Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 48 vom 08.12.2022  - Seite 2142 bis 2145 - Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze

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2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze Vom 4. Dezember 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die das Jahr 2022 betreffen den Wörter ,,minus 11 706 407 683 Euro" durch die Wörter ,,minus 15 008 682 590 Euro" und die das Jahr 2022 betreffende Angabe ,,9 306 407 683 Euro" durch die Angabe ,,12 608 682 590 Euro" ersetzt. 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: ,,§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohner zahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden." Artikel 2 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Arti kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die das Kalenderjahr 2023 betreffenden Wörter ,,minus 9 706 407 683 Euro" durch die Wörter ,,minus 9 892 407 683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2023 betreffende An gabe ,,7 306 407 683 Euro" durch die Angabe ,,7 492 407 683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2024 betreffenden Wörter ,,minus 9 894 407 683 Euro" durch die Wörter ,,minus 10 080 407 683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2024 betreffende Angabe ,,7 494 407 683 Euro" durch die Angabe ,,7 680 407 683 Euro", werden die die Kalender jahre 2025 und 2026 jeweils betreffenden Wörter ,,minus 9 519 407 683 Euro" durch die Wörter ,,mi nus 9 705 407 683 Euro", wird die die Kalen derjahre 2025 und 2026 jeweils betreffende An gabe ,,7 119 407 683 Euro" durch die Angabe ,,7 305 407 683 Euro", werden die die Kalenderjahre ab 2027 betreffenden Wörter ,,minus 9 331 407 683 Euro" durch die Wörter ,,minus 9 517 407 683 Euro" und wird die die Kalenderjahre ab 2027 betreffende Angabe ,,6 931 407 683 Euro" durch die Angabe ,,7 117 407 683 Euro" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,50 920 000 Euro" durch die Angabe ,,15 580 000 Euro", die An gabe ,,34 304 000 Euro" durch die Angabe ,,10 496 000 Euro", die Angabe ,,85 492 000 Euro" durch die Angabe ,,26 158 000 Euro", die Angabe ,,50 116 000 Euro" durch die Angabe ,,15 334 000 Euro" und die Angabe ,,47 168 000 Euro" durch die Angabe ,,14 432 000 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 Artikel 3 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge setzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bun desministerin oder der Bundesminister für Wirt schaft und Klimaschutz" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates (1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind 1. die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durch führung von Sanierungsverfahren, 2. die Überwachung der Einhaltung der Verschul dungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzel nen Länder und 3. die Überwachung der Einhaltung der Ober grenze des strukturellen gesamtstaatlichen Fi nanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. (2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Regelmäßige" durch das Wort ,,Fortlaufende" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,regelmäßig" wird gestrichen. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Dafür legt er für Vergleichszwecke geeig nete Kennziffern, die auf Daten zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung basie ren, sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheit licher Annahmen fest. Die Kennziffern und die Projektion bilden zusammen das Analy sesystem der fortlaufenden Haushaltsüber wachung." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haushaltslage des Bundes und jedes einzelnen Landes auf Grundlage eines Berichts der jewei ligen Gebietskörperschaft, der Angaben zu dem Analysesystem nach Absatz 1 und die Ergeb nisse zur Einhaltung der bundes- und jeweiligen landesrechtlichen Verschuldungsregel enthalten soll." d) Absatz 3 wird aufgehoben. 2143 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Überschreitung auf eine drohende Haus haltsnotlage hinweisen kann." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 über schreitet oder". bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. für den Bund oder ein Land die Projek tion nach § 3 Absatz 1 eine entspre chende Entwicklung ergibt. In diesem Fall kann von einer Prüfung abgesehen werden, wenn die Ergebnisse der Pro jektion bereits Gegenstand einer Prü fung waren und sich danach nicht we sentlich geändert haben." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Ab satz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht." e) Absatz 5 wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnotlage nach § 4 Absatz 4 für den Bund oder ein Land festgestellt, vereinbart er mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sa nierungsprogramm. Der Bund oder das Land unterbreitet hierfür Vorschläge. (2) Das Sanierungsprogramm und seine Um setzung zielen darauf ab, die Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft zu verbessern, sodass das Ergebnis der fortlaufenden Haus haltsüberwachung nach § 3 für das betroffene Land oder den Bund in absehbarer Zeit nicht mehr auf eine drohende Haushaltsnotlage hin weist. (3) Um das übergeordnete Sanierungsziel nach Absatz 2 zu erreichen, legt das Sanie rungsprogramm auf das jeweilige Land oder den Bund zugeschnittene jährliche und auf ein zelne oder mehrere Kennziffern oder die Projek tion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung nach § 3 Absatz 1 bezogene Zielwerte sowie darauf zugeschnittene Sanierungsmaßnahmen fest. (4) Die jeweilige Laufzeit des Sanierungspro gramms für den Bund oder das Land beträgt mindestens zwei Jahre. Wenn die fortlaufende Haushaltsüberwachung keine Anzeichen für eine drohende Haushaltsnotlage mehr ergibt, 2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 kann das Sanierungsverfahren vorzeitig beendet werden. Falls sich bereits vor Ablauf des verein barten Sanierungsprogramms aus der Haus haltsüberwachung Anzeichen dafür ergeben, dass eine drohende Haushaltsnotlage fortbeste hen wird, kann das Sanierungsprogramm durch Vereinbarung zwischen dem Stabilitätsrat und dem Bund oder dem Land verlängert werden." b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange fügt: ,,(5) Der Bund oder das Land setzt das ver einbarte Sanierungsprogramm in eigener Ver antwortung um und berichtet dem Stabilitätsrat darüber mindestens jährlich. Werden Vorgaben des Sanierungsprogramms verfehlt, prüft der Stabilitätsrat im Einvernehmen mit dem Bund oder dem Land, ob weitere Maßnahmen zur Er reichung der Zielwerte erforderlich sind. (6) Setzt der Bund oder das Land das Sa nierungsprogramm nur unzureichend um, be schließt der Stabilitätsrat eine Aufforderung zur verstärkten Haushaltssanierung. Höchstens ein Jahr nach dieser Aufforderung prüft der Stabi litätsrat, ob der Bund oder das Land die not wendigen Maßnahmen zur Haushaltssanierung ergriffen hat. Wurden die notwendigen Maß nahmen nicht ergriffen, fordert der Stabilitätsrat den Bund oder das Land erneut auf, die Be mühungen um eine Haushaltssanierung zu ver stärken." 6. Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9. 7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Überprüfung" durch das Wort ,,Überwachung" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,überprüft regel mäßig im Herbst eines Jahres" durch das Wort ,,überwacht" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Stabilitätsrat überprüft jährlich die von jeder Gebietskörperschaft ermittelten Er gebnisse eines zwischen Bund und Ländern ab gestimmten Analysesystems, das sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haus haltsdisziplin orientiert. Grundlage ist ein ein heitliches Konjunkturbereinigungsverfahren." 8. Der neue § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes". b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Obergrenze des strukturellen gesamt staatlichen Finanzierungsdefizits überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätze gesetzes vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Prüfung" durch das Wort ,,Überprüfung" und das Wort ,,im" durch das Wort ,,vom" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 9. In dem neuen § 8 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst: ,,(3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Ein haltung der Obergrenze des strukturellen gesamt staatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Die Vorsit zende oder der Vorsitzende des Beirats nimmt in soweit an der Beratung des Stabilitätsrates teil. Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten wird und keine zuläs sige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu besei tigen. Die Stellungnahme und Empfehlungen des Beirats sind dem Bericht nach § 7 Absatz 3 bei zufügen. (4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Bei rat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlun gen." 10. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente (1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Be schlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrun deliegenden Beratungsunterlagen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregie rungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunter lagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu." Artikel 4 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 und 2" ersetzt. 2. § 6 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage einschließ lich der Festlegung des zuständigen Finanzamts oder sonstiger zuständiger Landesbehörden tref fen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 Artikel 5 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes § 15 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 5" durch die Angabe ,,§ 13" ersetzt. 2145 2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 2" ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner