643-1200-5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
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Gesetz
zur Modernisierung des Bundesbaus
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilien
aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort ,,gehört" durch das
Wort ,,gehören" und der Punkt am Ende
durch die Wörter ,,, sowie die zivilen Bau
angelegenheiten des Bundes insbesondere
auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich
festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes
für Bauwesen und Raumordnung für die
Durchführung von Bauaufgaben bleibt un
berührt." ersetzt.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,Grundsät
zen" die Wörter ,,und unter Berücksichtigung
des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgeset
zes festgelegten Ziels der klimaneutralen
Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vor
bildfunktion öffentlicher Gebäude bei der
energetischen Sanierung" eingefügt.
cc) Satz 6 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge
fügt:
,,(1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-,
wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und öko
logische Ziele des Bundes zu unterstützen."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Rechts- und
Fachaufsicht" durch das Wort ,,Rechtsaufsicht"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Rechts- und
Fachaufsicht" durch das Wort ,,Rechtsauf
sicht" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Fachliche
Weisungen" durch das Wort ,,Anordnungen"
ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwal
tungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat überwacht
den Vorstand der Bundesanstalt und unterstützt
diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der
Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig
über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu
unterrichten. Der Verwaltungsrat gibt sich im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen eine Geschäftsordnung. Der Verwal
tungsrat trifft auf Vorlage des Vorstands Be
schlüsse über
1. die Feststellung und wesentliche Änderungen
des Wirtschaftsplans einschließlich der Finan
zierung und Durchführung von Bauprojekten
des zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der
Bundesanstalt,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses,
3. die Empfehlung zur Höhe der Abführung,
4. die Entlastung des Vorstands und
5. die Verwendung des Bilanzgewinns.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats ergehen mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent
scheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, einem
nach Satz 5 gefassten Beschluss zu wider
sprechen (Vetorecht), wenn sie oder er der
Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen
Interessen des Bundes nicht gerecht wird, ins
besondere im Widerspruch zu den der Bundes
anstalt übertragenen Aufgaben steht. Die Aus
übung des Vetorechts soll auf Beschlüsse mit
erheblichen finanziellen Auswirkungen für die
Bundesanstalt beschränkt werden. Beschließt
der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mit
glieder, das Vetorecht der oder des Vorsitzenden
zurückzuweisen, entscheidet das Bundesminis
terium der Finanzen auf Vorlage der oder des
Vorsitzenden. Sofern das Vetorecht nicht zurück
gewiesen wird, gilt die Vorlage der oder des
Vorsitzenden als beschlossen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom
Bundesministerium der Finanzen entsandt
wird,
2. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter,
die oder der vom Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,
vom Bundesministerium der Verteidigung und
vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz entsandt werden,
3. bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bun
destages, darunter die oder der Vorsitzende
der Kommission des Ältestenrates für Bau-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
und Raumangelegenheiten des Deutschen
Bundestages, und
4. bis zu vier weiteren sachverständigen Perso
nen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch
das Bundesministerium der Finanzen für eine
Amtszeit von vier Jahren berufen. Die in Satz 1
Nummer 3 genannten Mitglieder des Deutschen
Bundestages werden vom Deutschen Bundestag
vorgeschlagen; sie werden für die Dauer der
Wahlperiode des Deutschen Bundestages in
den Verwaltungsrat berufen und bleiben nach
Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundes
tages noch so lange im Amt, bis die neuen
Mitglieder berufen worden sind. Eine erneute
Berufung ist möglich. Die in Satz 1 Nummer 4
genannten sachverständigen Personen werden
im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss
und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwick
lung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen
Bundestages berufen. Näheres regelt die Ge
schäftsordnung."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Anstalt" durch das
Wort ,,Bundesanstalt" und die Angabe ,,§ 2"
durch die Wörter ,,den §§ 1 und 2" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundes
ministerium der Finanzen" durch die Wörter
,,den Verwaltungsrat" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Anstalt" durch das
Wort ,,Bundesanstalt" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Geneh
migung des Verwaltungsrats. Die Abführung an
den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage
des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung
soll sich am Jahresüberschuss der Bundes
anstalt orientieren."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bundes
finanzverwaltung" durch das Wort ,,Bundesverwal
tung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes
für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 und 5 werden
jeweils die Wörter ,,des Innern, für Bau und Heimat"
durch die Wörter ,,für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Aus
nahme" die Wörter ,,einfacher Baumaßnah
men sowie" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch das Wort ,,und" ersetzt.
cc) Der Nummer 5 wird folgender Satzteil an
gefügt:
,,soweit in diesem Fall das Bundesministe
rium im Einvernehmen mit dem Bundesminis
terium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen dem Bundesamt die Aufgabe
übertragen hat."
dd) Der Satzteil nach Nummer 5 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Aufgaben"
durch die Wörter ,,seiner Aufgaben" ersetzt und
wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Wörter
,,den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge
fügt:
,,(3a) Das Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung unterstützt das Bundesminis
terium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bau
wesen bei der Festlegung von übergeordneten
baupolitischen und baukulturellen Vorgaben und
Standardsetzungen für den zivilen Bundesbau."
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,zur ab
schließenden Festsetzung der Abführungen
an den Bundeshaushalt und zur Entlastung
des Vorstandes" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,und des"
durch die Wörter ,,, des Bau- und" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,§ 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt ent
sprechend."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bundesanstalt handelt nach den Grund
sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
entsprechend § 7 der Bundeshaushaltsordnung."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
,,(6) Die Verfassungsorgane des Bundes kön
nen ihre Bauangelegenheiten im Einzelfall auch
jeweils in eigener Zuständigkeit regeln."
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
,,§ 3
Aufsicht
Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen
und Raumordnung wird durch das Bundesministe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
rium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
ausgeübt. Die Zuständigkeit des Bundesminis
teriums der Verteidigung für seine Bauangelegen
heiten bleibt insoweit unberührt."
4. § 4 wird aufgehoben.
2509
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Eine
Evaluierung dieses Gesetzes ist nach Inkrafttreten in
spätestens fünf Jahren vorgesehen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz