Gesetz zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
d) für die übrigen Unternehmen in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß sie auf Grund des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission nicht in eine "Einheitsgesellschaft" überführt werden, spätestens am 31. Dezember 1951.
(2) Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach §§ 5 und 6 findet erstmalig innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
Der Bundestag hat mit.Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ l
Aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Abgabeländer) sind in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1951 insgesamt 300 000 Heimatvertriebene, und zwar aus dem Lande Schleswig-Holstein 150 000, aus Niedersachsen 85 000 und aus Bayerri 65 000 Heimatvertriebene in die übrigen Länder des Bundesgebietes (Aufnahmeländer) umzusiedeln.
§ 2
(1) Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollem haben bis zum 30. September 1951 vorerst 200 000 Heimatvertriebene aufzunehmen, und zwar
aus dem Lande Bayern 40 000
aus dem Lande Niedersachsen 60 000
aus dem Lande Schleswig-Holstein 100 000.
§ 15
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts Verordnung Vorschriften zu erlassen über
a) die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
b) das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.
(2) Von der Gesamtzahl der nach Absatz 1 aufzunehmenden Heimatvertriebenen entfallen auf die Länder
Baden 16 000
Bremen 2 000
Hamburg 5 000
Hessen 5 000
Nordrhein-Westfalen 115 000
Rheinland-Pfalz 18 000
Württemberg-Baden 25 000
Württemberg-Hohenzollern 14 000.
(3) Die Länder Hamburg und Bremen können die in Absatz 2 genannten Kontingente von Heimatvertriebenen bevorzugt im Wege der Familienzusammenführung aufnehmen.
(4) Von den in Absatz 2 genannten Zahlen sind 20 vom Hundert aus Bayern, 30 vom Hundert aus Niedersachsen und 50 vom Hundert aus Schleswig-Holstein zu übernehmen.
(5) Die Bundesregierung kann auf Antrag eines beteiligten Landes die in Absatz 4 genannten Ver-
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. Mai 1951.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch
Gesetz 2ur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Vom 22. Mai 1951.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1951
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hältniszahlen ändern, solange über die Gesamtzahl zwischen den beteiligten Ländern noch keine endgültigen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die beteiligten Länder sind vor der Abänderung zu hören.
§ 3
(1) Innerhalb der im § 2 Abs. 2 bestimmten Zahlen sind aus Bayern 4000, Niedersachsen 6000 und Schleswig-Holstein 10 000 Renten-, Pensionsund Fürsorgeempfänger mit ihren in Familien-, Haushalts- oder Lebensgemeinschaft lebenden Angehörigen aufzunehmen, und zwar von
Baden
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Württemberg-Baden
Württemberg-Hohenzollern
3 500 7 500 5 000 2 000 2 000.
(2) Innerhalb dieser Personengruppen sind die Fürsorgeempfänger entsprechend dem Anteil der heimatvertriebenen Fürsorgeempfänger an der Gesamtzahl der Fürsorgeempfänger zu berücksichtigen.
§ 4
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Verteilung der im § 2 noch nicht berücksichtigten weiteren 100 000 Heimatvertriebenen für das Jahr 1951 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln.
§ 5
Die Umsiedlung wird entweder in einem behördlich gelenkten Umsiedlungsverfahren oder als Umsiedlung ohne behördliche Lenkung durchgeführt.
§ 6
Ein gelenktes Umsiedlungsverfahren ist gegeben, wenn ein Heimatvertriebener auf Grund freiwilliger Meldung bei der Landesflüchtlingsverwaltung des Abgabelandes vom Beauftragten des Aufnahmelandes mit Zustimmung des Abgabelandes als Umsiedler angenommen und im behördlich ver-anlaßten Sammel- oder Einzeltransport in das Aufnahmeland umgesiedelt wird.
§ 7
Ein Heimatvertriebener wird als Umsiedler, der ohne gelenktes Verfahren übernommen werden soll, nur anerkannt,
a) wenn er im Abgabeland ordnungsgemäß Aufnahme gefunden hatte,
b) wenn ihm im Aufnahmeland ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
c) wenn im Aufnahmeland die umsiedlungswilligen Angehörigen seiner Familien-, Haushaltsoder Lebensgemeinschaft Aufnahme gefunden haben.
§ 8
Es haben die Länder
Baden
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Württemberg-Baden
wenigstens 12 000 wenigstens 1 000 wenigstens 75 000 wenigstens 13 000 wenigstens 16 000
Württemberg-Hohenzollern wenigstens 11 000
Heimatvertriebene im behördlich gelenkten Umsiedlungsverfahren aufzunehmen.
§ 9
(1) Bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung gilt als Heimatvertriebener im Sinne dieses Gesetzes, wer im Abgabeland als solcher anerkannt ist.
(2) In begründeten Einzelfällen kann das Abgabeland mit Zustimmung der Aufnahmeländer Ausnahmen zulassen.
§ 10
Die Aufnahmeländer haben die umzusiedelnden Heimatvertriebenen von den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bayern, unbeschadet einer abweichenden Regelung gemäß § 2 Abs. 5, im Verhältnis 10:6:4 in möglichst gleichmäßigen monatlichen Quoten fristgerecht zu übernehmen.
§ 11
Die Heimatvertriebenen sind auf Grund freiwilliger Meldung unter Wahrung der Familien-, Haushalts- oder Lebensgemeinschaft umzusiedeln. Ob eine solche Gemeinschaft besteht, bestimmen nicht nur der Verwandtschaftsgrad, sondern auch die im Einzelfall gegebenen sozialen und wirtschaftlichen Umstände.
§ 12
(1) Die Umsiedlung der Heimatvertriebenen hat unter Berücksichtigung ihrer soziologischen und berufsmäßigen Struktur in den Abgabeländern zu erfolgen; dabei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Aufnahmeländer nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
(2) Heimatvertriebene Heimkehrer, die nach § 9 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundes-gesetzbl. S. 221) bevorzugt in freie Arbeitsstellen zu vermitteln sind, haben auch Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Umsiedlung.
§ 13
Bei der Auswahl der Umsiedler sind alle Berufe, insbesondere auch die Angehörigen der zulassungspflichtigen und freien Berufe, anteilmäßig zu berücksichtigen. Die Vorschriften des § 3 werden hierdurch nicht berührt.
§ 14
Die Aufnahmeländer sind verpflichtet, die Umsiedler wohnraummäßig entsprechend den allgemeinen Wohnverhältnissen der einheimischen Be-