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt ent
sprechend."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem
Standesamt
zugelassenen elektronischen
Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren
müssen dem Vertrauensniveau ,,hoch" nach
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Iden
tifizierung und Vertrauensdienste für elektro
nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
entsprechen."
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
,,erweiterte" gestrichen.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
,,5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten
Datenabruf durch einen technischen
Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Ge
setzes auszulösen."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Berechtigung und die jeweiligen Berech
tigungsstufen nach Absatz 1 werden durch
einen von dem Aufgabenträger des Standes
amts dafür bestimmten Standesbeamten er
teilt."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Das Löschen eines Registereintrags
nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt
durch einen von dem Aufgabenträger des
Standesamts dafür bestimmten Standes
beamten. Durch technische Maßnahmen ist
zu gewährleisten, dass nur Registereinträge,
einschließlich der zugehörigen elektronischen
Sammelakten, gelöscht werden können, deren
Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Ge
setzes abgelaufen ist."
5. Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung
reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektro
nisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten
zu verweisen."
1748
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
6. § 36 Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 46 wird wie folgt gefasst:
,,§ 46
Familienrechtliche Erklärungen
(1) Einer Person deren Name oder Ge
schlechtseintrag geändert worden ist, wird auf
Wunsch eine Bescheinigung von dem Standes
amt erteilt, das
1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung
zur Namensführung auf Grund familienrecht
licher Vorschriften entgegengenommen hat,
2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebe
nengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namens
änderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge
setzbuche entgegengenommen hat,
3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des
Gesetzes entgegengenommen hat oder
4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich
eine Namensänderung oder die Änderung des
Geschlechtseintrags nach den Nummern 1
bis 3 ergibt.
(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung
oder eine andere familienrechtliche Erklärung
nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber
einem Standesamt abgegeben, das für die Ent
gegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für
die Entgegennahme zuständigen Standesamt die
Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung
bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen
nach § 63 elektronisch übermittelt werden."
8. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Das Standesamt hat für die nach § 55 Ab
satz 1 des Gesetzes auszustellenden Personen
standsurkunden und elektronischen Personen
standsbescheinigungen die Formulare nach
den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwen
den; die Personenstandsurkunden sind im
Format DIN A4 auszustellen."
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 59 Abs. 1
Nr. 2, 4 oder 5" durch die Wörter ,,§ 59 Ab
satz 1 Nummer 2 oder 4" ersetzt.
9. § 64 wird wie folgt gefasst:
,,§ 64
Abrufverfahren
(1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe
im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des
Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen
Verfahren für den automatisierten Datenabruf
müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgaben
erfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen
Daten übermittelt werden können. Wird beim
automatisierten Abruf kein zugehöriger Register
eintrag im elektronischen Personenstandsregister
feststellt, wird die Abfragenachricht dem Standes
amt zur manuellen Suche im Altregister weiter
geleitet. Bei einem papiergebundenen Eintrag er
folgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren
durch das registerführende Standesamt. Sofern
zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach
§ 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Aus
kunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende
Stelle eine automatisierte Mitteilung, die keine
Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der
betroffenen Person keine Daten vorhanden sind
oder ein Sperrvermerk vorliegt.
(2) Datenabrufe im automatisierten Abrufver
fahren sollen für die Suche des Datensatzes im
Personenstandsregister als Auswahldaten die
Registrierungsdaten des betroffenen Personen
standseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder
mindestens die Namen der beurkundeten Person,
das Ereignisdatum und den Ereignisort des
personenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten.
Weitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1
zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.
(3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das
registerführende Standesamt protokolliert. Für
jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes
zu protokollieren:
1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Ein
trags nach § 16 Absatz 2 Satz 1,
2. die abrufende Person und Stelle,
3. die in der Anfragenachricht angegebenen Aus
wahldaten,
4. die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über
den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden
können,
5. der Zeitpunkt des Abrufs,
6. das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung
der abrufenden Behörde,
7. der Anlass des Abrufs,
8. bei einem automatisierten Abruf die Bezeich
nung des Verfahrens.
Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet,
in dem der Abruf erfolgt ist.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle."
10. § 65 wird aufgehoben.
11. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort ,,vergibt." durch die
Wörter ,,vergibt; sofern für ein Standesamt
trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die
gleiche Standesamtsnummer vergeben war,
erfolgt die Nacherfassung unter der neuen
Bezeichnung des Standesamtes." ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Weicht bei zusammengelegten Standes
ämtern mit neuer Bezeichnung und unver
änderter Standesamtsnummer der Name des
neugebildeten Standesamts von dem Namen
des erfassten Standesamts ab, so sind die Ein
träge elektronisch unter der neuen Bezeich
nung zu fassen."
11a. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 55
Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 55 Absatz 1
Nummer 5" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
12. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1749
Artikel 4
a) In § 71 Absatz 3 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.
b) Die Wörter ,,die Übersendung unterbleibt,
wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von
Hinweisen dienen würden." werden gestrichen.
13. Die Anlagen 1 bis 11 erhalten die aus dem An
hang ersichtliche neue Fassung.
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat
kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und
der Personenstandsverordnung in der vom 1. Novem
ber 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 5
Artikel 3
Inkrafttreten
Änderung des
Gesetzes zur Reform des
Vormundschafts- und Betreuungsrechts
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. November 2022 in Kraft.
Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Vormund
schafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021
(BGBl. I S. 882) wird aufgehoben.
(2) Artikel 1 Nummer 2, 14, 15, 16 Buchstabe b
und c, Nummer 23 Buchstabe c und Nummer 24 Buch
stabe a sowie Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a und
Nummer 11a treten am 1. November 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
1750
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anhang zu Artikel 2 Nummer 13
Anlage 1
(zu § 11)
Datenfelder in den Personenstandsregistern
Beschränkung1
Suchfeld
Verwendung
Hinweis
Anmerkungen
Folgebeurkundung
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Allgemeine Registerangaben
für alle Register
0001
Name des Standesamts
0010
Standesamtsnummer
0011
0012
Art des Registers
Eintragsnummer
X
X
z. B. 06412001 für das Standesamt
Frankfurt am Main, ggf. ergänzt
um ein Suffix für ein verwaltetes
Standesamt
X
X
G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
X
X
z. B. ,,334" für die 334. Beurkundung
einer Geburt eines Jahres;
bei Stilllegung des Eintrags
z. B. 334-1 für die erneute Beurkun
dung zu dieser Eintragsnummer
X
X
Bei Nacherfassung Jahr der
ursprünglichen Beurkundung
X
X
0013
Jahr des Eintrags
0014
Nummer der Erst- und Folgebeurkundung Beispiele: ,,0" bei Erstbeurkundung,
,,3" für die 3. Folgebeurkundung
zu einem Haupteintrag
0015
Nummer eines Hinweises
Technisches Datum, Nummer
0020
Anlass der Beurkundung
z. B. Geburt, Namensänderung,
Vaterschaftsanerkennung, Wieder
annahme des Geburtsnamens,
Berichtigung
X
X
X
X
X
0030
Anlass eines Hinweises
X
0040
Datum der Wirksamkeit
Wirksamkeit einer Folgebeurkundung
0045
Datum der Stilllegung
Wirksamkeit einer Stilllegung
des Personenstandseintrags
0048
Sperrvermerk
0049
Datum Sperrvermerk
0050
Ort der Beurkundung
X
X
0051
Datum der Beurkundung
X
X
1)
X
1)
1)
Datum des Fristablaufs eines
Sperrvermerks
1)
1751
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1
0052
Name der Urkundsperson
0053
Funktionsbezeichnung
Unterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten
X
X
X
Beschränkung1
X
Suchfeld
Verwendung
Hinweis
Anmerkungen
Folgebeurkundung
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales
Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) = Datenfeld steht nur noch für Berichtigungen zur Verfügung.
1752
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
Beschränkung1
X
Suchfeld
Verwendung
Hinweis
Anmerkungen
Folgebeurkundung
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040
Tag der Geburt
1041
Geburtszeit
1050
Ort der Geburt
1051
Geburtsort, Ortsteil
1052
Geburtsort, Straße, Hausnummer
1055
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Stunde und Minute der Geburt
Bei landesrechtlicher Vorgabe
1057
Staat der Geburt
Nur bei Geburt im Ausland
X
X
1090
Art der Geburt
Nur bei Totgeburt
X
X
Angabe des aktuellen Geburts
namens des Kindes
X
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
X
X
X
X
X
X
X
X
2)
X
Angaben zum Kind
1101
Familienname/Geburtsname
1101A Ausländische Namensart
1102
Vornamen
1102A Ausländische Namensart
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
1119
Recht der Namensführung
Verweis auf maßgebliches Recht
des Kindes
1120
Geschlecht
X
X
1130
Religion/Weltanschauung
X
X
1180
Deutsche Staatsangehörigkeit
Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG
1198
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung
1199
Familiennamensführung nicht
nachgewiesen
Nur bei nicht nachgewiesener
Identität der Eltern
X
Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register
ausdruck und in der Geburtsurkunde
X
X
Es können die Bezeichnungen
,,Mutter" oder ,,Vater" angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht angehören, als ,,Elternteil"
anzugeben,
Beispiel: ,,1. Mutter"
X
X
X
X
X
X
X
X
X
3)
X
1)
Angaben zu den Eltern
1.
1200
1201
Familienrechtliche Bezeichnung
Familienname
1201A Ausländische Namensart
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
X
4)
4)
X
1753
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Geburtsname
1202A Ausländische Namensart
1203
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Vornamen
1203A Ausländische Namensart
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
X
X
X
X
X
X
X
X
X
1220
Geschlecht
X
X
1230
Religion/Weltanschauung
X
X
1240
Tag der Geburt
X
1250
Ort der Geburt
X
1255
Nähere Kennzeichnung des Ortes
3)
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
1257
Staat der Geburt
Nur bei Geburt im Ausland
X
1270
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
1271
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
1275
Registernummer
Beispiel: G 399/2010
X
1280
Staatsangehörigkeit
1298
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung
1299
Identität nicht nachgewiesen
Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
1300
1301
Familienrechtliche Bezeichnung
1302
X
X
X
Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register
ausdruck und in der Geburtsurkunde
X
X
Es können die Bezeichnungen
,,Mutter" oder ,,Vater" angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht angehören, als ,,Elternteil"
anzugeben,
Beispiel: ,,2. Vater"
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
1303
X
X
X
X
X
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Vornamen
1303A Ausländische Namensart
1320
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Geburtsname
1302A Ausländische Namensart
Geschlecht
1)
X
Familienname
1301A Ausländische Namensart
2)
X
1299A Namensführung nicht nachgewiesen
2.
Beschränkung1
X
Suchfeld
Verwendung
Hinweis
Anmerkungen
Folgebeurkundung
1202
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
X
4)
4)
X
X
X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
X
X
1330
Religion/Weltanschauung
1340
Tag der Geburt
X
1350
Ort der Geburt
X
1355
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Beschränkung1
Verwendung
Suchfeld
Anmerkungen
Hinweis
Datenfelder
Folgebeurkundung
Nr.
Haupteintrag
1754
3)
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
1357
Staat der Geburt
Nur bei Geburt im Ausland
X
1370
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
1371
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
1375
Registernummer
Beispiel: G 1499/2009
X
1380
Staatsangehörigkeit
1398
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung
1399
Identität nicht nachgewiesen
Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
2)
X
1399A Namensführung nicht nachgewiesen
1)
X
X
X
X
Eheschließung der Eltern
1440
Tag der Eheschließung
X
1450
Ort der Eheschließung
X
1457
Staat der Eheschließung
Nur bei Eheschließung im Ausland
X
1470
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
1471
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
1475
Registernummer
Beispiel: E 67/2009
X
Ehe des Kindes
1540
Tag der Eheschließung
X
1550
Ort der Eheschließung
X
1555
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
2)
1557
Staat der Eheschließung
Nur bei Eheschließung im Ausland
X
1570
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
1571
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
1575
Registernummer
Beispiel: E 288/2030
X
1590
Art der Eheauflösung
Beispiel: Scheidung oder Tod
X
3)
1591
Datum der Eheauflösung
Wirksamkeitsdatum oder Todestag
X
3)
1592
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
3)
1593
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3)
1595
Registernummer/Aktenzeichen
X
3)
1755
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Beschränkung1
Suchfeld
Verwendung
Hinweis
Anmerkungen
Folgebeurkundung
