Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 52 vom 11.12.1952  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 789 Teill 1952 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1952 Nr. 52 Tag Inhalt: Seite 10. 12. 52 Erstes Gesetz zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes............... 789 9. 12. 52 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . 790 10. 12. 52 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes . . 790 28. 11. 52 Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken .................................. 792 1. 12. 52 Bekanntmachung über Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesschuldbuch........................... 792 In Teil II Nr. 19, ausgegeben am 10. Dezember 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik DeutscMand und der Italienischen Republik auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. – Bekanntmachung über die Ratifikation des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge durch Brasilien. – Bekanntmachung zum Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraft-lahrzeugverkehr. – Bekanntmachung über die Ratifikation des Ersten Zusatzabkommens zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Erstes Gesetz zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes. Vom 10. Dezember 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 33) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaltsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bun-desgesetzbl. I S. 302) wird wie folgt geändert: 1. In § 41 Abs. 1 Ziff. 2 wird die Zahl "468" jeweils durch die Zahl "624" ersetzt. 2. In der Anlage zu § 32 und § 39 werden in Ziffer 4 der Grundtabelle A die Zahl "780" durch die Zahl "936" und die Zahl "468" durch die Zahl "624" ersetzt. Artikel II Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 54), die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 12. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 97) – beide Verordnungen unter Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer einkommensteuerlicher, lohnsteuerlicher und körperschaftsteuerlicher Durchführungsvorschriften vom 23. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 598) – und die Jahreslohnsteuertabelle (Anlage 2 zur Verordnung vom 15. Mai 1950, Bundesgesetzbl. S. 147) den Änderungen anzupassen, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Artikel III Die Vorschriften des Artikels I sind erstmals, für den Veranlagungszeitraum 1953 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vorschriften des Artikels I erstmals für den Arbeitslohn anzu- wenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1952 endet. Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen sind die Vorschriften des Artikels I auf den Arbeitslohn anzuwenden, der dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1952 zufließt. Artikel IV Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 131) wird wie folgt geändert: Im § 4 Abs. 4 wird mit erstmaliger Wirkung für den Erhebungszeitraum (Kalendermoriat) Januar 1953 die Zahl "65" durch die Zahl "78" ersetzt. Artikel V Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels IV nach Maßgabe des § 12 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Artikel VI Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 10. Dezember 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Bundesgesetzblatt 789 Teill 1952 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1952 Nr. 52 Tag Inhalt: Seite 10. 12. 52 Erstes Gesetz zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes............... 789 9. 12. 52 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . 790 10. 12. 52 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes . . 790 28. 11. 52 Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken .................................. 792 1. 12. 52 Bekanntmachung über Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesschuldbuch........................... 792 In Teil II Nr. 19, ausgegeben am 10. Dezember 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik DeutscMand und der Italienischen Republik auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. – Bekanntmachung über die Ratifikation des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge durch Brasilien. – Bekanntmachung zum Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraft-lahrzeugverkehr. – Bekanntmachung über die Ratifikation des Ersten Zusatzabkommens zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Erstes Gesetz zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes. Vom 10. Dezember 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 33) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaltsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bun-desgesetzbl. I S. 302) wird wie folgt geändert: 1. In § 41 Abs. 1 Ziff. 2 wird die Zahl "468" jeweils durch die Zahl "624" ersetzt. 2. In der Anlage zu § 32 und § 39 werden in Ziffer 4 der Grundtabelle A die Zahl "780" durch die Zahl "936" und die Zahl "468" durch die Zahl "624" ersetzt. Artikel II Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 54), die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 12. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 97) – beide Verordnungen unter Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer einkommensteuerlicher, lohnsteuerlicher und körperschaftsteuerlicher Durchführungsvorschriften vom 23. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 598) – und die Jahreslohnsteuertabelle (Anlage 2 zur Verordnung vom 15. Mai 1950, Bundesgesetzbl. S. 147) den Änderungen anzupassen, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Artikel III Die Vorschriften des Artikels I sind erstmals, für den Veranlagungszeitraum 1953 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vorschriften des Artikels I erstmals für den Arbeitslohn anzu- wenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1952 endet. Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen sind die Vorschriften des Artikels I auf den Arbeitslohn anzuwenden, der dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1952 zufließt. Artikel IV Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 131) wird wie folgt geändert: Im § 4 Abs. 4 wird mit erstmaliger Wirkung für den Erhebungszeitraum (Kalendermoriat) Januar 1953 die Zahl "65" durch die Zahl "78" ersetzt. Artikel V Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels IV nach Maßgabe des § 12 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Artikel VI Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 10. Dezember 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schäffer 790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Vom 9. Dezember 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (Reichs-gesetzbl. I S. 187) in der in den Ländern geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 74 erhält folgende Fassung: ,,§ 74 (1) Versicherungsfrei ist die Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages von mindestens zweijähriger Dauer ohne Rücksicht auf die Höhe der Lehrlingsvergütung. Dem schriftlichen Lehrvertrag steht die schriftliche Anzeige an die Handwerkskammer nach § 126 b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 356) gleich. Ein schriftlicher Lehrvertrag ist nicht Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit bei Lehrlingen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten. (2) Das gleiche gilt für die Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages von mindestens achtzehnmonatiger Dauer a) als Anlernling in einem anerkanten Anlernberuf, b) als Praktikant, sofern die Praktikantentätigkeit als Teil einer Berufsausbildung vorgeschrieben ist. (3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf Monate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung im Sinne der Absätze 1 und 2 Buchstabe a durch Zeitablauf endet." 2. Dem § 75 a in der in den Ländern mit Ausnahme der ehemaligen Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern geltenden Fassung wird folgender Absatz 4 angefügt: Artikel 1 Das mir auf Grund des Artikels 60 Abs. 2 des Grundgesetzes zustehende Begnadigungsrecht für den Bund umfaßt die Gnadenentschließungen in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen (gerichtlichen und Verwaltungsstrafsachen), Disziplinarsachen, Ordnungsstrafsachen und Bußgeldsachen, 1. wenn die Entscheidung durch eines der nachfolgenden Gerichte im ersten Rechtszuge oder durch eine der nachfolgenden Behörden erlassen worden ist: "(4) Absatz 1 gilt nicht für eine Beschäftigung im. Sinne des § 74." Artikel 2 (1) Beträgt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die restliche Ausbildungsdauer weniger als sechsundzwanzig Wochen, so beginnt die Versicherungspflicht sechsundzwanzig Wochen vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. (2) Für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit der Versicherungspflichf sind Beiträge nicht zu entrichten, soweit die Versicherungspflicht nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes bestand. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Gesetzes über die Stellung, des Landes Berlin im Finanzsystem des .Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. IS. 1) auch im Lande Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am 1. November 1952 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 9. Dezember 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch a) ein Gericht, ein Ehrengericht oder eine Behörde des Bundes, b) ein ehemaliges Gericht oder eine ehemalige Behörde im Sinne des Artikels 130 des Grundgesetzes, soweit nicht bereits eine anderweitige gesetzliche Regelung erfolgt ist, c) das Reichsgericht, den Volksgerichtshof, ein früheres Wehrmachtsgericht oder ein Gericht einer früheren wehrmachtähnlichen Formation, Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes. Vom 10. Dezember 1952. 790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Vom 9. Dezember 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (Reichs-gesetzbl. I S. 187) in der in den Ländern geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 74 erhält folgende Fassung: ,,§ 74 (1) Versicherungsfrei ist die Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages von mindestens zweijähriger Dauer ohne Rücksicht auf die Höhe der Lehrlingsvergütung. Dem schriftlichen Lehrvertrag steht die schriftliche Anzeige an die Handwerkskammer nach § 126 b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 356) gleich. Ein schriftlicher Lehrvertrag ist nicht Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit bei Lehrlingen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten. (2) Das gleiche gilt für die Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages von mindestens achtzehnmonatiger Dauer a) als Anlernling in einem anerkanten Anlernberuf, b) als Praktikant, sofern die Praktikantentätigkeit als Teil einer Berufsausbildung vorgeschrieben ist. (3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf Monate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung im Sinne der Absätze 1 und 2 Buchstabe a durch Zeitablauf endet." 2. Dem § 75 a in der in den Ländern mit Ausnahme der ehemaligen Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern geltenden Fassung wird folgender Absatz 4 angefügt: Artikel 1 Das mir auf Grund des Artikels 60 Abs. 2 des Grundgesetzes zustehende Begnadigungsrecht für den Bund umfaßt die Gnadenentschließungen in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen (gerichtlichen und Verwaltungsstrafsachen), Disziplinarsachen, Ordnungsstrafsachen und Bußgeldsachen, 1. wenn die Entscheidung durch eines der nachfolgenden Gerichte im ersten Rechtszuge oder durch eine der nachfolgenden Behörden erlassen worden ist: "(4) Absatz 1 gilt nicht für eine Beschäftigung im. Sinne des § 74." Artikel 2 (1) Beträgt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die restliche Ausbildungsdauer weniger als sechsundzwanzig Wochen, so beginnt die Versicherungspflicht sechsundzwanzig Wochen vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. (2) Für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit der Versicherungspflichf sind Beiträge nicht zu entrichten, soweit die Versicherungspflicht nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes bestand. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Gesetzes über die Stellung, des Landes Berlin im Finanzsystem des .Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. IS. 1) auch im Lande Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am 1. November 1952 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 9. Dezember 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch a) ein Gericht, ein Ehrengericht oder eine Behörde des Bundes, b) ein ehemaliges Gericht oder eine ehemalige Behörde im Sinne des Artikels 130 des Grundgesetzes, soweit nicht bereits eine anderweitige gesetzliche Regelung erfolgt ist, c) das Reichsgericht, den Volksgerichtshof, ein früheres Wehrmachtsgericht oder ein Gericht einer früheren wehrmachtähnlichen Formation, Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes. Vom 10. Dezember 1952. Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1952 791 _ d) ein Gericht oder Ehrengericht, an- dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, oder eine Behörde des Reiches, die nach dem 8. Mai 1945 nicht endgültig von einem Lande übernommen worden ist; 2. soweit die Entscheidung für eine der nachfolgenden Personen beamten- oder versorgungsrechtliche Folgen in ihren Beziehungen zum Bunde hat: a) einen Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Bundes (§ 54 DBG, § 104 BDO), b) einen Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Reiches oder eines anderen deutschen Dienstherrn, einen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht oder einen berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes, der nach Kapitel I (mit Ausnahme des § 52) oder § 62 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) Rechte geltend machen kann oder könnte, falls er am 8. Mai 1945 im Dienst oder versorgungs-berechtigt gewesen wäre, c) einen früheren Beamten eines anderen deutschen Dienstherrn als des Bundes, der bei einer Dienststelle tätig gewesen ist, deren Aufgaben von einer bundeseigenen Verwaltung ganz oder überwiegend übernommen worden sind, d) einen Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten, auf den Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststraf rechts vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749) Anwendung findet, oder Anwendung finden würde, falls er im Dienst oder versorgungsberechtigt geblieben wäre. Artikel 2 (1) Ich behalte mir die Ausübung des Begnadigungsrechts vor, wenn im Gnadenwege beantragt wird, 1. der Erlaß oder die Milderung einer Strafe, die von einem Gericht des Bundes im ersten Rechtszuge erkannt worden ist, einschließlich der Ausschließung eines Rechtsanwaltes beim Bundesgerichtshof aus der Rechtsanwaltschaft, 2. die Beseitigung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, 3. die Aufhebung der in einer Disziplinarentscheidung ausgesprochenen Strafe der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts oder der Aberkennung der Rechte aus dem. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen oder die Zuerkennung eines in einer Disziplinarentscheidung nicht vorgesehenen Unterhaltsbeitrages. (2) Die zur Ausübung von Gnadenbefugnissen ermächtigten Dienststellen haben mir alle Fälle grundsätzlicher Art vorzulegen. Ich behalte mir vor, in diesen Fällen selbst zu entscheiden. Artikel 3 Im übrigen übertrage ich gemäß Artikel 60 Abs. 3 des Grundgesetzes die mir zustehende Ausübung des Begnadigungsrechts mit dem Rechte der Weiterübertragung 1. in Strafsachen, in denen die Entscheidung durch ein Gericht im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben b, c oder d erlassen worden ist, dem Bundesminister der Justiz, 2. in Steuerstrafsachen (einschließlich Zollstrafsachen) und bei Verstößen gegen Vorschriften der Finanzmonopole dem Bundesminister der Finanzen, 3. in Disziplinarsachen dem jeweils fachlich zuständigen Bundesminister, 4. in Ordnungsstrafsachen und Bußgeldsachen dem Bundesminister, zu dessen Geschäftsbereich die Dienststelle gehört, die die Ordnungsstrafe verhängt oder den Bußgeldbescheid erlassen hat. A r t i k e 1 4 Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Entschließungen und die Ausführung dieser Anordnung im übrigen obliegen den jeweils zuständigen Bundesministern als obersten Bundesbehörden oder den der Bundesaufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Verwaltungszweig oder Aufgaben denen der zuletzt für den Beamten zuständig gewesenen obersten Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle (Nachfolgebehörde) entsprechen. Ist eine hiernach zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet keine Stelle sich für zuständig, so ist der Bundesminister des Innern zuständig. Artikel 5 Die Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts in Dienststrafsachen vom 23. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 768) außer Kraft gesetzt. Bonn, den 10. Dezember 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr 792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken. Vom 28. November 1952. Auf Grund der §§2 und 3 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) / 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14) / 21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 7) / 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274) / 25. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681) / 23. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und 29. März 1951 (Bundesgesetzbl I S. 223) in der sich aus § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 7) ergebenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister für Wohnungsbau folgendes verordnet: § 1 Auf den Verkehr mit bebauten Grundstücken sind Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden. § 2 Als bebaute Grundstücke im Sinne des § 1 gelten nicht: 1. bebaute Grundstücke, die ganz oder teilweise den Zwecken eines land- oder forstwirtschaft- • liehen Betriebes oder sonst land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen; 2. Grundstücke mit Gebäuden, deren Zweckbestimmung gegenüber der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung ist (geringfügig bebaute Grundstücke) ; 3. Grundstücke mit Gebäuden, deren Errichtung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften befristet oder widerruflich zugelassen oder nicht genehmigt worden ist; 4. Grundstücke im Zustande der Bebauung bis zur Fertigstellung des Fundaments. § 3 Ist auf einem bebauten Grundstück im Sinne der vorstehenden Vorschriften das Bauwerk nach dem 31. August 1939 beschädigt, zerstört oder beseitigt worden, so gilt § 1. §4 § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Preisüberwachung und Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (Reichs-gesetzbl. I S. 451) erhält folgende Fassung: "Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück, welches kein bebautes Grundstück im Sinne der §§1 bis 3 der Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 792) ist, gegen Entgelt zu übertragen, ist der Preisbehörde zur Prüfung vorzulegen." § 5 (1) Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 1952 in Kraft. Sie gilt für alle seit dem 12. Dezember 1952 abgeschlossenen Verträge über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem bebauten Grundstück gegen Entgelt. (2) Das gleiche gilt für Verträge im Sinne des Absatzes 1, soweit sie in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1952 und dem 11, Dezember 1952 abgeschlossen wurden und eine Entscheidung der unteren Preisbehörde über die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bis zum 12. Dezember 1952 noch nicht getroffen ist. Bonn, den 28. November 1952. Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Bekanntmachung über Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesschuldbuch. Vom 1. Dezember 1952. Auf Grund von § 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73) und der Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 29. Dezember 1936 (Reichs-gesetzbl. I S. 1156) bestimme ich, daß den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichs- schuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) gleichzusetzen sind die Schatzanweisungen der 5°/oigen Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1952. Die Schatzanweisungen können somit in das Bundesschuldbuch eingetragen werden. Bonn, den 1. Dezember 1952. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer 792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken. Vom 28. November 1952. Auf Grund der §§2 und 3 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) / 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14) / 21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 7) / 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274) / 25. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681) / 23. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und 29. März 1951 (Bundesgesetzbl I S. 223) in der sich aus § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 7) ergebenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister für Wohnungsbau folgendes verordnet: § 1 Auf den Verkehr mit bebauten Grundstücken sind Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden. § 2 Als bebaute Grundstücke im Sinne des § 1 gelten nicht: 1. bebaute Grundstücke, die ganz oder teilweise den Zwecken eines land- oder forstwirtschaft- • liehen Betriebes oder sonst land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen; 2. Grundstücke mit Gebäuden, deren Zweckbestimmung gegenüber der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung ist (geringfügig bebaute Grundstücke) ; 3. Grundstücke mit Gebäuden, deren Errichtung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften befristet oder widerruflich zugelassen oder nicht genehmigt worden ist; 4. Grundstücke im Zustande der Bebauung bis zur Fertigstellung des Fundaments. § 3 Ist auf einem bebauten Grundstück im Sinne der vorstehenden Vorschriften das Bauwerk nach dem 31. August 1939 beschädigt, zerstört oder beseitigt worden, so gilt § 1. §4 § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Preisüberwachung und Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (Reichs-gesetzbl. I S. 451) erhält folgende Fassung: "Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück, welches kein bebautes Grundstück im Sinne der §§1 bis 3 der Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 792) ist, gegen Entgelt zu übertragen, ist der Preisbehörde zur Prüfung vorzulegen." § 5 (1) Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 1952 in Kraft. Sie gilt für alle seit dem 12. Dezember 1952 abgeschlossenen Verträge über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem bebauten Grundstück gegen Entgelt. (2) Das gleiche gilt für Verträge im Sinne des Absatzes 1, soweit sie in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1952 und dem 11, Dezember 1952 abgeschlossen wurden und eine Entscheidung der unteren Preisbehörde über die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bis zum 12. Dezember 1952 noch nicht getroffen ist. Bonn, den 28. November 1952. Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Bekanntmachung über Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesschuldbuch. Vom 1. Dezember 1952. Auf Grund von § 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73) und der Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 29. Dezember 1936 (Reichs-gesetzbl. I S. 1156) bestimme ich, daß den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichs- schuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) gleichzusetzen sind die Schatzanweisungen der 5°/oigen Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1952. Die Schatzanweisungen können somit in das Bundesschuldbuch eingetragen werden. Bonn, den 1. Dezember 1952. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer