Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 52 vom 21.12.2022  - Seite 2368 bis 2412 - Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung

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2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung Vom 16. Dezember 2022 Auf Grund ­ des § 11 des Beratungshilfegesetzes, der zuletzt durch Artikel 12 Nummer 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, sowie ­ des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 Satz 1 und 3 und des § 829 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung, von denen § 753 Absatz 3 zu letzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Ge setzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) sowie § 758a Absatz 6 Satz 1 und § 829 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, sowie ­ des § 305 Absatz 5 Satz 1 der Insolvenzordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 8. De zember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes ministerium der Justiz: Artikel 1 Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZwangsvollstreckungsformularVerordnung ­ ZVFV) §1 Einführung von Formularen (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt. (2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die For mulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt. (3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbe schlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei sungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivil prozessordnung werden die Formulare der Anla gen 4 und 5 eingeführt. (4) Für die Aufstellung von Forderungen werden fol gende Formulare eingeführt: 1. für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6, 2. für Anträge nach Absatz 3 a) wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der An lage 7 und b) wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8. §2 Nutzung der Formulare (1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind aus schließlich für die folgenden Zwecke verbindlich: 1. das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsauf träge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstre ckung wegen Geldforderungen, 2. die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, 3. die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung. (2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist das Formular der Anlage 6 beizufügen. (3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen. (4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular der Anlage 4 beizufügen: 1. das Formular der Anlage 5, 2. das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvoll streckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, sowie 3. das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvoll streckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird. (5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insge samt mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden kön nen, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zu lässigerweise abweichenden Formular gemacht. §3 Abweichungen von den Formularen (1) Abweichungen von den Formularen sind aus schließlich zulässig 1. nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und 2. unter der Voraussetzung, dass durch die Abwei chungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird: a) die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der ein gereichten Formulare sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 b) die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinn einheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken ge kennzeichnet sind (Module). (2) Zulässig ist es, 1. die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften an zupassen, 2. die Währungsangaben in den Formularen zu än dern, 3. unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen, 4. den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern, 5. den Text einschließlich der dazugehörigen Textein gabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden, 6. den Text einschließlich der dazugehörigen Textein gabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, a) insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen, b) insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbe zeichnung wegzulassen, 7. weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können. (3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befin det, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist 1. Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht an wendbar, 2. Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Mo dulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkäst chen nicht markiert wird. §4 Elektronisch auslesbares Formular In Papierform eingereichte Formulare können zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektro nisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen. 2369 §5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle (1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichts vollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend. (2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinba rung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Anga ben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen. §6 Übergangsregelung (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforde rungen, die vor dem 1. Dezember 2023 gestellt wer den, dürfen die bis einschließlich 21. Dezember 2022 für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-For mularverordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden. So fern die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforde rungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Juni 2024 gestellt werden. (2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durch suchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivil prozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlus ses nach § 829 der Zivilprozessordnung und auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor dem 1. Dezemer 2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21. Dezember 2022 für solche Anträge durch die Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden. 2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2371 Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher An Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem Formular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare. " Angaben zum Schuldner: Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Kontaktdaten des Ansprechpartners: Gläubiger gesetzlicher Vertreter Bevollmächtigter Name/Firma ggf. Vorname(n) Telefon Geschäftszeichen Bankverbindung des Gläubigers: gesetzlichen Vertreters: Bevollmächtigten: abweichenden Kontoinhabers: Name des Kontoinhabers IBAN ! Verwendungszweck 1 2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 In der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen Registergericht Registernummer Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt. sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage Gläubiger (zu Ziffer den gesetzlichen Vertreter Herrn A Frau Firma oder Funktion den gerichtlich bestellten Betreuer, erklärung abgegeben hat (§ 53 Absatz 2 ZPO) Herrn diese vertreten durch Funktion Frau Name Firma/Name Name Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n) Straße Straße Hausnummer Hausnummer Postleitzahl Postleitzahl Ort Ort Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland) den gesetzlichen Vertreter Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Land (wenn nicht Deutschland) 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2373 Gläubiger (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) A Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen gegen den Schuldner (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen Registergericht Registernummer sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage Schuldner (zu Ziffer den gesetzlichen Vertreter Funktion Herrn Frau Firma/Name Name Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n) Straße Straße Hausnummer Hausnummer Postleitzahl Postleitzahl Ort Ort Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland) Herrn Name B Firma oder Funktion den gerichtlich bestellten Betreuer, erklärung abgegeben hat (§ 53 Absatz 2 ZPO) Frau diese vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Land (wenn nicht Deutschland) 3 2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Schuldner (zu Ziffer $ % " # & Name/Firma ggf. Vorname(n) B '( $ ) Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen werden der Vollstreckungstitel (zu Ziffer Art Aussteller Datum Geschäftszeichen zuzüglich Zustellungsnachweis sowie der Vollstreckungstitel (zu Ziffer Art Aussteller Datum Geschäftszeichen C zuzüglich Zustellungsnachweis sowie die weiteren Vollstreckungstitel aufgeführt in weiterer Anlage und die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung Forderungsaufstellungen übermittelt. Bei elektronisch übermittelten Anträgen: Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden erst Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden gleichzeitig auf dem Postweg übersandt. Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt: Vollmacht Geldempfangsvollmacht Vorpfändungsbenachrichtigung Aufstellung über die geleisteten Zahlungen D Aufstellung der Inkassokosten Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG ! Versicherungen #(*+,-'./) #( # E #(*+,0.! 0/) 1 2 telten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch bestehen. 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2375 Wegen der aus den Forderungsaufstellungen ersichtlichen Forderungen und der für dieses Verfahren entstehenden Kosten werden folgende Aufträge erteilt: Zustellung sämtlicher beigefügter Vollstreckungstitel F des Vollstreckungstitels (zu Ziffer , der beigefügten Vorpfändungsbenachrichtigung nach § 845 ZPO Der Vollstreckungsauftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung. Zahlungsvereinbarung besteht Folgende Zahlungsfrist wird gewährt: G Ratenhöhe mindestens monatlicher Turnus sonstiger Turnus: sonstige Weisungen: Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners (zu Ziffer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO Weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich ge! ändert, weil Zur Glaubhaftmachung wird beigefügt: H Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder die weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO soll erfolgen ohne vorherigen Pfändungsversuch nach den §§ 802c, 802f ZPO. " ##$%&'$%(") *+, Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist, wird beantragt, das Verfahren zur Abnahme der Vermögens! auskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten. wird um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen gebeten. #$%&") '-. !" # $ " I Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder sich ohne '-.' /#$%&0") Der Gerichtsvollzieher wird gebeten, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach /1 den Antragsteller. den zuständigen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird mit der Verhaftung des Schuldners nach § 802g Absatz 2 ZPO beauftragt. 5 2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Verhaftung des Schuldners (zu Ziffer J Haftbefehl des Amtsgerichts vom Geschäftszeichen '7 &., K pfändbaren Forderungen, die dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt werden mit Ausnahme folgender Forderungen: folgenden Forderungen: Pfändung und Verwertung einschließlich beschränkt auf: Taschenpfändungen Kassenpfändungen L können, durchgeführt werden. ! "#$%&%' !( Der Pfändungsauftrag steht unter der Bedingung, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (zu Ziffer ' ) für den Fall, dass sich im Verfahren herausstellt, dass keine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners vorliegt: "*++',-./ ' ',012 2 3 ' /0 , 01% 1 14 1& ' /0 , einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 GewO zuständigen Behörden "*++',$./ des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei M den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI: Bezeichnung Postfach Straße Hausnummer Postleitzahl Ort 5 ' ! & ) 0 "##',- ,-2$ &% 6 17 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2377 ! " ! " # " $ bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI: Bezeichnung Postfach Straße Hausnummer Postleitzahl Ort N %& " ' $ ( & ) * #$ + ,-"#. "#."/# 0 neten Daten abzurufen # 0 1 ,"#.$2# # 1$ + 0* Die Drittauskünfte sollen nicht eingeholt werden, wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführ0 ten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Gläubiger zu erwarten ist. 3" 4,56"#7$#89/: " Zur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners wird vorgetragen: weitere Aufträge O Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden: 1. P Dem Gerichtsvollzieher werden folgende Hinweise gegeben und es werden folgende Vorgaben gemacht: Protokolls gebeten. Q Gesamtprotokolls Im Fall der Nichtzuständigkeit wird um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher gebeten, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt. Namen der Auftraggeber Unterschriften der Auftraggeber 2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2379 Vom Gericht auszufüllen: ' An das Amtsgericht Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem Formular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare. ­ Vollstreckungsgericht ­ ( Angaben zum Schuldner: Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land Kontaktdaten des Ansprechpartners: Gläubiger gesetzlicher Vertreter Name/Firma Telefon Bevollmächtigter ggf. Vorname(n) Geschäftszeichen Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen. Begründung des Antrags: Begründung für Antrag auf Anordnung der Durchsuchung nach § 758a Absatz 1 ZPO: ! "#$%& Absatz 4 ZPO: 1 2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Zusätzlich wird beantragt, anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen. , ' -' ' '. - '. 0 henden Gründen gefährden: Es werden die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen und die Protokolle über Bei elektronisch übermittelten Anträgen: / ' -. ' . '0 / * . Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt: Vollmacht Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG Versicherung ! " #$% &' ( )*+ ! ,- ' -. Namen der Antragsteller Unterschriften der Antragsteller 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2381 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2) Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen 2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Amtsgericht Vom Gericht auszufüllen: ­ Vollstreckungsgericht ­ Geschäftszeichen: Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen Registergericht Registernummer Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt. sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage Gläubiger (zu Ziffer den gesetzlichen Vertreter Herrn A Frau Firma oder Funktion den gerichtlich bestellten Betreuer, der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat (§ 53 Absatz 2 ZPO) Herrn diese vertreten durch Funktion Frau Name Firma/Name Name Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n) Straße Straße Hausnummer Hausnummer Postleitzahl Postleitzahl Ort Ort Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland) den gesetzlichen Vertreter Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Land (wenn nicht Deutschland) 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2383 Gläubiger (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) A Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen gegen den Schuldner (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen Registergericht Registernummer sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage Schuldner (zu Ziffer den gesetzlichen Vertreter Funktion Herrn Frau Firma/Name Name Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n) Straße Straße Hausnummer Hausnummer Postleitzahl Postleitzahl Ort Ort Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland) Herrn Name B Firma oder Funktion den gerichtlich bestellten Betreuer, der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat (§ 53 Absatz 2 ZPO) Frau diese vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Land (wenn nicht Deutschland) 2 2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Schuldner (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) B Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen ergeht folgende Durchsuchungs und Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und Auf Antrag des Gläubigers wird aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer C Art Aussteller Datum Geschäftszeichen sowie aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Art Aussteller Datum Geschäftszeichen sowie aus den weiteren Vollstreckungstiteln aufgeführt in weiterer Anlage wegen der noch bestehenden Hauptforderungen in Höhe von insgesamt Teilforderungen in Höhe von insgesamt Restforderungen in Höhe von insgesamt Euro Euro Euro Folgendes angeordnet: Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zum Zweck der Zwangsvollstreckung die Privatwohnung von Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person Straße Hausnummer Postleitzahl Ort die Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume von Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person Straße Hausnummer Postleitzahl Ort D 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2385 andere Örtlichkeit Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person Straße Hausnummer Postleitzahl Ort D $ !"# Gleichzeitig wird angeordnet, dass die Durchsuchung der oben bezeichneten Privatwohnung Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume !" % & # Bezeichnung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die E in der Privatwohnung von Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person Straße Hausnummer Postleitzahl Ort den Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräumen von Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person Straße Hausnummer Postleitzahl Ort andere Örtlichkeit Name der betroffenen Person Vorname(n) der betroffenen Person Straße Hausnummer Postleitzahl Ort !"# 4 2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Vom Gericht auszufüllen: Bezeichnung der Ermächtigung Es wird angeordnet, dass die Ermächtigung für Monat/-en von heute an befristet ist. Im Rahmen der angeordneten Durchsuchung umfasst sie die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen und Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen (Artikel 13 Absatz 2 GG, § 758a Absatz 1 ZPO). Die Ermächtigung gilt zugleich für das Abholen der Pfandstücke. Weitere Anordnungen: Die Durchsuchung der Wohnung bzw. der anderen Örtlichkeit wird F zeitlich nicht beschränkt. Gründe: Nach den Angaben des zuständigen Gerichtsvollziehers konnten die Schuldner wiederholt und trotz Terminsmitteilung in der Wohnung bzw. der anderen Örtlichkeit nicht angetroffen werden. Die Schuldner haben dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung verweigert. Auf eine Anhörung der Schuldner vor Erlass des Beschlusses wurde im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang verzichtet, um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden. Vom Gericht auszufüllen: Datum Name Richterin/Richter Unterschrift Richterin/Richter Ausgefertigt Datum Beglaubigt Name Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter Unterschrift Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2387 Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Vom Gericht auszufüllen: Raum für Kostenvermerke und Eingangsstempel An das Amtsgericht Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem Formular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare. ­ Vollstreckungsgericht ­ Elektronische Kostenmarke: , Euro vom Ein SEPA-Lastschriftmandat wurde erteilt. Angaben zum Schuldner: Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land Es besteht bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO (Vorpfändung). Kontaktdaten des Ansprechpartners: Gläubiger gesetzlicher Vertreter Bevollmächtigter Name/Firma ggf. Vorname(n) Telefon Geschäftszeichen Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen. Zusätzlich wird beantragt, anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen. die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln (anstatt die Zustellung selbst in Auftrag zu geben). ! "#$%&' ()*+ '', Prozesskostenhilfe für den Gläubiger (zu Ziffer -'., Gleichzeitig wird beantragt, einen Rechtsanwalt beizuordnen. Begründung: / . . 0, 1 2 . 3 4 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2389 Es wird folgender zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gewählt: Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Es werden · die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen · und die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung: Forderungsaufstellungen) übermittelt. Bei elektronisch übermittelten Anträgen: tig auf dem Postweg übersandt. Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt: Verrechnungsscheck für Gerichtskosten Abdruck Gerichtskostenstempler Elektronische Kostenmarke Beschluss über bewilligte Prozesskostenhilfe Im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers mit Belegen Vollmacht Geldempfangsvollmacht ! " #$ % & Aufstellung über die geleisteten Zahlungen Aufstellung der Inkassokosten Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG Versicherungen Es wird gemäß § 753a Satz 1 ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Vertretung versichert. %' ( )*+ , - . /01 2 " telten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsantrags noch bestehen. Namen der Antragsteller Unterschriften der Antragsteller 2 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Anlage 5 (zu § 1 Absatz 3) Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Amtsgericht Vom Gericht auszufüllen: ­ Vollstreckungsgericht ­ Geschäftszeichen: 2391 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen Registergericht Registernummer Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt. sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage Gläubiger (zu Ziffer den gesetzlichen Vertreter Herrn A Frau Firma oder Funktion den gerichtlich bestellten Betreuer, der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat (§ 53 Absatz 2 ZPO) Herrn diese vertreten durch Funktion Frau Name Firma/Name Name Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n) Straße Straße Hausnummer Hausnummer Postleitzahl Postleitzahl Ort Ort Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland) den gesetzlichen Vertreter Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Land (wenn nicht Deutschland) 1 2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Gläubiger (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen A Bankverbindung des Gläubigers: gesetzlichen Vertreters: Bevollmächtigten: abweichenden Kontoinhabers: Name des Kontoinhabers IBAN BIC (Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt) Verwendungszweck gegen den Schuldner (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen Registergericht Registernummer sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage Schuldner (zu Ziffer den gesetzlichen Vertreter Firma oder Funktion den gerichtlich bestellten Betreuer, der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat (§ 53 Absatz 2 ZPO) Funktion Herrn Frau Firma/Name Name Vorname(n) ggf. Vorname(n) ggf. Vorname(n) Straße Straße Hausnummer Hausnummer Postleitzahl Postleitzahl Ort Ort Land (wenn nicht Deutschland) Land (wenn nicht Deutschland) B Herrn Name Frau diese vertreten durch 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2393 den gesetzlichen Vertreter Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer B Land (wenn nicht Deutschland) Schuldner (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen ergeht folgender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Pfändungsbeschluss: Aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer C Art Aussteller Datum Geschäftszeichen sowie aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Art Aussteller Datum Geschäftszeichen sowie den weiteren Vollstreckungstiteln aufgeführt in weiterer Anlage können die Gläubiger von den Schuldnern die sich aus den als Anlagen beigefügten Forderungsaufstellungen ergebenden Beträge beanspruchen. Wegen dieser Ansprüche Vom Gericht auszufüllen: sowie wegen der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses an sämtliche aufgeführte Schuldner und sämtliche aufgeführte Drittschuldner werden 3 2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 gegenüber dem Drittschuldner (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Registergericht Registernummer Geschäftszeichen elektronische Zustelladresse ) aus den Modulen sowie dem Drittschuldner (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Registergericht Registernummer Geschäftszeichen elektronische Zustelladresse ) aus den Modulen sowie dem Drittschuldner (zu Ziffer Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Registergericht Registernummer Geschäftszeichen elektronische Zustelladresse ) aus den Modulen sowie den weiteren Drittschuldnern aufgeführt in weiterer Anlage die angeblichen fälligen und noch künftig fällig werdenden nachfolgend aufgeführten Forderungen, sonstigen Ansprüche und anderen Vermögensrechte der Schuldner so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist: 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2395 Forderungen gegenüber Arbeitgebern 1. Forderung auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) 2. Forderung auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr folgenden Kalenderjahre 3. Forderung auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes Forderungen gegenüber Agentur für Arbeit Versicherungsträger Versorgungseinrichtung Forderung auf Zahlung der nachfolgend genannten gegenwärtig und künftig dem Schuldner zustehenden Geldleistungen: Konto-/Versicherungs-/Mitgliedsnummer Forderungen gegenüber dem Finanzamt Forderung auf Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Kirchensteuer sowie Körperschaftsteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr und für alle früheren Kalenderjahre ergibt. Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Kreditinstituten Forderung auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Zahlungskonten bei diesen Kreditinstituten einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits (,,offene Kreditlinie"), soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt Forderung auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten 3. Forderung auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt 4. Forderung auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgeschrieben sind Anspruch auf Zugang zu Bankschließfächern und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts Anspruch auf Herausgabe der in den Depots und Unterdepots des Schuldners verwahrten Wertpapiere aus Sonder- und Drittverwahrung mitsamt den Eigentumsrechten an den Wertpapieren sowie bei Sammelverwahrung den Anspruch auf Herausgabe einer dem Anteil bzw. dem Wertpapiernennbetrag des Schuldners entsprechenden Anzahl von Einzelstücken aus der Sammelverwahrung mitsamt dem Miteigentumsanteil des Schuldners am Sammelbestand sowie bei Verbriefung von Wertpapieren in Sammelurkunden, insbesondere Globalurkunden, den Anspruch auf Übertragung der Buchforderung bzw. auf Umbuchung von Girosammel-Depotgutschriften mitsamt dem Miteigentumsanteil des Schuldners an solchen Sammelurkunden, jeweils einschließlich des Anspruchs auf Auskehrung von jeglichen Wertpapiererträgen Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Bausparkassen Vertragsnummer Euro abgeschlossenen Bausparvertrag Nummer , insbesondere 1. Forderung auf Auszahlung des Bausparguthabens nach Zuteilung 2. Forderung auf Auszahlung der Sparbeiträge nach Einzahlung der vollen Bausparsumme 3. Forderung auf Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung 4. Recht zur Kündigung und Änderung des Vertrags 5 2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Versicherungsgesellschaften 1. Forderung auf Zahlung der Versicherungssumme, der Gewinnanteile und des Rückkaufwertes aus den Lebensversicherungen, die mit dem Drittschuldner abgeschlossen sind 2. Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. Recht zur Bestimmung einer anderen Person an Stelle der von dem Schuldner vorgesehenen 3. Recht zur Kündigung des Lebens-/Rentenversicherungsvertrages, Recht auf Umwandlung der Lebens-/Rentenversicherung in eine prämienfreie Versicherung sowie Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice Weitere Forderungen, Ansprüche und Vermögensrechte Es ergehen folgende Anordnungen nach § 829 Absatz 1 und § 835 Absatz 1 ZPO: Die Drittschuldner dürfen, soweit die Forderungen gepfändet sind, an die Schuldner nicht mehr zahlen; die Schuldner dürfen insoweit nicht über die Forderungen verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. Im Anwendungsbereich des § 850c ZPO wird auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen (§ 850c Absatz 5 Satz 3 ZPO). Dem Gläubiger werden die Forderungen in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen. an Zahlungs statt überwiesen. Es wird des Weiteren angeordnet, dass: der Schuldner (zu Ziffer rechnungen oder die Verdienstbescheinigungen einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger herauszugeben hat. der Schuldner (zu Ziffer ! geführten Sparbücher bzw. die Sparurkunden an die Gläubiger herauszugeben hat und diese die Sparbücher bzw. Sparurkunden unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen haben. der Schuldner (zu Ziffer " dieses Beschlusses an den Drittschuldner im Original oder als Kopie an die Gläubiger herauszugeben hat. ein von den Gläubigern zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zugang zum Schließfach des Schuldners (zu Ziffer # der Drittschuldner (zu Ziffer $ % !!re herauszugeben hat. der Schuldner (zu Ziffer &! den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat. Es wird nach § 850e Nummer 2 und 2a ZPO angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens des Schuldners (zu Ziffer Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer '( Euro '( Euro. und Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (zu Ziffer entnehmen, weil diese Einkünfte die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilden. Folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch: bei Drittschuldner (zu Ziffer und Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer # Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie ) * der genannten laufenden Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch: bei Drittschuldner (zu Ziffer '( Euro und folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch: bei Drittschuldner (zu Ziffer '( Euro Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (zu Ziffer entnehmen, weil diese Einkünfte die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilden. 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2397 Es liegen folgende Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners (zu Ziffer (Angaben für Pfändungen nach § 850d ZPO (Modul ) oder § 850f Absatz 2 ZPO (Modul )): Der Schuldner kommt laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber nachstehend genannten Personen wie folgt nach: Name Vorname(n) Geburtsdatum Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner: vollständig. nicht. Name Vorname(n) Geburtsdatum Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner: vollständig. teilweise. teilweise. nicht. Name Vorname(n) Geburtsdatum Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner: vollständig. teilweise. nicht. Angaben zur teilweisen Erfüllung von Unterhaltspflichten: Sonstige Angaben: Der Schuldner ist erwerbstätig. nicht erwerbstätig. Der Schuldner ist ledig. mit dem Gläubiger verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führend. mit einem Dritten verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führend. geschieden. !" # Der Schuldner hat sich in Bezug auf Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Stellung dieses Antrags fällig geworden sind, seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen. Angaben über Einkünfte von Unterhaltsberechtigten (zusätzliche Angaben für Pfändungen nach § 850d ZPO (Modul ) oder § 850f Absatz 2 ZPO (Modul ) sowie bei Anträgen nach § 850c Absatz 6 ZPO (Modul )): Folgende Personen, denen der Schuldner (zu Ziffer eigenes Einkommen: ) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, haben der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner Name Vorname(n) die Kinder Name Vorname(n) Geburtsdatum Vorname(n) Geburtsdatum Vorname(n) Geburtsdatum Art und Höhe des Einkommens Name Art und Höhe des Einkommens Name Art und Höhe des Einkommens 7 2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Es wird eine Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO angeordnet. Vom Gericht auszufüllen: Es ergehen folgende Anordnungen nach § 850d ZPO: Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses, bei Gericht eingegangen am , fällig geworden sind, gilt § 850d Absatz 1 Satz 1 bis 3 ZPO nicht. Dem Schuldner sind bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für seinen eigenen notwendigen Unterhalt als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen. Euro Darüber hinaus sind ihm bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen: Euro zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Berechtigten, die dem Gläubiger vorgehen. / des verbleibenden Betrages zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen. Der dem Schuldner danach zu belassende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach der Tabelle in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung in der jeweils geltenden Fassung bei voller Berücksichtigung der genannten unterhaltsberechtigten Person zu verbleiben hätte. Dieser monatliche unpfändbare Betrag gilt für das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nummer 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge, jeweils ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Pfändungsgrenzen. das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners. Sonstige Anordnungen: Gründe: !" ZPO angeordnet. Vom Gericht auszufüllen: Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bleiben nachfolgende Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt und die eigene Einkünfte haben, wie folgt unberücksichtigt: Name ganz Vorname(n) in Höhe von Name ganz Vorname(n) in Höhe von Name ganz Euro Euro Vorname(n) in Höhe von Euro Geburtsdatum in Höhe von von Prozent. Geburtsdatum in Höhe von von Prozent. Geburtsdatum in Höhe von von Prozent. Gründe: 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2399 Es wird eine Pfändbarkeit bei Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 850f Absatz 2 ZPO angeordnet. Vom Gericht auszufüllen: Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wird ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmt. Dem Schuldner sind von dem pfändbaren Arbeitseinkommen von dem Guthaben auf seinem Pfändungsschutzkonto für seinen eigenen notwendigen Unterhalt Euro sowie zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten belassen. Euro monatlich zu Gründe: Vom Gericht auszufüllen: Vom Gericht auszufüllen: Datum Name Rechtspflegerin/Rechtspfleger Unterschrift Rechtspflegerin/Rechtspfleger Ausgefertigt Datum Beglaubigt Name Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter Unterschrift Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter 9 2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Anlage 6 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 1) Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2401 Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher Lfd. Nr. Die Gläubiger können von den Schuldnern aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Beträge beanspruchen: I. Hauptforderungen einschließlich dazugehöriger Zinsen und Säumniszuschläge Hauptforderung Restforderung aus Hauptforderung Euro Teilforderung aus Hauptforderung Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Hauptforderung Restforderung aus Hauptforderung Euro Teilforderung aus Hauptforderung Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Hauptforderung Restforderung aus Hauptforderung Euro Teilforderung aus Hauptforderung Euro !!" seit dem Euro Euro !!" seit dem Euro II. Rückständiger Unterhalt oder rückständige Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit für #! $% : Rückstand für die Zeit vom (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent 1 2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 III. Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen In den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Kosten des Mahnverfahrens Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten in Euro Teilkosten aus Gesamtkosten Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Titulierte vorgerichtliche Kosten Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten in Euro Teilkosten aus Gesamtkosten Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Festgesetzte Kosten Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten in Euro Teilkosten aus Gesamtkosten Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro IV. Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 ZPO Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Kosten für dieses Verfahren: Euro ; !"#$ Euro Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001 oder 7002) weitere Auslagen Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) Euro Euro Euro Euro ; !"#$ Euro Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001 oder 7002) weitere Auslagen Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Euro Euro Euro Euro Euro 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2403 Anlage 7 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a) Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 ! Lfd. Nr. Die Gläubiger können von den Schuldnern aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Beträge beanspruchen: I. Hauptforderungen einschließlich dazugehöriger Zinsen und Säumniszuschläge Hauptforderung Restforderung aus Hauptforderung Euro Teilforderung aus Hauptforderung Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Hauptforderung Restforderung aus Hauptforderung Euro Teilforderung aus Hauptforderung Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Hauptforderung Restforderung aus Hauptforderung Euro Teilforderung aus Hauptforderung Euro !!" seit dem !!" seit dem Euro Euro Euro II. Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit #$ % wöchentlich monatlich vierteljährlich laufend ab zahlbar am &' ()**+ , - . /' /, /- bis 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2405 III. Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten in Euro Teilkosten aus Gesamtkosten Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Titulierte vorgerichtliche Kosten Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten in Euro Teilkosten aus Gesamtkosten Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Festgesetzte Kosten Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten in Euro Teilkosten aus Gesamtkosten Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro IV. Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 ZPO Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage !"#$$$% & ' & ' (#)&% Euro) !"**+,-""""!"$++.% / 01 -"/ !"2++$ 2++#% weitere Auslagen 3 4 !"2++.% Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 2 2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Anlage 8 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b) Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 ! Name Vorname(n) 2407 Lfd. Nr. geboren am Unterhaltsberechtigter: Der Gläubiger kann von dem Schuldner (zu Ziffer ! " #$% Unterhaltsrückstand für die Zeit vom (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Unterhaltsrückstand für die Zeit von (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Hauptforderung Restforderung aus Hauptforderung Euro Teilforderung aus Hauptforderung Euro !!" seit dem !!" seit dem Euro Euro Euro Euro 1 2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 In den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Kosten des Mahnverfahrens Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten in Euro Teilkosten aus Gesamtkosten Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage Titulierte vorgerichtliche Kosten Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten in Euro Teilkosten aus Gesamtkosten Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage Festgesetzte Kosten Gesamtkosten Restkosten aus Gesamtkosten Euro in Teilkosten aus Gesamtkosten Euro (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von Euro Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Euro Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozent Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage Euro !"##$%&' Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Kosten für dieses Verfahren: Gerichtskosten nach GKG (Gebühr nach KV Nr. 2111) ! Euro) Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001 oder 7002) weitere Auslagen Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2409 Unterhalt für Kind Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner Mutter oder Vater nach § 1615l BGB Eltern Enkel Der Unterhalt ist zu zahlen: wöchentlich monatlich vierteljährlich laufend ab zahlbar am jeden Monats bis Unterhalt bis zur Vollendung des Lebensjahres des Kindes Euro Unterhalt von der Vollendung des Lebensjahres bis zur Vollendung des Lebensjahres des Kindes Euro Unterhalt von der Vollendung des Lebensjahres bis zur Vollendung des Lebensjahres des Kindes Euro Unterhalt von der Vollendung des Lebensjahres des Gläubigers an Euro Unterhalt für die Zeit von Euro Unterhalt für die Zeit von Euro Unterhalt für die Zeit von Euro Unterhalt für die Zeit ab Euro Unterhalt, veränderlich gemäß dem Mindestunterhalt nach § 1612a Absatz 1 BGB, zahlbar am Ersten jeden Monats, laufend ab Prozent des Mindestunterhalts der , abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein des vollen Kindergeldes erstes/zweites/drittes Kind abzüglich Kindergeld in Höhe von Kind abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von (derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: Lebensjahres des Kindes (Zeitraum vom Prozent des Mindestunterhalts der , abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein des vollen Kindergeldes erstes/zweites/drittes Kind abzüglich Kindergeld in Höhe von Kind abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von (derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: bis zur Vollendung des Lebensjahres des Kindes (Zeitraum vom Prozent des Mindestunterhalts der , abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein des vollen Kindergeldes erstes/zweites/drittes Kind abzüglich Kindergeld in Höhe von Kind abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von (derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: Lebensjahr des Kindes (Zeitraum vom 3 2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Artikel 2 Änderung der Beratungshilfeformularverordnung Anlage 2 der Beratungshilfeformularverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 2) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 3 Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung In der Anlage der Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. De zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden jeweils in der Fuß zeile die Wörter ,,Amtliche Fassung 7/2014" durch die Wörter ,,Amtliche Fas sung 1/2021" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die ZwangsvollstreckungsformularVerordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, und die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 16. Dezember 2022 Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 2411 Anhang zu Artikel 2 Anlage 2 (zu § 1 Nummer 2) Antrag auf Vergütung 2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022 Antragsteller/in: Geschäftsnummer des Amtsgerichts Berufsbezeichnung, Vorname und Name der Beratungsperson (Berechtigungsschein) Straße und Hausnummer Postleitzahl, Ort An das Amtsgericht Postleitzahl, Ort Ich habe Beratungshilfe gewährt (Herrn/Frau, Vorname, Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) In der Zeit vom/am Ich versichere hiermit anwaltlich, dass mir das Original des Berechtigungsscheins vorliegt. Ich habe das Original des Berechtigungsscheins beigefügt (bei schriftlicher Antragstellung) bzw. werde es gesondert übersenden (bei elektronischer Antragstellung). Ich habe einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe beigefügt. Zu den folgenden Fragen erkläre ich: 1. Haben Sie über die in Nummer 2500 VV RVG bestimmte Gebühr hinaus Zahlungen von einem Dritten erhalten? Ja, in Höhe von 2. Ist der Gegner verpflichtet, die Kosten zu erstatten (§ 9 BerHG i. V. m. § 59 Absatz 1, 3 RVG)? Ja; Name und Anschrift sowie die Begründung der Erstattungspflicht ergeben sich aus der Anlage. 3. Ist die Beratung oder die Vertretung in ein gerichtliches Verfahren oder ein (weiteres) Verwaltungsverfahren in diesem Mandat übergegangen (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2501 oder Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2503 VV RVG)? Ja, und zwar bei (Gericht/Behörde, Ort, Aktenzeichen): Ich beantrage, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen, deren Entstehung ich versichere, festzusetzen und auszuzahlen !"#$ % " Ort, Datum Beratungsperson Diese Spalte bitte nicht ausfüllen Vergütungsberechnung (nach RVG) Bezeichnung Vergütungsverzeichnis ## Betrag EUR Festzusetzen auf EUR 2501 Beratungsgebühr 2502 2503 Geschäftsgebühr Meine Tätigkeit bestand in: Einigungs- und Erledigungsgebühr Inhalt bzw. Darstellung der Erledigung ergeben sich aus der Anlage Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 2508 Einzelberechnung 7001 Pauschale 7002 Dokumentenpauschale 7000 (Seiten à 0,50 EUR, Seiten à 0,15 EUR) Summe Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008 Summe Abzüglich Zahlungen gemäß § 9 BerHG i. V. m. § 58 Absatz 1 RVG; § 55 Absatz 5 Satz 3 RVG Zu zahlender Betrag 1