Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 26 vom 17.06.1950  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 215 19 50 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 1950 Nr. 26 Tag Inhalt: 15. 6. 50 Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages 15. 6. 50 Verordnung über den Bundespersonalausschuß...... 19. 5. 50 Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten . s . , 9. 6. 50 Erste Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen . Seite 215 216 217 218 Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages. Vom 15. Juni 1950. Der Bundestag hat das folgende" Gesetz beschlossen: § 1 (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten: 1. für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bundestag und die folgenden acht Tage, im Falle einer Neuwahl des Bundestages jedoch bis zum Ablauf des achten Tages nach der Wahl des neuen Bundestagos, das Recht der freien Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Post, 2. vom Tage des ersten Zusammentritts des Bundestages bis zun) Tage der Neuwahl eine Aufwandsentschädigung von monatlich DM 600.–; die Aufwandsenfschädigung ist im voraus zu zahlen. (2) Mitglieder, die nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages eintreten, erhalten die Aufwandsentschädigung von dem Tage vor ihrem Eintritt an. Mitglieder, die vorzeitig ausscheiden, erhalten sie bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. § 2 (1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bundestages, seiner Ausschüsse, der Fraktionen und der Fraktionsvorsfände erhalten die Mitglieder des Bundestages für jeden Tag ihrer Anwesenheit, die durch die Anwesenheitslisten nachgewiesen ist, ein Tagegeld von DM 30.–. (2) Tagegeld wird auch gewährt für die Teilnahme an Besprechungen, Besichtigungen und Reisen, zu denen vom Bundestag oder von einer Obersten Bundesbehörde eingeladen ist. (3) Das gleiche gilt weiter für die Tage, an denen die Tätigkeit eines Fraktionsvorsitzenden oder seines Stellvertreters, der Vorsitzenden der Ausschüsse oder das Referat eines Berichterstatters oder Mitberichtersfalters die Anwesenheit am Sitz des Bundestages erfordert. (4) Das gleiche gilt für die zur An- und Abreise notwendigen Tage sowie für überbrückungstage, die zwischen zwei Sitzungstagen liegen mit folgender Maßgabe: Mitglieder, deren Wohnort bis zu 50 Straßenkilometer vom Bundessitz entfernt liegt, haben keinen Anspruch auf Tagegelder für An-, Abreise-und überbrückungstage. Mitglieder, deren Wohnort mehr als 50 bis zu 250 Straßenkilometer vom Bundessitz entfernt liegt, haben Anspruch auf halbe Tagegelder für An- und Abreisetage und, falls ein Tag zwischen zwei Sitzungstagen liegt, auf ein über-brückungstagegeld. Mitglieder, deren Wohnort mehr als 250 Straßenkilometer vom Bundessitzentfernt liegt, haben Anspruch auf je ein volles Tagegeld für An- und Abreisetage und, falls bis zu zwei Tagen zwischen zwei Sitzungen liegen, auf bis zu zwei Überbrückungstagegelder. § 3 (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Bundestages der Vollsitzung ferngeblieben ist, wird ein Betrag von 1/30 der Aufwandsentschädigung abgezogen. (2) Dieser Abzug findet nicht statt, wenn das Mitglied am gleichen Tag an der Sitzung eines Ausschusses als Mitglied oder in Stellvertretung teilgenommen hat oder wenn das Fernbleiben durch Krankheit oder durch Tätigkeit im Interesse des Bundestages oder der Bundesrepublik Deutschland oder aus sonstigen triftigen Gründen entschuldigt ist. Die Entschuldigung muß spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Vollsitzung im Büro des Präsidenten eintreffen. In besonderen Fällen kann eine nachträgliche Entschuldigung vom Präsidenten zugelassen werden. (3) Einem Mitglied, das an einer namentlichen Abstimmung ohne Entschuldigung gemäß Absatz 2 nicht teilnimmt, wird ein Betrag von 1/30 der Auf- Bundesgesetzblatt 215 19 50 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 1950 Nr. 26 Tag Inhalt: 15. 6. 50 Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages 15. 6. 50 Verordnung über den Bundespersonalausschuß...... 19. 5. 50 Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten . s . , 9. 6. 50 Erste Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen . Seite 215 216 217 218 Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages. Vom 15. Juni 1950. Der Bundestag hat das folgende" Gesetz beschlossen: § 1 (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten: 1. für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bundestag und die folgenden acht Tage, im Falle einer Neuwahl des Bundestages jedoch bis zum Ablauf des achten Tages nach der Wahl des neuen Bundestagos, das Recht der freien Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Post, 2. vom Tage des ersten Zusammentritts des Bundestages bis zun) Tage der Neuwahl eine Aufwandsentschädigung von monatlich DM 600.–; die Aufwandsenfschädigung ist im voraus zu zahlen. (2) Mitglieder, die nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages eintreten, erhalten die Aufwandsentschädigung von dem Tage vor ihrem Eintritt an. Mitglieder, die vorzeitig ausscheiden, erhalten sie bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. § 2 (1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bundestages, seiner Ausschüsse, der Fraktionen und der Fraktionsvorsfände erhalten die Mitglieder des Bundestages für jeden Tag ihrer Anwesenheit, die durch die Anwesenheitslisten nachgewiesen ist, ein Tagegeld von DM 30.–. (2) Tagegeld wird auch gewährt für die Teilnahme an Besprechungen, Besichtigungen und Reisen, zu denen vom Bundestag oder von einer Obersten Bundesbehörde eingeladen ist. (3) Das gleiche gilt weiter für die Tage, an denen die Tätigkeit eines Fraktionsvorsitzenden oder seines Stellvertreters, der Vorsitzenden der Ausschüsse oder das Referat eines Berichterstatters oder Mitberichtersfalters die Anwesenheit am Sitz des Bundestages erfordert. (4) Das gleiche gilt für die zur An- und Abreise notwendigen Tage sowie für überbrückungstage, die zwischen zwei Sitzungstagen liegen mit folgender Maßgabe: Mitglieder, deren Wohnort bis zu 50 Straßenkilometer vom Bundessitz entfernt liegt, haben keinen Anspruch auf Tagegelder für An-, Abreise-und überbrückungstage. Mitglieder, deren Wohnort mehr als 50 bis zu 250 Straßenkilometer vom Bundessitz entfernt liegt, haben Anspruch auf halbe Tagegelder für An- und Abreisetage und, falls ein Tag zwischen zwei Sitzungstagen liegt, auf ein über-brückungstagegeld. Mitglieder, deren Wohnort mehr als 250 Straßenkilometer vom Bundessitzentfernt liegt, haben Anspruch auf je ein volles Tagegeld für An- und Abreisetage und, falls bis zu zwei Tagen zwischen zwei Sitzungen liegen, auf bis zu zwei Überbrückungstagegelder. § 3 (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Bundestages der Vollsitzung ferngeblieben ist, wird ein Betrag von 1/30 der Aufwandsentschädigung abgezogen. (2) Dieser Abzug findet nicht statt, wenn das Mitglied am gleichen Tag an der Sitzung eines Ausschusses als Mitglied oder in Stellvertretung teilgenommen hat oder wenn das Fernbleiben durch Krankheit oder durch Tätigkeit im Interesse des Bundestages oder der Bundesrepublik Deutschland oder aus sonstigen triftigen Gründen entschuldigt ist. Die Entschuldigung muß spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Vollsitzung im Büro des Präsidenten eintreffen. In besonderen Fällen kann eine nachträgliche Entschuldigung vom Präsidenten zugelassen werden. (3) Einem Mitglied, das an einer namentlichen Abstimmung ohne Entschuldigung gemäß Absatz 2 nicht teilnimmt, wird ein Betrag von 1/30 der Auf- 216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Verordnung über den Bundespersonalausschuß. Wandsentschädigung abgezogen, wenn dieser Abzug nicht schon gemäß Absatz 1 erfolgt ist. §4 Ein Mitglied des Bundestages darf, wenn es auch Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist und beide Körperschaften arn gleichen Tage versammelt sind, nur bei einer dieser Körperschaften Tagegeld beziehen. Auch darf es in dieser Eigenschaft während der Dauer seiner Berechtigung zur Freifahrt keine Eisenbahnfahrkosten annehmen. § 5 Unkosten, die den Mitgliedern des Bundestages in Ansi,(..-Dg ihres Mandats erwachsen, werden nach Maßgabe von Ansfuhiungsbestimmungen zu diesem Gesetz eislallel Die Aiisfuhrungsbestimmungen erlaßt (!¦ i President im Benehmen mit dem Ältestenrat, su weiden vciollenlhcht. § 6 Der Präsident des Bundestages kann mit Zustimmung des Haushaltsausschusses die Mitglieder des Bundestages gegen Unfall versichern lassen. § 7 Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.. §8 (1) Stibi ein Mitglied des Bundestages, so erfolgt n die Zahlungen an den Ehegatten oder sonst an I Iiti» iMiehene, ohne daß ein Erbrecht nachgewiesen /¦¦! weulen braucht. An wen die Zahlungen 7u lrisie , Mnd, bestimmt der Präsident des Bundestages. (2) F.: ..ei-,],.:! n,./,,]d| die für den Sterbemonat anfalle* !-u Vergiiuiigen, ferner die AufwandsenK schadige ee- nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis zum Ende des dnii.ii Kalendeirnonats, der auf den Monat folgt, in dem das Mitglied des Bundestages verstorben ist. § 9 (1) Das Gesetz tritt rückwirkend vom 1. September 1949 in Kraft. (2) M.-i It- und Rückzahlungen für bisherige ab-weirheeee Regelungen erfolgen nicht, außer zu-gimsiei- der im § 8 genannten Personen. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinein Recht nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 15. Juni 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Heinemann Vom 15. Juni 1950. Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) wird verordnet: § 1 Für die Dauer der Geltung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen wird ein Bundespersonalausschuß gebildet. § 2 (1) Der Bundespersonalausschuß ist zuständig für 1. die den Bundesministern des Innern und der Finanzen nach § 17 Abs. 1 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 893) zustehenden Entscheidungen, ; 2. die den Bundesministern des Innern und der Finanzen nach § 40 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 371) zustehenden Entscheidungen, 3. die Entscheidung über Ausnahmen von der öffentlichen Bekanntmachung freier Stellen und Prüfungen gemäß der Durchführungsvorschrift Nr. 4 zu § 26 des Deutschen Beamtengesetzes. (2) Der Bundespersonalausschuß ist ferner vor der Entscheidung der Obersten Bundesbehörden über Beschwerden der Beamten, Angestellten und Arbeiter in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gutachtlich zu hören. § 3 (1) Als Mitglieder des Bundespersonalausschusses werden durch die Bundesminister des Innern und der Finanzen berufen: 1. der Präsident des Bundesrechnungshofs, 2. der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern, 3. der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums der Finanzen, 4. je zwei im Dienst des Bundes stehende Beamte, Angestellte und Arbeiter. (2) Für den Fall der Behinderung der Mitglieder wird von den Bundesministern des Innern und der Finanzen je ein ständiger Vertreter bestellt. (3) Die im Abs. 1 Nr. 4 genannten Mitglieder einschließlich ihrer Vertreter werden aus Vorschlägen der Berufsorganisationen der Beamten, Angestellten und Arbeiter (Deutscher Gewerkschaftsbund, Deutscher Beamtenbund, Deutsche Angestelltengewerkschaft usw.) ausgewählt. Die Vorschläge sollen mindestens drei Namen enthalten. Gehen die Vorschläge nicht binnen zwei Wochen nach der Aufforderung zu ihrer Ein- Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1950 217 reichung ein, so können die Bundesminister des Innern und der Finanzen die im Abs. 1 Nr. 4 genannten Mitglieder selbst auswählen. (4) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses werden für die Dauer der Geltung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen berufen. § 4 Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind als solche unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Aus ihrer Tätigkeit im Bundespersonalausschuß dürfen ihnen dienstliche oder berufliche Nachteile nicht erwachsen. § 5 (1) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß führt der Präsident des Bundesrechnungshofs, im Falle seiner Behinderung sein ständiger Vertreter. Sind beide verhindert, so führt den Vorsitz das dienstälteste Mitglied der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 berufenen Mitglieder. (2) Der Bundespersonalausschuß beschließt in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Die Mitglieder sind zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden. Der Ausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. (4) Es wirken mit die Beamtenbeisitzer in Angelegenheiten der Beamten, die Angestelltenbeisitzer in Angelegenheiten der Angestellten und die Arbeiterbeisilzer in Angelegenheiten der Arbeiter. (5) Ein Mitglied darf in einer Sache nicht mitwirken, wenn es mit dem von dieser Sache Betroffenen in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist. § 6 (1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Vorgänge verpflichtet, die ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit im Bundespersonalausschuß bekannt werden. (2) Die Mitglieder sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die gerechte und gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag von dem Bundesminister des Innern zu verpflichten. § 7 Die Geschäfte des Bundespersonalausschusses werden im Bundesministerium des Innern geführt. § 8 (1) Die Mitgliedschaft im Bundespersonalausschuß erlischt bei den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 berufenen Mitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei den nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 berufenen Mitgliedern mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses. (2) Die Abberufung eines Mitgliedes des Bundespersonalausschusses vor dem im § 3 Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt ist nur unter den Voraus- setzungen zulässig, unter denen ein Mitglied eines Dienststrafgerichts nach § 39 der Reichsdienststrafordnung sein Amt nicht; ausüben darf. § 9 Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses erhalten nach den Vorschriften des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) Reisekostenvergütung der Reisekostenstufe II, falls ihnen nicht eine höhere Vergütung zusteht. § 10 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 15. Juni 1950. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Heinemann Der Bundesminister der Finanzen Schaffe r, Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten. Vom 19. Mai 1950. Auf Grund des § 2 Buchst, a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39) wird hierdurch verordnet: § 1 (1) Die Arbeitszeit der im Dienst des Bundes stehenden Beamten beträgt wöchentlich 48 Stunden. (2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, ist die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen zu erhöhen. (3) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse es fordern. Zum Ausgleich einer außergewöhnlich starken dienstlichen Mehrbeanspruchung eines Beamten außerhalb der Dienststunden soll ihm der Dienststellenleiter nach Möglichkeit Dienstbefreiung zu anderer Zeit gewähren. , §2 (1) In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern bildet die durchgehende Arbeitszeit die Regel. Im übrigen ist die Tagesarbeitszeit grundsätzlich in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. (2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen zulassen. §3* Bei durchgehender Arbeitszeit soll eine Pause von täglich einer Stunde gewährt werden, die auf die Arbeitszeit nicht angerechnet wird. 218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 §4 Allgemein ist anzustreben, daß der Dienstbeginn bei allen Dienststellen an demselben Orte gleichmäßig festgesetzt wird. Der Dienst soll in der Zeit vom 1. März bis Ende Oktober nicht vor 7lli Uhr, in der Zeit vom 1. November bis Ende Februar nicht vor 8 Uhr beginnen. Der Dienst soll an keinem Tage vor 13 Uhr enden. §5 Der Sonnabendnachmittag ist grundsätzlich dienstfrei. Die regelmäßige Arbeitszeit darf an keinem Tage mehr als 9 Stunden betragen. §6 An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr endet der Dienst um 13 Uhr. Für andere Tage darf Dienstfreiheit nur von den Obersten Bundesbehörden im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, in Ausnahmefällen, die durch rein örtliche Gründe bedingt sind, von den Obersten Bundesbehörden oder den durch sie besonders ermächtigten Dienststellenleitern angeordnet werden. §7 Die Obersten Bundesbehörden regeln, inwieweit bei bestimmten Dienststellen und Verwaltungszweigen ihres Geschäftsbereichs entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten ist. Der Sonderdienst an den im § 6 genannten Tagen soll nicht länger als bis 17 Uhr dauern. §8 Der Dienst ist in der Regel an der Dienststelle und innerhalb der vorgeschriebenen Tagesarbeitszeit zu leisten. Soweit die Erledigung des Dienstes an der Dienststelle oder innerhalb der vorgeschriebenen Tagesarbeitszeit aus dienstlichen Gründen unzweckmäßig ist, kann der Dienststellenleiter den Dienst anderweitig regeln. §9 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur im die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeitszeit der übrigen Beamten ist nach Bedürfnis zu regeln. § 10 Die Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird, soweit es sich nicht um die eigentliche Verwaltung handelt, durch die Obersten Bundesbehörden besonders geregelt. Dasselbe gilt für die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost und die Bank deutscher Länder sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts und sonstige Dienststellen, deren Eigenart es erfordert. Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur gebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verla Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erfordernd Dtuck: Kölner Pressedru §11 Die Arbeitszeiteinteilung im Rahmen dieser Verordnung ist im Benehmen mit der Personalvertretung zu regeln. § 12 Für den Dienst der Bundesrichter erläßt der Bundesminister der Justiz besondere Anordnungen., § 13 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 19. Mai 1950. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Heinemann Erste Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen. Vom 9. Juni 1950. Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Mit Ablauf des 31. März 1950 wird der Rechnungshof für Sonderaufgaben in Hamburg aufgelöst. Die ihm verbliebenen Aufgaben und Befugnisse, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen in seinem Bereich übernimmt der Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet. §2 Mit Wirkung vom 1. April 1950 übernimmt der Bund die Aufwendungen des Kriminalpolizeiamtes in Hamburg. Es wird unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 130 des Grundgesetzes mit der Fortführung seiner bisherigen Aufgaben nach näherer Weisung des Bundesministers des Innern vorläufig beauftragt. Bonn, den 9. Juni 1950. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister f ür An gele genhei ten d«s Bundesrates H«llw8j* durch die Post. Bezugspreis riartcljMiriich DM 3.– zuzüglich Zuslell-des ..Bundesanzeiger in Bonn ode* in Köln-Rh Zusendung eüutlnet Bn Betrages aul Postscheckkonto "Bundesanzeigei" Köln VI 4M. k GmbH., BwiU SUafia 70.