9511-309500-1-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
2211
Verordnung
zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
Vom 1. Dezember 2022
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c, Nummer 4 und 6,
jeweils in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgaben
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1
zuletzt durch Artikel 337 Nummer 4 Buchstabe a der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge
ändert worden ist,
auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6, 6a und 9
in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und des § 3a
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Num
mer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279)
eingefügt worden ist, § 3 Absatz 1 Nummer 9 durch
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden ist,
§ 3 Absatz 6 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist und § 3a
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,
auf Grund des § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3019) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021
(BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Fahrerlaub
nis" die Wörter ,,und als Nachweis" eingefügt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,(7) Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines
in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachwei
ses, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 ab
weichen, sind in den nach Satz 1 auszustellen
den Sportbootführerschein einzutragen."
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
,,(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7
und nach § 5 Absatz 4 können auch elektro
nisch über das Verwaltungsportal des Bundes
gestellt werden."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Fahrerlaub
nis" die Wörter ,,und als Nachweis" eingefügt.
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
,,(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7
können auch elektronisch über das Verwal
tungsportal des Bundes gestellt werden."
3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und
auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim
Führen eines Sportbootes, sofern das zu füh
rende Sportboot mit einer Antriebsmaschine
ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreit
bare Nutzleistung bei Verwendung eines
a) Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilo
watt,
b) Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der
Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN
60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,".
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. zum Führen eines Sportbootes körper
lich und psychisch (medizinisch) taug
lich sein,".
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt
oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit be
schränkt ist, bedarf der schriftlichen oder
elektronischen Zustimmung des gesetz
lichen Vertreters."
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
,,(2) Die medizinische Tauglichkeit des Be
werbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis
eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1
der Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der
medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt
1. eine Bescheinigung über das ausreichende
Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrer
laubnis-Verordnung anerkannten Sehtest
stelle unter Einhaltung der DIN 58220 Aus
gabe September 2013 und
2. eine Bescheinigung über das Hörvermögen
eines in der Handwerksrolle eingetragenen
Hörakustikerbetriebs
vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit
kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach
Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung
2212
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis
für den Decksdienst nach § 5 der MaritimenMedizin-Verordnung nachgewiesen werden.
(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen
Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder
Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vor
lage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen
Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
(4) Wird einem Bewerber durch den Tauglich
keitsnachweis eine vorübergehende oder dauer
haft bedingte medizinische Tauglichkeit be
scheinigt oder tritt eine bedingte medizinische
Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und
Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis
aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der
bedingten medizinischen Tauglichkeit verbun
denen Gefahren auszugleichen. Ein nicht ausrei
chendes Farbunterscheidungsvermögen kann
nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Fällt
ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit
nachträglich weg, können die zum Ausgleich er
teilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden.
Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen
sind die beliehenen Verbände zuständig."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,ist" die
Wörter ,,schriftlich oder elektronisch über das
Verwaltungsportal des Bundes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter ,,ein
ärztliches Zeugnis nach dem Muster
der Anlage 2, das" durch die Wörter
,,einen medizinischen Tauglichkeits
nachweis nach dem Muster nach An
hang 1 der Anlage 2, der" ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,(Beleg
art O)" gestrichen.
ccc) Nummer 11 wird durch folgende Num
mern 11 und 12 ersetzt:
,,11. im Fall eines elektronischen Ver
fahrens eine E-Mail-Adresse,
12. freiwillig eine Telefonnummer."
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Der Bewerber muss den Antrag unter
schreiben, sofern dieser nicht elektronisch
über das Verwaltungsportal des Bundes ge
stellt wird."
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
Absätze 3 und 4.
e) Im neuen Absatz 3 wird die Nummer 2 wie folgt
gefasst:
,,2. der angeforderte Vorschuss für die voraus
sichtlich entstehenden Gebühren bezahlt
worden ist."
f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab
satz 5 eingefügt:
,,(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in
§ 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei
einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat
der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in
Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnis
niederschrift über die bereits abgelegte Teil
prüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach
Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungs
kosten durch den Bewerber an den anderen
Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr
zur Zulassung zur Prüfung wird von dem ande
ren Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Ab
sätze 3 und 4 gelten entsprechend."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Zeit
punkten" die Wörter ,,und bei unterschiedlichen
Prüfungsausschüssen, auch des jeweils ande
ren Verbands," eingefügt.
b) Dem Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,, die
die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen ab
nimmt" angefügt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten
Teilprüfung."
d) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat
ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes
Mitglied der Prüfungskommission oder der Prü
fungsausschussleiter das Ergebnis fernmünd
lich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich inner
halb von 72 Stunden mitzuteilen."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. zum Führen eines Sportbootes medizi
nisch tauglich sein,".
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Zum Nachweis der medizinischen Taug
lichkeit ist dem jeweiligen beliehenen Ver
band ein Tauglichkeitsnachweis nach dem
Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzu
legen, der vom untersuchenden Arzt unmit
telbar dem beliehenen Verband in einem
verschlossenen Umschlag und in Abschrift
dem Prüfer zuzuleiten ist."
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
dd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter ,,der kör
perlichen und geistigen Tauglichkeit" durch
die Wörter ,,der medizinischen Tauglichkeit"
ersetzt.
ee) Im neuen Satz 4 wird das Wort ,,behörd
liches" gestrichen und die Angabe ,,(Beleg
art O)" durch die Wörter ,,zur Vorlage bei
einer Behörde" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Jahren"
die Wörter ,,und kann nach Nachweis des
Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1
Satz 2 erneuert werden".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
2213
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der in einem
Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist" durch
die Wörter ,,der in einem amtlichen Register ver
zeichnet ist" ersetzt.
,,Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfer
tigung kann auch elektronisch über das Verwal
tungsportal des Bundes gestellt werden."
9. In § 12 Absatz 2 wird nach dem Wort ,,unter" das
Wort ,,ständiger" eingefügt.
10. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
,,Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Muster für den amtlichen Sportbootführerschein
Vorderseite
Rückseite
Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.
2214
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2)
Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
(allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
Einführung
Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeits
kriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug
auf Auftreten und Prognose abdeckt.
Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheits
störungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglich
keitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beur
teilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen
sind:
1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an
Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie
nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu
können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
2. Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheits
störungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und
ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen
auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die
sich der untersuchenden Person zeigen.
In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche
Hör- und Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6
Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.
3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu
einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung
einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nach
gewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer
gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Be
schränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.
In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risiko
minderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.
4. Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser
Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.
Teil 1
Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO 10. Revision (ICD-10); die Codes werden
als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der
Daten angeführt;
Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;
Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;
Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen
eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, kön
nen sein:
Code
Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
A 00-B99
(allgemein)
Infektionen
Persönliche Einschränkungen
Unvereinbarkeit
Vereinbarkeit
Bei fortbestehendem Risiko
Keine Symptome, die das
für rezidivierende Beeinträch sichere Handeln beeinträchtigen
tigungen oder wiederholte
Beschränkung 04*** kann
Infektionen
angezeigt sein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Code
Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
D 50-89
nicht
separat
gelistet
Bluterkrankungen
Unterschiedliche Blutungsnei
gung, mögliche Einschränkung
der Belastbarkeit
E 00-90
2215
Unvereinbarkeit
Vereinbarkeit
Chronische Gerinnungs
störung
Beurteilung des Einzelfalls
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
Endokrine und Stoffwechsel
erkrankungen
E 10
Diabetes mellitus mit Insulin
behandelt
E 11-14
Diabetes mellitus nicht mit
Insulin behandelt
andere Medikation Progression
hin zur Insulinbedürftigkeit/
-therapie, erhöhte Wahrschein
lichkeit für Komplikationen,
die das Sehvermögen,
das Nervensystem und das
Herz-Kreislauf-System betreffen
E 65-68
Übergewicht/abnormales
Körpergewicht Über- oder
Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie
eingeschränkte Beweglichkeit
und Belastbarkeit für die
Ausführung von Routine- und
Notfallaufgaben
Sicherheitsrelevante Aufgaben
können nicht wahrgenommen
werden
Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein
E 00-90
nicht
separat
gelistet
Sonstige Endokrine und
Stoffwechselerkrankungen
erhebliche Störung der Drüsen
mit innerer Sekretion,
insbesondere der Schilddrüse,
der Epithelkörperchen oder
der Nebennieren
Bei fortbestehender
Einschränkung, Notwendigkeit
häufiger Anpassungen der
Medikation oder erhöhter
Wahrscheinlichkeit schwerer
Komplikationen
Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein
Wenn fortbestehend oder
wenn Begleiterkrankungen
bestehen, die sich aller
Wahrscheinlichkeit nach
auftreten werden
Bei Abstinenz: drei aufeinander
folgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit den
Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit den Beschränkungen 04***
und 05***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen
hängenden Auffälligkeiten
festgestellt werden
F 00-99
F 10
Bei unzureichend kontrollierter
Wenn Zustand stabil ist und
Stoffwechselsituation oder
keine Beeinträchtigungen durch
fehlender Therapieadhärenz
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
Hypoglykämie in der
mit einer zeitlichen Befristung
Vorgeschichte oder fehlende
von maximal 5 Jahren
Hypoglykämiewahrnehmung
Beschränkung
04*** kann
Beeinträchtigung durch
angezeigt sein
Komplikationen des Diabetes
Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
Psychische, kognitive und
Verhaltensstörungen
Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten,
Rezidive, Unfälle
2216
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Code
Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
Unvereinbarkeit
Vereinbarkeit
F 11-19
Drogenabhängigkeit/anhalten
der Substanzmissbrauch
Rezidive, Unfälle, Verhaltens
auffälligkeiten; schließt sowohl
illegalen Drogenkonsum als
auch Abhängigkeit von
verschriebenen Medikamenten
ein
Wenn fortbestehend oder
Bei Abstinenz: drei aufeinander
wenn Begleiterkrankungen
folgende Jahre lang: tauglich
bestehen, die sich aller
mit einer zeitlichen Befristung
Wahrscheinlichkeit nach
von einem Jahr mit der
verschlechtern oder auftreten
Beschränkung 04***
werden
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen
hängende Auffälligkeiten
festgestellt werden
F 20-31
Psychosen (akute) -organisch,
schizophren oder andere
Kategorien der ICD-Liste
zugehörig. Bipolare Störungen
(manisch-depressiv)
Rezidive, die zu Veränderung
der Wahrnehmung und des
Denkens, zu Unfällen sowie
auffälligem und riskantem
Verhalten führen können
Nach einer einzigen Episode
Wenn die Behandlung
mit auslösenden Faktoren:
eingehalten wird und keine
bis drei Monate nach der
Nebenwirkungen der Medikation
Erstdiagnose
bestehen: tauglich, ggf.
mit Beschränkung 04***
Nach einer einzigen Episode
ohne auslösende Faktoren
Beschränkung nach 05*** kann
oder mehr als einer Episode
angezeigt sein
mit oder ohne auslösende
Wenn während eines Zeitraums
Faktoren: bis zwei Jahre nach von zwei Jahren kein Rückfall
der letzten Episode
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
Fortbestehende Wahrschein
lichkeit eines Rezidivs:
tauglich, wenn ein Facharzt
Tauglichkeit nicht erfüllt
feststellt, dass die Ursache
eindeutig als vorübergehend
identifizierbar und ein Rückfall
sehr unwahrscheinlich ist
F 32-38
Affektive Störungen
Schwere Angstzustände,
Depressionen oder jede andere
psychische Störung, die die
Leistung beeinträchtigen kann,
Rezidiv, eingeschränkte
Leistungsfähigkeit, insbeson
dere in Notfällen; Gefährdung
des Fahrzeugs oder Dritter oder
Selbstgefährdung kann nicht
ausgeschlossen werden
Persistierende oder
rezidivierende Symptome,
die zu Beeinträchtigungen
führen
Nach vollständiger Genesung
und nach umfassender
Beurteilung des Einzelfalls
Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn der Facharzt
festgestellt hat, dass die
Ursache eindeutig als
vorübergehend identifizierbar
und ein Rückfall sehr unwahr
scheinlich ist
Ggf. zeitliche Befristung:
fünf Jahre
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können
angezeigt sein
F 00-99
nicht
separat
gelistet
Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen,
Aufmerksamkeitsstörungen
(ADHS), Entwicklungsstörungen
(z. B. Autismus)
Sofern die Einschätzung
besteht, dass sicherheits
relevante Konsequenzen
auftreten können
Sofern keine negativen
Auswirkungen zu erwarten sind
und eine Gefährdung ausge
schlossen werden kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Code
Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
G 00-99
Krankheiten des Nervensystems
G 40-41
Epilepsie, Erkrankungen oder
Schäden des zentralen Nerven
systems mit wesentlichen
Funktionsstörungen, insbeson
dere organische Krankheiten
des Gehirns oder des Rücken
marks und deren Folgezustände,
funktionelle Störungen nach
Schädel- oder Hirnverletzungen,
Hirndurchblutungsstörungen
G 43
Migräne, Anfälle mit
einhergehender starker
Beeinträchtigung des
Allgemeinzustands
G 47
Schlafapnoe, Narkolepsie
2217
Unvereinbarkeit
Vereinbarkeit
Für die Dauer der Abklärung
und ein Jahr nach dem
letzten Anfall
Wiederholte Anfälle, keine
Kontrolle durch Medikation
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der Anforde
rungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berück
sichtigung neurologischpsychiatrischer fachärztlicher
Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall,
bei stabiler Medikation:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen,
sofern anfallsfrei und keine
Einnahme von Medikamenten
in den letzten zehn Jahren
Häufige Anfälle, die zu starken Mit Beschränkung, sofern keine
Leistungseinschränkungen
leistungseinschränkenden
führen
Auswirkungen zu erwarten sind
Behandlung erfolglos oder
wird nicht eingehalten
Wenn der Facharzt bestätigt,
dass die Behandlung
mindestens zwei Jahren
vollständig kontrolliert wurde:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
G 00-99
nicht
separat
gelistet
Sonstige Erkrankungen des
Wenn die Person nicht
Beurteilung des Einzelfalls
Nervensystems, z. B. Multiple in der Lage ist die physischen
auf der Grundlage der
Sklerose, Parkinson-Krankheit
Leistungsanforderungen zu Anforderungen der Routine- und
erfüllen
Notfallaufgaben, unter Berück
Rezidive/Progression,
sichtigung neurologischEinschränkungen von Muskel
psychiatrischer
fachärztlicher
kraft, Gleichgewichtssinn,
Empfehlungen
Koordination und Beweglichkeit
H 00-99
Erkrankungen der Augen und
Ohren
H 00-59
Augenerkrankungen:
Unfähigkeit, den einschlägigen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
fortschreitend oder wiederholt
Anforderungen an das
dass eine Verschlechterung
(z. B. Glaukom, Makulapathien,
Sehvermögen zu genügen
in dem Maße eintritt, dass die
diabetische Retinopathie,
Anforderungen an das
Retinitis pigmentosa etc. )
Sehvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 68-95
Krankheiten des Ohres:
Unfähigkeit, den einschlägigen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
fortschreitend (z. B. Otosklerose)
Anforderungen an das
dass eine Verschlechterung
Hörvermögen zu genügen
in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Hörvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 81
Ménière-Krankheiten und
andere Formen von chroni
schem oder rezidivierendem
stark beeinträchtigendem
Schwindel
Häufige Anfälle, die zu starken
Beurteilung des Einzelfalls
Leistungseinschränkungen
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
führen
von Beeinträchtigungen auf
Fahrzeugen
2218
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Code
Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
I 00-99
nicht
separat
gelistet
Unvereinbarkeit
Vereinbarkeit
Erkrankungen und/oder
Veränderungen des Herzens
und/oder des Kreislaufes mit
Einschränkungen der Leistungsbzw. Regulationsfähigkeit
Wenn die körperliche
Belastbarkeit eingeschränkt
ist oder Episoden mit
starker Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auftreten
oder bei Behandlung mit
Antikoagulantien oder wenn
auf Dauer eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für das
Auftreten einer Beeinträchti
gung besteht
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage des Rates
eines Kardiologen
J 45-46
Bronchialasthma mit Anfällen
Bei vorhersehbarem Risiko
für das plötzliche Auftreten
lebensbedrohlicher
Asthmaanfälle oder mit der
Vorgeschichte eines schlecht
kontrollierten Asthmas, d. h.
mit häufigen Behandlungen
im Krankenhaus in der
Vergangenheit
Beurteilung des Einzelfalls
auf Grundlage des Rates eines
Pneumologen
K 00-99
nicht
separat
gelistet
Neigung zu Gallen- oder
Nierenkoliken
Y 83.4
Z 97.1
Rezidivierende oder
Beurteilung des Einzelfalls durch
persistierende leistungs
einen Facharzt
beeinträchtigende Symptome Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
eines plötzlichen Auftretens
einer Gallen- oder Nierenkolik
Missbildungen von Gliedmaßen Wenn wesentliche Routinen Beurteilung des Einzelfalls durch
oder Teilverlust von Gliedmaßen nicht wahrgenommen werden
einen Facharzt
mit Beeinträchtigung der
können
Beschränkung 03*** kann
Greiffähigkeit und/oder der
angezeigt sein
Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität
mit Auswirkungen auf die
Routine- und Notfallaufgaben
Sonstige Gesundheits
störungen/medizinische
Auffälligkeiten, die gegen eine
Tauglichkeit sprechen könnten
Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt
werden
Zu berücksichtigen sind eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit
für das plötzliche Auftreten
von Handlungsunfähigkeit, für
das Auftreten von Rezidiven
oder Progression der Erkran
kung sowie Einschränkungen
bei der Durchführung von
Routine- und Notfallaufgaben.
In Zweifelsfällen sollte der
Rat von spezialisierten Ärzten
eingeholt werden oder eine
Beschränkung der Tauglich
keit oder der Verweis an einen
Gutachter in Erwägung
gezogen werden
Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit für
das plötzliche Auftreten von
Handlungsunfähigkeit, für das
Auftreten von Rezidiven oder
Progression der Erkrankung
sowie Einschränkungen bei der
Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben. In Zweifels
fällen sollte der Rat von
spezialisierten Ärzten eingeholt
werden oder eine Beschränkung
der Tauglichkeit oder der
Verweis an einen Gutachter in
Erwägung gezogen werden
Teil 2
Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59
Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen
1. Tagessehschärfe
Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Aus
gabe September 2013.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
2219
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe
größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit:
normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
2. Dämmerungssehvermögen:
Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei
0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
3. Gesichtsfeld:
Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder
Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein
Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.
Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist
ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
4. Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels
24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, aner
kannten alternativen Tests durchgeführt werden.
Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemes
sene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hin
deuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen
Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten
zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
c) HRR (Ergebnis mindestens ,,leicht");
d) TMC (Ergebnis mindestens ,,second degree");
e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei ,,small");
f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Über
schneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kon
taktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.
Teil 3
Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Laut
stärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Ent
fernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne
Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird.
Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.
*** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.
2220
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Anhang 1 zu Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)
Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis
zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt
Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ort
Ausgewiesen durch Vorlage
...................................................................
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
Anschrift
Telefonische Erreichbarkeit
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit mit folgendem Ergebnis unter
sucht:
Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01
Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02
Hörhilfe erforderlich
03
Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04
Begleitperson erforderlich
05
Nur bei Tageslicht
07
Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08
Beschränkter Bereich:
09
Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage:
* Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angebracht ist.
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens
hat vorgelegen.
Ja
Nein
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
Eine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vor
gelegen.
Ja
(Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)
(Ort, Datum)
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
Nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
2221
Anhang 2 zu Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 2)
Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis
zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin
um die Funktion als Prüferin/Prüfer in der Sportbootschifffahrt
Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ort
Ausgewiesen durch Vorlage
...................................................................
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
Anschrift
Telefonische Erreichbarkeit
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01
Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02
Hörhilfe erforderlich
03
Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
09
Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen:
* Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angezeigt ist.
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens
hat vorgelegen.
Ja
Nein
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens
hat vorgelegen.
Ja
(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)
(Ort, Datum)
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)".
Nein
2222
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
11. In Anlage 3 wird in Nummer 1.2 der Satz 3 aufgehoben.
12. In Anlage 5 wird Satz 7 wie folgt gefasst:
,,Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer An
triebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als
a) 11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,
b) 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Ver
wendung eines Elektromotors
besitzt."
13. Anhang 1 zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
,,Niederschrift
über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im
Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Be
kanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.
I.
Herr/Frau
«Titel» «Vorname» «Name»
geboren am
«Geburtsdatum»
wohnhaft
«Straße», «Ort»
wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[...]» für die Sportschiff
fahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit ent
sprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch
auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.
II.
Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:
Strafgesetzbuch:
§ 133 Absatz 1, 3
Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4, 5
Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204
Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331
Vorteilsannahme
§ 332
Bestechlichkeit
§ 353b
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355
Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358
Nebenfolgen
Abgabenordnung:
§ 30 Absätze 1 bis 3
Steuergeheimnis
Bundesdatenschutzgesetz:
§§ 41 43
Sanktionen
§ 83
Schadensersatz und Entschädigung
Datenschutz-Grundverordnung:
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 24, 25 und 32
Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener
Daten".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Artikel 2
Änderung der
Binnenschiffspersonalverordnung
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No
vember 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
,,1. ein Fahrzeug führt, das
a) nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder
b) mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung
bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei
einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauer
betrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,".
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
2223