Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 1 vom 05.01.1950  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 195 0 Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1950 Nr. 1 Tag Inhalt: Seite 13.12.49 Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung................... 1 13.12.49 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften vom 3. Oktober 1947 auf das Land Baden sowie den bayerischen Kreis Lindau 1 13. 12. 49 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D*Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 auf die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau . . . . ....... 2 13.12.49 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau..... 2 21.12.49 Verordnung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Vermögensteuer auf das Land Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau............................. 2 Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund der Artikel 12? und 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau sowie mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Das Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Die Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird unter der Bezeichnung "Bundesschuldenverwaltung" in die Verwaltung des Bundes überführt. Das bisherige Kollegium der Schulden.verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird bis auf weiteres mit der Führung der Geschäfte des Kollegiums der Bundesschuldenverwaltung beauftragt. § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen S c h ä f f e r Der Bunde s m i n i s t er der Justiz Dehler Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 3. Oktober 1947 auf das Land Baden sowie den bayerischen Kreis Lindau. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierung des Landes Baden und des Kreispräsidenten von Lindau: § 1 Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 810) vom 3. Oktober 1947 (WiGBl. S. 14) wird im Lande Baden und in dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949. Der Bundeskanzler Adenauer De r B un desmin ister der Ju stiz Dehler Bundesgesetzblatt 195 0 Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1950 Nr. 1 Tag Inhalt: Seite 13.12.49 Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung................... 1 13.12.49 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften vom 3. Oktober 1947 auf das Land Baden sowie den bayerischen Kreis Lindau 1 13. 12. 49 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D*Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 auf die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau . . . . ....... 2 13.12.49 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau..... 2 21.12.49 Verordnung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Vermögensteuer auf das Land Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau............................. 2 Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund der Artikel 12? und 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau sowie mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Das Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Die Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird unter der Bezeichnung "Bundesschuldenverwaltung" in die Verwaltung des Bundes überführt. Das bisherige Kollegium der Schulden.verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird bis auf weiteres mit der Führung der Geschäfte des Kollegiums der Bundesschuldenverwaltung beauftragt. § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen S c h ä f f e r Der Bunde s m i n i s t er der Justiz Dehler Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 3. Oktober 1947 auf das Land Baden sowie den bayerischen Kreis Lindau. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierung des Landes Baden und des Kreispräsidenten von Lindau: § 1 Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 810) vom 3. Oktober 1947 (WiGBl. S. 14) wird im Lande Baden und in dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949. Der Bundeskanzler Adenauer De r B un desmin ister der Ju stiz Dehler Bundesgesetzblatt 195 0 Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1950 Nr. 1 Tag Inhalt: Seite 13.12.49 Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung................... 1 13.12.49 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften vom 3. Oktober 1947 auf das Land Baden sowie den bayerischen Kreis Lindau 1 13. 12. 49 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D*Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 auf die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau . . . . ....... 2 13.12.49 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau..... 2 21.12.49 Verordnung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Vermögensteuer auf das Land Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau............................. 2 Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund der Artikel 12? und 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau sowie mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Das Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Die Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird unter der Bezeichnung "Bundesschuldenverwaltung" in die Verwaltung des Bundes überführt. Das bisherige Kollegium der Schulden.verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird bis auf weiteres mit der Führung der Geschäfte des Kollegiums der Bundesschuldenverwaltung beauftragt. § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen S c h ä f f e r Der Bunde s m i n i s t er der Justiz Dehler Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 3. Oktober 1947 auf das Land Baden sowie den bayerischen Kreis Lindau. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierung des Landes Baden und des Kreispräsidenten von Lindau: § 1 Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 810) vom 3. Oktober 1947 (WiGBl. S. 14) wird im Lande Baden und in dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949. Der Bundeskanzler Adenauer De r B un desmin ister der Ju stiz Dehler 2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilar.zgesetz) vom 21. August 1949 auf die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollem sowie den bayerischen Kreis Lindau. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes ür die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden md Württemberg-Hohenzollern sowie des Kreisnräsidenten von Lindau- § 1 (1) Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) wird mit Wirkung vom 31. August 1949 in den Ländern Baden und Württemberg-Hohen-zollern sowie dem bayerischen Kreis Lindau mit der aus Abs. 2 folgenden Maßgabe in Kraft gesetzt (2) Für die Anwendung des § 82 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau tritt an die Stelle des Tages der Verkündung des D-Markbilanzgesetzes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet der Tag der Verkündung dieser Verordnung. 3 2 Diese Verordnung tritt arn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949 Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie des Kreispräsidenten von Lindau: § 1 Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 (WiGBl. S. 83) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949 Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Verordn ung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Vermögensteuer auf das Land Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau Vom 21. Dezember 1949. Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierung des Landes Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau: § 1 Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Vermögensteuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBl. S. 83) wird mit Ausnahme seines Abschnitts III im Lande Württemberg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1949 in Kraft. Bonn, den 21. Dezember 1949. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufendet Bezug nur durch dia Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 2.– ru/üglicb Zustellgebühr Ein*elst-üfke in er» Peels« von DM 0.30 Je Stuck bei»n Verlag des .Bündesanzeigers" in Bonn oder in Frankfurt. Zusendung einzelner Stfirke per Streit band gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkto "Buodesanzeiger" Frankfurt/Main 3709. Druck: Kölner Pressedruck GmbH.. Breite Straße 70. 2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilar.zgesetz) vom 21. August 1949 auf die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollem sowie den bayerischen Kreis Lindau. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes ür die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden md Württemberg-Hohenzollern sowie des Kreisnräsidenten von Lindau- § 1 (1) Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) wird mit Wirkung vom 31. August 1949 in den Ländern Baden und Württemberg-Hohen-zollern sowie dem bayerischen Kreis Lindau mit der aus Abs. 2 folgenden Maßgabe in Kraft gesetzt (2) Für die Anwendung des § 82 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau tritt an die Stelle des Tages der Verkündung des D-Markbilanzgesetzes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet der Tag der Verkündung dieser Verordnung. 3 2 Diese Verordnung tritt arn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949 Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie des Kreispräsidenten von Lindau: § 1 Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 (WiGBl. S. 83) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949 Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Verordn ung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Vermögensteuer auf das Land Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau Vom 21. Dezember 1949. Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierung des Landes Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau: § 1 Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Vermögensteuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBl. S. 83) wird mit Ausnahme seines Abschnitts III im Lande Württemberg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1949 in Kraft. Bonn, den 21. Dezember 1949. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufendet Bezug nur durch dia Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 2.– ru/üglicb Zustellgebühr Ein*elst-üfke in er» Peels« von DM 0.30 Je Stuck bei»n Verlag des .Bündesanzeigers" in Bonn oder in Frankfurt. Zusendung einzelner Stfirke per Streit band gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkto "Buodesanzeiger" Frankfurt/Main 3709. Druck: Kölner Pressedruck GmbH.. Breite Straße 70. 2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilar.zgesetz) vom 21. August 1949 auf die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollem sowie den bayerischen Kreis Lindau. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes ür die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden md Württemberg-Hohenzollern sowie des Kreisnräsidenten von Lindau- § 1 (1) Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) wird mit Wirkung vom 31. August 1949 in den Ländern Baden und Württemberg-Hohen-zollern sowie dem bayerischen Kreis Lindau mit der aus Abs. 2 folgenden Maßgabe in Kraft gesetzt (2) Für die Anwendung des § 82 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau tritt an die Stelle des Tages der Verkündung des D-Markbilanzgesetzes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet der Tag der Verkündung dieser Verordnung. 3 2 Diese Verordnung tritt arn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949 Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau. Vom 13. Dezember 1949 Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie des Kreispräsidenten von Lindau: § 1 Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 (WiGBl. S. 83) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1949 Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Verordn ung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Vermögensteuer auf das Land Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau Vom 21. Dezember 1949. Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierung des Landes Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau: § 1 Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Vermögensteuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBl. S. 83) wird mit Ausnahme seines Abschnitts III im Lande Württemberg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1949 in Kraft. Bonn, den 21. Dezember 1949. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufendet Bezug nur durch dia Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 2.– ru/üglicb Zustellgebühr Ein*elst-üfke in er» Peels« von DM 0.30 Je Stuck bei»n Verlag des .Bündesanzeigers" in Bonn oder in Frankfurt. Zusendung einzelner Stfirke per Streit band gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkto "Buodesanzeiger" Frankfurt/Main 3709. Druck: Kölner Pressedruck GmbH.. Breite Straße 70.