Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 28 vom 18.06.1953  - Seite 389 bis 389 - Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Bundesgesetzblatt 389 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1953 Nr. 28 Tag Inhalt: Seite 16. 6. 53 Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) ............. 389 16.6.53 Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmungen des Opium- gesetzes 402 Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz). Vom 16. Juni 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Geschützter Personenkreis § 1 Schwerbeschädigte (1) Schwerbeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind Deutsche, die a) infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 1 und 82 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 791) oder b) infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes, sofern das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 1945 eingetreten ist, oder c) infolge einer gesundheitlichen Schädigung durch nationalsozialistische Verfolgungsoder Unterdrückungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen oder d) infolge einer gesundheitlichen Schädigung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung oder durch einen Dienstunfall im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften oder e) infolge mehrerer dieser Schädigungen nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. (2) Schwerbeschädigte sind auch, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 geschützt sind, Deutsche, die von Geburt an blind sind oder das Augenlicht verloren haben oder deren Sehkraft so gering ist, daß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umwelt allein ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können, sofern sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin haben. (3) Schwerbeschädigte sind ferner im Bundesgebiet oder im Land Berlin wohnende Nichtdeutsche, die infolge einer der in Absatz 1 genannten Schädigungen nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und d jedoch nur, soweit sie infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 1 und 82 des Bundesversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche oder infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Leistungsansprüche haben. § 2 Gleichgestellte (1) Personen, die infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht nur vorübergehend um weniger als 50 vom Hundert, aber wenigstens 30 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, sollen auf ihren Antrag durch die Hauptfürsorgestelle den Schwerbeschädigten gleichgestellt werden, wenn sie sich ohne Hilfe dieses Gesetzes einen geeigneten Arbeitsplatz nicht verschaffen oder erhalten können. Der Antrag ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Hauptfürsorgestelle einzureichen, die nach Anhörung des zuständigen Arbeitsamts binnen drei Monaten über den Antrag zu entscheiden hat. (2) Nicht bereits nach § 1 geschützte Personen, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, sollen auf ihren Antrag durch die Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt den Schwerbeschädigten gleichgestellt werden, wenn sie sich ohne Hilfe dieses Gesetzes einen geeigneten Arbeitsplatz nicht verschaffen oder erhalten können und dadurch die Unterbringung der Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt v/ird. Der Antrag ist bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Lan-desfürsorgeverband einzureichen, der ihn mit seiner Stellungnahme an die zuständige Hauptfürsorgestelle weiterzuleiten hat.