Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1949  Nr. 2 vom 15.06.1949  - Seite 21 bis 24 - Komplette Ausgabe

21 i 94 9 om Ausge eben in Bonn am 15. Juni 1 49 Nr. 2 Inhalt: Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland 15. Juni 1949 Seite 21 Verordnung über den Wahltag vom 15. Juni T949 Seite 24 Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 1 . Juni 1949. 4) wer von der Militärregierung wegen seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus ver¬ haftet oder von seiner Beschäftigun oder einer einflußreichen Stellung im öffentlichen oder privaten Leben entlassen, suspendiert oder ausgeschlossen wurde, falls eine rechts¬ Auf Grund der mit Schreiben der Militärgouver¬ neure vom 13. Juni 1949 erfolgten Anordnung über das vom Parlamentarischen Rat am 10. Mai 1949 beschlossene Wahlgesetz verkünden wir hiermit dieses Gesetz mit den von den Militärgouverneuren mit Schreiben vom 28.'Mai 1949 und 1. Juni 1949 vorgenommenen Änderungen ie folgt: kräftige Eingruppierung im Entnazifizierungserfahren am Wahltage noch nicht orliegt. §3 Die Wahlberechtigung ruht für Personen, die we¬ gen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder sich in Strafhaft befinden. A. Wahl zum Bundestag §1 (1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1) eutscher Staatsangehöriger ist, 2) das einun zwanzigste Lebensjahr oll¬ endet hat 3) un seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen Wohnsitz oder in Er¬ mangelung eines anderen Wohnsitzes sei¬ §4 Wählen kann nur, wer in einer Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. . §5 (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, a) der am Wahltag fünfundzwanzig Jahre alt ist, nen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (2) Wahlberechtigt sind auch, wenn die Voraus¬ setzung zu Absatz 1 Ziffer 1, nicht vorliegt, alle diejenigen Personen deutscher Volkszugehörig¬ keit, welche am 1. 1. 1945 ihren dauernden Wohn¬ sitz innerhalb der Grenzen des deutschen Reiches nach dem Stand vom 1. 3. 1938 hatten oder außer¬ halb dieser Grenzen beheimatet waren und von dort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus Kriegs¬ gefangenschaft entlassen sind, in ihre Heim t nicht zurückkehren können und ihren ständigen Aufent¬ halt im Bundesgebiet genommen h ben. b) der am Wahltage seit mindestens einem Jahr die deutsche Staa sangehörigkeit be¬ sitzt oder der; ohne bisher die deutsche Sta tsangehörigkeit zu besit en, Flüchtling oder Vertriebener i Sinne des § 1 Ab¬ satz 2 ist c) und nach dem am 8. Mai 1949 geltenden Recht des Landes, in dem er kandidiert, zum Landtag wählbar wäre. Bestim¬ mungen, die die Wählbarkeit von einem bestimmten Wohnsitz oder Aufenthalt oder einer bestimmten Wohn- oder Auf¬ §2 Ausgeschlossen von der W hlberechtigung ist: 1) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebre chens unter Pflegschaft steht; 2) wer durch Richters ruch die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren hat; 3) wer nach den im Lande seines Wohnsitzes geltenden Bestimmungen über die politische Säuberung nicht w hlberechtigt ist; enthaltsdauer in einem Lande abhängi machen, finden d bei eine Anwendung. (2) Beamte und Richter des Bundes, sowie Be¬ amte einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt de öffentlichen Rechtes oder einer der, in Artikel 130 des Grundgesetzes aufgeführten Ein¬ ric tungen, die Hoheitsbefugnisse ausüben, müssen vor der Annahme der Wahl in den Bundestag ihre Versetzung in den Wartestand beantragen. Die Versetzung der Beamten in den artestand ist 22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949 ohne Anspruch auf Wartegeld, jedoch unter Auf¬ rechterhaltung ihrer Ansprüche auf Wiedereinstei-, lung für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bun¬ destag auszusprechen. Diese Vorschrift gilt sinnge¬ mäß auch für Angestellte der vorgenannten Ver¬ waltungen, die Hoheitsbefugnisse ausüben. § 10 (1) Alle im Lande abgegebenen Stimmen jeder Partei werden zusammengezählt und aus diesen Summen nach dem Höchstzahl verfahren (d Hondt) die jeder Partei zustehenden Mandate errechnet. (2) Von der für jede Partei so ermittelten Abge¬ ordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkrei¬ sen von ihr errungenen Mandate abger chnet. Die §6 Ein ge ählter Be erber ist erst dann Abgeord¬ neter, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich die Annahme der ahl erklärt hat. hiernach ihr zustehenden Sitze aus dem Landes¬ ergänzungsvorschlag werden in dessen Reihenfolge besetzt. §7 (1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz 1) durch Verzicht; 2) durch nachtr glichen Verlust des Wahl¬ rechtes; (3) In den Wahlkreisen errungene Mandate ver¬ bleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach Absatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem sol¬ chen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der für das Land vorgesehenen Abgeordnetensitze um die gleiche Zahl; die so erhöhte Gesamtzahl ist der Be¬ rechnung nach Absatz 1 zugrundezulegen. 3) durch strafgerichtliche Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen; 4) durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahl¬ prüfungsverfahren; 5) durch eine nachträglich festgestellte Än¬ derung des Wahlergebnis es. (2) Der Verzicht ist dem Landeswahlleiter, nach der ersten Einberufung des Bundestages dem Bun¬ destagspräsidenten zu erklären; er muß schriftlich sein und kann nicht widerrufen werden. (4) Parteien, deren Gesamtstimmenzahl weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen im Lande beträgt, werden bei der Errechnung und Zu¬ teilung der Mandate nach Absatz 1 3 nicht be¬ rücksichtigt. (5) Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine An¬ wendung, sofern die Partei iti einem Wahlkreis des Landes ein Mandat errungen hat. §11 (1) Bei dem Kreiswahlleiter sind spätestens am 17. Tage vor dem Wahltag bis 18 Uhr während der Dienststunden Kreiswahlvorschläge schriftlich einzureichen; sie müssen von mindestens fünfhun¬ §S (1) Der Bundestag besteht aus mindestens 400 Abgeordneten, die in den Ländern des Bundes nach folgendem Verfahren gewählt werden. Es wählen die Länder: Baden 11 Abgeordnete Bayern (einschl. Lindau) 78 ,, Bremen 4 ,, dert Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein. Ist in einem Wahl Vorschlag angegeben, daß der Be¬ werber für eine politische Partei auftritt, so ge¬ nügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zu¬ ständigen Landesleitung der Partei. (2) Jeder Wahl Vorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten und dessen Namen, Vor¬ namen, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und An¬ Hamburg 13 ,, Hessen 36 ,, Niedersachsen 58 ,, Nordrhein-Westfalen 109 ,, Rheinland-Pfalz 25 ,, Schleswig-Holstein 23 ,, Württemberg-Baden 33 ,, Württemberg-Hohenzollern 10 ,, (2) Die Landesregierungen verteilen die ihren L ndern zugeteilten Sitze zwisc en Wahlkreisen und Landesergänzungsvorschlägen im ungefähren Verhältnis von 60 zü 40. sc rift angeben; tritt der Bewerber für eine poli¬ tische Partei auf, so ist deren Bezeichnung eben¬ falls beizufügen. (3) Jeder Bewerber hat seine Zustimmung schrift¬ lich und gleichzeitig eine amtlich beglaubigte Be¬ scheinigung vorzulegen, daß er die Wählbarkeits¬ voraussetzungen erfüllt. Diese Unterlagen sind bis zu dem in Absatz 1 vorgeschriebenen Termin ein¬ zureichen. (4) Namen, Vornamen, Beruf und Anschrift der Unterzeichner des Wahl Vorschlages sind anzügeben. § 12 Jeder Bewerber kann nur auf einem ahlvor¬ schlag eines Wahlkreises genannt sein. ' . · -S 13 S9 In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter ge¬ wählt; gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. ¦ Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Stimmab¬ g be erfolgt durch Ankreuzen des Kreiswahl Vor¬ schlages, dem - er seine Stimme geben will. Nr. 2 ; T g der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1949 23 §14 (1) Beim Landeswahlleiter können bis 18 Uhr des 17. Tages vor dem Wahltag politische Parteien ihre Wahl Vorschläge für die Landesergänzungs orschläge einreichen. Die Z hl der Be erber eines solchen Wahl Vorschlages ist unbeschränkt. Auf Inhalt und Einreichung dieser W hl Vorschläge finden die Be¬ stimmungen der §§ 11 und 12 entsprechende An¬ wendung; jedoch genügt für die Unterzeichnung des Wahl Vorschlages die Unterschrift der obersten Par¬ teileitung im Lande. (2) Die Bewerber auf den Landesergänzungsvorsdilägen können auch in den Kreiswahlvorschlägen der gleichen Partei in demselben Lande als Bewer¬ ber auftreten. wiesen werden, wenn eine Beteiligung an de Wahl nicht mehr möglich erscheint. (2) Das Seemannsamt ist verpflichtet, auf Antrag einen Vermerk in das Seefahrtsbuch einzutragen, nachdem es bei der Gemeindebehörde, bei der der Antragsteller in der Wählerliste zu führen ist, fest¬ gestellt hat, daß keine Bedenken bestehen. Die Eintragung des Vermerks wird der Gemeindebe¬ hörde mitgeteilt, die es in der Wählerliste bei dem Namen des Wahlberechtigten vermerkt. (3) Die Erteilung des Wahlscheines wird bei der Ausfertigung von der Gemeindebehörde bei dem Vermerk unter Angabe des Wahltages bescheinigt. § 20 (1) Die Wahlkreise müssen ein zusammenhängen¬ des Ganzes bilden; bei ihrer Bildung sollen die Stadt- und Landkreisgrenzen möglichst erhalten bleiben. Sie sollen eine annähernd gleichgroße Ein¬ wohnerzahl umfas en. (3) Landesergän ungsvorschläge können nur von den im Lande im Landesmaßstab zugelassenen po¬ litischen Parteien eingereicht werden. § 15 Erklärt ein Bewerber, daß er die Wahl nicht an¬ nimmt, stirbt ein Abgeordneter oder verliert er seinen Sitz (vgl. § 7), so findet, wenn er auf einem Kfeisw ahl Vorschlag gewählt war, Nachwahl statt, im anderen Fall rückt der nachfolgende Bewerber des gleichen. Landesergänzungsvorschlages nach. (2) Die Abgrenzung der Wahlkreise in jedem Land erfolgt durch einen vom Landesparlament zu berufenden Ausschuß. § 21 Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahl¬ kartei) durch falsche Angaben erwirkt, wer einen anderen als Wähler einträgt, von 16 Die Verbindung von Wahl Vorschlägen mehrerer Parteien ist unstatthaft. . ; i7 . . Die Aufstellung der Kandid ten für Wahlkreise und Landesergänzungsvorschläge ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der betreffen¬ den politischen Partei festzustellen, zu der eine der Mitgliederzahl oder den statutarischen Bestimmun¬ gen der Partei entsprechende Zahl von Delegierten rdnungsmäßig einzuladen ist. Eine beglaubigte Ab¬ schrift der Niederschrift solcher Versammlung ist it den Wahlvorschlägen einzureichen. dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, wer die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, wer wählt, obwohl er zu den nach diesem Gesetz von der Wahlberechtigung ausge¬ schlossenen Personen gehört, wer sich als Bewerber aufstellen läßt, ob¬ wohl er nach diesem Gesetz nicht wählbar ist, wer in mehr als einem Stimmbezirk oder unter falschem Namen wählt, wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5 000. DM bestraft, soweit nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist. § 18 Wahlberechtigte können nur in dem Wahlbezirk abstimmen, in dessen Wählerlisten oder Wahlkar¬ teien sie eingetragen sind. Inhaber von Wahlschei¬ nen können in jedem beliebigen ahlbezirk des Tandes wählen. § 22 (1) Die Wahl findet spätestens drei Monate nach dem Tage des Inkrafttretens des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutsc land statt. Der Wahltag ist ein Sonntag. § 19 (1) Seeleuten, die sich infolge ihres Berufes nur orübergehend in einer Gemeinde aufhalten, ist der Wahlschein von der Aufenthalts gemeinde zu erteilen, wenn sie ihr Wahlrecht in- dieser Ge¬ meinde ausüben wollen; sie müssen aber in ihrem ¦Seefahrtsbuc einen vom Seemannsamt oder von (2) Die Ministerpräsidenten bestimmen den Wahltag. der Gemeindebehörde eingetragenen, noch gültigen Vermerk vorweisen, der sie zur Entgegennahme § 23 (1) Alle zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl einschließli h, der Ermittlung des Wahler eb¬ nisses weiterhin erforderlichen Durchführungsbe¬ stimmungen erläßt jedes Land durch Verordnung seiner Landesregierung für sein Gebiet. eines Wahlscheines berechtigt. Zu diesem Zweck ist den Seeleuten ihr Seefahrtsbuch auszuhändigen. Wird der Wahlschein am Wahlt g erst nach 12 Uhr ittags be ntragt, so kann der Antrag zurückge¬ ) 4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949 S t ock Ministerp äsident des Landes Hessen Lüdemann Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein (2) Die Länder haben die Wahlergebnisse aus ahlkreisen und Land schnell tens den Minister¬ präsidenten zu übermitteln. B. W hl zur Bundesversammlung Kopf Ministerpräsident des Lan es Niedersachsen Maier Ministerpräsident des Landes Württemberg-Baden § 24 (1) Die nach Artikel 54 des Grundgesetzes der Bunde republik Deutschland von den Länderparla¬ menten zu Mitgliedern der Bundesversammlung zu Arnold Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Altmeier Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz ählenden Delegierten erden näch den Grund¬ sätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. (2) Die M nisterpräsidenten bestimmen inner¬ halb von drei Tagen nach Feststellung des ahl¬ ergebni ses, wieviel Delegierte von je em Landes¬ Müller Staatspräsident des Landes WürttembergHohenzollern parlament zu wählen sind. Die Lä derparlamente sind gehalten, die W hl der Delegierten unverzüg¬ lich nach Zugang dieser Mitteilung vorzunehmen und das Ergebnis der ahl nebst Annahme¬ erklärungen den Ministerpräsidenten zu übermit¬ teln. 'S 25 Vero dnung (1) Die Ministerpräsidenten berufen auf späte¬ stens den dreißigsten Tag nach der Wahl des Bundes¬ tages diesen zu seiner Konstituierung und die Bun¬ desversammlung zur Wahl des ersten Bundespräsi¬ über den Wahltag om 15. Juni 194 . denten ein. Unmittelbar nach der Wahl des Prä¬ sidenten des Bundestages findet die Wahl des Bun¬ despräsidenten statt. Auf Grund des § 22 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversamm¬ (2) Die Wahlhandlung leitet der Präsident des Bundestages. Er teilt dem Gewählten die Wahl mit. Der Gewählte gibt die Annahmeerklärung ihm gegenüber ab. (3) Der Präsident des Bundestages veranla t die Vornahme der Vereidigung des Bundespräsidenten und die Bekanntgabe seines Amtsantrittes in den Amstblättern der Landesregierungen. lung der Bundesrepublik eutschland vom 15. Juni 1949 verordnen wir: einziger Paragraph Wahltag ist der 14. August 1949. Schlangenbad, den 15. Juni 1949. Wohieb Arnold C. Schluß- und Übergangsbestimmungen § 26 Groß-Berlin hat das Recht, bis zum Eintritt des Landes Berlin in die Bundesrepublik Deutschland cht Abgeo dnete mit ber tender Funktion in den Bundestag zu entsenden. Staatspräsident Ministerpräsident des Landes Baden des Landes Nordrhein-Westf alen Ehard Ministerpräsident A 11 m e i e r des Landes Baye Ministerpräsident - des Landes K a { s e n Rheinland-Pfalz § 27 Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem vom Par¬ lamentarischen Rat beschlossenen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \ Senatspräsident der freien Hansestadt Bremen Brauer 1. Bürgermeister Lüdeman n Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein Maier Ministerpräsident des L ndes Württemberg-Baden Schlangenbad, den 15. Juni 1949. der Hansestadt Hamburg St o c k Ministerpräsident des L ndes Hessen W o h l eb Kai s e n Staatspräsident Senatspräsident des Landes Baden der freien Hansestadt Bremen Mül ler Ehard Brauer Ministerpräsident 1. Bürgermeister des Landes Bayern der Hansestadt Hamburg 0 P Staatspräsident Ministerpräsident des Landes Württembergdes Landes Niedersadisen Hohenzollern Druck und Vertrieb s Bonner Universitäts-Buchdruckerei Gebr. Scheur G.m.b.H., Bonn Fernruf 2026 und 5149