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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes*
Vom 4. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge
setzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. 2022 II S. 539)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie
folgt gefasst:
,,§ 38 Verordnungsermächtigung".
1. welchen Anforderungen das Wasser für den
menschlichen Gebrauch entsprechen muss,
um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu genü
gen,
2. welchen Anforderungen Wasserversorgungs
anlagen entsprechen müssen,
3. dass und wie die Wasserversorgungsanlagen
und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu
überwachen sind,
4. dass die Betreiber von Wasserversorgungs
anlagen
2. In § 15a Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wör
tern ,,das Gesundheitsamt" die Wörter ,,oder die
sonst zuständige Behörde" eingefügt.
a) Anzeigepflichten in Bezug auf die Wasser
versorgungsanlagen und ihren Betrieb un
terliegen,
3. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) bei der Planung, der Errichtung und dem
Betrieb von Wasserversorgungsanlagen,
insbesondere bei der Aufbereitung des
Wassers, bestimmte Anforderungen und
allgemein anerkannte Regeln der Technik
einzuhalten haben,
,,(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder
Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche ein
schließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unter
liegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge
nannten Anforderungen der Überwachung durch
das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die
Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für
den menschlichen Gebrauch handelt, durch die
sonst zuständige Behörde."
4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 38
Verordnungsermächtigung".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De
zember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) und der Richtlinie
2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung
von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung
hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Ge
brauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
c) Wasser auf bestimmte Parameter hin zu
untersuchen und zu bewerten und die Er
gebnisse aufzuzeichnen, aufzubewahren,
dem Gesundheitsamt oder der sonst zu
ständigen Behörde zu übermitteln oder
auf deren Verlangen zur Verfügung zu stel
len haben,
d) ein Risikomanagement der Wasserversor
gungsanlage zu betreiben haben,
e) im Fall der Nichteinhaltung von Anforde
rungen die Ursache zu klären und Abhilfe
zu schaffen haben,
f) Maßnahmenpläne aufzustellen haben,
g) an Überwachungsmaßnahmen des Ge
sundheitsamtes oder der sonst zuständi
gen Behörde mitzuwirken und diese zu
dulden haben,
5. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwir
kungs- und Duldungspflichten den Betrei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
bern von Wasserversorgungsanlagen über
Nummer 4 hinaus obliegen,
6. welche Anforderungen an Stoffe, Verfahren
und Materialien bei der Gewinnung, Aufbe
reitung oder Verteilung einschließlich Spei
cherung des Wassers für den menschlichen
Gebrauch bestehen, soweit die Stoffe, Ver
fahren und Materialien nicht den Vorschriften
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz
buches unterliegen, und insbesondere,
a) dass nur Aufbereitungsstoffe und Desin
fektionsverfahren verwendet werden dür
fen, die hinreichend wirksam sind, keine
vermeidbaren oder unvertretbaren Auswir
kungen auf Gesundheit und Umwelt ha
ben und für die das Umweltbundesamt
geprüft und festgestellt hat, dass die Auf
bereitungsstoffe und Desinfektionsverfah
ren diese Anforderungen unter bestimm
ten einzuhaltenden Einsatzbedingungen
und bei Beachtung bestimmter Dokumen
tations- und Untersuchungspflichten erfül
len, und
b) welche Anforderungen an Werkstoffe und
Materialien, die Kontakt mit dem Wasser
für den menschlichen Gebrauch haben,
bestehen und dass Werkstoffe und Mate
rialien nur verwendet werden dürfen, wenn
das Umweltbundesamt geprüft und in Be
wertungsgrundlagen mit Prüfvorschriften
und Positivlisten festgestellt hat, dass die
Werkstoffe und Materialien diese Anforde
rungen erfüllen,
7. welche Voraussetzungen, Inhalte und Verfah
ren für die Prüfungen und Feststellungen des
Umweltbundesamtes nach Nummer 6 gelten,
8. in welchen Fällen das Wasser für den
menschlichen Gebrauch, das den Anforde
rungen nach Nummer 1 oder Nummer 6 nicht
entspricht, nicht oder nur eingeschränkt ab
gegeben oder anderen nicht oder nur einge
schränkt zur Verfügung gestellt werden darf,
9. in welchen Fällen und wie die zuständige Be
hörde oder die Betreiber von Wasserversor
gungsanlagen die Bevölkerung zu informie
ren haben über
a) den Namen, die Adresse und die Eigen
tumsstruktur des Betreibers sowie Anga
ben zu einer Kontaktstelle,
b) die Wasserversorgung,
c) die Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch im Hinblick auf
die in § 37 Absatz 1 genannten Anforde
rungen,
d) Ergebnisse der vorgeschriebenen Unter
suchungen des Wassers für den mensch
lichen Gebrauch nach einer aufgrund der
Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung,
e) die Überwachung der Beschaffenheit des
Wassers für den menschlichen Gebrauch
nach § 37 Absatz 3,
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f) Maßnahmen des Betreibers zur Aufrecht
erhaltung oder Wiederherstellung der
Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch im Hinblick auf
die in § 37 Absatz 1 genannten Anforde
rungen,
g) die Maßnahmen des Betreibers zur An
wendung des risikobasierten Ansatzes für
sicheres Wasser für den menschlichen
Gebrauch,
h) einen gesundheits- und verantwortungs
bewussten Umgang mit Wasser für den
menschlichen Gebrauch,
i) den Verbrauch von Wasser für den
menschlichen Gebrauch,
j) die Höhe und die Berechnungsgrundlagen
des Entgelts für Wasser für den mensch
lichen Gebrauch und
k) Verbraucherbeschwerden in Bezug auf
Pflichten des Betreibers nach diesem Ge
setz oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung, soweit
dem Betreiber die Informationen als Zu
sammenfassungen oder Statistiken vorlie
gen,
10. dass und wie Angaben über die Gewinnung
und die Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch einschließlich per
sonenbezogener Daten zu übermitteln sind,
soweit diese Angaben für die Erfassung und
die Überwachung der Beschaffenheit des
Wassers für den menschlichen Gebrauch
und der Wasserversorgung erforderlich sind,
11. welchen Anforderungen Untersuchungsstel
len unterliegen, die das Wasser für den
menschlichen Gebrauch untersuchen, und
nach welchen Verfahren Untersuchungen
des Wassers für den menschlichen Gebrauch
durchzuführen sind,
12. in welchen Fällen und wie Untersuchungs
stellen, die das Wasser für den menschlichen
Gebrauch untersuchen, dem Gesundheits
amt Ergebnisse von solchen Untersuchungen
oder dem Umweltbundesamt Daten in aggre
gierter Form über Untersuchungen von Was
ser für den menschlichen Gebrauch zu mel
den haben und
13. in welchen Fällen und wie die Betreiber von
Wasserversorgungsanlagen und Installati
onsunternehmen dem Gesundheitsamt Fest
stellungen über eine gefährliche Beschaffen
heit von Wasserversorgungsanlagen, insbe
sondere im Hinblick auf das Vorhandensein
des Werkstoffs Blei, mitzuteilen haben.
Die Rechtsverordnung bedarf des Einverneh
mens mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau
cherschutz, soweit in der Rechtsverordnung
Regelungen zu Wasserversorgungsanlagen mit
Wassergewinnung oder zu radioaktiven Stoffen
im Wasser für den menschlichen Gebrauch ge
troffen werden."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
,,Unternehmer oder sonstigen Inhaber" durch das
Wort ,,Betreiber" ersetzt.
5. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter ,,Unternehmer
oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungsoder Wasserversorgungsanlage" durch die Wörter
,,Betreiber einer Wasserversorgungsanlage" ersetzt.
oder § 53 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 38 Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 Num
mer 5 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
8. In § 75 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 38 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter
,,§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Absatz 2
Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
6. In § 54b wird das Wort ,,ortsfeste" gestrichen und
wird die Angabe ,,§§ 37 bis 39" durch die Angabe
,,§§ 15a, 37 bis 39" ersetzt.
7. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter
,,§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach