Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 54 vom 23.12.2022  - Seite 2485 bis 2506 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2485 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023) Vom 19. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen §1 Feststellung des Haushaltsplans (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 476 290 763 000 Euro festgestellt. (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 2 beigefügte Wirt schaftsplan des Sondervermögens ,,Digitale Infrastruk tur" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausga ben auf 4 778 432 000 Euro festgestellt. (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 6 beigefügte Wirt schaftsplan des Sondervermögens ,,Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 12 409 260 000 Euro festgestellt. (4) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage beigefügte Wirt schaftsplan des Sondervermögens ,,Bundeswehr" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 8 409 017 000 Euro festgestellt. §2 Kreditermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2023 Kredite bis zur Höhe von 45 610 279 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2023 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah men zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kredit rahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvor hergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 3 beigefügte Wirt schaftsplan des Sondervermögens ,,Klima- und Trans formationsfonds" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 100 768 705 000 Euro festgestellt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (6) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 7 beigefügte Wirt schaftsplan zum Teil 3 des Sondervermögens ,,Wirt schaftsstabilisierungsfonds" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 164 874 373 000 Euro festgestellt. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan leihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kredit ermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätes tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver trägen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben. 2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bun deswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministe rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigen bestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Be sicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen 1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie 2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu men von bis zu 30 000 000 000 Euro. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er mächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver träge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver tragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu schließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen ver ringern oder ausschließen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu schließen: 1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; 2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen den Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be trages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzei tigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren be inhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 fest gestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bun desministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Pro zent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Be trages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften auf zunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswap geschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er mächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung ei ner Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. §3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 000 460 000 000 Euro zu übernehmen, davon 1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staat lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 60 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesre publik Deutschland, b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, die im besonderen Inte resse der Bundesrepublik Deutschland liegen, 3. bis zu 38 750 000 000 Euro a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera len Finanziellen Zusammenarbeit, b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli tisch förderungswürdige Vorhaben der bilatera len Finanziellen Zusammenarbeit, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam menarbeit sowie d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter nationalen Klima- und Umweltschutzes, 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge biet, 5. bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs lagen im In- und Ausland, 6. bis zu 85 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutio nen und Fonds, 7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich tungen der Treuhandanstalt, 8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften. Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Er mächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies ge setzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein ge meinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann ten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des 2487 Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs ermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun destages unter den Voraussetzungen des § 37 Ab satz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushalts ausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. §4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest gesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer planmäßige Ausgaben und über- oder außerplan mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentref fen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre chend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. 2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen §5 Flexibilisierte Ausgaben (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge genseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3, 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1, 3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9, 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, 5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö rigkeit zuzuordnen. (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan sätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparun gen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 ge nannten Ausgabenbereichen geleistet werden. (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga benbereiche sind übertragbar. (5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll ständig für dessen Zweck verfügt ist. (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu schüssen für die berufliche Eingliederung behinder ter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ar beitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu schüssen für die berufliche Eingliederung behinder ter und schwerbehinderter Menschen, 3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter. (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han delt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die De ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt schaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge deckt werden. 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer den. (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausga ben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln ge leistet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzu ordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapi tel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti gung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausga ben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern. (6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe schaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi nanzen. (7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe bruar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digita les und Verkehr zu verwenden. (8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus haltsausschusses des Deutschen Bundestages. (9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein sparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen. (10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin det auf die Festtitel 428 .2 ,,Entgelte für Wissenschaft lerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung. §7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaus haltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf fentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft ware, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. (3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah men im Rahmen der Amtshilfe. 2489 §8 Bewilligung von Zuwendungen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben ei ner Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (insti tutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haus halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfän gers nicht von der zuständigen obersten Bundesbe hörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesminis teriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf fentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand über wiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besser stellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen schaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder un mittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent lichen Hand finanziert werden. Satz 5 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. §9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe darfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in einer ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung eine abwei chende Regelung vorsieht. 2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 § 10 Bezüge (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus haltsordnung können die Personalausgaben für abge ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig. (4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Grup pen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere re gelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi nanzen. (5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden. § 11 Verbriefung von Verpflichtungen Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans er wähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu er bringen. (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats raten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie rung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche rung erforderlich ist. (4) Der Gesundheitsfonds erhält ein nicht zu verzin sendes Darlehen in Höhe von 1 000 000 000 Euro, das bis spätestens 31. Dezember 2026 zurückzuzahlen ist. Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti gungsrahmen nach Satz 2 darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches So zialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun desministerium der Finanzen vorgezogen werden, so weit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Li quiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union. § 13 § 12 Rückzahlung, Titelverwechslung Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz buch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der Er mächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge nommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt. (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu setzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen § 14 2491 Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be diensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. Verbindlichkeit des Stellenplans (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Ein willigung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau schale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden. (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio nellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege benen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und ta rifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprü che kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertra gen. § 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: 1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes haushaltsordnung, 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden. § 16 Stelleneinsparung (1) Im Haushaltsjahr 2023 sind im Bundeshaushalts plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be amte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Abweichend davon sind in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titelgruppe 1 - Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,6 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Plan stellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind 1. die Organe der Rechtspflege, 2. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei und beim Deut schen Bundestag, 3. die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zoll kriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinhei ten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzolläm tern, 4. die Planstellen und Stellen bei der Generalzolldi rektion für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Sanktions durchsetzung, 5. die Planstellen und Stellen beim Bundeskriminal amt, 6. die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat, 7. die Planstellen und Stellen im Bundesamt für Na turschutz (BfN) in den Bereichen der Informations technik und -sicherheit, der Bearbeitung von Naturschutzvorhaben, der Naturschutzinformation/ Geoinformation/ Open Data, des Biotop- und Ge bietsschutzes und der Natur und Landschaft in Planung und Projekten/ erneuerbare Energien, 8. die Planstellen und Stellen im Umweltbundesamt (UBA) in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Nachhaltigkeitsstrategien, der Klimafolgen und Anpassung, der Umweltinformati onssysteme, des Verkehrs/Mobilität, des produkt bezogenen Umweltschutzes, der Chemischen In dustrie/ Feuerungsanlagen/ Anlagensicherheit/ De 2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 karbonisierung der Industrie und im Bereich Klima schutz/Energie, 9. die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetz agentur in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Telekommunikationsregulie rung, der Energieregulierung, des Ausbaus der Stromnetze, der Eisenbahnregulierung und den Beschlusskammern, 10. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, 11. die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland und 12. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und beim In formationstechnikzentrum Bund. Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnun gen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichti gen. (3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts plans 2023 orientieren. Dabei sind die obersten Bun desbehörden und die nachgeordnete Bundesverwal tung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Ein sparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Plan stellen und Stellen sichergestellt ist. (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg. (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 17 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg. (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals. (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge setzt werden. § 18 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver wendet werden soll oder 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis herigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über schritten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer. § 19 Ausbringung von Leerstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Ab satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengeset zes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleit gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert wor den ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden, 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer den, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, 5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo nate für eine der folgenden Verwendungen beur laubt werden: a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus landshandelskammer, e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen dungen des Bundes institutionell geförderten Zu wendungsempfänger oder bei einer vergleichba ren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. oder 6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial amt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre tariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes beauftragten für den Datenschutz und die Informa tionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach besetzung treffen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus bringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll organs des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus gebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be fördert oder höhergruppiert worden ist. 2493 § 21 Sonderregelungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol dungs- oder Entgeltgruppe weg. (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be schäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er satzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entspre chenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus gebracht wurden oder als ausgebracht gelten. (3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos be fristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stel lensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos be fristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abge schlossen ist. § 22 Überhangpersonal Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. Abschnitt 4 § 20 Umwandlung von Planstellen und Stellen Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. Übergangs- und Schlussvorschriften § 23 Stundung von Ansprüchen § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2023 mit der 2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Maßgabe Anwendung, dass die Wörter ,,und der An spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird" ge strichen werden. Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 24 § 25 Fortgeltung Inkrafttreten § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2495 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2023 Teil I: Haushaltsübersicht A. Einnahmen B. Ausgaben C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge setzes Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Teil III: Finanzierungsübersicht Teil IV: Kreditfinanzierungsplan 2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht A. Einnahmen 2023 2022 gegenüber 2022 mehr (+) weniger (­) 1 000 1 000 1 000 3 4 5 Summe Einnahmen Epl. Bezeichnung 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 103 193 ­90 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 920 1 824 +96 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 21 +30 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 166 502 103 502 +63 000 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 519 147 789 +14 730 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 641 745 802 575 ­160 830 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640 277 644 777 ­4 500 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 521 198 622 489 ­101 291 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685 531 731 920 ­46 389 Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 174 81 704 +470 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 2 815 725 1 763 076 +1 052 649 12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 8 646 403 7 976 453 +669 950 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 30 997 710 797 ­679 800 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 104 169 104 518 ­349 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 894 179 822 448 +71 731 17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 048 199 048 +21 000 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 ­ 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 2 221 ­1 861 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 85 ­ 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 749 110 747 834 +1 276 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 368 265 727 ­20 359 Bundesministerium für Bildung und For schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 251 41 251 ­ 32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 937 205 140 630 904 ­92 693 699 60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411 703 803 339 390 279 +72 313 524 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 290 763 495 791 475 ­19 500 712 10 25 30 Zu Spalte 3: Darin enthalten sind ­ Steuereinnahmen in Höhe von 358 126 000 T, ­ Einnahmen aus Krediten in Höhe von 45 610 279 T sowie ­ sonstige Einnahmen in Höhe von 72 554 484 T. 2497 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht A. Einnahmen Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Verwaltungseinnahmen Übrige Einnahmen 2023 2023 2023 1 000 1 000 1 000 6 7 8 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . ­ 3 100 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 1 920 ­ 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 31 20 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . ­ 166 464 38 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 162 319 200 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat ­ 635 082 6 663 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 639 993 284 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . ­ 488 209 32 989 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 683 758 1 773 Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 75 804 6 370 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . ­ 46 470 2 769 255 12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . ­ 8 471 299 175 104 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . ­ 18 473 12 524 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . ­ 103 595 574 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . ­ 91 096 803 083 17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 19 854 200 194 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 40 ­ 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 8 352 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 85 ­ 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 15 004 734 106 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 3 875 241 493 Bundesministerium für Bildung und For schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 30 245 11 006 32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 1 000 696 46 936 509 60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 374 000 4 323 091 49 006 712 Summe Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 374 000 16 977 414 100 939 349 Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 598 000 17 667 945 149 525 530 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . +29 776 000 ­690 531 ­48 586 181 10 25 30 2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht B. Ausgaben gegenüber 2022 mehr (+) weniger (­) Summe Ausgaben Epl. Bezeichnung 2023 2022 1 000 1 000 1 000 3 4 5 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 44 981 44 890 +91 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 140 618 1 108 906 +31 712 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 676 35 293 +4 383 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 3 895 673 3 861 175 +34 498 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 475 797 7 107 584 +368 213 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 13 092 059 14 986 394 ­1 894 335 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 006 094 937 979 +68 115 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 9 669 503 8 826 143 +843 360 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 567 714 11 333 775 +3 233 939 Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 249 639 7 104 577 +145 062 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 166 229 393 161 080 980 +5 148 413 12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 35 579 415 36 111 000 ­531 585 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 50 117 445 50 404 828 ­287 383 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 24 483 492 64 357 036 ­39 873 544 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 2 449 694 2 172 384 +277 310 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 569 256 12 599 961 +969 295 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 465 35 910 +4 555 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 956 172 905 +14 051 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 699 43 243 +2 456 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 388 12 375 +4 013 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 12 156 837 12 349 893 ­193 056 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 334 340 4 962 548 +2 371 792 30 Bundesministerium für Bildung und For schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 462 749 20 385 200 +1 077 549 32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 178 987 18 463 298 +23 715 689 60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 257 893 57 293 198 ­15 035 305 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 290 763 495 791 475 ­19 500 712 10 17 2499 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht B. Ausgaben Epl. Bezeichnung Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. Schuldendienst 2023 2023 2023 2023 1 000 1 000 1 000 1 000 6 7 8 9 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . 25 208 13 261 ­ ­ 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 547 203 114 ­ ­ 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 742 13 672 ­ ­ 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 354 394 1 258 186 ­ ­ 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 176 350 619 150 ­ ­ 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 5 708 144 3 200 850 ­ ­ 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 617 586 245 747 ­ ­ 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . 4 144 050 1 989 640 ­ ­ 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950 521 885 419 ­ ­ Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 550 295 735 ­ ­ 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 291 413 165 690 ­ ­ 12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 1 949 796 2 017 062 ­ ­ 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . 20 629 782 8 843 594 18 442 124 ­ 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 345 726 494 904 ­ ­ 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . 361 719 393 891 ­ ­ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 218 81 593 ­ ­ 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 655 5 022 ­ ­ 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 723 29 507 ­ ­ 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 366 9 678 ­ ­ 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 711 8 642 ­ ­ 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 121 279 76 535 ­ ­ 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 676 139 396 ­ ­ 30 Bundesministerium für Bildung und For schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 476 158 981 ­ ­ 32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 87 610 ­ 39 841 377 60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 090 560 442 072 35 000 ­ Summe Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 669 192 21 678 951 18 477 124 39 841 377 Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 398 701 22 507 373 20 427 054 16 203 575 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . +4 270 491 ­828 422 ­1 949 930 +23 637 802 10 17 2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht B. Ausgaben Epl. Bezeichnung Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben für Investitionen Besondere Finanzierungsausgaben 2023 2023 2023 1 000 1 000 1 000 10 11 12 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 4 609 1 903 ­ 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 752 26 205 ­ 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 182 4 080 ­ 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 1 704 648 579 089 ­644 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 500 127 255 908 ­75 738 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 3 188 876 1 192 899 ­198 710 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 311 20 543 ­9 093 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 2 795 296 740 517 ­ 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 298 182 6 608 596 ­175 004 10 Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 378 570 1 236 473 ­109 689 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 166 905 600 16 690 ­1 150 000 12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 10 385 853 21 682 914 ­456 210 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 2 402 094 399 851 ­600 000 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 22 624 434 1 057 661 ­39 233 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 305 936 1 412 012 ­23 864 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 330 495 43 483 ­61 533 17 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 927 3 861 ­ 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 411 9 315 ­ 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 138 1 517 ­ 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609 3 426 ­ 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 4 436 268 7 568 185 ­45 430 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 185 707 3 892 561 ­35 000 Bundesministerium für Bildung und For schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 610 359 2 164 133 ­625 200 32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 2 250 000 ­ 60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 654 359 20 302 931 ­3 267 029 Summe Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 021 743 71 474 753 ­6 872 377 Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 235 278 51 540 505 ­6 521 011 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . ­64 213 535 +19 934 248 ­351 366 25 30 2501 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Epl. Bezeichnung von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden Verpflichtungsermächtigung 2023 2024 2025 2026 Folgejahre in künftigen Haushaltsjahren 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000 3 4 5 6 7 8 1 2 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . 19 004 9 737 3 974 2 219 3 074 ­ 04 Bundeskanzler und Bundeskanzler amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 378 982 390 954 405 741 279 736 302 551 ­ 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 165 314 864 542 637 993 540 381 122 398 ­ 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 675 594 906 547 731 324 662 210 1 375 513 ­ 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . 180 489 53 098 66 503 60 888 ­ ­ 08 Bundesministerium der Finanzen . . . 3 911 503 363 490 273 945 245 018 3 029 050 ­ 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 174 546 3 336 401 2 914 869 2 311 804 6 550 302 61 170 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 804 579 758 261 528 933 461 400 1 055 985 ­ Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 380 150 2 706 408 1 882 225 1 140 216 1 651 301 ­ Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 079 784 6 598 897 4 835 628 3 359 313 8 585 946 2 700 000 Bundesministerium der Verteidi gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 842 578 4 387 338 3 645 933 2 681 489 10 997 818 130 000 15 Bundesministerium für Gesundheit 1 099 262 146 068 76 343 59 728 817 123 ­ 16 Bundesministerium für Umwelt, Na turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 475 207 778 585 651 153 489 927 555 542 ­ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 1 085 152 429 573 200 227 126 747 328 605 ­ 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 625 175 200 250 ­ ­ 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 10 929 368 1 215 143 1 125 494 1 179 487 142 200 7 267 044 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen . . . 3 384 602 938 373 824 737 766 268 855 224 ­ Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 449 780 1 456 780 1 652 600 1 752 550 1 587 850 ­ Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . 16 557 831 4 920 276 5 647 896 2 022 045 1 967 614 2 000 000 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 594 350 30 260 646 26 105 718 18 141 676 39 928 096 12 158 214 10 11 12 14 17 25 30 60 2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes 2023 2022 gegenüber 2022 mehr (+) weniger (­) 1 000 1 000 1 000 4 5 6 Summe Epl. 1 Bezeichnung Kapitel 2 3 01 Bundespräsident und Bundespräsidial amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56 33 725 32 908 +817 445 044 405 167 +39 877 31 454 27 743 +3 711 470 064 443 949 +26 115 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14 1 716 763 1 723 220 ­6 457 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35 7 298 866 7 758 724 ­459 858 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 698 054 632 622 +65 432 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 5 357 914 4 906 389 +451 525 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 1 127 248 1 094 891 +32 357 10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 571 092 573 418 ­2 326 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 336 925 324 188 +12 737 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28 1 954 618 1 998 557 ­43 939 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 7 601 490 7 363 892 +237 598 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17 419 636 438 313 ­18 677 16 Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, nukleare Sicherheit und Ver braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 516 425 469 215 +47 210 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 206 152 191 679 +14 473 11 12 17 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 31 996 28 378 +3 618 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 128 621 118 483 +10 138 21 Der Bundesbeauftragte für den Daten schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 40 644 38 481 +2 163 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . 11, 12 12 438 11 325 +1 113 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 153 080 141 865 +11 215 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadt entwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . 11, 12, 14 218 774 125 770 +93 004 30 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 985 212 219 +7 766 29 591 008 29 061 396 +529 612 2503 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesamtplan ­ Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für 2023 Millionen 1 2 1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35 2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . 3 601 750 3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 606 (Produkt aus 1. und 2.) 4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­17 667 (Differenz zwischen 4a. und 4b.) 4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 905) 4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 905 4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (19 572) Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 572 4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Konjunkturkomponente* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­15 343 4b. 4ba. 5. (Produkt aus 5a. und 5b.) 5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­75 620 5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,203 6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 616 (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) 8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 610 9. Nettokreditaufnahme der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 610 (Summe aus 8. und 9.) Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 695 * (­): Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz) Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung. Differenzen durch Rundung möglich. 2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesamtplan ­ Teil III: Finanzierungsübersicht Betrag für 2023 Finanzierungsübersicht 1 1. Berechnung des Finanzierungssaldos 1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betrag für 2022 1 000 2 3 389 920 657 356 186 275 Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 126 000 328 435 000 Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 977 414 17 667 945 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 290 763 495 791 475 ­86 370 106 ­139 605 200 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) davon: 1.2 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Finanzierungssaldo 2.1 Deckung des Finanzierungssaldos 2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 000 163 000 2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 45 610 279 138 942 200 2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 511 827 500 000 2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos 2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (86 370 106) (139 605 200) 2505 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesamtplan ­ Teil IV: Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2023 Betrag für 2022 Kreditfinanzierungsplan 1 000 1 2 3 1. Einnahmen 1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (474 913 226) (452 998 137) 1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 031 223 159 429 453 1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 853 789 61 019 551 1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 028 214 232 549 133 1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (­) (25) 1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 25 1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 913 226 452 998 162 2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten 2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 175 774 96 217 265 2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 560 331 40 121 584 2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 249 141 224 363 635 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 985 246 360 702 484 3. Herleitung der Nettokreditaufnahme 3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 913 226 452 998 137 3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ (474 913 226) 25 (452 998 162) 3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­372 985 246 (101 927 980) ­360 702 484 (92 295 678) 3.4 Eigenbestandsaufbau (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ (101 927 980) ­ (92 295 678) 3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel 3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten ­ ­ 3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . ­ ­ 3.6 Sondervermögen ,,Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere" 3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 162 332 4 769 265 3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­4 204 576 ­ 3.7 Sondervermögen ,,Kinderbetreuungsausbau" 3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­410 000 ­580 000 3.8 Sondervermögen ,,Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" 3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­400 000 ­400 000 2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Betrag für 2023 Betrag für 2022 Kreditfinanzierungsplan 1 000 1 2 3 3.9 Sondervermögen ,,Aufbauhilfe" 3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­167 224 ­501 000 3.10 Sondervermögen ,,Aufbauhilfe 2021" 3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­2 979 680 ­3 202 928 3.11 Sondervermögen ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" 3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­1 000 000 ­1 150 000 3.12 Sondervermögen ,,Klima- und Transformationsfonds" 3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 5 846 359 3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­14 078 117 ­12 368 032 3.13 Sondervermögen ,,Digitale Infrastruktur" 3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255 664 2 627 517 3.13.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­2 984 273 ­2 875 914 3.14 Rücklage 3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . ­ ­ 3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . ­40 511 827 ­ 3.15 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher heit für Rüstungsinvestitionen 3.15.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . ­ ­ 3.15.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . ­ ­500 000 3.16 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 54 981 255 Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 610 279 138 942 200 Differenzen durch Rundung möglich.