310-4-22303-15-3311-13-3310-4-16310-4-17
2368
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Verordnung
zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
Vom 16. Dezember 2022
Auf Grund
des § 11 des Beratungshilfegesetzes, der zuletzt
durch Artikel 12 Nummer 14 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
sowie
des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 Satz 1
und 3 und des § 829 Absatz 4 Satz 1 und 3 der
Zivilprozessordnung, von denen § 753 Absatz 3 zu
letzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Ge
setzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)
sowie § 758a Absatz 6 Satz 1 und § 829 Absatz 4
Satz 1 durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden sind, sowie
des § 305 Absatz 5 Satz 1 der Insolvenzordnung,
der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes
vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden
ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 8. De
zember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes
ministerium der Justiz:
Artikel 1
Verordnung
über Formulare für die Zwangsvollstreckung
(ZwangsvollstreckungsformularVerordnung ZVFV)
§1
Einführung von Formularen
(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das
Formular der Anlage 1 eingeführt.
(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen
nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die For
mulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.
(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbe
schlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei
sungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivil
prozessordnung werden die Formulare der Anla
gen 4 und 5 eingeführt.
(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden fol
gende Formulare eingeführt:
1. für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6,
2. für Anträge nach Absatz 3
a) wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen
Unterhaltsansprüche sind, das Formular der An
lage 7 und
b) wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das
Formular der Anlage 8.
§2
Nutzung der Formulare
(1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind aus
schließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:
1. das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsauf
träge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstre
ckung wegen Geldforderungen,
2. die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach
§ 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
3. die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach
§ 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach
den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung.
(2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher
zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist
das Formular der Anlage 6 beizufügen.
(3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular
der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen.
(4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular
der Anlage 4 beizufügen:
1. das Formular der Anlage 5,
2. das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvoll
streckung wegen Geldforderungen betrieben wird,
die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind,
sowie
3. das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvoll
streckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche
betrieben wird.
(5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insge
samt mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung
die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden kön
nen, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in
einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zu
lässigerweise abweichenden Formular gemacht.
§3
Abweichungen von den Formularen
(1) Abweichungen von den Formularen sind aus
schließlich zulässig
1. nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
2. unter der Voraussetzung, dass durch die Abwei
chungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
a) die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der ein
gereichten Formulare sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
b) die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinn
einheiten, die durch einen mit einem Buchstaben
versehenen und grau hinterlegten Balken ge
kennzeichnet sind (Module).
(2) Zulässig ist es,
1. die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften an
zupassen,
2. die Währungsangaben in den Formularen zu än
dern,
3. unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung
vorzunehmen,
4. den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern
zu erweitern oder zu verringern,
5. den Text einschließlich der dazugehörigen Textein
gabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben
zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in
Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5
insgesamt mehrfach zu verwenden,
6. den Text einschließlich der dazugehörigen Textein
gabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
a) insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden
oder teilweise wegzulassen,
b) insgesamt einschließlich des dazugehörigen
Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbe
zeichnung wegzulassen,
7. weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular
die gewünschten Angaben nicht gemacht werden
können.
(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befin
det, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet
sind, ist
1. Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht an
wendbar,
2. Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Mo
dulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und
nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang
des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkäst
chen nicht markiert wird.
§4
Elektronisch auslesbares Formular
In Papierform eingereichte Formulare können zur
elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektro
nisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die
Voraussetzungen hierfür festzulegen.
2369
§5
Strukturierte Datensätze;
gemeinsame Koordinierungsstelle
(1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte
Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichts
vollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die
Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen.
Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten
Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinba
rung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die
Übertragung der in den Formularen enthaltenen Anga
ben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so
können die Länder sich dieser bedienen.
§6
Übergangsregelung
(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforde
rungen, die vor dem 1. Dezember 2023 gestellt wer
den, dürfen die bis einschließlich 21. Dezember 2022
für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-For
mularverordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I
S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden
ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden. So
fern die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur
Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforde
rungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur
für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die
ab dem 1. Juni 2024 gestellt werden.
(2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durch
suchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivil
prozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlus
ses nach § 829 der Zivilprozessordnung und auf Erlass
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach
den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor
dem 1. Dezemer 2023 gestellt werden, dürfen die bis
einschließlich 21. Dezember 2022 für solche Anträge
durch die Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung
vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I
S. 754) geändert worden ist, bestimmten Formulare
weiter genutzt werden.
2370
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2371
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
An
Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem Formular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.
"
Angaben zum Schuldner:
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Kontaktdaten des Ansprechpartners:
Gläubiger
gesetzlicher Vertreter
Bevollmächtigter
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Telefon
Geschäftszeichen
Bankverbindung des
Gläubigers:
gesetzlichen Vertreters:
Bevollmächtigten:
abweichenden Kontoinhabers:
Name des Kontoinhabers
IBAN
!
Verwendungszweck
1
2372
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
In der Zwangsvollstreckungssache
des Gläubigers (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
Registergericht
Registernummer
Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt.
sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage
Gläubiger (zu Ziffer
den gesetzlichen Vertreter
Herrn
A
Frau
Firma oder Funktion
den gerichtlich bestellten Betreuer,
erklärung abgegeben hat
(§ 53 Absatz 2 ZPO)
Herrn
diese vertreten durch
Funktion
Frau
Name
Firma/Name
Name
Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
Straße
Straße
Hausnummer
Hausnummer
Postleitzahl
Postleitzahl
Ort
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Land (wenn nicht Deutschland)
den gesetzlichen Vertreter
Herrn
Frau
Name
Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2373
Gläubiger (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
A
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
gegen
den Schuldner (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
Registergericht
Registernummer
sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage
Schuldner (zu Ziffer
den gesetzlichen Vertreter
Funktion
Herrn
Frau
Firma/Name
Name
Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
Straße
Straße
Hausnummer
Hausnummer
Postleitzahl
Postleitzahl
Ort
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Land (wenn nicht Deutschland)
Herrn
Name
B
Firma oder Funktion
den gerichtlich bestellten Betreuer,
erklärung abgegeben hat
(§ 53 Absatz 2 ZPO)
Frau
diese vertreten durch
den gesetzlichen Vertreter
Herrn
Frau
Name
Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
3
2374
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Schuldner (zu Ziffer
$
%
"
#
&
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
B
'(
$
)
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
werden
der Vollstreckungstitel (zu Ziffer
Art
Aussteller
Datum
Geschäftszeichen
zuzüglich Zustellungsnachweis
sowie der Vollstreckungstitel (zu Ziffer
Art
Aussteller
Datum
Geschäftszeichen
C
zuzüglich Zustellungsnachweis
sowie die weiteren Vollstreckungstitel aufgeführt in weiterer Anlage
und die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung
Forderungsaufstellungen übermittelt.
Bei elektronisch übermittelten Anträgen:
Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden erst
Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden
gleichzeitig auf dem Postweg übersandt.
Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
Vollmacht
Geldempfangsvollmacht
Vorpfändungsbenachrichtigung
Aufstellung über die geleisteten Zahlungen
D
Aufstellung der Inkassokosten
Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
!
Versicherungen
#(*+,-'./)
#(
#
E
#(*+,0.!
0/)
1
2
telten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe
des Vollstreckungsauftrags noch bestehen.
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2375
Wegen der aus den Forderungsaufstellungen ersichtlichen Forderungen und der für dieses Verfahren entstehenden
Kosten werden folgende Aufträge erteilt:
Zustellung
sämtlicher beigefügter Vollstreckungstitel
F
des Vollstreckungstitels (zu Ziffer ,
der beigefügten Vorpfändungsbenachrichtigung nach § 845 ZPO
Der Vollstreckungsauftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.
Zahlungsvereinbarung besteht
Folgende Zahlungsfrist wird gewährt:
G
Ratenhöhe mindestens
monatlicher Turnus
sonstiger Turnus:
sonstige Weisungen:
Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners (zu Ziffer
Vermögensauskunft nach § 802c ZPO
Weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO
Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich ge!
ändert, weil
Zur Glaubhaftmachung wird beigefügt:
H
Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder die weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO soll erfolgen
ohne vorherigen Pfändungsversuch nach
den §§ 802c, 802f ZPO.
"
##$%&'$%(")
*+,
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
wird beantragt, das Verfahren
zur Abnahme der Vermögens!
auskunft nach den §§ 802c,
802f ZPO einzuleiten.
wird um Rücksendung der
Vollstreckungsunterlagen
gebeten.
#$%&")
'-.
!"
#
$
"
I
Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder sich ohne
'-.'
/#$%&0")
Der Gerichtsvollzieher wird gebeten, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach
/1
den Antragsteller.
den zuständigen Gerichtsvollzieher.
Der Gerichtsvollzieher wird mit der Verhaftung des Schuldners nach § 802g Absatz 2 ZPO beauftragt.
5
2376
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Verhaftung des Schuldners (zu Ziffer
J
Haftbefehl des Amtsgerichts
vom
Geschäftszeichen
'7
&.,
K
pfändbaren Forderungen, die dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt werden
mit Ausnahme folgender Forderungen:
folgenden Forderungen:
Pfändung und Verwertung
einschließlich
beschränkt auf:
Taschenpfändungen
Kassenpfändungen
L
können, durchgeführt werden.
!
"#$%&%'
!(
Der Pfändungsauftrag steht unter der Bedingung, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände
ergeben.
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (zu Ziffer
'
)
für den Fall, dass sich im Verfahren herausstellt, dass keine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners vorliegt:
"*++',-./
'
',012
2
3
'
/0
,
01%
1
14
1&
'
/0
,
einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 GewO zuständigen
Behörden
"*++',$./
des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde
der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei
M
den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI:
Bezeichnung
Postfach
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
5
'
!
&
)
0
"##',-
,-2$
&%
6
17
6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2377
!
"
!
"
#
"
$
bei
den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI:
Bezeichnung
Postfach
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
N
%&
" '
$
(
&
)
*
#$
+
,-"#.
"#."/#
0
neten Daten abzurufen
#
0
1 ,"#.$2#
#
1$
+ 0*
Die Drittauskünfte sollen nicht eingeholt werden, wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführ0
ten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Gläubiger zu erwarten ist.
3"
4,56"#7$#89/:
"
Zur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners wird vorgetragen:
weitere Aufträge
O
Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge
Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:
1.
P
Dem Gerichtsvollzieher werden folgende Hinweise gegeben und es werden folgende Vorgaben gemacht:
Protokolls
gebeten.
Q
Gesamtprotokolls
Im Fall der Nichtzuständigkeit wird um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher
gebeten, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt.
Namen der Auftraggeber
Unterschriften der Auftraggeber
2378
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)
Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2379
Vom Gericht auszufüllen:
'
An das Amtsgericht
Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem Formular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.
Vollstreckungsgericht
(
Angaben zum Schuldner:
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Kontaktdaten des Ansprechpartners:
Gläubiger
gesetzlicher Vertreter
Name/Firma
Telefon
Bevollmächtigter
ggf. Vorname(n)
Geschäftszeichen
Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen.
Begründung des Antrags:
Begründung für Antrag auf Anordnung der Durchsuchung nach § 758a Absatz 1 ZPO:
!
"#$%&
Absatz 4 ZPO:
1
2380
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Zusätzlich wird beantragt,
anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
,
'
-'
'
'.
-
'.
0
henden Gründen gefährden:
Es werden die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen und
die Protokolle über
Bei elektronisch übermittelten Anträgen:
/
'
-.
'
.
'0
/
*
.
Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
Vollmacht
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
Versicherung
!
"
#$%
&'
(
)*+
!
,-
'
-.
Namen der Antragsteller
Unterschriften der Antragsteller
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2381
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 2)
Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und
einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen
2382
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Amtsgericht
Vom Gericht auszufüllen:
Vollstreckungsgericht
Geschäftszeichen:
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
des Gläubigers (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
Registergericht
Registernummer
Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt.
sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage
Gläubiger (zu Ziffer
den gesetzlichen Vertreter
Herrn
A
Frau
Firma oder Funktion
den gerichtlich bestellten Betreuer,
der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat
(§ 53 Absatz 2 ZPO)
Herrn
diese vertreten durch
Funktion
Frau
Name
Firma/Name
Name
Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
Straße
Straße
Hausnummer
Hausnummer
Postleitzahl
Postleitzahl
Ort
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Land (wenn nicht Deutschland)
den gesetzlichen Vertreter
Herrn
Frau
Name
Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2383
Gläubiger (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
A
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
gegen
den Schuldner (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
Registergericht
Registernummer
sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage
Schuldner (zu Ziffer
den gesetzlichen Vertreter
Funktion
Herrn
Frau
Firma/Name
Name
Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
Straße
Straße
Hausnummer
Hausnummer
Postleitzahl
Postleitzahl
Ort
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Land (wenn nicht Deutschland)
Herrn
Name
B
Firma oder Funktion
den gerichtlich bestellten Betreuer,
der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat
(§ 53 Absatz 2 ZPO)
Frau
diese vertreten durch
den gesetzlichen Vertreter
Herrn
Frau
Name
Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
2
2384
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Schuldner (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
B
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
ergeht folgende
Durchsuchungs
und
Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und
Auf Antrag des Gläubigers wird
aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer
C
Art
Aussteller
Datum
Geschäftszeichen
sowie aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer
Art
Aussteller
Datum
Geschäftszeichen
sowie aus den weiteren Vollstreckungstiteln aufgeführt in weiterer Anlage
wegen der noch bestehenden
Hauptforderungen in Höhe von insgesamt
Teilforderungen in Höhe von insgesamt
Restforderungen in Höhe von insgesamt
Euro
Euro
Euro
Folgendes angeordnet:
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zum Zweck der Zwangsvollstreckung
die Privatwohnung von
Name der betroffenen Person
Vorname(n) der betroffenen Person
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
die Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume von
Name der betroffenen Person
Vorname(n) der betroffenen Person
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
D
3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2385
andere Örtlichkeit
Name der betroffenen Person
Vorname(n) der betroffenen Person
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
D
$ !"#
Gleichzeitig wird angeordnet, dass die Durchsuchung der oben bezeichneten
Privatwohnung
Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume
!"
%
&
#
Bezeichnung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die
E
in
der Privatwohnung von
Name der betroffenen Person
Vorname(n) der betroffenen Person
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
den Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräumen von
Name der betroffenen Person
Vorname(n) der betroffenen Person
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
andere Örtlichkeit
Name der betroffenen Person
Vorname(n) der betroffenen Person
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
!"#
4
2386
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Vom Gericht auszufüllen:
Bezeichnung der Ermächtigung
Es wird angeordnet, dass die Ermächtigung für
Monat/-en von heute an befristet ist.
Im Rahmen der angeordneten Durchsuchung umfasst sie die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und
Behältnisse öffnen zu lassen und Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen (Artikel 13 Absatz 2 GG,
§ 758a Absatz 1 ZPO). Die Ermächtigung gilt zugleich für das Abholen der Pfandstücke.
Weitere Anordnungen:
Die Durchsuchung der Wohnung bzw. der anderen Örtlichkeit wird
F
zeitlich nicht beschränkt.
Gründe:
Nach den Angaben des zuständigen Gerichtsvollziehers konnten die Schuldner wiederholt und trotz Terminsmitteilung in
der Wohnung bzw. der anderen Örtlichkeit nicht angetroffen werden.
Die Schuldner haben dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung verweigert.
Auf eine Anhörung der Schuldner vor Erlass des Beschlusses wurde im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang
verzichtet, um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden.
Vom Gericht auszufüllen:
Datum
Name Richterin/Richter
Unterschrift Richterin/Richter
Ausgefertigt
Datum
Beglaubigt
Name Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
Unterschrift Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2387
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3)
Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses
und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
2388
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Vom Gericht auszufüllen:
Raum für Kostenvermerke und Eingangsstempel
An das Amtsgericht
Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem Formular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.
Vollstreckungsgericht
Elektronische Kostenmarke:
,
Euro vom
Ein SEPA-Lastschriftmandat wurde erteilt.
Angaben zum Schuldner:
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Es besteht bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO (Vorpfändung).
Kontaktdaten des Ansprechpartners:
Gläubiger
gesetzlicher Vertreter
Bevollmächtigter
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Telefon
Geschäftszeichen
Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen.
Zusätzlich wird beantragt,
anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln (anstatt die Zustellung selbst in Auftrag zu geben).
!
"#$%&'
()*+
'',
Prozesskostenhilfe für den Gläubiger (zu Ziffer -'.,
Gleichzeitig wird beantragt, einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Begründung:
/
.
.
0,
1
2
.
3
4
1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2389
Es wird folgender zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gewählt:
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Es werden
· die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen
· und die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung:
Forderungsaufstellungen)
übermittelt.
Bei elektronisch übermittelten Anträgen:
tig auf dem Postweg übersandt.
Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
Verrechnungsscheck für Gerichtskosten
Abdruck Gerichtskostenstempler
Elektronische Kostenmarke
Beschluss über bewilligte Prozesskostenhilfe
Im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers mit Belegen
Vollmacht
Geldempfangsvollmacht
!
"
#$
%
&
Aufstellung über die geleisteten Zahlungen
Aufstellung der Inkassokosten
Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
Versicherungen
Es wird gemäß § 753a Satz 1 ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Vertretung versichert.
%'
(
)*+
,
-
.
/01
2
"
telten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe
des Vollstreckungsantrags noch bestehen.
Namen der Antragsteller
Unterschriften der Antragsteller
2
2390
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Anlage 5
(zu § 1 Absatz 3)
Entwurf eines Pfändungsbeschlusses
und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Amtsgericht
Vom Gericht auszufüllen:
Vollstreckungsgericht
Geschäftszeichen:
2391
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
des Gläubigers (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
Registergericht
Registernummer
Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt.
sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage
Gläubiger (zu Ziffer
den gesetzlichen Vertreter
Herrn
A
Frau
Firma oder Funktion
den gerichtlich bestellten Betreuer,
der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat
(§ 53 Absatz 2 ZPO)
Herrn
diese vertreten durch
Funktion
Frau
Name
Firma/Name
Name
Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
Straße
Straße
Hausnummer
Hausnummer
Postleitzahl
Postleitzahl
Ort
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Land (wenn nicht Deutschland)
den gesetzlichen Vertreter
Herrn
Frau
Name
Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
1
2392
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Gläubiger (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
A
Bankverbindung des
Gläubigers:
gesetzlichen Vertreters:
Bevollmächtigten:
abweichenden Kontoinhabers:
Name des Kontoinhabers
IBAN
BIC (Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)
Verwendungszweck
gegen
den Schuldner (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
Registergericht
Registernummer
sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage
Schuldner (zu Ziffer
den gesetzlichen Vertreter
Firma oder Funktion
den gerichtlich bestellten Betreuer,
der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat
(§ 53 Absatz 2 ZPO)
Funktion
Herrn
Frau
Firma/Name
Name
Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
ggf. Vorname(n)
Straße
Straße
Hausnummer
Hausnummer
Postleitzahl
Postleitzahl
Ort
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Land (wenn nicht Deutschland)
B
Herrn
Name
Frau
diese vertreten durch
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2393
den gesetzlichen Vertreter
Herrn
Frau
Name
Vorname(n)
Straße
Hausnummer
B
Land (wenn nicht Deutschland)
Schuldner (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
ergeht folgender
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Pfändungsbeschluss:
Aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer
C
Art
Aussteller
Datum
Geschäftszeichen
sowie aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer
Art
Aussteller
Datum
Geschäftszeichen
sowie den weiteren Vollstreckungstiteln aufgeführt in weiterer Anlage
können die Gläubiger von den Schuldnern die sich aus den als Anlagen beigefügten Forderungsaufstellungen ergebenden Beträge beanspruchen.
Wegen dieser Ansprüche
Vom Gericht auszufüllen:
sowie wegen der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses an sämtliche aufgeführte Schuldner und sämtliche aufgeführte Drittschuldner
werden
3
2394
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
gegenüber dem Drittschuldner (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Registergericht
Registernummer
Geschäftszeichen
elektronische Zustelladresse
) aus den Modulen
sowie dem Drittschuldner (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Registergericht
Registernummer
Geschäftszeichen
elektronische Zustelladresse
) aus den Modulen
sowie dem Drittschuldner (zu Ziffer
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Registergericht
Registernummer
Geschäftszeichen
elektronische Zustelladresse
) aus den Modulen
sowie den weiteren Drittschuldnern aufgeführt in weiterer Anlage
die angeblichen fälligen und noch künftig fällig werdenden nachfolgend aufgeführten Forderungen, sonstigen Ansprüche und anderen Vermögensrechte der Schuldner so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist:
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2395
Forderungen gegenüber Arbeitgebern
1. Forderung auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes
von Sachbezügen)
2. Forderung auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten
Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr
folgenden Kalenderjahre
3. Forderung auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes
Forderungen gegenüber
Agentur für Arbeit
Versicherungsträger
Versorgungseinrichtung
Forderung auf Zahlung der nachfolgend genannten gegenwärtig und künftig dem Schuldner zustehenden Geldleistungen:
Konto-/Versicherungs-/Mitgliedsnummer
Forderungen gegenüber dem Finanzamt
Forderung auf Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als
Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Kirchensteuer sowie
Körperschaftsteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr
und für alle früheren Kalenderjahre
ergibt.
Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Kreditinstituten
Forderung auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Zahlungskonten bei
diesen Kreditinstituten einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten
Dispositionskredits (,,offene Kreditlinie"), soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt
Forderung auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie
auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten
3. Forderung auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn
es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt
4. Forderung auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgeschrieben sind
Anspruch auf Zugang zu Bankschließfächern und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts
Anspruch auf Herausgabe der in den Depots und Unterdepots des Schuldners verwahrten Wertpapiere aus Sonder- und
Drittverwahrung mitsamt den Eigentumsrechten an den Wertpapieren sowie bei Sammelverwahrung den Anspruch auf
Herausgabe einer dem Anteil bzw. dem Wertpapiernennbetrag des Schuldners entsprechenden Anzahl von Einzelstücken
aus der Sammelverwahrung mitsamt dem Miteigentumsanteil des Schuldners am Sammelbestand sowie bei Verbriefung
von Wertpapieren in Sammelurkunden, insbesondere Globalurkunden, den Anspruch auf Übertragung der Buchforderung
bzw. auf Umbuchung von Girosammel-Depotgutschriften mitsamt dem Miteigentumsanteil des Schuldners an solchen
Sammelurkunden, jeweils einschließlich des Anspruchs auf Auskehrung von jeglichen Wertpapiererträgen
Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Bausparkassen
Vertragsnummer
Euro abgeschlossenen Bausparvertrag Nummer
,
insbesondere
1. Forderung auf Auszahlung des Bausparguthabens nach Zuteilung
2. Forderung auf Auszahlung der Sparbeiträge nach Einzahlung der vollen Bausparsumme
3. Forderung auf Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung
4. Recht zur Kündigung und Änderung des Vertrags
5
2396
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Versicherungsgesellschaften
1. Forderung auf Zahlung der Versicherungssumme, der Gewinnanteile und des Rückkaufwertes aus den Lebensversicherungen, die mit dem Drittschuldner abgeschlossen sind
2. Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. Recht
zur Bestimmung einer anderen Person an Stelle der von dem Schuldner vorgesehenen
3. Recht zur Kündigung des Lebens-/Rentenversicherungsvertrages, Recht auf Umwandlung der Lebens-/Rentenversicherung in eine prämienfreie Versicherung sowie Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice
Weitere Forderungen, Ansprüche und Vermögensrechte
Es ergehen folgende Anordnungen nach § 829 Absatz 1 und § 835 Absatz 1 ZPO:
Die Drittschuldner dürfen, soweit die Forderungen gepfändet sind, an die Schuldner nicht mehr zahlen; die Schuldner dürfen insoweit nicht über die Forderungen verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. Im Anwendungsbereich des § 850c ZPO wird auf
die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen (§ 850c Absatz 5 Satz 3 ZPO).
Dem Gläubiger werden die Forderungen in Höhe des gepfändeten Betrages
zur Einziehung überwiesen.
an Zahlungs statt überwiesen.
Es wird des Weiteren angeordnet, dass:
der Schuldner (zu Ziffer
rechnungen oder die Verdienstbescheinigungen einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei
Monate vor Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger herauszugeben hat.
der Schuldner (zu Ziffer
!
geführten Sparbücher bzw. die Sparurkunden an die Gläubiger herauszugeben hat und diese die Sparbücher bzw.
Sparurkunden unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen haben.
der Schuldner (zu Ziffer
"
dieses Beschlusses an den Drittschuldner im Original oder als Kopie an die Gläubiger herauszugeben hat.
ein von den Gläubigern zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zugang zum Schließfach des
Schuldners (zu Ziffer
#
der Drittschuldner (zu Ziffer
$
%
!!re herauszugeben hat.
der Schuldner (zu Ziffer
&!
den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat.
Es wird nach § 850e Nummer 2 und 2a ZPO angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren
Teils des Gesamteinkommens des Schuldners (zu Ziffer
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer
'(
Euro
'(
Euro.
und
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer
Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (zu Ziffer
entnehmen, weil diese Einkünfte die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilden.
Folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch:
bei Drittschuldner (zu Ziffer
und
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer
#
Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie
)
*
der genannten laufenden Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch
zu entnehmen.
Folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch:
bei Drittschuldner (zu Ziffer '(
Euro
und
folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch:
bei Drittschuldner (zu Ziffer '(
Euro
Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (zu Ziffer
entnehmen, weil diese Einkünfte die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilden.
6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2397
Es liegen folgende Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners (zu Ziffer (Angaben für Pfändungen nach § 850d ZPO (Modul ) oder § 850f Absatz 2 ZPO (Modul )):
Der Schuldner kommt laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber nachstehend genannten Personen wie folgt nach:
Name
Vorname(n)
Geburtsdatum
Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner:
vollständig.
nicht.
Name
Vorname(n)
Geburtsdatum
Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner:
vollständig.
teilweise.
teilweise.
nicht.
Name
Vorname(n)
Geburtsdatum
Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner:
vollständig.
teilweise.
nicht.
Angaben zur teilweisen Erfüllung von Unterhaltspflichten:
Sonstige Angaben:
Der Schuldner ist
erwerbstätig.
nicht erwerbstätig.
Der Schuldner ist
ledig.
mit dem Gläubiger verheiratet oder eine
eingetragene Lebenspartnerschaft
führend.
mit einem Dritten verheiratet oder eine
eingetragene Lebenspartnerschaft
führend.
geschieden.
!"
#
Der Schuldner hat sich in Bezug auf Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Stellung dieses Antrags fällig
geworden sind, seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen.
Angaben über Einkünfte von Unterhaltsberechtigten (zusätzliche Angaben für Pfändungen nach § 850d ZPO (Modul )
oder § 850f Absatz 2 ZPO (Modul ) sowie bei Anträgen nach § 850c Absatz 6 ZPO (Modul )):
Folgende Personen, denen der Schuldner (zu Ziffer
eigenes Einkommen:
) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, haben
der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
Name
Vorname(n)
die Kinder
Name
Vorname(n)
Geburtsdatum
Vorname(n)
Geburtsdatum
Vorname(n)
Geburtsdatum
Art und Höhe des Einkommens
Name
Art und Höhe des Einkommens
Name
Art und Höhe des Einkommens
7
2398
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Es wird eine Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO angeordnet.
Vom Gericht auszufüllen:
Es ergehen folgende Anordnungen nach § 850d ZPO:
Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses,
bei Gericht eingegangen am
, fällig geworden sind, gilt § 850d Absatz 1 Satz 1 bis 3 ZPO nicht.
Dem Schuldner sind bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für seinen eigenen notwendigen Unterhalt
als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen.
Euro
Darüber hinaus sind ihm bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen:
Euro zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Berechtigten, die dem
Gläubiger vorgehen.
/
des verbleibenden Betrages zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen.
Der dem Schuldner danach zu belassende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach
der Tabelle in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung in der jeweils geltenden Fassung bei voller Berücksichtigung der
genannten unterhaltsberechtigten Person zu verbleiben hätte.
Dieser monatliche unpfändbare Betrag gilt für
das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nummer 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge, jeweils ohne die in § 850c ZPO
bezeichneten Pfändungsgrenzen.
das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners.
Sonstige Anordnungen:
Gründe:
!"
ZPO angeordnet.
Vom Gericht auszufüllen:
Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens des Schuldners
Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners
bleiben nachfolgende Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt und die eigene
Einkünfte haben, wie folgt unberücksichtigt:
Name
ganz
Vorname(n)
in Höhe von
Name
ganz
Vorname(n)
in Höhe von
Name
ganz
Euro
Euro
Vorname(n)
in Höhe von
Euro
Geburtsdatum
in Höhe von von Prozent.
Geburtsdatum
in Höhe von von Prozent.
Geburtsdatum
in Höhe von von Prozent.
Gründe:
8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2399
Es wird eine Pfändbarkeit bei Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 850f
Absatz 2 ZPO angeordnet.
Vom Gericht auszufüllen:
Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wird ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmt.
Dem Schuldner sind
von dem pfändbaren Arbeitseinkommen
von dem Guthaben auf seinem Pfändungsschutzkonto
für seinen eigenen notwendigen Unterhalt
Euro
sowie zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten
belassen.
Euro monatlich zu
Gründe:
Vom Gericht auszufüllen:
Vom Gericht auszufüllen:
Datum
Name Rechtspflegerin/Rechtspfleger
Unterschrift Rechtspflegerin/Rechtspfleger
Ausgefertigt
Datum
Beglaubigt
Name Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
Unterschrift Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
9
2400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Anlage 6
(zu § 1 Absatz 4 Nummer 1)
Aufstellung von Forderungen
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2401
Aufstellung von Forderungen
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
Lfd. Nr.
Die Gläubiger können von den Schuldnern aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer
Beträge beanspruchen:
I. Hauptforderungen einschließlich dazugehöriger Zinsen und Säumniszuschläge
Hauptforderung
Restforderung aus Hauptforderung
Euro
Teilforderung aus Hauptforderung
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Hauptforderung
Restforderung aus Hauptforderung
Euro
Teilforderung aus Hauptforderung
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Hauptforderung
Restforderung aus Hauptforderung
Euro
Teilforderung aus Hauptforderung
Euro
!!"
seit dem
Euro
Euro
!!"
seit dem
Euro
II. Rückständiger Unterhalt oder rückständige Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit für
#!
$%
:
Rückstand für die Zeit vom
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
1
2402
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
III. Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen
In den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Kosten des Mahnverfahrens
Gesamtkosten
Restkosten aus Gesamtkosten
in Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Titulierte vorgerichtliche Kosten
Gesamtkosten
Restkosten aus Gesamtkosten
in Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Festgesetzte Kosten
Gesamtkosten
Restkosten aus Gesamtkosten
in Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
IV. Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 ZPO
Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage
Kosten für dieses Verfahren:
Euro
;
!"#$ Euro
Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001
oder 7002)
weitere Auslagen
Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)
Euro
Euro
Euro
Euro
;
!"#$ Euro
Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001
oder 7002)
weitere Auslagen
Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)
Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2403
Anlage 7
(zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a)
Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche
sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
2404
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
!
Lfd. Nr.
Die Gläubiger können von den Schuldnern aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer
Beträge beanspruchen:
I. Hauptforderungen einschließlich dazugehöriger Zinsen und Säumniszuschläge
Hauptforderung
Restforderung aus Hauptforderung
Euro
Teilforderung aus Hauptforderung
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Hauptforderung
Restforderung aus Hauptforderung
Euro
Teilforderung aus Hauptforderung
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Hauptforderung
Restforderung aus Hauptforderung
Euro
Teilforderung aus Hauptforderung
Euro
!!"
seit dem
!!"
seit dem
Euro
Euro
Euro
II. Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
#$
%
wöchentlich
monatlich
vierteljährlich
laufend ab
zahlbar am
&'
()**+
,
-
.
/'
/,
/-
bis
1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
2405
III. Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen
Gesamtkosten
Restkosten aus Gesamtkosten
in Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Titulierte vorgerichtliche Kosten
Gesamtkosten
Restkosten aus Gesamtkosten
in Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Festgesetzte Kosten
Gesamtkosten
Restkosten aus Gesamtkosten
in Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
IV. Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 ZPO
Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage
!"#$$$%
&
'
&
' (#)&% Euro)
!"**+,-""""!"$++.%
/
01
-"/
!"2++$
2++#%
weitere Auslagen
3
4
!"2++.%
Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
2
2406
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Anlage 8
(zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b)
Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von
gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines
Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
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!
Name
Vorname(n)
2407
Lfd. Nr.
geboren am
Unterhaltsberechtigter:
Der Gläubiger kann von dem Schuldner (zu Ziffer
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Unterhaltsrückstand für die Zeit vom
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Unterhaltsrückstand für die Zeit von
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Hauptforderung
Restforderung aus Hauptforderung
Euro
Teilforderung aus Hauptforderung
Euro
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seit dem
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seit dem
Euro
Euro
Euro
Euro
1
2408
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In den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Kosten des Mahnverfahrens
Gesamtkosten
Restkosten aus Gesamtkosten
in
Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage
Titulierte vorgerichtliche Kosten
Gesamtkosten
Restkosten aus Gesamtkosten
in
Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage
Festgesetzte Kosten
Gesamtkosten
Restkosten aus Gesamtkosten
Euro
in
Teilkosten aus Gesamtkosten
Euro
(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet
(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Euro
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Euro
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Prozent
Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage
Euro
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Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage
Kosten für dieses Verfahren:
Gerichtskosten nach GKG (Gebühr nach KV Nr. 2111)
!
Euro)
Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001
oder 7002)
weitere Auslagen
Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)
Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
2
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2409
Unterhalt für
Kind
Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner
Mutter oder Vater nach § 1615l BGB
Eltern
Enkel
Der Unterhalt ist zu zahlen:
wöchentlich
monatlich
vierteljährlich
laufend ab
zahlbar am
jeden Monats
bis
Unterhalt bis zur Vollendung des
Lebensjahres des Kindes
Euro
Unterhalt von der Vollendung des
Lebensjahres bis zur Vollendung des
Lebensjahres des Kindes
Euro
Unterhalt von der Vollendung des
Lebensjahres bis zur Vollendung des
Lebensjahres des Kindes
Euro
Unterhalt von der Vollendung des
Lebensjahres des Gläubigers an
Euro
Unterhalt für die Zeit von
Euro
Unterhalt für die Zeit von
Euro
Unterhalt für die Zeit von
Euro
Unterhalt für die Zeit ab
Euro
Unterhalt, veränderlich gemäß dem Mindestunterhalt nach § 1612a Absatz 1 BGB, zahlbar am Ersten jeden Monats,
laufend ab
Prozent des Mindestunterhalts der
,
abzüglich
des hälftigen Kindergeldes
für ein
des vollen Kindergeldes
erstes/zweites/drittes Kind
abzüglich Kindergeld in Höhe von
Kind
abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von
(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts:
Lebensjahres des
Kindes (Zeitraum vom
Prozent des Mindestunterhalts der
,
abzüglich
des hälftigen Kindergeldes
für ein
des vollen Kindergeldes
erstes/zweites/drittes Kind
abzüglich Kindergeld in Höhe von
Kind
abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von
(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts:
bis zur Vollendung des
Lebensjahres des Kindes (Zeitraum vom
Prozent des Mindestunterhalts der
,
abzüglich
des hälftigen Kindergeldes
für ein
des vollen Kindergeldes
erstes/zweites/drittes Kind
abzüglich Kindergeld in Höhe von
Kind
abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von
(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts:
Lebensjahr des Kindes
(Zeitraum vom
3
2410
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Artikel 2
Änderung der
Beratungshilfeformularverordnung
Anlage 2 der Beratungshilfeformularverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I
S. 2) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der
Verbraucherinsolvenzformularverordnung
In der Anlage der Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar
2002 (BGBl. I S. 703), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. De
zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden jeweils in der Fuß
zeile die Wörter ,,Amtliche Fassung 7/2014" durch die Wörter ,,Amtliche Fas
sung 1/2021" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die ZwangsvollstreckungsformularVerordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, und
die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I
S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I
S. 2591) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
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2411
Anhang zu Artikel 2
Anlage 2
(zu § 1 Nummer 2)
Antrag auf Vergütung
2412
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Antragsteller/in:
Geschäftsnummer des Amtsgerichts
Berufsbezeichnung, Vorname und Name der Beratungsperson
(Berechtigungsschein)
Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Ort
An das Amtsgericht
Postleitzahl, Ort
Ich habe Beratungshilfe gewährt (Herrn/Frau, Vorname, Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
In der Zeit vom/am
Ich versichere hiermit anwaltlich, dass mir das Original des Berechtigungsscheins vorliegt.
Ich habe das Original des Berechtigungsscheins beigefügt (bei schriftlicher Antragstellung) bzw. werde es gesondert übersenden (bei
elektronischer Antragstellung).
Ich habe einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe beigefügt.
Zu den folgenden Fragen erkläre ich:
1. Haben Sie über die in Nummer 2500 VV RVG bestimmte Gebühr hinaus Zahlungen von einem Dritten erhalten?
Ja, in Höhe von
2. Ist der Gegner verpflichtet, die Kosten zu erstatten (§ 9 BerHG i. V. m. § 59 Absatz 1, 3 RVG)?
Ja; Name und Anschrift sowie die Begründung der Erstattungspflicht ergeben sich aus der Anlage.
3. Ist die Beratung oder die Vertretung in ein gerichtliches Verfahren oder ein (weiteres) Verwaltungsverfahren in diesem Mandat übergegangen (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2501 oder Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2503 VV RVG)?
Ja, und zwar bei (Gericht/Behörde, Ort, Aktenzeichen):
Ich beantrage, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen, deren Entstehung ich versichere, festzusetzen und auszuzahlen
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"
Ort, Datum
Beratungsperson
Diese Spalte bitte
nicht ausfüllen
Vergütungsberechnung (nach RVG)
Bezeichnung
Vergütungsverzeichnis
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Betrag
EUR
Festzusetzen auf
EUR
2501
Beratungsgebühr
2502
2503
Geschäftsgebühr
Meine Tätigkeit bestand in:
Einigungs- und Erledigungsgebühr
Inhalt bzw. Darstellung der Erledigung ergeben sich aus der Anlage
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
2508
Einzelberechnung 7001
Pauschale 7002
Dokumentenpauschale
7000
(Seiten à 0,50 EUR,
Seiten à 0,15 EUR)
Summe
Umsatzsteuer auf die Vergütung
7008
Summe
Abzüglich Zahlungen gemäß § 9 BerHG i. V. m. § 58 Absatz 1 RVG; § 55 Absatz 5 Satz 3 RVG
Zu zahlender Betrag
1