Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
69
Teill
1953
Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1953
Nr. 12
Tag
25. 3. 53
23. 3. 53 25. 3. 53
24. 3. 53
25. 3. 53
24. 3. 53
25. 3. 53
Inhalt:
Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft ........................................................
Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung .....................................
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes ......
Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-LA) ................................................................
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung)....
Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Bautätigkeit und der Wohnraumvergaben ..........................................................................
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung ........................................................................
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................................
Seite
69 70 73
74
75
78
80 80
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 21. März 1953, ist verkündet: Gesetz betreifend das Abkommen vom 10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel.
Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.
Vom 25. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 337) wird wie folgt geändert:
In § 1 werden die Worte "bis zum 31. März 1953" ersetzt durch die Worte "bis auf weiteres, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 1953".
§ 2 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1953.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard
Bundesgesetzblatt
69
Teill
1953
Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1953
Nr. 12
Tag
25. 3. 53
23. 3. 53 25. 3. 53
24. 3. 53
25. 3. 53
24. 3. 53
25. 3. 53
Inhalt:
Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft ........................................................
Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung .....................................
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes ......
Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-LA) ................................................................
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung)....
Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Bautätigkeit und der Wohnraumvergaben ..........................................................................
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung ........................................................................
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................................
Seite
69 70 73
74
75
78
80 80
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 21. März 1953, ist verkündet: Gesetz betreifend das Abkommen vom 10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel.
Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.
Vom 25. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 337) wird wie folgt geändert:
In § 1 werden die Worte "bis zum 31. März 1953" ersetzt durch die Worte "bis auf weiteres, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 1953".
§ 2 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1953.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard
70
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung.
Vom 23. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufbau der Flugsicherung
(1) Zur Sicherung der Luftfahrt, insbesondere durch Luftverkehrskontrolle einschließlich Bewegungslenkung, Flugsicherungsberatung, Alarmdienst, Luftnachrichtenübermittlung und Luftnavigationshilfen wird die Bundesanstalt für Flugsicherung errichtet.
(2) Die Anstalt ist nicht rechtsfähig. Sie ist dem Bundesminister für Verkehr unterstellt. Sie besteht aus der Zentrale, den Flugsicherungsleitstellen, den Flugsicherungsstellen und weiteren Betriebsstellen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den Sitz der Anstalt.
(4) Bei der Durchführung der Aufgaben der Anstalt wirken die Unternehmer der zum Verkehr zugelassenen Flughäfen (Flughafenunternehmer) nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.
§2 Aufgaben der Anstalt
(1) Aufgaben der Anstalt sind insbesondere
1. die Planung und die Erprobung von flugsicherungstechnischen Verfahren und Einrichtungen,
2. die Errichtung und die Unterhaltung von Flugsicherungsanlagen, soweit nicht die Flughafenunternehmer nach § 9 hierzu beitragen,
3. die Beschaffung, der Einbau, die Wartung und die Pflege der Geräte für den Flugsicherungsdienst,
4. die Abnahme und die Überwachung der technischen Anlagen und Geräte des Flugsicherungsdienstes,
5. die Ausbildung des Personals für den Flugsicherungsdienst einschließlich der Ausstellung der vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse für das Betriebspersonal, für das technische Personal der Anstalt sowie für das Bordpersonal von Luftfahrzeugen; die Ausbildung des hochfrequenztechnischen Personals der Flughafenunternehmer nach § 9 Abs. 5,
6. die Sammlung und die Bekanntgabe der Nachrichten für Luftfahrer einschließlich der Herstellung und der Herausgabe der Flugsicherungskarten,
7. die Prüfung und die Überwachung von Flugsicherungs-Anlagen und Geräten in Bodenfahrzeugen sowie die Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungs-Ausrüstungen der Luftfahrzeuge,
8. die fachtechnische Mitwirkung bei Flugunfalluntersuchungen,
9. die Durchführung des Flugsicherungsbe-betriebsdienstes.
(2) Zum Flugsicherungsbetriebsdienst gehören insbesondere
1. die Luftverkehrskontrolle einschließlich der Bewegungslenkung im Luftraum und auf den Rollflächen der Flughäfen,
2. der Flugsicherungsberatungsdienst,
3. die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge (Alarmdienst),
4. der Funk-, Fernsprech- und Fernschreibüber-mittlungsdienst für Flugsicherungszwecke,
5. der Betriebsdienst der Luftnavigationshilfen, einschließlich der Schlechtwetterlande-anlagen,
6. die Betätigung der Befeuerungs- und Signaleinrichtungen auf den Flughäfen und in deren Nahverkehrsbezirken.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ausstellung von Flugfunkzeugnissen und die Verleihung der Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb von Boden- und Luftfunkstellen durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bleiben unberührt.
§ 3 Aufbau der Anstalt
(1) Die Anstalt wird von dem Direktor geleitet.
(2) Bei der Anstalt wird ein Verwaltungsbeirat gebildet.
(3) Vor der Ernennung des Direktors ist der Verwaltungsbeirat zu hören.
(4) Der Aufbau der Anstalt wird durch die "Verwaltungsordnung für die Flugsicherung" geregelt, die der Bundesminister für Verkehr nach Anhören des Verwaltungsbeirats erläßt.
§ 4 Beamte und Angestellte der Anstalt
(1) Die Beamten der Anstalt sind unmittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Bundesminister für Verkehr.
(2) Vor der Ernennung der Beamten des höheren Dienstes sowie vor der Einstellung und der Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen III und höher der Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst (TO. A) ist der Verwaltungsbeirat zu hören.
(3) Die Leiter der Flugsicherungsstelien auf den Flughäfen werden nach Anhören des Verwaltüngs-beirats und im Benehmen mit den Flughafenunternehmern bestellt.
Nr. 12 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953
71
£ 5 Verwaltungsbeirat
(1) Der Verwaltungsbeirat der Anstalt besteht aus
sechs Vertretern der Bundesministerien,
drei Vertretern des Bundesrates,
drei Vertretern der Flughafenunternehmer
und drei Angehörigen des Personals der Anstalt. Die Bundesministerien, die im Verwaltungsbeirat vertreten sein sollen, werden von dem Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festgelegt.
(2) Die Bundesminister bestimmen ihre Vertreter und berufen sie ab.
(3) Der Bundesrat bestimmt seine Vertreter und beruft sie ab. Die Amtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungsbeirats beträgt zwei Jahre. Erneute Bestimmung ist zulässig.
(4) Die Vertreter der Flughafenunternehmer werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. von dem Bundesminister für Verkehr bestellt und abberufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungsbeirats beträgt zwei Jahre. Erneute Bestellung ist zulässig.
(5) Die von dem Bundesrat und den Flughafenunternehmern benannten Vertreter sollen nicht dem gleichen Land angehören.
(6) Die drei Vertreter des Personals der Anstalt werden von dem Bundesminister für Verkehr bestellt und abberufen. Vorschlagsberechtigt sind die Personalvertretung der Anstalt und die zuständigen Gewerkschaften oder diese Stellen gemeinsam. Die Amtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungsbeirats beträgt zwei Jahre. Erneute Bestellung ist zulässig.
(7) Die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats erhalten Reisekostenvergütung nach dem Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom 5. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestimmungen.
(8) Der Verwaltungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzer und einen stellvertretenden Vorsitzer auf die Dauer von zwei Jahren.
(9) Bei den Entschließungen des Verwaltungsbeirats entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
§ 6
Aufgaben des Verwaltungsbeirats
Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, die Anstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere soll er die wirksame Zusammenarbeit aller an der Flugsicherung Beteiligten fördern und den Bundesminister für Verkehr und den Direktor der Anstalt außer in den in diesem Gesetz gavsannten Fällen (§ 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2 und 3) in aiien sonstigen wichtigen Fragen beraten.
§ 7 Sitzungen des Verwaltungsbeirats
(1) Der Verwaltungsbeirat tritt nach Bedarf zusammen. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon einmal innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs, zusammentreten.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsbeirats werden von dem Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzer einberufen.
(3) Der Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzer hat den Verwaltungsbeirat außerdem einzuberufen, wenn der Bundesminister für Verkehr oder mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsbeirats es beantragen.
Gebühren
Für die Ausbildung des Flugsicherungspersonals, das nicht zur Anstalt gehört, und für die Ausstellung der Befähigungsnachweise können Gebühren erhoben werden nach einer Gebührenordnung, die von dem Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Im übrigen bleiben die Vorschriften des allgemeinen Preisrechts unberührt.
§ 9
Aufgaben und Lasten der Flughafenunternehmer
(1) Die Flughafenunternehmer wirken nach § 1 Abs. 4 in folgender Weise mit:
1. Sie errichten und unterhalten nach den technischen Richtlinien der Anstalt auf ihren Flughäfen alle ortsfesten Anlagen und Einrichtungen für den Flugsicherungsdienst, die zur Sicherung des Start- und Landevorgangs und zur Streckensicherung dienen und stellen die hierfür erforderlichen Grundstücke zur Verfügung; außerhalb der Flughäfen gilt dies nur, soweit die ortsfesten Anlagen und Einrichtungen ganz oder überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs dienen.
2. Auf Anforderung der Anstalt bauen sie die Flugsicherungsgeräte nach den technischen Vorschriften der Anstalt in die im Absatz 1 Nummer 1 genannten Anlagen und Einrichtungen ein, warten und pflegen sie.
3. Sie liefern Strom, Wasser und Heizung für die Flugsicherung.
4. Sie stellen die für die Flugsicherungsbetriebsdienste erforderlichen Räume zur Verfügung.
5. Auf Anforderung der Anstalt stellen sie ihre Kasse als Zahlstelle für das Personal zur Verfügung. Die Vorschriften der Reichskassenordnung und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften bleiben unberührt.
72
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Zu den ortsfesten Anlagen und Einrichtungen gehören Gebäude, Kabelverbindungen und Masten, jedoch nicht die eingebauten Flugsicherungsgeräte. Ortsfeste Anlagen und Einrichtungen, die ganz oder überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs dienen, sind insbesondere der Kontrollturm mit Sende- und Empfangsanlage, die Schlechtwetter-landeanlage mit Einflugzeichen, das Ansteuerungs-funkfeuer sowie die Peilanlage. Ortsfeste Anlagen und Einrichtungen, die ganz oder, überwiegend der Streckensicherung dienen, sind insbesondere die Leitstrahl-, Warte-, Dreh-, Meldepunkt- und Rundstrahlfunkfeuer sowie die Rohrpostanlagen.
(3) Die sich aus der Erfüllung der Leistungen zu Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Kosten tragen die Flughafenunternehmer nur, soweit die Anlagen ganz oder überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs dienen, Sofern sie ganz oder überwiegend der Streckensicherung dienen, werden die Kosten vom Bund getragen. Die Aufwendungen für die Leistungen nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 5 werden den Flughafenunternehmern vom Bund erstattet. Für die nach Absatz 1 Nummer 4 zur Verfügung gestellten Räume kann der Flughafenunternehmer von der Anstalt eine angemessene Miete verlangen.
(4) Wird bei einer künftigen Genehmigung von Luftfahrtgeländen das Bedürfnis für das Vorhandensein einer Flugsicherung von dem Bundesminister für Verkehr nicht anerkannt, hat der Unternehmer alle Kosten zu tragen, die der Anstalt dadurch entstehen, daß auf seinen besonderen Antrag eine Flugsicherung eingerichtet, unterhalten und betrieben wird.
(5) Das für Arbeiten an hochfrequenztechnischem Flugsicherungsgerät bestimmte Personal der Flughafenunternehmer muß bei der Anstalt ausgebildet sein. Die Beurteilung der Anstalt ist für die Verwendung in diesem Dienst maßgebend.
§ 10 Durctiführungsvorsctiriften
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. Die Art, den Umfang und die Beschaffenheit der Anlagen, der Einrichtungen und der Geräte der Flugsicherung an Bord und am Boden,
2. die Art und die Durchführung der Flugsicherung an Bord und am Boden,
3. den Erwerb und die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für die Ausübung der Flugsicherung an Bord und am Boden.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie auf den Grundsätzen internationaler Luftnavigation oder auf Normen, Verfahren und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beruhen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(4) Die Rechtsverordnungen und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Art und die Beschaffenheit der funktechnischen Anlagen, Einrichtungen und Geräte der Flugsicherung an Bord von Flugzeugen und am Boden beziehen, sind im Benehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zu erlassen.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. März 1953.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr Seebohm
Nr. 12 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes.
Vom 25. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 73) wird die Zeitangabe "31. März 1953" durch "31. Mai 1953" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1953.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen Seh äffer
74
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(2. LeistungsDV-LA).
Vom 24. März 1953.
Auf Grund der §§ 301 Abs. 4, 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Personenkreis
(1) Aus dem nach § 301 des Lastenausgleichsgesetzes gebildeten Härtefonds können Leistungen gewährt werden an Personen, die den folgenden Gruppen angehören:
1. deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige,
a) die ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin haben oder gehabt haben, von dort zur Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit geflüchtet sind und dort nicht durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
b) die im Zeitpunkt der Besetzung ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gehabt und sich außerhalb dieser Gebiete aufgehalten haben, dorthin jedoch nicht zurückkehren konnten, ohne sich offensichtlich einer unverschuldeten und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit auszusetzen;
2. deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die am 31. Dezember 1944 im Saargebiet ihren Wohnsitz hatten und diesen unverschuldet auf Grund einer Anordnung der Besatzungsmacht oder der Behörden des Saargebietes aufgeben mußten oder infolge solcher Anordnungen dorthin nicht zurückkehren konnten;
3. Vertriebene, die, ohne die Voraussetzungen des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes zu erfüllen, zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem künftig die Angelegenheiten der Vertriebenen regelnden Bundesgesetz berechtigt sind und an dem in diesem Gesetz festzulegenden Stichtag ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben;
4; Personen, die aus rassischen Gründen von der Zuerkennung einer Liguidationsrente nach den Richtlinien des ehemaligen Reichsministers der Finanzen vom 19. Dezember 1938 ausgeschlossen waren, sofern sie neben
den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltshilfe die besonderen Voraussetzungen des § 274 des Lastenausgleichsgesetzes erfüllen;
5. Bewohner der Insel Helgoland, die durch Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln der Besatzungsmacht Sachschäden erlitten haben, soweit diese nach dem 31. Juli 1945 entstanden sind.
(2) Auf Sowjetzonenflüchtlinge (Absatz 1 Nr. 1) findet § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 2
Voraussetzungen
(1) Leistungen aus dem Härtefonds werden unter den Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes zur Abwendung einer gegenwärtigen Notlage gewährt, sofern und soweit nicht Angehörigen, die zur Gewährung von Unterhalt gesetzlich verpflichtet sind, nach ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gewährung entsprechender Leistungen billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Härtefonds besteht nicht.
(3) Beihilfen zum Lebensunterhalt werden nur gewährt, wenn ein durch die Schädigung verursachter Existenzverlust nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
§ 3
Übergangsregelung für Spätheimkeiirer
Heimkehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994), die seit dem 1. Januar 1948 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind oder entlassen werden (Spätheimkehrer), können aus Mitteln des Härtefonds Aufbaudarlehen (§ 254 LAG) gewährt werden, solange sie nicht nach Vorschriften zur Ergänzung des Heimkehrergesetzes entsprechende Leistungen erhalten können.
§ 4
Ermächtigung des Präsidenten des Bundesausgleicasamts
Der Präsident des Bundesausgleichsamts wird ermächtigt, aus dem Härtefonds über einen Betrag, der durch Richtlinien der Bundesregierung nach § 318 des Lastenausgleichsgesetzes festzusetzen ist, jedoch den Betrag von 100 000 Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen darf, zu verfügen, um besondere durch den Krieg und seine Folgen eingetretene Notstände zu mildern, die nach den Vorschriften des
Nr. 12 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953
75
Lastenausgleichsgesetzes oder dieser Verordnung nicht oder nicht alsbald oder nicht in dieser Höhe berücksichtigt werden können.
§ 5 Anwendung im Lande Berlin
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-Bonn, den 24. März 1953.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-sicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 480) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Präsident
(1) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes bestimmt die Organisation des Amtes und verteilt die Geschäfte.
(2) Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist dieser verhindert, so vertritt den Präsidenten der dienstälteste Abteilungsleiter.
§ 2
Aufgaben der Beiratsmitglieder
Die Beiratsmitglieder haben die aus § 55 Abs. 4, § 92 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 121, 146 und 150 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1937 – Reichsgesetzbl. I S. 269 – (VAG) ersichtlichen Aufgaben und wirken bei den Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 mit.
§ 3
Zusammensetzung der Beiräte
(1) Der Versicherungsbeirat (§ 92 Abs. 1 VAG) besteht aus 60 Mitgliedern.
ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande Berlin.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung, § 1 Abs. 1 Nr. 3 jedoch erst mit dem Inkrafttreten des künftig die Angelegenheiten der Vertriebenen regelnden Bundesgesetzes, in Kraft.
(2) Dem Versicherungsbeirat sollen eine ausreichende Anzahl von Versicherern jedes Versicherungszweiges sowie sachkundige Versicherungsnehmer aus den Kreisen der Industrie, des Ffandels, des Handwerks, des Verkehrsgewerbes, der Landwirtschaft, des Hausbesitzes, der freien Berufe und der Beamten, Angehörige der Gewerkschaften, ferner Versicherungsvermittler, Versicherungsangestellte sowie Angehörige der Versicherungswissenschaft angehören.
(3) Der Beirat für Bausparkassen (§ 121 VAG) besteht aus 12 Mitgliedern.
(4) Mitglieder des einen können zugleich Mitglieder des anderen Beirates sein.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft hat dem Bundesrat eine Liste der als Beiratsmitglieder in Frage kommenden Personen vorzulegen.
§ 4 Beiratsgruppen
Der Präsident kann innerhalb des Versicherungs.-beirates für einzelne Versicherungszweige sowie für besondere, mehrere Versicherungszweige betreffende Aufgaben Beiratsgruppen bilden. Er teilt die Beiratsmitglieder entsprechend ihrer Sachkunde den einzelnen Gruppen zu. Ein Mitglied kann mehreren Gruppen angehören.
§ 5
Verpflichtung der Beiratsmitglieder
(1) Der Präsident verpflichtet die Beiratsmitglieder durch Handschlag zu gewissenhafter Amtsführung
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen Schaff er
Dritte Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Errichtung eines Bundes auf Sichtsamtes
für das Versicherungs- und Bausparwesen
(Verfahrens- und Geschäftsordnung).
Vom 25. März 1953.
76
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
und Amtsverschwiegenheit, über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Auf Beiratsmitglieder ist die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom 3. Mai 1917 in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) anzuwenden.
(2) Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.
§ 6 Sitzungen des Beirates und der Beiratsgruppen
(1) Der Präsident lädt zu den Sitzungen des Beirates und der Beiratsgruppen unter Übersendung der Tagesordnung ein.
(2) Der Präsident kann zu den Sitzungen Angehörige des Bundesaufsichtsamtes und besondere Sachverständige zuziehen.
(3) Die Sitzungen leitet der Präsident, der Vizepräsident oder ein vom Präsidenten beauftragter Abteilungsleiter.
(4) über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den Verlauf der Beratungen unter Hervorhebung der wesentlichen Punkte und die Meinung des Beirates wiedergeben.
§ 7 Entscheidungen des BundesaufsicMsamtes
(1) Der Präsident entscheidet durch Verfügung, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Beschlußkammern des Bundesaufsichtsamtes, die mit drei Mitgliedern und zwei Beiratsmitgliedern besetzt sind, entscheiden auf Grund mündlicher Verhandlung über
1. die Frage, ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt (§ 2 VAG),
"2. die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe (§§5 bis 8 VAG),
3. die Genehmigung zur Änderung eines Geschäftsplanes (§ 13 VAG),
4. die Genehmigung von Bestandsübertragungen (§ 14 VAG),
5. die Genehmigung der Auflösung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 43 VAG),
6. das Verlangen auf Änderung eines Geschäftsplanes sowie die Änderung oder Aufhebung eines Geschäftsplanes (§ 81a VAG),
7. die Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Wahrung der Belange der Versicherten (§§ 81, 89 VAG, Artikel 3 der Verordnung zur Durchführung des VAG vom 21. April 1936 – Reichsgesetzbl. I S. 376 –),
8. die Untersagung der Fortsetzung von Beteiligungen (§ 82 VAG),
9. die Untersagung des Geschäftsbetriebes (§ 87 VAG),
10. den Antrag auf Konkurseröffnung (§ 88 VAG),
11. die Herabsetzung von Verpflichtungen eines Unternehmens (§ 89 Abs. 2 VAG),
12. die Fälle, die der Präsident ihnen zur Entscheidung zuweist.
(3) Der Präsident kann durch Verfügung entscheiden
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 bis 5, wenn die Entscheidung einen kleineren Verein (§ 53 VAG) betrifft oder wenn dem Antrage stattgegeben werden soll,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 6 und 7, wenn besondere Eilbedüftigkeit vorliegt.
§ 8 Einspruch
(1) Gegen Verfügungen des Präsidenten (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3) steht den Beteiligten der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen, nachdem die Verfügung dem Beschwerten zugestellt worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesaufsichtsamt zu erheben.
(2) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Präsident kann die aufschiebende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn er es im öffentlichen Interesse für geboten hält.
(3) über den Einspruch entscheidet eine Beschlußkammer (§ 7 Abs. 2). Hat die Beschlußkammer ohne zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten nach Einlegung des Einspruchs über diesen entschieden, so gilt der Einspruch als abgelehnt.
(4) Die Verfügungen des Präsidenten können durch Klage beim Verwaltungsgericht erst angefochten werden, nachdem erfolglos Einspruch eingelegt worden ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist die Erhebung der Klage bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Einlegung des Einspruchs zulässig.
§ 9 Beweiserhebung
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann jeden Beweis erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Für den Beweis durch Zeugen und Sachverständige sind §§ 376, 377, 380 bis 389, 390 Abs. 1 und 3, 394 bis 397, 398 Abs. 1, 401, 402, 404 Abs. 1 bis 3, 406 Abs. 1, 407 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerden ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Nr. 12 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953
77
§ 10 Bildung der BescMußkammern
(1) Der Präsident beruft die Beschlußkammern ein. Er bestimmt den Vorsitzer und die übrigen Mitglieder. Bei der Auswahl der Beiratsmitglieder hat er nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verfahren.
(2) In Versicherungsangelegenheiten sind in alphabetischer Reihenfolge die Mitglieder derjenigen Beiratsgruppe (§ 4) zuzuziehen, die für den zu entscheidenden Fall hauptsächlich in Betracht kommt. In Bausparangelegenheiten sind die Mitglieder des Beirates für Bausparkassen in alphabetischer Reihenfolge zuzuziehen. Der Präsident kann aus besonderen Gründen, namentlich um eine gleichmäßige Beteiligung aller Kreise, aus denen sich der Beirat zusammensetzt, zu gewährleisten, von dieser Reihenfolge abweichen. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
§ 11
Berichterstatter
Der Vorsitzer der Beschlußkammer bestimmt für die in der Sitzung zur Entscheidung anstehenden Sachen den Berichterstatter und erforderlichenfalls einen Mitberichterstatter. Diese haben vor der Verhandlung einen schriftlichen Bericht mit einem Gutachten vorzulegen.
§ 12
Ladung
Die Beteiligten sind unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung vor der Beschlußkammer zu laden. Die Ladungsfrist kann beim Vorliegen besonderer Umstände abgekürzt werden. In der Ladung ist zum Ausdruck zu bringen, daß auch bei Nichterscheinen der Beteiligten verhandelt und nach Lage der Akten entschieden werden kann.
§ 13 Mündliche Verhandlung
(1) In der mündlichen Verhandlung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Sind die Beteiligten trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen und auch nicht vertreten, so kann nach Lage der Akten entschieden werden.
§ 14
Niederschrift über die Verhandlung
(1) Zur Verhandlung ist ein Schriftführer zuzuziehen; der Schriftführer hat eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhandlung im allgemeinen angibt. Anträge und Erklärungen der Beteiligten, die von den Schriftsätzen abweichen, sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzer und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ist der Vorsitzer
verhindert, so unterzeichnet für ihn das dienstälteste Mitglied beim Bundesaufsichtsamt, das an der Verhandlung teilgenommen hat.
§ 15
Vertretung durch Bevollmächtigte
Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und mit Beiständen erscheinen. Wer geschäftsmäßig als Vertreter oder Beistand auftritt oder wer zum geeigneten Vortrag nicht fähig ist, kann zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für Rechtsanwälte und Notare. Für das Auftreten von Verwaltungsrechtsräten gilt § 82 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) entsprechend.
§ 16 Beratung und Abstimmung
(1) Die Beratungen erfolgen unter Ausschluß der Beteiligten.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei der Abstimmung stimmen zuerst der Berichterstatter, dann die beiden Beiratsmitglieder, unter ihnen das jüngste Beiratsmitglied zuerst, das weitere Mitglied und zuletzt der Vorsitzer.
(3) Bei der Beratung darf nur mitwirken, wer an der gesamten Verhandlung teilgenommen hat.
§ 17 Bekanntmachung der Entscheidung
(1) Im Anschluß an die Beratung soll die Entscheidung vom Vorsitzer der Beschlußkammer den Beteiligten mündlich mitgeteilt! werden; § 19 bleibt unberührt,
(2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Genehmigung einer Bestandsübertragung und die Untersagung eines Geschäftsbetriebes ist im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzugeben, sobald sie unanfechtbar geworden ist.
§ 18 Form der Entscheidung
(1) Die Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu begründen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 bedarf es einer Begründung nur, wenn die Anträge abgelehnt werden.
(2) Die Urschrift soll von drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzer, unterzeichnet werden.
§ 19
Zustellungen
Verfügungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor der Beschlußkammer sowie nach § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 ergehende Entscheidungen sind zuzustellen.
78
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 20 J£c£t.Gül ucs Vciiöiirens
Das Verfahren vor dem Bundesaufsichtsamt ist gebührenfrei; § 102 VAG bleibt unberührt.
§ 21
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung des Reichspräsidenten über das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung (Geschäftsordnung) vom 27. September 1931 (Reichsge-setzbl. I S. 517) wird aufgehoben.
§ 22
Erstreckung auf das Land Berlin
Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) im Lande Berlin.
§ 23
Übergangsvorschrift
Bis zur Ernennung der Beiratsmitglieder durch den Bundespräsidenten entscheidet in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Präsident des Bundesaufsichtsamtes durch Verfügung.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1953.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard
Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Bautätigkeit und der Wohnraumvergaben.
Vom 24. März 1953.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 21. Januar 1948 (WiGBl. S. 19) in der Fassung des § 4 des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Statistik auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und auf den bayerischen Kreis Lindau vom 31. März 1950 (Bundesgesetzbl. S. 81) und Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Im Bundesgebiet ist eine Statistik der Bautätigkeit und der Wohnraumvergaben (Wohnraumzuteilungen) durchzuführen.
§ 2
(1) Für die Statistik der Bautätigkeit sind die Baugenehmigungen, Baufertigstellungen und der Bauzustand am Jahresende festzustellen. Es sind die genehmigungspflichtigen oder zustimmungspflichtigen Baumaßnahmen zu erfassen, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum durch Bautätigkeit zu- oder abgeht, baulich verändert oder einem anderen Verwendungszweck zugeführt wird oder durch baupolizeiliche Maßnahmen, Abbruch oder Schadensfälle verloren geht.
(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Bauvorhaben werden für jedes Gebäude einzeln erfragt:
1. Datum und Aktenzeichen der Baugenehmigung, ferner Datum der Baufertigstellung, bei Abgängen auch des Abgangs,
2. Lage innerhalb der Gemeinde,
3. Bauherr,
4. Verwendungszweck,
5. Gebäude oder Gebäudeteile, die durch Neubau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Umbau, Ausbau, Erweiterung zugehen oder durch bauaufsichtsmäßige Maßnahmen, Abbruch oder Schadensfälle abgehen,
6. Normalbau oder Notbau,
7. Bauweise, Geschoßzahl,
8. Ausführung (umbauter Raum, Wohnfläche und sonstige Nutzfläche des Gebäudes, Zahl, Größe und Ausstattung der Wohnungen, Zahl der Zimmer, Küchen und Kochnischen in Wohnungen, Einzelräume außerhalb von Wohnungen),
9. Summe der Baukosten nach Normblatt DIN 276,
der am Jahresende erreichte Bauzustand,
10. 11.
bei allen Wohnungsbauvorhaben mit mehr als einem Gebäude außerdem für das Gesamtvorhaben: Zahl der Gebäude und Wohnungen.
(3) Bei Baumaßnahmen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues werden zusätzlich erfragt:
1. Datum und Aktenzeichen des Bewilligungsbescheides,
Nr. 12 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953
79
2. Zahl der Gebäude und Wohnungen, Rechtsform der Nutzung, Raumzahl der Wohnungen,
3. Gesamtherstellungskosten in der Aufgliederung nach Normblatt DIN 276,
4. Finanzierungsplan des Bauvorhabens gegliedert nach Quellen und Einsatz der Mittel,
5. festgesetzte Richlsatzmiete je qm Wohnfläche.
§ 3
Für die Statistik der Wohnraumvergaben (Wohn-raumzuteilungen) sind Angaben zu machen, aus denen die Anzahl der erstmaligen Vergaben neu geschaffener Wohnungen und Wohnräume des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues und die Zahl der Wiedervergaben von bewirtschaftetem Wohnraum ersichtlich sein muß. Diese Angaben müssen erkennen lassen, an welche Personengruppen der Wohnraum vergeben worden ist.
§ 4
(1) Als Unterlagen für die Feststellungen nach § 2 Abs. 2 dienen die von den Bauherren den Bauaufsichtsbehörden für die Bauakten zu machenden Angaben und, soweit nötig, Ermittlungen an den Baustellen selbst.
(2) Als Unterlagen für die Feststellungen nach § 2 Abs. 3 dienen die Akten der Bewilligungsstellen und der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Als Unterlagen für die Feststellungen nach § 3 dienen die Akten der örtlichen Wohnungsbehörden.
§ 5
(1) Die Vordrucke für die Feststellungen nach § 2 Abs. 2 – außer zu Nummer 10 – sind laufend nach näherer Bestimmung der Länder von den Bauherren oder Bauaufsichtsbehörden auszufüllen, von den Bauaufsichtsbehörden mit Prüfungsvermerk zu versehen und von diesen jeweils monatlich an die Statistischen Landesämter zu übersenden.
(2) Die Feststellungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 sind jährlich zum Schluß des Kalenderjahres zu treffen und bis Mitte Januar des folgenden Jahres den Statistischen Landesämtern zuzuleiten.
(3) Die Angaben nach § 2 Abs. 3 sind laufend von den Bewilligungsstellen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden zu machen und den für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober-
Bonn, den 24. März 1953.
Der Bundesministei N e u m
sten Landesbehörden oder anderen mit der statistischen Bearbeitung betrauten Stellen zuzuleiten.
(4) Die Angaben nach § 3 sind laufend von den örtlichen Wohnungsbehörden zu machen und jeweils gesammelt, nach Erst- und Wiedervergaben getrennt, den für die Durchführung der Statistik zuständigen Landesbehörden zuzuleiten. Diese senden die aufbereiteten Ergebnisse vierteljährlich dem Statistischen Bundesamt ein.
§ 6
(1) Die mit der statistischen Bearbeitung betrauten Stellen der Länder bereiten die Erhebungsunterlagen auf, stellen die Ergebnisse in Tabellenform zusammen und leiten sie an das Statistische Bundesamt weiter.
(2) Dem Statistischen Bundesamt obliegt es, die Statistik technisch und methodisch vorzubereiten, auf ihre Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit hinzuwirken, ihre Ergebnisse zu sammeln, zusammenzustellen und für allgemeine Zwecke darzustellen. Zur Vorbereitung gehört auch die Festlegung der Erhebungsvordrucke, des Erhebungsverfahrens, des Mindesttabellenprogramms, des Verlaufes der Aufbereitung und des Mindestveröffentlichungspro-gramms. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 Abs. 3 erfolgt im Benehmen mit dem Bundesminister für Wohnungsbau.
(3) Die Länder können nach Anhören des Statistischen Bundesamts das Erhebungsverfahren ihren besonderen Belangen entsprechend ändern.
(4) Die mit der statistischen Bearbeitung betrauten Stellen und Personen sind zur Schweigepflicht über alle Angaben, die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangen, verpflichtet. Eine Verwendung der Ergebnisse zu anderen als statistischen Zwecken ist unzulässig.
§ 7 Die Kosten werden vom Bund und den Ländern nach Maßgabe der bei ihnen anfallenden Arbeiten getragen.
§ 8 Nach den §§ 14 und 17 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes und Anlage 3 Nummer 1 zu dem vorbezeichneten Gesetz gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 9
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom L Januar
1953 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1955 außer Kraft.
für Wohnungsbau ay er
Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard
80
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf einer Ausstellung.
Vom 25. März 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 5. bis 12. April 1953 in München stattfindende Ausstellung der Fachindustrie anläßlich der 69. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie.
Bonn, den 25. März 1953.
Der Bundesminister der Justiz Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bezeichnung der Verordnung
Verkündet im
Bundesanzeiger
Nr. vom
Tag des Inkrafttretens
Verordnung über die Erstreckung des Geltungsbereiches des Getreidepreisgesetzes 1952/53 auf das Gebiet des Landes Berlin. Vom 9. März 1953.
Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz: Meldepflichten. Vom 23. März 1953.
Verordnung PR Nr. 10/53 zur Änderung der Preise für oberbayerische Pechkohle. Vom 25. März 1953.
55
20. 3. 53
60 27. 3. 53
60 27. 3. 53
21.3.53
28. 3. 53 28. 3. 53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr) Einzelstücke Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
80
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf einer Ausstellung.
Vom 25. März 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 5. bis 12. April 1953 in München stattfindende Ausstellung der Fachindustrie anläßlich der 69. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie.
Bonn, den 25. März 1953.
Der Bundesminister der Justiz Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bezeichnung der Verordnung
Verkündet im
Bundesanzeiger
Nr. vom
Tag des Inkrafttretens
Verordnung über die Erstreckung des Geltungsbereiches des Getreidepreisgesetzes 1952/53 auf das Gebiet des Landes Berlin. Vom 9. März 1953.
Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz: Meldepflichten. Vom 23. März 1953.
Verordnung PR Nr. 10/53 zur Änderung der Preise für oberbayerische Pechkohle. Vom 25. März 1953.
55
20. 3. 53
60 27. 3. 53
60 27. 3. 53
21.3.53
28. 3. 53 28. 3. 53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr) Einzelstücke Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99