Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 11 vom 06.03.1951  - Seite 157 bis 157 - Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1951 157 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Vom 2. März 1951. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Die bisherigen Reichsautobahnen sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundesautobahnen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen ,,Reichsau lobahnen" gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Reichsautobahnen begründet oder bestimmt worden sind. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind. § 2 Treuhandschaften der Länder an diesem Eigentum und diesen Vermögensrechten erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 3 Die bisherigen Reichsstraßen sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundesstraßen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Rechte an einem Grundstück, die den Reichsstraßen zu dienen bestimmt waren, und der Forderungen des Reiches auf Übertragung oder Beschränkung des Eigentums an einem Grundstück zugunsten von Reichsstraßen. § 1 Satz 3 ist anzuwenden. § 4 Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt. § 5 § 1 und § 3 gelten nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind. § 6 (1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ist der Bund Träger der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen. (2) Der Bund übernimmt die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen ergeben, mit Ausnahme der Verwaltungseinnahmen und der Verwaltungsausgaben (§ 2 Abs. 2 der Wirtschaftsbestim-mungen für die Reichsbehörden). Gebühren für die Benutzung der Bundesautobahnen gehören zu den Einnahmen, die dem Bund zufließen. (3) Die bis zum 31. März 1950 eingegangenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der Länder nachgewiesen; die ab 1. April 1950 eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben werden, soweit sie nach Ab- satz 2 Satz 1 auf den Bund übergehen, in der Haushaltsrechnung des Bundes nachgewiesen. (4) Hat ein Land vor dem 1. April 1950 Mittel aufgewendet, um die fristgerechte Leistung von Zahlungen für den Monat April 1950 sicherzustellen, so hat der Bund diese Mittel dem Land zu erstatten; das gleiche gilt für Vorschüsse und Abschlagszahlungen, soweit sie nicht für die Zeit bis zum 31. März 1950 verwendet worden sind. (5) Hat ein Land Verpflichtungen nicht erfüllt, die es bei Anwendung seiner bisherigen Zahlungsgepflogenheiten oder im regelmäßigen Geschäftsgang bis zum 31. März 1950 erfüllt hätte, so fallen diese Verpflichtungen dem Lande zur Last. (6) Eine Abrechnung über Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum 31. März 1950 von den Ländern in bezug auf Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art gemacht worden sind, sowie über die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Erträge rindet nicht statt. § 7 (lj Die Bestimmungen des § 3 und des § 6 Abs. 1 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßen Verwaltung vom 26. März 1934 (Reichs-gesetzbl. I S. 243) nicht vom Deutschen Reich zu tragen war. (2) Der Bund kann zum Umbau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten und zum Bau und zur Wiederherstellung von Brücken in deren Zuge, auch wenn ihm nach Absatz 1 die Straßenbaulast nicht obliegt, ferner zum Um- und Ausbau von Zubringerstraßen zu den Bundesautobahnen im Zuge öffentlicher Straßen sonstiger Träger der Straßenbaulast Zuschüsse oder Darlehen gewähren. Ein Zuschuß oder Darlehen soll nur gewährt werden, wenn der notwendige Kostenaufwand unverhältnismäßig hoch ist, die Finanzkraft des Trägers der Straßenbaulast übersteigt und sich das Land und der Träger der Straßenbaulast an den Kosten beteiligen. § 8 (1) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3 fallen, bleiben bestehen. (2) Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens "Reichsautobahnen" bleibt vorbehalten. § 9 (1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 3 dem Bund zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen