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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
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Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023
(Haushaltsgesetz 2023)
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Ermächtigungen
§1
Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in
Einnahmen und Ausgaben auf 476 290 763 000 Euro
festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für
das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 2 beigefügte Wirt
schaftsplan des Sondervermögens ,,Digitale Infrastruk
tur" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausga
ben auf 4 778 432 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für
das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 6 beigefügte Wirt
schaftsplan des Sondervermögens ,,Aufbauhilfe 2021"
wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf
12 409 260 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für
das Haushaltsjahr 2023 als Anlage beigefügte Wirt
schaftsplan des Sondervermögens ,,Bundeswehr" wird
für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf
8 409 017 000 Euro festgestellt.
§2
Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das
Haushaltsjahr 2023 Kredite bis zur Höhe von
45 610 279 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2023 fällig
werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus
dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des
Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung
von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah
men zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kredit
rahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvor
hergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu
15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren
des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,
soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur
Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi
tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des
Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die
Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach
Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der
Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für
das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 3 beigefügte Wirt
schaftsplan des Sondervermögens ,,Klima- und Trans
formationsfonds" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen
und Ausgaben auf 100 768 705 000 Euro festgestellt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts
jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für
das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 7 beigefügte Wirt
schaftsplan zum Teil 3 des Sondervermögens ,,Wirt
schaftsstabilisierungsfonds" wird für das Jahr 2023 in
Einnahmen und Ausgaben auf 164 874 373 000 Euro
festgestellt.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie
ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan
leihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kredit
ermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätes
tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver
trägen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
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(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an
Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz
anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen
des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand
an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent
des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere
nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bun
deswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im
Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die
umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministe
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigen
bestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Be
sicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder
sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1
und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr
ergänzende Verträge abzuschließen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu
men von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er
mächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver
träge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von
bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts
in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver
tragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu
schließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1
und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet,
die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen ver
ringern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu
schließen:
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig
werdender Kredite aufgenommen werden;
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift
bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen
werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen
den Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe
von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be
trages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzei
tigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren be
inhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite
bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 fest
gestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bun
desministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Pro
zent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Be
trages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften auf
zunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswap
geschäften können weitere Kassenverstärkungskredite
bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er
mächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2
übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die
zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten
Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der
Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem
Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung
gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der
Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung ei
ner Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt
durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden
Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter
mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen worden sind.
§3
Gewährleistungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
1 000 460 000 000 Euro zu übernehmen, davon
1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang
mit förderungswürdigen oder im besonderen staat
lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Ausfuhren,
2. bis zu 60 000 000 000 Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
besonderem staatlichen Interesse der Bundesre
publik Deutschland,
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank
und der Europäischen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung an Schuldner außerhalb der
Europäischen Union, die im besonderen Inte
resse der Bundesrepublik Deutschland liegen,
3. bis zu 38 750 000 000 Euro
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli
tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera
len Finanziellen Zusammenarbeit,
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli
tisch förderungswürdige Vorhaben der bilatera
len Finanziellen Zusammenarbeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf
bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam
menarbeit sowie
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter
nationalen Klima- und Umweltschutzes,
4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge
biet,
5. bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs
lagen im In- und Ausland,
6. bis zu 85 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
europäischen oder internationalen Finanzinstitutio
nen und Fonds,
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich
tungen der Treuhandanstalt,
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für
den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem
Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so
wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und
2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011,
S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch
genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine
Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
auch in ausländischer Währung übernommen werden;
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge
währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre
chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in
der der Bund daraus in Anspruch genommen werden
kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Er
mächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies ge
setzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein ge
meinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung,
Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht
mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann
ten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
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Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs
ermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1
Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Ab
satz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen.
Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushalts
ausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus
zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,
die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
Ausnahme geboten ist.
§4
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge
setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli
gung des Bundesministeriums der Finanzen dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun
deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest
gesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich
tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in
einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti
gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig
keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer
planmäßige Ausgaben und über- oder außerplan
mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentref
fen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein
willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
§ 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre
chend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu
stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan
teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Abschnitt 2
Bewirtschaftung
von Einnahmen, Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen
§5
Flexibilisierte Ausgaben
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab
sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine
andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen
ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge
genseitig deckungsfähig:
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der
Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie
Ausgaben der Titel 634 .3,
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,
527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1
und 545 .1,
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,
684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in
nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga
benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö
rigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga
benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben
bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan
sätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparun
gen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 ge
nannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga
benbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln
0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,
0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711,
1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in
Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung:
Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs
nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein
zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll
ständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen.
§6
Verstärkungsmöglichkeiten,
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ar
beitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder
ter und schwerbehinderter Menschen,
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und
Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten
Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num
mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den
Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han
delt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
1. Die obersten Bundesbehörden können die De
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi
tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt
schaftlich zweckmäßig erscheint.
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in
besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat
zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner
halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge
deckt werden.
3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein
sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup
pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer
den.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausga
ben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit
dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei
Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in
die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln ge
leistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel
plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei
Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404
bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzu
ordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach
Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind,
wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapi
tel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die
einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti
gung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann.
Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch
für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium
der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut
schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln
mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausga
ben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit
des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe
schaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi
nanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach
Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu
letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August
2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach
Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe
bruar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens
gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digita
les und Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel
6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus
haltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver
rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung
bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein
sparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe
der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese
Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin
det auf die Festtitel 428 .2 ,,Entgelte für Wissenschaft
lerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung.
§7
Überlassung und Veräußerung
von Vermögensgegenständen
sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaus
haltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von
Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf
fentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so
weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft
ware, die von Bundesdienststellen erworben worden
ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt
werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah
men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset
zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für
Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah
men im Rahmen der Amtshilfe.
2489
§8
Bewilligung von Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben ei
ner Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (insti
tutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haus
halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfän
gers nicht von der zuständigen obersten Bundesbe
hörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan
bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesminis
teriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird
und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen
festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in
stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be
willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine
Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Ar
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde
rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs
empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf
fentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht,
wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand über
wiegend von einem Bundesland geleistet werden und
das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besser
stellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der
Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2
des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen
schaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder
Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder un
mittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent
lichen Hand finanziert werden. Satz 5 gilt auch für
sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf
tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For
schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
§9
Baumaßnahmen der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei
ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe
darfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien
aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt
schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe
rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Gesetz über
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in einer ab
dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung eine abwei
chende Regelung vorsieht.
2490
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
§ 10
Bezüge
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus
haltsordnung können die Personalausgaben für abge
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah
ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be
dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere
gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen
und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran
schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.
Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen
nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda
tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet
werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403
und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch
tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und
Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich,
höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt
lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines
12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Grup
pen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere re
gelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi
nanzen.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ
auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing
eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte
und Auszubildende geleistet werden.
§ 11
Verbriefung von Verpflichtungen
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel
0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und
896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03,
687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans er
wähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds
durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu er
bringen.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats
raten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die
Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie
rung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche
rung erforderlich ist.
(4) Der Gesundheitsfonds erhält ein nicht zu verzin
sendes Darlehen in Höhe von 1 000 000 000 Euro, das
bis spätestens 31. Dezember 2026 zurückzuzahlen ist.
Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti
gungsrahmen nach Satz 2 darf wiederholt in Anspruch
genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des
Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches So
zialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium der Finanzen vorgezogen werden, so
weit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Li
quiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse
bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten.
Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen,
spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung
ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit
telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
Union.
§ 13
§ 12
Rückzahlung, Titelverwechslung
Liquiditätshilfen, Darlehen,
Fälligkeit von Zuschüssen und
Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer
den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
abzusetzen.
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für
Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz
buch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der Er
mächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge
nommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro
begrenzt.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos
sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal
ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu
setzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
sind.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung
der Planstellen und Stellen
§ 14
2491
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht
zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung
der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf
Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be
diensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts
an anderer Stelle führt.
Verbindlichkeit des Stellenplans
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin
sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Ein
willigung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau
schale Abweichungen kann das Bundesministerium
der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da
durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen
um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver
waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio
nellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich
der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege
benen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die
für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent
sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums
der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und ta
rifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprü
che kann das Bundesministerium der Finanzen seine
Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertra
gen.
§ 15
Ausbringung von Planstellen und Stellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts,
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes
haushaltsordnung,
3. von Sondervermögen des Bundes oder
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund
institutionell gefördert werden.
§ 16
Stelleneinsparung
(1) Im Haushaltsjahr 2023 sind im Bundeshaushalts
plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be
amte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit
nehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der
sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und
Stellen kegelgerecht eingespart würden. Abweichend
davon sind in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512
Titelgruppe 1 - Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012,
1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512
und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen
und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Ar
beitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen,
der sich ergäbe, wenn 1,6 Prozent dieser Planstellen
und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in
die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Plan
stellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder
einen kw-Vermerk tragen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind
1. die Organe der Rechtspflege,
2. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamten bei der Bundespolizei und beim Deut
schen Bundestag,
3. die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zoll
kriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinhei
ten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzolläm
tern,
4. die Planstellen und Stellen bei der Generalzolldi
rektion für die Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung sowie für die Sanktions
durchsetzung,
5. die Planstellen und Stellen beim Bundeskriminal
amt,
6. die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen
Kontrollrat,
7. die Planstellen und Stellen im Bundesamt für Na
turschutz (BfN) in den Bereichen der Informations
technik und -sicherheit, der Bearbeitung von
Naturschutzvorhaben, der Naturschutzinformation/
Geoinformation/ Open Data, des Biotop- und Ge
bietsschutzes und der Natur und Landschaft in
Planung und Projekten/ erneuerbare Energien,
8. die Planstellen und Stellen im Umweltbundesamt
(UBA) in den Bereichen der Informationstechnik
und -sicherheit, der Nachhaltigkeitsstrategien, der
Klimafolgen und Anpassung, der Umweltinformati
onssysteme, des Verkehrs/Mobilität, des produkt
bezogenen Umweltschutzes, der Chemischen In
dustrie/ Feuerungsanlagen/ Anlagensicherheit/ De
2492
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
karbonisierung der Industrie und im Bereich Klima
schutz/Energie,
9. die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetz
agentur in den Bereichen der Informationstechnik
und -sicherheit, der Telekommunikationsregulie
rung, der Energieregulierung, des Ausbaus der
Stromnetze, der Eisenbahnregulierung und den
Beschlusskammern,
10. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk,
11. die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des
Bundes im Ausland und
12. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik und beim In
formationstechnikzentrum Bund.
Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnun
gen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichti
gen.
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten
Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer
tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts
plans 2023 orientieren. Dabei sind die obersten Bun
desbehörden und die nachgeordnete Bundesverwal
tung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu
betrachten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Ein
sparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein
finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Plan
stellen und Stellen sichergestellt ist.
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
31. Dezember 2023 erbracht sein. Die betroffenen
Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen.
§ 17
Ausbringung von Planstellen
und Stellen für Überhangpersonal
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen
und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie
mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt
werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals
fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus
haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit
Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe
darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus
gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts
mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge
setzt werden.
§ 18
Ausbringung von
Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er
satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge
bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige
Inhaber des Dienstpostens
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem
Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver
wendet werden soll oder
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna
tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst
bezüge verwendet oder auf eine entsprechende
Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha
berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er
satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit
der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis
herigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über
schritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh
merinnen und Arbeitnehmer.
