Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 27 vom 26.06.1950  - Seite 221 bis 224 - Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz)

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) Nr. 27 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950 221 Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz), Vom 19. Juni 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen. (2) Als Heimkehrer im Sinne des Absatz 1 gelten auch Kriegsgefangene, die zur Überführung in ein ziviles Arbeitsverhältnis im bisherigen Gewahrsamsland entlassen worden sind, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der für die Verpflichtung zu ziviler Arbeit im jeweiligen Gewahrsamsland geltenden Mindestdauer im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen. (3) Als Heimkehrer im Sinne des Absatz 1 gelten ferner Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit im Auslande interniert waren und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus ausländischem Gewahrsam im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen, sofern die Internierung nicht wegen nationalsozialistischer Betätigung im Ausland erfolgt ist. (4) In die Frist von zwei Monaten nach den Absätzen 1 bis 3 werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet. ABSCHNITT I Entlassungsgeld und Übergangsbeihilfe § 2 Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen, erhalten ein Entlassungsgeld von 150 Deutschen Mark. § 3 (i) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen, erhalten als Übergangsbeihilfe Bekleidung oder Gebrauchsgegenstände im Werte von 250 Deutschen Mark, soweit sie zur Beschaffung aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe ihrer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht in der Lage sind. Die Übergangsbeihilfe kann auf Antrag des Heimkehrers in bar gewährt werden. (2) Der Bundesminister für Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen Richtlinien über die Beschaffung, Art und Umfang der Bekleidung oder der Gebrauchsgegen- stände, über die Barleistung sowie über die Prüfung der Bedürftigkeit erlassen. ABSCHNITT II Zuzug und Wohnraumzuteilung § 4 Soweit nach den bestehenden Vorschriften der Zuzug Beschränkungen unterliegt, gelten diese für Heimkehrer während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr nicht. In diese Frist wird die Zeit der Unterbringung in einer Krankenanstalt oder in einem Erholungsheim nicht eingerechnet. § 5 (1) Die Wohnungsbehörden haben Heimkehrern Wohnraum für sich und ihre Familien im Rahmen der bestehenden Vorschriften bevorzugt zuzuteilen. Dabei sind Heimkehrer den anderen bevorzugten Personengruppen gleichzustellen. Ein Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum besteht nicht, wenn der Heimkehrer zu seiner Familie zurückkehrt und innerhalb der Familienwohnung ausreichender Wohnraum vorhanden ist. (2) Bei der Prüfung, ob Wohnungen oder Wohnraum frei oder unterbelegt sind, gelten Familienangehörige, die zum Hausstand gehört haben und deren Heimkehr aus fremdem Gewahrsam nachweislich erwartet werden kann, als vorübergehend abwesend. Von der Erfassung des Raumes, der für den erwarteten Heimkehrer bestimmt ist, muß abgesehen werden. § 6 Landesrechtliche Vorschriften, die für den Heimkehrer günstiger als die Vorschriften des § 5 sind, bleiben unberührt, ABSCHNITT III Sicherung des früheren A rbeitsverhältnisses und Kündigungsschutz § 7 Hat ein Heimkehrer, unmittelbar bevor er in fremden Gewahrsam geriet, in einem Arbeitsverhältnis gestanden und ist dieses wegen des fremden Gewahrsams oder wegen der Überführung des Heimkehrers in ein ziviles Arbeitsverhältnis im Gewahrsamsland erloschen, so lebt es rückwirkend wieder auf, wenn sich der Heimkehrer nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet ohne schuldhaftes Zögern beim Arbeitgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit zurückmeldet. Für die Zeit der Abwesenheit ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. § 8 Heimkehrern darf Während der ersten sechs Monate nach Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses 222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 nach der Entlassung oder nach dem Wiedereintritt in das frühere Arbeitsverhältnis nicht wegen einer durch Kriegsgefangenschaft oder Internierung verursachten Minderleistung gekündigt werden. ABSCHNITT IV Arbeitsvermittlung und Berufsfürsorge § 9 (1) Die Arbeitsämter haben in freie Arbeitsstellen bevorzugt Heimkehrer zu vermitteln, die seit dem 1. Januar 1948 entlassen worden sind und nach der Entlassung erstmalig sich arbeitslos melden oder weniger als sechsundzwanzig Wochen in Beschäftigung gestanden haben. Zeiten der Notstandsarbeit und geringfügiger Beschäftigung werden hierbei nicht eingerechnet. Der Vermittlungsvorrang der Schwerbeschädigten und der vom Nationalsozialismus Verfolgten bleibt unberührt. (2) Soweit für die Einstellung in den öffentlichen Dienst eine Altersgrenze festgesetzt ist, wird diese für Heimkehrer heraufgesetzt um die Zeit, die seit dem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen ist. § 10 (1) Zur Eingliederung der Heimkehrer in das Berufsleben kann dem Heimkehrer Berufsfürsorge gewährt werden. Die Berufsfürsorge umfaßt Berufs- und Arbeitsberatung und Förderung der beruflichen Ausbildung einschließlich der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts während der Ausbildung. (2) Heimkehrern, die infolge der Einberufung in die ehemalige Deutsche Wehrmacht, infolge des Eintritts in einen militärähnlichen Verband oder infolge Internierung ihre Berufsausbildung nicht aufnehmen oder nicht beenden konnten, können Ausbildungsbeihilfen gewährt werden. Das gleiche gilt für Heimkehrer, die ihren bisherigen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten zuzumuten ist, nicht ausüben können und sich deshalb einer Umschulung unterziehen wollen. (3) Die Berufsfürsorge umschließt die Maßnahmen nach den Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme und Berufsausbildung auf Grund der §§ 132 bis 137 und des § 140 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zulassen, daß Ausbildungsbeihilfen auch für die Ausbildung in Lehrverhältnissen, in staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungsanstalten gewährt werden, sofern der Heimkehrer die Kosten der Ausbildung einschließlich des notwendigen Lebensunterhalts weder aus eigenen Mitteln noch mit Hilfe der zu seinem Unterhalt verpflichteten Angehörigen bestreiten kann. (5) Auf Altersgrenzen, die für die Zulassung zu einer Ausbildung bestehen, findet § 9 Abs. 2 entsprechende Anwendung. § 11 Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften über die Vorausetzungen, die Dauer, die Höhe der Ausbildungsbeihilfen und das Verfahren. Sie kann dabei von den auf Grund des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erlassenen Richtlinien zur Durchführung beruflicher Bildungsmaßnahmen und den Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme abweichen. ABSCHNITT V Arbeitslosenhilfe § 12 Arbeitslose Heimkehrer erhalten Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, soweit im folgenden nicht Abweichendes bestimmt ist. § 13 Heimkehrer, die vor der Zeit der Kriegsgefangenschaft oder Internierung nicht als Arbeitnehmer beschäftigt waren, gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, wenn sie infolge des Krieges eine Arbeitnehmertätigkeit erst nach der Entlassung aufnehmen können oder infolge der durch den Krieg veränderten Verhältnisse gezwungen sind, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, und für die Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen. § 14 Die Anwartschaftszeit für die Arbeitslosenunterstützung gilt bei Heimkehrern als erfüllt, wenn sie sich erstmalig nach der Entlassung arbeitslos melden und nach der Entlassung ohne ihr Verschulden eine Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung nicht erworben haben. § 15 (1) Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung bemißt sich nach dem für den Unterstützungsort geltenden tariflichen Arbeitsentgelt, das für den Heimkehrer unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Berufes in Frage kommt. Soweit tarifliche Regelungen nicht vorhanden sind, wird das übliche Entgelt für eine gleichartige Beschäftigung zu Grunde gelegt. Die Arbeitslosenunterstützung wird berechnet nach einem Arbeitsentgelt von mindestens wöchentlich 45 Deutschen Mark. (2) Im Einzelfall dürfen Hauptunterstützung und Familienzuschläge zusammen bei einem Arbeitsentgelt bis zu 48 Deutschen Mark wöchentlich 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach Absatz 1 erreichen. § 16 Der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist erschöpft, wenn die Unterstützung für insgesamt sechsundzwanzig Wochen gewährt ist. Die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung werden hierauf nicht angerechnet, wenn die Arbeits-losenfürsorgeunterstützung geringer war als die Arbeitslosenunterstützung nach diesem Gesetz. Nr. 27 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950 223 § 17 Heimkehrer haben eine Wartezeit vor dem Bezug von Arbeitslosenunterstützung nach diesem Gesetz nur dann zurückzulegen, wenn sie zwischen der Entlassung und der ersten oder einer späteren Arbeitslosmeldung mehr als dreizehn zusammenhängende Wochen als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt waren. § 18 Heimkehrer sind auf Antrag für die ersten vier Wochen nach dem Tage der Entlassung von der Meldepflicht (§ 173 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung) zu befreien. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei unverschuldeter Verspätung der Arbeitslosmeldung, kann der Leiter des Arbeitsamtes den Beginn der Frist auf einen späteren Zeitpunkt, jedoch nicht später als auf den Tag der Arbeitslosmeldung, festsetzen. Er kann in Ausnahmefällen die Befreiung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Wochen aussprechen. § 19 (1) Bei Gewährung von Arbeitslosenunterstützung nach diesem Gesetz können dem Heimkehrer Mietzuschlag und Sonderbeihilfen, soweit diese auf Grund von Vorschriften über Arbeitslosenfürsorge an Bezieher von Arbeitslosenunterstützung zusätzlich gezahlt werden dürfen, ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewährt werden. (2) Beziehen Angehörige des Heimkehrers, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, Arbeits-losenfürsorgeunterstützung oder eine Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge, so bleibt das Arbeitseinkommen des Heimkehrers für die Dauer von sechsundzwanzig Wochen oder die Arbeitslosenunterstützung nach diesem Gesetz bei der Prüfung der Bedürftigkeit außer Betracht. § 20 Auf Heimkehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf Grund der ersten Anwartschaft nach der Entlassung Arbeitslosenunterstützung beziehen, finden auf Antrag die §§ 15, 16 und 19 dieses Gesetzes unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Bezugsdauer Anwendung, soweit dies für den Heimkehrer günstiger ist. ABSCHNITT VI Sozialversicherung § 21 Zur Sicherung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes werden Heimkehrer, die seit dem 1. Januar 1948 im Buhdesgebiet Aufenhalt genommen haben oder nehmen, die Zeiten der Kriegsgefangenschaft, des zivilen Arbeitsverhältnisses im bisherigen Gewahrsamsland und der Internierung als Vorversicherungszeiten angerechnet, soweit ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung oder das Recht auf Weiterversicherung von einer Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines gleichfalls bestimmten Zeitraumes (Vorversicherungszeit) abhängt. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monaten, die sich unmittelbar an die genannten Zeiten anschließen. § 22 (1) Heimkehrer, die seit dem 1. Januar 1948 heimgekehrt sind, können ihre Krankenversicherung in der Kasse, der sie früher angehört haben, freiwillig innerhalb von drei Monaten nach der Heimkehr fortsetzen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. § 313 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung findet keine Anwendung. (2) Beantragen Heimkehrer innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Heimkehr die freiwillige Versicherung nach § 176 der Reichsversicherungsordnung, so findet auf sie § 176 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung keine Anwendung. § 23 (1) Ist der Heimkehrer bei seinem Eintreffen im Bundesgebiet krank oder erkrankt er innerhalb von drei Monaten danach, ohne nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Krankenhilfe zu haben, so erhält er die Leistungen der Krankenhilfe nach den Vorschriften der Satzung der zuständigen Krankenkasse. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht auch Anspruch auf Wochenhilfe, Sterbegeld und Familienhilfe nach den gleichen Vorschriften. • Ferner hat der Heimkehrer Anspruch auf Zahnersatz. Dieser muß ausreichend und zweckmäßig sein, er darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. An den Kosten des Zahnersatzes ist der Heimkehrer nicht zu beteiligen. (2) Die Vorschriften des Absatz 1 gelten auch für Heimkehrer, die innerhalb von drei Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes heimgekehrt sind. In diesen Fällen beginnt die Frist von drei Monaten, innerhalb deren Leistungsansprüche geltend gemacht werden können, mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Die Leistungen der Krankenhilfe und der Familienkrarikenhilfe werden frühestens von diesem Tage an gewährt. Krankheitszeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden auf die Dauer des Bezuges der Leistungen nicht angerechnet. (3) Heimkehrer, die vor der Kriegsgefangenschaft oder Internierung nicht als Arbeitnehmer beschäftigt waren, haben Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur, wenn sie infolge des Krieges eine Arbeitnehmertätigkeit erst nach der Entlassung aufnehmen können oder infolge der durch den Krieg veränderten Verhältnisse eine Arbeitnehmertätigkeit aufnehmen müssen. (4) Als Grundlohn für die Bemessung der Barleistungen sind zwei Siebentel der wöchentlichen Arbeitslosenunterstützung zugrunde zu legen, auf die der Heimkehrer im Falle der Arbeitslosigkeit Anspruch hat. (5) Die Leistungen gewährt die für den Wohnort des Heimkehrers zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse, wo eine solche nicht besteht, die Landkrankenkasse. Hat der Heimkehrer früher 224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 einer anderen Krankenkasse angehört, so hat er das Recht, die Leistungen bei dieser zu beantragen. § 24 (1) Die Zeiten der Kriegsgefangenschaft und der Internierung gelten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und in der knappschaftlichen Rentenversicherung als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit und die Erhaltung der Anwartschaft. Die im Zeitpunkt der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft oder Internierung nicht erloschenen Anwartschaften sind bis zum Ablauf des auf das Entlassungsjahr folgenden Kalenderjahres erhalten. (2) Für die Zeiten der Kriegsgefangenschaft und der Internierung werden Steigerungsbeträge gewährt. Die §§ 1 und 2 der Verordnung über die Gewährung von Steigerungsbeträgen vom 8. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 634) und der § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Lohnabzugsverordnung vom 15. 6. 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 403) gelten entsprechend. Sind Steigerungsbeträge nach Beitragsklassen zu gewähren, so sind die Beitragsklassen und Steigerungsbeträge nach dem Stand vom 31. Mai 1949 maßgebend. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, wenn die Versicherung vor der Kriegsgefangenschaft oder Internierung bestanden hat. § 25 Als Zeitpunkt der Heimkehr im Sinne der §§ 22 und 24 gilt der Tag der ersten polizeilichen Anmeldung am bisherigen Wohnort oder der Tag, an dem durch polizeiliche Anmeldung erstmalig ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. ABSCHNITT VII Vollstreckungs schütz § 26 (1) Auf Antrag eines Heimkehrers kann das Vollstreckungsgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder zeitweilig aussetzen. Die Anordnung ist jedoch längstens auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Heimkehr zulässig. Die Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn ein berechtigtes Schutzbedürfnis des Gläubigers entgegensteht. Das Vollstreckungsgericht kann seine Anordnung jederzeit aufheben oder abändern. (2) Der Gerichtsvollzieher kann die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes aufschieben, wenn ihm glaubhaft gemacht wird, daß dem Heimkehrer die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichtes nicht möglich war und daß der Zeitpunkt der Heimkehr nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. (3) Als Zeitpunkt der Heimkehr im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt der Tag der ersten polizeilichen Anmeldung im Bundesgebiet nach der Entlassung, ABSCHNITT VIII Schlußvorschriften § 27 (1) Der den Trägern der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung entstehende Aufwand wird ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet, soweit dieser Aufwand die Leistungen übersteigt, auf die der Heimkehrer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch hat. (2) Die den Ländern nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden ihnen nach Maßgabe eines auf Grund des Artikels 120 des Grundgesetzes zu erlassenden Gesetzes aus Mitteln des Bundes erstattet. (3) Verwaltungskosten, die aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erstattet. (4) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erstattung erlassen,- er kann dabei eine Pauschalberechnung vorschreiben. §28 Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber, welche Verbände als militärähnlich im Sinne der §§ 1, 10 und 15 anzusehen sind, und welche Beschäftigungen als geringfügig im Sinne des § 9 gelten. § 29 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft. (2) Am gleichen Tage treten die §§ 209a und 209b der Reichsversicherungsordnung außer Kraft. Todesfälle, in denen nach den bisherigen §§ 209a und 209b der Reichsversicherungsordnung Sterbegeld zu zahlen wäre, Sterbegeld jedoch bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht gezahlt ist, gelten nur dann als Versicherungsfälle, wenn im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik Bestattungskosten entstanden sind. Umbettungskosten sind keine Bestattungskosten. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 19. Juni 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch