Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
681
1950
Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1950
Nr. 42
Tag Inhalt: Seite
25. 9. 50 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes........... 681
27. 9. 50 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Ver-
fassungsschutzes .............................. 682
28. 9. 50 Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates............ 682
27. 9. 50 Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen............ 684
8. 9. 50 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark 685
8. 9. 50 Bekanntmachung über die Ausprägung von BundesmünzenimNennwert von 2Deutschen Pfennig 686
Berichtigung betr. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe
"Notopfer Berlin" vom 20. Juni 1950...................... 686
Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes. Vom 25. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Geltungsdauer des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und des § 3 des Gesetzes zur Erstreckung und Verlängerung des Bewirtschaf-
tungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für de_i Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7) und des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer den Preisgesetzes vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274) wird bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1950 verlängert.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1950 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 25. September 1950.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. N i k 1 a s
Der Bundesminister für Verkehr S e eb o h m
Bundesgesetzblatt
681
1950
Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1950
Nr. 42
Tag Inhalt: Seite
25. 9. 50 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes........... 681
27. 9. 50 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Ver-
fassungsschutzes .............................. 682
28. 9. 50 Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates............ 682
27. 9. 50 Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen............ 684
8. 9. 50 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark 685
8. 9. 50 Bekanntmachung über die Ausprägung von BundesmünzenimNennwert von 2Deutschen Pfennig 686
Berichtigung betr. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe
"Notopfer Berlin" vom 20. Juni 1950...................... 686
Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes. Vom 25. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Geltungsdauer des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und des § 3 des Gesetzes zur Erstreckung und Verlängerung des Bewirtschaf-
tungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für de_i Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7) und des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer den Preisgesetzes vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274) wird bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1950 verlängert.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1950 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 25. September 1950.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. N i k 1 a s
Der Bundesminister für Verkehr S e eb o h m
682
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
Vom 27. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
§2
(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern errichtet der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesminister des Innern.
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund bestimmt jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
§3
(1) Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behörden ist die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über Bestrebungen, die eine Aufhebung, Änderung oder Störung der verfassungsmäßigen Ordnung im Bund oder in einem Land oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben.
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Das Amt darf einer polizeilichen Diensstelle nicht angegliedert werden.
§ 4
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die in jedem Lande gemäß § 2 Abs. 2 bestimmte Behörde über alle Unterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des Verfassungsschutzes erforderlich ist.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Bildung des
vorläufigen B e w e r t u n g s b e i r a t e s
(1) Zur Vorbereitung einer neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Ein-
(2) Die in den Ländern bestimmten Behörden unterrichten das Bundesamt über alle Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, von denen sie Kenntnis erhalten und die für den Bund, die Länder oder eines von ihnen von Wichtigkeit sind.
(3) Ist gemäß § 2 Abs. 2 eine andere als die Oberste Landesbehörde bestimmt, so ist die Oberste Landesbehörde gleichzeitig zu benachrichtigen.
§5
(1) Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den Obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen erteilen.
(2) Der Bundesminister des Innern kann im Rahmen des § 3 den nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behörden Weisungen für die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes erteilen. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 6
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. September 1950.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Heinemann
heiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird beim Bundesministerium der Finanzen ein vorläufiger Bewertungsbeirat gebildet.
(2) Der vorläufige Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Außerdem wird eine Hauptabteilung zur Bearbeitung der alle Abteilungen berührenden Fragen gebildet.
Gesetz
über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates. Vom 28. September 1950.
682
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
Vom 27. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
§2
(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern errichtet der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesminister des Innern.
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund bestimmt jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
§3
(1) Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behörden ist die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über Bestrebungen, die eine Aufhebung, Änderung oder Störung der verfassungsmäßigen Ordnung im Bund oder in einem Land oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben.
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Das Amt darf einer polizeilichen Diensstelle nicht angegliedert werden.
§ 4
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die in jedem Lande gemäß § 2 Abs. 2 bestimmte Behörde über alle Unterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des Verfassungsschutzes erforderlich ist.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Bildung des
vorläufigen B e w e r t u n g s b e i r a t e s
(1) Zur Vorbereitung einer neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Ein-
(2) Die in den Ländern bestimmten Behörden unterrichten das Bundesamt über alle Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, von denen sie Kenntnis erhalten und die für den Bund, die Länder oder eines von ihnen von Wichtigkeit sind.
(3) Ist gemäß § 2 Abs. 2 eine andere als die Oberste Landesbehörde bestimmt, so ist die Oberste Landesbehörde gleichzeitig zu benachrichtigen.
§5
(1) Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den Obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen erteilen.
(2) Der Bundesminister des Innern kann im Rahmen des § 3 den nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behörden Weisungen für die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes erteilen. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 6
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. September 1950.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Heinemann
heiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird beim Bundesministerium der Finanzen ein vorläufiger Bewertungsbeirat gebildet.
(2) Der vorläufige Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Außerdem wird eine Hauptabteilung zur Bearbeitung der alle Abteilungen berührenden Fragen gebildet.
Gesetz
über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates. Vom 28. September 1950.
Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1950
683
§2
Mitglieder des vorläufigen B e w e r t u n g s b e i r a t es
(1) Dem vorläufigen Bewertungs^eirat gehören an:
1. in allen Abteilungen der Bundesminister der Finanzen oder ein von ihm beauftragter Bundesbeamter als Leiter des vorläufigen Bewertungsbeirates;
2. in den einzelnen Abteilungen:
a) in der landwirtschaftlichen Abteilung sieben Mitglieder,
b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung sechs Mitglieder,
c) in der Weinbauabteilung fünf Mitglieder,
d) in der Gartenbauabteilung fünf Mitglieder,
e) in der Hauptabteilung je zwei Mitglieder der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Abteilung und je ein Mitglied der Weinbauabteilung und der Gartenbauabteilung.
Nach Bedarf können vorübergehend weitere Mitglieder berufen werden.
(2) Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrates durch den Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen; dieser hat die Berufsorganisationen der Land- und Forstwirtschaft zu hören. Die Berufung kann nur aus einem wichtigen Grund mit Zustimmung des Bundesrates zurückgenommen werden. An Stelle eines ausscheidenden Mitglieds ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen über ausreichende Sachkenntnis verfügen. Die Berufung gilt bis zum 31. Dezember 1952; sie kann vom Bundesminister der Finanzen verlängert werden.
(3) Die berufenen Mitglieder haben bei Beginn ihrer Tätigkeit dem Leiter des vorläufigen Bewertungsbeirates zu geloben, bei den Verhandlungen des vorläufigen Bewertungsbeirates ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die dabei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen geheimzuhalten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten.
Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach den Vorschriften bestraft, die für die Verletzung des Steuergeheimnisses gelten.
§ 3
Tätigkeit des vorläufigen B e w e r t u n g s b e i r a t es
(1) Der Bundesminister der Finanzen oder ein von ihm beauftragter Vertreter führt die Geschäfte des vorläufigen Bewertungsbeirates und leitet die Verhandlungen. Er kann eine Geschäftsordnung für den vorläufigen Bewertungsbeirat erlassen und bestimmt die Entschädigung der Mitglieder, die nicht Beamte sind.
(2) Die einzelnen Abteilungen des vorläufigen Bewertungsbeirates sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters.
(3) Der vorläufige Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. Er ist berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Amtshandlungen vorzunehmen; er hat die Befugnisse, die den Finanzämtern im Steuerermittlungsverfahren zustehen.
(4) Die Amtshandlungen des vorläufigen Bewertungsbeirates sind nicht öffentlich. Der vorläufige Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) Der vorläufige Bewertungsbeirat kann einzelne Aufgaben an Ausschüsse übertragen, die aus seinen Mitgliedern gebildet werden.
§ 4 Schätzung ausgewählter Bodenflächen alsMusterstücke
Der vorläufige Bewertungsbeirat übernimmt die Befugnisse des früheren Reichsschätzungsbeirates nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050).
§ 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. September 1950.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen.
Vom 27. September 1950.
§ 1
Zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen können Wiederaufbaudarlehen nach folgenden Bestimmungen gegeben werden.
§ 2
(l)i Ein Wiederaufbaudarlehen kann erhalten, wer nach dem 31. August 1939 ein Seeschiff oder ein Seeschiffsbauwerk verloren und nach dem 30. November 1949 zum Ersatz dafür den Neubau eines Handelsschiffs auf einer deutschen Werft in Auftrag gegeben oder ein Handelsschiff aus dem Ausland erworben hat.
(2) Die Bestimmung des Absatz" 1 findet keine Anwendung, wenn das Seeschiff oder Seeschiffsbauwerk durch ein Ereignis verlorengegangen ist, gegen dessen Eintritt der Eigentümer Versicherung nehmen konnte; sie findet außerdem insoweit keine Anwendung, als das verlorengegangene Seeschiff oder Seeschiffsbauwerk mit öffentlichen Mitteln beschafft war, die dem Ausgleich von Schiffsverlusten zu dienen bestimmt waren.
(3) Ein Anspruch auf die Gewährung von Wiederaufbaudarlehen besteht nicht.
§3
(1) Das Wiederaufbaudarlehen darf bis zu 40 vom Hundert der Neubaukosten oder der Anschaffungsund Instandsetzungskosten betragen. Es soll den Wert der Schiffe nicht übersteigen, deren Ersatz der Neubau oder die Anschaffung dient.
(2) Ein Wiederaufbaudarlehen wird nur ausgezahlt, wenn nachgewiesen ist, daß die sonstigen Mittel für den Neubau oder die Anschaffung zur Verfügung stehen.
§4
In Fällen, in denen es aus schiffahrtspolitischen Gründen geboten ist, kann von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 abgesehen werden. In solchen Fällen können Darlehen bis zu 20 vom Hundert der Neubaukosten gewährt werden.
§5
Wiederaufbaudarlehen sind bei einem Zinsfuß von 4 vom Hundert in 16 gleichgroßen Raten zu verzinsen und zu tilgen. Die erste Rate wird für das Geschäftsjahr berechnet, bei dessen Ende seit In-fahrtsetzung des Schiffes mindestens 10 Monate verstrichen sind. Sie ist, wenn das Geschäftsjahr am 30. Juni oder vorher endigt, am 31. Dezember des gleichen Jahres, wenn es nach dem 30. Juni endigt, am 30. Juni des nächsten Jahres fällig.
§6
(1) Auf die Tilgungsraten haben Kapitalgesellschaften jährlich zum Fälligkeitstag Zahlungen in Höhe der Hälfte des Betrages zu leisten, der ihnen vom Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres
nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibt; andere Unternehmen haben einen Betrag in Höhe des Hundertsatzes des Gewinnes, in dessen Höhe Kapitalgesellschaften hiernach Zahlung leisten, zu bezahlen.
(2) Gewinn im Sinne von Absatz 1 ist
1. bei Kapitalgesellschaften
das körperschaftsteuerpflichtige Einkorn-, men, das auch um die Verluste früherer Jahre gekürzt ist, die bei .der Berechnung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens nicht mehr abgezogen werden konnten. Voraussetzung ist, daß die Verluste nach der Gewährung des Darlehens entstanden sind;
2. bei anderen Unternehmen
der Gewinn, der der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt wird, und der um die steuerlich festgestellten Verluste und ein angemessenes Entgelt für die von dem Reeder in dem Unternehmen ausgeübte Tätigkeit (Unternehmerlohn) gekürzt ist. Nr. 1 findet auf die steuerlich festgestellten Verluste und den Unternehmerlohn entsprechende Anwendung. Unternehmen, die nach Gewährung des Darlehens neues haftendes Kapital aufgenommen haben, dürfen neben den Abzügen nach Nr. 1 oder 2 bis zu 6 vom Hundert dieses Kapitals abziehen.
(3) Reichen die Zahlungen nach Absatz 1 nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit aus, so hat der Darlehensschuldner spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der letzten Tilgungsrate eine Schlußzahlung zu leisten. Diese wird wie folgt berechnet: Auf den Tag der Fälligkeit der letzten Tilgungsrate wird der Zeitwert des Schiffes ermittelt und um den Betrag wertverbessernder Aufwendungen gekürzt, der in der Bilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgewiesen ist. Der hiernach verbleibende Betrag wird sodann auf den Hundertsatz der Bau- oder Erwerbskosten vermindert, den der Darlehensschuldner als Wiederauf-
, baudarlehen erhalten hatte. Von dem so geminderten Betrag ist schließlich der Hundertsatz abzusetzen, zu dem das Darlehen durch Zahlungen nach Absatz 1 getilgt worden ist. Die Schlußzahlung darf jedoch den Tilgungsrückstand nicht übersteigen.
§ 7
(1) Der Darlehensschuldner darf Zahlungen auf die fälligen Zinsen um einen Betrag in Höhe des Verlustes seines vorangegangenen Geschäftsjahres kürzen. Zinsen, die hiernach nicht spätestens bei Fälligkeit der letzten Rate beglichen werden können, werden erlassen.
(2) Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 über den Gewinn gelten auch für die Berechnung des Verlustes nach Absatz 1.
Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1950
685
§8
(1) Die Übereignung des Schiffes sowie die Verpflichtung zur Übereignung bedürfen bis zur Schlußzahlung nach § 6 Abs. 3 zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr. Wird das Verpflichtungsgeschäft genehmigt, so gilt die Genehmigung auch für das diesem Verpflichtungsgeschäft entsprechende Erfüllungsgeschäft als erteilt.
(2) Bei der Veräußerung des Schiffes im Wege der Zwangsversteigerung bedarf das Gebot der Genehmigung. Die Vorschrift in § 71 des Zwangsversteigerungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. In den § 81 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechenden Fällen darf der Zuschlag an einen anderen als den Meistbietenden nur erteilt werden, wenn dieser andere die Genehmigung beigebracht hat.
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, entsprechend anzuwenden.
(5) Im Falle des Totalverlustes des Schiffes wird der noch nicht getilgte Betrag des Wiederaufbaudarlehens zur sofortigen Rückzahlung fällig. Beschafft der Darlehnsschuldner Ersatz für das verlorene Schiff und verpflichtet er sich zur Fortsetzung der Verzinsung und Tilgung nach Indienststellung des Ersatzschiffes, so wird von der Einforderung der Rückzahlung abgesehen.
§9
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
1. das Verfahren bei der Vergebung der Wiederaufbaudarlehen,
2. die Bedingungen, die der Darlehnsvertrag über die Sicherung der Darlehnsforderung enthalten kann und über die Feststellung der Zahlungsverpflichtungen nach §§ 6 und 7 enthalten muß,
3. die Verwaltung der Darlehnsforderungen und darüber, welche Stellen damit beauftragt werden, sowie, im Benehmen mit dem Rechnungshof, über den Verwendungsnachweis im Sinne der Reichshaushalts-ordnung,
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark.
Vom 8. September 1950.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 323) werden Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark ausgeprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.
Die Münzen bestehen aus einer Legierung von 75 Teilen Kupfer und 25 Teilen Nickel. Sie haben
4. Vorauszahlungen auf die Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 für den Fall, daß Gewinn und Verlust zu den Fälligkeitstagen nicht festgestellt sind,
5. die Laufzeit und die Zahl der Zins- und Tilgungsraten (§ 5) bei Darlehen zum Erwerb von Schiffen im Ausland zur Anpassung an die Restlebensdauer dieser Schiffe,
6. die Höhe des Unternehmerlohnes sowie den Höchstbetrag der Bezüge von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und sonstigen leitenden Angestellten zur Sicherung angemessener Zahlungen der Darlehnsschuldner unter Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, sowie
7. die Schätzung von Kürzungsbeträgen im Sinne der §§ 6 und 7 in den Fällen, in denen das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen des Darlehnsschuldners nach § 217 der Reichsabgabenordnung schätzt.
(2) Vor der Vergebung eines Wiederaufbaudarlehens und vor der Erteilung einer Genehmigung nach § 8 ist ein Beirat zu hören, der aus je einem Vertreter der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein besteht.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün--düng in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. September 1950.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr S e e b o h m
Der Bundesminister der Finanzen
Schaffer
einen Durchmesser von 23,5 Millimeter und ein Gewicht von 5,5 Gramm.
Die Münzen tragen auf beiden Seiten innerhalb des erhabenen Randes einen Perlenkreis. Die Wertseite zeigt in der oberen Hälfte in der Mitte in arabischer Ziffer die Wertzahl "1" und rechts und links davon je einen zweiblättrigen Eichenzweig mit Eichel. In der unteren Hälfte dieser Seite stehen, untereinandergesetzt, in Antiqua in großen Buchstaben die beiden Worte "DEUTSCHE MARK". Darunter steht nahe am Rand in arabischen Ziffern die Jahreszahl. Die Schauseite zeigt in der Mitte den Bundesadler, den Kopf nach rechts gewendet,
68 6
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder und, um das Adlerbild herum, in Antiqua in großen Buchstaben die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND". Nahe am unteren Rand befindet sich, auf beiden Seiten durch einen Punkt vom Anfang und Ende der Umschrift getrennt, das Münzzeichen.
Der Rand der Münze ist glatt, jedoch mit vertieften Arabesken versehen. Bonn, den 8. September 1950.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen S c h ä f f e r
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig.
Vom 8. September 1950.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 323) werden Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig ausgeprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.
Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einer Legierung von 95% Kupfer, 4% Zinn und l°/o Zink. Sie haben einen Durchmesser von 19,25 Millimeter und ein Gewicht von 3,25 Gramm.
Auf der Wertseite tragen die Münzen innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ähre, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet. In der Mitte der Wertseite steht in arabischer Ziffer die Wertbezeichnung ,,2", darunter am unteren Rand in Antiqua das Wort "PFENNIG". Auf der Schauseite zeigen die Münzen innerhalb des erhabenen Randes in Antiqua die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" und am unteren Rand, durch je einen Punkt vom Beginn und Ende der Umschrift getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen aufrechtstehenden fünfblättrigen Eichenzweig, der mit seinem unteren Ende auf einem waagerecht angebrachten Stäbchen ruht. Bonn, den 8. September 1950.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
Berichtigung.
Betr. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin"
vom 20. Juni 1950 (BGBl. S. 340).
In der vorstehend angegebenen Bekanntmachung hat die Form der Einrückung des Nachsatzes in § 16 Ziff. 1 und Ziff. 2 zu Zweifeln Anlaß gegeben. Die Fassung des § 16 wird deshalb nachstehend nochmals bekanntgegeben.
§ 16 Höhe
Das "Notopfer Berlin" beträgt:
1. als Abgabe der Arbeitnehmer
a) bis zu einem Arbeitslohn von 500 Deutsche Mark monatlich:
0,60 Deutsche Mark,
b) für den 500 Deutsche Mark monatlich übersteigenden Arbeitslohn:
1,00 Deutsche Mark
für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 1) bezogenen 100 Deutsche Mark abgabepflichtigen Arbeitslohn;
2. als Abgabe der Veranlagten
a) bis zu einem Einkommen von 6000 Deutsche Mark:
0,60 Deutsche Mark,
b) für- das 6000 Deutsche Mark übersteigende Einkommen:
1,00 Deutsche Mark
für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Einkommen, mindestens jedoch
7,20 Deutsche Mark;
3. als Abgabe der Körperschaften
1,20 Deutsche Mark
für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Einkommen, mindestens jedoch
a) für alle Kapitalgesellschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit einer Beitragseinnahme über 10 000 Deutsche Mark:
240 Deutsche Mark,
b) für andere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:
14,40 Deutsche Mark;
4. als Abgabe auf Postsendungen 0,02 Deutsche Mark für jede abgabepflichtige Sendung,
68 6
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder und, um das Adlerbild herum, in Antiqua in großen Buchstaben die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND". Nahe am unteren Rand befindet sich, auf beiden Seiten durch einen Punkt vom Anfang und Ende der Umschrift getrennt, das Münzzeichen.
Der Rand der Münze ist glatt, jedoch mit vertieften Arabesken versehen. Bonn, den 8. September 1950.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen S c h ä f f e r
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig.
Vom 8. September 1950.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 323) werden Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig ausgeprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.
Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einer Legierung von 95% Kupfer, 4% Zinn und l°/o Zink. Sie haben einen Durchmesser von 19,25 Millimeter und ein Gewicht von 3,25 Gramm.
Auf der Wertseite tragen die Münzen innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ähre, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet. In der Mitte der Wertseite steht in arabischer Ziffer die Wertbezeichnung ,,2", darunter am unteren Rand in Antiqua das Wort "PFENNIG". Auf der Schauseite zeigen die Münzen innerhalb des erhabenen Randes in Antiqua die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" und am unteren Rand, durch je einen Punkt vom Beginn und Ende der Umschrift getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen aufrechtstehenden fünfblättrigen Eichenzweig, der mit seinem unteren Ende auf einem waagerecht angebrachten Stäbchen ruht. Bonn, den 8. September 1950.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
Berichtigung.
Betr. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin"
vom 20. Juni 1950 (BGBl. S. 340).
In der vorstehend angegebenen Bekanntmachung hat die Form der Einrückung des Nachsatzes in § 16 Ziff. 1 und Ziff. 2 zu Zweifeln Anlaß gegeben. Die Fassung des § 16 wird deshalb nachstehend nochmals bekanntgegeben.
§ 16 Höhe
Das "Notopfer Berlin" beträgt:
1. als Abgabe der Arbeitnehmer
a) bis zu einem Arbeitslohn von 500 Deutsche Mark monatlich:
0,60 Deutsche Mark,
b) für den 500 Deutsche Mark monatlich übersteigenden Arbeitslohn:
1,00 Deutsche Mark
für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 1) bezogenen 100 Deutsche Mark abgabepflichtigen Arbeitslohn;
2. als Abgabe der Veranlagten
a) bis zu einem Einkommen von 6000 Deutsche Mark:
0,60 Deutsche Mark,
b) für- das 6000 Deutsche Mark übersteigende Einkommen:
1,00 Deutsche Mark
für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Einkommen, mindestens jedoch
7,20 Deutsche Mark;
3. als Abgabe der Körperschaften
1,20 Deutsche Mark
für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Einkommen, mindestens jedoch
a) für alle Kapitalgesellschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit einer Beitragseinnahme über 10 000 Deutsche Mark:
240 Deutsche Mark,
b) für andere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:
14,40 Deutsche Mark;
4. als Abgabe auf Postsendungen 0,02 Deutsche Mark für jede abgabepflichtige Sendung,
Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1950
Einzelnummern des Bundesgesetzblattes Nr. 40
enthaltend das
Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts,
nebst
Anlage 1: Gerichtsverfassungsgesetz, Anlage 2: Zivilprozeßordnung, Anlage 3: Strafprozeßordnung
(Umfang 224 Seiten)
sind zu beziehen zum Preise von DM 3,- (zuzüglich DM 0,60 Porto) durch den
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS,KölnfRh.l,Postfach
Der Einfachheit halber wird um Voreinsendung des Betrages auf Postscheck-Konto "Bundesanzeiger" Köln 83400 gebeten.
688 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1950
Bundeszollblatt
Ab 1. Juli 1950 wird vom Bundesministerium der Finanzen ein Bundeszollblatt herausgegeben. Dieses wird in folgende Abschnitte aufgegliedert:
Allgemeine Sachen, die Zölle, Verbrauchsteuern und Monopole gemeinschaftlich betreffend; Zölle und sonstiger Verkehr mit dem Ausland; Verbrauchsteuern und Monopole; Sonstige Nachrichten; Nichtamtlicher Teil.
Das Bundeszollblatt erscheint in zwangloser Folge in zwei Ausgaben mit gleichem Inhalt – Ausgabe A mit zweiseitigem, Ausgabe B mit einseitigem Druck. Fortlaufender Bezug nur durch die Post. Der Bezugspeis beträgt für Ausgabe A 2.40 DM, für Ausgabe B 3,20 DM vierteljährlich zuzüglich Zustellgebühr. Einzelnummern können gegen Voreinsendung von 0,40 DM (Ausgabe A) bzw, 0,50 DM (Ausgabe B) für jedes Heft auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger", Köln/Rh., 83 400, bezogen werden.
Um eine rechtzeitige Belieferung zu gewährleisten, wird empfohlen, die Bestellung beim Postamt baldmöglichst vorzunehmen.
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
1947-1949
(WiGBl.)
In Halbleinen gebunden, Din A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.–, zuzüglich DM 0.60 Porto
Bestellungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach
Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich DM 3 – zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstürke 1e angefangene 24 Seiten DM 0 30 beim Verlag des .Bundesarueiger in Bonn oder in Köln Rh Zusendungen einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages aul Posts< heckkonto "Bundesanzeiger" Köln 83 400.
Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.