Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
283
Teil I
1951
Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1951 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
4. 5. 51 Erstes Gesetz zur Durchführung der Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 des 283 Grundgesetzes......................................
4. 5, 51 Zweites Gesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern....... ........................ 284
4. 5. 51 Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungsgerichts................... . 288
23. 4. 51 Verordnung zur Überleitung der beim Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet anhängigen Verfahren............................... 289
Erstes Gesetz zur Durchführung
der Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß
Artikel 118 Satz 2 des Grundgesetzes.
Vom 4. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern wird bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen, längstens bis zum 31. März 1952, verlängert.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. ______
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1951.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher
Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr
Bundesgesetzblatt
283
Teil I
1951
Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1951 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
4. 5. 51 Erstes Gesetz zur Durchführung der Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 des 283 Grundgesetzes......................................
4. 5, 51 Zweites Gesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern....... ........................ 284
4. 5. 51 Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungsgerichts................... . 288
23. 4. 51 Verordnung zur Überleitung der beim Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet anhängigen Verfahren............................... 289
Erstes Gesetz zur Durchführung
der Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß
Artikel 118 Satz 2 des Grundgesetzes.
Vom 4. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern wird bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen, längstens bis zum 31. März 1952, verlängert.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. ______
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1951.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher
Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Zweites Gesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-HohenzoUern.
Vom 4. Mai 1951.
Da eine Vereinbarung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-HohenzoUern über eine Neugliederung dieser Länder nicht zustande gekommen ist, hat der Bundestag gemäß Artikel 118 Satz 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz beschlossen.
Abschnitt I Die Durchführung der Volksabstimmung
§ 1
In den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-HohenzoUern findet eine Volksabstimmung darüber statt, ob diese Länder zu einem Bundesland (Südweststaat) vereinigt oder ob die alten Länder Baden und Württemberg (einschließlich Hohenzollern) wiederhergestellt werden sollen.
§ 2
Der Bundesminister des Innern setzt den Tag der Abstimmung fest. Die Abstimmung muß spätestens am 16. September 1951 stattfinden.
§ 3
(1) Es werden folgende Abstimmungsbezirke gebildet:
Abstimmungsbezirk I: das Land Baden,
Abstimmungsbezirk II:
der Landesbezirk Baden des Landes Württemberg-Baden,
Abstimmungsbezirk III:
das Land Württemberg-HohenzoUern,
Abstimmungsbezirk IV:
der Landesbezirk Württemberg des Landes Württemberg-Baden.
(2) Die zuständige Landesregierung ernennt für jeden Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsleiter.
§ 4
Der Stimmzettel hat folgenden Wortlaut und folgende Form:
a) im Lande Baden und im Landesbezirk Baden des Landes Württemberg-Baden (Gesarnt-Baden):
Stimmzettel für die Volksabstimmung am........
1. Ich wünsche die Vereinigung der drei Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-HohenzoUern zu einem Bundesland (Südweststaat).
2. Ich wünsche die Wiederherstellung des alten Landes Baden.
b) Im Lande Württemberg-HohenzoUern und im Landesteil Württemberg des Landes Württemberg-Baden:
Stimmzettel für die Volksabstimmung am.......
1. Ich wünsche die Vereinignug der drei Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-HohenzoUern zu einem Bundesland (Südweststaat).
2. Ich wünsche die Wiederherstellung des alten Landes Württemberg einschließlich Hohenzollern.
§ 5
Ein Stimmberechtigter kann nur eine der beiden Fragen bejahen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Einsetzen eines Kreuzes (X) in den einen der beiden Kreise oder durch eine sonstige deutliche Kennzeichnung.
§ 6
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag
1. nach Artikel 116 des Grundgesetzes Deutscher ist,
2. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. seit mindestens drei Monaten im Abstimmungsgebiet wohnt,
4. nach den im Abstimmungsland geltenden Vorschriften weder vom Stimmrecht ausgeschlossen noch in der Ausübung des Stimmrechts behindert ist.
(2) Hat der Stimmberechtigte mehrere Wohnsitze, so kann er seine Stimme nur einmal abgeben.
(3) Wer sein Stimmrecht mehr als einmal oder unter falschem Namen ausübt, wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Deutsche Mark bestraft, soweit nicht, in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist.
§ 7
Stimmberechtigte Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die ihren Wohnsitz aus dienstlichen Gründen aus dem Abstimmungsgebiet bis zu einer Entfernung von 20 km jenseits der Bundesgrenze verlegen mußten, sowie die stimmberechtigten Angehörigen ihres Hausstandes sind auf Antrag in die Stimmliste einer benachbarten Gemeinde des Abstimmungsgebietes einzutragen, soweit nicht die beteiligten Landesregierungen besondere Stimmbezirke einrichten.
§ 8
Stimmscheine haben nur innerhalb des Abstimmungsbezirks Gültigkeit, in dem sie ausgegeben wurden.
Nr. 20 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1951
285
§ 9
(1) Auf die Volksabstimmung, insbesondere auf die Aufstellung und öffentliche Auflegung der Stimmlisten, den Einspruch gegen ihre Richtigkeit, die Anfechtung von Abstimmungen und die Durchführung von Nachabstimmungen finden die landesgesetzlichen Vorschriften über die Volksabstimmungen (Volksentscheid) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß für die Entscheidung über die Anfechtung von Abstimmungen das Bundesverfassungsgericht zuständig ist.
(2) Die Bezirksabstimmungsleiter (§ 3) übermitteln die Ergebnisse der Abstimmung in ihrem Abstimmungsbezirk dem Bundesminister des Innern, der das Abstimmungsergebnis feststellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 10
(1) Ergibt die Volksabstimmung im gesamten Abstimmungsgebiet und in mindestens drei der nach § 3 gebildeten Abstimmungsbezirke eine Mehrheit für die Vereinigung der Länder zu einem Bundesland, so wird dieses Land nach Maßgabe der §§11 bis 20 dieses Gesetzes gebildet.
(2) Ergibt sich keine Mehrheit nach Absatz 1, so werden die alten Länder Baden und Württemberg (einschließlich Hohenzollern) nach Maßgabe der §§ 21 bis 26 dieses Gesetzes wiederhergestellt.
Abschnitt II
Das Verfahren bei der Vereinigung der Länder
Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-
Hohenzollern zu einem Bundesland
§ 11
Die Länder Baden, Württemberg-Baden und Würt-temberg-Hohenzollern sind mit der Bildung der vorläufigen Regierung (§14 Abs. 4) zu einem Bundesland vereinigt.
§ 12
(1) Die Regierungen der beteiligten Länder bilden unmittelbar nach der Volksabstimmung einen Ministerrat. Er nimmt die ihm nach §§ 13, 14, 15, 17 und 18 übertragenen Befugnisse wahr. Seine Aufgaben enden mit der Bildung der vorläufigen Regierung (§14 Abs. 4).
(2) Der Ministerrat besteht aus vier von der Regierung des Landes Württemberg-Baden und aus je zwei von den Regierungen der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern zu bestimmenden Vertretern. Von den Vertretern des Landes Württemberg-Baden müssen zwei aus dem Landesbezirk Baden stammen. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Der Ministerrat wird auf den fünften Werktag nach der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Bundesanzeiger (§ 9 Abs. 2) vom Ministerpräsidenten des Landes Württemberg-Baden einberufen.
(4) Der Ministerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Entscheidungen erfolgen durch Mehrheitsbeschluß.
§ 13
(1) Der Ministerrat hat innerhalb von drei Monaten nach der Volksabstimmung die Wahl der verfassunggebenden Landesversammlung des neuen Bundeslandes durchzuführen.
(2) Die verfassunggebende Landesversammlung besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, von denen
Württemberg-Baden
mindestens 73 Abgeordnete
Baden mindestens 25 Abgeordnete
Württemberg-Hohenzollern
mindestens 22 Abgeordnete
zu wählen haben.
(3) Die Wahlen werden in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl. S. 21) durchgeführt. Die Vorschriften des Artikels 41 des Grundgesetzes gelten entsprechend. Der Ministerrat ist ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen.
§ 14
(1) Die verfassunggebende Landesversammlung wird von dem Vorsitzenden des Ministerrats auf den sechzehnten Tag nach der Wahl einberufen.
(2) Die verfassunggebende Landesversammlung beschließt die Landesverfassung, die mit der Verkündung durch die vorläufige Regierung wirksam wird.
(3) Sie kann verfassungsrechtliche Bestimmungen, Gesetze und Maßnahmen, die im Interesse der Bildung des neuen Bundeslandes schon vor Inkrafttreten der Verfassung erforderlich sind, beschließen.
(4) Sie wählt spätestens einen Monat nach ihrem Zusammentritt den Ministerpräsidenten. Dieser ernennt binnen zwei Wochen die Minister und stellt den Zeitpunkt der Bildung der vorläufigen Regierung fest.
(5) Nach dem Inkrafttreten der Verfassung nimmt die verfassunggebende Landesversammlung die Befugnisse des ersten Landtages auf längstens zwei Jahre wahr.
(6) Die Beschlüsse der verfassunggebenden Landesversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit sie nichts anderes bestimmt.
§ 15
Der Ministerrat oder die vorläufige Regierung können der verfassunggebenden Landesversammlung einen Verfassungsentwurf vorlegen und Anträge stellen. Die Mitglieder des Ministerrats oder der vorläufigen Regierung oder ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen der verfassunggebenden Landesversammlung und ihrer Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 16
Die beteiligten Länder sind verpflichtet, vom Tage der Volksabstimmung an alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die bestehenden Verwaltungsorganisationen oder den Besitz- und Vermögensstand des Landes erheblich ändern, nachhaltige finanzielle Verpflichtungen des neuen Bundeslandes begründen oder in sonstiger Weise geeignet sind, die Vereinigung zu beeinträchtigen.
§ 17
Der Ministerrat hat das Recht, gegen Gesetze und Maßnahmen, die entgegen dem § 16 ergangen sind, Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Gegen den Einspruch ist die Anrufung der verfassunggebenden Landesversammlung zulässig.
§ 13
(1) Folgende Maßnahmen der beteiligten Länder bedürfen der Genehmigung des Ministerrats:
1. Ernennung und Beförderung von Beamten des höheren Dienstes bei den Obersten Landesbehörden und bei den Landesmittelbehörden sowie bei den obersten Gerichten. Das gleiche gilt für die Dienstverträge von Angestellten in entsprechenden Stellungen.
2. Einmalige Ausgaben des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts, deren insgesamt veranschlagter Aufwand mehr als eine Million Deutsche Mark beträgt.
(2) Die Länderregierungen sind verpflichtet, dem Ministerrat alle für seine Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 19
Die Aufwendungen für den Ministerrat, für die verfassunggebende Landesversammlung und die vorläufige Regierung werden von den beteiligten Ländern im Verhältnis des Aufkommens an Ländersteuern getragen.
§ 20
Die Verfassungen der beteiligten Länder treten spätestens mit Inkrafttreten der Verfassung des neuen Bundeslandes endgültig außer Kraft, soweit die verfassungsgebende Landes Versammlung nicht für einzelne Vorschriften andere Bestimmungen trifft.
Abschnitt III
Das Verfahren bei der Wiederherstellung der alten
Länder Baden und Württemberg einschließlich
Hohenzollern
§ 21
Mit der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern über die Bildung der vorläufigen Regierungen in den beiden neuen Bundesländern (§ 24 Abs. 4) sind das Land Baden und der Landesbezirk Baden des Landes Württemberg-Baden zu einem Bundesland Baden, das Land Württemberg-Hohenzollern und der Landesbezirk Württemberg des
Landes Württemberg-Baden zu einem Bundesland Württemberg vereinigt.
§ 22
(1) Die Regierungen der beteiligten Länder bilden unmittelbar nach der Volksabstimmung je einen Ministerrat für das neue Land Baden und das neue Land Württemberg. Die Ministerräte nehmen die ihnen nach den §§ 23 bis 25 übertragenen Befugnisse wahr. Ihre Aufgaben enden an dem Tage, an dem der Bundesminister des Innern die Bildung der vorläufigen Regierungen in den neuen Ländern Baden und Württemberg im Bundesanzeiger bekanntgibt (§ 24 Abs. 4).
(2) Der Ministerrat für das neue Land Baden besteht aus je zwei von den Regierungen der Länder Württemberg-Baden und Baden zu bestimmenden Vertretern. Der Ministerrat für das neue Land Württemberg besteht aus je zwei von den Regierungen der Länder Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu bestimmenden Vertretern.
(3) Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Vertreter und Stellvertreter müssen jeweils ihren ständigen Wohnsitz im neu zu bildenden Land haben.
(4) Die Ministerräte werden auf den fünften Werktag nach der Abstimmung einberufen. Der Ministerrat für das neue Land Baden wird vom Staatspräsidenten des Landes Baden, der Ministerrat für das neue Land Württemberg vom Staatspräsidenten des Landes Württemberg-Hohenzollern einberufen.
(5) Jeder Ministerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Entscheidungen erfolgen durch Mehrheitsbeschluß.
§ 23
(1) Die beiden Ministerräte haben innerhalb von drei Monaten nach der Volksabstimmung die Wahlen der verfassunggebenden Landesversammlungen der beiden neuen Länder Baden und Württemberg durchzuführen.
(2) Die verfassunggebende Landesversammlung des neuen Landes Baden besteht aus 70 Abgeordneten, von denen das Land Baden mindestens 33 Abgeordnete und der Landesbezirk Baden des Landes Württemberg-Baden mindestens 37 Abgeordnete zu wählen haben. Die verfassunggebende Landesversammlung des neuen Landes Württemberg besteht aus mindestens 80 Abgeordneten, von denen das Land Württemberg-Hohenzollern mindestens 26 Abgeordnete und der Landesbezirk Württemberg des Landes Württemberg-Baden mindestens 54 Abgeordnete zu wählen haben.
(3) Die Wahlen werden in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Wahlgesetzes zum Bundestag und zur ersten Bundesversamnlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl. S. 21) durchgeführt. Die Vor-
Nr. 20 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1951 287
Schriften des Artikels 41 des Grundgesetzes gelten entsprechend. Die beiden Ministerräte sind ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen.
§ 24
(1) Die verfassunggebenden Landesversammlungen werden von den Vorsitzenden der Ministerräte auf den sechzehnten Tag nach der Wahl einberufen.
(2) Die verfassunggebenden Landesversammlungen beschließen die Landesverfassungen, die mit der Verkündung durch die vorläufigen Regierungen wirksam werden.
(3) Die verfassunggebenden Landesversammlungen können verfassungsrechtliche Bestimmungen, Gesetze und Maßnahmen, die im Interesse der Bildung der neuen Bundesländer schon vor Inkrafttreten der neuen Verfassungen erforderlich sind, erlassen.
(4) Sie wählen spätestens einen Monat nach ihrem Zusammentritt die Ministerpräsidenten. Die Ministerpräsidenten ernennen binnen zwei Wochen die Minister und stellen den Zeitpunkt der Bildung der vorläufigen Regierungen fest. Jeder der Ministerpräsidenten hat den Zeitpunkt der Bildung der vorläufigen Regierung dem Bundesminister des Innern mitzuteilen. Der Bundesminister des Innern gibt nach Eintreffen der letzten Mitteilung im Bundesanzeiger die Bildung der beiden vorläufigen Regierungen bekannt. Mit dem Tage der Bekanntmachung sind die beiden neuen Bundesländer Baden und Württemberg gebildet.
Die verfassungsmäßigen sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Bonn, den 4. Mai 1951.
