Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 53 vom 21.12.1950  - Seite 791 bis 806 - Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) Bundesgesetzblatt 791 1950 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1950 Nr. 53 Tag Inhalt: Seite 20. 12. 50 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) ............ 791 19. 12. 50 Gesetz über Personalausweise.......................................................... 807 19.12. 50 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse .............. 808 Trennung des Bundesgesetzblattes in Teil I und Teil II. Das "Bundesgesetzblatt" wird ab 1. Januar 1951 in zwei gesonderten Teilen erscheinen. Teil II enthält: 1. Zwischenstaatliche Übereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen dem Bund und den Ländern. 2. Veröffentlichungen, die betreffen: a) den Bundeshaushalt und die Ortsklassenverzeichnissej b) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See- und Binnenschiffahrt) und das Bundeswasserstraßenwesen. 3. Innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates. Teil I enthält alle übrigen Gesetze und Verordnungen sowie alle sonstigen nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) zur Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt vorgesehenen Veröffentlichungen. Im feil I wird jeweils auf die im Teil II erschienenen Veröffentlichungen hingewiesen. Die vierteljährlichen Bezugspreise betragen für Teil I DM 3,00 zuzüglich Zustellgebühr, für Teil II DM 2,00 zuzüglich Zustellgebühr. Die bisherigen Bezieher werden ab 1. Januar 1951 mit Teil I beliefert. Wenn sie außerdem den Teil II beziehen wollen, ist eine besondere Bestellung beim zuständigen Postamt erforderlich. Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz). Vom 20. Dezember 1950. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Anspruch auf Versorgung § 1 (1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung, eine Kriegsgefangenschaft, eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist. (3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne des Absatzes 1. (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. b) c) d) § 2 (1) b) c) d) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter, der Dienst im Deutschen Volkssturm, der Dienst in der Feldgendarmerie, der Dienst in den Heimatflakbatterien. (2) Bei deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, die umgesiedelt, ausgewiesen oder geflüchtet sind, steht die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des Herkunftlandes dem Dienst in der deutschen Wehrmacht gleich. (3) Der Dienst deutscher Staatsangehöriger in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich verbündet gewesenen Staates während der beiden Weltkriege und in der tschechoslowakischen oder österreichischen Wehrmacht stehen dem Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte vor dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte. § 3 § 1 (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des Abs. 1 gelten: a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung, der auf Grund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst, eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht, b) 792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichsbahnbediensteten und der Dienst der Beamten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzen zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren, sowie der Dienst der Militärverwaltungsbeamten, e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helfe-rinnen, f) der Dienst des Personals der freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege, g) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungskommissionen der Wehrbezirkskommandos, h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe, i) der Reichsarbeitsdienst, k) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1441), 1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, m) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht, n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht, o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1630) nach Aufruf des Luftschutzes. (2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war. § 4 (1) Als militärischer oder militärähnlicher Dienst (§§ 2, 3) gelten auch der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung des Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft. Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des Bundesgebietes keine Wohnung haben, gilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet. (2) Entsprechendes gilt für Personen, die aus der Internierung (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) zurückkehren. § 5 (1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen stehen: a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln, b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunkelungsmaßnahmen, c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war, d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung und Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind, e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben. (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schäden, die in Verbindung a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden, b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bezeichneten Ereignisse verursacht worden sind und zur Zuerkennung von Leistungen geführt hatten. § 6 In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann die Oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und des Bundesministers der Finanzen das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkennen. § 7 Das Gesetz findet Anwendung auf 1. deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt befugt im Bundesgebiet oder in Berlin (West) haben, 2. deutsche Staatsangehörige im Ausland, die unmittelbar vor der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland ihren Wohnsitz im Bundesgebiet oder in Berlin (West) hatten und keine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, 3. die im Bundesgebiet oder in Berlin (West) wohnenden Ausländer und Staatenlosen, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder mit militär- Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezembar 1950 793 ähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht oder in Deutschland oder in einem z. Zt. der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist; dies gilt nicht, wenn sie aus der gleichen Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen ihr Heimatland haben. § 8 In anderen als den in § 7 Nr. 2 und 3 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann der Bundesminister für Arbeit mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und des Bundeskanzleramtes, Dienststelle für auswärtige Angelegenheiten, Versorgung gewähren. Umfang der Versorgung § 9 Die Versorgung umfaßt: 1. Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld (§§ 10 bis 24), 2. soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung (§§ 25 bis 28), 3. Beschädigtenrente und Pflegezulage (§§ 29 bis 35), 4. Bestattungsgeld (§ 36) und Bezüge für das Sterbevierteljahr (§ 37), 5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), 6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53). Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld § 10 (1) Ist ein Anspruch auf Rente festgestellt, so wird wegen anerkannter Folgen der Schädigung Heilbehandlung gewährt, solange der Anspruch auf Rente besteht. Heilbehandlung wird gewährt, um die Gesundheitsstörung oder die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder wesentlich zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten oder körperliche Beschwerden zu beheben. (2) Rechtfertigen die Folgen einer anerkannten Schädigung den Bezug einer Rente nicht, so wird Heilbehandlung gewährt, wenn dadurch eine Verschlimmerung des durch die Schädigung verursachten Leidens verhütet oder beseitigt wird. (3) Heilbehandlung kann auch vor der Anerkennung des Rentenanspruchs oder einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung gewährt werden. Wird eine Heilbehandlung von dem Beschädigten vor der Anerkennung durchgeführt, so können die dadurch entstandenen Kosten in angemessenem Umfange ersetzt werden. (4) Für Beschädigte, die dauernder Pflege bedürfen, ohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehandlung (Absatz 1) gegeben sind, können die Kosten der Anstaltspflege zu Lasten des Bundes unter entsprechender Anrechnung der Versorgungsbezüge übernommen werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht gewährt werden kann. (5) Schwerbeschädigte erhalten auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, Heilbehandlung. Angehörige Schwerbeschädigter, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen überwiegend unterhalten werden, erhalten ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandmittel sowie Krankenhausbehandlung. Die Vorschriften von Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Krankenbehandlung anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann. § 11 (1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln sowie die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Art und Umfang der den Beschädigten zu gewährenden Heilbehandlung decken sich mit den Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) An Stelle der im Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Behandlung, Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln können Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder, wenn andere Behandlungsverfahren keinen genügenden Erfolg haben oder in absehbarer Zeit erwarten lassen, Kur und Verpflegung in einem Badeort (Badekur) oder in einer Tuberkulose-Heilanstalt (Heilstättenbehandlung) gewährt werden. (3) Blinde erhalten einen Führhund. § 12 Dem Beschädigten kann mit seiner Zustimmung Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pflegekräfte (Hauspflege) gewährt werden, wenn seine Aufnahme in eine Heilanstalt geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Beschädigten bei seinen Familienangehörigen zu belassen. § 13 (1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl zu gewähren-, sie müssen den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Beschädigten angepaßt sein. Der Beschädigte hat Anspruch auf Instandsetzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbar-keit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Beschädigten zurückzuführen ist. (2) Die Bewilligung der Körperersatzstücke, orthopädischen und anderen Hilfsmittel kann davon abhängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie sich anpassen läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer Ausbildung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht zurückerstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln kann ein Eigentumsvorbehalt gemacht werden. (3) Für die Beschaffung und den Ersatz von Führhunden gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sinngemäß; zum Unterhalt des Hundes werden 794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 monatlich 25 Deutsche Mark gewährt. Der Unterhaltsbetrag kann auch gewährt werden, wenn triftige Gründe die Benutzung eines Führhundes unmöglich machen und besondere Unkosten durch fremde Führung nachgewiesen werden. (4) Verursachen die Folgen der Schädigung außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfange zu ersetzen. § 14 (1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Führhunde für Blinde, Badekuren, Heilstättenbehandlungen sowie Heilanstaltpflege für tuberkulös Erkrankte werden von den zuständigen Verwaltungsbehörden gewährt. (2) Im übrigen wird die Heilbehandlung einschließlich der Heilanstaltpflege und der Hauspflege durch die Krankenkassen gewährt. Ist der Beschädigte Mitglied einer Krankenkasse der Reichsversicherung (Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-Krankenkasse, See-Krankenkasse, Knappschaft, Ersatzkasse), so liegt die Durchführung der Heilbehandlung dieser Krankenkasse ob, auch wenn ihre Leistungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft ist. Ist der Beschädigte nicht Mitglied einer der genannten Kassen, so wird die erforderliche Heilbehandlung von der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der Landkrankenkasse seines Wohnorts durchgeführt. Ist der Beschädigte berechtigtes Familienmitglied eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse der Reichsversicherung, so wird die Heilbehandlung von der Krankenkasse des Versicherten gewährt. Während der Heilbehandlung ist der Beschädigte der Krankenordnung und den Strafbestimmungen der Kasse unterworfen, auch wenn er nicht ihr Mitglied ist. (3) Führt ein Beschädigter, der nicht Mitglied einer Krankenkasse dei Reichsversicherung ist, eine Heilbehandlung ohne Inanspruchnahme der zuständigen Krankenkasse (Absatz 2 Satz 3) durch, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten; die Kosten können jedoch in angemessenem Umfange erstattet werden, wenn zwingende Gründe die Inanspruchnahme der Krankenkasse unmöglich machten. (4) Beschädigte, die Heilbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sind von der Verpflichtung, den Betrag für das Verordnungsblatt und die Gebühr für den Krankenschein (Reichsversicherungsordnung §§ 182 a und 187 b) zu entrichten, befreit. (5) Die Heilbehandlung wird so lange fortgesetzt, als sie eine Besserung des Gesundheitszustandes oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwarten läßt oder Heilmaßnahmen zur Verhütung einer Verschlimmerung oder zur Behebung körperlicher Beschwerden erforderlich sind. Die für die Durchführung der Versorgung zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, bei Beschädigten, denen die Krankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heilbehandlung gewährt, Art, Umfang und Dauer der Heilbehandlung zu bestimmen. Ihre Entscheidung ist für die Krankenkasse bindend. (6) Auch wenn die Heilbehandlung und Heil-anstaltspflege nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heilbehandlung dienende Personen sowie Heilanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Ausnahmen von dieser Vorschrift können zugelassen werden. (7) An Stelle der Krankenkassen können die zuständigen Verwaltungsbehörden die Heilbehandlung einschließlich der Heilanstaltpflege und der Hauspflege selbst durchführen. § 15 Die Obersten Landesbehörden sind ermächtigt, öffentliche Kranken- und Pflegeanstalten zu verpflichten, einen bestimmten Teil ihrer Betten gegen angemessene Vergütung für die Heilbehandlung und Pflege der Beschädigten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche Grundsätze hierfür aufstellen. § 16 (1) Zur Gewährung der Heilanstaltpflege bedarf es der Zustimmung des Beschädigten, wenn er einen eigenen Haushalt hat oder bei seinen Familienangehörigen wohnt. Bei einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt seine Zustimmung. (2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn 1. die Art der Gesundheitsstörung eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der Wohnung der Familienangehörigen des Beschädigten nicht möglich ist, 2. die Krankheit ansteckend ist, 3. der Beschädigte wiederholt der Krankenordnung oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat, 4. der Zustand oder das Verhalten des Beschädigten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert. § 17 (1) Wird die Heilbehandlung weder in einer Heilanstalt noch als Badekur oder Heilstättenbehandlung gewährt, so erhält der Beschädigte, wenn keine der in § 14 Abs. 2 genannten Kassen zur Zahlung verpflichtet ist, Krankengeld, soweit dieses nach Gesetz oder Satzung und solange es nach Gesetz von der zur Leistung der Heilbehandlung verpflichteten Krankenkasse ihm als versicherungspflichtigem Mitglied zu zahlen wäre. Ob und inwieweit darüber hinaus Krankengeld weitergezahlt werden kann, bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 wird Krankengeld nicht gewährt. (2) Die Höhe des Krankengeldes ist so zu bemessen, als ob der Beschädigte Mitglied der Krankenkasse wäre. Krankengeld wird nur gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Erkrankung in seinem zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist und nur, soweit und solange das Einkommen, das er unmittelbar vor der Erkrankung bezogen hat, Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 795 durch die Krankheit gemindert ist. Das Krankengeld darf zusammen mit der Rente (Grund- und Ausgleichsrente) 4 Deutsche Mark täglich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für die Ehefrau und für jedes Kind (§ 32 Abs. 3) um je 0,50 Deutsche Mark täglich. (3) Neben Wartegeld, Ruhegehalt, ruhegehaltähnlichen Bezügen oder neben Renten auf Grund der Sozialversichcrungsgesetze wird Krankengeld nicht gewährt. § 18 (1) Während der Heilanstaltpflege, Badekur oder Heilstättenbehandlung wird die Rente weitergezahlt. (2) Hat ein Beschädigter, der Heilbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes erhält, Angehörige, deren Ernährer er ist, so wird diesen während der Heilanstaltpflege Hausgeld gewährt. Hausgeld wird nur gezahlt, soweit und solange das Einkommen des Beschädigten durch die Erkrankung gemindert ist. Es darf nicht höher sein als das Hausgeld, das die Krankenkasse dem Beschädigten als versicherungspflichtigem Mitglied zu zahlen hätte, ferner zusammen mit der Rente (Grund- und Ausgleichsrente) 3 Deutsche Mark täglich nicht übersteigen; dieser Betrag erhöht sich für die Ehefrau und für jedes Kind (§ 32 Abs. 3) um je 0,50 Deutsche Mark täglich. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Während einer Badekur oder einer Heilstättenbehandlung wird Hausgeld nach Absatz 2 gewährt. (4) Dem Beschädigten, der für keine Angehörigen zu sorgen hat, kann bei Bedürftigkeit eine Beihilfe gewährt werden. (5) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 wird Hausgeld nicht gewährt. § 19 (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbehandlung, Krankengeld oder Hausgeld zu gewähren, so wird ihnen für ihre Aufwendungen für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und für die beim Ablauf dieser Frist schwebenden Heilbehandlungsfälle Ersatz geleistet. Der Ersatz wird gewährt, wenn der Zusammenhang der Krankheit mit einer Schädigung anerkannt ist; wird dieser Zusammenhang erst während der Heilbehandlung anerkannt, so wird der Ersatz frühestens von der Anmeldung des Versorgungsanspruchs an, jedoch nicht für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit geleistet. (2) Tritt eine Schädigung erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein, so wird der Ersatz bis zum Ablauf der auf die Schädigung folgenden drei Kalenderjahre gewährt. (3) Als Ersatz werden gewährt bei Heilanstaltpflege drei Viertel der aufgewendeten Krankenhauskosten, bei ambulanter Behandlung, wenn und solange Krankengeld gewährt wird, das satzungsmäßige Krankengeld, sonst 3 Deutsche Mark für jeden Behandlungstag. Daneben wird der Aufwand für kleinere Heilmittel ersetzt. (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für Gesundheitsschäden, die auf einer vor dem 1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder auf einem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Ereignis beruhen. §20 Soweit die Krankenkassen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heilbehandlung einschließlich Heilanstaltpflege und Hauspflege sowie Krankengeld und Hausgeld zu gewähren, werden ihnen die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Dies gilt auch für krankenversicherte Beschädigte, die mit Krankengeld oder Krankenhauspflege ausgesteuert sind, vom Tage der Aussteuerung an. § 21 Ersatzansprüche, die auf den Vorschriften des § 20 beruhen, sind von der Krankenkasse spätestens drei Wochen nach dem Beginn der Heilbehandlung oder nach der ersten Anweisung des Krankengeldes oder Hausgeldes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde vorläufig anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann Ersatz für die vor der Anmeldung liegende Zeit abgelehnt werden. §22 Die zuständige Verwaltungsbehörde kann jederzeit eine neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu erwarten ist, daß sie den Gesundheitszustand des Beschädigten bessert. Eine Operation darf ohne Zustimmung des Beschädigten nicht vorgenommen werden. §23 Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist. §24 (1) Wird die Heilbehandlung von der Verwaltungsbehörde durchgeführt, so sind dem Beschädigten die hierdurch entstehenden notwendigen Reisekosten einschließlich der Kosten der Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfange zu ersetzen. Wird eine Heilanstaltpflege, Badekur oder Heilstättenbehandlung ohne triftigen Grund vor Ablauf der bei der Bewilligung bestimmten Dauer abgebrochen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten. (2) Für die Dauer der Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie während einer Ausbildung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (§ 13 Abs. 2 Satz 1) werden außer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unterkunft, Verpflegung und Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfange gewährt. (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körperersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel (§ 13 Abs. 2 Satz 1) angepaßt, geändert oder ausgebessert worden, so wird Ersatz der baren Auslagen und Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfange gewährt, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird. 796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Soziale Fürsorge Arbeits- und Berufsförderung § 25 (1) Die soziale Fürsorge nach diesem Gesetz hat sich der Beschädigten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Folgen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder zu mildern; dies gilt insbesondere für die Berufsfürsorge. (2) Für Kriegsblinde, Ohnhänder und sonstige Empfänger einer Pflegezulage sowie für Hirnverletzte ist eine wirksame Sonderfürsorge sicherzustellen. §26 (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf alle Maßnahmen, die der Erlangung und Wiedergewinnung der beruflichen Leistungsfähigkeit dienen und ihn befähigen, sich am Arbeitsplatze und im Wettbewerbe mit Nichtbeschädigten zu behaupten. (2) Die Maßnahmen können in beruflicher Fortbildung, Berufsumschulung oder Berufsausbildung bestehen. Sie müssen eine Wiedererlangung oder Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwarten lassen. Die Dauer der Maßnahmen soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der Regel nicht überschreiten. (3) Voraussetzung für die Einleitung arbeits- und berufsfördernder Ausbildungsmaßnahmen ist das Bestehen einer Schädigung, die die Ausübung der bisherigen oder angestrebten Berufsarbeit wesentlich beeinträchtigt oder die Erlernung eines neuen Berufes notwendig macht. § 27 (1) Durch die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe an Beschädigte und Hinterbliebene ist sicherzustellen, daß den unterhaltsberechtigten Kindern eines Beschädigten und den versorgungsberechtigten Waisen eine den Fähigkeiten entsprechende Schul-und Berufsausbildung ermöglicht wird. (2) Die Beschaffung von Arbeitsplätzen für Beschädigte und Hinterbliebene sowie der Arbeitsschutz werden durch besonderes Gesetz geregelt. §28 Witwen, Witwern und Waisen sowie rentenberechtigten Verwandten der aufsteigenden Linie sind, soweit Krankenbehandlung nicht anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann, ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandmittel sowie Krankenhausbehandlung zu gewähren. Dies gilt auch für Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege von Pflegezulageempfängern nicht nur vorübergehend übernommen haben. Beschädigtenrente §29 (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf eine Grundrente, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge einer Schädigung um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist. (2) Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert oder mehr (Schwerbeschädigte) wird außerdem eine Ausgleichsrente nach Maßgabe der §§ 32 bis 34 gewährt. §30 (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; der vor der Schädigung ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu berücksichtigen. Für erhebliche äußere Körperschäden können Mindesthundertsätze festgesetzt werden. (2) Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt. §31 (1) Die Grundrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert 15 Deutsche Mark, um 40 vom Hundert 20 Deutsche Mark, um 50 vom Hundert 25 Deutsche Mark, um 60 vom Hundert 35 Deutsche Mark, um 70 vom Hundert 45 Deutsche Mark, um 80 vom Hundert 55 Deutsche Mark, um 90 vom Flundert 65 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit 75 Deutsche Mark. (2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch-schnittssätze dar,- eine um 5 vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfaßt. (3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig. (4) Blinde erhalten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen. §32 (1) Schwerbeschädigte (§ 29 Abs. 2) erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfange ausüben können und ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist. (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert 40 Deutsche Mark, um 60 vom Hundert 40 Deutsche Mark, um 70 vom Hundert 50 Deutsche Mark, um 80 vom Hundert 60 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert 75 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit 90 Deutsche Mark. (3) Die Ausgleichsrente erhöht sich für die Ehefrau (den Ehemann) und für jedes von dem Beschädigten (der Beschädigten) unterhaltene Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 797 um 50 und 60 vom Hundert um 10 Deutsche Mark, um 70 bis 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 15 Deutsche Mark. Sie kann in gleicher Weise für ein Kind erhöht werden, das bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres a) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unter--halten, solange dieser Zustand dauert, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem es sich verheiratet, b) die Schul- oder Berufsausbildung noch nicht bendet hat, bis zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr. (4) Als Kinder im Sinne des Absatzes 3 gelten: 1. eheliche Kinder, 2. für ehelich erklärte Kinder, 3. an Kindes Statt angenommene Kinder, 4. Stiefkinder, 5. Pflegekinder, wenn sie von dem Beschädigten schon vor Anerkennung der Folgen der Schädigung unentgeltlich unterhalten worden sind, 6. uneheliche Kinder, wenn sie nicht später als dreihundertzwei Tage nach Anerkennung der Folgen der Schädigung geboren sind, uneheliche Kinder eines männlichen Beschädigten unter der weiteren Voraussetzung, daß seine Vaterschaft glaubhaft gemacht ist. §33 (1) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen folgende Monatsbeträge nicht übersteigt: bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert 80 Deutsche Mark, um 60 vom Hundert 80 Deutsche Mark, um 70 vom Hundert 90 Deutsche Mark, um 80 vom Hundert 100 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert 115 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit 130 Deutsche Mark. Die Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehefrau und die Kinder, die bei der Bemessung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen sind (§32 Abs. 3), um je 15 Deutsche Mark. (2) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle. Besteht das sonstige Einkommen ganz oder zum Teil in Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), so bleiben von diesen 60 Deutsche Mark monatlich und von dem darüber hinausgehenden Betrage drei Zehntel außer Ansatz. Das monatliche sonstige Einkommen ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. (3) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens 100 Deutschen Mark monatlich stets die volle Ausgleichsrente. §34 (1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschädigte vor Vollendung des vierzehnten Le- bensjahres bis zu 30 vom Hundert, rvor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2. (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu 40 Deutschen Mark monatlich bleibt unberücksichtigt. Pflegezulage §35 ., (1) Solange der Beschädigte infolge der Schädigung so hilfslos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, wird eine Pflege-zulage von 50 Deutschen Mark monatlich gewährt; ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Aufwendungen auf 75, 100, 125 oder 150 Deutsche Mark zu- erhöhen. Blinde erhalten in der Regel die Pflegezulage von 100 Deutschen Mark. Erwerbsunfähige Hirnverletzte erhalten eine Pflegezulage von mindestens 50 Deutschen Mark. (2) Wird dem Beschädigten Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder in einer Küranstalt (Badekur) oder in einer Heilstätte (Heilstättenbehandlung) gewährt, so wird während des Aufenthalts in diesen Einrichtungen die Pflegezulage nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem Ersten des auf die Aufnahme folgenden Monats eingestellt und mit dem Ersten des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. In gleicher Weise kann sie ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn Hauspflege gewährt wird. Diese Vorschrift gilt nicht für Blinde und Hirnverletzte. Bestattungsgeld § 36 (1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschädigten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt 240 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. (2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind. Bleirbt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder (§ 32 Abs. 4), der Vater, die Mutter, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, der Großvater, die Großmutter, die Geschwister und Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuß nicht ausgezahlt. (3) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen. 798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 (4) Ein Bestattungsgeld von 240 Deutschen Mark kann gewährt werden, wenn ein nichtrentenberechtigter Beschädigter an den Folgen einer Schädigung stirbt. Bezüge für das Sterbevierteljahr §37 (1) Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch die Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen nach den §§31 bis 35 zu zahlen gewesen wären, Pflegezulage jedoch nur bis zur Höhe von 75 Deutschen Mark monatlich. (2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder (§ 32 Abs. 4), der Vater, die Mutter, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, der Großvater, die Großmutter, die Geschwister und Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. (3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Abs. 2 bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, ob und an wen die Bezüge für das Sterbevierteljahr zu zahlen sind. Hinterbliebenenrente §38 (1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der Witwer, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. (2) Die Witwe und.der Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat; jedoch kann Rente beim Vorliegen besonderer Umstände gewährt werden. §39 Die Witwe und die Waisen haben Anspruch auf eine Grundrente (§§ 40 und 46). Außerdem wird ihnen eine Ausgleichsrente nach Maßgabe der §§41 und 47 gewährt. §40 Die Grundrente der Witwe beträgt 40 Deutsche Mark monatlich; hat eine Witwe, die weder erwerbsunfähig ist noch für Kinder im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchstabe c zu sorgen hat, das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so beträgt die Grundrente 20 Deutsche Mark monatlich. §41 (1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die a) erwerbsunfähig sind oder b) das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 45 Abs. 2 oder ein eigenes Kind zu sorgen haben, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz bezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat, wenn ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist. (2) Als erwerbsunfähig gilt eine Witwe, die durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hat. (3) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt monatlich im Falle des Absatzes 1 Buchstaben a und b 50 Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c 30 Deutsche Mark. (4) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen 80 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. § 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 40 Deutsche Mark monatlich und von einem darüber hinausgehenden Betrage drei Zehntel außer Ansatz bleiben. §42 (1) Im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhält die frühere Ehefrau des Verstorbenen Rente (§§ 40 und 41), wenn dieser nach den eherechtlichen Vorschriften Unterhalt zu gewähren hätte. Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit des Verstorbenen geschieden oder aufgehoben worden, so erhält die frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzung des Satzes 1 Rente, wenn die Geisteskrankheit in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung (§ 1) gestanden hat und der Beschädigte an den Folgen dieser Schädigung gestorben ist. (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Beschädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war. §43 Der Witwer erhält für die Dauer der Bedürftigkeit eine Rente (§§ 40 und 41), wenn die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat. §44 Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung von 1200 Deutschen Mark. Stirbt nach der Wiederverheiratung der Ehemann, so gelten die Vorschriften über die Witwenbeihilfe (§ 48) entsprechend. §45 (1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, längstens bis zum Ablauf des Monats ihrer Verheiratung. (2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten: 1. eheliche Kinder, 2. für ehelich erklärte Kinder, 3. an Kindes Statt angenommene Kinder, 4. Stiefkinder, Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 799 5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei seinem Tode mindestens seit einem vor der Schädigung oder vor Anerkennung der Folgen der Schädigung liegenden Zeitpunkt oder seit mindestens einem Jahr unentgeltlich unterhalten hat, 6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft des Verstorbenen glaubhaft gemacht ist. (3) Ist eine Waise bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, so kann Rente gewährt werden, solange dieser Zustand dauert. Hat eine Waise bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres die Schul- oder Berufsausbildung noch nicht beendet, so kann Rente bis zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr gewährt werden. (4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt. (5) Waisen (Absatz 2), deren Mutter an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, erhalten Rente nur, wenn der Vater nicht mehr lebt oder Witwerrente bezieht. Ist die Mutter eines unehelichen Kindes an den Folgen einer Schädigung gestorben, so wird Waisenrente gewährt. §46 Die Grundrente beträgt bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch lebt, 10 Deutsche Mark, bei Waisen, deren Vater und Mutter nicht mehr leben, 15 Deutsche Mark monatlich. §47 (1) Ausgleichsrente wird Waisen gewährt, deren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist. (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch lebt, 21 Deutsche Mark, bei Waisen, deren Vater und Mutter nicht mehr leben, 45 Deutsche Mark, (3) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als sie zusammen mit dem für den Unterhalt der Waise zur Verfügung stehenden sonstigen Einkommen folgende Monatsbeträge nicht übersteigt: bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch lebt, 36 Deutsche Mark, bei Waisen, deren Vater und Mutter nicht mehr leben, 60 Deutsche Mark. § 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 20 Deutsche Mark monatlich und von einem darüber hinausgehenden Betrage drei Zehntel außer Ansatz bleiben. §43 (1) Ist ein Beschädigter, der bis zum Tode die Rente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage bezogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung gestorben, so werden der Witwe und den Waisen (§ 45) Witwen- und Waisenbeihilfe gewährt. (2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe dürfen zwei Drittel der Rente (§§ 40, 41, 46 und 47), bei Witwen und Waisen von Pflegezulageempfängern den vollen Betrag der Rente nicht übersteigen. § 49 (1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten der Vater, die Mutter, der Großvater und die Großmutter Elternrente; Großeltern erhalten die Rente nur, wenn keine anspruchsberechtigten Eltern vorhanden sind. (2) Den Eltern werden gleichgestellt: 1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung an Kindes Statt angenommen, 2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben. § 50 (1) Elternrente wird für die Dauer der Bedürftigkeit gewährt, wenn der Verstorbene der Ernährer seiner Eltern gewesen ist oder geworden wäre. (2) Bedürftig ist, wer körperlich oder geistig gebrechlich ist oder als Mutter das fünfzigste, als Vater das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat und weder seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber Personen hat, die imstande sind, ausreichend für ihn zu sorgen. (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen bis zum Ablauf der Frist des § 59 Abs. 1 erfüllt sein. Ist die Elternrente wegen Wegfalls der Bedürftigkeit entzogen worden, so kann sie bei Windereintritt der Bedürftigkeit auch nach Ablauf der Frist wieder gewährt werden. §51 (1) Die volle Elternrente beträgt monatlich bei einem Elternpaar 70 Deutsche Mark, bei einem Elternteil 50 Deutsche Mark. (2) Eltenrente ist nur insoweit zu gewähren, als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen (§ 33 Abs. 2 Satz 1) folgende Monatsbeträge nicht übersteigt: bei einem Elternpaar 100 Deutsche Mark, bei einem Elternteil 70 Deutsche Mark. (3) Elternrenten werden auf volle Deutsche Mark aufgerundet. §52 Ist eine Person, deren Hinterbliebenen eine Rente zustehen würde, verschollen, so wird diesen die Rente schon vor der Todeserklärung gewährt, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen § 53 Beim Tode von rentenberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tode einer Witwe, die waisenrentenberechtigte Kinder hinterläßt, 240 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen 120 Deutsche Mark. 800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Zusammentreffen von Ansprüchen § 54 Ist eine gesundheitsschädigende Einwirkung im Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist. § 55 Treffen nach diesem Gesetz zusammen a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwenoder Waisenrente, so wird neben den Grundrenten die günstigere Ausgleichsrente gewährt, b) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem Anspruch auf Elternrente, so gelten für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Eltern bei Beschädigten die Ausgleichsrente, bei Witwen die Grund- und die Ausgleichsrente als sonstiges Einkommen (§ 51 Abs. 2). Fristen § 56 (1) Der Beschädigte muß seine Versorgungsansprüche zur Vermeidung des Ausschlusses binnen zwei Jahren anmelden. (2) Die Frist beginnt mit dem auf das schädigende Ereignis folgenden Tage, jedoch nicht vor Beendigung des Wehrdienstes, des Reichsarbeitsdienstes, der Kriegsgefangenschaft odei der Internierung. Soweit der Anspruch auf eine Schädigung gestützt wird, die während einer nach dem 31. August 1939 beendeten Dienstleistung oder ohne eine solche nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, beginnt die Frist frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) Als Tag der Beendigung des Wehrdienstes, des Reichsarbeitsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der Internierung gilt der Tag des Eintreffens im Heimatort oder in dem zugewiesenen Aufenthaltsort. § 57 (1) Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht werden, wenn 1. Folgen einer Schädigung erst später in einem die Versorgung begründenden Grade bemerkbar geworden sind, 2. Folgen einer Schädigung zwar schon innerhalb der Frist in einem die Versorgung begründenden Grade bemerkbar geworden sind, aber erst nach Ablauf der Frist, wenn auch in allmählicher, gleichmäßiger Entwicklung des Leidens, sich wesentlich verschlimmert haben, 3. der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens lagen. Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen sechs Monaten anzumelden, nachdem die Folgen der Schädigung oder die Verschlimmerung bemerkbar geworden sind oder das Hindernis weggefallen ist. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Anspruch auf eine Schädigung gestützt wird, die während einer vor dem 1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, es sei denn, daß es sich um Gesundheitsstörungen handelt, die auf einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag als Folge einer Schädigung anerkannt worden sind oder mit einer anerkannten Gesundheitsstörung in ursächlichem Zusammenhange stehen. § 58 (1) Witwen, Witwer und Waisen müssen den Versorgungsanspruch zur Vermeidung des Ausschlusses binnen zwei Jahren nach dem Tode des Beschädigten anmelden. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 51 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. (2) Wird die Gesundheitsstörung, die den Tod herbeigeführt hat, auf eine Schädigung gestützt, die während einer vor dem 1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, so ist die Anmeldung des Anspruchs nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt war oder mit einer anerkannten Gesundheitsstörung in ursächlichem Zusammenhange steht. § 59 (1) Eltern müssen den Versorgungsanspruch zur Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Jahren nach dem Tode des Beschädigten anmelden. Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 1952. (2) § 57 Abs. 1 Nr. 3 und § sprechend. Abs. 2 gelten ent- Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung § 60 (1) Die Beschädigtenrente beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet worden ist. Das gleiche gilt bei Anmeldung eines höheren Anspruchs; eines Antrages bedarf es nicht, wenn der höhere Anspruch durch eine Änderung des Familienstandes bedingt ist. (2) Eine Minderung oder Entziehung der Grundrente tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Zustellung des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Dies gilt auch für die Ausgleichsrente, wenn die Minderung oder Entziehung durch eine Herabsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt ist; im übrigen tritt eine Minderung oder Entziehung der Ausgleichsrente mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für die bis dahin gewährten Bezüge weggefallen sind. (3) Die Heilbehandlung (§§ 10 bis 24) und die berufliche Ausbildung (§ 26) beginnen mit dem Tage, an dem die Bedingungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens mit dem Tage der Anmeldung des Anspruchs. § 61 (1) Die Hinterbliebenenrente beginnt frühestens mit dem auf den Sterbetag folgenden Monat, wenn Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 801 jedoch Bezüge für das Sterbevierteljahr nicht gezahlt werden, mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage. (2) Wird ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tode geltend gemacht, so beginnt die Rente mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet worden ist. (3) Für die nach dem Tode ihres Vaters geborenen Waisen beginnt die Rente, wenn der Anspruch innerhalb eines Jahres nach der Geburt geltend gemacht worden ist, mit dem Monat der Geburt, sonst mit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet worden ist. (4) Eine Erhöhung der Hinterbliebenenrente beginnt mit dem Monat, in dem das die Erhöhung begründende Ereignis eingetreten ist, frühestens mit dem Monat, in dem der Antrag auf Erhöhung gestellt wird; eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Erhöhung durch Vollendung des vierzigsten oder fünfzigsten Lebensjahres der Witwe oder durch den Tod der Mutter oder des Vaters der Waise bedingt ist. Eine Minderung oder Entziehung der Hinterbliebenenrente tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für die bis dahin gewährten Bezüge weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes der Witwe bedingte Minderung der Grundrente und Entziehung der Ausgleichsrente tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Zustellung des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. (5) Sind Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt worden, so werden sie auf die für den gleichen Zeitraum zu gewährende Hinterbliebenenrente angerechnet, übersteigt der Gesamtbetrag der für das Sterbevierteljahr zustehenden Hinterbliebenenrente die Bezüge für das Sterbevierteljahr, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde endgültig, an wen der Mehrbetrag zu zahlen ist. § 62 (1) Die Versorgungsbezüge werden neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. (2) Die Grundrente eines Beschädigten darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Feststellungsbescheides gemindert oder entzogen werden. Sie kann schon früher neu festgestellt werden, wenn durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht worden ist. (3) Ausgleichsrenten (§§ 32, 33, 41, 47) und Elternrenten (§ 51) werden wegen einer Erhöhung des sonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deutsche Mark monatlich nicht neu festgestellt; insoweit handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Absatzes 1. (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit es sich um Gesundheitsstörungen handelt, die auf eine vor dem 1. September 1939 beendete Dienstleistung oder ohne eine solche auf eine vor diesem Zeit- punkt liegende Schädigung zurückgeführt werden, aber weder als Folge einer Schädigung anerkannt sind noch mit einer anerkannten Gesundheitsstörung in ursächlichem Zusammenhange stehen. § 63 Die Rente kann entzogen werden, wenn ein Rentenempfänger ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens von ihm geforderten Angaben zu machen, obwohl er auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist. Die Rente ist auf Antrag wieder zu gewähren, wenn der Rentenempfänger seine Weigerung aufgibt. Eine Nachzahlung für die Zeit der Entziehung, die mindestens einen Monat betragen soll, erfolgt jedoch nicht. Ruhen des Rechts auf Versorgung § 64 (1) Das Recht auf Versorgung ruht, 1. solange der Berechtigte sich im Auslande aufhält; jedoch kann in diesen Fällen Versorgung gewährt werden, 2. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten verbüßt oder in Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Die Vergütung für den Unterhalt des Führhundes (§ 13 Abs. 3) ruht jedoch nicht. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (§ 11 Abs. 1) werden weiter gewährt und instand gesetzt. (2) Tritt das Ruhen des Rechts auf Versorgungsbezüge im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit Ende dieses Monats eingestellt, tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginn dieses Monats auf. Lebt das Recht auf Versorgungsbezüge im Laufe eines Monats wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten dieses Monats, lebt es am letzten Tage eines Monats wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten des folgenden Monats. (3) Im Falle, des Absatzes 1 Nr. 2 kann den Angehörigen des Versorgungsberechtigten, deren Ernährer er gewesen ist, die bisher bezogene Rente bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise überwiesen werden. § 65 (1) Das Recht auf Versorgungsbezüge ruht, wenn beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen, 1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, 2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, 3. in Höhe der Bezüge aus den für Gefangene geltenden Unfallfürsorgegesetzen. (2) Das Recht der Witwe auf eine Grundrente von 20 Deutschen Mark monatlich (§ 40 zweiter Halbsatz) ruht bis auf weiteres. 802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Zahlung § 66 (1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, wie die Versorgungsbezüge abzurunden sind; er kann für Monatsbeträge bis zu 10 Deutschen Mark eine andere Zahlungsart anordnen. (2) Hausgeld wird tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. Die Bezüge für das Sterbevierteljahr können in einem Betrag gezahlt werden. (3) Bei tageweiser Zahlung der Rente wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Übertragung, Verpfändung und Pfändung § 67 (1) Die Übertragung, Verpfändung und Pfändung des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus Absatz 2 und 3 etwas anderes ergibt. (2) Der Anspruch auf Rente kann übertragen, verpfändet und gepfändet werden: 1. wegen eines Darlehens oder Vorschusses, die dem Versorgungsberechtigten auf seine Ansprüche von einer Hauptfürsorgestelle oder Fürsorgestelle, einer Gemeinde oder einem Fürsorgeverband sowie von solchen gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden, denen die Oberste Landesbehörde die Genehmigung zur Gewährung von Darlehen und Vorschüssen erteilt hat, 2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, 3. wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung zu Unrecht empfangener Versorgungsbezüge und wegen des Anspruchs einer Krankenkasse auf Rückzahlung zu Unrecht empfangenen Krankengeldes (§ 17) und Hausgeldes (§ 18), 4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf Rückzahlung einer nach gesetzlicher Verpflichtung gewährten Leistung. (3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle kann der Versorgungsberechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch auf Rente ganz oder teilweise auf andere übertragen. § 68 (1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ist die Übertragung, Verpfändung und Pfändung für die Zeit vor der Anweisung der Rente unbegrenzt, nach der Anweisung nur zum halben Betrage zulässig. Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle ist die Übertragung, Verpfändung und Pfändung auch nach der Anweisung bis zum vollen Betrage zulässig. (2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines anderen Berechtigten gekannt haben. § 69 In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist die Übertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit unzulässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente zur Bestreitung seines Unterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden oder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf. § 70 In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfändung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht gezahlt worden sind. Übertragung kraft Gesetzes § 71 (1) Ist ein Versorgungsberechtigter in Fürsorgeerziehung oder auf strafgerichtliche Anordnung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheilanstalt, einer Entziehungsanstalt, einem Arbeitshaus oder einem Asyl untergebracht, so geht der Anspruch, auf Versorgungsbezüge für die Zeit der Unterbringung bis zur Höhe der Kosten der Unterbringung auf die Stelle über, der diese Kosten zur Last fallen. (2) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend; soweit hiernach die zuständige Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge Angehörigen überweist, findet ein Rechtsübergang nicht statt. (3) Für Beginn und Ende des Rechtsüberganges gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. Kapitalabfindung § 72 (1) Beschädigte, die Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert oder mehr haben, können zum Zwecke des Erwerbs oder der wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes oder zum Zwecke des Erwerbs grundstücksgleicher Rechte durch Zahlung eines Kapitals abgefunden werden. (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden 1. zum Erwerb der Mitgliedschaft in einem als gemeinnützig anerkannten Wohnungsoder Siedlungsunternehmen, sofern hierdurch die Anwartschaft auf baldige Zuteilung einer Wohnung oder Siedlerstelle durch dieses Unternehmen sichergestellt wird, 2. zum Abschluß eines Bausparvertrages mit einer Bausparkasse oder mit dem Beamten-Heimstättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1. § 73 (1) Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn 1. der Beschädigte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat; ausnahmsweise kann auch nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr eine Abfindung gewährt werden, Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 803 2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist, 3. nach Art des Versorgungsgrundes nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente wegfallen wird, 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. (2) Erscheint eine nützliche Verwendung des Geldes nicht gewährleistet, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung schriftlich Kenntnis von den Gründen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 74 (1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen, soweit diese für den Abfindungszeitraum nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert zu zahlen bleibt. (2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. Als Abfindungssumme wird das Achtfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt. Der Anspruch auf die Gebührnisse, an deren Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats der Auszahlung. § 75 Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an ihm bestehenden Rechts zu sichern. Zu diesem Zweck kann insbesondere angeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde. § 76 (1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist. (2) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. § 77 (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 92 v. H. der Abfindungssumme, zweiten Jahres auf 84 v. H. der Abfindungssumme, dritten Jahres auf 75 v. H. der Abfindungssumme, vierten Jahres auf 66 v. H. der Abfindungssumme, fünften Jahres auf 56 v. H. der Abfindungssumme, sechsten Jahres auf 46 v. H. der Abfindungssumme, siebenten Jahres auf 35 v. H. der Abfindungssumme, achten Jahres auf 24 v. H. der Abfindungssumme, neunten Jahres auf 12 v. H. der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist. (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf. § 78 (1) Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden. (2) Innerhalb der im § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen. § 79 Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durchführung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordneten oder verlangten Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an ihm bestehenden Rechts sind kosten- und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die den Notaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung. § 80 Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 gewährt worden sind, bewirken keine Kürzung der nach diesem Gesetz festgestellten Renten. Schadenersatz § 81 (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwendung. (2) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Versorgungsbezügen auf den Bund über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Ausdehnung des Personenkreises § 82 Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung auf Personen, denen für Schäden an Leib und Leben Leistungen zuerkannt worden waren, 804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S.515, 533) oder b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebietes verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103). Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgeld § 83 Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzurechnen. Übergangs- und Schlußvorschriften § 84 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in Kraft. (2) 1. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Gesetze mit den zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen außer Kraft: a) Das durch Beschluß des Länderrats des amerikanischen Besatzungsgebietes vom 9. September 1947 für zoneneinheitlich erklärte Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte, Bayerisches Gesetz Nr. 64 vom 26. März 1947 (GVBL 1947 S. 107), Bayerisches Gesetz Nr. 88 zur Abänderung des Gesetzes Nr. 64 über Leistungen an Körperbeschädigte vom 12. August 1947 (GVBL 1947 S. 214), Gesetz der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 1947 (GBl. 1947 S. 109), Hessisches Gesetz vom 8. April 1947 (GVBL 1947 S. 19), Württemberg-Badisches Gesetz Nr. 74 vom 21. Januar 1947 (Reg.Bl. 1947 S. 7), Württemberg-Badisches Gesetz Nr. 706 zur Änderung des Gesetzes Nr. 74 über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgestz) vom 18. Juni 1947 (Reg.Bl. 1947 S. 62), Württemberg-Badisches Gesetz Nr. 710 – Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 74 über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsge-setz) – vom 31. Juli 1947 (Reg.Bl. 1947 S. 92), b) das vom Länderrat des amerikanischen Besatzungsgebietes am 15. Februar 1949 erlassene Gesetz zur Änderung des Ge- setzes über Leistungen an Körperbeschädigte, Bayerisches Gesetz vom 14. Juni 1949 (GVBL 1949 S. 140), Gesetz der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni 1949 (GBl. 1949, S. 142), Hessisches Gesetz vom 17. Juni 1949 (GVBL 1949 S.45), Württemberg-Badisches Gesetz Nr. 946 vom 20. Juni 1949 (Reg.Bl. 1949 S. 165), c) das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften vom 12. Juli 1949 (GVBL 1949 S. 229), d) das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Landesversorgungsgesetz) vom 18. Januar 1949 (GVBL 1949 S. 11), e) das Gesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom 11. Januar 1949 (Reg.Bl. 1949 S.215), f) das Gesetz zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer vom 27. März 1950 (BGBl. S. 77). 2. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten ferner die Vorschriften der nachfolgenden Gesetze und Verordnungen sowie die zur Durchführung, Ergänzung und Abänderung ergangenen Bestimmungen insoweit außer Kraft, als sie diesem Gesetz entgegenstehen oder nicht bereits anderweitig aufgehoben worden sind: a) des Gesetzes über die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigung (Reichsversorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 989) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 663), b) des Gesetzes über die Versorgung der vor dem 1. August 1914 aus der Wehrmacht ausgeschiedenen Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen (Altrentnergesetz) vom 18. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 953) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 531), c) des Gesetzes über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533), d) des Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. S. 624) in der Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 805 Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103), e) des Gesetzes über die Versorgung der Angehörigen des Reichsheeres und der Reichsmarine sowie ihrer Hinterbliebenen (Wehrmachtversorgungsgesetz) vom 4. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 1925 (Reichsgestzbl. I S. 349), f) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen – Wehrmachtfürsorge- und -versor-gungsgesetz – vom 26. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1077), g) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen -– Einsatzfürsorge-und -Versorgungsgesetz – vom 6. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1217), h) der Verordnung über die Entschädigung von Personenschäden (Personenschädenverordnung) vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1940 (Reichsgestzbl. I S. 1482), i) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes und ihre Hinterbliebenen (Reichsarbeitsdienstversor-gungsgesetz) vom 8. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1158) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1253), k) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die weiblichen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes und ihre Hinterbliebenen (Reichsarbeitsdienstversor-gungsgesetz WJ) vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1631), 1) des Gesetzes über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung vom 27. Februar 1934 (Reichsgestzbl. I 5. 133). (3) Hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruchverfahrens verbleibt es bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bei den bisherigen Vorschriften. § 85 Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses Gesetzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Ist der ursächliche Zusammenhang durch Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die auf Grund des § 3 der Verordnung über das Versorgungswesen vom 2. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1686) oder des § 4 der Verordnung über das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungswesen vom 7. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1699) im Spruch verfahren nicht angefochten werden konnte, verneint worden, so ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erneute Anmeldung des Anspruchs zulässig. § 86 (1) Die auf Grund der bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Versorgungsbezüge werden solange weitergezahlt, bis die Bezüge nach diesem Gesetz festgestellt sind. Die Feststellung erfolgt rückwirkend vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die nach Satz 1 gezahlten Beträge sind anzurechnen. Sind die nach diesem Gesetz festgestellten Bezüge niedriger als die bisher gewährten Bezüge oder fällt die Rente ganz weg, so tritt die Minderung oder Entziehung mit Ablauf des Monats ein, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; nach Ablauf von drei Monaten fallen diese Bezüge insoweit den Ländern zur Last, als sie die für die gleiche Zeit nach dem Gesetz zustehenden Bezüge übersteigen. (2) Ist die Zahlung früher festgestellter Versorgungsbezüge von der zuständigen Verwaltungsbehörde aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grunde bisher nicht wieder aufgenommen worden, so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; die Rente beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, in dem Antrag auf Wiedergewährung von Versorgung gestellt wird. (3) Soweit die Rente Beschädigter nach diesem Gesetz ohne ärztliche Nachuntersuchung unter Übernahme des bisher anerkannten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist eine spätere Neufeststellung der Rente binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 abhängig; § 62 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. (4) Bei Verwandten der aufsteigenden Linie (§49), die Elternversorgung nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften beziehen oder bezogen haben, gelten im Falle der Bedürftigkeit die übrigen Voraussetzungen als erfüllt. § 87 Treffen Renten nach den bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten oder aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zusammen, so werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit bisher anders verfahren worden ist, vom Ersten des auf die Zustellung des Bescheides nach diesem Gesetz folgenden zweiten Monats an in voller Höhe gezahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden zusammen mit den bisher tatsächlich gezahlten Bezügen einschließlich der Renten der Rentenversicherung als Versorgungsleistung Bezüge mindestens in der Höhe gewährt, daß die 806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 nach diesem Gesetz zustehenden Bezüge und die vollen Renten der Rentenversicherung erreicht werden. Bei der rückwirkenden Feststellung der Versorgungsbezüge (§ 86 Abs. 1 Satz 2) sind Ausgleichsrenten unter Zugrundelegung der vollen Renten der Rentenversicherung festzusetzen. § 88 Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprüche werden auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die Rente mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes. § 89 Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann die Oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit einen Ausgleich gewähren. § 90 Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen werden die Mehraufwendungen erstattet, die ihnen dadurch entstehen, daß durch die Folgen von Schädigungen im Sinne dieses Gesetzes vor- zeitig Ansprüche aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erwachsen. § 91 Die Anwendung dieses Gesetzes auf Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) haben oder hatten (§ 7 Nr. 2) ist davon abhängig, daß die Gebietskörperschaft Groß-Berlin (West) eine gleichartige gesetzliche Regelung trifft und die Verpflichtungen übernimmt, die nach diesem Gesetz den Ländern obliegen. § 92 (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über a) Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und andern Hilfsmitteln (§ 13), b) Voraussetzungen, Art, Ausmaß und Dauer der Berufsförderungsmaßnahmen sowie das Verfahren (§ 26), c) Regelung der Heilbehandlung des im § 28 bezeichneten Personenkreises. (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften einschließlich der zur Ausführung der §§6 und 89 erforderlichen Richtlinien. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch