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1945
Ausgegeben in Bonn am 23. Mai 1949
Nr. 1
Inhalt: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
Grundgesetz
I, Die Grundrechte
für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. M i 1949. Der Parlament rische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung fe tge¬ stellt, aß as am 8. Mai s J hres 1949 vom Par¬
lament risch n Rat beschlossene Grundgesetz
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschen¬
für die Bundesrepublik Deutsch¬ land in der Woche vom 16. 22. Mai 1949 dürch die Volksvertretungen von mehr als Z ei¬ dritteln der beteiligten deutschen Länder angenom¬
men wor en ist.
rechten als Grundlage jeder menschlichen Gemein¬ schaft, des Friedens und der Gerechti keit in der
Welt.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamen¬
tarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten,
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Ge¬ setzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145
Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Artike12 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltun
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte an¬ derer verletzt und nicht gegen die verfassungs¬ mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Präambel
Im Bewußtsein seiner Ver ntwor¬
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körper¬
liche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person i t unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
tung vor Gott und den Menschen,
von dem illen beseelt, seine na¬
tionale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereintenEüropa dem Frie en der Welt zu dienen, hat das
Artikel 3
(1) Alle Menschen sin vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gl ichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammun , seiner Rasse, seiner Sprache,
Deutsche Volk
in den Ländern Baden, Bayern,
Bremen, H mburg, Hessen, Nie¬ dersachsen, Nordrhein -West¬
falen, Rheinland-Pfalz, Schles¬
wig-Holstein, Württemberg-Ba¬
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benach¬
teiligt oder bevorzugt werden.
den und Württemberg-Hohenz o 11 e r n, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung
zu ge en,
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Gl ubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschau¬ lichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die un estörte Religions usübung wird ge¬ währleistet. (3) Niemand darf ge en sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grün dg esetz der Bun¬ desrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch für jene Deutschen ge¬
handelt, denen mitzuwirken ver¬ sagt ar.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt
auf gef rdert, in freier Selbstbe-
Artikels
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift-und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zu änglichen Quellen un-
1 Stimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands zu vollenden.
2 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1949
gehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. sdiauungssdiule errichtet werden soll und eine öf¬
fentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde
nicht b steht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben. Artikel8 (1) Alle De tschen haben das Recht, sich ohne
Anm ldung oder Erlaub is friedlich und ohne Waf¬
fen zu versammeln.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetz¬
lichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in em Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und
Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet
nicht von der Treue zur Verfassung.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel
kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werd n.
Artike16
(1) Ehe und Familie stehen u ter dem beson¬ deren Schutze der staatlichen Ordnung.
A rt ike1 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tä¬ tigkeit den Strafge etzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ge en den Gedanken der Völkerverstä digun ric ¬
ten, sind verboten.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtig¬ ten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Er¬ ziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kin¬ der aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(3) Das Recht, zur Wahrung und För erung der Arbeits- und Wirtschaftsbedin ungen Vereinigun¬ (4) Jede Mutter hat Anspruch uf den Schutz gen zu bilden, ist für jedermann und für alle Be¬ rufe g währleistet. Abre en, die dieses Recht ein¬ und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Ge¬ schränken oder zu behindern suchen, sind ichti , setzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leib-' hier uf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. liehe und seelische Entwicklun und ihre Stellung A r t i k e1 10 in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fern¬
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Auf¬
sicht des Staates. _
meldegeheimni si d unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben d s Recht,
über die eiln hme des Kindes am Religionsunter¬
richt zu bestimmen.
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im
ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Ge e z und nu für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine usreichen e Lebensgrundl ge nich vorh nden ist
und der Allgemeinheit, daraus besondere Lasten ent¬ stehen würden un in denen es zum Schutze der
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffent¬ lichen Schulen mit Ausnahme der bekenntni freien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religions¬ unterricht in Übereinstimmu g mit den Grund¬ sätzen er Religion gemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet wer¬ den, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von pr vaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schul n bedürfen der Ge¬ nehmigung des Staates und unterst hen den Landes¬
esetzen. Die Genehmi un ist zu erteilen, wenn
Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen h ben das Recht, Beruf, Ar¬
beitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregel
werden.
die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Ein¬ richtungen sowie in der wissenschaftlichen Aus¬
bildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffent¬
lichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu ver¬ sagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stel¬ lung der Lehrkräfte nicht genügend g sichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichts Verwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf An¬ tra von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Ge¬ meinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltan-
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit
gezwungen werden, außer im Rahmen einer her¬ kömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffent¬ lichen Dienstleistun spflicht. (3) Zwan sarbeit ist nur bei einer erichtlich an¬ geordneten Freihei sentziehung zulässig.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949 (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Rich¬ ter, bei Gefahr im Verzüge auch durch die in den
Gesetzen vorgesehenen anderen Organe' angeordne
3
Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) um Kam fe gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung mi߬
braucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwir¬ kung und ihr Ausmaß werden durch das Bundes¬ verfassun sgericht ausgesprochen.
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durch¬ geführt werden.
(3) Eingriffe und Be chränkungen dürfen im
übrigen nur zur Ab ehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringen¬ der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raum¬
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grund¬ recht durch Gesetz oder auf Grund eine Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz all¬ gemein und nicht nur für den Einzelfall g lten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in sei¬
nem Wesensgehalt angetastet wer en.
not, zur Bekämpfun von Seuchen efahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen
werden.
Artikeln
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden e¬ währleistet. Inhalt und Schr nken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugl ich dem Wöhle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wöhle der All¬ gemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes erfol en, das rt un
(3) Die Grun rechte gelten auch für inländische
juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach uf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt
in sein n Rechten verletzt, so steht ihm der Rechts¬ weg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg ge¬
geben.
Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädi¬ gung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestim¬ men. egen der Höhe der Entschädigun steht im Streitfälle der Rechtsweg vor den ordentlichen Ge¬ richten offen.
II. Der Bun und die Länder
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein de¬
mokratischer und sozialer Bundes taat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Or ane der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
A r t i ke 1 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produk¬ tionsmittel können zum Zwecke der Vergesell¬ schaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt
(3) Die Gesetzgebung ist an die erfassungs¬
mäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht ge¬ bunden.
werden. Für die Entsch digung ilt Artikel 14 Ab¬
satz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
A r t i k e1 16
(1) Die deutsche Staats ngehörigkeit darf nicht
entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörig¬
Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Wil¬ lensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grund¬ sätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft
keit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur d nn eintreten,wenn der Betroffene d durch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausge¬ liefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asyl¬
recht.
ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundördnung zu be¬ einträchtigen o er zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfas ungswidrig. Über die Frage der Verfassungs¬ widrigkeit entscheidet da Bundesverfassungs¬ gericht. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
A r t i k e 1 17
Jedermann hat d s Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und
an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbe¬ sondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Ab atz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versamm¬ lungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheim¬
A r t i k e 1 22
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 23
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der
Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Ham¬
nis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das
burg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen.
