Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 31 vom 15.07.1950  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 323 19 5 0 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1950 Nr. 31 Tag Inhalt: Seite 8. 7. 50 Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen ...*•»..*.•«•..••• 323 14. 7, 50 Gesclz über die Gewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949 ............................. 324 14.7.50 Gesetz, zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes. , , , » * , ¦« 326 13. 7. 50 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer . . » » • 327 11. 7. 50 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes , 329 11. 7. 50 Verordnung über die Berechnung der Abgabe der Arbeitnehmer zum "Notopfer Berlin" . . . 33! Entscheidungen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 1t bis 13 33! Abschließende Gesamtübersicht über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirt.schcifKoohWos auf Bundesgebiet gemäß Artikel 127 des Grundgesetzes ........ 332 Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen. Vom 8. Juli 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Als Bundesmünzen sollen Scheidemünzen über 1, 2, 5, 10 und 50 Deutsche Pfennig (Pf) sowie über 1, 2 und 5 Deutsche Mark (DM) ausgeprägt werden. § 2 Die nach § 1 auszuprägenden Scheidemünzen sind nach Maßgabe des § 3 gesetzliche Zahlungsmittel. § 3 (1) Niemand ist verpflichtet, auf Deutsche Mark lautende Münzen im Betrag von mehr als 20 Deutsche Mark und auf Pfennig lautende Münzen im Betrag von mehr als 5 Deutsche Mark in Zahlung zu nehmen. (2) Die Bundes- und Landeskassen haben die in Absatz l bezeichneten Münzen in jedem Betrag in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen. Als Bundeskassen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Kassen der Deutschen Post. § 4 Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte sowie auf verfälschte Münzen keine Anwendung. § 5 (1) Der Gesamtbetrag der Bundesmünzen darf dreißig Deutsche Mark je Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. (2) Die Ausprägung von Bundesmünzen über den Betrag von zwanzig Deutsche Mark je Kopf der Be- völkerung hinaus bedarf der Zustimmung des Zentralbankrats der Bank deutscher Länder. §6 (1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestalt und das Gewicht der auszuprägenden Münzen sowie im Einvernehmen mit dem Zentralbankrat der Bank deutscher Länder die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Münzsorten, da« Material und das Mischungsverhältnis. (2) Die Gestalt, das Gewicht, das Material und das Mischungsverhältnis der Münzen sind bekanntzumachen. §7 (1) Die Scheidemünzen werden im Auftrag und für Rechnung des Bundes in den Münzstätten derjenigen Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen, (2) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten von dem Bundesminister der Finanzen zugewiesen. (3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. § 8 (1) Die Bundesmünzen werden von der Bank deutscher Länder nach Maßgabe des Bedürfnisses in den Verkehr gebracht. Zu diesem Zweck ist die Bank deutscher Länder vorbehaltlich der Vorschriften des Absatz 2 verpflichtet, die nach § i ausgeprägten Münzen des Bundes von diesem gegen Gutschrift des Nennbetrags zu übernehmen, Bundesgesetzblatt 323 19 5 0 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1950 Nr. 31 Tag Inhalt: Seite 8. 7. 50 Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen ...*•»..*.•«•..••• 323 14. 7, 50 Gesclz über die Gewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949 ............................. 324 14.7.50 Gesetz, zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes. , , , » * , ¦« 326 13. 7. 50 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer . . » » • 327 11. 7. 50 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes , 329 11. 7. 50 Verordnung über die Berechnung der Abgabe der Arbeitnehmer zum "Notopfer Berlin" . . . 33! Entscheidungen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 1t bis 13 33! Abschließende Gesamtübersicht über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirt.schcifKoohWos auf Bundesgebiet gemäß Artikel 127 des Grundgesetzes ........ 332 Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen. Vom 8. Juli 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Als Bundesmünzen sollen Scheidemünzen über 1, 2, 5, 10 und 50 Deutsche Pfennig (Pf) sowie über 1, 2 und 5 Deutsche Mark (DM) ausgeprägt werden. § 2 Die nach § 1 auszuprägenden Scheidemünzen sind nach Maßgabe des § 3 gesetzliche Zahlungsmittel. § 3 (1) Niemand ist verpflichtet, auf Deutsche Mark lautende Münzen im Betrag von mehr als 20 Deutsche Mark und auf Pfennig lautende Münzen im Betrag von mehr als 5 Deutsche Mark in Zahlung zu nehmen. (2) Die Bundes- und Landeskassen haben die in Absatz l bezeichneten Münzen in jedem Betrag in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen. Als Bundeskassen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Kassen der Deutschen Post. § 4 Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte sowie auf verfälschte Münzen keine Anwendung. § 5 (1) Der Gesamtbetrag der Bundesmünzen darf dreißig Deutsche Mark je Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. (2) Die Ausprägung von Bundesmünzen über den Betrag von zwanzig Deutsche Mark je Kopf der Be- völkerung hinaus bedarf der Zustimmung des Zentralbankrats der Bank deutscher Länder. §6 (1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestalt und das Gewicht der auszuprägenden Münzen sowie im Einvernehmen mit dem Zentralbankrat der Bank deutscher Länder die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Münzsorten, da« Material und das Mischungsverhältnis. (2) Die Gestalt, das Gewicht, das Material und das Mischungsverhältnis der Münzen sind bekanntzumachen. §7 (1) Die Scheidemünzen werden im Auftrag und für Rechnung des Bundes in den Münzstätten derjenigen Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen, (2) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten von dem Bundesminister der Finanzen zugewiesen. (3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. § 8 (1) Die Bundesmünzen werden von der Bank deutscher Länder nach Maßgabe des Bedürfnisses in den Verkehr gebracht. Zu diesem Zweck ist die Bank deutscher Länder vorbehaltlich der Vorschriften des Absatz 2 verpflichtet, die nach § i ausgeprägten Münzen des Bundes von diesem gegen Gutschrift des Nennbetrags zu übernehmen, 324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 (2) Sind Münzen im Gesamtbetrag von mehr als zwanzig Deutsche Mark je Kopf der Bevölkerung ausgeprägt worden, so soll der Eigenbestand der Bank deutscher Länder 15 vom Hundert des Gesamtbetrags der im Verkehr befindlichen Bundesmünzen auf die Dauer nicht übersteigen. Hat der Eigenbestand jeweils am Monatsschluß während eines Zeitraums von sechs Monaten ununterbrochen über dem Höchstbestand gelegen, so hat die Bank deutscher Länder Münzen in dem Betrage, um den der Höchstbestand am Schluß des letzten Monats überschritten war, für Rechnung des Bundes in gesonderte Verwahrung zu nehmen. Unterschreitet der Eigenbestand am Schluß eines Monats wieder den Höchstbestand, so ist der Eigenbestand entsprechend aufzufüllen. §9 Münzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von allen Bundes- und Landeskassen angenommen; sie sind alsdann für Rechnung des Bundes einzuziehen. § 10 (1) Die Bundesregierung ist befugt, mit Zustimmung des Bundesrates Münzen außer Kurs zu setzen. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate betragen. (2) Die Außerkurssetzung von Münzen ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden? sie soll darüber hinaus im Bundesanzeiger und in den Tageszeitungen, die den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden dienen, bekanntgemacht werden. §11 (1) Die auf Veranlassung der Bank deutscher Länder ausgeprägten Münzen gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als Bundesmünzen. (2) Die Bank deutscher Länder erstattet dem Bund den Gegenwert der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits von ihr ausgegebenen Münzenf der Bund erstattet der Bank deutscher Länder die Herstellungskosten für die auf ihre Veranlassung ausgeprägten Münzen. § 12 ¦ Der bei der Ausprägung der Scheidemünzen und der gemäß § 11 Absatz 2 für den Bund anfallende Gewinn ist zur Finanzierung des Wohnungsbaues zu verwenden. §13 Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die VerwaltungsVorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes. § 14 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-kündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 8. Juli 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Seh äff er Gesetz über die Gewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949. Vom 14. Juli 1950. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Besondere Vorschriften über die Gewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 § 1 Erhebungszeitraum Die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 bildet einen besonderen Erhebungszeitraum. § 2 Umrechnung des Gewerbeertrags . (1) Hat die Steuerpflicht während des ganzen im § 1 bezeichneten Erhebungszeitraums bestanden, so ist der nach § 7 dieses Gesetzes maßgebende, um die Hinzurechnungen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 979) in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes vermehrte und um die Kürzungen nach § 9 Ziffer 1 Satz 2, Ziffern 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes verminderte Gewinn zu verdoppeln. Der sich ergebende Betrag ist um die Kürzung nach § 9 Ziffer 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zu vermindern. (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen im §1 bezeichneten Erhebungszeitraums bestanden, so ist der nach § 7 dieses Gesetzes maßgebende, um die Hinzurechnungen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes vermehrte und um die Kürzungen nach § 9 Ziffer 1 Satz 2, Ziffern 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes verminderte Gewinn auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Monate, in denen die Steuerpflicht Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, de« 15. Juli 1950 32$ nur während eines Teils bestanden hat, sind voll zu rechnen; die Zeit vom 21. bis 30. Juni 1948 bleibt außer Betracht. Der sich ergebende Betrag ist um die Kürzung nach § 9 Ziffer 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zu vermindern. (3) Der nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte Gewerbeertrag ist der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags nach § 11 des Gewerbesteuergesetzes zugrunde zu legen. § 3 Hausgewerbetreibende An die Stelle der Beträge, die im § 26 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes vom 31. Januar 1940 ( Reichsgesetzbl. I S. 284) bezeichnet sind, tritt jeweils die Hälfte dieser Beträge, § 4 Zerlegung Die Vorschriften des § 31 Ziffern 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 1 "40 000 Deutsche Mark" durch "20 000 Deutsche Mark" und in der Ziffer 2 "6000 Deutsche Mark jährlich" durch "3000 Deutsche Mark" ersetzt werden. § 5 Festsetzung und Erhebung der Steuer (1) Als Gewerbesteuer für den im § 1 bezeichneten Erhebungszeitraum sind sechs Zwölftel des Jahresbetrags anzusetzen, der sich aus dem nach den §§ 1 bis 4 und 7 bis 12 festgesetzten einheitlichen Steuermeßbetrag (Zerlegungsanteil) berechnet. (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen im § 1 bezeichneten Erhebungszeitraums bestanden, so ermäßigt sich der im Absatz 1 bezeichnete Bruchteil entsprechend. Die Vorschriften des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (3) Die Gewerbesteuer wird nach dem Hebesatz festgesetzt, der in der hebeberechtigten Gemeinde für den Zeitraum des Rechnungsjahres 1948 gilt, der am 21. Juni 1948 begonnen hat. § 6 Abrechnung von Vorauszahlungen Auf die Steuerschuld sind die Vorauszahlungen anzurechnen, die für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 entrichtet worden sind. Die Vorschriften des § 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 31. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 237) sind entsprechend anzuwenden. § 7 Maßgebender Gewinn Bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag ist von dem Gewinn aus Ge- werbebetrieb auszugehen, der nach den Vorschriften zu ermitteln ist, die für den Erhebungszeitraum bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer maßgebend sind. Das gilt auch in den Fällen des § 3 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69), des § 73 Absatz 7 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) und der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950 (BGBl. S. 48), § 8 Hinzurechnungen und Kürzungen In den in § 7 Satz 2 bezeichneten Fällen sind zur Ermittlung des Gewerbeertrags die Hinzurechnungen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes und die Kürzungen nach § 9 Ziffer 1 Satz 2, Ziffern 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes nach dem gleichen Verhältnis aufzuteilen wie der Gewinn, § 9 Gewerbeverlust Für Fehlbeträge aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 21. Juni 1948 geendet haben, ist ein Gewerbeverlust im Sinne des § 19 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes vom 31. Januar 1940 nicht anzusetzen. § 10 Gewerbekapital Bei der Festsetzung des Gewerbekapitals ist von dem Eihheitswert des gewerblichen Betriebs auszugehen, der nach § 7 des Gesetzes über die Vermögensteuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBl S. 83), auf den 21. Juni 1948 festgestellt worden ist § 11 Zerlegung Bei der Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags auf die nach § 28 des Gewerbesteuergesetzes anteilsberechtigten Gemeinden sind abweichend von § 29 Absatz 2 und § 32 des Gewerbesteuergesetzes die Betriebseinnahmen (§ 29 Absatz 1 Ziffer 1 des Gewerbesteuergesetzes) oder die Arbeitslöhne {§ 29 Absatz 1 Ziffer 2 des Gewerbesteuergesetzes) anzusetzen, die in den Betriebstätten dieser Gemeinden während des Erhebungszeitraums erzielt oder gezahlt worden sind. Das gilt auch für die Betriebsstätten, die im Laufe des Erhebungszeitraums weggefallen sind. Die Vorschrift des § 22 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ist nicht anzuwenden, Abschnitt III Schlußvorschriften § 12 Weitergeltung des bisherigen Rechts (1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die bisherigen gewerbesteuer- Abschnitt II Gemeinsame Vorschriften über die Gewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949 326 liehen Vorschriften mit den landesrechtlichen Änderungen anzuwenden. (2) Die Vorschriften der §§ 2 und 3 der Zweiten Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 16. November 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 684) sind nicht anzuwenden. Die folgenden Vorschriften der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 31. März 1943 sind in neuer Fassung anzuwenden: 1. § 2 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes in der folgenden Fassung: "(2) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird. Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Erhebungszeitraumes bestanden, so ist der während der Dauer der Steuerpflicht im Erhebungszeitraum bezogene Gewerbeertrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen." 2. § 3 in der folgenden Fassung: "Die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1949 wird auf Grund des einheitlichen Steuermeßbetrags (§ 2 Absatz 1) nach dem Hebesatz festgesetzt und erhoben, der für das Rechnungsjahr 1. April 1949 bis 31. März 1950 festgesetzt ist (§ 16 des Gewerbesteuergesetzes)." § 13 Anpassung Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen : § 1 Bis zum 30. September 1950 werden nach Maßgabe des § 2 verlängert: i. Das Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiete der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs (Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 5. August 1948 fWiGBL S. 82), des § 1 des Zweiten Gesetzes über den vorläufigen Aulbau der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftgebietes (Zweites überleituagsgesetz) vom 19. Januar 1949 (WiGBl.S.9), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 25. Februar 1949 (WiGBL S. 17), des Gesetzes zur. Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt-* Schaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) sowie des Gesetzes zur Erstreckung undI zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirt- ., Jahrgang 1950 Steuern vom 20. April 1949, des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung vom 21. August 1949 und des Gesetzes über die Vermögensteuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 Bezug genommen wird, treten in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württem-berg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis Lindau an die Stelle der bezeichneten Vorschriften die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. § 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 14. Juli 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss DerBundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes. Vom 14. Juli 1950. fetz er des Bewirtschaftungsnotgesetzes, Juli 1950. schaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl S. 7)} 2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948 (WiGBl. S. 37) in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaf tsstraf rechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193). §2 Die Verlängerung der Geltungsdauer der in § 1 genannten gesetzlichen Vorschriften wird auf folgende Erzeugnisse beschränkt: 1. Getreide, einschließlich Saatgetreide, Futtermittel und Erzeugnisse aus Getreide und Futtermitteln; 2. Milch, Milcherzeugnisse, öle und Fette tierischer und pflanzlicher Herkunft sowie Ölsaaten und ölfrüchtej 3. Zuckerrüben, Zucker und sonstige Erzeugnisse aus Zuckerrüben} Bundesgesetzbla Nr, Ml -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1950 327 4. Eier; , 5. Fleisch, Fleisch waren und Speck, soweit es sich um die Abgabe und die Abrechnung der für das l. Halbjahr 1950 bewilligl.cn Spitzenzulage für j üon Kohlenbergbau handelt, j § 3 | Dieses GeseU Irin, mit Wirkung vom 1. Juli 1950, j hinsichtlich der Sita (bestimm ungen jedoch erst am Tage seiner Verkiindung in Kraft. I Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der ! Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Ab- Verord nung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer. Vom 13. Juli 1950. Auf Grund des § 10 Abs. 4, der §§ 11 und 28 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergeset/.) vom 19 Juni 1950 (BGBl. S. 221} verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 1 Als Zugehörigkeit zu einem militärähnlichen Verband im Sinne der §§ 1 und 10 des Fleimkehrergesetz.es und Dienststellen zu Zwecken der Unterstützung der Wehrmacht während des Krieges. Dies gilt ins-gilt der Dienst bei nichtmilitärischen Organisationen besondere für den Dienst 1. der Reichsbahnbediensteten und von Angehörigen der Zivilverwaltung, 2. des Personals der freiwilligen Krankenpflege, 3. bei dem Reichsarbeitsdienst, 4. für militärische oder Sicherheitszwecke auf Grund einer Notdienstverpflichtung, 5. in der Organisation Todt, 6. im Baustab Speer, 7. der Angestellten der Technischen Nothilfe, 8. in der Polizei, 9. im zivilen Luftschutz, 10. ziviler Besatzungsmitglieder auf Motorrettungs-booten der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. § 2 Als geringlüg ig im Sinne des § 9 des Heim-kehrergesetzes gilt eine Beschäftigung, wenn diese nach der Natur der Sache oder im voraus durch Arbeitsvertrag oder infolge Arbeitsmangels nicht. mehr.als dii Hallte der üblichen Arbeitszeit beansprucht und ilds Arbeitsentgelt entsprechend vermindert isi satz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 14. Juli 1950. Der Bundespräsid e n t. TheodorHeuss D e r B u n d e s k a n z 1 e r A d e n a u e r De r Bu n des minister für Er n ährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. N i k 1 a s Zweiter Abschnitt Förderung der Berufsausbildung § 3 Ausbildungsarten (1) Die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen wird zugelassen zur Aufnahme, Fortsetzung und Beendigung a) einer praktischen Berufsausbildung in Berufen, für die ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, b) einer Berufsausbildung in staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungsanstalten und c) eines Studiums an Hochschulen. (2) Ausbildungsbeihilfeh können auch zur Berufsumschulung im Rahmen des Absatzes 1 Buchstabe a gewährt werden, wenn der Heimkehrer seinen bisherigen Beruf oder eine diesem Beruf verwandte Tätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten zuzumuten ist, nicht ausüben kann und deshalb einen Berufswechsel vornehmen will. §4 Voraussetzungen der Ausbildungsbeihilfe Fl) Ausbildungsbeihilfen dürfen nur gewährt, werden, wenn a) der Fleimkehrer nach seiner körperlichen und geistigen Eignung, seiner Vorbildung und Neigung geeignet erscheint, die Ausbildung in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit mit Erfolg abzuschließen, b) der angestrebte Beruf nach der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes des Nachwuchses bedarf und c) der Heimkehrer als bedürftig im Sinne des § 10 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes anzusehen ist I leimatvertriebene und totalgeschädigte Heimkehrer sind besonders zu berücksichtigen. (2) Die Gewährung einer Ausbiidungsbeihitfe zu einer praktischen Berufsausbildung in Berufen, für die ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben 328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 ist, setzt ferner voraus, daß zwischen dem Heimkehrer und dem Arbeitgeber, soweit dies üblich ist, ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen ist. Für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen zur Ausbildung an staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungsanstalten sowie zum Studium an Hochschulen ist Voraussetzung, daß der Heimkehrer an der Ausbildungsanstalt oder Hochschule zugelassen wird. (3) Für Berufe, deren Nachwuchsbedarf nicht dringlich Ist, darf eine Ausbildungsbeihilfe nur zur Beendigung der begonnenen Berufsausbildung gewährt werden, es sei denn, daß der Heimkehrer in besonderem Maße für den angestrebten Beruf begabt erscheint oder ein sonstiger wesentlicher Umstand die Ausbildung rechtfertigt. §5 Art und Höhe der Ausbildungsbeihilfe (1) Die Ausbildungsbeihilfe umfaßt die Ausbildungskosten und den Unterhaltsbedarf für den Heimkehrer, seinen Ehegatten und seine Kinder. (2) Die Ausbildungsbeihilfe wird nur insoweit gewährt, als die Mittel für die Ausbildungskosten und zur Sicherung des Lebensunterhalts weder vom Heimkehrer selbst noch von seinen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhaltspflichtigen Angehörigen aufgebracht werden können und nicht von privaten und öffentlichen Stellen bereitgestellt werden. (3) Als Ausbildungskosten gelten die erforderlichen Aufwendungen für den Besuch von Ausbildungsanstalten, insbesondere für Schulgeld, Studien- und sonstige Gebühren, für die erforderlichen Lernmittel sowie das Fahrgeld zur Erreichung der Ausbildungsstätte. (4) Der Lebensunterhalt ist als gesichert anzusehen, wenn dem Heimkehrer außer den Mitteln für die Ausbildungskosten zum Lebensunterhalt monatlich 90 Deutsche Mark zuzüglich je 20 Deutsche Mark für seine Ehefrau und jedes eheliche, für ehelich erklärte oder an Kindes Statt angenommene Kind bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr zur Verfügung stehen. Dabei bleibt von dem Einkommen jedes dieser Angehörigen ein Betrag von 20 Deutschen Mark monatlich und bei Heimkehrern, die wegen einer im militärischen oder militärähnlichen Dienst oder durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Arbeitsunfall erlittenen Gesundheitsschädigung eine Rente beziehen, die Mindestrente, jedoch höchstens ein Betrag von 30 Deutschen Mark außer Betracht. Die Beihilfe für den Lebensunterhalt darf 130 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. In Härtefällen kann die Beihilfe für den Lebensunterhalt bis zu dem Betrage gewährt werden, den der Heimkehrer erhielte, wenn er durch die öffentliche Fürsorge unterstützt würde. §6 Dauer der Ausbildungsbeihilfe (1) Die Ausbildungsbeihilfe soll nur für die Dauer der für den angestrebten Beruf vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit gewährt werden. Sie ist jeweils auf den Ausbildungsabschnitt, längstens auf die Dauer eines Jahres, zu befristen. Für Ferien- zeiten von mehr als einem Monat wird eine Beihilfe für den Lebensunterhalt nur gewährt, wenn der Heimkehrer sich die erforderlichen Mittel nachweislich nicht selbst durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit verdienen kann. (2) Vor jeder Weiterbewilligung hat der Heimkehrer den Nachweis zu erbringen, daß er die bisherige Ausbildungszeit mit Erfolg zurückgelegt hat und zur Fortsetzung der bisherigen Ausbildung auf die Weitergewährung der Ausbildungsbeihilfe angewiesen ist. §7 Verfahren (1) Der Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe ist vom Heimkehrer bei dem für seinen Wohnort zuständigen Arbeitsamt auf dem vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Der Heimkehrer hat dem Arbeitsamt alle für die Beurteilung des Antrages notwendigen Unterlagen vorzulegen und sich den von dem Arbeitsamt oder Landes-arbeitamt geforderten beruflichen Eignungs- und ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. (2) Heimkehrer, die vor der Verkündung dieser Verordnung entlassen wurden, müssen den Antrag spätestens drei Monate nach der Verkündung, Heimkehrer, die nach Verkündung dieser Verordnung entlassen werden, bis spätestens drei Monate nach ihrer Entlassung beim Arbeitsamt einreichen; in diese Fristen werden Zeiten, in denen der Heimkehrer infolge Krankheit gehindert war, die berufliche Ausbildung aufzunehmen oder sich für einen Beruf zu entscheiden, nicht eingerechnet. In Härtefällen kann der Präsident des Landesarbeitsamtes die Fristen um höchstens drei Monate verlängern. §8 Entscheidungszuständigkeit (1) über den Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe entscheidet der Präsident des Landesarbeitsamtes nach Anhörung eines Ausschusses. Der Ausschuß wird vom Präsidenten des Landesarbeitsamtes gebildet. Er besteht aus einem von ihm bestimmten Angehörigen des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden sowie zwei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern. Als ständige Mitglieder sind auf Vorschlag des Beratungsausschusses beim Landesarbeitsamt ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmervertreter zu berufen, die dem Beratungsausschuß angehören. Die nichtständigen Mitglieder sollen besondere Sachkenntnis für die zu behandelnden Anträge besitzen. Sie sind im Einvernehmen mit den ständigen Mitgliedern zu berufen. Ein Mitglied soll ein seit dem 1. Januar 1948 zurückgekehrter Heimkehrer sein. Für die Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. (2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes kann seine Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfen in den Fallen des § 3 Abs. 1 Buchstabe a ganz oder teilweise, allgemein oder bezirksweise auf die Vorsitzenden der Arbeitsämter mit der Maßgabe übertragen, daß der Vorsitzende vor der Entscheidung einen beim Arbeitsamt von ihm zu bildenden Ausschuß anzuhören hat. Für die Zusammensetzung des Ausschusses gilt Abs. 1 entsprechend. Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1950 329 (3) Auf die Mitglieder des Ausschusses finden die für die Mitglieder der Beratungsausschüsse geltenden Vorschriften, insbesondere über die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst und Zeitverlust, entsprechende Anwendung, soweit Absatz 1 nicht Abweichendes bestimmt. (4) Der Präsident des Landesarbeitsamtes kann die Befugnis zur Entscheidung über die Weiterbewilligung den Vorsitzenden der Arbeitsämter übertragen. § 9 Auszahlung Die Beihilfe für die Ausbildungskosten wird bei deren Fälligkeit, die Beihilfe für den Lebensunterhalt monatlich im voraus gezahlt. Im übrigen wird die Auszahlung von dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes geregelt. § 10 Weitere Leistungen (1) Außer der Ausbildungsbeihilfe können dem Heimkehrer für Zwecke der Ausbildung die Leistungen nach den Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme und zur Durchführung beruflicher Bildungsmaßnahmen als Zuschüsse gewährt werden. Soweit in den Richtlinien für Ausnahmefälle eine Erweiterung der Leistungen vorgesehen ist, sind die Voraussetzungen hierfür bei Heimkehrern in der Regel als gegeben anzunehmen. (2) Der Präsident, des Landesarbeitsamtes kann die ihm nach den Richtlinien gegebene Befugnis ganz oder teilweise, allgemein oder bezirksweise auf die Vorsitzenden der Arbeitsämter übertragen. § 1! Widerruf (1) Die Bewilligung einer Ausbildungsbeihilfe ist durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes oder den Vorsitzenden des Arbeitsamtes, der die Ausbildungsbeihilfe bewilligt hat, zu widerrufen, wenn a) der Heimkehrer durch wissentlich falsche Angaben oder arglistige Täuschung die Gewährung der Ausbildungsbeihilfe herbeigeführt hat, b) der Heimkehrer die Mittel der Ausbildungsbeihilfe nachweislich mißbräuchlich verwendet, c) die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a und c bei dem Heimkehrer weggefallen sind. (2) Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der Heimkehrer seine Anzeigepflicht (§ 12) verletzt« § 12 Veränderungsanzeigen Der Heimkehrer hat alle Veränderungen in seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, den Abschluß der Berufsausbildung und den Wechsel der Ausbildungsrichtung unverzüglich dem Arbeitsamt, bei dem der Antrag auf Gewährung der Aus-bildungsbeihilfe eingereicht wurde, mitzuteilen. § 13 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1, April 1950 in Kraft. Bonn, den 13. Juli 1950. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundes minister fürArbeit Anton Storch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes. Vom 11. Juli 1950. Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Die Verordnung zur Durchführung des Körperschaf tsteuergesetzes vom 4. Juli 1949 – KStDV 1949 – (WiGBl. S. 183) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 15 erhält die folgende Fassung; ,.§ 15 Allgemeines Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind anzuwenden: 1. die folgenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes! § 2 Absätze 2 bis 5, §§ 4 bis 8, § 9 Ziffern 1 bis 3 und 6, § 10 Absatz 1 Ziffer 4, § 11. § 13 Absätze 1 und 2, § 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absätze 1 bis 3, § 17 Absätze 1, 2 und 5, §§ 18 bis 25, § 29 Absätze 1, 2 und 4, § 30, § 31 Absatz 1, § 35, § 43, § 4.4, 330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 § 47, § 49 und § 50 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 hinsichtlich der Vorschrift des § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes, Absätze 2, 5 und 6. § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet jedoch nur Anwendung auf solche Körperschaften, deren Mitglieder oder Gesellschafter während des Wirtschaftsjahrs, für das die Bewertungsfreiheit in Anspruch genommen wird, zu dem im § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehören. Liegen nicht bei allen Gesellschaftern oder Mitgliedern die Voraussetzungen des § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so gilt § 7a Absatz 5des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß Bewertungsfreiheit von Aktiengesellschaften nicht, von anderen Körperschaften nur in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genommen werden kann, mit dem die Gesellschafter oder Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, an der Körperschaft beteiligt sind. Die Höchstgrenze der Abschreibung des § 7 a Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes für die Körperschaft beträgt auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark; 2. die folgenden Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: §§ 1. 2, 2 a, §§ 4 bis 13, § 35, § 36 Absätze 1 bis 3 und 5, § 37, § 39 Absatz 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3 entsprechend im Fall des § 5 Absatz 2 des Gesetzes, § 41, § 42, $ 55, § 58a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich der Vorschrift des § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes, Absatz 3 entsprechend im Fall des § 2 Absatz 2 des Gesetzes, § 58b." 2. In der Überschrift vor § 18 und in den Absätzen 1 und 2 des § 18 werden die Worte "§ 8 des Gesetzes" jeweils ersetzt durch die Worte "§ 8 Absatz 1 des Gesetzes". 3. Im § 23 erhält Absatz 2 die folgende Fassung: "(2) Durch Anordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann der im Absatz 1 bezeichnete Hundertsatz entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Versicherungswirtschaft erhöht oder ermäßigt werden." 4. Im § 24 erhält Absatz 3 die folgende Fassung: "(3) Durch Anordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Richtsätze.über die steuerlich anzuerkennenden Zuführungen zu versicherungstechnischen Rücklagen aufgestellt werden." 5. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung. "(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz 1 bezeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt worden sein." b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung: "(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Anordnung den Zweck und die Form der Zuwendung als steuerbegünstigt im Sinn von Absatz 1 auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht gegeben sind." 6. Im § 27 werden die Worte "durch den Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder" durch die Worte "durch Anordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf" ersetzt 7. Im § 30 Absatz 2 werden "(§ 2 Ziffer 1 des Gesetzes)" ersetzt durch "(§ 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes)". 8. Im § 33 werden im ersten Satz das Wort "soweit" durch "wenn" und das Wort "erstreckt" durch "beschränkt" ersetzt. 9. § 37 erhält die folgende Fassung: .,§3? Anwendungszeitraum Diese Verordnung ist erstmalig für den Veranlagungszeitraum 1950 anzuwenden." §2 Maßgebende Vorschriften der Länder der französischen Zone (1) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) tritt im Lande Rheinland-Pfalz das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421). (2) An die Stelle des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz – SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205)tritt: a) im Lande Baden das Landesgesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 323), b) im Lande Rheinland-Pfalz das Landesgesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (So- Nr. 31 -.....Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1950 331 *ui MniKi.,:-.c: /| (>ii h ^.ptiMtber 19<t9 (Gesel/-.iit.l V"kh Ji.in^-.bbiil let Lfiiulcsicgifiuni» Rh. ii;bm ! ii..1/ h- t ! S 1 >/) und cj ,"ii I aiid- \\ •> ¦ sniiiM g-l lohi-n/ollei n ind im >a\ r s ,-if lii n K :¦¦-!¦! ühI.hi hi*- l,dndesge->< 1/ 7.tu Mildnii,^ m! ixi.> i it-i -o/ialei Notstände iSo-•>ill.,lh i.M-^1 i/| v.mi rj Jiih !)!<) (Regierungsblatt hu I..» 1 ivi Wui Ib-mbci g-l iohcn/ollera S. T2J; AmU.OiLi1 i des b<n\ ei i<-( hen K leises Linflau Somlci MiiiniiuM i"i,i i oiii i) Si>|)|{-)iihiM 1949). § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 11. Juli 1950. D e r B und eskanz!e r A d e n a u e r D e r B u ¦ n d e s m i n i s I: e r d e r F inan ?, e n S c h ä I f e r ¦ Verordnung über die Berechnung der Abgabe der Arbeitnehmer zum "Notopfer Berlin". Vorn 11. Juli 1950. Auf Grund des § 24 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" in der Fassung des Artikels 1 Ziffer 11 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Dezember 1949 (BGBL S. 35) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Vom Erhebungszeitraum Juni 1950 ab ist die Abgabe der Arbeitnehmer zum "Notopfer Berlin" unter Anwendung der Vorschrift in Ziffer 4 der Anlage zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) von dem um einen Pauschbetrag von 65 Deutsche Mark monatlich gekürzten Arbeitslohn zu berechnen. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1950 in Kraft. Bonn, den 11. Juli 1950. D c r B u n d e s k a n z l e r A. d e n a u e r D e r B u n d e s m i o i s t e r d e r F i n a n z e n S c h ä f i e r I Entscheidungen des deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet *}. Veröffentlicht mit bindender Wirkung gemäß Art.. IX der Proklamation Nr. 8/Verordnung Nr. 127 vorn 9. Februar 1948 – WiGBL Nr. 4 Beilage Nr. 2 S. 8 -. Nr. 11 I Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, 1 S 53/49 I. Auf Grund von § 414 RAO kann die Einziehung von steuerpflichtigen Erzeugnissen und zollpflichtigen Waren sowie von Beförderungsmitteln im Sinne des § 401 Abs. 1 RAO unterbleiben, wenn diese Gegenstände dem Täter nicht gehören. Von der Einziehung ist nach pflichtgemäßem Ermessen abzusehen, wenn der Eigentümer die Straftat weder kannte noch kennen mußte und von ihr auch keinen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit. der Tat ihm erkennbar war. II. Der Wertersatz gemäß § 401 Abs. 2 RAO ist nach dem Betrage zu bemessen, den die Staatskasse im Falle der Einziehung durch Verwertung des Gegenstandes im Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils hätte erlösen können. Nr. 12 1. Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, I S 2/50 Wer in einem Fahrzeug Personen mitnimmt und mit ihnen durch den Amtsbereich einer vorgeschobenen Zollstelle – einschließlich der von der Zollgrenze zu ihr führenden Eisenbahn-, Land- und Wasserstraßen –. fährt, nimmt die steuerlichen Angelegenheiten der mitgenommenen Personen im Sinne von § 402 RAO wahr. Nr. 13 I. Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, l S 10/50 Die Anordnung PR Nr. 126/48 des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 27. November 1948 (VfWMBl. II S. 183) II ist gültig. Jedoch ist die Nachforderung des Häuteanteils unzulässig, wenn die Kaufpreisforderung am 30. Dezember 1948 durch Zahlung oder in sonstiger Weise erloschen war. Durch die Anordnung sind die geltenden Festoder Mindestpreise für Schlachtvieh erhöht worden. Der Anspruch auf Zahlung des Häuteanteils steht dem Verkäufer gegen den Käufer auch dann zu, wenn er nicht der Erzeuger ist. *) Die Entscheidungen werden nach Wegfall des Gesetzblattes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes an dieser Stelle veröffentlicht. Nr. 31 -.....Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1950 331 *ui MniKi.,:-.c: /| (>ii h ^.ptiMtber 19<t9 (Gesel/-.iit.l V"kh Ji.in^-.bbiil let Lfiiulcsicgifiuni» Rh. ii;bm ! ii..1/ h- t ! S 1 >/) und cj ,"ii I aiid- \\ •> ¦ sniiiM g-l lohi-n/ollei n ind im >a\ r s ,-if lii n K :¦¦-!¦! ühI.hi hi*- l,dndesge->< 1/ 7.tu Mildnii,^ m! ixi.> i it-i -o/ialei Notstände iSo-•>ill.,lh i.M-^1 i/| v.mi rj Jiih !)!<) (Regierungsblatt hu I..» 1 ivi Wui Ib-mbci g-l iohcn/ollera S. T2J; AmU.OiLi1 i des b<n\ ei i<-( hen K leises Linflau Somlci MiiiniiuM i"i,i i oiii i) Si>|)|{-)iihiM 1949). § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 11. Juli 1950. D e r B und eskanz!e r A d e n a u e r D e r B u ¦ n d e s m i n i s I: e r d e r F inan ?, e n S c h ä I f e r ¦ Verordnung über die Berechnung der Abgabe der Arbeitnehmer zum "Notopfer Berlin". Vorn 11. Juli 1950. Auf Grund des § 24 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" in der Fassung des Artikels 1 Ziffer 11 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Dezember 1949 (BGBL S. 35) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Vom Erhebungszeitraum Juni 1950 ab ist die Abgabe der Arbeitnehmer zum "Notopfer Berlin" unter Anwendung der Vorschrift in Ziffer 4 der Anlage zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) von dem um einen Pauschbetrag von 65 Deutsche Mark monatlich gekürzten Arbeitslohn zu berechnen. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1950 in Kraft. Bonn, den 11. Juli 1950. D c r B u n d e s k a n z l e r A. d e n a u e r D e r B u n d e s m i o i s t e r d e r F i n a n z e n S c h ä f i e r I Entscheidungen des deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet *}. Veröffentlicht mit bindender Wirkung gemäß Art.. IX der Proklamation Nr. 8/Verordnung Nr. 127 vorn 9. Februar 1948 – WiGBL Nr. 4 Beilage Nr. 2 S. 8 -. Nr. 11 I Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, 1 S 53/49 I. Auf Grund von § 414 RAO kann die Einziehung von steuerpflichtigen Erzeugnissen und zollpflichtigen Waren sowie von Beförderungsmitteln im Sinne des § 401 Abs. 1 RAO unterbleiben, wenn diese Gegenstände dem Täter nicht gehören. Von der Einziehung ist nach pflichtgemäßem Ermessen abzusehen, wenn der Eigentümer die Straftat weder kannte noch kennen mußte und von ihr auch keinen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit. der Tat ihm erkennbar war. II. Der Wertersatz gemäß § 401 Abs. 2 RAO ist nach dem Betrage zu bemessen, den die Staatskasse im Falle der Einziehung durch Verwertung des Gegenstandes im Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils hätte erlösen können. Nr. 12 1. Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, I S 2/50 Wer in einem Fahrzeug Personen mitnimmt und mit ihnen durch den Amtsbereich einer vorgeschobenen Zollstelle – einschließlich der von der Zollgrenze zu ihr führenden Eisenbahn-, Land- und Wasserstraßen –. fährt, nimmt die steuerlichen Angelegenheiten der mitgenommenen Personen im Sinne von § 402 RAO wahr. Nr. 13 I. Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, l S 10/50 Die Anordnung PR Nr. 126/48 des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 27. November 1948 (VfWMBl. II S. 183) II ist gültig. Jedoch ist die Nachforderung des Häuteanteils unzulässig, wenn die Kaufpreisforderung am 30. Dezember 1948 durch Zahlung oder in sonstiger Weise erloschen war. Durch die Anordnung sind die geltenden Festoder Mindestpreise für Schlachtvieh erhöht worden. Der Anspruch auf Zahlung des Häuteanteils steht dem Verkäufer gegen den Käufer auch dann zu, wenn er nicht der Erzeuger ist. *) Die Entscheidungen werden nach Wegfall des Gesetzblattes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes an dieser Stelle veröffentlicht. 332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Abschließende Gesamtübersicht über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf Bundesgebiet gemäß Artikel 127 des Grundgesetzes. Gesetz Verordnung Erstreckungsbereich Gesetz Verordnung BGBl. Seite 1. Erstes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175). 2. Zweites Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl. S. 179). 3. Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 12. August 1949 (WiGBl. S. 251). 4« Gesetz zur Erhebung einer Abgabe «Notopfer Berlin" vom 11. April 1949 (WiGBl. S. 64) in der nach Art. I des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Dezember 1949 (BGBl. S. 35) maßgebenden Fassung mit Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 2. 5. Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1946 (WiGBl. S. 73). 6. Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 20. Mai 1898 (RGBl. I S. 810), vom 3. Oktober 1947 (WiGBl. S. 14). 7. Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279). 8. Gesetz Über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 (WiGBl. S. 83). 9. Gesetz über die Vermögensteuerveranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für das 2. Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBl. S. 83). 10. Übergangsgesetz zur Änderung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güter-fernverkehrs-Änderungsgesetz) vom 2. September 1949 (WiGBl. S. 306). 11. Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949 (WiGBl. S. 87). 12. Gesetz über die Errichtung von Fachstellen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft vom 6. Mai 1949 (WiGBl. S. 73). 13. Gebührenordnung der Fachstellen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Fachstellengebührenordnung) vom 24. Juni 1949 (öffentl. Anz. f. d. Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 51 vom 29. Juni 1949). 14. Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs (Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bewirtschaftungsgesetzes vom 5. August 1948 (WiGBl. S. 82), des § 1 des Zweiten Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Zweites Uberleitungsgesetz) vom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9). des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewirtschaftungsgesetzes vom 25. Februar 1949 (WiGBl. S. 17) sowie des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) mit der Maßgabe, daß § 33 Absatz 1 in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württem-berg-Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau keine Anwendung findet. Gesamte französische Zone Verordnung vom 24. September 1949 Gesamte französische Zone Verordnung vom 24. September 1949 Gesamte französische Zone Verordnung vom 24. September 1949 Gesamte französische Zone Gesetz vom 29. Dezember 1949 Gesamte französische Zone Verordnung vom 13. Dezember 1949 Baden und Verordnung bayerischer Kreis Lindau vom 13. Dezember 1949 Baden, Verordnung Württemberg-Hohenzollern, vom 13. Dezember 1949 bayerischer Kreis Lindau Gesamte französische Zone Verordnung vom 13. Dezember 1949 Württemberg-Hohenzollern, Verordnung bayerischer Kreis Lindau vom 21. Dezember 1949 Württemberg-Hohenzollern, Verordnung bayerischer Kreis Lindau vom 3. Januar 1950 29 29 29 35 1 (1950) 1 (1950) 2 (1950) 2 (1950) 2 (1950) Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Verordnung vom 3. Januar 1950 Gesetz vom 20. Januar 1950 Gesetz vom 20. Januar 1950 Gesamte französische Zone Gesetz vom 21. Januar 1950 Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15, Juli 1950 333 Gesetz. Verordnung Erstreckungsbereich Verordnung Gesetz Seite BGBL 15 Crste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs (Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 18. Dezember 1947 (WiGBl. 1948 S. 7) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Bewirtschaftungsnotgesetz vom I. Juli 1948 (WiGBl. S. 64). 