Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
Teil I
371
1951
Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1951
JNr. 26
Tag
Inhalt:
Seite
31. 5. 51 Gesetz zur Aulhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft 371
4. 6. 51 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes 372
25. 5. 51 Anordnung zur Durchführung des § 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes........ 374
In Teil II Nr. 8, ausgegeben am 30. Mai 1951, sind verkündet: Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeitskräften für Frankreich. – Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Grenzgänger. – Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Gastarbeitnehmer. –¦ Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeitekräften für Frankreich. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. November 1950. – Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß).
Gesetz zur Aufhebung und Ergänzung
von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft.
Vom 31. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Sicherstellung der Deckung des Bedarfs an Mineralöl mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über den Bezug von Mineralöl durch Verbraucher auf der Grundlage durchlaufender Bezugsberechtigungen.
(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt werden, Verteilungsmengen für die Länder sowie Bezugsmengen für einzelne Verbrauchergruppen und für Bedarfsträger festzusetzen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft die Durchführung der Rechtsverordnungen, die auf Grund von Absatz 1 erlassen werden, übertragen. Er kann bei der Bundesstelle Ausschüsse aus Kreisen der Mineralölwirtschaft zur Beratung in technischen Fragen bei der Durchführung der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen bilden; hoheitliche Befugnisse dürfen den Ausschüssen nicht übertragen werden.
§2
(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Zollsätze für die in inländischen Betriebsanstalten oder Zollausschlüssen ge-
wonnenen Mineralöle, Mineralölerzeugnisse und Nebenerzeugnisse zu ermäßigen,
2. denjenigen Firmen, die inländisches rohes Erdöl, inländische Erdölerzeugnisse oder Zusatzstoffe des freien Verkehrs in einen Zollausschluß ausführen oder in eine inländische Betriebsanstalt aufnehmen und dort bearbeiten, Zollbefreiung oder Zollermäßigung für eine diesen Stoffen entsprechende Menge von Erzeugnissen zu gewähren, die sie daraus oder aus einem Gemisch von inländischen mit ausländischen ölen sowie den etwa verwendeten Zusatzstoffen herstellen.
(2) Die Bundesregierung oder der Bundesminister der Finanzen hat durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft und zum Betriebe von Schiffsmotoren in der Binnen-, Küsten-, Flochseefischerei und in der Binnen-, Küsten-, Hochsee-Schiffahrt zu erlassen.
(3) Die Bundesregierung oder der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Mineralöl, das in der Binnenschiffahrt aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingebracht und für den Betrieb der Schiffe an Bord verwendet wird, die Eingangsabgaben insoweit zu ermäßigen oder zu erlassen, als es erforderlich ist, um jeweils bestehenden internationalen Verpflichtungen zu entsprechen. Das gleiche gilt für Mineralöl, das von ausländischen Binnenschiffen aus Zollagern im Zollgebiet für den Betrieb der Schiffe gebunkert wird.
Bundesgesetzblatt
Teil I
371
1951
Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1951
JNr. 26
Tag
Inhalt:
Seite
31. 5. 51 Gesetz zur Aulhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft 371
4. 6. 51 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes 372
25. 5. 51 Anordnung zur Durchführung des § 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes........ 374
In Teil II Nr. 8, ausgegeben am 30. Mai 1951, sind verkündet: Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeitskräften für Frankreich. – Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Grenzgänger. – Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Gastarbeitnehmer. –¦ Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeitekräften für Frankreich. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. November 1950. – Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß).
Gesetz zur Aufhebung und Ergänzung
von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft.
Vom 31. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Sicherstellung der Deckung des Bedarfs an Mineralöl mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über den Bezug von Mineralöl durch Verbraucher auf der Grundlage durchlaufender Bezugsberechtigungen.
(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt werden, Verteilungsmengen für die Länder sowie Bezugsmengen für einzelne Verbrauchergruppen und für Bedarfsträger festzusetzen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft die Durchführung der Rechtsverordnungen, die auf Grund von Absatz 1 erlassen werden, übertragen. Er kann bei der Bundesstelle Ausschüsse aus Kreisen der Mineralölwirtschaft zur Beratung in technischen Fragen bei der Durchführung der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen bilden; hoheitliche Befugnisse dürfen den Ausschüssen nicht übertragen werden.
§2
(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Zollsätze für die in inländischen Betriebsanstalten oder Zollausschlüssen ge-
wonnenen Mineralöle, Mineralölerzeugnisse und Nebenerzeugnisse zu ermäßigen,
2. denjenigen Firmen, die inländisches rohes Erdöl, inländische Erdölerzeugnisse oder Zusatzstoffe des freien Verkehrs in einen Zollausschluß ausführen oder in eine inländische Betriebsanstalt aufnehmen und dort bearbeiten, Zollbefreiung oder Zollermäßigung für eine diesen Stoffen entsprechende Menge von Erzeugnissen zu gewähren, die sie daraus oder aus einem Gemisch von inländischen mit ausländischen ölen sowie den etwa verwendeten Zusatzstoffen herstellen.
(2) Die Bundesregierung oder der Bundesminister der Finanzen hat durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft und zum Betriebe von Schiffsmotoren in der Binnen-, Küsten-, Flochseefischerei und in der Binnen-, Küsten-, Hochsee-Schiffahrt zu erlassen.
(3) Die Bundesregierung oder der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Mineralöl, das in der Binnenschiffahrt aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingebracht und für den Betrieb der Schiffe an Bord verwendet wird, die Eingangsabgaben insoweit zu ermäßigen oder zu erlassen, als es erforderlich ist, um jeweils bestehenden internationalen Verpflichtungen zu entsprechen. Das gleiche gilt für Mineralöl, das von ausländischen Binnenschiffen aus Zollagern im Zollgebiet für den Betrieb der Schiffe gebunkert wird.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 3 Die auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangskartellen vom 15. Juli 1933 (Reichs-gesetzbl. I S. 488) erlassene Anordnung des Reichs-wirtsdiaftsministers über die Errichtung der Arbeitsgemeinschaft Mineralölverteilung vom 4. September 1939 wird aufgehoben.
§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Der § 1 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 1952 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet,
Bonn, den 31. Mai 1951.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
Fünfte Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Mineralölsteuergesetzes.
Vom 4. Juni 1951.
Auf Grund des § 11 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar 1951 (Bun-desgesetzbl. I S. 73) – Änderungsgesetz – verordnet die Bundesregierung,
auf Grund des § 6 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet der Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 25. März 1939 (Reichsmini-sterialbl. S. 677) in der Fassung der Verordnungen vom 9. September 1939 (Reichsministerialbl. S. 1443), vom 5. Juni 1944 (Reichsministerialbl. S. 47), vom 16. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 751) und vom 16. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 115) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In § 3 wird der Ziffer 7 folgender zweiter Absatz zugefügt:
"Wie Bitumen sind auch die bei der Raffination von Schmierölen mit auswählenden Lösungsmitteln erhaltenen Reinigungsextrakte (Edeleanu-, Furfurol-, Duosol-Extrakte und dergl.) zu behandeln, deren Furfuroltest negativ ist oder deren Viskositäts-Dichte-Konstante bei zweifelhaftem Furfuroltest mindestens 0,940 beträgt, wenn sie nicht zum Heizen oder Schmieren bestimmt sind. Für das Untersuchungsverfahren gilt die Anlage."
2. In § 3 Ziffer 9 wird dem Buchstaben b folgender dritter Absatz zugefügt:
"Wie schwere Steinkohlenteeröle sind Gemische von schweren Steinkohlenteerölen und Steinkohlenteerpech zu behandeln, deren Pechgehalt nicht mehr als 55 Gewichtsprozent beträgt."
3. § 3 Ziffer 11 erhält folgende Fassung: "Schiefer teere, Torf teere und Steinkohlenteere
können roh, geklärt oder entwässert sein. Stein-kohlenteere sind auch die sogenannten destillierten und die präparierten Teere.
Destillierte Teere sind Steinkohlenteere, denen ein Teil der öle durch Destillation entzogen ist.
Als präparierte Teere gelten Gemische von schweren Steinkohlenteerölen und Steinkohlenteerpech, deren Pechgehalt mehr als 55 Gewichtsprozent beträgt."
4. Hinter § 6 a wird eingefügt:
"§6b
Sicherheitsleistung für eingeführtes Mineralöl in Zollvormerklagern
Wird in den Geltungsbereich des Gesetzes eingegangenes Mineralöl zu einem Zollvormerklager abgefertigt, so ist für die Steuerschuld nur in begründeten Ausnahmefällen Sicherheit zu leisten."
5. § 8 i erhält folgende Fassung:
,,h) Verbringen eingeführten Mineralöls in Steuerlager, Sondersteuerlager
(1) In den Geltungsbereich des Gesetzes eingegangenes Mineralöl, ausgenommen leichtes Steinkohlenteeröl, darf, auch im Anschluß an einen Zöllverkehr, entsprechend § 13 a Abs. 2 unversteuert in ein Steuerlager verbracht werden. Die mit der Abfertigung zum freien Verkehr bedingt entstandene Steuerschuld geht, wenn das Mineralöl ordnungsmäßig in das Steuerlager verbracht und aufgenommen wird, auf dessen Inhaber über. Die Vorschriften über die Steuerschuld, die gemäß § 8 d Abs. 1 auf den Lagerinhaber übergeht, gelten entsprechend. ,
(2) In den Geltungsbereich des Gesetzes eingegangenes Benzin, Leuchtöl (einschließlich Traktorenkraftstoff) und Gasöl darf nach Absatz 1 nur in ein hierfür besonders bewilligtes Steuerlager (Sondersteuerlager) verbracht werden.
(3) Ein Sondersteuerlager wird nur bewilligt, wenn die sonstigen Voraussetzungen für ein Steuerlager vorliegen und in ihm Mineralöl der in Absatz 2 bezeichneten Art mit im Inland hergestelltem Mineralöl jeweils gleicher
Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1951 373
Art, Benzin gegebenenfalls außerdem mit im Inland hergestelltem leichten Steinkohlenteeröl gemischt oder aus solchen Mischungen hervorgegangenes Mineralöl gelagert werden soll. Anderes Mineralöl darf nicht in das Sondersteuerlager verbracht werden. Das Hauptzollamt .widerruft gemäß § 8 g die Bewilligung auch dann, wenn das Sondersteuerlager nicht nur vorübergehend zu anderen als den in Satz 1 bezeichneten Zwecken benutzt wird.
(4) Für im Inland hergestelltes Benzin, Leuchtöl (einschließlich Traktorenkraftstoff) und Gasöl wird die mit seiner Aufnahme in das Sondersteuerlager auf dessen Inhaber übergehende bedingte Steuerschuld unbedingt, soweit sie den Steuersatz für in den Geltungsbereich des Gesetzes eingegangenes Mineralöl übersteigt. Die in einem Monat erfolgte Aufnahme ist gemäß § 8 f Abs. 2 zur Steuerfestsetzung anzumelden; § 8f Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Mineralöl darf gemäß § 8 b Abs. 2 aus einem Sondersteuerlager nicht an andere Steuerlager als Sondersteuerlager abgegeben werden."
6. § 13 a erhält folgende Fassung:
"Verbringen eingeführten Mineralöls in Herstellungsbetriebe
(1) In den Geltungsbereich des Gesetzes eingegangenes Mineralöl darf, auch im Anschluß an einen Zollverkehr, unversteuert zur weiteren Bearbeitung in einen angemeldeten Herstellungsbetrieb verbracht werden, der nicht inländische Betriebsanstalt (§ 35 Mineralöl-Zollordnung) ist. Die durch die Abfertigung zum freien Verkehr bedingt entstandene Steuerschuld fällt, weg, wenn das Mineralöl ordnungsmäßig in den Herstellungsbetrieb verbracht und aufgenommen wird. § 13 Abs. 6 gilt entsprechend. Nach der Aufnahme in den Betrieb ist das Mineralöl wie im Inland hergestelltes zu behandeln.
(2) Die unversteuerte Ablassung des Mineralöls ist bei der Abfertigung zum freien Verkehr zu beantragen, seine Aufnahme in den Betrieb ist in der Zollurkunde zu bescheinigen und im Betriebsbuch zu vermerken. Erfolgt die Abfertigung zum freien Verkehr nicht bei der für den Herstellungsbetrieb zuständigen Zollstelle, so ist das Mineralöl dieser Zollstelle mit Mineralölversendeschein nach Muster 4 a zu überweisen. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zollanweisungsverfahrens mit den folgenden Abweichungen entsprechend. Die Ausfertigungszollstelle kann von einer Nämlichkeits-sicherung (§ 206 Abs. 1 bis 4 Allgemeine Zollordnung) absehen. In diesem Falle nimmt der Empfänger das Mineralöl, wenn er es nicht wiedergestellen will, unverzüglich ohne amtliche Mitwirkung in seinen Betrieb auf, trägt es nach der im Mineralölversendeschein angegebenen Gattung und Menge in das Betriebsbuch ein und zeigt dies unter Vorlage des Mineralölversendescheins der Empfangs-
zollstelle an. Diese erledigt den Mineralölversendeschein, nachdem der Aufsichtsbeamte auf ihm nach Prüfung die Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb und die Eintragung in das Betriebsbuch bescheinigt hat. Die Empfangszollstelle kann anordnen, daß das Mi neralöl vor der Aufnahme in den Betrieb in jedem Falle wiederzugestellen und abzufertigen ist.
M « s t e r 4 a"
7. In § 14 Ziffer 2 wird zwischen den Worten "für" und "Kogasin II" eingefügt: "Erzeugnisse nach Art des".
8. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem. Wort "Zollstelle" die Worte eingefügt: "für den Empfänger zuständigen".
9. Den Fußnoten zu § 3 wird zugefügt: "Pechgehalt s. Din 1995, 3. Ausgabe, U 16".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. .
Bonn, den 4. Juni 1951.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
Anlage zu § 3 Ziffer 7 Abs. 2.
Anweisung
zur Unterscheidung der Reinigungsextrakte
von Mineralschmierölen
I. Furfuroltest
Der Furfuroltest gestattet, in einfacher Weise Reinigungsextrakte von Mineralschmierölen (Destillaten, Raffinaten und dergl.) zu unterscheiden. Das Verfahren beruht darauf, daß in heißem Furfurol gelöste Mineralschmieröle nach dem Abkühlen Trübungen geben, Reinigungsextrakte dagegen nicht.
Erforderliche Geräte: Reagenzgläser, Fassungsvermögen 25 ccm, Glasstäbe, Durchmesser 3–4 mm, Länge 10 cm.
Reagenz: Technisches Furfurol von
heller Farbe. Dunkelfarbiges Furfurol ist vor dem Gebrauch frisch zu destillieren.
Ausführung: Man bringt 5–10 Tropfen der
zu untersuchenden Probe mittels eines Glasstabes auf den Boden eines trockenen Reagenzglases, fügt etwa 20 ccm Furfurol hinzu und erwärmt vorsichtig über einer kleinen Flamme oder im Wasserbade
374
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
auf etwa 70–80° C, bis die Probe in Lösung gegangen ist. Hierauf verschließt man das Reagenzglas mit einem Korkstopfen und kühlt unter kräftigem Schütteln unter der Wasserleitung schnell auf etwa 20° C ab.
Eine nach dem Abkühlen der Furfurollösung auftretende starke und mehrere Stunden beständige Trübung spricht für das Vorliegen von Mineralschmieröl (positiver Furfuroltest).
Bei manchen Mineralschmierölen können die Trübungen nach längerem- Stehen allmählich aufrahmen und sich auf dem Furfurol als Schicht ansammeln.
Bleibt die Furfurollösung nach dem Abkühlen völlig klar (negativer Furfuroltest), so liegt ein Reinigungsextrakt vor.
Paraffinhaltige Reinigüngs-extrakte geben beim Abkühlen Ausscheidungen von festem Paraffin, das sich durch das kräftige Schütteln spontan zusammenballt und auf der Furfurollösung schwimmt, ohne diese auch nur im geringsten zu trüben.
In Zweifelsfällen ist die Untersuchung durch die zuständige Zolltechnische Prüfungsanstalt zu veranlassen, die gegebenenfalls die Viskositäts-Dichte-Konstante ermittelt.
IL Viskositäts-Dichte-Konstante Zur Berechnung der Viskositäts-Dichte-Konstante (K) ist die Viskosität der Probe in Saybolt Universal Sekunden bei 210° F = 98,9° C bzw.. bei 100° F = 37,8° C und das spezifische Gewicht bei 60° F = 15,6° C zu bestimmen. Die Berechnung erfolgt nach den von J. B. Hill und J. B. Coats – In-dustrial Engineering Chemistry 20, 641 –4 (1928) – angegebenen Formeln:
1. K = G – 0,024 – 0,022 log (V – 35,5)
~Ö7755 Hierin bedeutet:
V – die Viskosität in Saybolt Universal Sekunden bei 210° F = 98,9° C, G – das spezifische Gewicht bei 60° F = 15,6° C. Liegt die Viskosität der Probe bei 210° F = 98,9° C unter 35,5 Saybolt Universal Sekunden, so ist die Formel 2 anzuwenden.
2. K = 10 G –1,0752 log (V –38)
10 –log (V –38) Hierin bedeutet: G – das spezifische Gewicht bei 60° F – 15,6° C
und
V
die Viskosität in Saybolt Universal Sekunden bei 100° F - 37,8° C. Reinigungsextrakte haben eine Viskositäts-Dichte-Konstante (K) von 0,940 oder darüber, wogegen die Viskositäts-Dichte-Konstante (K) der Mineralschmieröle (Destillate, Raffinate und dergl.) erheblich unter 0,940 liegt.
Anordnung zur Durchführung des § 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 25. Mai 1951.
Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291) wird bestimmt:
Zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist die Oberste Bundesbehörde des Verwaltungszweiges, dem der Geschädigte
früher angehört hat, bei Nichtgebietskörperschaf-ten die Oberste Bundesbehörde, deren Geschäftsbereich dem der früheren obersten Aufsichtsbehörde entspricht, im übrigen der Bundesminister des Innern.
In den Fällen des § 22 Abs. 3 ist die Oberste Bundesbehörde zuständig, .m deren Geschäftsbereich der Geschädigte verwendet wird oder bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verwendet worden ist.
Bonn, den 25. Mai 1951.
Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr
Das Bundesgesetzblatt erscheint in <swei gesonderten Teilen – Teil 1 und Teil II –. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil 1 - DM .3.00, für Teil II - DM 2.00 tzuzüglicb Zustellgebühr). – Einzelstücke ie angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des .Bundesanzeiger* in Bonn oder in Köln-Rh Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger Köln 83 400. – Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.