4 Bundesgesetzblatt, J hrgang 194'? Rheinland-Pfalz, Schles ig-Holstein, Württem¬ berg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In
A r t i k e I 29. (1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der ge¬ schichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit un des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähi keit die ihnen obliegen¬ den Aufgaben irksam erfüllen können.
nderen Teilen Deutschl nds ist es nach deren Bei¬
tritt in Kr ft zu setzen.
Artikel 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte uf wischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Frie¬ ens einem System gegenseitiger kollektiver Sicher¬ heit einordnen; er wird hierbei in die Beschrän ungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und z ischen den Völkern der elt herbeiführen un
sichern.
(2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der
Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksa stim¬ mung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnfen eines Jahres nach Inkrafttreten des
Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestim te Änderung der über die Landeszugehörigkeit etrof¬ fenen Entscheidun gefordert werden. Das Volk ¬
(3) Zur Regelung z ischenstaatlicher Streitig¬ keiten ird der Bund Vereinbarungen über eine
llgemeine, umf ssende, oblig torische, interna¬
tionale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. .
Artikel 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind
Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Ge¬ setzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten un¬
begehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerun . Kommt das Volksbegehren zustande, so h t die Bundesregierung in den Gesetzent urf über die Neu liederung eine Bestimmung über die L ndes¬ zugehörigkeit des Gebietsteiles ufzunehmen. (3) Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem
Gebiete, dessen Landeszugehörigkeit geändert wer¬
mittelb r für die Bewohner des Bundesgebietes.
Ar ikel 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der
Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zu¬ s mmenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiteh, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
den soll, der Teil (des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheid zu bringen. Ist ein Volksbegehren n ch Absatz 2 zustandegekommen, so ist in dem betreffenden Gebiete in jedem Falle ein Volksent cheid durchzuführen. f4) So eit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt ird, ist es erneut bei dem
Bundesta e einzubringen. Nach erneuter Verab¬
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen ürfen
nur mit Genehmi ung er Bundesregierung her¬ gestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundes esetz.
schiedung bedarf es insoweit der Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiete. (5) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (6) Das Verf hren regelt ein Bundesgesetz. Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach Verkündung des Grundgesetzes und, falls sie als Folge des Beitrittes eines anderen Teiles von Deutschland notwen ig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein. (7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung
des Gebietsbestandes der Länder re elt ein Bundes¬
Artikel 27
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
A r t i k e 1 28
(1) Die verfassun smäßige Ordnung in den Län¬ dern muß den Grundsätzen des republikanischen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne
gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates nd der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages be¬
darf.
dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß d s Volk eine Ver¬ tretung haben, die aus llge einen, unmittelbaren, freien, gleichen und eheimen Wahlen hervorge¬ angen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer ewählten Körperschaft die Gemeindever ammlung
treten.
A r t i k e1 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
(2) Den Gemeinden muß as Recht gew hrleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein¬
schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verant¬
A r t i k e 1 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
wortung zu regeln. Auch* ie Gemeinde verbände haben inr Rahmen ihres gesetzlichen Aufgaben-! bereiches nach Maßgabe der Gesetze d s Recht der Selbstverwaltung. (3) Der Bund ge ährleistet, d ß die verfas ungs¬ mäßige Ordn ng der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Artikel 32
(l Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Sta ten ist Sache des Bundes. (2) Vor dem Abschlüsse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines L ndes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
Nr. 1
Tag cier Ausg De: Bonn, den 23. M i 194
5
(3) So eit die Länder für die Gesetzgebung zu¬ ständig sind, können sie mit Zustimmung der Bun¬
desre ierung mit us ärtigen St aten Vertr ge ab¬
III. Der Bundestag
schließen.
Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei¬ cher und geheimer Wahl e ählt. Sie sind Vertreter
A r t i k e 1 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die glei¬ chen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Be¬ fähi ung und f chlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürger¬ licher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ä ¬
tern sowie die im öffentlichen Dienste er orbenen
des ganzen Volkes, an Aufträge und eisungen
nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unt r¬ worfen.
(2) Wahlberechtigt ist, er das einundzw nzigste, wählbar, wer das fünfundzwanzigstc Lebens¬
jahr vollendet hat. (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Rechte sind unabhängi von em religiösen Be¬ kenntnis. Niemandem d rf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse
oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
Artikel 39
(1) Der Bundestag wird u vier Jahre gewählt. Seine ahlperiode endet vier Jahre nach dem
ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung.
(4) Die Ausübun hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever¬
Die Neuw hl findet im letzten Vierteljahr der
W hlperiode statt, im F lle der Auflösung spä¬ testens nach sechzi Tagen.
hältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist un¬ ter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums zu regeln.
(2) Der Bundesta tritt sp testens am dreißigsten Tage n ch der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende
der Wahlperiode des letzten Bundestages zu¬
sammen.
Artikel 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm an ver¬ trauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Ver¬ antwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt er Rückgriff Vor¬ behalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg
nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglie¬ der, der Bundespr sident oder der Bundeskanzler
es verlangen.
Artikel 40
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und di Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Def Präsident übt das Hausrecht und die Po¬
lizeigewalt im Gebäude des Bundestages us. O ne iseine Genehmigung darf in den Räumen es Bun¬ destages keine Durchsuchung oder Beschlagn hme
stattfinden.
Artikel 35
Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich egenseitig Rechts- und Amtshilfe.
Artikel 41
(1) Die Wahlprüfun ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bun¬ destages die Mitgliedschaft verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverf ssungsgericht zulässig. (3) Das Nähere regelt ein Bundes esetz.
A r t i k e1 36
Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu ver¬ enden. Die bei den übrigen Bundesbehörden be¬ schäftigten Personen sollen in der Regel aus dem
Lande genommen erden, in dem sie tätig sind.
A r t i k e1 37
(1) enn ein Land die ihm nach dem Grund¬
gesetze oder einem anderen Bundes esetze obliegen¬
A r t i k e1 42
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittel¬ mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung,
entschieden.
den Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundes¬
regierung mit Zustimmung des Bundesrates die not¬
wendigen Maßnahmen treffen, um das Land im ege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzühalten. (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das ei¬ sungsrecht egenüber allen Ländern und ihren Be¬
hörden.
(2) Zu einem Beschlüsse des Bundesta es ist die Mehrheit der abge ebenen Stimmen erforderlich, so¬
weit dieses Grun gesetz nichts anderes bestimmt.
Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949 (3) Wahrheitsgetreue Berichte über ie öffent¬ lichen Sitzungen des Bundestages und seiner Aus¬ schüsse bleiben von jeder Ver nt ortlichkeit frei. (4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren ge¬ mäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft u d jede sonstige Beschr nkung seiner persön¬ lichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages
auszusetzen.
Artikel 43
(1) Der Bundestag und eine Au schü se können die An esenheit jedes Mitgliedes der Bundesregie¬
rung verlangen.
A r t i k e1 47
Die Abgeor neten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigensc aft Tatsachen anver¬ traut haben, so ie über diese Tatsachen selbst das
Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisver¬
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bun¬ desregierung sowie ihre Be uftragten haben zu llen Sitzungen dfcs Bundestages und seiner Ausschü se Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
A r t i k e 1 44
(1) Der Bundestag hat d s Recht und auf An¬ trag eines Viertels seiner Mitglie er die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Bewei¬ se erhebt. Die Öffentlic keit kann ausgeschlossen
werden.
weigerungsre ht reicht, ist die Be schlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
A r t i k e1 48
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage be¬
wirbt, h t Anspruch auf den zur Vorbereitung sei¬
(2) Auf Beweiserhebungen finden ie Vorschrif¬ ten über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt
unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur
Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sin der richterlichen Erörterung entzogen. In der ürdigung un Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverh ltes sind die Gerichte frei.
ner Wahl erforderlichen Urlaub. (2) Niemand darf gehindert werden, da Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhän igkeit sichernde Ent¬ s hädigung. Sie haben das Recht der freien Benut¬ zung aller staatlichen Verkehrsmittel. D s Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 49 Für die Mitglieder des Präsidiu s und des stän¬
digen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertre¬
A r t i k e 1 45
(1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Aus¬ schuß, der die Rechte des Bunde tages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei W hlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auc die
Rechte eines Untersuchungsausschusses.
ter gelten die Artikel 46, 47 un die Absätze 2
und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
IV. Der Bundesrat
(2) Weitergeh nde Befugni se, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanz¬ lers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.
Artikel 50
Durch den unde rat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.
Artikel 46
(1) Ein Abgeordneter d rf zu keiner Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung,
die er im Bundest ge oder in einem seiner Aus¬
Artikel 51 (1) Der Bundesrat be teht aus Mitgliedern der
Re ierungen der Länder, die sie bestellen und ab¬ beru en. Sie können durch andere Mitglieder ihrer
Re ierungen vertreten wer en.
schüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich ver¬ folgt oder sonst außerhalb des Bundesta es zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. (2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung d rf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des
Bundestages zur Verantwortung gezogen der ver¬
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf Stimmen. (3) Je es Land kann so viele Mitglieder entsen¬
den, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Lan¬
haftet wer en, es sei denn, d ß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenom¬
men wird.
des können nur einheitlich und nur durch -anwe¬ sende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben
werden.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
Artikel 52 (1) Der Bundesra wählt seinen Präsidenten auf
ein Jahr. (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von min-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23, Mai 194 destens zwei Ländern oder die Bundesregierung es
verlangen.
7
Artikel 56
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsan¬ tritt vor den versammelten Mitgliedern des Bun¬ destages und des Bundesrates folgenden Eid:
(3) Der Bundesrat f ßt seine Beschlüsse mit min¬ d stens der Mehrheit seiner Stimmen. Er ibt sich eine Geschäftsordnung, Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen erden. (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können an¬ dere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
,,Ich sch öre, daß ich meine Kraft dem Wohle
des deutschen Volkes idmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grund¬ gesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfül¬ len und Gerechtigkeit ge en jedermann üben
werde. So wahr mir Gott helfe.
A r t i k e 1 53
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Ver¬ handlung n des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu
halten.
Der Eid k nn auch ohne religiöse Beteuerung ge¬ leistet werden.
A r t i k e1 57
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle s iner Verhinderung oder bei vorzeitiger Er¬ ledigung des A tes durch den Präsidenten des Bun¬
desrates wahrgenommen.
V. Der Bundespr sident
/ A r t i k e 1 58
Anordnungen und Verfügungen des Bundesprä¬
Artikel 54
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung ge ählt. Wählbar ist jeder Deuts he, der das ahlrecht zum Bundesta e besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet h t. (2) Das Amt des Bundespräsidenten auert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mit¬ gliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältnis¬ wahl gewählt werden. (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens drei¬ ßig T ge vor Ablauf der Amtszeit cfes Bundesprä¬
sidenten, bei vorzeitiger Beendi ung spätestens drei¬
sidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen¬ zeichn ng durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bun eskanzlers,
die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63
und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
A r t i k e1 59
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völ¬ kerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit aus ärtigen Sta ten. Er beglaubigt: und empfängt die Gesandten. (2) Verträge, elche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bund s esetzgebung beziehen, bedürfen der Zu¬ stimmung oder der Mitwirkung der j weils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in
der Form eines Bundesgesetzes. Für Ver altungs¬
ßig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bun estages einbe¬
rufen.
abkommen gelten die Vors hriften über die Bundes¬
verwaltung entsprechend.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die
Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusam¬
mentritt des Bundestages.
Artikel 60
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die
Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit e¬
(6) Gewählt ist,- er die Stimmen der Mehrheit der itglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in z ei Wahlgängen von keinem Be erber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
setzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Er übt im Einzelfalle für den Bun das Be¬
gnadi ungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse uf andere Behör¬
den übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden
auf den Bundespräsidenten entsprechende An en¬
dung.
Artikel 55
(1) Der Bun espräsident darf weder der Regie¬ run noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. (2) Der Bundespräsident darf kein anderes be¬ soldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus¬ üben und weder der Leitung noch dem Aufsichts¬ rate eines auf Er erb gerichteten Unternehmens
angehören.
Artikel 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bun espräsidenten wegen vorsätzlicher Verlet¬ zung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundes¬ gesetzes vor dem Bundesverfassu gsgericht anklagen. Der Antra auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder es Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des
8 Bundesgesetzblatt» Jahrgang 1949
Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Er¬
A r t i k e 1 66
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dür¬
fen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und
ebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Buridesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklägenden Körperschaft vertreten.
keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch
ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichts¬ rate eines auf Erwerb erichteten Unternehmens an ehören.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung
des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgeset¬ zes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für ver¬
Artikel 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der
lustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, d ß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. VI. Die Bundesregierun
Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt
und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundes¬
kanzler zu entlassen. Der Bundes räsident muß dem
Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernenne .
A r t i k e 1 62
Die Bundesregierun besteht aus dem Bundes¬ kanzler und us den Bundesministern.
(2) Zwischen dem Anträge und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm
das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustim¬
A r t i k e 1 63 (1) Der Bundeskanzler ird auf Vorschlag des
Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Ausspra¬
che gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.
Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu er¬
nennen.
(3) Wird der Vor geschla ene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem ahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitr glieder einen Bundeskanzler wählen. (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die mei¬ sten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundes¬ tages auf sich, so muß der Bundes räsident ihn bin¬ nen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte iese Mehrheit nicht, so h t der Bun¬ desprä ident binnen sieben Tagen entwe er ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
mung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung er¬ lischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit sei¬ n r Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Anträge und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Artikel 69 (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesmi¬
nister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers ode eines Bun¬ desministers endigt in jedem Falle mit dem Zusam¬
mentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines
Bundesministers auch mit je er anderen Erledigung
des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bunde präsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen de Bundeskanzlers
oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister ver¬
A r t i k e 1 64
(1) Die Bun esministcr werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom B desprä identen ernannt
und entlassen.
pflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
VII. Die Gesetz ebung es Bundes
(2) Der Bundesk nzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bunde tage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzge¬ bung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Artikel 65
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien er Politik und trägt dafür die Verantwortung. Inner¬ halb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eige¬
ner Ver ntwortung. Uber Meinun sverschiedenhei¬
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen
Bund und Ländern bemißt sich nach den Vor¬ schriften dieses Grundgesetzes über die ausschlie߬ liche und .die konkurrierende Gesetzgebung.
A r t i k e 1 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bunde haben die Länder die Befugnis zur Ge¬ setzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in
einem Bundesgesetze aus rücklich ermächtigt wer¬ den.
ten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Ge¬ schäfte nach einer von der Bun esre ierun be¬ schlossenen und vom Bundespräsidenten genehmig¬ ten Geschäftsordnung.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949
*
A r t i k e 1 72
(1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzge¬ bung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzge¬
bung, solange und soweit der Bund von seinem Ge¬ setz ebungsrechte keinen Gebrauch macht.
5. den Schutz deutsch . Kulturgutes ge en Ab¬
(2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetz¬ gebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesge¬ setzlicher Regelung besteht, weil 1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung
einzelner Länder nicht wirksam geregelt wer¬ den kann oder
wanderung in das Ausl nd; 6. die An elegenheiten der Flüchtlinge und Ver¬ triebenen; 7. die öffentliche Fürsorge; 8. die Staatsangehöri keit in den Ländern; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten un Kriegshinterbli benen, die Fürsorge für die ehe¬ maligen Kriegsgefangenen und die Sorge für die Kriegsgräber; 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie,
Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Han¬
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein
Landesgesetz die Interessen anderer Länder
oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder
3. die Wahrung der Rechts- oder irtschaftsein¬
del, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches
Versicherungswesen);
heit, insbesondere die Wahrung der Einheit¬ lichkeit der Lebensverhältnisse über das Ge¬ biet eines Landes hinaus sie erfordert.
Artikel 73
Der Bund hat die aus chließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 3. die Freizügigkeit, das Paß wesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizü¬
gigkeit des Warenverkehrs und den Waren-
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebs er¬ fassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits¬ vermittlun sowie die Sozialversicherung ein¬ schließlich der Arbeitslosenversicherung; 13. die Förderung der wissenschaftlichen For¬ schung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den
Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Ge¬
meineigentum oder in andere Formen der Ge¬
mein irtschaft; 16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftli¬ cher Machtstellung; 17. die Förderung der land- und forstwirtschaft¬ lichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh¬
rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forst¬
und Zahlungsverkehr mit dem Auslande ein¬ schließlich des Zoll- und Grenzschutzes; 6. die Bun eseisenbahnen und den Luftverkehr
7. das Post- und Fernmeldewesen;
irtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; 18. den Grundstücksverkehr, das Bodenr cht und das land irtschaftliche Pacht esen, das Woh¬
nungs esen, das Siedlungs- und Heimstätten¬ wesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bun¬ des und der bundesunmittelbaren Körperschaf¬ ten des öffentlichen Rechtes stehenden Perso¬
nen; 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheber¬
recht und das Verlagsrecht; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und de Län¬ der in der Kriminalpolizei und in Angelegen¬ heiten des Verfassungsschutzes, die Einrich¬ tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung; 11. die Statistik für Bundeszwecke.
19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und an¬ deren Heilberufen und zum Heilge erbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungs¬ mitteln und Giften; 20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmittein so ie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln, mit land- und forstwirtschaft¬ lichem, Saat- und Pflanzgut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten
A r t i k e 1 74
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den
Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das ge¬
und Schädlinge;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetter¬ dienst, ie Seewasserstraßen und die dem all¬ gemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser¬ straßen; 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und
den Bau und die Unterhaltung von L ndstr ¬
richtliche Verfahren, die Rechtsan altsch ft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. s Personenstandswesen
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
ßen des Fernverkehrs; 23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbah¬
nen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
10
Artikel 75
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949
Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bun¬
Der Bund hat d s Recht, unter den Vorauss t¬ zungen des Artikels 72 Rahmen Vorschriften zu er¬ lassen über: 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes ste¬ henden Personen; 2. die llgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse
desrat den Einspruch mit einer Mehrheit von min¬ destens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen,
so bed rf die Zurück eisung durch den Bundest g
einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Artikel 78
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zust nde, wenn der Bundesr t ustimmt, den An¬
und des Films;
3. das Jagd esen, den Naturschutz und die
trag gemäß Artikel 77 Abs tz 2 nicht stellt, inner¬
Land chaft pflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den asserh u halt;
5. d s Melde- und Aus eiswesen.
halb der Frist des Artikels 7 Absatz 3 keinen Ein¬
spruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder enn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz
geändert werden, das den Wortlaut des Grundge¬ setzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Artikel 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bun¬ destages oder durch den Bundesrat eingebracht. (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesr te zuzuleiten. Der Bundesrat ist be¬ rechtigt, innerhalb von drei ochen zu diesen Vor¬ lagen Stellung zu nehme . (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundes¬ tage durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auff s ung da zulegen.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mit irkung der Länder bei der Ge¬
setzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 nieder elegten Grundsätze berührt werden, ist unzu¬
lässig.
A r t i k e 1 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundest ge beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundest ge unverzüglich dem
Bundesrate zuzuleiten.
A r t i k e 1 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen er¬
mächtigt werden, Rechts Verordnungen zu erlassen.
(2) Der Bundesrat kann binnen z ei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, d ß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesr tes für die ge einsame Bera ung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Aus¬
schusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom
Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausm ß der er¬ teilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzu¬
geben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Er¬
mächtigung eiter übertragen werden kann, so be¬ darf es zur Übertragung der Ermächtigung einer
Rechtsverordnung.
Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht
an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich ander eitiger bundesgesetzlicher Re¬
gelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierun
oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der
Bundeseisenbahnen un des Post- und Fernmelde¬
Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so kön¬ nen auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß
eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat
wesens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen,
sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundes¬ ge etzen, die der Zustimmung des Buridesrates be¬
der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der
Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 be¬
dürfen oder die von den Ländern im Aufträge des Bundes oder als ei ene Angelegenheit ausgeführt
werden.
A r t i k e 1 81 (1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag
nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bun esregierun mit Zustimmung des
Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetz¬
endigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen einer Woche Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist be innt im Falle des Absatzes 2 letz¬
ter Satz mit dem Eingänge des vom Bundestage er¬
neut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Abschlüsse des Verfahrens vor dem in Ab¬
satz 2 vor esehenen Ausschüsse.
gebung notstand erklären, wenn der Bundestag sie blehnt, obwohl die Bundesregierung sie als drin ¬ lich bezeichnet hat. Das Gleiche gilt, enn eine Ge¬
setzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der
S immen des Bundesrates beschlossen, so kann er
Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68
verbunden hatte.
durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949 (2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage
nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes er¬
11
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei
der Ausführung der Bundes esetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Ge¬ gen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundes¬
verfassungsgericht angerufen werden.
neut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundes¬ regierung als unannehmb r bezeichneten F ssung
n, so gilt das Gesetz ls zustande gekommen, so¬
weit der Bundesrat ihm zusti m . Das Gleiche gilt, enn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb
von vier Wochen n ch der erneuten Einbringung
verabschiedet wird. (3) ährend der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte
Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetz e¬ bungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschie¬ det werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig. (4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das
nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert,
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundes¬ gesetz, das der Zustimmung des Bundesra es bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelwei¬ sungen zu erteilen. Sie sind, außer enn die Bun¬ desregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
A r t i k e 1 85
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auf¬ träge des Bundes us, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, so eit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates et¬
was anderes bestimmen.
noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer
Anwendung gesetzt werden.
A r t i k e 1 82
(1) Die nach den Vo schriften dieses Grundge¬
setzes zustande gekommenen Gesetze werden vom
Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefer¬ tigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechts¬
verordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt,
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs Vorschrif¬ ten erlassen. Sie kann die einheitliche Au bildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen
zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Wei¬
sungen der zuständigen obersten Bundesbehörden.
ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetz¬ licher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet. (2) Jedes Gesetz und jede Rechts Verordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine
solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehn¬
Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregie¬
rung es für dringlich er chtet, an die obersten Lan¬
desbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzu¬
stellen.
ten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben orden ist.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetz¬
mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung.
Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Be¬
richt und Vorlage der Akten verlangen und Beauf¬ VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
tragte zu allen Behörden entsenden.
A r t i k e 1 83
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt oder zuläßt.
Artikel 86
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Kör¬ persc aften oder Anstalten des öffentlichen Rech¬ tes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Ge¬
Artikel 84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrich¬ tung der Behörden und das Verwaltungsverfahren,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmun des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
setz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Artikel 87
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswär¬
(2) Die Bundesregierung kann mit Zus immung des Bundesrates allgemeine Verwaltun s Vorschrif¬
en erla sen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht dar¬ über aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem
eltenden Rechte emäß ausführen. Die Bundesre¬
tige Dienst, die Bundesfinanzver altung, die Bun¬ deseisenbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundes asser¬ straßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichten¬
wesen, zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke
gierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den
obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zu¬
des Verfassungsschutzes und für die Kriminalpolizei
eingerichtet werden.
stimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den
Dachgeordneten Behörden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öf entlichen Rechtes werden diejenigen sozialen
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949 Versicherungsträger eführt, deren Zuständigkeits¬ bereich sich über d s Gebiet eines Landes hin us
erstreckt.
IX. Die Rechtsprechung
Artikel 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern an¬
vertr ut; sie wird durch das Bundesverfassungsge¬
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbstän¬ dige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittel¬ bare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Er¬
richt, durch das Oberste Bundes ericht, durch die
in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundes¬
wachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die
Gesetzgebun zusteht, neue Auf aben, so können
gerichte und durch die Gerichte der Länder aus¬ geübt.
bei dringende Bedarf bundeseigene Mittel- und
Unterbe örden mit Zustimmung des Bundesrates
Artikel 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grun gesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundes¬ organs oder anderer Beteiligter, die durch die¬ ses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung
eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rech¬ ten ausgestattet sind;
und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
errichtet erden.
A r t i k e 1 88
Der Bund errichtet eine Währungs- und Noten¬ bank als Bundesbank.
A r t i k e 1 89 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen
Reichswasserstraßen.
(2) Der Bun verwaltet die Bundeswasserstraßen, durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Be¬ reich eines Landes hinausgehenden staatlichen Auf¬ aben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertra¬
gen werden. Er kann die Verwaltung von Bundes¬
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die. förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Lan¬ desrecht mit sonstigem Bundesrechte auf An¬
trag der Bundesregierung, einer Landesregie¬
wasserstraßen, so eit sie im Gebiete eines L ndes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsver¬
altung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das
Land beau trage , ür das die beteiligten Länder
es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von asserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Ein¬
vernehmen mit den Ländern zu wahren.
rung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages; 3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, ins¬ besondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; 4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwi¬ schen verschiedenen Ländern oder innerhalb
eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechts¬
weg gegeben ist; 5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vor¬
gesehenen Fällen.
Artikel 90 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen
Reichsautobahnen und eichsstraßen. (2) Die Länder oder die nach Landesrecht zu¬ ständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwal¬ ten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundes¬
straßen des Fernverkehrs im Aufträge des Bundes.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen
Fällen tätig.
Artikel 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mit¬
glieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je
(3) Auf Antrag eines Landes k nn der Bund
Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des
Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem
Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechen¬
Artikel 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gef hr für den
Bestand oder die freiheitliche .demokr tische Grund¬ ordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land die Polizeikräfte anderer Länder nfordern.
den Organen eines Landes angehören. (2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimijit, in welchen Fällen eine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht
selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem L nde und die Polizeikräfte anderer Län · der ihren Weisungen unterstellen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jeder¬
zeit auf Verl ngen des Bun esrates au zuheben.
Artikel 95
(1) Zur Wahrun der Einheit des Bundesrechts wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet. (2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet in
Fällen, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit
der Rechtsprechun der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutun ist.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949 (3) Uber die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichtes entscheidet der Bundesjustizmini¬ ster emeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den Landesjustizministern und einer gleichen Anz hl von Mitglie ern besteht, die vom Bundes¬
ta e gewählt werden.
13
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Ent¬ scheidung über eine Rich eranklage steht dem Bun¬
desverfassungsgericht zu.
(4) Im übrigen werden die Verf ssung des Ober¬ sten Bundesgerichts und sein Verfahren durch Bun¬
esgesetz geregelt.
A r t i k e 1 99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Lan¬ desgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitig¬
keiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundes¬
A r t i k e 1 96
(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- un Sozial¬ gerichtsbarkeit sind obere Bun esgerichte zu er¬ richten.
erichten für den letzten Rechtszug die Entschei¬ dung in solchen. Sachen zugewiesen erden, bei denen es sich um die Anwendung von L ndesrecht handelt.
(2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichtc findet Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe An¬
wendung, d ß an ie Stelle des Bundesjustizmini¬
sters un er L n esjustizminister ie für d s je- .
Artikel 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gül¬ tigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für ver¬
fassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfas¬
weilige Sachgebiet zuständigen Minister treten, ihre
Dienstverhältnisse sind durch besonderes / Bundes¬ gesetz zu regeln.
(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren ge¬ gen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienst¬
strafgerichte errichten.
A r t i k e 1 97
( ) Die Richter sind unabhängig und nur dem
Gesetze unterworfen.
sung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassun sstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bun¬ desverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Gru dgeset¬ zes durch Landesrecht oder um die Unvereinbar¬
keit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze
handelt. (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bun¬ desrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfas¬
sungsgerichtes einzuholen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig
angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus
Grün en und unter den Fo men, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen
oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine ndere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Alters¬ grenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebens¬ zeit an estellte Richter in den Ruhestand treten.
(3) Will das Verfassungs ericht eines Landes bei
der Auslegung des Grundgesetzes von einer Ent¬
scheidung des Bundesverfassun sgerichtes oder des
Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abwei¬
Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Ge¬
richt versetzt oder aus em Amte entfernt Werden,
chen, so hat das Verfassungsgericht die Entschei¬ dung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen; will es bei der Auslegung von sonstigem Bundes¬
rechte von der Entscheidung des Obersten Bundes¬
jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes,
A r t i k e 1 98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist
durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
gerichtes oder eines oberen Bundesgerichtes abwei¬ chen, so hat es die Entscheidung des Obersten Bun¬ desgerichtes einzuholen.
Artikel 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Nieman darf seinem gesetzlichen Richter entzogen erden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können
nur durch Gesetz errichtet werden.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder au¬ ßerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grund¬ gesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung
eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfas¬
sungsgeri ht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag
des Bundestages anor nen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen
Artikel 102
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann uf
Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Län¬
dern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln.
Artikel 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen urde.
Der Bund kann Rahmenvorschriften erl s en.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die
Anstellung der Richter in den Ländern der Landes¬ justizminister gemeins m mit einem Richter ahl¬ ausschuß entscheidet.
14 Bundesgesetzblatt, Jahr ang 1949
(3) Niemand darf egen derselben Tat auf
Grund der llgemeinen Strafgesetze mehrmals be¬
straft werden.
Artikel 104
(1) Die Freiheit der Person k nn nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt wer¬ den. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entschei¬ den. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidun herbeizuführen. Die Polizei darf us eigener Machtvollkommenheit nie¬ manden län er als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. (3) J der wegen des Verdachteis einer strafbaren Handlung vorläufi Festgeno mene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzu¬ führen, der ihm die Gründe der Festnahme itzu¬ teilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat un¬ verzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erl ssen oder die Frei¬
l ssung anzuordnen.
ligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben flie¬ ßen dem Bunde zu. (2) Die Biersteuer, die Verkehrsteuern mit Aus¬ nahme der Beförderung teuer und der Umsatzsteuer, die Einkommen- und Körpersch ftsteuer, die Ver¬ mögen teuer, die Erbschaftsteuer, die Realsteüern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungs¬ kreis fließen den Ländern und nach Maßgabe der L ndesgesetzgebung den Gemeinden (Gemeindever¬ bänden) zu. (3) Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Deckung seiner durch andere Einkünfte nicht, gedeckten Aus¬ gaben, insbesondere zur Deckun von Zuschüssen, welche Ländern zur Deckung von Ausgaben auf
dem Gebiete des Schulwesens, des Gesun heitswe¬
sens und de Wohlf hrtswesens zu gewähren sind, in Anspruch nehmen. (4) Um ie Leistungsfähigkeit auch der steuer¬ schwachen Länder zu sichern und eine unterschied¬ liche Belastung der Länder mit Ausgaben auszuglei¬ chen, kann der Bund Zuschüsse ge ähren und die Mittel hierfür bestimmten den Ländern zufließen¬
den Steuern entnehmen. Durch Bundesgesetz, wel¬
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsent¬ ziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Fest¬
gehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu
ches der Zustimmung des Bunde rates bedarf, wird bestimmt, welche Steuern hierbei herangezogen werden und mit welchen Beträgen und nach wel¬ chem Schlüssel die Zuschüsse an die ausgleichsbe¬ rechtigten Länder verteilt werden; die Zuschüsse sind den Ländern unmittelbar zu überweisen.
benachrichtigen.
X. D s Finanzwesen
Artikel 107
Die endgülti e Verteilung der der konkurrieren¬
den Gesetz ebung unterliegenden Steuern auf Bund
Artikel 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzge¬ bung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzge¬ bung über
1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Aus¬
und Länder soll spätestens bis zum 31.Dezember 1952
erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der
Zustimmun des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich be¬ dingtem Wirkungskreis. Hierbei i t jedem Teil ein esetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder
Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzu¬
räumen.
nah der Steuern mit örtlich bedingtem Wir¬
kungskreis, insbesondere der Grunderwerb¬ steuer, der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer, 2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von
Artikel 108
(1) Zölle, Finanzmonopole, die der konkurrie¬
renden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauch¬ steuern, die Beförderungsteuer, die Umsatzsteuer
Erbsch ften und Schenkungen,
3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung
der Hebesätze, wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Dekkung der Bundes usgaben in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vor¬ liegen. (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkom¬ en den Län ern oder den Gemeinden (Gemeinde¬ verbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedü fen der Zustimmung des Bundesrates.
und die einmaligen Vermögensabgaben erden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Auf¬ bau dieser Behörden und das von ihnen anzu endende Verfahren werden durch Bundesgesetz ge¬ regelt. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Be¬ nehmen mit den Landesregierungen zu bestell n. Der Bund kann die Verwaltung der einmaligen Vermögensabgaben den Landesfinanzbehörden als
Auftragsverwaltung übertragen.
Artikel 106
(1) Die Zölle, der Ertrag er Monopole, die Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer, die
Beförderungsteucr, die Umsatzsteuer und einma¬
(2) Nimmt der Bund einen Teil der Einkommenun Körperschaftsteuer für sich in Anspruch, so steht ihm inso eit die Ver altung zu; er kann sie
aber den Landesfinanzbehörden als Auftra sver¬ waltun übertragen.
(3) Die übrigen Steuern werden durch Landes¬ finanzbehörden verwaltet. Der Bund kann durch
Nr. 1
Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949
15
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Aufb u dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren und die einheit¬ liche Ausbildung der Beamten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. Die Verwaltung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden Steuern kann durch ie Län er ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen
werden.
c) um Bauten, Besch ffungen und sonstige Lei¬ stungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan- eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind. (2) Soweit nicht uf besonderem Geset e beru¬
hende Einnahmen aus Steuern, Ab aben und son¬
(4) Soweit die Steuern dem Bunde zufließen, wer en die Lan esfinanzbehörden im Aufträ e des Bundes täti . Die Länder h ften mit ihren Einkünf¬ ten für eine ordnungsmäßige Verwaltung dieser
Steuern; der Bundesfinanzminister kann die or ¬
stigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bunde ¬ regierung die zur Aufrechterhaltung der irt¬ schaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig m ¬
chen.
nungsmäßige Verwaltung durch Bundesbevollmäch¬ tigte überwachen, welche gegenüber den Mittel¬ und Unterbehörden ein Weisungsrecht haben.
A r t i k e1 112
Haushaltsüberschreitungen und ußerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmun es Bundes¬ ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
erteilt werden.
(5) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bun¬
e gesetz einheitlich geregelt. (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden durch die Bundesre ierung erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Lan esfin nzbehör en obliegt.
Artikel 113
Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlage¬ nen Ausgaben es Haush ltsplan s erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder .für die Zu¬ kunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Artikel 109
Bund und Länder sind in ihrer Haush lts Wirt¬ schaft selbständig und voneinander unabhängig.
Artikel 110
(1) Alle Einnahmen und Ausg ben des Bundes
müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
Artikel 114
(1) Der Bundesminister der . Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnah¬ men und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu legen. (2) Die Rechnung wird durch einen Rechnungs¬ hof, dessen Mitglie er richterliche Un bhängigkeit besitzen, geprüft. Die allgemeine Rechnung und eine Übersicht über das Vermö en und die Schulden sind dem Bundesta e und dem Bundesrate im L ufe des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesre¬ gierung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt.
'Artikel 115'
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des
Rechnungsjahres duren Gesetz festgestellt. Er ist in
Einnahm und Ausgabe auszugleicnen. Die Ausga¬
ben werden in der Regel für ein Jahr bewilli t; sie können in besonderen Fällen auch für einen länge¬ ren Zeitr um bewilligt werden. Im übrigen dürfen in das Bundeshaushaltsgesetz keine Vorschriften u genommen werden, die über d s Rechnungsj hr hinaus ehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausg ben des Bundes oder seiner Verwaltung
beziehen.
(3) Das Vermögen und die Schulden ind in einer
Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. (4) Bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben des Bundes brauchen nicht die einzelnen Einnah¬ men und Ausg ben, sondern nur das Endergebnis in den Haushaltsplan eingestellt zu werden.
Im Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei
außerordentlichem Bedarf und in er Re el nur für Ausgaben zu werben en Zwecken und nur auf Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden. Kre¬ ditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, eren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesge¬ setzes erfolgen. In dem Gesetze, muß die Höhe des Kre ites oder der Umfang der Verpflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt
sein.
Artikel 111 (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht
durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem In¬
krafttreten ie Bundesregierung ermäch igt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu er¬ h lten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
A r t i k e 1 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen
des Bundes zu erfüllen,
16
Bundesgesetzolatt, Jahrgang 1 49
als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volks¬ zugehörigkeit oder als dessen Ehegatte öder Ab¬ ömmling in dem Gebi te des Deutschen Reiches
nach de Stande vom 31. Dezember 1937 Auf¬ nahme gefunden h t.
Artikel 122
(1) Vo Zusammentritt des Bundestages an wer¬
den die Gesetze ausschließlich von den in diesem
Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen
oder religiösen Grün en entzogen worden ist, und
ihre Abköm linge sind auf Antrag wieder einzu¬ bürgern. Sie gelten als nicht ausg bürgert, sofern sie n ch dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen ent¬ gegengesetzten illen zum Ausdruck gebracht ha¬
ben.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung be¬ ratend mitwirkende Körperschaften, deren Zust n¬ digkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeit¬ punkt aufgelöst.
Artikel 123
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt
des Bundesta es gilt fort, soweit es em Grundge¬
Artikel 117
(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehen¬ de Recht bleibt bis zu seiner Anpassun an diese
Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch
setze nicht widerspricht. (2) Die vo Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstän e beziehen,
für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetz¬
gebun zust ndig ist, bleiben, wenn sie nach allge¬
meinen Rechts run sätzeh güjtig sind und fort¬ gelten, unter Vorbeh lt all r Rechte und Einwen¬
nicht länger als bis zum 31. März 1953. (2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot ein¬ schränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
dungen der Beteiligten In Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem «Grundgesetze zustän¬ digen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Be¬ endigung auf Grund der in ihnen enth ltenen Be¬
stimmungen anderweitig erfolgt.
Artikel 118
Die Neugliederung in dem die Länder Baden,
Württemberg-Baden und Württemberg- ohenzol-
Artikel 124
Recht, das Gegenst nde der ausschließlichen Ge¬ setz ebung des Bundes betrifft, wird innerhalb sei¬ nes Geltun sbereiches Bundesrecht.
lern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Ver¬ einbarung nicht zustande, so wird die Neugliede¬ rung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volks¬ befragung vorsehen muß.
Artikel 125
Recht* d s Gegenstände der konkurrierenden Ge¬ setzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb sei¬ nes Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besat¬
Artikel 119
In Angele enheiten der Flüchtlinge und Vertrie¬ benen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die
Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Re¬
gelung die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskr ft er¬
zun szonen einheitlich gilt, 2. soweit es sich um Recht handelt, durch d s nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
lassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundes¬
regierung ermächtigt werden, . Ei zelweisungen zu
Artikel 126
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundes¬
verfassungsgericht.
erteilen. Die eisungen sind außer bei Gefahr im Verzüge an die obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 120
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besat¬ zungskosten und die sonsti en inneren und äußeren riegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosen¬
versicherung und der Arbeitslosenfürsorge.
Artikel 127
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierun en der beteiligten Länder Recht der Ver¬ waltun des Vereinigten irtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fort¬ ilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern
in Kraft setzen.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu dem¬ selben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Aus¬
aben übernimmt.
Artikel 128 Artikel 121
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Absatz 5 vors eht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
bestehen.
Nr. i
Ta der Ausgaoe: Bonn, den 23. Mai [949
17
A r t i k e 1 129
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundes¬
recht fort eltcn, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Ver altungsVorschriften sowie zur Vorna e von Verwaltungs¬
angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt es Bundestages in den
Ruhestand oder Wartestand oder in ein A t mit
niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden,
kten enthalten ist, geht sic auf die nunmehr sach¬ lich zuständi en Stellen über, ln Zwcifelsfällen ent¬ scheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffent¬ lichen. (2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als L ndes¬ recht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthal¬
ten ist, wird sie von en nach Lan esrecht zustän¬
wenn ihnen die persönliche oder fachliche Ei nung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem un¬ kündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende An endung. Bei Ange¬ stellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hin usgehende Kün¬ di ungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufge¬
hoben werden.
digen Stellen ausgeübt. (3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Ab¬ sätze 1 und 2 zu ihrer Änderun oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle
von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigun¬ gen erloschen
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von
den Vorschriften über die ,,Befreiun von National¬
sozialismus und Milit rismus nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des N tionalsozialismus sind, sofern nicht ein wichti er Grund in ihrer Per¬
son vorliegt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr be¬ stehende Einrichtungen verwiesen ist.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel ,19 Absatz 4 offen. (4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der
Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundes¬
rates bedarf.
A r t i k e 1 130
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffent¬ lichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Ein¬ richtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staats¬ verträgen z ischen Ländern beruhen, sowie die Be¬ triebsvereinigung der süd estdeutschen Eisenbah¬ nen und der Verw ltungsrat für d s Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungs¬
gebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt
Artikel 133 Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der
Verwaltung des Vereinigten irtschaftsgebietes ein.
Artikel 134
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätz¬ lich Bundesvermögen. (2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweck¬ bestimmung überwiegend für Verwaltungs ufga¬ ben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufga¬ benträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen,
nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwal¬
mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung,
Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehö¬ rigen dieser Ver altungen und Einrichtungen ist der zuständi e Bundesminister. (3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 131
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschlie߬ lich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlich n Dienste standen, aus anderen als beamten- oder t rifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher n cht oder nicht ihrer frü eren Stellung entsprechend ver endet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes
tungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonsti¬ ges Vermögen den Ländern übertr gen. (3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverb nden) unentgeltlich zur Verf gun gestellt wurde, wird wiederum Ver¬ mögen der Länder und Gemeinden (Gemeindever¬ bände), soweit es nicht der Bund für eigene Ver¬ waltungsaufgaben benötigt. (4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesr tes bedarf.
gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und
Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsbe¬ rechtigt aren und aus anderen als beamten- oder
Artikel 135
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum In¬ krafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehö¬ rigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört. (2) D s Vermögen nicht mehr bestehender Län¬ der und nicht mehr bestehender anderer Körper¬ schaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweck-
tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entspre¬ chende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkraft¬
treten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich an¬
der eitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsan¬ sprüche nicht geltend gemacht werden.
Artikel 132 (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des
Inkr fttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit
18
Bundesgesetzbl tt, Jahrgang 1949 Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen die¬
ser Länder.
Bestimmung überwiegend für Ver altungsaufga¬
ben bestimmt war, o er nach seiner gegen ärtigen,
nicht nur vorüber ehenden Benutzung über iegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen. (3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Län¬ der geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 ge¬ hört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen
ist.
Artikel 139
Die zur ,,Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
(4) Sofern ein über iegendes Interesse des Bun¬ des oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den
Artikel 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. Au¬ gust 1919 sind Bestandteil dieses Grun gesetzes.
Absätzen 1 bis 3 ab eichende Regelung getroffen
erden.
(5) Im übri en wird die Rechtsnachfolge und die
Auseinanderse zung, so eit sie nicht bis zum 1. Ja¬
Artikel 141
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwen¬ dung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
nuar 1952 durch Vereinbarung zwischen den be¬ teiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstal¬ ten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundes¬ gesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundes¬ rates bedarf. (6) Beteiligungen des ehemali en Landes Preu¬ ßen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundes¬ gesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann. (7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesge¬
setz, auf Grund eines L ndesgesetzes oder in ande¬
Artikel 142
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 blei¬ ben Bestimmungen der Landesverfassungen auch in¬ oweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 ieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Artikel 143
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch ge¬ fährliche Drohung nötigt oder hindert, sie über¬ haupt oder in einem bestimmte Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthau oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft. (2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Ab¬ satzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem
anderen verabredet oder in anderer Weise vorbe¬
rer Weise bei Inkrafttreten es Grundgesetzes ver¬ fügt orden ar, gilt der Vermögensübergang als vor de Verfügung erfolgt.
Artikel 136
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des
ersten Zusammentrittes des Bundesta es zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates usgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Artikel 137
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, An estellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Bunde, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetz¬ lich beschränkt werden. (2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der
ersten Bundesversammlung und des ersten Bundes¬
reitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren be¬
straft.
(3) In minder schweren Fällen kann in den Fäl¬ len des Absatzes 1 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis
nicht unter einem Jahr erkannt erden.
präsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Par¬ l mentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz. (3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis
zu seiner Errichtung von dem Deutschen Ober¬
(4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit auf¬ gibt oder bei Beteiligung mehrerer die verabredete Handlung verhindert, kann nicht nach den Vor¬ schriften der Absätze 1 bis 3 bestraft erden.
(5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung
sich ausschließlich ge en die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, man els an erweiti¬ ger landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen zuständige oberste Gericht des Lan es zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständi , in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz
hat.
gericht für das Vereinigte Wirtsch ftsgebiet wahr¬ enommen, das n ch Maßgabe seiner Verfahrens¬ ordnung entscheidet.
Artikel 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehen¬ den Notariats in den Ländern Baden, Bayern,
( ) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz.
Nr. 1
Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949
19
Artikel 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Ann hme
urch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder» in denen es zunächst gelten soll. (2) So eit die Anwendung dieses Grundgesetzes
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des T ¬
ges der Verkün ung in Kraft. (3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu verö fent¬ lichen.
Artikel 146
Dieses Grundgesetz verliert seine Gülti keit an dem Ta e, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder
oder in einem Teile eines ieser Länder Beschrän¬ kungen unterlie t» hat das Land oder der Teil des Landes das Recnt, gemäß Artikel 38 Vertreter in den'Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in
den Bundesrat zu entsenden.
Artikel 145
(1) Der Parlamentarische Rat s ellt in öffentli¬
cher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
Bonn am Rhein, am 23. Mai 1949.
Dr. Adenauer
Präsident des Parlamentarischen Rates
Schönfelder Dr. Schäfer
1. Vizepräsident 2. Vizepräsident
20
Bundesgesetzblatt» J hrgang 1949
GLIEDERUNG
DES GRUNDGESETZES FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND PRÄAMBEL
I. DIE GRUNDRECHTE ........ 1
Artikel 1 19
II. DER BUND UND DIE LÄNDER ... 3
Artikel 20 37 , III. DER BUNDESTAG
Artikel 38 -- 49
5 6
IV. DER BUNDESRAT
Artikel 50 '53
V. DER BUNDESPRÄSIDENT 7 Artikel 54 61
VI. DIE BUNDESREGIERUNG. ..... 8 Artikel 62 -- 69
VII. DIE GESETZGEBUNG DES BUNDES . 8
Artikel 70 -- 82
VIII. DIE AUSFÜHRUNG DER BUNDES¬ GESETZE UND DIE BUNDES¬ VERWALTUNG . 11
Artikel 83 -- 91 IX. DIE RECHTSPRECHUNG ...... 12 Artikel 92 --104
X. DAS FINANZ ESEN ........ 14
Artikel 105 -- 115
XI. ÜBERGANGS-UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN .... 15
Artikel 116--146
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