Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 48 vom 08.12.2022  - Seite 2150 bis 2152 - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

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2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes* Vom 4. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge setzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. 2022 II S. 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie folgt gefasst: ,,§ 38 Verordnungsermächtigung". 1. welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu genü gen, 2. welchen Anforderungen Wasserversorgungs anlagen entsprechen müssen, 3. dass und wie die Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, 4. dass die Betreiber von Wasserversorgungs anlagen 2. In § 15a Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wör tern ,,das Gesundheitsamt" die Wörter ,,oder die sonst zuständige Behörde" eingefügt. a) Anzeigepflichten in Bezug auf die Wasser versorgungsanlagen und ihren Betrieb un terliegen, 3. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere bei der Aufbereitung des Wassers, bestimmte Anforderungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik einzuhalten haben, ,,(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche ein schließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unter liegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge nannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde." 4. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Verordnungsermächtigung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De zember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) und der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Ge brauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12). c) Wasser auf bestimmte Parameter hin zu untersuchen und zu bewerten und die Er gebnisse aufzuzeichnen, aufzubewahren, dem Gesundheitsamt oder der sonst zu ständigen Behörde zu übermitteln oder auf deren Verlangen zur Verfügung zu stel len haben, d) ein Risikomanagement der Wasserversor gungsanlage zu betreiben haben, e) im Fall der Nichteinhaltung von Anforde rungen die Ursache zu klären und Abhilfe zu schaffen haben, f) Maßnahmenpläne aufzustellen haben, g) an Überwachungsmaßnahmen des Ge sundheitsamtes oder der sonst zuständi gen Behörde mitzuwirken und diese zu dulden haben, 5. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwir kungs- und Duldungspflichten den Betrei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 bern von Wasserversorgungsanlagen über Nummer 4 hinaus obliegen, 6. welche Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbe reitung oder Verteilung einschließlich Spei cherung des Wassers für den menschlichen Gebrauch bestehen, soweit die Stoffe, Ver fahren und Materialien nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz buches unterliegen, und insbesondere, a) dass nur Aufbereitungsstoffe und Desin fektionsverfahren verwendet werden dür fen, die hinreichend wirksam sind, keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswir kungen auf Gesundheit und Umwelt ha ben und für die das Umweltbundesamt geprüft und festgestellt hat, dass die Auf bereitungsstoffe und Desinfektionsverfah ren diese Anforderungen unter bestimm ten einzuhaltenden Einsatzbedingungen und bei Beachtung bestimmter Dokumen tations- und Untersuchungspflichten erfül len, und b) welche Anforderungen an Werkstoffe und Materialien, die Kontakt mit dem Wasser für den menschlichen Gebrauch haben, bestehen und dass Werkstoffe und Mate rialien nur verwendet werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt geprüft und in Be wertungsgrundlagen mit Prüfvorschriften und Positivlisten festgestellt hat, dass die Werkstoffe und Materialien diese Anforde rungen erfüllen, 7. welche Voraussetzungen, Inhalte und Verfah ren für die Prüfungen und Feststellungen des Umweltbundesamtes nach Nummer 6 gelten, 8. in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforde rungen nach Nummer 1 oder Nummer 6 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt ab gegeben oder anderen nicht oder nur einge schränkt zur Verfügung gestellt werden darf, 9. in welchen Fällen und wie die zuständige Be hörde oder die Betreiber von Wasserversor gungsanlagen die Bevölkerung zu informie ren haben über a) den Namen, die Adresse und die Eigen tumsstruktur des Betreibers sowie Anga ben zu einer Kontaktstelle, b) die Wasserversorgung, c) die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in § 37 Absatz 1 genannten Anforde rungen, d) Ergebnisse der vorgeschriebenen Unter suchungen des Wassers für den mensch lichen Gebrauch nach einer aufgrund der Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung, e) die Überwachung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch nach § 37 Absatz 3, 2151 f) Maßnahmen des Betreibers zur Aufrecht erhaltung oder Wiederherstellung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in § 37 Absatz 1 genannten Anforde rungen, g) die Maßnahmen des Betreibers zur An wendung des risikobasierten Ansatzes für sicheres Wasser für den menschlichen Gebrauch, h) einen gesundheits- und verantwortungs bewussten Umgang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch, i) den Verbrauch von Wasser für den menschlichen Gebrauch, j) die Höhe und die Berechnungsgrundlagen des Entgelts für Wasser für den mensch lichen Gebrauch und k) Verbraucherbeschwerden in Bezug auf Pflichten des Betreibers nach diesem Ge setz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit dem Betreiber die Informationen als Zu sammenfassungen oder Statistiken vorlie gen, 10. dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich per sonenbezogener Daten zu übermitteln sind, soweit diese Angaben für die Erfassung und die Überwachung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch und der Wasserversorgung erforderlich sind, 11. welchen Anforderungen Untersuchungsstel len unterliegen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch untersuchen, und nach welchen Verfahren Untersuchungen des Wassers für den menschlichen Gebrauch durchzuführen sind, 12. in welchen Fällen und wie Untersuchungs stellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch untersuchen, dem Gesundheits amt Ergebnisse von solchen Untersuchungen oder dem Umweltbundesamt Daten in aggre gierter Form über Untersuchungen von Was ser für den menschlichen Gebrauch zu mel den haben und 13. in welchen Fällen und wie die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und Installati onsunternehmen dem Gesundheitsamt Fest stellungen über eine gefährliche Beschaffen heit von Wasserversorgungsanlagen, insbe sondere im Hinblick auf das Vorhandensein des Werkstoffs Blei, mitzuteilen haben. Die Rechtsverordnung bedarf des Einverneh mens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau cherschutz, soweit in der Rechtsverordnung Regelungen zu Wasserversorgungsanlagen mit Wassergewinnung oder zu radioaktiven Stoffen im Wasser für den menschlichen Gebrauch ge troffen werden." 2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,Unternehmer oder sonstigen Inhaber" durch das Wort ,,Betreiber" ersetzt. 5. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter ,,Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungsoder Wasserversorgungsanlage" durch die Wörter ,,Betreiber einer Wasserversorgungsanlage" ersetzt. oder § 53 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 38 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 Num mer 5 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 8. In § 75 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter ,,§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 6. In § 54b wird das Wort ,,ortsfeste" gestrichen und wird die Angabe ,,§§ 37 bis 39" durch die Angabe ,,§§ 15a, 37 bis 39" ersetzt. 7. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter ,,§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach