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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
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Fünftes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Vom 8. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge
setzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes er
richteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt
werden, sowie".
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 sind im jeweils übernächsten Haus
haltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1
gedeckte Ausgaben sind im übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. Dabei sind die
tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen."
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden
sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9."
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)
Berechnung der Höhe des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahr
zeuge oder Fahrzeugkombinationen
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Ach
sen 0,067 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,109 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht
und Achsanzahl in Euro:
Kategorie
7,5 bis < 12 t
12 bis 18 t
> 18 t mit bis zu
3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
A
0,015
0,015
0,022
0,023
B
0,043
0,052
0,062
0,062
C
0,059
0,063
0,080
0,087
D
0,088
0,101
0,134
0,149
E
0,113
0,121
0,164
0,182
F
0,114
0,123
0,169
0,187
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund
ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
aa) Kategorie A
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B
Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc) Kategorie C
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd) Kategorie D
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee) Kategorie E
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse
der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und
Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
7,5 bis < 12 t
12 bis 18 t
> 18 t mit bis zu
3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,016
0,016
0,016
0,012".
4. Folgende Anlage 9 wird angefügt:
,,Anlage 9
(zu § 14 Absatz 8)
Mautsätze im Zeitraum
vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahr
zeuge oder Fahrzeugkombinationen
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Ach
sen 0,065 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,112 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zu
lässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen
aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,089 Euro in der Kategorie F;
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund
ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
aa) Kategorie A
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B
Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc) Kategorie C
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd) Kategorie D
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee) Kategorie E
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse
der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
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