16. Zweite Verordnung zur Durchführung des Bewirt-sdiaftungsnotgeßetzes vom 23. April 1948 (WiGBl. S. 37) in der Fassung ces Gesetzes zur "ereinfachunq des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) I?. übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz)- vom 10 April 1948 (WiGBl. S 27) Gesetz zur Verlängerung des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 3. Februar 194t (WiGBl S 14) 18. Gesetz zur Deckung der Kosten für den Umsatz er-nährungswirtschaftlichej Waren vom 3 November 1948 (WiGBl S 117). 19. Die bei den aut Grund des Gesetzes über die Errichtung von Annahmestellen für Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen vom 5 Juli 1948 (WiGBl. S 65) errichieten Annahmestellen Darmstadt und Berlin eingereichten Patent- Gebrauchsmuster- und... Warenzeichenanmeldungen 20/Gesetz zur Vereinfachung des Wirlschaftsstrafrecht« (Wirtschaftsstrafqesetz) vom 26. Juli 1949 (WiG31. S 193). 21. Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft vom 26 August 1949 (WiGBl S 303) 22. öbergangsgesetz ziu Audetung des Gesetzes über den ..•¦ Güterfernverkehr mit. Kral llabi zeugen (Güterlern- verkehrs-Änderungsqesctz) vom 2 September 1949 ... :|WiGBl S". 306). 23. Tcesteuorgosetz vom tu. Mär/ 1949 (WiGBl. S. 19). 24. Gesetz über die Festse-i/ung und Verrechnung von Ausgleichs- und Uul.orwchiedsbeträgen tür Einfuhrgüter der Land- und Ernährunqswirtschatt vom 22 August 1949 (WiGBl S 291). 25. Gesetz zur Sicherung dei Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19 Januar 1949 (WiGBl S. 8). 26. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet dei tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 (WiGBl S. 181) 27. Gesetz zur Förderung der Eingliederung von lleimat-vertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchttingssied-lungsgeeetz) vom 10. August 1949 (WiGBl. S 231). 28. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes beireffend die Ermöglichung der Kapilalkredilbeschaffung für landwirtschaftliche Pä-hter vom 18 August 1949 (WiGBl. S. 264). 29. Gesetz über die Landwirtschalllichc Rentenbnnk vom II. Mai 1949 (WiGBl. S. 77), 30. Gesetz über die Renlenbankgrundschuld vorn 11. Mai 1949 (WiGBl. S 79) 41. Verordnung zur Duichluhi unq des Gesetzes über die in 25. Mai 1949 (WiGBl. Gesamte französische Zone Gesetz vom 21. Januar 1950 Wirl.scliaitsslrafrechls 6. Juli 1949 (WiGBl. R en len bank g r un cl.scl t u 1 d \-S 80), Gesetz zur Veio.-ib) hiuuj (Wir tscha f l sst ra (qese t z) v S 193). Gesetz übet die Bestimmung eines Zeitpunktes fiu das Erlöschen ruhender Arbeitsverliältnisse gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Forlbestehen des Arbeitsverhältnisses bei Räumung oder Freimachung von gefährdeten Gebieten vom 9, April 1940 (Reichsgesctzblatt ! S. 024) vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 64). Gesamte französische Zone Gesetz vom 21. Januar 1950 Gesamte französische Zone Gesetz ¦¦¦>¦¦¦ vom 2L-Januar 1950 Gesamte französische Zone Gesetz vom 21. Januar 1950 Gesamte französische Zone Gesetz vom 30 Januar 1950 Baden, Württemberg-Hohenzollern, bayerischer Kreis Lindau Gesamte französische Zone Baden Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Baden, Württemberg-Iiohenzqllern, bayerischer Kreis Lindau Baden, Württemberg-Hohenzollern, bayerischer Kreis Lindau RlieinltincFPfalz Gesamte französische Zone Verordnung vom 24. Januar 1950 Verordnung vom 24. Januar 1950 Verordnung vom 24. Januar 1950 Verordnung vom 24. Januar 1950 Gesetz vom 17. Februar 1,950 Verordnung vom 21. Februar 1950 Verordnung vom 21. Februar 1950 Verordnung vom 21. Februar 1950 Verordnung vom 21. Februar 1950 Verordnung vom 21. Februar 1950 Verordnung vom 21. Februar 1950 Verordnung vom 21. Februar 1950 Gesetz vom 29. März 1950 Verordnung vom 24. März t?)50. ? 24 24 25 25 33 37 37 37 37 37 37, 334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Gesetz Verordnung Eretreckungsbereich Verordnung Gesetz Seite BGBl. 34. Gesetz über die Errichtung eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vorn 21. Januar 1948 (WiGBl. S. 19) in der Fassung des Gesetzes vom 19 Januai 1949 (WiGBl. S. 9). 35. Gemeinsame Anordnung der Verwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Durchführung von Statistiken vom 1. Juni 1949 (öffentlicher Anzeiger Nt 50 S. 1). 36. Gesetz über Lohnstatistik von: 22. August 1949 i WiGBl. ü. 265). 37. Gesetz zur Aufhebung einiger Verordnungen und Bestimmungen des Binnenschiffahrtsrechts vom 9 August 1949 (WiGBl. S 249). 38. Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl S. 99). 39. Gesetz zui Änderung des Sozialversicherungs-Anpas-sunqsqesetzes vor- 10. August 1949 (WiGBl S 248). 40. Verordnung zur Durchführung des Sozialversiche-rungs-Anpassungsgesetzes vom 27. Juni 1949 (WiGBl. S 101). 41. Gesetz über die Anpassung von Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Knappschaftsversicherungs-An-passungsgesetz) vom 30 Juli 1949 (WiGBl. S. 202). 42. Gesetz über Verbesserungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 251). 43. Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22 August 1949 (WiGBl. S. 26.3) 44. Gesetz zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 »WiGBl. S. 295) 45» Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 (WiGBl. S. 305). 46. Gesetz über den übergebietlichen Verkehr mit Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei vom 12 August 1949 (WiGBl. S. 236). 47. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 18. August 1949 (WiGBl. <! 257) sowie die Bekanntmachung der neuen Fassung dieses Gesetzes vom 27. August 1949 WiGBl. S. 308). 48. Gesetz über dej Amateurfunk vom 14. März 1949 WiGBl. S. 20). 49. vemidnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23 März 1949 (WiGBl. S. 21). 50. Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 (WiGBl. S. 235). Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Gesamte französische Zone Verordnung vom 31. März 1950 81 Verordnung vom 31 März 1950 81 Verordnung vom 31. März 1950 81 Verordnung vom 11. Mai 1950 179 Verordnung vom 12. Mai 1950 179 Verordnung vom 12. Mai 1950 179 Verordnung vom 12. Mai 1950 179 Verordnung vom 12. Mai 1950 179 Verordnung vom 12. Mai 1950 179 Verordnung vom 12. Mai 1950 179 Verordnung vom 12. Mai 1950 180 Verordnung vom 12. Mai 1950 , 180 Verordnung vom 12. Mai 1950 180 Verordnung vom 12. Mai 1950 180 Verordnung vom 12. Mai 1950 181 Verordnung vom 12. Mai 1950 181 Verordnung vom 12. Mai 1950 181 Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.– zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Selten DM 0.30 beim Verlag des .Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger" Köln 83 400. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.