Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 57 vom 30.12.2022  - Seite 2852 bis 2861 - Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften

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2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften1 Vom 21. Dezember 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: c) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe zu den Anlagen 1 bis 2 ersetzt: ,,Anlage 1 Einteilung der Nutzungsarten Artikel 1 Änderung des Tierarzneimittelgesetzes Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 2 Dem Bundesinstitut für Risikobewer tung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten". 1a. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ,,Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen darü ber hinaus dazu beitragen, den Einsatz antibiotisch wirksamer Arzneimittel auf der Grundlage der ,Mit teilung der Kommission an das Europäische Parla ment, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: ,,Vom Hof auf den Tisch" ­ eine Strate gie für ein faires, gesundes und umweltfreund liches Lebensmittelsystem` (Bundesratsdruck sache 280/20 vom 22. Mai 2020) um 50 Prozent zu reduzieren." a) Die Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 5 Vorschriften zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung § 54 Nutzungsarten § 55 Mitteilungen über Tierhaltungen § 56 Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimit telverwendung § 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit § 58 Verringerung der Behandlung mit antibio tisch wirksamen Arzneimitteln § 59 Verarbeitung und Übermittlung von Daten § 60 Resistenzmonitoring § 61 Verordnungsermächtigungen". b) Nach der Angabe zu § 93 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ge setzes zur Änderung des Tierarzneimit telgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel § 95 1 Evaluierung" Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung ­ der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforde rungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren und ­ der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhe benden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Ver kaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arznei mitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Euro päischen Parlaments und des Rates. 2. § 45 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Herstellerinnen, Hersteller sowie Inhabe rinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebs erlaubnis haben bis zum 31. März jedes Kalender jahres nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 der zuständigen Bundesoberbe hörde elektronisch mitzuteilen: 1. im Fall der in Nummer 1 und Nummer 2 Absatz 5 und Absatz 7 bis 10 des Anhangs der Delegier ten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verord nung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufs volumen und die Anwendung von antimikro biellen Arzneimitteln bei Tieren (Abl. L 123 vom 9.4.2021, S. 7) aufgeführten antibiotisch wirk samen Tierarzneimittel die Art und Menge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr jeweils an folgende Empfänger abgegebenen Tierarzneimittel: a) tierärztliche Hausapotheken, b) Apotheken und c) die in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Empfänger, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2. im Fall von Tierarzneimitteln, die die in den nachfolgenden Vorschriften genannten Stoffe enthalten, die Art und Menge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr an Tierärztinnen und Tierärzte abgegebenen Tierarzneimittel: a) Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder b) Anlagen der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1768)." 2a. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarz neimitteln" die Wörter ,,oder in Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3a des Arzneimittelgesetzes, die für den Verkehr außerhalb von Apotheken nicht freigegeben sind," eingefügt. 3. Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 5 Vorschriften zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung § 54 Nutzungsarten Für die Zwecke dieses Unterabschnittes sind die in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Nutzungs arten zu Grunde zu legen: 1. hinsichtlich der Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungs arten und 2. hinsichtlich der tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung die in der Anlage 1 Spalte 4 bezeichneten Nutzungsarten. § 55 Mitteilungen über Tierhaltungen (1) Wer Tiere einer der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält, hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Satzes 2 und Absatzes 4 Satz 2 das Halten dieser Tiere bezogen auf die jeweilige Nutzungsart und den Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden (Tierhaltungsbetrieb), spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung mitzuteilen. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten: 2853 triernummer zugeteilt worden ist, unter Berück sichtigung der Nutzungsart für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart nach Maß gabe des Satzes 4 mitzuteilen, die 1. in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind, 2. im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind gemäß Satz 3, 3. im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Be trieb abgegeben worden sind gemäß Satz 3. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 um fasst auch verendete und getötete Tiere. Die Mit teilungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind unter Angabe des Datums des jeweiligen Ereignisses oder der jeweiligen Handlung zu machen. Die Mit teilungen nach den Sätzen 1 und 3 sind für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen. (3) Wenn bei den in Absatz 2 Satz 1 bezeichne ten Tieren keine antibiotisch wirksamen Arzneimit tel angewendet worden sind, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur mitzuteilen, dass keine antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel angewendet worden sind. (4) Wer nach Absatz 1 Satz 1 zur Mitteilung ver pflichtet ist, hat Änderungen der mitteilungspflich tigen Angaben innerhalb von 14 Werktagen nach Eintritt der Änderung mitzuteilen. Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 1, und Absatz 2 Satz 1 hat elektronisch bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die vor geschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorge nommen werden, sofern die Tierhalterin oder der Tierhalter dies unter Nennung des Dritten der zu ständigen Behörde angezeigt hat. (5) Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht, sofern die verlangten Angaben nach tierseuchen rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh mitgeteilt worden sind. Im Fall von Satz 1 hat die für die Durchführung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh zuständige Behörde der für die Durchführung von Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde die ver langten Angaben zu übermitteln. § 56 Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimittelverwendung 3. die nach Maßgabe tierseuchenrechtlicher Vor schriften über den Verkehr mit Vieh für den Tier haltungsbetrieb erteilte Registriernummer. (1) Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 4 mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und Absatz 10 des Anhangs der Delegierten Ver ordnung (EU) 2021/578 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zu ständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen (2) Ferner hat die Tierhalterin oder der Tierhalter von Tieren der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nutzungsarten für jeden Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Regis 1. die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu er hebenden und zu meldenden Daten für die Be 1. den Namen der Tierhalterin oder des Tierhal ters, 2. die Anschrift des Tierhaltungsbetriebs und 2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 stimmung des Verkaufsvolumens und der An wendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 17.2.2022, S. 7) zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel, 2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschlie ßend durch die Anzahl der Tiere der betroffenen Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Halb jahr gehalten worden sind, zu dividieren 2. den Namen der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes und die Praxis anschrift, (2) Enthält ein verabreichtes zugelassenes Arz neimittel eine der folgenden Kombinationen, so gilt diese Kombination für die Berechnung nach Ab satz 1 Satz 3 Nummer 1 als ein einziger Wirkstoff: 3. das Datum der Verschreibung, der ersten An wendung oder das Abgabedatum des Arznei mittels, 4. die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel, 5. die jeweilige Nutzungsart des oder der behan delten Tiere, 6. die Anzahl der behandelten Tiere, 7. die Anzahl der Behandlungstage und 8. die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschrif ten über den Verkehr mit Vieh erteilte Registrier nummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden. Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 2 kann durch die Angabe des Namens der Praxis ersetzt werden. (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen. § 55 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die vorgeschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat. (betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit). 1. eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim, einschließlich der Derivate von Trimethoprim, oder 2. eine Kombination verschiedener chemischer Verbindungen eines einzigen antibiotisch wirk samen Wirkstoffs. Enthält ein verabreichtes Arzneimittel Cephalo sporine der 3. und 4. Generation, Fluorchinolone oder Colistin, so ist für die Berechnung nach Ab satz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei den in § 56 Absatz 1 genannten antibiotisch wirksamen Arz neimitteln, die je Behandlung einmalig angewen det werden und einen therapeutischen Wirkstoff spiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, ist für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Num mer 1 jeder Behandlungstag mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Bei den in § 56 Absatz 1 genannten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, die je Be handlung mehrmalig angewendet werden und die einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, ist für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behand lungstag mit einem Faktor zu multiplizieren, der sich wie