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640
Tag der Begründung
X
1650
Ort der Begründung
X
1655
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
1657
Staat der Begründung
Nur bei Begründung im Ausland
X
1670
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
1671
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
1675
Registernummer
Beispiel: L 12/2009
X
1690
Art der Auflösung der Lebenspartner
schaft
Beispiel: Aufhebung oder Tod
1691
Datum der Auflösung
1692
2)
X
3)
Wirksamkeitsdatum oder Todestag
X
3)
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
3)
1693
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3)
1695
Registernummer/Aktenzeichen
X
3)
X
1)
Kind des Kindes
1700
Anzahl der eingetragenen Kinder
1701
Familienname
1705
Vornamen
X
1740
Tag der Geburt
X
1750
Ort der Geburt
X
1755
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Angabe des Geburtsnamens des
Kindes
X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
2)
1757
Staat der Geburt
Nur bei Geburt im Ausland
X
1770
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
1771
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
1775
Registernummer
Beispiel: G 475/2031
X
1790
Art der Geburt
Nur bei Totgeburt
X
2)
X
3)
Testamentsverzeichnis
1890
Testamentsverzeichnisnummer
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit des Kindes
1940
1942
Todestag
Tag des Beginns eines Sterbezeit
zeitraums
Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
X
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1950
Sterbeort
1955
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Beschränkung1
Verwendung
Suchfeld
Anmerkungen
Hinweis
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Folgebeurkundung
1756
X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
1957
Sterbeort, Staat
Nur bei Tod im Ausland
1960
Festgestellter Todestag bei Todes
erklärung
Datum
1970
Registerbehörde/Gericht
Funktionsbezeichnung
X
1971
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
1975
Registernummer/Aktenzeichen
X
X
2)
2)
1757
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Beschränkung1
Suchfeld
Verwendung
Hinweis
Anmerkungen
Folgebeurkundung
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040
Tag der Eheschließung
Ggf. Tag der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
X
X
2050
Ort der Eheschließung
Ggf. Ort der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
X
X
2051
Ort der Eheschließung, Ortsteil
Bei landesrechtlicher Vorgabe
X
2055
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
2057
Staat der Eheschließung
Nur bei Eheschließung im Ausland
2058
Namensbestimmung
Gemeinsamer Familienname ist Name
des Ehegatten zu 1., zu 2. oder
Doppelname
X
2)
2)
X
X
Angaben zur Lebenspartnerschaft
bei Umwandlung in eine Ehe
2060
Tag der Begründung der Lebenspartner
schaft
Tag der Begründung einer zu dieser
Ehe umgewandelten Lebenspartner
schaft
2070
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
4)
2071
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
4)
2075
Registernummer
X
4)
X
4)
X
X
X
4)
Angaben zu den Ehegatten
1.
2100
2101
Familienrechtliche Bezeichnung
X
Es können die Bezeichnungen
,,Ehefrau" oder ,,Ehemann"
angegeben werden; Personen, die
weder dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als ,,Ehepartner" anzugeben,
Beispiel: ,,1. Ehemann"
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Geburtsname vor der Ehe
2102A Ausländische Namensart
2103
X
Familienname vor der Ehe
2101A Ausländische Namensart
2102
Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Registeraus
druck und in der Eheurkunde
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Vornamen vor der Ehe
2103A Ausländische Namensart
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
4)
X
X
X
1758
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Familienname in der Ehe
2111A Ausländische Namensart
2112
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
2)
2)
X
X
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
nach Eheauflösung
X
X
Vorname nach Eheauflösung
2116A Ausländische Namensart
X
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
nach Eheauflösung
Beschränkung1
X
Suchfeld
X
Hinweis
X
Geburtsname nach Eheauflösung
2115A Ausländische Namensart
2116
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
Verwendung
Familienname nach Eheauflösung
2114A Ausländische Namensart
2115
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Vornamen in der Ehe
2113A Ausländische Namensart
2114
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Geburtsname in der Ehe
2112A Ausländische Namensart
2113
Anmerkungen
Folgebeurkundung
2111
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens nach
Eheauflösung
X
X
Verweis auf maßgebliches Recht
2)
2)
2119
Recht der Namensführung
X
2120
Geschlecht
X
X
2)
2130
Religion/Weltanschauung
X
X
3)
2140
Tag der Geburt
X
X
2150
Ort der Geburt
X
X
2155
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
X
X
X
2)
2157
Staat der Geburt
Nur bei Geburt im Ausland
2170
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
2171
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
2175
Registernummer
X
2180
Staatsangehörigkeit
X
2198
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung
2.
Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register
ausdruck und in der Eheurkunde
1)
X
X
X
4)
1759
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
2201
Familienrechtliche Bezeichnung
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
2)
2)
X
X
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
nach Eheauflösung
X
X
Vornamen nach Eheauflösung
2216A Ausländische Namensart
4)
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
nach Eheauflösung
Beschränkung1
X
Suchfeld
X
Hinweis
X
Geburtsname nach Eheauflösung
2215A Ausländische Namensart
2216
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
Verwendung
Familienname nach Eheauflösung
2214A Ausländische Namensart
2215
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Vornamen in der Ehe
2213A Ausländische Namensart
2214
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Geburtsname in der Ehe
2212A Ausländische Namensart
2213
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
Familienname in der Ehe
2211A Ausländische Namensart
2212
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Vornamen vor der Ehe
2203A Ausländische Namensart
2211
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Geburtsname vor der Ehe
2202A Ausländische Namensart
2203
Es können die Bezeichnungen
,,Ehefrau" oder ,,Ehemann"
angegeben werden; Personen, die
weder dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als ,,Ehepartner" anzugeben,
Beispiel: ,,2. Ehefrau"
Familienname vor der Ehe
2201A Ausländische Namensart
2202
Anmerkungen
Folgebeurkundung
2200
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens nach
Eheauflösung
X
X
Verweis auf maßgebliches Recht
2)
2)
2219
Recht der Namensführung
X
2220
Geschlecht
X
X
2)
2230
Religion/Weltanschauung
X
X
3)
2240
Tag der Geburt
X
X
2250
Ort der Geburt
X
X
X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
2255
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
X
X
Beschränkung1
Verwendung
Suchfeld
Anmerkungen
Hinweis
Datenfelder
Folgebeurkundung
Nr.
Haupteintrag
1760
2)
2257
Staat der Geburt
Nur bei Geburt im Ausland
2270
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
2271
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
2275
Registernummer
X
2280
Staatsangehörigkeit
X
2298
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung
1)
Auflösung der Ehe
2390
Art der Eheauflösung
Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod,
Wiederverheiratung nach Todes
erklärung
X
X
3)
Auflösung durch Entscheidung
2391
Datum der Eheauflösung
Datum der Rechtskraft der Scheidung
2392
Registerbehörde/Gericht
Funktionsbezeichnung
X
2393
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
2395
Registernummer/Aktenzeichen
X
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 1.
2440
Todestag
2442
Tag des Beginns eines Sterbezeitraums
2450
Sterbeort
2455
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
X
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
X
X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
2)
2457
Sterbeort, Staat
Nur bei Tod im Ausland
2460
Festgestellter Todestag bei Todes
erklärung
Datum
2470
Registerbehörde/Gericht
Funktionsbezeichnung
X
2471
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
2475
Registernummer/Aktenzeichen
X
X
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 2.
2540
2542
Todestag
Tag des Beginns eines Sterbezeitraums
2)
Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
X
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
X
1761
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
2550
Sterbeort
2555
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
2)
Sterbeort, Staat
Nur bei Tod im Ausland
2560
Festgestellter Todestag bei Todes
erklärung
Datum
2570
Registerbehörde/Gericht
Funktionsbezeichnung
X
2571
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
2575
Registernummer/Aktenzeichen
X
2)
X
Neue Ehe zu 1.
Tag der Eheschließung
2641
Tag der Eheschließung nach Todes
erklärung
X
Nur im Fall der Wiederverheiratung
nach Todeserklärung des vorherigen
Ehegatten nach § 1319 BGB
X
2650
Ort der Eheschließung
2657
Staat der Eheschließung
Nur bei Eheschließung im Ausland
X
2670
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
2671
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
2675
Registernummer
X
X
Neue Ehe zu 2.
