Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Verordnung
über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Vom 29. November 1949.
Auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
(1) Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern haben alsbald, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1950 aus den Ländern Bayern und Niedersachsen jt 75 000, aus dem Lande Schleswig-Holstein 150 000 Heimatvertriebene aufzunehmen.
(2) Von der Gesamtzahl der Aufzunehmenden entfallen auf:
Baden 48 000
Bremen 2 000
Hamburg 5 000
Hessen 8 000
Nordrhein-Westfalen 90 000
Rheinland-Pfalz 90 000
Württemberg-Baden 8 000 Württemberg-Hohenzollern 49 000
Dabei werden Heimatvertriebene, die seit dem 1. April 1949 aus einem der drei Abgabeländer kommend in einem Aufnahmeland nachweislich aufgenommen sind, angerechnet.
§ 2
Heimatvertriebener im Sinne dieser Verordnung ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger am 1. September 1939 oder zu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz oder den dauernden Aufenthalt außerhalb des Bereiches der vier Besatzungszonen und der Stadt Berlin hatte und dorthin nicht zurückkehren kann (Flüchtling), es sei denn, daß er nach dem 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein von der deutschen Wehrmacht besetztes oder in den deutschen Einflußbereich einbezogenes Gebiet verlegt hat, um die durch die Maßnahmen des Nationalsozialismus geschaffene militärische oder politische Lage auszunützen.
§3
(1) Die Heimatvertriebenen sind auf freiwilliger Grundlage unter Wahrung der Familien-, Haushaltsund Lebensgemeinschaft umzusiedeln. Dabei ist auf die wirtschaftlichen und konfessionellen Verhältnisse des Aufnahmelandes Rücksicht zu nehmen.
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(2) Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung nach Artikel 120 des Grundgesetzes haben die Abgabeländer die Kosten der Umsiedlung der Heimatvertriebenen und ihrer Habe bis zum Reiseziel, die Aufnahmeländer die weiteren Kosten zu tragen.
§4
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Weisungen, insbesondere über die gebietsmäßige und zeitliche Verteilung der Heimatvertriebenen zu erteilen.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. November 1949.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen Dr. Lukaschek
Entscheidungen
des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet.*)
Veröffentlicht mit bindender Wirkung gemäß Art. IX der Proklamation Nr. 87Verordnung Nr. 127 vom 9. Februar 1948 – WiGBl. Nr. 4 Beilage Nr. 2 S. 8 -
Nr. 3 I. Senat, Urteil vom 21. 12. 1949, I S 1249
§ 22 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (RGBl. I S 1609) war nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948 und der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 59. 61) weiter anzuwenden.
Bei der Anwendung waren die in dem Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung nach der Geldreform enthaltenen Grundsätze zu beachten.
Nr. 4 I. Senat, Urteil vom 21. 12. 49, I S 30/49
§ 104 Abs. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) ist auch in der Revisionsinstanz anzuwenden.
*) Die Entscheidungen werden nach Wegfall des Gesetzblattes dSr Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes an dieser Stelle veröffentlicht.
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