Der Bundes Theod
Der Stellvertretei Bl
(5) Nach dem Inkrafttreten der Verfassungen nehmen die verfassunggebenden Landesversammlungen die Befugnisse des ersten Landtags auf längstens zwei Jahre wahr.
(6) Die Beschlüsse der verfassunggebenden Landesversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit sie nichts anderes bestimmen.
§ 25
Die §§ 15 bis 19 finden entsprechende Anwendung.
§ 26
Das Vermögen der bisherigen Länder geht als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die neu gebildeten Länder über mit der Maßgabe, daß die Auseinandersetzung des Landes Württemberg-Baden durch eine Vereinbarung der beiden neuen Länder erfolgt. Kommt eine Einigung zwischen diesen nicht zustande, so entscheidet ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Ländern und drei von der Bundesregierung zu benennenden Mitgliedern besteht. Das Schiedsgericht bestimmt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Abschnitt IV Übergangs- und Schluß Vorschriften
§ 27
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt die zur Durchführung erforderlichen Rechtsverordnungen.
Rechte des Bundesrates wird hiermit verkündet.
Präsident or H e u s s
: des Bundeskanzlers ücher
Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr
288
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungsgerichts.
Vom 4. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz vorerst in Karlsruhe.
§2
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 4. Mai 1951.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
DerStellvertreter des Bundeskanzlers Blücher
Der Bundesminister der Justiz Dehler
Nr. 20 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1951 289
Verordnung zur Überleitung der beim Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
anhängigen Verfahren.
Vom 23. April 1951.
Auf Grund von Arlikel 130 des Grundgesetzes und Artikel 2 des Gesetzes Nr. 51 der Alliierten Hohen Kommission wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Verfahren nach Artikel V der Proklamation Nr. 8/ Verordnung Nr. 127 (OGV), die am 31. März 1951 beim Deutschen Obergericht anhängig sind, sind auszusetzen und gehen mit der Errichtung des Bundesverfassungsgerichts auf dieses über.
§ 2
(1) Verfahren (Revisionen und sofortige Beschwerden) nach Artikel VI OGV, die am 31. März 1951 beim Deutschen Obergericht anhängig sind, gehen, soweit sie die Finanzgerichtsbarkeit betreffen, auf den Bundesfinanzhof, in allen übrigen Fällen auf den Bundesgerichtshof über; mit der Errichtung des Oberen Bundesgerichts für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gehen Arbeits- und Sozialstreitigkeiten auf dieses Gericht über. Diese Rechtsstreitigkeiten sind von diesen Gerichten unter entsprechender Anwendung der OGV und der Verfahrensordnung des Deutschen Obergerichts zu entscheiden.
(2) Läuft am 31. März 1951 die Frist zur Einlegung einer Revision, so kann diese auch nach dem 31. März 1951 in Sachen, die die Finanzgerichtsbarkeit betreffen, beim Bundesfinanzhof, in allen übrigen Fällen beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensordnung des
Deutschen Obergerichts bleibt unberührt. Es genügt auch, wenn die Revision rechtzeitig beim Deutschen Obergericht eingelegt wird.
(3) Absatz 2 findet auch Anwendung auf Revisionen, die auf Grund einer vor dem 15. April 1951 eingelegten sofortigen Beschwerde nach dem 31. März 1951 von den in Absatz 1 bezeichneten Gerichten zugelassen werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verfahrensordnung des Deutschen Obergerichts bleibt unberührt. Es genügt auch, wenn die sofortige Beschwerde beim Deutschen Obergericht eingelegt wird.
§3
Für Sachen, die gemäß Artikel VII OGV vor dem 1. April 1951 dem Deutschen Obergericht vorgelegt sind, gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
§ 4
Am 31. März 1951 anhängige Verfahren nach der Zweiten Ausführungsverordnung zur OGV werden für erledigt erklärt.
§5
Die Befugnisse des Generalanwalts gemäß Artikel XI OGV gehen auf den Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof über.
§6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 1951.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Justiz Dehler
290
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
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