folgt errechnet: Die Summe aus dem Tag der ersten Anwendung und der Anzahl der Tage zwischen dem Tag der ersten Anwendung und dem Tag der zweiten Anwendung. Dabei sind entsprechend des Berechnungsverfah rens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom 21. Februar 2013 (BAnz AT 22.2.2013 B2) (3) Die zuständige Behörde hat dem Bundes amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit für die Zwecke des Absatzes 6 und des § 60 in anonymisierter Form die nach Absatz 1 jeweils ermittelte betriebliche halbjährliche Thera piehäufigkeit sowie für die Zwecke des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 die Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 mit zuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August des betreffenden Jahres und für das zweite Kalen derhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des Folgejahres zu machen. Die zuständige Behörde hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung je weils bis zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten in pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 auf geführten, halbjährlich ermittelten Daten zum Zweck der Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz mitzuteilen. 1. für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere einer Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungs tage zu multiplizieren und die so errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe des Halbjahres zu addieren und (4) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat das Verfahren zur Bildung des Pseudonyms nach Absatz 3 Satz 3 zu bestimmen. Das Verfahren ist so zu gestalten, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung bei den ihm gemeldeten Daten den Personenbezug nicht wiederherstellen kann. § 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit (1) Die zuständige Behörde hat für jedes Halb jahr die durchschnittliche Anzahl der Behandlun gen mit den in § 56 Absatz 1 bezeichneten anti biotisch wirksamen Arzneimitteln zu ermitteln. Die Ermittlung hat zu erfolgen bezogen 1. auf den jeweiligen Betrieb, für den nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zuge teilt worden ist, und 2. auf die jeweilige Art der gehaltenen Tiere unter Zugrundelegen der jeweiligen Nutzungsart. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Auf Grundlage der ihm übermittelten Daten hat das Bundesinstitut für Risikobewertung die Risikobe wertung durchzuführen. Das Bundesinstitut für Ri sikobewertung hat jährlich zu den in der Anlage 2 aufgeführten, von den zuständigen Behörden übermittelten Daten des Vorjahres einen Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung zu erstel len. Der Berichtszeitraum ist ein Kalenderjahr. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat den erstell ten Bericht bis zum 31. August des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu veröffent lichen. (5) Sofern die Länder für die Zwecke des Ab satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den §§ 55 und 56 genannten Angaben dieser Stelle zu übermitteln. Diese Stelle hat die betrieb liche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Maß gabe des in Absatz 1 genannten Berechnungs verfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit zu ermitteln und den in Absatz 3 Satz 1 und 3 ge nannten Behörden mitzuteilen. 2855 § 58 Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln (1) Zur wirksamen Verringerung der Anwendung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln hat die Person, die Tiere der Nutzungsarten nach der An lage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält, 1. jeweils spätestens am 1. März und am 1. Sep tember eines jeden Jahres festzustellen, ob die betriebliche Therapiehäufigkeit im vorangegan genen Kalenderhalbjahr für die jeweilige von ihr oder von ihm gehaltene Nutzungsart nach Anlage 1 Spalte 3, bezogen auf den Tierhal tungsbetrieb, für den ihr nach den tierseuchen rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn zahl 1 oder 2 liegt, 2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich in ihren betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen. (6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat aus den ihm mitge teilten Angaben zur betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit jährlich für jede der in der An lage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungsarten zu ermitteln: (2) Liegt die betriebliche halbjährliche Therapie häufigkeit einer Tierhalterin oder eines Tierhalters bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vor schriften über den Verkehr mit Vieh eine Registrier nummer zugeteilt worden ist, 1. als bundesweite Kennzahl 1 den Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (Me dian) und 1. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn zahl 1, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter unter Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu prüfen, welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt haben können und wie die Behandlung der jeweiligen Nutzungsart nach Anlage 1 Spalte 3 mit antibiotisch wirk samen Arzneimitteln verringert werden kann, oder 2. als bundesweite Kennzahl 2 den Wert, unter dem 75 Prozent aller erfassten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (drit tes Quartil). Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit hat die Kennzahlen nach Satz 1 im Internet auf seiner Homepage bis zum 15. Februar des Folgejahres für das jeweilige vo rangegangene Kalenderjahr bekanntzumachen und unter Berücksichtigung der Nutzungsart auf zuschlüsseln. (7) Die zuständige Behörde oder die gemein same Stelle nach Absatz 5 hat der Tierhalterin oder dem Tierhalter die nach Absatz 1 ermittelte be triebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für die jeweiligen von ihr oder von ihm gehaltenen Tiere der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 3 mit zuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August des betreffenden Jahres und für das zweite Kalen derhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des Folgejahres zu machen. (8) Die nach den §§ 55 und 56 erhobenen oder nach Absatz 7 mitgeteilten und jeweils bei der zuständigen Behörde oder der gemeinsamen Stelle nach Absatz 5 gespeicherten Daten sind für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 15. Februar des Jahres, in dem die bundesweiten jährlichen Kenn zahlen nach Absatz 6 bekannt gegeben worden sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen. 2. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn zahl 2, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätes tens bis zum 1. Oktober des betreffenden Jah res und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1. April des Folgejahres einen Plan zu erstellen, der Maßnahmen ent hält, die eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zum Ziel haben. Ergibt die Prüfung der Tierhalterin oder des Tier halters nach Satz 1 Nummer 1, dass die Behand lung mit den betroffenen Arzneimitteln verringert werden kann, hat die Tierhalterin oder der Tierhal ter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verringerung führen können. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 und die in dem Plan nach Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Schritte unter Gewährleistung der notwendigen arzneilichen Versorgung der Tiere durchgeführt werden. Sofern die nach dem Plan zu ergreifenden Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können, ist der Plan nach Satz 1 Nummer 2 um einen Zeitplan zu ergänzen. (3) Der Plan nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist der zuständigen Behörde unaufgefordert für das 2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1. Oktober des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1. April des Folgejahres schriftlich oder elek tronisch zu übermitteln. Soweit es zur wirksamen Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirk samen Arzneimitteln erforderlich ist, trifft die zu ständige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder dem Tierhalter unter Berücksichtigung des Stan des der veterinärmedizinischen Wissenschaft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln erforderlich sind. Die zu ständigen Behörden können insbesondere anord nen, 1. dass der Plan unter Hinzuziehung einer anderen als der behandelnden Tierärztin oder eines anderen als des behandelnden Tierarztes zu ändern oder zu ergänzen ist, 2. dass allgemein anerkannte Leitlinien über die Anwendung von antibiotisch wirksamen Arznei mitteln zu beachten sind, 3. dass die Tiere zu impfen sind, 4. im Hinblick auf die Vorbeugung vor Erkrankun gen unter Berücksichtigung des Standes der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft oder der guten hygienischen Praxis in der Tierhaltung Anforderungen an die Haltung der Tiere, insbesondere hinsichtlich der Fütterung, der Hygiene, der Art und Weise der Mast ein schließlich der Mastdauer, der Ausstattung der Ställe sowie deren Einrichtung und der Besatz dichte, oder 5. dass antibiotisch wirksame Arzneimittel für einen bestimmten Zeitraum in einem Tierhal tungsbetrieb nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt angewendet werden dürfen, wenn die für die jeweilige von einer Tierhalterin oder einem Tierhalter gehaltene Nutzungsart nach Anlage 1 Spalte 3 festgestellte halbjährliche Therapiehäufigkeit zweimal in Folge erheblich oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn zahl 2 liegt. In einer Anordnung nach Satz 3 Nummer 1 ist das Ziel der Änderung oder Ergänzung des Planes anzugeben. In Anordnungen nach Satz 2 und 3 ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Tiere jederzeit die notwendige arzneiliche Versorgung erhalten. Die zuständige Behörde kann der Tierhalterin oder dem Tierhalter gegenüber Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 4 auch dann anordnen, wenn diese Rechte der Tierhalterin oder des Tierhalters aus Verwaltungsakten widerrufen oder aus anderen Rechtsvorschriften einschränken, sofern die er forderliche Verringerung der Behandlung mit anti biotisch wirksamen Arzneimitteln nicht durch andere wirksame Maßnahmen erreicht werden kann. Satz 6 gilt nicht, soweit unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein schaft oder der Europäischen Union entgegen stehen. Anordnungen nach Satz 2 können von der zuständigen Behörde nur getroffen werden, wenn die Richtigkeit der der Behörde nach § 56 mitgeteilten Informationen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestätigt wurde. Die Tierhal terin oder der Tierhalter hat die Richtigkeit nach Aufforderung durch die zuständige Behörde unver züglich festzustellen und zu bestätigen. (4) Hat die Tierhalterin oder der Tierhalter An ordnungen nach Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin dung mit Satz 3, im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 3 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6, nicht befolgt und liegt die für die jeweilige von einer Tierhalterin oder einem Tierhalter gehaltene Tierart unter Berücksichtigung der Nutzungsart festgestellte betriebliche halbjährliche Therapie häufigkeit deshalb wiederholt oberhalb der bun desweiten jährlichen Kennzahl 2, kann die zustän dige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder dem Tierhalter anordnen, 1. dass der Tierhalter oder die Tierhalterin eine vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diag nostik des im Betrieb auftretenden bakteriellen Infektionsgeschehens nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 4 Num mer 4 zu veranlassen hat, 2. dass die Tierhaltung im Betrieb der Tierhalterin oder des Tierhalters für einen bestimmten Zeit raum, längstens für drei Jahre, ruht. Für die vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diagnostik nach Satz 1 Nummer 1 müssen zu ge eigneten Zeitpunkten Proben von Tieren und ihrer Haltungsumgebung gezogen werden, um diese auf das Vorkommen von vermutlich krankheitsverur sachenden Bakterien einschließlich deren Resis tenzeigenschaften zu untersuchen. Die Ergebnisse der nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführten vertief ten mikrobiologischen tierärztlichen Diagnostik sind nach ihrer Auswertung von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unter Hinzuziehung einer Tier ärztin oder eines Tierarztes im darauffolgenden Maßnahmenplan und bei einer weiteren Behand lung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zu berücksichtigen. Die Anordnung des Ruhens der Tierhaltung nach Satz 1 Nummer 2 ist aufzuheben, sobald sichergestellt ist, dass die in Satz 1 bezeichneten Anordnungen befolgt werden. (5) Bei einer wiederholten Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung eines Maßnahmenplans erforderlich. § 59 Verarbeitung und Übermittlung von Daten (1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 dürfen die nach den §§ 55 bis 58 erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: 1. zur Ermittlung und Berechnung der Therapie häufigkeit, 2. zur Überwachung der Einhaltung der §§ 55 bis 58, 3. zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen gegen tierarzneimittelrechtliche Vorschriften, 4. zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 57 Absatz 4 Satz 3, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 5. für die Erstellung des Berichts nach § 57 Ab satz 4 Satz 4, 6. zur Berechnung weiterer betrieblicher und bun desweiter Kenngrößen und 7. in pseudonymisierter Form zu wissenschaft lichen Zwecken. Die betrieblichen Kenngrößen nach Satz 1 Num mer 6 werden ausschließlich den Datenmeldenden jeweils zu den von ihnen gemeldeten Daten zur Kenntnis gegeben. (2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den §§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstö ßen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie Grund zu der Annahme hat, dass 1. ein Verstoß vorliegt a) gegen das Lebensmittel- und Futtermittel recht, b) das Tierschutzrecht oder c) das Tiergesundheitsrecht und 2. diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erforderlich sind. § 60 Resistenzmonitoring 2857 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates das Nähere über Art, Form und Inhalt der Mit teilungen der Tierhalterin oder des Tierhalters nach § 55 Absatz 1 und der Tierärztinnen und Tierärzte nach § 56 Absatz 1 zu regeln. In der Rechtsverord nung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass 1. die Mitteilungen nach § 55 Absatz 1 durch die Übermittlung von Angaben oder Aufzeich nungen ersetzt werden können, die auf Grund anderer arzneimittelrechtlicher Vorschriften, ins besondere auf Grund einer Verordnung nach § 52 Absatz 1 Nummer 9, vorzunehmen sind, 2. Betriebe bis zu einer bestimmten Bestands größe von den Anforderungen nach § 55 aus genommen werden. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 2 darf nur erlassen werden, soweit 1. durch die Ausnahme für Betriebe das Erreichen des Zieles der Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nicht ge fährdet wird und 2. die Repräsentativität der Ermittlung der bundes weiten jährlichen Kennzahlen erhalten bleibt. Um die Wirksamkeit von Antibiotika zu überwa chen, führt die zuständige Bundesoberbehörde ein Resistenzmonitoring auf der Grundlage wieder holter Beobachtungen, Untersuchungen und Be wertungen von Resistenzen tierischer Krankheits erreger gegenüber Stoffen mit antibiotischer Wirkung durch, die als Wirkstoffe in Tierarznei mitteln enthalten sind. Das Resistenzmonitoring schließt auch das Erstellen von Berichten ein. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates § 61 2. die näheren Einzelheiten einschließlich des Ver fahrens zu regeln zu Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates im Rahmen des Artikels 107 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 die Anwendung bestimm ter antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren weiter ein zuschränken oder zu verbieten, wenn die Verab reichung derartiger antimikrobieller Wirkstoffe der sich aus den §§ 54 bis 58 ergebenden Strategie zur Verringerung der Verwendung von Tierarznei mitteln mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zuwiderläuft. Insbesondere kann in einer Rechts verordnung nach Satz 1 für die Anwendung von Tierarzneimitteln mit bestimmten antimikrobiellen Wirkstoffen, insbesondere dem Wirkstoff Colistin (Polymyxin E), geregelt werden, dass 1. die Anwendung dieser Tierarzneimittel an die Erstellung eines Antibiogramms gebunden ist und 2. diese Tierarzneimittel bei Tieren, die der Gewin nung von Lebensmitteln dienen, nicht nach den Bestimmungen des Artikels 113 der Verordnung (EU) 2019/6 angewendet werden dürfen. 1. zum Zweck der Ermittlung des Medians und des dritten Quartils der bundesweiten jährlichen Kennzahlen Anforderungen und Einzelheiten der Berechnung festzulegen, a) der Auskunftserteilung nach § 57 Absatz 7 und b) der Löschung der Daten nach § 57 Absatz 8. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates die näheren Einzelheiten zu regeln über 1. die Aufzeichnung nach § 58 Absatz 1 Num mer 2, 2. Inhalt und Umfang des in § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Planes zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arz neimitteln, 3. die Anforderung an die Übermittlung einschließ lich des Verfahrens nach § 58 Absatz 3 Satz 1 und 4. die vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diag nostik nach § 58 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und dabei insbesondere Anforderungen an die Probenahme, die Untersuchungseinrichtung und die Durchführung und Dokumentation der Untersuchung festzulegen. 2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates Fische, die der Gewinnung von Lebens mitteln dienen, in den Anwendungsbereich der §§ 54 bis 59 und der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen ein zubeziehen, soweit dies für die Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arznei mitteln erforderlich ist. der Durchführung ihrer Aufgaben Tierarzneimit telrisiken erfassen. Die zuständige Bundesober behörde kann die Öffentlichkeit über Risiken von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintech nischen Produkten und beabsichtigte Maßnah men informieren." 4. a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der jeweiligen Tierärztin oder des jeweiligen Tierarztes" durch die Wörter ,,der jeweiligen Empfängerin oder des jeweiligen Empfängers" ersetzt. (6) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 darf erstmals erlassen werden, wenn die Ergebnisse eines bundesweiten durchgeführten behördlichen oder im Auftrag einer Behörde bundesweit durch geführten Forschungsvorhabens über die Behand lung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei Fischen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind." 3a. § 64 wird wie folgt geändert: b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für das jeweils abgegebene Tierarzneimittel a) im Fall des § 45 Absatz 6 Nummer 1 die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 8 des Anhangs I der Durchführungs verordnung (EU) 2022/209, b) im Fall des § 45 Absatz 6 Nummer 2 die Zulassungsnummer." 4a. Dem § 79 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für tierärztliche Hausapotheken." a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6, soweit es sich um zulassungsbezogene Angaben handelt und die Antragstellerin oder der Antragsteller den Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Tierarzneimittel gesetzes hat, und". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die zuständige Bundesoberbehörde hat zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittel baren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier die bei der Anwendung von Arznei mitteln und veterinärmedizintechnischen Pro dukten auftretenden Risiken, insbesondere Ne benwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Risiken durch gefälschte Tierarzneimit tel, gefälschte Wirkstoffe oder gefälschte vete rinärmedizintechnische Produkte sowie Risiken für die Umwelt auf Grund der Anwendung eines Tierarzneimittels, zentral zu erfassen, auszuwer ten und die nach diesem Gesetz zu ergreifen den Maßnahmen zu koordinieren. Insbesondere koordiniert die zuständige Bundesoberbehörde die Maßnahmen bei Rückrufen von Tierarznei mitteln und veterinärmedizintechnischen Pro dukten sowie die Maßnahmen im Zusammen hang mit Qualitätsmängeln bei Wirkstoffen. Sie hat dabei mit den Dienststellen der Euro päischen Arzneimittel-Agentur, den Tierarznei mittelbehörden anderer Staaten, den zuständi gen Behörden der Länder, den Arzneimittel kommissionen der Kammern der Heilberufe, nationalen Pharmakovigilanzzentren sowie mit anderen Stellen zusammenzuwirken, die bei § 69 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: 5. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 11 werden die Wörter ,,§ 54 Ab satz 1 Satz 1 oder § 55 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," durch die Wörter ,,§ 55 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder § 56 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. bb) Die Nummern 12 bis 15 werden durch die folgenden Nummern 12 bis 16 ersetzt: ,,12. entgegen § 58 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 13. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 Num mer 2 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, 14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 zuwi derhandelt oder 16. entgegen § 79 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79 Absatz 4, entgegen § 79 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 79 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbin dung mit Satz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet." b) In Absatz 3 wird nach Nummer 20 folgende Nummer 20a eingefügt: ,,20a. entgegen Artikel 105 Absatz 3 eine tier ärztliche Verschreibung ausstellt,". 2859 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 5a. In § 93 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,An lage" die Angabe ,,2" eingefügt. 6. Nach § 93 wird folgender § 94 angefügt: zungsarten nach der Anlage 1 Nummern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024." 6a. Nach § 94 wird folgender § 95 eingefügt: ,,§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln Die Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach § 58 be steht für Tierhalterinnen und Tierhalter der Nut 7. ,,§ 95 Evaluierung Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundes tag drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge setzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54 bis 58 getroffenen Maßnahmen." Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 bis 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu §§ 54, 55 Absatz 1 und § 56 Absatz 1) Einteilung der Nutzungsarten 1 Laufende Nummer 2 3 4 Nutzungsart Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Tieren Tierärztliche Mitteilung über die Arzneimittelverwendung 1. Rinder (Bos taurus) 1.1 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung X X 1.2 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten X X 1.3 zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten X 1.4 Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind X 1.5 auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten X 1.6 Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden X 2. Schweine (Sus scrofa domestica) 2.1 nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird X X 2.2 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg X X 2.3 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg X X 2.4 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkel erzeugung X X 2.5 nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg X 2.6 Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stun den bis zu einer Woche gehalten werden X 3. Hühner (Gallus gallus) 3.1 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres X X 2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 1 Laufende Nummer 2 3 4 Nutzungsart Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Tieren Tierärztliche Mitteilung über die Arzneimittelverwendung 3.2 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb X X 3.3 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Lege betrieb X X 3.4 Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport X 3.5 sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallen X 4. Puten (Meleagris gallopavo) 4.1 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres 4.2 Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport X 4.3 sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallen X X X Anlage 2 (zu § 57 Absatz 3 Satz 3) Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten 1. Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Num mer 3), 2. Angabe der Nutzungsart (§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3), 3. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1), 4. Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3: für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die a) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind, b) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums der Aufnahme der Tiere, c) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums der Abgabe der Tiere, 5. Angaben nach § 55 Absatz 3: Mitteilung, keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet zu haben, 6. Angabe des Halbjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1), 7. Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2: a) die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 zum verschrie benen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel, b) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift, c) das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels, d) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel, e) die Nutzungsart der behandelten Tiere, f) die Anzahl der behandelten Tiere, g) die Anzahl der Behandlungstage und h) die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden, 8. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 57 Absatz 1)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 b) Buchstabe b, Artikel 2 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes c) Buchstabe c oder d) Buchstabe d § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgeset zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No vember 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Arti kel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4 a) Buchstabe a, 2861 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir