Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 54 vom 23.12.2022  - Seite 2507 bis 2509 - Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2507 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus Vom 19. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilien aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird das Wort ,,gehört" durch das Wort ,,gehören" und der Punkt am Ende durch die Wörter ,,, sowie die zivilen Bau angelegenheiten des Bundes insbesondere auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Durchführung von Bauaufgaben bleibt un berührt." ersetzt. bb) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,Grundsät zen" die Wörter ,,und unter Berücksichtigung des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgeset zes festgelegten Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vor bildfunktion öffentlicher Gebäude bei der energetischen Sanierung" eingefügt. cc) Satz 6 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: ,,(1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und öko logische Ziele des Bundes zu unterstützen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Rechts- und Fachaufsicht" durch das Wort ,,Rechtsaufsicht" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Rechts- und Fachaufsicht" durch das Wort ,,Rechtsauf sicht" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Fachliche Weisungen" durch das Wort ,,Anordnungen" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwal tungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand der Bundesanstalt und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. Der Verwaltungsrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung. Der Verwal tungsrat trifft auf Vorlage des Vorstands Be schlüsse über 1. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans einschließlich der Finan zierung und Durchführung von Bauprojekten des zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der Bundesanstalt, 2. die Feststellung des Jahresabschlusses, 3. die Empfehlung zur Höhe der Abführung, 4. die Entlastung des Vorstands und 5. die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent scheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, einem nach Satz 5 gefassten Beschluss zu wider sprechen (Vetorecht), wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen Interessen des Bundes nicht gerecht wird, ins besondere im Widerspruch zu den der Bundes anstalt übertragenen Aufgaben steht. Die Aus übung des Vetorechts soll auf Beschlüsse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Bundesanstalt beschränkt werden. Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mit glieder, das Vetorecht der oder des Vorsitzenden zurückzuweisen, entscheidet das Bundesminis terium der Finanzen auf Vorlage der oder des Vorsitzenden. Sofern das Vetorecht nicht zurück gewiesen wird, gilt die Vorlage der oder des Vorsitzenden als beschlossen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen entsandt wird, 2. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entsandt werden, 3. bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bun destages, darunter die oder der Vorsitzende der Kommission des Ältestenrates für Bau- 2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 und Raumangelegenheiten des Deutschen Bundestages, und 4. bis zu vier weiteren sachverständigen Perso nen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen; sie werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Verwaltungsrat berufen und bleiben nach Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundes tages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Eine erneute Berufung ist möglich. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten sachverständigen Personen werden im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwick lung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen Bundestages berufen. Näheres regelt die Ge schäftsordnung." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Anstalt" durch das Wort ,,Bundesanstalt" und die Angabe ,,§ 2" durch die Wörter ,,den §§ 1 und 2" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundes ministerium der Finanzen" durch die Wörter ,,den Verwaltungsrat" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Anstalt" durch das Wort ,,Bundesanstalt" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Geneh migung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundes anstalt orientieren." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bundes finanzverwaltung" durch das Wort ,,Bundesverwal tung" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 und 5 werden jeweils die Wörter ,,des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter ,,für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Aus nahme" die Wörter ,,einfacher Baumaßnah men sowie" eingefügt. bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Der Nummer 5 wird folgender Satzteil an gefügt: ,,soweit in diesem Fall das Bundesministe rium im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat." dd) Der Satzteil nach Nummer 5 wird gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Aufgaben" durch die Wörter ,,seiner Aufgaben" ersetzt und wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Wörter ,,den Absätzen 1 und 2" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge fügt: ,,(3a) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesminis terium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bau wesen bei der Festlegung von übergeordneten baupolitischen und baukulturellen Vorgaben und Standardsetzungen für den zivilen Bundesbau." aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,zur ab schließenden Festsetzung der Abführungen an den Bundeshaushalt und zur Entlastung des Vorstandes" gestrichen. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,und des" durch die Wörter ,,, des Bau- und" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt ent sprechend." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt handelt nach den Grund sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 7 der Bundeshaushaltsordnung." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. ,,(6) Die Verfassungsorgane des Bundes kön nen ihre Bauangelegenheiten im Einzelfall auch jeweils in eigener Zuständigkeit regeln." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Aufsicht Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird durch das Bundesministe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 rium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt. Die Zuständigkeit des Bundesminis teriums der Verteidigung für seine Bauangelegen heiten bleibt insoweit unberührt." 4. § 4 wird aufgehoben. 2509 Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Eine Evaluierung dieses Gesetzes ist nach Inkrafttreten in spätestens fünf Jahren vorgesehen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz