Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 2 vom 17.01.1952  - Seite 28 bis 31 - Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensteuergesetzes

Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensteuergesetzes 28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensteuergesetzes. Vom 16. Januar 1952. Auf Grund des § 12 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) wird nachstehend der Wortlaut des Vermögensteuergesetzes in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht. Bonn, den 16. Januar 1952. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Vermögensteuergesetz (VStG) in der Fassung vom 16. Januar 1952. I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht (1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind: 1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ihre Geschäftsleitung odei ihren Sitz haben: a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften); b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts; e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen; f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts. (2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz bleiben Vermögensgegenstände der im § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf ein zum Inland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und außerhalb von Berlin (West) entfallen, wenn die im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) unbeschränkt Steuerpflichtigen dort wie beschränkt steuerpflichtige Personen behandelt werden. § 2 Beschränkte Steuerpflicht (1) Beschränkt steuerpflichtig sind: 1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz * haben. (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der im § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art, das auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder auf Berlin (West) entfällt. §3 Befreiungen (1) Von der Vermögensteuer sind befreit: 1. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche Rentenbank,, die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt, die Vertriebenen-bank AG, die Deutsche Landesrentenbank, die Deutsche Siedlungsbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 77), die Landeszentralbanken und die Berliner Zentralbank; 2. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllen; 3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverbancl oder einem Zweckverband gehören und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. Dies gilt nicht für Kreditunternehmen; 4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege des eigentlichen Sparverkehrs dienen; 5. Hauberg-, Wald-, Forst-und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht/ oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig; Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952 29 6. Körperschaften, Personenvereiiiigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; 7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit nach Maßgabe einer Rechtsverordnung; 8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nicht rechtsfähigen Berufsverband der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen; 10. politische Parteien und politische Vereine mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinn des § 19 Ziff. 4 und der §§ 67 bis 72 des Bewertungsgesetzes. (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 10 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden. § 4 Bemessungsgrundlage (1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 2) und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 2) mit dem Wert anzusetzen, der nach den §§ 73 bis 77 des Bewertungsgesetzes ermittelt worden ist. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag anzusetzen. (2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle 1000 Deutsche Mark nach unten abgerundet. IL Steuerberechnung §5 Freibeträge für natürliche Personen (1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei (Freibeträge): 1. 10 000 Deutsche Mark für den^ Steuerpflichtigen selbst; 2. 10 000 Deutsche Mark für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; 3. 5 000 Deutsche Mark für jedes Kind, das das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder im Sinn dieses Gesetzes sind eheliche Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter) und Pflegekinder. Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt für Kinder des Steuerpflichtigen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und auf seine Kosten unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden. (2) Weitere 10 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind: 1. Der Steuerpflichtige muß über sechzig Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein. 2. Das letzte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen darf nicht mehr als 3000 Deutsche Mark betragen haben. Maßgebend ist das Einkommen, mit dem der Steuerpflichtige für den letzten Veranlagungszeitraum zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Ist der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nicht veranlagt worden, so ist das Ein- • kommen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu berechnen. 3. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark betragen. Ist der Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau, bestritten worden, so ist die Voraussetzung der Ziffer 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über sechzig Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist. § 5a Stichtag für die Freibeträge Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptvefanlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2) und bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend. § 6 Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften (1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 zu a) der Besteuerung zugrunde gelegt: 1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften ein Betrag von 50 000 Deutsche Mark; 2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 20 000 Deutsche Mark und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die am Stichtag der DM-Eröff- 30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang. 1952, Teil I nungsbilanz bestanden haben, ein Betrag von 5000 Deutsche Mark. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen. (2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2t zu b bis f) wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) 10 000 Deutsche Mark übersteigt. § 7 Steuerpflichtiges Vermögen Als steuerpflichtiges Vermögen gilt 1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen a) bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge (§ 5) vom Gesamtvermögen (§ 4) verbleibt, b) bei Kapitalgesellschaften das Gesam tvermögen, mindestens jedoch der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Ver-mögensbetrag, c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 10 000 Deutsche Mark Vermögen das Gesamtvermögen; 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlands vermögen (§ 4). § 8 Steuersatz Die Vermögensteuer beträgt jährlich 7,5 vom Tausend des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7). *§ 9 Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen Die Oberfinanzdirektion kann die Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Vermögen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Steuerpflichtigen zu einer Person, die im Inland entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen. Die Oberfinanzdirektion entscheidet nach ihrem Ermessen. § 10 Pauschbesteuerung in anderen Fällen (1) Die für die Finanzverw,altung zuständigen obersten Landesbehörden können mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Steuer bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen. (2) Das Finanzamt kann die Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oc}er eine gesonderte Berechnung des Vermögens besonders schwierig ist. III. Veranlagung § 11 Haushaltsbesteuerung (1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. (2) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zusammen veranlagt, wenn er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind. (3) Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt .(§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neu Veranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2) und bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend. § 12 Hauptveranlagung (.1) Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Kalenderjahre vorgenommen. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Hauptveranlagung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vorgenommen wird. Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum. (2) Der Hauptveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraums ermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. § 13 Neuveranlagung (1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neuveranlagung) : 1. wenn der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark von dem Wert des letzten Veranlagungszeitpunkts abweicht; 2. wenn sich die Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung ändern, (2) Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des Kalenderjahrs vorgenommen, für den sich die Wertabweichung ergibt (Absatz 1 Ziffer 1) oder der der Änderung der Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung folgt (Absatz 1 Ziffer 2). Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Neuveranlagungszeitpunkt. (3) Die Neuveranlagung wird auf Antrag erfor- * derlichenfalls auch von Amts wegen vorgenommen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Neuveranlagung begehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monats, seitdem die bisherige Veranlagung unanfechtbar geworden ist, gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952 31 (4) Die Neuveranlagung gilt ab dem Neuverän-lagungszeitpunkt. Die ursprüngliche Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt. § 14 Nachveranlagung (1) Die Vermögensfeuer wird nachträglich veranlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Haupt-veranlagungszoitpunkt (§ 12 Abs. 2) 1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder 2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder 3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird. (2) Der Nachveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahrs ermittelt worden ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranlagungszeitpunkt. (3) Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveranlagungszeitpunkt. § 14a Anzeigepflicht (1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen. (2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten: 1. unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt, 2. unbeschränkt steuerpflichtige nicht natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig 10 000 Deutsche Mark übersteigt, 3. beschränkt steuerpflichtige natürliche und nicht, natürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen haben. (3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahrs einzureichen, auf dessen Beginndie Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist. § 15 Wegfall der Steuerpflicht Die Steuer wird bis zum Schluß des Kalenderjahrs erhoben, in dem die Steuerpflicht erlischt oder ein persönlicher Befreiungsgrund eintritt. IV. S I. e u e r e n t r i c h tung § 16 Entrichtung der Jahressleuerschuld Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuerschuld am. 10. Februar, 1.0. Mai, 10. August und 10. November fällig. Steuerpflichtige, deren Vermögen überwiegend aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen besteht, haben am 10. Februar und 10.. Mai je ein Viertel und am 10. November die Hälfte der Jahressteuerschuld zu entrichten. § 17 Vorauszahlungen Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16 bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten. § 16 Satz 2 gilt entsprechend. § 18 Abrechnung über die Vorauszahlungen (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 17), kleiner als die Steuerschuld, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid (z. B. Neuveranlagung, Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird. § 19 Nachentrichtung der Steuer Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuerschuld keine Vorauszahlungen nach § 17 zu entrichten, so hat er die Steuerschuld, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), .innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. § 20 Steuerverteilung im Innenverhältnis (1) Werden Ehegatten oder werden Eltern mit ihren Kindern zusammen zur Vermögensteuer veranlagt (§11) und fällt die Steuerschuld nach bürgerlichem Recht mehreren der Beteiligten zur Last, so sind für die Auseinandersetzung der Beteiligten untereinander die einzelnen Sleuerteile nach dem Verhältnis zu berechnen, das sich ergibt, wenn die Freibeträge (§ 5) außer Betracht bleiben.