Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte
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Bundesgesetzblatt. Ju-hrgan^ 1950
Verordnung
zur Durchführung des Teusteuergesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 10. März 1949 in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau.
Vom 7. Februar 1950.
Auf Grund des §8 des Teesteuergesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 10. März 1949 (WiGBl. S. 19) und des Artikels 129 Abs. 1 des Grandgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Erstreckung des Teesteuergesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom 24. Januar 1950 (BGBl. S. 25) verordnet die Bundesregierung für die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau:
§ 1
(1) Wer im freien Verkehr befindliche, nach dem Teesteuergesetz noch nicht versteuerte Teebestände von mehr als 5 Kilogramm am 9. Februar 1950, Null Uhr, besitzt, hat sje bis 23. Februar 1950 der zuständigen Zollstelle schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die in diesem Zeitpunkt noch rollende Ware ist vom Versender anzumelden.
(2) Die Steuerschuld entsteht am 9. Februar 1950, Null Uhr.
(3) Steuerschuldner ist der Besitzer, im Falle des Abs. 1 Satz 2 der Versender.
(4) Die Zollstelle setzt die Steuer fest und fordert sie mit Steuerbescheid an. Die Steuer ist zwei Wochen nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem 9. Februar 1950 in Kraft.
Sonn, den 7. Februar 1950.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
Verordnung
über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte.
Vom 17. Februar 1950.
Auf Grund des Artikels 132 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ l \1) Beamte des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt waren, können auf Grund des Artikels 132 des Grundgesetzes nach den folgenden Vorschriften in den Ruhestand, in den Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden.
(2) Das gleiche gilt für die Beamten der durch Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstellten Verwaltungsorgane und Einrichtungen sowie für die Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Bank deutscher Länder und der Landeszentralbanken.
(3) Die Vorschriften gelten auch für die auf Lebenszeit angestellten Richter.
§2
Die Maßnahmen nach Artikel 132 des Grundgesetzes sind auch gegen solche Beamte zulässig, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in den Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt worden sind. In diesem Falle ist die frühere Maßnahme entsprechend zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben.
§3
Umstände, die bereits der Beurteilung nach den in Artikel 139 des Grundgesetzes bezeichneten Vorschriften unterliegen, bleiben für die Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne dieser Verordnung außer Betracht.
§ 4
Ein wichtiger Grund in der Person des Beamten liegt im Sinne des Artikels 132 Absatz 2 des Grundgesetzes vor, wenn dem Beamten die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt in solchem Maße fehlt, daß die ordnungsmäßige Erledigung seiner Aufgaben ausgeschlossen ist und das Verbleiben des Beamten in seinem Amt daher selbst unter Berücksichtigung der politischen Haltung des Beamten in der Zeit des Nationalsozialismus nicht tragbar ist.
§5
(1) Die Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen (mit geringerem Endgrundgehalt) ist auszusprechen, wenn der Beamte für dieses Amt die persönliche und fachliche Eignung besitzt und die Übertragung dieses Amtes den Umständen nach gerechtfertigt erscheint. In diesem Falle ist das Besoldungsdienstalter der neuen Besoldungsgruppe ohne Rücksicht auf das letzte Grundgehalt in der bisherigen höheren Besoldungsgruppe entsprechend dem Besoldungsdienstalter der vergleichbaren Beamten mit regelmäßiger Laufbahn in der niedrigeren Gruppe festzusetzen. Hat der Beamte dieser Besoldungsgruppe bereits früher angehört, so erhält er das frühere Besoldungsdienstalter dieser Besoldungsgruppe wieder.
(2) Der Beamte ist in den Wartestand zu versetzen, wenn seine Verwendung zwar noch in Betracht kommt, ein für ihn geeignetes Amt. aber zur Zeit nicht zur Verfügung steht.
(3) Der Beamte ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Verwenduno im öffentlichen Dienst nicht mehr in Betracht kommt.
Nr. 9 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Febr. 1950.
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§6
(1) Auf unkündbare Angestellte, die einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, finden die Bestimmungen der §§ 1–4 und 5 Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung.
(2) Unkündbaren Angestellten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann unter dem in den §§ 1–4 und 5 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen zum Zwecke der Verwendung in einer Tätigkeit mit niedrigerer Vergütung unter Einhaltung der in § 16 Abs. 2 der Tarifordnung A (TOA) vorgesehenen Kündigungsfrist gekündigt werden. Lehnt, der Angestellte diese Tätigkeit ab, so ist § 16 Abs. 4 Satz 4 der Tarifordnung A (TOA) anzuwenden.
(3) Im Falle eines Verzichts auf die Dienstleistung eines in Absatz 2 erwähnten Angestellten sind seine Bezüge in sinngemäßer Anwendung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) Nr. 10 Buchstabe b zu § 16 der Tarifordnung A (TOA) auf die Hälfte des Höchstbetrages seiner bisherigen Vergütungsgruppe herabzusetzen.
(4) Angestellten, deren Arbeitsvertrag eine über die tarifliche Regelung hinausgehende Kündigungsfrist vorsieht, kann unter den in den §§ 1–4 vorgesehenen Voraussetzungen mit der tariflichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
§7
(1) Die Maßnahmen auf Grund des Artikels 132 des Grundgesetzes werden von der obersten Dienstbehörde getroffen.
(2) Zuständig sind:
für die Direktorialkanzlei der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, für den Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet,
für den Rechnungshof für Sonderaufgaben in Hamburg
der Bundeskanzler; für die Verwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes einschließlich der ihnen nachgeordneten Behörden, .
für die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen,
für die Post- und Fernmeldebehörden im französischen Besatzungsgebiet
die zuständigen Bundesminister; für das Sekretariat des Länderrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
für das Personalamt einschließlich der Dienststrafkammern und des Dienststrafhofes und das Statistische Amt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, für das Sekretariat des Zonenbeirates, für das Deutsche Statistische Amt für die britische Zone,
für die Deutsche Planungsbehörde für Registrierung und Bestandsaufnahme der Bevölkerung, für das Zentralamt für Vermögensverwaltung (Opfer des Nationalsozialismus), für das Amt für Landeskunde Ln Landshut (Bayern), für das Institut für Erdmessung in Bamberg
der Bundesminister des Innern; für das Rechtsamt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes einschließlich der ihm nachgeordneten. Behörden, .
für das Deutsche Obergericht in Köln einschließlich der Generalanwaltschaft,
für das Zentraljustizamt einschließlich des Generalinspekteurs für die Spruchgerichte und die Spruchgerichte,
für den Deutschen Obersten Gerichtshof für die britische Zone einschließlich der Staatsanwaltschaft
der Bundesminister der Justiz; für die Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
für das Zonenamt des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
für die Chefinspektion des Zollgrenzschutzes für die britische Zone mit nachgeordneten Dienststellen,
für die Kriegsgefangenen-Abrechnungsstelle, für die Abwicklungsstelle für früheres Staats- und Wehrmachteigentum.
für den beratenden Finanzausschuß der französischen Besatzungszone
der Bundesminister der Finanzen; für den Haupttreuhänder für die Abwicklung der Reichsautobahnen in der britischen Zone, Bielefeld,
der Bundesminister für Verkehr.
(3) Die Bank deutscher Länder trifft die Maßnahmen für ihren Bereich.
(4) Der Bundesminister des Innern ist ermächtigt, in Ergänzung oder Abweichung von Absatz 2 eine andere oberste Dienstbehörde für zuständig zu erklären.
(5) Die obersten Dienstbehörden des Bundes oder der Länder können die Befugnisse aus Artikel 132 des Grundgesetzes auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden, im Bereich der Bundesbahn auf die Eisenbahndirektionen, die Eisenbahnzentralämter, Generalbetriebsleitungen und das Eisenbahnsozialamt übertragen. Die Regierungen der Länder (Staatsministerium) sind ermächtigt, sich selbst die Ausübung der Befugnisse aus Artikel 132 des Grundgesetzes vorzubehalten.
(6) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übt die Anstellungsbehörde die Befugnisse aus. Die staatliche Aufsichtsbehörde kann die Maßnahmen aufheben, soweit ihr ein Bestätigungsrecht zusteht.
§8
(1) Der Betroffene soll vor Erlaß der Verfügung gehört werden.
(2) Die Verfügung auf Grund des Artikels 132 des Grundgesetzes ist unter Darstellung des Sachverhalts, auf den die Entscheidung gestützt wird, zu begründen.
(3) Der Betroffene ist über den Einspruch und den Rechtsweg (§ 10) zu belehren.
§S (1). Die Verfügung, durch die Maßnahmen nach Artikel 132 des Grundgesetzes getroffen werden, muß spätestens am 7. März 1950 zugestellt sein. (2) Die Zustellung wi.H ausgeführt 1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsschein oder, wenn er die Annahme oder