2740
Tag der Eheschließung
2741
Tag der Eheschließung nach Todes
erklärung
Beschränkung1
X
2557
2640
Suchfeld
Verwendung
Hinweis
Anmerkungen
Folgebeurkundung
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
X
Nur im Fall der Wiederverheiratung
nach Todeserklärung des vorherigen
Ehegatten nach § 1319 BGB
X
2750
Ort der Eheschließung
X
2757
Staat der Eheschließung
Nur bei Eheschließung im Ausland
X
2770
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
2771
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
2775
Registernummer
X
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
2840
Tag der Begründung
X
2850
Ort der Begründung
X
2857
Staat der Begründung
Nur bei Begründung im Ausland
X
2870
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
2871
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
2875
Registernummer
X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
2940
Tag der Begründung
X
2950
Ort der Begründung
X
2957
Staat der Begründung
Nur bei Begründung im Ausland
X
2970
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
2971
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
2975
Registernummer
X
Beschränkung1
Verwendung
Suchfeld
Anmerkungen
Hinweis
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Folgebeurkundung
1762
1763
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Beschränkung1
Suchfeld
Verwendung
Hinweis
Anmerkungen
Folgebeurkundung
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Lebenspartnerschafts
register
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040
Tag der Begründung
X
X
3050
Ort der Begründung
X
X
3051
Ort der Begründung, Ortsteil
Bei landesrechtlicher Vorgabe
X
3055
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
3057
Staat der Begründung
Nur bei Begründung im Ausland
X
3070
Behörde der Begründung
Angabe einer vom Standesamt
abweichenden Begründungsbehörde
X
3078
Namensbestimmung
Gemeinsamer Familienname ist
Name des Lebenspartners zu 1., zu 2.
oder Doppelname
X
2)
2)
X
3)
X
Angaben zu den Lebenspartnern
1.
3100
3101
Familienrechtliche Bezeichnung
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
Familienname in der Lebenspartnerschaft
3111A Ausländische Namensart
3112
Es können die Bezeichnungen
,,Lebenspartner" oder ,,Lebens
partnerin" angegeben werden;
Personen, die weder dem männlichen
noch dem weiblichen Geschlecht
angehören, sind als ,,Lebenspartner"
anzugeben,
Beispiel: ,,1. Lebenspartner"
Vornamen vor der Begründung
3103A Ausländische Namensart
3111
X
Geburtsname vor der Begründung
3102A Ausländische Namensart
3103
X
Familienname vor der Begründung
3101A Ausländische Namensart
3102
Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register
ausdruck und in der Lebenspartner
schaftsurkunde
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Geburtsname in der Lebenspartnerschaft
3112A Ausländische Namensart
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X
4)
4)
X
X
X
X
X
1764
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
X
2)
X
X
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X
X
Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3116A Ausländische Namensart
X
2)
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Beschränkung1
X
Hinweis
X
Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3115A Ausländische Namensart
3116
X
Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3114A Ausländische Namensart
3115
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
Verwendung
Suchfeld
Vornamen in der Lebenspartnerschaft
3113A Ausländische Namensart
3114
Anmerkungen
Folgebeurkundung
3113
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
X
X
Verweis auf maßgebliches Recht
2)
2)
3119
Recht der Namensführung
X
3120
Geschlecht
X
X
2)
3130
Religion/Weltanschauung
X
X
3)
3140
Tag der Geburt
X
X
3150
Ort der Geburt
X
X
3155
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
X
X
X
2)
3157
Staat der Geburt
Nur bei Geburt im Ausland
3170
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
3171
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3175
Registernummer
X
3180
Staatsangehörigkeit
X
3198
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung
2.
Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register
ausdruck und in der Lebenspartner
schaftsurkunde
X
X
Es können die Bezeichnungen
,,Lebenspartner" oder ,,Lebens
partnerin" angegeben werden;
Personen, die weder dem männlichen
noch dem weiblichen Geschlecht
angehören, sind als ,,Lebenspartner"
anzugeben,
Beispiel: ,,2. Lebenspartner"
X
X
X
X
X
X
3200
3201
Familienrechtliche Bezeichnung
Familienname vor der Begründung
3201A Ausländische Namensart
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
1)
X
4)
4)
X
1765
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Geburtsname vor der Begründung
3202A Ausländische Namensart
3203
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
2)
2)
X
X
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X
X
Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3216A Ausländische Namensart
X
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Beschränkung1
X
Suchfeld
X
Hinweis
X
Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3215A Ausländische Namensart
3216
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
Verwendung
Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3214A Ausländische Namensart
3215
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Vornamen in der Lebenspartnerschaft
3213A Ausländische Namensart
3214
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Geburtsname in der Lebenspartnerschaft
3212A Ausländische Namensart
3213
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
Familienname in der Lebenspartnerschaft
3211A Ausländische Namensart
3212
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Vornamen vor der Begründung
3203A Ausländische Namensart
3211
Anmerkungen
Folgebeurkundung
3202
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
X
X
Verweis auf maßgebliches Recht
2)
2)
3219
Recht der Namensführung
X
3220
Geschlecht
X
X
2)
3230
Religion/Weltanschauung
X
X
3)
3240
Tag der Geburt
X
X
3250
Ort der Geburt
X
X
3255
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
X
X
X
2)
3257
Staat der Geburt
Nur bei Geburt im Ausland
3270
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
3271
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3275
Registernummer
X
3280
Staatsangehörigkeit
X
3298
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung
1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Beschränkung1
Verwendung
Suchfeld
Anmerkungen
Hinweis
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Folgebeurkundung
1766
Auflösung oder Umwandlung
der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
3390
Art der Auflösung
Beispiel: Aufhebung, Tod, Todes
erklärung, Feststellung der Todeszeit,
Umwandlung in Ehe
X
Datum der Rechtskraft der Auf
lösungsentscheidung oder der
Umwandlung
X
3)
Auflösung durch Entscheidung
3391
Datum der Auflösung
3392
Registerbehörde/Gericht
Funktionsbezeichnung
X
3393
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3395
Registernummer/Aktenzeichen
X
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 1.
3440
Todestag
3442
Tag des Beginns eines Sterbezeitraums
3450
Sterbeort
3455
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
X
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
X
X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
2)
3457
Sterbeort, Staat
Nur bei Tod im Ausland
3460
Festgestellter Todestag bei Todes
erklärung
Datum
3470
Registerbehörde/Gericht
Funktionsbezeichnung
X
3471
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3475
Registernummer/Aktenzeichen
X
2)
X
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 2.
3540
Todestag
3542
Tag des Beginns eines Sterbezeitraums
3550
Sterbeort
3555
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
X
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
X
X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
3557
Sterbeort, Staat
Nur bei Tod im Ausland
3560
Festgestellter Todestag bei Todes
erklärung
Datum
X
2)
2)
1767
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
3570
Registerbehörde/Gericht
Funktionsbezeichnung
X
3571
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3575
Registernummer/Aktenzeichen
X
Neue Ehe zu 1.
3640
Tag der Eheschließung
X
3650
Ort der Eheschließung
X
3657
Staat der Eheschließung
Nur bei Eheschließung im Ausland
X
3670
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
3671
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3675
Registernummer
X
Neue Ehe zu 2.
3740
Tag der Eheschließung
X
3750
Ort der Eheschließung
X
3757
Staat der Eheschließung
Nur bei Eheschließung im Ausland
X
3770
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
3771
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3775
Registernummer
X
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
3840
Tag der Begründung
X
3850
Ort der Begründung
X
3857
Staat der Begründung
Nur bei Begründung der Lebens
partnerschaft im Ausland
X
3870
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
3871
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3875
Registernummer
X
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
3940
Tag der Begründung
X
3950
Ort der Begründung
X
3957
Staat der Begründung
Nur bei Begründung der Lebens
partnerschaft im Ausland
X
3970
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
3971
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
3975
Registernummer
X
Beschränkung1
Suchfeld
Verwendung
Hinweis
Anmerkungen
Folgebeurkundung
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
X
X
Beschränkung1
Verwendung
Suchfeld
Anmerkungen
Hinweis
Datenfelder
Folgebeurkundung
Nr.
Haupteintrag
1768
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140
Todestag
4141
Todeszeit
Uhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu
der die Person mit Sicherheit tot war
X
X
4142
Tag des Beginns eines Sterbezeit
zeitraums
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
X
X
4143
Uhrzeit des Beginns eines Sterbezeit
zeitraums
Uhrzeit, zu der die Person zuletzt
lebend gesehen wurde
X
X
4144
Todeszeit (nicht exakt)
Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn
Uhrzeit des Todes nur ungefähr
(gegen ... Uhr) feststeht
X
X
X
X
2)
4150
Sterbeort
Bei unbekanntem Sterbeort auch
Auffindungsort
X
X
4151
Sterbeort, Ortsteil
Bei landesrechtlicher Vorgabe
X
X
4152
Sterbeort, Straße, Hausnummer
X
X
4155
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
Nur bei Sterbefall im Ausland
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
4157
Sterbeort, Staat
X
2)
Angaben zur verstorbenen Person
4201
Familienname
4201A Ausländische Namensart
4202
Geburtsname
4202A Ausländische Namensart
4203
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Vornamen
4203A Ausländische Namensart
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
X
X
4220
Geschlecht
X
X
2)
4230
Religion/Weltanschauung
X
X
3)
4240
Tag der Geburt
X
X
4250
Ort der Geburt
X
X
4255
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
X
X
X
X
2)
4257
Staat der Geburt
Nur bei Geburt im Ausland
4270
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
4271
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
1769
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
4275
Registernummer
4290
Anschrift, Straße, Hausnummer
X
X
4293
Anschrift, Ort
X
X
4294
Anschrift, Ortsteil
Bei landesrechtlicher Vorgabe
X
X
4297
Anschrift, Staat
Nur bei Wohnort im Ausland
X
X
4298
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung
4299
Identität nicht nachgewiesen
Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
Beschränkung1
Suchfeld
Verwendung
Hinweis
Anmerkungen
Folgebeurkundung
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
X
1)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Familienstand der verstorbenen Person
4300
Familienstand
4300A Familienrechtliche Bezeichnung
4301
Familienname des Ehegatten, Eheoder Lebenspartners
4301A Ausländische Namensart
4302
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder
Lebenspartners
4302A Ausländische Namensart
4303
Es können die Bezeichnungen
,,Ehefrau", ,,Ehemann, ,,Lebens
partner" oder ,,Lebenspartnerin"
angegeben werden; Personen,
die weder dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als ,,Ehepartner" oder ,,Lebens
partner" anzugeben,
Beispiel: ,,Lebenspartnerin"
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Le
benspartners
4303A Ausländische Namensart
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
4320
Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder
Lebenspartners
4398
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung
4399
Identität nicht nachgewiesen
Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
4)
1)
X
X
Ehe der verstorbenen Person
4440
Tag der Eheschließung
X
4450
Ort der Eheschließung
X
4455
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
4457
Staat der Eheschließung
Nur bei Eheschließung im Ausland
X
4470
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
4471
Behördenname
4475
Registernummer
4477
Führungsort Heiratseintrag
Ortsbezeichnung
Beschränkung1
Verwendung
Suchfeld
Anmerkungen
Hinweis
Datenfelder
Haupteintrag
Nr.
Folgebeurkundung
1770
X
X
Bei Eheschließung bis zum
31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)
X
Lebenspartnerschaft der verstorbenen
Person
4540
Tag der Begründung
X
4550
Ort der Begründung
X
4555
Nähere Kennzeichnung des Ortes
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs
bezirk o. ä.
X
4557
Staat der Begründung
Nur bei Begründung im Ausland
X
4570
Registerbehörde
Funktionsbezeichnung
X
4571
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
4575
Registernummer
X
Todeserklärung, gerichtliche
Feststellung der Todeszeit
der verstorbenen Person
4660
Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit
X
4670
Registerbehörde/Gericht
Funktionsbezeichnung
X
4671
Behördenname
Ortsbezeichnung
X
4675
Registernummer/Aktenzeichen
X
2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1771
Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
1772
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1773
Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
1774
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1775
Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
1776
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1777
Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
1778
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1779
Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)
1780
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anlage 6 E
(zu den §§ 48, 55, 70)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1781
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)
1782
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anlage 7 E
(zu den §§ 48, 55, 70)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1783
Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)
1784
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anlage 8 E
(zu den §§ 48, 55, 70)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1785
Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)
1786
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Anlage 9 E
(zu den §§ 48, 70)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1787
Anlage 10
(zu § 29)
1788
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022
1789
Anlage 11
(zu § 31 Absatz 2)