§ 19
Ausbringung von Leerstellen
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen
dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
und Beamte,
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Ab
satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengeset
zes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleit
gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert wor
den ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs
Monate beurlaubt werden,
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver
ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320),
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden
ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
Elternzeit in Anspruch nehmen,
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer
den,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom
28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,
unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig
keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer
Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter
Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo
nate für eine der folgenden Verwendungen beur
laubt werden:
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
Bundestages oder eines Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der
Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa
ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus
landshandelskammer,
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen
dungen des Bundes institutionell geförderten Zu
wendungsempfänger oder bei einer vergleichba
ren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge
meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial
amt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre
tariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in
der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes
beauftragten für den Datenschutz und die Informa
tionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat
verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach
besetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus
bringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter
am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs
gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll
organs des Unabhängigen Kontrollrates nach dem
BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste
Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen
Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen
soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten
Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach
Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für
die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus
gebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be
fördert oder höhergruppiert worden ist.
2493
§ 21
Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei
tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer
dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol
dungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch
tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra
gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs
quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er
reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese
weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be
schäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt
noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle
wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be
setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall
der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er
satzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entspre
chenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus
gebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im
Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver
träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019
(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet
sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos be
fristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stel
lensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei
Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen.
Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn
der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos be
fristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abge
schlossen ist.
§ 22
Überhangpersonal
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
werden.
Abschnitt 4
§ 20
Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
ein unabweisbarer Bedarf besteht.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 23
Stundung von Ansprüchen
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus
haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2023 mit der
2494
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Maßgabe Anwendung, dass die Wörter ,,und der An
spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird" ge
strichen werden.
Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
weiter.
§ 24
§ 25
Fortgeltung
Inkrafttreten
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
§§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2495
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2023
Teil I:
Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge
setzes
Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:
Finanzierungsübersicht
Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
2496
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
2023
2022
gegenüber 2022
mehr (+)
weniger ()
1 000
1 000
1 000
3
4
5
Summe Einnahmen
Epl.
Bezeichnung
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .
103
193
90
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 920
1 824
+96
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51
21
+30
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .
166 502
103 502
+63 000
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
162 519
147 789
+14 730
06
Bundesministerium des Innern und für Heimat
641 745
802 575
160 830
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
640 277
644 777
4 500
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .
521 198
622 489
101 291
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
685 531
731 920
46 389
Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
82 174
81 704
+470
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .
2 815 725
1 763 076
+1 052 649
12
Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .
8 646 403
7 976 453
+669 950
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .
30 997
710 797
679 800
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .
104 169
104 518
349
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .
894 179
822 448
+71 731
17
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
220 048
199 048
+21 000
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
40
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
360
2 221
1 861
21
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
85
85
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .
749 110
747 834
+1 276
Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
245 368
265 727
20 359
Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
41 251
41 251
32
Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47 937 205
140 630 904
92 693 699
60
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
411 703 803
339 390 279
+72 313 524
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
476 290 763
495 791 475
19 500 712
10
25
30
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
Steuereinnahmen in Höhe von 358 126 000 T,
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 45 610 279 T sowie
sonstige Einnahmen in Höhe von 72 554 484 T.
2497
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl.
Bezeichnung
Steuern und steuerähnliche Abgaben
Verwaltungseinnahmen
Übrige
Einnahmen
2023
2023
2023
1 000
1 000
1 000
6
7
8
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .
3
100
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 920
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31
20
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .
166 464
38
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
162 319
200
06
Bundesministerium des Innern und für Heimat
635 082
6 663
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
639 993
284
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .
488 209
32 989
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
683 758
1 773
Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75 804
6 370
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .
46 470
2 769 255
12
Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .
8 471 299
175 104
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .
18 473
12 524
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .
103 595
574
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .
91 096
803 083
17
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 854
200 194
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
352
21
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
85
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .
15 004
734 106
Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 875
241 493
Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 245
11 006
32
Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 000 696
46 936 509
60
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
358 374 000
4 323 091
49 006 712
Summe Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
358 374 000
16 977 414
100 939 349
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
328 598 000
17 667 945
149 525 530
gegenüber 2022 mehr(+)/weniger() . . . . . . . . . .
+29 776 000
690 531
48 586 181
10
25
30
2498
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
gegenüber 2022
mehr (+)
weniger ()
Summe Ausgaben
Epl.
Bezeichnung
2023
2022
1 000
1 000
1 000
3
4
5
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .
44 981
44 890
+91
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 140 618
1 108 906
+31 712
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
39 676
35 293
+4 383
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .
3 895 673
3 861 175
+34 498
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 475 797
7 107 584
+368 213
06
Bundesministerium des Innern und für Heimat
13 092 059
14 986 394
1 894 335
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 006 094
937 979
+68 115
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .
9 669 503
8 826 143
+843 360
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14 567 714
11 333 775
+3 233 939
Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 249 639
7 104 577
+145 062
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .
166 229 393
161 080 980
+5 148 413
12
Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .
35 579 415
36 111 000
531 585
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .
50 117 445
50 404 828
287 383
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .
24 483 492
64 357 036
39 873 544
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .
2 449 694
2 172 384
+277 310
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13 569 256
12 599 961
+969 295
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40 465
35 910
+4 555
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
186 956
172 905
+14 051
21
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45 699
43 243
+2 456
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16 388
12 375
+4 013
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .
12 156 837
12 349 893
193 056
25
Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 334 340
4 962 548
+2 371 792
30
Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21 462 749
20 385 200
+1 077 549
32
Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42 178 987
18 463 298
+23 715 689
60
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42 257 893
57 293 198
15 035 305
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
476 290 763
495 791 475
19 500 712
10
17
2499
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl.
Bezeichnung
Personalausgaben
Sächliche
Verwaltungsausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
Schuldendienst
2023
2023
2023
2023
1 000
1 000
1 000
1 000
6
7
8
9
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . .
25 208
13 261
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
750 547
203 114
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20 742
13 672
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . .
354 394
1 258 186
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 176 350
619 150
06
Bundesministerium des Innern und für Heimat
5 708 144
3 200 850
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . .
617 586
245 747
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . .
4 144 050
1 989 640
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
950 521
885 419
Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
448 550
295 735
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .
291 413
165 690
12
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
1 949 796
2 017 062
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . .
20 629 782
8 843 594
18 442 124
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .
345 726
494 904
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . .
361 719
393 891
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
175 218
81 593
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28 655
5 022
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137 723
29 507
21
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31 366
9 678
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 711
8 642
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . .
121 279
76 535
25
Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
151 676
139 396
30
Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
154 476
158 981
32
Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87 610
39 841 377
60
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 090 560
442 072
35 000
Summe Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
41 669 192
21 678 951
18 477 124
39 841 377
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37 398 701
22 507 373
20 427 054
16 203 575
gegenüber 2022 mehr(+)/weniger() . . . . . . . . .
+4 270 491
828 422
1 949 930
+23 637 802
10
17
2500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl.
Bezeichnung
Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungsausgaben
2023
2023
2023
1 000
1 000
1 000
10
11
12
1
2
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .
4 609
1 903
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
160 752
26 205
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 182
4 080
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .
1 704 648
579 089
644
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 500 127
255 908
75 738
06
Bundesministerium des Innern und für Heimat
3 188 876
1 192 899
198 710
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
131 311
20 543
9 093
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .
2 795 296
740 517
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6 298 182
6 608 596
175 004
10
Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 378 570
1 236 473
109 689
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .
166 905 600
16 690
1 150 000
12
Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .
10 385 853
21 682 914
456 210
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .
2 402 094
399 851
600 000
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .
22 624 434
1 057 661
39 233
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .
305 936
1 412 012
23 864
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13 330 495
43 483
61 533
17
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 927
3 861
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 411
9 315
21
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 138
1 517
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
609
3 426
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .
4 436 268
7 568 185
45 430
Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 185 707
3 892 561
35 000
Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 610 359
2 164 133
625 200
32
Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 250 000
60
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21 654 359
20 302 931
3 267 029
Summe Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
290 021 743
71 474 753
6 872 377
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
354 235 278
51 540 505
6 521 011
gegenüber 2022 mehr(+)/weniger() . . . . . . . . . .
64 213 535
+19 934 248
351 366
25
30
2501
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl.
Bezeichnung
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
Verpflichtungsermächtigung
2023
2024
2025
2026
Folgejahre
in künftigen
Haushaltsjahren
1 000
1 000
1 000
1 000
1 000
1 000
3
4
5
6
7
8
1
2
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . .
19 004
9 737
3 974
2 219
3 074
04
Bundeskanzler und Bundeskanzler
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 378 982
390 954
405 741
279 736
302 551
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 165 314
864 542
637 993
540 381
122 398
06
Bundesministerium des Innern und
für Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 675 594
906 547
731 324
662 210
1 375 513
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . .
180 489
53 098
66 503
60 888
08
Bundesministerium der Finanzen . . .
3 911 503
363 490
273 945
245 018
3 029 050
09
Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15 174 546
3 336 401
2 914 869
2 311 804
6 550 302
61 170
Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 804 579
758 261
528 933
461 400
1 055 985
Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 380 150
2 706 408
1 882 225
1 140 216
1 651 301
Bundesministerium für Digitales und
Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26 079 784
6 598 897
4 835 628
3 359 313
8 585 946
2 700 000
Bundesministerium der Verteidi
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21 842 578
4 387 338
3 645 933
2 681 489
10 997 818
130 000
15
Bundesministerium für Gesundheit
1 099 262
146 068
76 343
59 728
817 123
16
Bundesministerium für Umwelt, Na
turschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 475 207
778 585
651 153
489 927
555 542
Bundesministerium
für
Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . .
1 085 152
429 573
200 227
126 747
328 605
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .
625
175
200
250
23
Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . .
10 929 368
1 215 143
1 125 494
1 179 487
142 200
7 267 044
Bundesministerium
für
Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen . . .
3 384 602
938 373
824 737
766 268
855 224
Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6 449 780
1 456 780
1 652 600
1 752 550
1 587 850
Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . .
16 557 831
4 920 276
5 647 896
2 022 045
1 967 614
2 000 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 594 350
30 260 646
26 105 718
18 141 676
39 928 096
12 158 214
10
11
12
14
17
25
30
60
2502
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
2023
2022
gegenüber 2022
mehr (+)
weniger ()
1 000
1 000
1 000
4
5
6
Summe
Epl.
1
Bezeichnung
Kapitel
2
3
01
Bundespräsident und Bundespräsidial
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13
02
Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17
03
Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12
04
Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31,
32, 51, 52, 53, 54, 56
33 725
32 908
+817
445 044
405 167
+39 877
31 454
27 743
+3 711
470 064
443 949
+26 115
05
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14
1 716 763
1 723 220
6 457
06
Bundesministerium des Innern und für
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 22, 23, 24,
25, 28, 29, 33, 34, 35
7 298 866
7 758 724
459 858
07
Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
698 054
632 622
+65 432
08
Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16
5 357 914
4 906 389
+451 525
09
Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1 127 248
1 094 891
+32 357
10
Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
571 092
573 418
2 326
Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16
336 925
324 188
+12 737
Bundesministerium für Digitales und
Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1 954 618
1 998 557
43 939
14
Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13
7 601 490
7 363 892
+237 598
15
Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17
419 636
438 313
18 677
16
Bundesministerium für Umwelt, Natur
schutz, nukleare Sicherheit und Ver
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16
516 425
469 215
+47 210
Bundesministerium
für
Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16
206 152
191 679
+14 473
11
12
17
19
Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12
31 996
28 378
+3 618
20
Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12
128 621
118 483
+10 138
21
Der Bundesbeauftragte für den Daten
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12
40 644
38 481
+2 163
22
Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . 11, 12
12 438
11 325
+1 113
23
Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12
153 080
141 865
+11 215
25
Bundesministerium für Wohnen, Stadt
entwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . 11, 12, 14
218 774
125 770
+93 004
30
Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
219 985
212 219
+7 766
29 591 008
29 061 396
+529 612
2503
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Betrag für
2023
Millionen
1
2
1.
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,35
2.
Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . .
3 601 750
3.
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12 606
(Produkt aus 1. und 2.)
4.
Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17 667
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a.
Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1 905)
4aa.
Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 905
4ab.
Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(19 572)
Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 572
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Konjunkturkomponente* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15 343
4b.
4ba.
5.
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a.
Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75 620
5b.
Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,203
6.
Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.
Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45 616
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8.
Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45 610
9.
Nettokreditaufnahme der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.
Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45 610
(Summe aus 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47 695
* (): Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz)
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
2504
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2023
Finanzierungsübersicht
1
1.
Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Betrag für 2022
1 000
2
3
389 920 657
356 186 275
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
358 126 000
328 435 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16 977 414
17 667 945
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
476 290 763
495 791 475
86 370 106
139 605 200
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
1.2
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.
Finanzierungssaldo
2.1
Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1
Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
248 000
163 000
2.1.2
Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .
45 610 279
138 942 200
2.1.3
Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40 511 827
500 000
2.2
Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1
Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(86 370 106)
(139 605 200)
2505
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesamtplan Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2023
Betrag für 2022
Kreditfinanzierungsplan
1 000
1
2
3
1.
Einnahmen
1.1
Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(474 913 226)
(452 998 137)
1.1.1
Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
179 031 223
159 429 453
1.1.2
Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47 853 789
61 019 551
1.1.3
Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
248 028 214
232 549 133
1.2
Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
()
(25)
1.2.1
Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.2
Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
1.2.3
Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4
Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
474 913 226
452 998 162
2.
Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1
Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
109 175 774
96 217 265
2.2
Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44 560 331
40 121 584
2.3
Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
219 249 141
224 363 635
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
372 985 246
360 702 484
3.
Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1
Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
474 913 226
452 998 137
3.2
Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(474 913 226)
25
(452 998 162)
3.3
Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
372 985 246
(101 927 980)
360 702 484
(92 295 678)
3.4
Eigenbestandsaufbau (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(101 927 980)
(92 295 678)
3.5
Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
3.5.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . .
3.6
Sondervermögen ,,Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte
Bundeswertpapiere"
3.6.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 162 332
4 769 265
3.6.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 204 576
3.7
Sondervermögen ,,Kinderbetreuungsausbau"
3.7.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.7.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
410 000
580 000
3.8
Sondervermögen ,,Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter"
3.8.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.8.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
400 000
400 000
2506
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Betrag für 2023
Betrag für 2022
Kreditfinanzierungsplan
1 000
1
2
3
3.9
Sondervermögen ,,Aufbauhilfe"
3.9.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.9.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
167 224
501 000
3.10
Sondervermögen ,,Aufbauhilfe 2021"
3.10.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.10.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 979 680
3 202 928
3.11
Sondervermögen ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
3.11.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.11.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 000 000
1 150 000
3.12
Sondervermögen ,,Klima- und Transformationsfonds"
3.12.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 846 359
3.12.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14 078 117
12 368 032
3.13
Sondervermögen ,,Digitale Infrastruktur"
3.13.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
255 664
2 627 517
3.13.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 984 273
2 875 914
3.14
Rücklage
3.14.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .
3.14.2
Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . .
40 511 827
3.15
Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher
heit für Rüstungsinvestitionen
3.15.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .
3.15.2
Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . .
500 000
3.16
Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54 981 255
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45 610 279
138 942 200
Differenzen durch Rundung möglich.