Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 32 vom 28.07.1950  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 335 1950 Ausgegeben zu Bonn am 28 Juli 1950 Nr. 32 Tag Inhalt: 27. 7. 50 Gesetz über eine Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, nichllandwirtschaftlächen Arbeitsstätten und landwirtschaftlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volkszählungsgesetz 1950) 28. 7. 50 Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft .... 20. 6. 50 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" 20. 7. 50 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen................................. 8. 7. 5C Bekanntmachung über den Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1949 ...,.*.. Seite 325 340 340 244 344 Gesetz über eine Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und landwirtschaftlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volkszählungsgesetz 1950). Vom 27. Juli 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Am 13. September 1950 findet eine allgemeine Volkszählung, eine Zählung der Gebäude und Wohnungen sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und der landwirtschaftlichen Kleinbetriebe unter 0,6 Hektar statt. § 2 (1) Zur Vorbereitung der Zählung erfolgen Probeerhebungen sowie eine Gebäudevorerhebung. (2) Zur Ergänzung der Zählung werden eine Zusatzerhebung bei den Straßenverkehrsbetrieben, eine Erhebung über die Kostenstruktur der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten, eine Erhebung über den Viehbestand in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben unter 0,6 Hektar und eine Erhebung über die Untermieten von Untermieter-Haushaltungen vorgenommen, die auch nach dem 31. Dezember 1950 durchgeführt werden können Den Zeitpunkt der ergänzenden Erhebungen bestimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministern. §3 (1) Die Zählung, die Probeerhebungen und die Gebäudevorerhebung erstrecken sich auf die in Anlage 1 enthaltenen Fragen. (2) Die ergänzenden Erhebungen nach § 2 Absatz 2 erstrecken sich auf die in der Anlage 2 enthaltenen Fragen. Die Auswahl der für die Erhebung der Kostenstruktur der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten bestimmten Betriebe sowie der für die Erhebung der Untermieten bestimmten Untermieter-Haushaltungen erfolgt durch die statistischen Landesämter (repräsentative Erhebungen). (3) Die in Anlage 1 und 2 enthaltenen Fragen können in ihrem Wortlaut geändert sowie weiter aufgegliedert werden, soweit der Inhalt der Fragestellung hierdurch nicht berührt wird. (4) Die Länder haben das Recht, zusätzliche Erhebungen anzustellen, soweit dadurch der Zweck dieses Gesetzes nicht gefährdet wird. §4 (1) Von der Volkszählung sind ausgenommen: 1. Angehörige der Besatzungsstreitkräfte, der Besatzungsbehörden, der beglaubigten ausländischen Missionen sowie der Internationalen Kontrollbehörde für die Ruhr, 2. Familienangehörige der unter Ziffer 1 fallenden Personen. (2) Die Gebäude- und Wohnungszählung bezieht sich nicht auf Gebäude und Wohnungen, die ausschließlich von den unter Ziffer 1 und 2 fallenden Personen benutzt werden; die Erfassung dieser Gebäude und Wohnungen wird im Rahmen dieses Gesetzes von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung gesondert geregelt. §5 Jeder Haushaltungsvorstand, Grundstückseigentümer, Wohnungsinhaber, Inhaber einer nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätte oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes unter 0,6 Hektar sowie jeder im Rahmen der ergänzenden Erhebungen nach § 2 Absatz 2 Befragte hat alle in den Zählpapieren enthaltenen Fragen richtig, vollständig und bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt zu beantworten. Bei der Erhebung über die Kostenstruktur der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung. An die Stelle einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person tritt der ge- Bundesgesetzblatt 335 1950 Ausgegeben zu Bonn am 28 Juli 1950 Nr. 32 Tag Inhalt: 27. 7. 50 Gesetz über eine Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, nichllandwirtschaftlächen Arbeitsstätten und landwirtschaftlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volkszählungsgesetz 1950) 28. 7. 50 Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft .... 20. 6. 50 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" 20. 7. 50 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen................................. 8. 7. 5C Bekanntmachung über den Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1949 ...,.*.. Seite 325 340 340 244 344 Gesetz über eine Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und landwirtschaftlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volkszählungsgesetz 1950). Vom 27. Juli 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Am 13. September 1950 findet eine allgemeine Volkszählung, eine Zählung der Gebäude und Wohnungen sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und der landwirtschaftlichen Kleinbetriebe unter 0,6 Hektar statt. § 2 (1) Zur Vorbereitung der Zählung erfolgen Probeerhebungen sowie eine Gebäudevorerhebung. (2) Zur Ergänzung der Zählung werden eine Zusatzerhebung bei den Straßenverkehrsbetrieben, eine Erhebung über die Kostenstruktur der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten, eine Erhebung über den Viehbestand in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben unter 0,6 Hektar und eine Erhebung über die Untermieten von Untermieter-Haushaltungen vorgenommen, die auch nach dem 31. Dezember 1950 durchgeführt werden können Den Zeitpunkt der ergänzenden Erhebungen bestimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministern. §3 (1) Die Zählung, die Probeerhebungen und die Gebäudevorerhebung erstrecken sich auf die in Anlage 1 enthaltenen Fragen. (2) Die ergänzenden Erhebungen nach § 2 Absatz 2 erstrecken sich auf die in der Anlage 2 enthaltenen Fragen. Die Auswahl der für die Erhebung der Kostenstruktur der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten bestimmten Betriebe sowie der für die Erhebung der Untermieten bestimmten Untermieter-Haushaltungen erfolgt durch die statistischen Landesämter (repräsentative Erhebungen). (3) Die in Anlage 1 und 2 enthaltenen Fragen können in ihrem Wortlaut geändert sowie weiter aufgegliedert werden, soweit der Inhalt der Fragestellung hierdurch nicht berührt wird. (4) Die Länder haben das Recht, zusätzliche Erhebungen anzustellen, soweit dadurch der Zweck dieses Gesetzes nicht gefährdet wird. §4 (1) Von der Volkszählung sind ausgenommen: 1. Angehörige der Besatzungsstreitkräfte, der Besatzungsbehörden, der beglaubigten ausländischen Missionen sowie der Internationalen Kontrollbehörde für die Ruhr, 2. Familienangehörige der unter Ziffer 1 fallenden Personen. (2) Die Gebäude- und Wohnungszählung bezieht sich nicht auf Gebäude und Wohnungen, die ausschließlich von den unter Ziffer 1 und 2 fallenden Personen benutzt werden; die Erfassung dieser Gebäude und Wohnungen wird im Rahmen dieses Gesetzes von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung gesondert geregelt. §5 Jeder Haushaltungsvorstand, Grundstückseigentümer, Wohnungsinhaber, Inhaber einer nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätte oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes unter 0,6 Hektar sowie jeder im Rahmen der ergänzenden Erhebungen nach § 2 Absatz 2 Befragte hat alle in den Zählpapieren enthaltenen Fragen richtig, vollständig und bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt zu beantworten. Bei der Erhebung über die Kostenstruktur der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung. An die Stelle einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person tritt der ge- 336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 setzliche Vertreter. Der Befragte hat durch seine Unterschrift an dem dafür vorgesehenen Platz die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu bestätigen. § 6 (1) Die mit der Statistik für Bundeszwecke beauftragte Stelle bereitet unter dem Namen Statistisches Bundesamt als selbständige Bundesoberbehörde die Zählung, die Probeerhebungen, die Gebäudevorerhebung und die ergänzenden Erhebungen vor. Zur Vorbereitung gehört auch die technische Festlegung der Zählpapiere, des Erhebungsverfahrens, des Mindesttabellenprogramms, des Verlaufes der Aufbereitung und des Mindestveröffentlichungs-programms. (2) Die Statistischen Landesämter führen die Zählung, die Probeerhebungen, die Gebäudevorerhebung und die ergänzenden Erhebungen vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes 3 durch. Zur Durchführung gehören die Vorarbeiten für die Befragung, die Bereitstellung der Zählpapiere, die Befragung und Aufbereitung. (3) Das Statistische Bundesamt kann im Einvernehmen mit der Obersten Landesbehörde des betreffenden Landes die ergänzenden Erhebungen ganz oder teilweise selbst vornehmen. Es kann sich hierbei der Amtshilfe der Behörden bedienen oder die Durchführung sonstigen Stellen mit deren Einwilligung übertragen. (4) Die unmittelbare Durchführung der Zählung ist bis auf die Fälle des § 6 Absatz 3 Satz 2 Aufgabe der Gemeinden. § 7 Die mit der Erhebung beauftragten Stellen bestellen die Zähler, die möglichst ehrenamtlich bestellt sein sollen. § 8 (1) Die Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, in dem von den Erhebungsstellen angeforderten Umfang ihren Beamten, Angestellten und Arbeitern Gelegenheit zur Ausübung der Zählertätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge zu geben. (2) Lebenswichtige öffentliche Dienste dürfen durch die Verpflichtung nach Absatz 1 in ihrer Tätigkeit nicht unterbrochen werden. §9 Der Zähler ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung des Zählungszweckes erforderlich und der Auskunftspflichtige hiermit einverstanden ist. § 10 (1) Alle mit der Zählung sowie mit der Bearbeitung der Zählpapiere befaßten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle persönlichen und sachlichen Angaben verpflichtet, die bei der Zählung zu ihrer Kenntnis gelangen. (2) Die durch die Zählung gewonnenen Angaben sowie ihre Kenntnis dürfen nur zu statistischen Zwecken benutzt werden; sie dürfen insbesondere nicht für Zwecke der Polizei-, der Steuer- und der Wohnungsbehörden verwendet werden. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für die Probeerhebungen, für die Gebäudevorerhebung und für die ergänzenden Erhebungen. § 11 Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Zählungsergebnisse in gedruckter Form entsprechend dem Mindestveröffentlichungsprogrammi die Statistischen Landesämter haben die gleiche Verpflichtung für ihren Bereich. § 12 Das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter haben die durch die Volkszählung gewonnenen Bevölkerungszahlen der Gemeinden und die Gliederung nach Geschlecht und Altersgruppen der Bevölkerung der Länder sowie die durch die Wohnungszählung gewonnenen Ergebnisse über die Zahl der Wohnungen und Wohnräume mindestens jährlich auf den neuesten Stand einheitlich fortzuschreiben. § 13 (1) Die beim Statistischen Bundesamt anfallenden Kosten sowie die Kosten für die ergänzenden Erhebungen (§ 2 Absatz 2), soweit diese nicht von den Statistischen Landesämtern durchgeführt werden, werden vom Bund getragen. (2) Alle übrigen Kosten werden von den Ländern getragen. Der Bund leistet dazu an die Länder einen Zuschuß a) in Höhe der Hälfte der von dem Statistischen Bundesamt errechneten voraussichtlichen Gesamtkosten der Statistischen Landesämter für die Durchführung dieses Gesetzes, b) in Höhe der Hälfte der den Gemeinden von den Ländern erstatteten Kosten, aber von nicht mehr als 0,05 DM oder bei Gemeinden, die eine vollständige Gebäudevorerhebung durchführen, von nicht mehr als 0,10 DM je Kopf der gezählten Bevölkerung (Wohnbevölkerung). (3) Die Aufteilung der Zuschüsse auf die Länder und die zeitliche Aufteilung auf die Rechnungsjahre 1950, 1951 und 1952 erfolgt durch den Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesrat, wobei die Aufteilung des Zuschusses zu den Kosten der Statistischen Landesämter unter Berücksichtigung der Anzahl der gezählten Personen (Wohnbevölkerung), Wohnungen und Arbeitsstätten vorgenommen wird. (4) Die Kosten für die Fortschreibung nach § 12 werden vom Bund und von den Ländern nach Maßgabe der bei ihnen anfallenden Arbeiten getragen. (5) Sofern sich Berlin der Zählung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes anschließt, wird vom Bund hierzu der nach Absatz 2 und 3 festgesetzte Zuschuß geleistet. § 14 (1) Wer eine Frage, zu deren Beantwortung er auf Grund dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften verpflichtet ist, vorsätzlich falsch, unvollständig oder nicht Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 337 rechtzeitig beantwortet, oder wer sich weigert, eine solche Frage zu beantworten, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. (2) Ebenso wird bestraft,, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig die Geheimhaltungspflicht nach § 10 verletzt. Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt; der Antrag kann zurückgenommen werden. (3) Weitergehende Strafbestimmungen werden hierdurch nicht berührt. § 15 (1) Die zur Vorbereitung der Zählung und Erhebungen und zur Sicherung der zeitlichen und sachlichen Einheitlichkeit erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriftcn erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Rechtsverordnungen in Ausführung des § 6 Absatz 1 Satz 2 erläßt der Bundesminister des Innern. Soweit sie die Erhebung über die Kostenstruktur der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten betreffen, ist die Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft erforderlich. (3) Die Landesregierungen erlassen die zur Durchführung der Zählung und der Erhebungen nach § 6 Absatz 2 Satz 2, insbesondere zur Vorbereitung und Abwicklung der Befragung und Aufbereitung, erforderlichen Durchführungsbestimmungen. § 16 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-kündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juli 1950. Der B u n d e spräsid. ent T h e o d o r H e u s s D e r S t e 11 v e r t r e t e r d e s B u n d eskanzlers B1ü eher Der Bundesminister des Innern II einemann Anlage 1 z u m Volkszählungsgesetz 1950 Die Fragen nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes I. Die Fragen der Volks- und Berufszählung: Familienname, bei Frauen auch Mädchenname, Vorname, Stellung zum Haushaltungsvorstand, Geschlecht, Geburtstag – Monat – Jahr, Familienstand, für Verheiratete: Jahr der Eheschließung, für verheiratete Frauen: Zahl der in der jetzigen Ehe geborenen Kinder, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Muttersprache, Flüchtlingspaß oder Flüchtlingsausweis, Wohnsitz am 1. September 1939 und an einem anderen für die Erfassung der Heimatvertriebenen und Zuwanderer geeigneten Zeitpunkt, sind Sie erwerbstätig oder z. Zt. arbeitslos oder wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?, für Erwerbstätige und Arbeitslose (für Arbeitslose Angaben nach ihrer letzten ausgeübten Tätigkeit): Ort, Straße und Hausnummer der Arbeitsstätte, Name der Firma des Arbeitgebers, Geschäftszweig der Firma des Arbeitgebers, Stellung im Beruf, gegenwärtig ausgeübte Erwerbstätigkeit (Beruf), etwa ausgeübter zweiter oder Nebenberuf, Kranken Versicherungspflicht, Art der Altersversorgung, haben Sie Angehörige, die von Ihnen unterhalten werden und mit denen normalerweise eine gemeinsame Hauswirtschaft geführt würde, die z, Zt. aber wegen Fehlens des Wohnraums oder der Zuzugsgenehmigung noch in einem anderen Ort wohnhaft sind?, für abwesende Mitglieder der Haushaltung: Grund der Abwesenheit und Aufenthaltsort, für vorübergehend Anwesende: Grund der Anwesenheit und ständiger Wohnort, für Körperbehinderte, Kriegsbeschädigte, Unfallverletzte u. dgl.: Art der Behinderung, Ursache der Behinderung, seit wann (Jahr)?, ist die Beschädigung anerkannt?, Grad der Beschädigung. II. Die Fragen der Gebäude- und Wohnungszählung: a) auf der Grundstücksliste: ¦> Name des Grundstücks- bezw. Gebäudeeigentümers, ggf. Firma, Behörde, Körperschaft, Berufsstellung natürlicher Personen, Wohnort, Vertreter des Eigentümers, Straßenlage des Gebäudes, Verwendungszweck des Gebäudes, Art des Gebäudes, Geschoßzahl, Baujahr, Kriegsschäden und ihre Beseitigung, Lage der Wohnungen, Werkstätten, Läden u. a. im Gebäude und Stockwerk, Angabe, ob Wohnung, Werkstatt, Laden usw. (Zweckbestimmung), Gesamtzahl der Räume der Arbeitsstätten, der Wohnungen, Ausstattung der Wohnungen (Bad, Heizung, Versorgungsanschlüsse), Namen der Inhaber und Mieter, Angaben über die Mietverträge in Wohnungen: 338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 monatlicher Mietpreis für Mietwohnungen, Dienstwohnungen, Werkswohnungen, Stiftswohnungen, bezw. Angabe, ob Hauseigentümer- oder mietfreie Wohnung, Angabe, ob Altbaumiete, Neubaumiete, Miete für neugebaute Wohnungen, Mietermäßigung infolge Kriegsschadens. b) auf dem Wohnungsbogen: Namen der Wohnparteien, Mietverhältnis, Personenzahl der Wohnparteien, vollausgebaute Küchen (nach Größenklassen), vollausgebaute Kochnischen, Notküchen, Zimmer und Kammern (nach Größenklassen), infolge Wohnraumnot zum Wohnen benutzte andere Räume, behelfsmäßige Kochgelegenheiten, nur gewerblich oder landwirtschaftlich benutzte Räume, leerstehende Räume, gemeinsame Küchenbenutzung, Wohnungen in Keller- und Dachgeschossen. c) auf der Haushaltungsliste: Eigentümer im eigenen Haus (auch Pächter), Mieter oder Untermieter, für Untermieter: Name des Wohnungsinhabers, für Haushaltungen, die nicht in einer Wohnung wohnen: Art der Unterkunft, Bezeichnung (Name, Firma) der Unterkunft. III. Die Fragen der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstättenzählung: Name und vollständige Anschrift der Arbeitsstätte, _ Jahr der Eröffnung der Arbeitsstätte, Sitzverlegung der Arbeitsstätte aus Kriegs- oder Kriegsfolgegründen, Inhaber der Arbeitsstätte und Anteil der Heimatvertriebenen, betriebenes Gewerbe bezw. verrichtete Tätigkeit, die wichtigsten gewonnenen oder produzierten Güter, die reparierten und gehandelten Waren, erfolgt Meldung zur Industrieberichterstattung?, evtl. Angabe der Reichsbetriebs-Nr., liegt Eintragung im Handelsregister vor?, liegt Eintragung in der Handwerksrolle vor?, Haupt- oder Zweigniederlassung, liegt Tätigkeit als Heimarbeiter vor?, Zahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Personen, getrennt nach Geschlecht, aufgegliedert nach: Tätigen Inhabern, Mitinhabern, Mithelfenden Familienangehörigen, Beamten und Angestellten im öffentlichen und privaten Dienst, einschl. leitenden Beamten und Angestellten, Arbeitern, Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen, Anlernlingen, Umschülern, Praktikanten und Volontären, Schwerbeschädigten, Heimatvertriebenen, Zahl der für die Arbeitsstätte zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger, nach Stück und Nutzlast, aufgegliedert nach: Krafträdern (auch mit Beiwagen), Personenkraftwagen, Omnibussen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Zugmaschinen, sonstigen Kraftfahrzeugen (z. B. Motorspritzen, AbSchleppfahrzeuge), Anhängern, Umsatz der Arbeitsstätte, Rechtsform und Kapital des Unternehmens nach folgenden Gesichtspunkten: eine oder mehrere Personen (nicht Offene Handelsgesellschaft), Offene Handelsgesellschaft bezw. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft bezw. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Eingetragene Genossenschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft, Zweckverband, Kirche, Sozialversicherungsträger, öffentlich-rechtliche Kreditanstalt), etwaige sonstige Rechtsform, Angabe des Stammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Angabe des Grundkapitals bei Aktiengesellschaften bezw. Kommanditgesellschaften auf Aktien, Beteiligung der öffentlichen Hand mit: zusammen 100 v. H., zusammen 51 bis 99 v. H. Sonderfragen für Betriebe des Groß- und Einzelhandels, die sich erstrecken auf: 1. Einzelhandel: Ladengeschäft, Fachgeschäft, Warenhaus oder Kleinpreisgeschäft, Gemischtwarengeschäft, Etagengeschäft, Handel in der Wohnung, Versandgeschäft (mit überwiegender Versandtätigkeit), ambulanter Handel, Straßenhandel, Stadthausierhandel, ständiger Straßenverkaufsstand (z. B. Kioske), 2. Großhandel, und zwar als: Nr. 32 – Tag der Ausgabe: vorwiegend Binnengroßhandel, vorwiegend Ein- und Ausfuhrhandel, 3. Vorhandensein von eigenen bezw. gemieteten Lagerräumen mit Flächenangabe in qm. IV. Die Fragen der Zählung der landwirtschaftlichen Kleinbetriebe (unter 0,6 Hektar): Größe der bewirtschafteten Fläche, Größe des eigenen Landes, des gepachteten Landes und des Deputatlandes, Art der Flächennutzung, wird Anbau für den Verkauf von Gartenbauerzeugnissen betrieben? A n 1 a g e 2 zum Volkszählungsgesetz 1950 Die Fragen nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes I. Die Fragen der Zählung der Straßenverkehrsbetriebe: Bezeichnung des gewerblichen Betriebes: Name und Anschrift des Betriebes, ist der Betrieb Zweigniederlassung einer Hauptniederlassung?, wenn ja, Anschrift der Hauptniederlassung, ist der Betrieb handelsgerichtlich eingetragen?, wenn ja, bei welchem Amtsgericht?, Kennzeichnung des Gewerbes: Bezeichnung des betriebenen Gewerbes: Kraftfahrgewerbe: Kommunaler und gemischtwirtschaftlicher Kraftomnibus verkehr, sonstiger Personenkraftwagen verkehr, Güterfernverkehr, Güternahverkehr, private Kraftfahrzeug Überwachung, Kraftfahr-Unterricht, Fuhrgewerbe (ohne Kraftfahrgewerbe): Personen-Fuhrwesen, Lastenbeförderung, Spedition und Lagerei, Spedition (auch mit Lagerei), Möbelspedition und -transport, Lagere ige werbe, Gründungslag der Firma, Anschrift am 1. Juli 1939, haben Sie eine Genehmigung nach dem Per-sonenbeförderungsgesefz vom 4. Dezember 1934 in der Neufassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319)?, wenn ja, welche Art der Personenbeförderung ist genehmigt worden? Linienverkehr-Gelegenheitsverkehr: Droschken-, Mietwagen-, Ausflugswagen-, überlandwagen verkehr, von welcher Behörde wurde die Genehmigung erteilt und wann?, haben Sie eine Genehmigung auf Grund des § 6 des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes vom 2. September 1949 (WiGBl. S. 306)?, Bonn, den 28. Juli 1950 339 wenn ja, von welcher Behörde wurde die Genehmigung erteilt und wann?, hatten Sie eine Konzession auf Grund des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 788)?, wenn ja, von welcher Behörde wurde die Konzession erteilt und wann? Beschäftigte Personen (einschl. der am Zähltage beurlaubten, erkrankten oder aus sonstigen Gründen nicht tätigen Personen): Tätige Inhaber, Mitinhaber, Pächter, mithelfende Familienangehörige, Angestellte (ohne Lehrlinge, Anlernlinge und Umschüler), Arbeiter, Gesellen, Gehilfen, Be- und Entladepersonal, Kraftfahrer, sonstige, Lehrlinge, Anlernlinge, Umschüler, Praktikanten und Volontäre, darunter ausgebildete Kraftfahrzeughandwerker, unterteilt nach Anzahl der am Zähltage beschäftigten Personen: männlich – weiblich – zusammen, davon mit Führerschein: Klasse 2 – Klasse 3, Fuhrpark: Krafträder mit und ohne Beiwagen, Personenkraftwagen (einschl. Kraftdroschken und Mietwagen), Krankenkraftwagen (Spezialfahrzeuge), Kraftomnibusse, sonstige Kraftfahrzeuge, Anhänger zur Personenbeförderung, nach Fahrzeugart und Größenklasse: Zugmaschinen (einschl. Sattel-, Raupen- und Hilfsschlepper) unterteilt nach Maschinenleistung, Lastkraftwagen und Kipper, dreirädrige, andere unterteilt nach Nutzlast, Möbelwagen (Motorwagen), Kraftstoffkesselwagen, Anhänger zur Lastenbeförderung, einachsige (auch Kraftradanhänger), mehrachsige (ohne Möbelwagenanhänger) unterteilt nach Nutzlast, ¦ Sattelschlepperanhänger (sog. Auflieger), Möbel wagenanhänger, sonstige Anhänger (Gas- und Generatorenanhänger gelten nicht als Kraftfahrzeuganhänger), unterteilt nach: Zahl der vorhandenen Fahrzeuge, Angaben über die mit den Lastfahrzeugen im Monat ..... zurückgelegten km und beförderten Gütermengen, im Ortsverkehr, im überlandnahverkehr bis 50 km, im Fernverkehr, nach zurückgelegten km – beförderten Gütermengen in t, 340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Zahl der Pferde und sonstigen Zugtiere: Pferde, Maultiere, Zugochsen und Zugkühe, Zahl der Gespannfahrzeuge: gewöhnliche Gespannfahrzeuge, Möbelwagen. II. Die Fragen der Erhebung der ausgewählten nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten für die Kostenstrukturuntersuchungen: Beschäftigte insgesamt, Brutto-Produktionswert oder Umsatz, Zinsaufwendungen für Fremdkapital, Fertigungsmaterial oder Wareneinkauf, Löhne: Fertigungslöhne, Gemeinkostenlöhne. Gehälter, Sozialaufwendungen: gesetzliche, freiwillige, Hilfs-, Betriebsstoffe, Energie, Büromaterial usw., Steuern, öffentliche Abgaben (ohne Einkommensteuern), übrige Kosten wie: Mieten, Pachten, Patent-, Lizenzkosten, Werbekosten usw., Verbrauchsbedingte (kalkulatorische) Abschreibungen, Veränderungen der Lagerwerte. III. Die Fragen nach der Viehhaltung in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben (unter 0,6 Hektar): Zahl der Pferde, Rinder insgesamt, Kühe (davon Zugkühe), Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Gänse, Enten und Bienenvölker. IV.Die Fragen der Erhebung der Untermieten bei ausgewählten Untermieter-Haushaltungen: Höhe des monatlichen Mietbetrages und seine Aufteilung auf reine Miete, Möbelbenutzung, Heizung, Verpflegung, Licht-, Gas- usw. -benutzung. Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft. Vom 28. Juli 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Erstreckung und Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7) erhält folgende Fassung: ,,(3) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren vom 3. November 1948 (WiGBl. S. 117) wird bis zum 31. März 1950 verlängert. Die bisher erhobenen zweckgebundenen Abgaben auf dem Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft, der Getreidewirtschaft und der Fischwirtschaft können bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung erhoben werden, auch wenn die Bewirtschaftung auf diesen Gebieten aufgehoben wird. Das Aufkommen an Abgaben darf zur Deckung von Verwaltungskosten nicht verwendet werden. Die Obersten Landesbehörden werden ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben für deutsche Anlandungen auf dem Gebiet der Fischwirtschaft den Betrieben der Hochsee- und Küstenfischerei aufzuerlegen." Artikel II Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Ab- satz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 28. Juli 1950. DerBundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten D r. N i k 1 a s Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin". Vom 20. Juni 1950. Auf Grund des § 24 Absatz 2 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe ,,Notopfer Berlin" in der Fassung von Artikel I Ziffer 11 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom- 29. Dezember 1949 (BGBl. S. 35) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe ,,Notopfer Berlin" in der ab 1. Januar 1950 geltenden Fassung bekanntgemacht. Bonn, den 20. Juni 1950. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer 340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Zahl der Pferde und sonstigen Zugtiere: Pferde, Maultiere, Zugochsen und Zugkühe, Zahl der Gespannfahrzeuge: gewöhnliche Gespannfahrzeuge, Möbelwagen. II. Die Fragen der Erhebung der ausgewählten nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten für die Kostenstrukturuntersuchungen: Beschäftigte insgesamt, Brutto-Produktionswert oder Umsatz, Zinsaufwendungen für Fremdkapital, Fertigungsmaterial oder Wareneinkauf, Löhne: Fertigungslöhne, Gemeinkostenlöhne. Gehälter, Sozialaufwendungen: gesetzliche, freiwillige, Hilfs-, Betriebsstoffe, Energie, Büromaterial usw., Steuern, öffentliche Abgaben (ohne Einkommensteuern), übrige Kosten wie: Mieten, Pachten, Patent-, Lizenzkosten, Werbekosten usw., Verbrauchsbedingte (kalkulatorische) Abschreibungen, Veränderungen der Lagerwerte. III. Die Fragen nach der Viehhaltung in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben (unter 0,6 Hektar): Zahl der Pferde, Rinder insgesamt, Kühe (davon Zugkühe), Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Gänse, Enten und Bienenvölker. IV.Die Fragen der Erhebung der Untermieten bei ausgewählten Untermieter-Haushaltungen: Höhe des monatlichen Mietbetrages und seine Aufteilung auf reine Miete, Möbelbenutzung, Heizung, Verpflegung, Licht-, Gas- usw. -benutzung. Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft. Vom 28. Juli 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Erstreckung und Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7) erhält folgende Fassung: ,,(3) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren vom 3. November 1948 (WiGBl. S. 117) wird bis zum 31. März 1950 verlängert. Die bisher erhobenen zweckgebundenen Abgaben auf dem Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft, der Getreidewirtschaft und der Fischwirtschaft können bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung erhoben werden, auch wenn die Bewirtschaftung auf diesen Gebieten aufgehoben wird. Das Aufkommen an Abgaben darf zur Deckung von Verwaltungskosten nicht verwendet werden. Die Obersten Landesbehörden werden ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben für deutsche Anlandungen auf dem Gebiet der Fischwirtschaft den Betrieben der Hochsee- und Küstenfischerei aufzuerlegen." Artikel II Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Ab- satz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 28. Juli 1950. DerBundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten D r. N i k 1 a s Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin". Vom 20. Juni 1950. Auf Grund des § 24 Absatz 2 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe ,,Notopfer Berlin" in der Fassung von Artikel I Ziffer 11 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom- 29. Dezember 1949 (BGBl. S. 35) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe ,,Notopfer Berlin" in der ab 1. Januar 1950 geltenden Fassung bekanntgemacht. Bonn, den 20. Juni 1950. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Nr, 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 341 Gesetz zur Erbebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" in der ab 1. Januar 1950 geltenden Fassung. Als sichtbares Zeichen der Verbundenheit mit Berlin wird im Bundesgebiet ein "Notopfer Berlin" nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben. I. "Nolopfer Berlin" Abgabepflicht und Erhebungszeiträume § 1 ,,Nolopfer Berlin" Der Bund erhobI. als "Nolopfer Berlin" eine Abgabe. § 2 Abgabepflicht Das "Notopfer Berlin" wird erhoben: 1. von natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Bescheinigung im Bundesgebiet haben, und zwar als a) Abgabe der Arbeitnehmer, b) Abgabe der Veranlagten, 2. von allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Körper-schaflsleuer unterliegen und die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Bundesgebiet haben oder in diesem zur Körperschaflsieuer veranlagt werden, als Abgabe der Körperschaften, 3. als Abgabe auf Postsendungen. § 3 Erh ebu n gsze i träume Erhebungszeiträume sind: 1. in den Fällen des § 2 Ziffer 1 Buchstabe a und des § 2 Ziffer 3 der Kalendermonal; 2. in den Fällen des § 2 Ziffer 1 Buchstabe b und des § 2 Ziffer 2 das Kalenderjahr. II. Abgabe der Arbeitnehmer § 4 Bemessungs grundlage (1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird von jeder natürlichen Person erhoben, die in dem Erhebungszeitraum (§ 3) in einem Dienstverhältnis steht, und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich oder vorübergehend erfolgt. Ein Dienstverhältnis liegt immer dann vor, wenn der Beschäftigte als Arbeitnehmer im Sinn des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung anzusehen ist. (2) Die Abgabe richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohns, der im Erhebungszeitraum dem Beschäftigten zufließt. Arbeitslohn sind alle Einnahmen im Sinn des § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Zum Arbeitslohn gehören auch die Sachbezüge im Sinn des § 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. (3) Für die Bemessung der Abgabe ist der Arbeitslohn zusammenzurechnen, der in Lohuzahlungszeit-räumen bezogen worden ist, die im Laufe des Erhebungszeitraums geendet haben. (4) Die Abgabe bemißt sich von dem um 52 Deutsche Mark monatlich gekürzten Arbeitslohn, bei dem die Abzüge (§ 27 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) für Zwecke der Lohnsteuer berücksichtigt sind.1) (5) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird nicht erhoben, wenn für den Erhebungszeitraum (§ 3) Lohnsteuer nicht einzubehalten ist. § 5 Erhebung (1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. (2) Der Arbeitgeber hat die Abgabe für den Arbeitnehmer spätestens bei der Lohnzahlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum einzubehalten, der im Erhebungszeitraum endet. Endet das Dienstverhältnis im Laufe des Erhebungszeitraums, so ist die Abgabe spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses einzubehalten. (3) Die Vorschriften des § 38 Absatz 2 und Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 3 Ziffer 3 gelten entsprechend. (4) Der Arbeitgeber hat die gesamten Abgabebeträge, die er für einen Erhebungszeitraum einbehalten hat, spätestens an dem Tage, an dem er die Lohnsteuer für den gleichen Erhebungszeitraum abzuführen hat, an die Kasse des für die Abführung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamts abzuführen. § 6 Anmeldung Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung über die einbehaltenen Abgabebeträge der Kasse des zuständigen Finanzamts zu dem gleichen Zeitpunkt zu übersenden, zu dem die Abgabebeträge abzuführen sind. § 44 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung gilt entsprechend. Die Anmeldung kann mit der Lohnsteueranmeldung verbunden werden; in diesem Fall sind die einbehaltenen Abgabebeträge in der Lohnsteueranmeldung gesondert aufzuführen. III. Abgabe der Veranlagten § 7 Bemessungsgrundlage (1) Die Abgabe der Veranlagten .wird von jeder natürlichen Persom erhoben, die zur Einkommensteuer veranlagt wird. (2) Die Abgabe bemißt sich mach dem Einkommen, das der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2) bezogen hat. Einkommen ist das Einkommen im Sinn des § 2 des Einkommensteuergesetzes. § 8 Veranlagung (1) Die Abgabe der Veranlagten wird nach Ablauf des Erhebungszeitraums nach dem Einkommen veranlagt, das der Abgabepflichtige in diesem Erhebungszeitraum bezogen hat. 1) Durch die Verordnung über die Berechnung der Abgabe der Arbeitnehmer zum "Notopfer Berlin" vom 11. Juli 1950 (BGBl. S 331) ist der Pauschbetrag mit Wirkung vom 1. Juli 1950 auf 65 DM festgesetzt. 342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 (2) Hat die Abgabepflicht nicht während des vollen Erhebungszeitraums bestanden, so wird das während der Dauer der Abgabepflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung bei Wegfall der Abgabepflicht sofort vorgenommen werden. (3) Die Veranlagung unterbleibt, wenn der Abgabepflichtige im Laufe des Erhebungszeitraums (§ 3 Ziffer 2) nur Arbeitslohn bezogen hat, der der Abgabe der Arbeitnehmer unterlegen hat. § 9 Vorauszahlungen (1) Der Abgabepflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen zu leisten. (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Abgabe, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der Abgabe anpassen, die sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich ergaben wird. § 10 Abschlußzahlung (1) Auf die Abgabeschuld werden angerechnet: 1. die für den Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen, 2. die Abgabe der Arbeitnehmer, soweit sie von dem im Erhebungszeitraum zugeflossenen Arbeitslohn (§ 4 Absatz 2) einbehalten worden ist. (2) Ist die Abgabeschuld größer als die nach Absatz 1 anzurechnenden Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). (3) Ist die Abgabeschuld kleiner als die nach Absatz 1 anzurechnenden Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids dem Abgabepflichtigen nach seiner Wahl entweder auf seine Abgabeschuld gutgeschrieben oder zurückgezahlt. IV. Abgabe der Körperschaften § 11 Umfang der Abgabepflicht (1) Die Abgabe der Körperschaften wird auch dann erhoben, wenn eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht durchzuführen ist. (2) Soweit nach § 4 des Körperschaftsteuergesetzes eine persönliche Befreiung von der Körperschaftsteuer gegeben ist, ist der Abgabepflichtige auch von der Abgabe der Körperschaften befreit. § 12 Bemessungsgrundlage Für die Bemessung der Abgabe der Körperschaften gilt § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend. § 13 Veranlagung, Vorauszahlungen und Abschlußzahlung Für die Abgabe der Körperschaften gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend. V. Abgabe auf Postsendungen § 14 Umfang der Abgabepflicht (1) Die Abgabe auf Postsendungen wird auf folgende Postsendungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhoben: 1. Briefe, 2. Postkarten, 3. Geschäftspapiere, 4. Warenproben, 5. Mischsendungen, 6. Päckchen, 7. Pakete, 8. Bahnhofsbriefe, 9. Bahnhofszeitungen. (2) Von der Abgabe ausgenommen sind folgende Postsendungen: 1. Dienstsendungen der Hohen Kommission und ihrer Dienststellen, der ausländischen Vertretungen und der Konsulate, 2. Postanweisungen und Zählkarten (einschließlich der Postanweisungen und Zahlkarten, die zur Übermittlung von durch Postnachnahmen und Postaufträge eingezogenen Beträgen dienen), 3. Drucksachen, 4. Zeitungsdrücksachen, 5. Werbeantworten, 6. Postwurfsendungen, 7. gebührenfreie Briefe an die Postscheckämter und Postsparkassenämter bei Verwendung der besonderen Briefumschläge, 8. vollzogen zurückgesandte Postzustellungsurkunden und Rückscheine, 9. Postzeitungsgut, 10. Blindenschriften. § 15 Erhebung Die Abgabe auf Postsendungen wird in der Form erhoben, daß die abgabepflichtigen Sendungen mit einer Steuermarke versehen werden. VI. Höhe und Fälligkeit des "Notopfer Berlin" § 16 Höhe Das "Notopfer Berlin" beträgt: 1. als Abgabe der Arbeitnehmer a) bis zu einem Arbeitslohn von 500 Deutsche Mark monatlich: 0,60 Deutsche Mark, b) für den 500 Deutsche Mark monatlich übersteigenden Arbeitslohn: 1,00 Deutsche Mark für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 1) bezogenen 100 Deutsche Mark abgabepflichtigen Arbeitslohn; 2. als Abgabe der Veranlagten a) bis zu einem Einkommen von 6000 Deutsche Mark: 0,60 Deutsche Mark, Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 343 VIII. Steuerliche Vorschriften b) für das 6000 Deutsche Mark übersteigende Einkommen: 1,00 Deutsche Mark für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Einkommen, mindestens jedoch 7,20 Deutsche Mark; 3. als Abgabe der Körperschaften 1,20 Deutsche Mark für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Einkommen, mindestens jedoch a) für alle Kapitalgesellschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit einer Beitragscinnahme über 10 000 Deutsche Mark: 240 Deutsche Mark; b) für andere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen: 14,40 Deutsche Mark; 4. als Abgabe auf Postsendungen 0,02 Deutsche Mark für jede abgabepflichtige Sendung. § 17 Fälligkeit Das "Notopfer Berlin" ist fällig: 1. als Abgabe der Arbeitnehmer zugleich mit der für den gleichen Erhebungszeitraum abzuführenden Lohnsteuer (§ 5 Absatz 4), 2. als Abgabe der Veranlagten und als Abgabe der Körperschaften innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, 3. als Vorauszahlung auf die Abgabe der Veranlagten und auf die Abgabe der Körperschaften zu den Vorauszahlungszeitpunkten (§9 Absatz 1), 4. als Abgabe auf Postsendungen bei der Auflieferung. VII. Verwaltung des "Notopfer Berlin" § 18 Zuständigkeit (1) Die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der Veranlagten und die Abgabe- der Körperschaften werden für Rechnung des Bundes von den Finanzämtern verwaltet. (2) Die Abgabe auf Postsendungen wird von dem Bundesminisler für das Post- und Fernmeldewesen verwaltet. (3) Das "Notopfer Berlin" ist an den Bundesminister der Finanzen abzuführen. § 19 Verwaltungskosten (1) Die durch die Verwaltung und Durchführung der Erhebung des "Notopfer Berlin" entstehenden Verwaltungskosf.cn werden nicht erstattet. (2) Die Herstellungs- und Vertriebskosten der für die Abgabe auf Postsendungen zu verwendenden Steuerrnarken werden dem Bimdesminister für das Post- und Fernmeldewesen aus den Erträgnissen dieser Abgabe erstattet. § 20 Nichtabzugsfähigkeit des "Notopfer Berlin" Die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften sind bei der Ermittlung des Einkommens und bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nicht abzugsfähig. § 21 Anwendung der Reichsabgabenordnung Das "Notopfer Berlin" ist eine Steuer im Sinn der Reichsabgabenordnung. IX. Überleitungsbestimmungen § 22 Veranlagung für 1948 (1) Der Erhebungszeitraum 1948 (§ 3 Ziffer 2) umfaßt den Zeitraum vom 1. November 1948 bis 31. Dezember 1948. (2) Die Abgabe der Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften bemessen sich für den Erhebungszeitraum 1948 (Absatz 1) nach einem Drittel des Einkommens, nach dem sich die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 bemißt. Die Einkommensgrenzen und Mindestsätze des § 16 Ziffern 2 und 3 sind der Zeitdauer des Erhebungszeitraums (Absatz 1) anzupassen. (3) Die Veranlagung für den Erhebungszeitraum 1948 ist zusammen mit den Veranlagungen zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 durchzuführen. (4) Auf die Abgabeschuld wTerden die am 10. November 1948 und am 10. Dezember 1948 fällig gewesenen Zahlungen auf die Abgabe der Veranlagten und auf die Abgabe der Körperschaften und die am 5. Dezember 1948 und 5. Januar 1949 fällig gewesene Abgabe der Arbeitnehmer angerechnet, soweit sie geleistet oder einbehalten worden sind. § 10 Absätze 2 und. 3 gelten entsprechend. § 23 Vorauszahlungen (1) Die Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids über die für 1948 geschuldete Abgabe zu leisten sind, bemessen sich grundsätzlich nach dem Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und auf die Körperschaftsteuer bildet. Die am 10. Januar 1950 zu leistende Vorauszahlung auf die Abgabe der Veranlagten und auf die Abgabe der Körperschaften für 1949 bemißt sich nach § 23 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" vom 11. April 1949 (WiGBl. S. 64) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" vom 10. August 1949 (WiGBl. S. .249).1) (2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der Abgabe anpassen, die sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. 1) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz u. Württemberg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreise Lindau. 344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 X. Schlußbestimmungen § 24 Durchführungs Vorschriften (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, und zwar 1. zur Abgabe der Arbeitnehmer: über Zusammenrechnung und Abrundung von Arbeitslohn, Berechnung der Abgabe, Verbuchung durch die Arbeitgeber, Anmeldung durch die Arbeitgeber und Außenprüfung durch das Finanzamt, 2. zur Abgabe der Veranlagten: über die Zusammenrechnung der Einkünfte und die Ermittlung des Einkommens von Arbeitnehmern, 3. zur Abgabe von Körperschaften: über die für die Befreiung von der Abgabe maßgebenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes, 4. zur Abgabe auf Postsendungen: über Art und Zeit der Abgabeentrichtung, Beschreibung und Verkauf der Steuermarken und über die Verwendung der Steuermarken, 5. zur kassenmäßigen Behandlung der Abgabe "Notopfer Berlin". (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes neu bekannt zu geben. §25 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1950 in Kraft. Seine Geltungsdauer erstreckt sich auf die Erhebungszeiträume, die spätestens am 31. Dezember 1950 enden. Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. Vom 20. Juli 1950. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für: 1. die in der Zeit vom 19. bis 27. August 1950 in Köln stattfindende Ausstellung ,,Von Kopf bis Fuß"; 2. die in der Zeit vom 9. September bis 8. Oktober 1950 in Köln stattfindende "1. Bundes-fachschau für das Hotel- und Gaststättengewerbe"; 3. die in der Zeit vom 13. bis 24. September 1950 in Essen stattfindende ,,Bergbau-Ausstellung 1950". Bonn, den 20. Juli 1950. Der Bundesminister der Justiz Dehler Bekanntmachung über den Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1949. Vom 8. Juli 1950. Auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 199) habe ich im. anliegenden Gesamtplan die Beträge festgestellt, die sich für die in § 2 dieses Gesetzes aufgeführten Einzelpläne und für den Gesamtabschluß auf Grund der Vorschriften in den §§ 4 bis 11 dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der auf dem Gesetz zur Ergänzung des vorgenannten Gesetzes vom 29. Juni 1950 (BGBl. S. 259) beruhenden Ergänzungen und Änderungen im Rechnungsjahr 1949 (21. September 1949 bis 31. März 1950) ergeben. Sie werden hiermit bekanntgegeben. Bonn, den 8. Juli 1950. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Anlage s. S. 345 344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 X. Schlußbestimmungen § 24 Durchführungs Vorschriften (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, und zwar 1. zur Abgabe der Arbeitnehmer: über Zusammenrechnung und Abrundung von Arbeitslohn, Berechnung der Abgabe, Verbuchung durch die Arbeitgeber, Anmeldung durch die Arbeitgeber und Außenprüfung durch das Finanzamt, 2. zur Abgabe der Veranlagten: über die Zusammenrechnung der Einkünfte und die Ermittlung des Einkommens von Arbeitnehmern, 3. zur Abgabe von Körperschaften: über die für die Befreiung von der Abgabe maßgebenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes, 4. zur Abgabe auf Postsendungen: über Art und Zeit der Abgabeentrichtung, Beschreibung und Verkauf der Steuermarken und über die Verwendung der Steuermarken, 5. zur kassenmäßigen Behandlung der Abgabe "Notopfer Berlin". (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes neu bekannt zu geben. §25 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1950 in Kraft. Seine Geltungsdauer erstreckt sich auf die Erhebungszeiträume, die spätestens am 31. Dezember 1950 enden. Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. Vom 20. Juli 1950. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für: 1. die in der Zeit vom 19. bis 27. August 1950 in Köln stattfindende Ausstellung ,,Von Kopf bis Fuß"; 2. die in der Zeit vom 9. September bis 8. Oktober 1950 in Köln stattfindende "1. Bundes-fachschau für das Hotel- und Gaststättengewerbe"; 3. die in der Zeit vom 13. bis 24. September 1950 in Essen stattfindende ,,Bergbau-Ausstellung 1950". Bonn, den 20. Juli 1950. Der Bundesminister der Justiz Dehler Bekanntmachung über den Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1949. Vom 8. Juli 1950. Auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 199) habe ich im. anliegenden Gesamtplan die Beträge festgestellt, die sich für die in § 2 dieses Gesetzes aufgeführten Einzelpläne und für den Gesamtabschluß auf Grund der Vorschriften in den §§ 4 bis 11 dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der auf dem Gesetz zur Ergänzung des vorgenannten Gesetzes vom 29. Juni 1950 (BGBl. S. 259) beruhenden Ergänzungen und Änderungen im Rechnungsjahr 1949 (21. September 1949 bis 31. März 1950) ergeben. Sie werden hiermit bekanntgegeben. Bonn, den 8. Juli 1950. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Anlage s. S. 345 Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 345 Anlage Gesamtplan Ein- Ausgaben Bleibt zel-plan Kap. Dienststellen Einnahmen fortdauernde einmalige Summe Überschuß ( + ) Zuschuß (–) DM DM DM DM DM I Bundespräsident und Bundespräsidialamt 1 Bundespräsident ...... – 116 600 – 116 600 – 116 600 2 Bundespräsidialamt ..... Zusammen 300 279 800 398 000 677 800 – 677 500 300 396 400 398 000 794 400 – 794 100 II 1 Bundestag......... Summe für sich 18 300 8 921 000 152 500 9 073 500 – 9 055 200 II a 1 Bundesversammlung . . . . . Summe für sich .–. – 99 800 99 800 – 99 800 III 1 Buhdesrat......... Summe für sich 3 000 661 300 26 500 687 800 – 684 800 IV 1 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt Bundeskanzler- und Bundes- 2 Organisationsbüro für die konsularisch-wirtschaftlichen Vertretungen im Ausland. Verbindungsstelle zur Alliierten 742 900 300 500 1 043 400 – 1 043 400 3 Hohen Kommission .... Presse-, und Informaüonsamt der 732 900 493 700 1 226 600 – 1 226 600 Bundesregierung .... Zusammen – 677 500 220 400 897 900 – 897 900 __ 2 153 300 1 014 600 3 167 900 – 3 167 900 V 1 Bundesministerium für Angelegenheiten des Marshall-Plans Bundesministerium für Angele- 2 genheiten des Marshall-Plans . Delegationen in Paris und Washington sowie ERP-Kontor in 2 252 500 67 000 2 319 500 – 2 319 500 Frankfurt (Main)..... Zusammen – 1 254 500 345 000 1 599 500 – 1 599 500 –- 3 507 000 412 000 3 919 000 – 3 919 000 VI Bundesministerium des Innern 1 Bundesministerium des Innern 1 000 1 866 400 403 000 2 269 400 – 2 268 400 2 Statistisches Bundesamt .... Zusammen 1 683 700 3 148 500 2 423 500 5 572 000 –• 3 888 300 1 684 700 5 014 900 2 826 500 7 841 400 – 6 156 700 VII Bundesministerium der Justiz 1 Bundesministerium der Justiz . . 183 300 1 319 600 149 000 1 468 600 – 1 285 300 2 Deutsches Patentamt..... 2 676 100 3 719 200 1 513 800 5 233 000 – 2 556 900 3 Bundesgerichte....... Zusammen – 50 000 – 50 000 – 50 000 2 859 400 5 088 800 1 662 800 6 751 600 – 3 892 200 346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Einzel-plan Kap. Dienststellen Einnahmen fortdauernde Ausgaben einmalige Summe Bleibt Überschuß ( + ) Zuschuß (–) DM DM DM DM DM VIII Bundesministerium der Finanzen 1 Bundesministerium der Finanzen 3 800 1 690 100 115 300 1 805 400 – 1 801 600 2 100 104 200 2 700 106 9CO – 106 800 3 Oberster Finanzgerichtshof . . 75 700 609 200 40 000 649 200 – 573 500 4 Hauptamt für Soforthilfe . . . 400 551 500 89 000 640 500 – 640 100 5 6 Zolleitstelle und Zollgrenzdienst Amt für Wertpapierbereinigung und Beratungsstellen im Aus- 947 400 56 713 100 56 713 100 – 55 765 700 7 land .......... –– 299 500 65 200 15 800 299 500 81 000 – 299 500 – 81 000 8 Beschaffungsstelle der Bundes- Zusammen – 31 900 – 31 900 – 31 900 1 027 400 60 064 700 262 800 60 327 500 – 59 300 100 IX Bundesministerium für Wirtschaft 1 3 Bundesministerium für Wirtschaft Physikalisch-Technische Anstalt 159 935 800 121213 800 63 146 400 184 360 200 – 24 424 400 4a in Braunschweig-Völkenrode . Zentrallastverteilung für Elektri- 97 500 996 900 951 600 1 948 500 – 1 851 000 4b zität in Bad Homburg .... Zentrallastverteilung für Gas in – --– 100 100 – 100 5 Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt (Main)- 14 600 14 600 – 14 600 Zusammen 200 265 800 6 600 272 400 – 272 200 160 033 500 122 476 500 64 119 300 186 595 800 – 26 562 300 IX a Fachstellen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft 1/17 Summe für sich 1614 000 2 745 300 23 400 2 768 700 – 1154 700 X 1 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und 2 Biologische Zentralanstalt für Land- und Forstwirtschaft in 249 066 100 37 670 700 615 419 200 653 089 900 – 404 023 800 3 Braunschweig-Gliesmarode . . Oberschiedsgericht für Marktstreitigkeiten in Frankfurt 4 800 696 100 344 000 1 040 100 – 1 035 30G Übertrag – – – – ¦ – 249 070 900 38 366 800 615 763 200 654 130 000 – 405 059 100 Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 347 Einzel-plan Kap. Dienststellen Einnahmen DM fortdauernde DM Ausgaben einmalige DM Summe DM Bleibt Überschuß ( + ) Zuschuß (–) DM Noch: X XI XII 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Übertrag Landwirtschaftliche Forschungsanstalt in Braunschweig-Völ-kenrode ... ...... Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel Zentralinslitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbek bei Hamburg........ Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle . . . Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold . . . . Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg........ Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Frankfurt (Main)-Griesheim Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt (Main) .... Kartoffelkäfer-Institut in Darni-sfadt .......... Hauptlenkungssfelle Fischwirtschaft in Hamburg..... Zentralstelle für Naturschutz und Landschaffspflege in Egestorf . Zentralstelle für Vegetationskar-tierung in Stolzenau (Weser) Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach Zusammen Bundesministerium für Arbeit Bundesministerium für Arbeit Summe für sich Bundesministerium für Verkehr Bundesministerium für Verkehr Wasserstraßendirektionen und -ämler (Binnenwasserstraßen) Reichsschleppbefrieb..... Seewasserstraßendirektionen, Seewasserstraßen Verwaltungen und -ämter........ 249 070 900 38 366 800 Übertrag 1 700 200 33 000 11300 53 900 19 400 1 647 900 91 500 400 59 700 700 252 688 900 62 000 4 080 300 6 512 100 3 932 600 14 525 000 1 937 400 330 400 179 700 186 900 234 700 1 896 400 390 200 77 400 240 000 27 900 88 400 87 800 615 763 200 654 130 000 – 405 059 100 392 700 17 100 54 000 20 000 6 000 14 600 32 500 400 17 200 44 044 000 616 317 700 1 862 600 11 742 000 33 634 100 280 000 24 034 600 65 900 6 992 700 46 531 800 8 909 900 69 690 700 62 434 400 2 330 100 347 500 233 700 206 900 240 700 1 911 000 422 700 77 400 240 000 27 900 88 800 105 000 629 900 314 500 222 400 153 000 221 300 263 100 331 200 77 400 240 000 27 500 29 100 104 300 660 361 700 – 407 672 800 1 928 500 – 1 866 500 18 734 700 80 165 900 280 000 32 944 500 – 14 654 400 – 73 653 800 – 280 000 – 29 011 900 132 125 100 117 600 100 343 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Ein-zel-plan Kap. Dienststellen Einnahmen fortdauernde Ausgaben einmalige Summe Bleibt Überschuß .( + ) Zuschuß (–) DM DM DM DM DM Übertrag 14 525 000 69 690 700 62 434 400 132 125 100 – 117 600 100 Noch: XII 5 6 Seeschiffsvermessungsamt . . . Deutsches Hydrographisches Institut . . . a..... 18 600 431 600 55 300 2 007 100 400 000 55 300 2 407 100 – 36 700 – 1 975 500 7 Anstalt für Gewässerkunde . . 19 400 121 900 27 600 149 500 – 130 100 8 Versuchsanstalt für Wasser-, Erd- 32 600 120 900 57 900 178 800 – 146 200 9 Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge .... – 57 600 __ * 57 600 – 57 600 10 Wetterdienst für das Bundesgebiet – Britische Besatzungszone – Zentralamt .... 87 100 1 523 400 26 300 1 549 700 – 1 462 600 11 Wetterdienst für das Bundesgebiet – Britische Besatzungszone – Außendienststellen 12 800 749 500 18 000 767 500 – 754 700 IIa Wetterdienst für das Bundesgebiet – Amerikanische Besatzungszone – Zentralamt 3 835 900 3 835 900 – 3 835 900 IIb Wetterdienst für das Bundesgebiet – Französische Zone – – 311 000 – 311 000 – 311000 12 Gebietsverkehrsleitungen . . . 100 14 100 – 14 100 – 14 000 13 Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungs- 8 200 53 700 53 700 – 45 500 14 Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt ........ Zusammen 100 22 700 __ 22 700 – 22 600 15 135 500 78 563 800 62 964 200 141 528 000 – 126 392 500 XIII Bundesministerium für das Post-und Fernmeldewesen 1 Bundesministerium für das Post-und Fernmeldewesen .... – 38 200 •– 38 200 – 38 200 E12 Zusammen – – 2 900 000 2 900 000 – 2 900 000 – 38 200 2900 000 2 938 200 – 2 938 200 XIV 1 Bundesministerium Summe für sich 90 000 922 100 110 000 1 032 100 – 942 100 XV Bundesministerium für Angelegenheiten der Vertriebenen . . 1 Bundesministerium für Angelegenheiten der Vertriebenen . . 200 831 700 165 000 996 700 – 996 500 2 Sonderabteilung für Betreuung der Kriegsgefangenen, Heimkehrer und DPs ..... Zusammen" 100 44 800 44 800 – 44 700 300 1 876 500 165 000 1 041 500 – 1 041 200 Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 349 Ein- Ausgaben Bleibt zel-plan Kap. Dienststellen Einnahmen fortdauernde einmalige Summe Überschuß ( + ) Zuschuß (–) DM DM DM DM DM XVI 1 Bundesministerium für gesamt- Summe lür sich – 3 582 400 155 500 3 737 900 – 3 737 900 XVII 1 Bundesministerium für Angele- genheiten des Bundesrats . . . Summe lür sich – 216 200 43 000 259 200 – 259 200 XX 1 Bundesrechnungshof..... Summe für sich 79 500 1 579 700 203 700 1 783 400 – 1 703 900 XXI Bundesschuld 1 Bundesschuldenverwaltung . . – 308 900 _ 308 900 – 308 900 2 3 4 Inanspruchnahme aus Sicherheitsleistungen und Gewähr- – 49 277 100 – 49 277 100 , – 49 277 100 leistungen ........ Zusammen – 1 000 000 – 1 000 000 – 1 000 000 – 50 586 000 – 50 586 000 – 50 586 000 XXII 1 Sonderhaushalt (Besatzungskoslen)..... Summe für sich – 34 096 400 – 34 096 400 – 34 096 400 XXIII Allgemeine Finanzverwaltung 1 Ablieferungen von Verkehrs- 197 870 000 – – – + 197 870 000 2 Steuern, Zölle und Abgaben . . 729 536 300 – – – + 729 536 30C 3 Allgemeine Einnahmen .... – – – – _ 4 Rückeinnahmen aus dem Sofort- 30 000 000 __ __ __ + 30 000 000 5 Beiträge der Länder..... 145 830 100 – – " + 145 830 100 6 Mindereinnahmen...... – 63 844 400 – – – _. 63 844 400 1 Versorgungsbezüge . . < . – 2 401 100 – 2 401 100 – 2 401 100 2 Beihilfen und Renten .... – 490 000 – 490 000 – 490 000 3 Bewilligungen besonderer Art . – 33 817 800 – 33 817 800 – 33 817 800 4 Rücklagen ........ – 37 000 000 – 37 000 000 – 37 000 000 5 Sonstige Ausgaben ...... – 7 294 700 – 7 294 700 – 7 294 700 6 7 Minderausgaben...... Fehlbetrag der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts- ~ –84 035 000 – 84 035 000 + 84 035 000 gebietes für 1949 ..... – 26 615 100 – 26 615 100 – 26 615 100 E 12 Darlehen an den Sofortliilfefonds Zusammen – .– 25 000 000 25 000 000 – 25 000 000 1 039 392 000 23 583 700 25 000 000 48 583 700 + 990 808 300 350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Einzel-plan Kap. Dienststellen Einnahmen fortdauernde Ausgaben einmalige Summe Bleibt Überschuß ( + ) Zuschuß (–) DM DM DM DM DM XXV Finanzielle Hilfe für Berlin Ell Summe für sich – – 237 000 000 237 000 000 – 237 000 000 XXVI In der Abwicklung oder in der Überführung befindliche Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1 14 500 1 801 200 58 700 1 859 900 – 1 845 400 2 10 200 407 400 8 000 415 400 – 405 200 3 Vorsitzer des Verwaltungsrats und der Direktorialkanzlei . . 2 100 2 872 600 36 600 2 909 200 – 2 907 100 4 9 700 1 310 900 83 900 1 394 800 – 1 385 100 5 132 900 328 100 64 500 392 600 – 259 700 6 Deutsches Obergericht .... 4 000 398 600 2 400 401 000 – 397 000 7 Amt für Fragen der Heimat-Zusammen 100 476 000 109 400 585 400 – 585 300 173 500 7 594 800 363 500 7 958 300 – 7 784 800 Gesamtabschluß der Einzelpläne Einzelpläne I bis XVII, XXI und XXII, XXV und XXVI . . . 435 470 300 434 991 900 991 286 700 1 426 278 600 – 990 808 300 Insgesamt 1039 392 000 23 583 700 25 000 000 48 583 700 + 990 808 300 1474 862 300 458 575 600 1016 286 700 1474 862 300 – 9 £ 9 t 9 y 6 Der auf Grund des im November 1949 erschienenen Europäischen Zolltarifschemas g ^ ausgearbeitete ^ Entwurf eines Deutschen Zolltarifs Ist in der von der Deutschen Bundesregierung als Grundlage für internationale Zollverhandlungen genehmigten Fassung erschienen. In diesem Zolltarif-Entwurf sind die vorgeschlagenen Zolltarifsätze enthalten. 202 Seiten, DIN A 4, Preis DM 10.– zuzüglich Versandgebühren. Bestellungen sind zu richten an den Bundesanzeiger, Köln/RJl. 1, Postfach 2 9 y 9 6sssss*/SSSSSSSSSSSS//SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS//SSSSSSSSSS/SSSSS*SSSS/SSSSSSSSS/SSSSSSSSSSSSSS/S^^ Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedart. Lautender Bezuq aui durch die Post Bezugspreis vierteljährlich DM 3 – zuzüqlicb Zustellgebühr Einzelstu< ke le anqelanqent 24 Seiten DM 0 30 beim Verlaq des ..Bundesanzeiqer in Bonn oder in Köln Rh Husendunq einzelner Stücke per Streitband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes aui Postscheckkonto ..Bundesanzeiger" Köln 83 400. Druck: Kölner Pressediuck GmbH., Breite Straße 70.