Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 49 vom 13.12.2022  - Seite 2230 bis 2233 - Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG)

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2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz ­ lnflAusG) Vom 8. Dezember 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBI. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,2 730 Euro" durch die Angabe ,,2 810 Euro" ersetzt. 2. § 33a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zu 9 984 Euro" durch die Wörter ,,zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter ,,der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden." ersetzt. 3. Dem § 52 Absatz 32 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden." Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,2 810 Euro" durch die Angabe ,,3 012 Euro" ersetzt. 2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteu ernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungs zeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 10 909 Euro bis 15 999 Euro: (979,18 · y + 1 400) · y; 3. von 16 000 Euro bis 62 809 Euro: (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53; 4. von 62 810 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x ­ 9 972,98; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 · x ­ 18 307,73. Die Größe ,,y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe ,,z" ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe ,,x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." 3. § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge ändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pausch betrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zu sätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerzie hende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuer klasse III maßgeblich, sind der doppelte Grund freibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbe trag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag an zusetzen." b) In Satz 2 Buchstabe a wird das Wort ,,Eingangs betrag" durch das Wort ,,Betrag" ersetzt. 4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe ,,11 793 Euro" durch die Angabe ,,12 485 Euro" und die An gabe ,,29 298 Euro" durch die Angabe ,,31 404 Euro" ersetzt. 5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ,,der im Kalen derjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13 150 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insge Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 samt erzielte Arbeitslohn 24 950 Euro übersteigt" durch die Wörter ,,der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem dop pelten Sonderausgaben-Pauschbetrag" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,13 150 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Vorausset zungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalen derjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 24 950 Euro übersteigt" durch die Wörter ,,höher ist als die Summe aus dem Grund freibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderaus gaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehe gatten, die die Voraussetzungen des § 26 Ab satz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitneh mer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonder ausgaben-Pauschbetrag" ersetzt. 6. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter ,,der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13 150 Euro übersteigt" durch die Wörter ,,der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Num mer 1 Buchstabe a) und dem SonderausgabenPauschbetrag (§ 10c Satz 1)" ersetzt. 7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Veranlagungszeitraum 2022" durch die Angabe ,,Veranlagungszeitraum 2023" ersetzt. b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. De zember 2022" ersetzt. 8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro." Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,3 012 Euro" durch die Angabe ,,3 192 Euro" ersetzt. 2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteu ernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranla gungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteu ernde Einkommen 2231 1. bis 11 604 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 11 605 Euro bis 17 005 Euro: (922,98 · y + 1 400) · y; 3. von 17 006 Euro bis 66 760 Euro: (181,19 · z + 2 397) · z + 1 025,38; 4. von 66 761 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x ­ 10 602,13; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 · x ­ 18 936,88. Die Größe ,,y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe ,,z" ist ein Zehntausendstel des 17 005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe ,,x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." 3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe ,,12 485 Euro" durch die Angabe ,,13 279 Euro" und die An gabe ,,31 404 Euro" durch die Angabe ,,33 380 Euro" ersetzt. 4. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden, die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Ab satz 1 Satz 2 Nummer 1), dem ArbeitnehmerPauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buch stabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbe trag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbe trag und dem doppelten SonderausgabenPauschbetrag;". Artikel 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkom mensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohn steuer; beim Steuerabzug vom laufenden Ar beitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohn steuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteu ergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den doppelten 2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus bildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil dungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkom mensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkom mensteuergesetzes nicht in Betracht kommt." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,33 912 Euro" durch die Angabe ,,35 086 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,16 956 Euro" durch die Angabe ,,17 543 Euro" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohn zahlungszeitraum 1. bei monatlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 2 923,83 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1 461,92 Euro, 2. bei wöchentlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 682,23 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 341,11 Euro, 3. bei täglicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 97,46 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 48,73 Euro beträgt." d) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,16 956 Euro" durch die Angabe ,,17 543 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,33 912 Euro" durch die Angabe ,,35 086 Euro" ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe ,,33 912 Euro" durch die Angabe ,,35 086 Euro" und die Angabe ,,16 956 Euro" durch die Angabe ,,17 543 Euro" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 23 angefügt: ,,(23) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2023 gel tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar beitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeit raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Ab satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzu wenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresaus gleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkom mensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichs jahr 2023 anzuwenden." Artikel 5 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,35 086 Euro" durch die Angabe ,,36 260 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,17 543 Euro" durch die Angabe ,,18 130 Euro" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohn zahlungszeitraum 1. bei monatlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 3 021,67 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1 510,83 Euro, 2. bei wöchentlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 705,06 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 352,53 Euro, 3. bei täglicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 100,72 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 50,36 Euro beträgt." c) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,17 543 Euro" durch die Angabe ,,18 130 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,35 086 Euro" durch die Angabe ,,36 260 Euro" ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,35 086 Euro" durch die Angabe ,,36 260 Euro" und die Angabe ,,17 543 Euro" durch die Angabe ,,18 130 Euro" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 24 angefügt: ,,(24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeit raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Ab satz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden." Artikel 6 b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 20 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein gefügt: ,,(3a) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im Kalenderjahr 2023 für jedes zu berücksichtigende Kind 250 Euro." Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2233 Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für je des Kind 250 Euro." (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus