Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 28 vom 18.06.1953  - Seite 389 bis 401 - Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz)

Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) Bundesgesetzblatt 389 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1953 Nr. 28 Tag Inhalt: Seite 16. 6. 53 Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) ............. 389 16.6.53 Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmungen des Opium- gesetzes 402 Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz). Vom 16. Juni 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Geschützter Personenkreis § 1 Schwerbeschädigte (1) Schwerbeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind Deutsche, die a) infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 1 und 82 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 791) oder b) infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes, sofern das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 1945 eingetreten ist, oder c) infolge einer gesundheitlichen Schädigung durch nationalsozialistische Verfolgungsoder Unterdrückungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen oder d) infolge einer gesundheitlichen Schädigung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung oder durch einen Dienstunfall im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften oder e) infolge mehrerer dieser Schädigungen nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. (2) Schwerbeschädigte sind auch, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 geschützt sind, Deutsche, die von Geburt an blind sind oder das Augenlicht verloren haben oder deren Sehkraft so gering ist, daß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umwelt allein ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können, sofern sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin haben. (3) Schwerbeschädigte sind ferner im Bundesgebiet oder im Land Berlin wohnende Nichtdeutsche, die infolge einer der in Absatz 1 genannten Schädigungen nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und d jedoch nur, soweit sie infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 1 und 82 des Bundesversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche oder infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Leistungsansprüche haben. § 2 Gleichgestellte (1) Personen, die infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht nur vorübergehend um weniger als 50 vom Hundert, aber wenigstens 30 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, sollen auf ihren Antrag durch die Hauptfürsorgestelle den Schwerbeschädigten gleichgestellt werden, wenn sie sich ohne Hilfe dieses Gesetzes einen geeigneten Arbeitsplatz nicht verschaffen oder erhalten können. Der Antrag ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Hauptfürsorgestelle einzureichen, die nach Anhörung des zuständigen Arbeitsamts binnen drei Monaten über den Antrag zu entscheiden hat. (2) Nicht bereits nach § 1 geschützte Personen, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, sollen auf ihren Antrag durch die Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt den Schwerbeschädigten gleichgestellt werden, wenn sie sich ohne Hilfe dieses Gesetzes einen geeigneten Arbeitsplatz nicht verschaffen oder erhalten können und dadurch die Unterbringung der Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt v/ird. Der Antrag ist bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Lan-desfürsorgeverband einzureichen, der ihn mit seiner Stellungnahme an die zuständige Hauptfürsorgestelle weiterzuleiten hat. 390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (3) Die Gleichstellung gilt in der Regel für den Bereich der Hauptfürsorgestelle; sie kann auf Vorschlag der Hauptfürsorgestelle durch die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung auf das ganze Bundesgebiet ausgedehnt werden. Die Gleichstellung soll auf bestimmte Betriebe oder Arbeitsplätze beschränkt werden. Sie kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden; der Widerruf ist am Ende des Kalendervierteljahres wirksam, das auf den Widerruf folgt. ZWEITER ABSCHNITT Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber § 3 Umfang der Beschäftigungspflicht (1) Alle Arbeitgeber, die über wenigstens sieben Arbeitsplätze verfügen, müssen wenigstens einen Schwerbeschädigten beschäftigen. Unberührt von Satz 1 müssen von den Arbeitgebern, die über mehr als sieben Arbeitsplätze verfügen, a) die Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts auf wenigstens 10 vom Hundert, b) die privaten Banken, Versicherungen und Bausparkassen auf wenigstens 10 vom Hundert, c) die öffentlichen und privaten Betriebe, die nicht unter Buchstabe b fallen, auf wenigstens 8 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbeschädigte beschäftigen. (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates allgemein oder für einzelne Verwaltungen oder Wirtschaftszweige oder Betriebsarten den Pflichtsatz nach Absatz 1 Buchstaben a und b auf höchstens 12 vom Hundert und den Pflichtsatz nach Buchstabe c auf höchstens 10 vom Hundert erhöhen oder diese Pflichtsätze bis auf 4 vom Hundert herabsetzen. Sie soll vorher den Verwaltungsrat der Bundesanstalt und den Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge hören. (3) Die Landesregierung kann Verpflichtungen, die über die Absätze 1 und 2 hinausgehen und die das Land selbst übernimmt, auch anderen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts auferlegen. (4) Das Landesarbeitsamt kann, nachdem es den Arbeitgeber, den Betriebsrat und den Vertrauensmann der Schwerbeschädigten sowie den beratenden Ausschuß (§ 22 Abs. 3) gehört hat, im Einzelfall im Benehmen mit der Gewerbe- oder Bergaufsicht oder den Berufsgenossenschaften der Land-, Forstwirtschaft und des Gartenbaues, soweit der Geschäftsbereich dieser Dienststellen in Betracht kommt, festsetzen, daß ein privater Arbeitgeber eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Zahl Schwerbeschädigter zu beschäftigen hat, wenn dies zum Zwecke der Unterbringung der Schwerbeschädigten notwendig ist und dem Arbeitgeber nach der Art der Arbeitsplätze, über die erverfügt, zugemutet werden kann; die Zahl darf im Einzelfall das Doppelte der nach den Absätzen 1 und 2 zu beschäftigenden Zahl Schwerbeschädigter nicht übersteigen. Das Landesarbeitsamt kann, soweit die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nicht möglich ist, im Einzelfall nach Richtlinien, die der beratende Ausschuß bei der Hauptstelle der Bundesanstalt (§ 22 Abs. 3) erläßt, den Pflichtsatz nach den Absätzen 1, 2 und 3 bis auf 4 vom Hundert herabsetzen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann für einen privaten Arbeitgeber, der nach den Absätzen 1 und 2 nicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter verpflichtet ist, aber über wenigstens fünf Arbeitsplätze verfügt, festgesetzt werden, daß er wenigstens einen Schwerbeschädigten zu beschäftigen hat. (5) öffentliche Verwaltungen und Betriebe können im Einzelfall auf Vorschlag des Landesarbeitsamts durch ihre Aufsichtsbehörden angewiesen werden, eine größere Zahl Schwerbeschädigter zu beschäftigen, als nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschrieben ist, und zwar auch dann, wenn weniger als sieben, aber mindestens fünf Arbeitsplätze vorhanden sind. § 4 Beschäftigung besonderer Gruppen Schwerbeschädigter (1) Unter den Schwerbeschädigten, die von den Arbeitgebern nach § 3 zu beschäftigen sind, müssen sich in angemessenem Umfange a) Kriegsblinde und sonstige Empfänger von Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Empfänger von Pflegegeld nach der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Blinde im Sinne des § 1 Abs. 2, b) schwerbeschädigte Hirnverletzte oder c) sonstige Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert befinden. Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der Hauptfürsorgestelle im Einzelfall im Benehmen mit der Gewerbe- oder Bergaufsicht oder den Berufsgenossenschaften der Land-, Forstwirtschaft und des Gartenbaues, soweit der jeweilige Geschäftsbereich dieser Dienststellen in Betracht kommt, bei privaten Arbeitgebern die Arbeitsplätze bestimmen, auf denen Schwerbeschädigte nach den Buchstaben a bis c beschäftigt werden müssen. In diesen Fällen soll insbesondere bei Hirn verletzten zur Begutachtung ein Facharzt hinzugezogen werden. (2) Bei öffentlichen Betrieben können auf Vorschlag der Hauptfürsorgestelle durch die Aufsichtsbehörden die Arbeitsplätze bestimmt werden, auf denen Schwerbeschädigte nach Absatz 1 Buchstaben a bis c beschäftigt werden müssen. (3) Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der Hauptfürsorgestelle in besonderen Fällen zulassen, daß die Beschäftigung Schwerbeschädigter, deren Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953 391 Unterbringung auf besondere Schwierigkeiten stößt, insbesondere Schwerbeschädigter nach Absatz 1 Buchstaben a bis c, auf je zwei Pflichtplätze (§ 3) angerechnet wird. (4) Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert und schwerbeschädigte Hirnverletzte sind auf einen Pflichtplatz auch dann anzurechnen, wenn sie weniger als achtundvierzig, aber mindestens vierundzwanzig Stunden in der Woche beschäftigt werden. Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der Hauptfürsorgestelle die Anrechnung sonstiger Schwerbeschädigter, die weniger als achtundvierzig, aber wenigstens vierundzwanzig Stunden in der Woche beschäftigt werden, auf einen Pflichtplatz zulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der gesundheitlichen Schädigung des Schwerbeschädigten notwendig erscheint. § 5 Arbeitsplätze (1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stellen, auf denen Arbeiter und Angestellte beschäftigt sind, sowie auch die Beamtenstellen. (2) Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden a) Lehrlinge mit schriftlichem Lehrvertrag von mindestens zweijähriger Dauer oder in einem anerkannten Lehrverhältnis, Anlernlinge in einem anerkannten Anlernberuf mit schriftlichem Ausbildungsvertrag von mindestens achtzehnmonatiger Dauer, Umschüler mit schriftlichem Umschulungsvertrag von mindestens sechsmonatiger Dauer, wenn die Umschulung mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, Beamtenanwärter sowie sonstige Personen, die im Betrieb nur vorübergehend im Verlauf ihrer Ausbildung beschäftigt werden und nicht zur geregelten Arbeitsleistung verpflichtet sind, b) in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, c) die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit in deren Betrieben, d) in Betrieben und Anstalten, die überwiegend der Fürsorge für körperbehinderte Personen dienen, die hilfsbedürftigen Körperbehinderten sowie das Aufsichts- und Pflegepersonal, e) Personen, die wegen Erkrankung an Tuberkulose in besonderen Betriebsabteilungen tätig sind, f) Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, g) Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vor- wiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, h) Verwandte ersten und zweiten Grades und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, i) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der wertschaffenden Arbeitslosenfürsorge gemäß § 139 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 187). § 6 Berechnung der Pflichtzahl (1) Bei Berechnung der Arbeitsplätze nach §3 Abs. 1 bis 3 sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr werden aufgerundet. (2) Zur Feststellung der Zahl der Arbeitsplätze werden mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers im Bezirk eines oder mehrerer Landesarbeitsämter zusammengefaßt. Das Nähere regeln hinsichtlich der Betriebe des Bundes der zuständige Bundesminister mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, hinsichtlich der Betriebe der Länder die Landesregierungen, hinsichtlich der Betriebe anderer Körperschaften sowie der Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts deren Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt, in dessen Bezirk der Sitz des Unternehmens liegt, und hinsichtlich der privaten Betriebe das Landesarbeitsamt, in dessen Bezirk der Sitz des Unternehmens liegt. (3) Hat ein Arbeitgeber gemäß § 3 nur einen Schwerbeschädigten zu beschäftigen, so werden der Arbeitgeber oder, falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesamtheit ist, die auf Stellen nach § 5 Abs. 2 Buchstaben b und c beschäftigten Personen auf die Pflichtzahl angerechnet, wenn sie Schwerbeschädigte sind. Im übrigen kann das Landesarbeitsamt im Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle die Anrechnung schwerbeschädigter Personen, die Arbeitgeber sind oder die, falls der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Personengesamtheit ist, auf Stellen nach § 5 Abs. 2 Buchstaben b und c beschäftigt werden, auf die Pflichtzahl (§ 3) zulassen. (4) Schwerbeschädigte, die auf Stellen nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a beschäftigt werden, werden auf die Pflichtzahl angerechnet. Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins werden, auch wenn sie nicht Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 sind, im Bergbau auf die Pflichtzahl angerechnet. § 7 Erfüllung der Bescbäftigungspflicht durch besondere Leistungen (1) Die Hauptfürsorgestelle kann im Einzelfall zulassen, daß Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter dadurch genügen, daß sie Schwerbeschädigten a) eine Kleinsiedlung oder ein Eigenheim überlassen, wenn damit eine Existenzsicherung verbunden ist, 392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I b) eine geeignete Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder in der Form des Dauerwohnrechts überlassen, sofern die Wohnungsbeschaffung Voraussetzung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Schwerbeschädigten ist, c) sonstige, der Arbeitsfürsorge für Schwerbeschädigte dienende angemessene Leistungen gewähren. (2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des beratenden Ausschusses (§ 22 Abs. 3) im Einzelfall zulassen, daß Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht ganz oder teilweise dadurch genügen, daß sie einem anderen Arbeitgeber die Beschäftigung Schwerbeschädigter über die für diesen Arbeitgeber maßgebliche Pflichtzahl (§ 3) hinaus ermöglichen. § 8 Beschäftigung von Witwen und Ehefrauen der Kriegs- und Arbeitsopfer (1) Im öffentlichen Dienst sind vor anderen Bewerberinnen a) erwerbsfähige Witwen, mit Anspruch auf Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, b) erwerbsfähige Ehefrauen von Verschollenen (§ 52 des Bundesversorgungsgesetzes) und von Kriegsgefangenen (Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen vom 13. Juni 1950 in der Fassung vom 30. April 1952 – Bundesge-setzbl. I S. 262 –), c) erwerbsfähige Witwen von Personen, die an den Folgen ihrer gesundheitlichen Schädigung nach § 1 Abs. 1 Buchstaben b bis d verstorben sind, d) erwerbsfähige Ehefrauen arbeitsunfähiger Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 bei Vorliegen entsprechender fachlicher Voraussetzungen bevorzugt einzustellen. (2) Witwen und Ehefrauen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a bis d, die eine Arbeitnehmertätigkeit aufnehmen wollen und sich bei den Dienststellen der Bundesanstalt arbeitsuchend melden, sind unbeschadet der §§3 und 4 bevorzugt in Arbeit zu vermitteln. Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt erläßt nach Anhörung des Bundesauschusses der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge allgemeine Verwaltungsvorschriften über die bevorzugte Arbeitsvermittlung dieses Personenkreises im Rahmen des § 58 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. (3) Sind vor Aufnahme der Arbeitnehmertätigkeit besondere Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung erforderlich, so werden diese, sofern nicht die Maßnahmen nach den §§ 132 ff des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ausreichen, durch die Hauptfürsorgestellen nach Anhörung der Dienststellen der Bundesanstalt durchgeführt. (4) Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der Hauptfürsorgestelle, sofern die Unterbringung der Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird, zulassen, daß eine Witwe oder Ehefrau im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a bis d einem privaten Arbeitgeber auf höchstens einen halben Pflichtplatz für Schwerbeschädigte (§ 3) angerechnet wird, wenn ohne die Anrechnung ein angemessener Arbeitsplatz für die Witwe oder Ehefrau nicht beschafft werden kann und der Arbeitgeber mit ihr eine Kündigungsfrist von wenigstens acht Wochen vereinbart. (5) Bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben kann die Aufsichtsbehörde eine Anrechnung gemäß Absatz 4 zulassen, wenn das zuständige Arbeitsamt bescheinigt, daß ohne die Anrechnung ein angemessener Arbeitsplatz für die Witwe oder Ehefrau nicht beschafft werden kann, und die Unterbringung der Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird. § 9 Ausgleichsabgabe (1) Solange private Arbeitgeber die für ihren Betrieb vorgeschriebene Zahl von Schwerbeschädigten nicht beschäftigen und ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach den §§ 7 und 8 genügen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtpiatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten. Ist.im Einzelfall nach § 3 Abs. 4 festgesetzt, daß ein Arbeitgeber eine darüber hinausgehende oder eine geringere Zahl von Schwerbeschädigten zu beschäftigen hat, so ist für die Berechnung der unbesetzten Pflichtplätze an Stelle der vorgeschriebenen die festgesetzte Zahl maßgebend. Die Zahlung der Ausgleichabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter nicht auf. (2) Die monatliche Ausgleichsabgabe beträgt fünfzig Deutsche Mark. Sie wird vom Arbeitsamt festgesetzt und ist vom Arbeitgeber an die Hauptfürsorgestelle abzuführen. Rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. (3) Das Landesarbeitsamt kann im Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle die Ausgleichsabgabe in Härtefällen auf Antrag der Arbeitgeber herabsetzen oder erlassen. Es soll den Arbeitgebern die Ausgleichsabgabe erlassen, wenn sie trotz eigener Bemühungen ihrer Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter nicht nachkommen konnten und das Arbeitsamt ihnen seit mehr als drei Monaten Schwerbeschädigte nicht nachweisen konnte. (4) Auf die vom Arbeitsamt festgesetzte Ausgleichsabgabe kann die Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt einen Anteil der Aufwendungen für Lieferaufträge anrechnen, welche die Arbeitgeber Betrieben erteilen, die mindestens 50 vom Hundert ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbeschädigten besetzt halten und von der zuständigen Landesbehörde ausdrücklich als Schwerbeschädigtenbetriebe anerkannt sind, sofern diese der Hauptfür- Nr. 23 –- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953 393 sorgestelle die ordnungsmäßige Abwicklung der Lieferaufträge bestätigen. (5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung für Schwerbeschädigte und für Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1 sowie für die Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Arbeitskraft oder sonst für die Schwerbeschädigten- oder Kriegshinterbliebenenfürsorge verwendet werden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgaben dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. Die Hauptfürsorgestelle hat dem beratenden Ausschuß (§ 22 Abs. 3) und dem Beschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 27) auf deren Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben. (6) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Unterbringung Schwerbeschädigter und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbeschädigter dienen, ist bei dem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge ein Ausgleichsfonds zu bilden. Diesem sind von den Hauptfürsorgestellen 20 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgaben zuzuführen. (7) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind bei den Hauptfürsorgestellen und der Ausgleichsfonds bei dem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge gesondert zu verwalten. Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind. § 10 Zwangseinstellung (1) Das Landesarbeitsamt kann auf Vorschlag des Arbeitsamtes oder der Hauptfürsorgestelle einem privaten Arbeitgeber, der seine Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter nach diesem Gesetz nicht erfüllt hat, eine angemessene Frist zur Nachholung mit der Erklärung bestimmen, daß es nach fruchtlosem Ablauf der Frist selbst die zu beschäftigenden Schwerbeschädigten bezeichnen werde. (2) Hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so benennt das Landesarbeitsamt die Schwerbeschädigten und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem sie einzustellen sind. Mit Zustellung dieses Beschlusses gilt zwischen dem Arbeitgeber und dem Schwerbeschädigten ein Arbeitsvertrag als abgeschlossen. Seinen Inhalt bestimmt das Landesarbeitsamt, soweit er sich nicht nach einem Tarifvertrag, einer weitergeltenden Tarifordnung oder einer Betriebsvereinbarung bestimmt. Das Landesarbeitsamt hat sich dabei nach geltenden Tarifverträgen weitergeltenden Tarifordnungen oder Betriebsvereinbarungen und, soweit solche nicht bestehen, nach Arbeitsverträgen zu richten, die üblicherweise mit entsprechenden Arbeitnehmern abgeschlossen werden. DRITTER ABSCHNITT Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Betriebsräte; Vertrauensmann der Schwerbeschädigten § 11 Anzeigepflicht der Arbeitgeber Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwerbeschädigter verpflichtet sind, haben a) die Zahl der Arbeitsplätze ihres Betriebes (§ 5), sowie der Lehr- und Anlernplätze (§ 5 Abs. 2 Buchstabe a), b) die Zahl der beschäftigten Schwerbeschädigten (§ 1) und Gleichgestellten (§ 2), c) die zugelassenen Erfüllungsleistungen (§ 7), d) die Zahl der Witwen und Ehefrauen, deren Beschäftigung auf die Pflichtzahl der Schwerbeschädigten angerechnet wird (§ 8), e) die Summe der festgesetzten Ausgleichsabgaben und etwaige Befreiungen (§ 9) dem Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift der Anzeige für die Hauptfürsorgestelle und zweier Abschriften des nach § 12 Abs. 5 zu führenden Verzeichnisses anzuzeigen. §12 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber (1) Die Arbeitgeber haben die Schwerbeschädigten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. (2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsamt, dem Landesarbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind. (3) Die privaten Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beauftragten des Arbeitsamts, des Landesarbeitsamts und der Hauptfürsorgestelle Einblick in ihren Betrieb zu gewähren, soweit das im Interesse der Schwerbeschädigten erforderlich ist und Betriebsgeheimnisse nicht gefährdet werden. Die Beauftragten des Arbeitsamts, des Landesarbeitsamts und der Hauptfürsorgestelle sind zur Geheimhaltung der Geschäftsund Betriebsverhältnisse verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Auf die nichtbeamteten Beauftragten des Arbeitsamts, des Landesarbeitsamts und der Hauptfürsorgestelle findet die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzsbl. I S. 351) Anwendung. (4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß eine tunlichst große Zahl Schwerbeschädigter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung finden kann. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht, 394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I soweit ihre Durchführung den Betrieb ernstlich schädigen würde oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der Schwerbeschädigten zu unterstützen. (5) Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbeschädigten (§ 1) und Gleichgestellten (§ 2) sowie der Witwen und Ehe- frauen, deren Beschäftigung auf die Schwerbeschä-digtenpflichtplätze angerechnet wird (§ 8), laufend zu führen und den Beauftragten des Arbeitsamts und der Hauptfürsorgestelle auf Verlangen vorzuzeigen. §13 Pflichten der Betriebsräte ; Vertrauensmann der Schwerbeschädigten (1) In allen Betrieben und Verwaltungen, in denen ein Betriebsrat besteht, hat er die Unterbringung der Schwerbeschädigten zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen. (2) Sofern in einem Betrieb oder einer Verwaltung wenigstens fünf Schwerbeschädigte auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 5 nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, haben sie für die Dauer von zwei Jahren zur Vertretung ihrer Interessen einen Vertrauensmann zu wählen, der ein Schwerbeschädigter sein soll. Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Verwaltung auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 5 Beschäftigten, die die Wählbarkeit zum Betriebsrat besitzen. Die Arbeitgeber haben einen Beauftragten zu bestellen, der mit dem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten zusammenzuwirken hat. Beide Personen sind von den Arbeitgebern dem Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle zu benennen, denen sie als Vertrauensleute für diesen Betrieb dienen. Der Vertrauensmann ist in allen Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Gesetzes betreffen, vom Arbeitgeber und Betriebsrat vor einer Entscheidung zu hören. (3) Der Vertrauensmann verwaltet sein Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit darf eine Minderung der Entlohnung oder Gehaltszahlung nicht zur Folge haben. Dieser Vorschrift entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig. (4) Die durch die Geschäftsführung des Vertrauensmannes entstehenden notwendigen Kosten tragen die Arbeitgeber. Sofern mit den Arbeitgebern nicht anderes vereinbart ist, stehen die Räume und Geschäftsbedürfnisse, die die Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung gestellt haben, auch dem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten für die gleichen Zwecke zur Verfügung. (5) Das Amt des Vertrauensmannes erlischt vorzeitig, wenn er es niederlegt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert. Auf Antrag des Arbeitgebers oder mindestens eines Viertels der schwerbeschädigten Arbeitnehmer des Betriebes kann der Beschwerdeausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 28) das Erlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten beschließen. (6) Ist für mehrere Betriebe oder Verwaltungen eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder eine ähnliche Vertretung der Beschäftigten errichtet, so haben die Vertrauensmänner der einzelnen Betriebe oder Verwaltungen zur Vertretung der Interessen der Schwerbeschädigten in Angelegenheiten, die die Gesamtheit der Betriebe oder mehrere Betriebe oder Verwaltungen des Arbeitgebers berühren und von den Vertrauensmännern der einzelnen Betriebe und Verwaltungen nicht geregelt werden können, für die Dauer von zwei Jahren einen Hauptvertrauensmann zu wählen. Absatz 2 Sätze 2, 4 und 5 sowie die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. VIERTER ABSCHNITT Kündigungsschutz §14 Erfordernis der Zustimmung Die Kündigung eines Schwerbeschädigten durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. §15 Kündigungsfrist Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen; sie läuft erst vom Tage des Eingangs des Antrags bei der Hauptfürsorgestelle (§ 16 Abs. 1) ab. §16 Antragsverfahren (1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Verwaltung (der Betriebs- oder Verwaltungsabteilung) zuständigen Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar in doppelter Ausfertigung, zu beantragen. (2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamts, des Betriebsrats und des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten ein. Sie hat ferner den Schwerbeschädigten zu hören. §17 Entscheidung der Hauptfürsorgestellen (1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung innerhalb vier Wochen vom Tage des Eingangs des Antrags an treffen. Stimmt sie der Kündigung zu und ist im Zeitpunkt der Zustimmung die Kündigungsfrist ganz oder auf weniger als vier Wochen abgelaufen, so soll die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung mit der Maßgabe erteilen, daß die Kündigung frühestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung wirksam wird. Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953 3Q5 (2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem Schwerbeschädigten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden. §18 Zustimmung der Haupffürsorgestellen (1) Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu erteilen bei Kündigungen in Betrieben und Verwaltungen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung soll sie die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Verwaltungen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbeschädigten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 ausreicht. (2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, a) wenn dem Schwerbeschädigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist oder b) wenn der Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht genügt hat oder nicht der Beschäftigungspflicht unterliegt, mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsamts sich gegenüber einem Schwerbeschädigten, der in ähnlichem Umfang in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, verpflichtet, ihn an Stelle des ausscheidenden Schwerbeschädigten zu beschäftigen, oder c) wenn der Schwerbeschädigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat und wirtschaftlich ausreichend gesichert ist. § 19 Ausnahmen (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Schwerbeschädigte, die auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 5 Abs. 2 Buchstaben b, c und f bis i beschäftigt werden. (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden ferner bei Entlassungen auf Baustellen, die aus Witterungsgründen stillgelegt werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der Schwerbeschädigten bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist. (3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Kündigung. Jedoch ist auch eine fristlose Kündigung nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zulässig, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der gesundheitlichen Schädigung steht, wegen der der Schutz dieses Gesetzes gewährt wird. (4) Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist nicht erforderlich, wenn der Schwerbeschädigte ausdrücklich nur zur vorübergehenden Aushilfe, auf Probe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsver- hältnis über drei Monate hinaus fortbesteht. Der Arbeitgeber hat Einstellungen nach Satz 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Arbeitsamt binnen vier Tagen in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. (5) Schwerbeschädigte, denen lediglich aus Anlaß eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen. FÜNFTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes §20 Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz" nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, wird dieses Gesetz gemeinsam von den Hauptfürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung durchgeführt. Dabei sind die Dienststellen der Gewerbe- und Bergaufsicht und der Berufsgenossenschaften der Land-, Forstwirtschaft und des Gartenbaues für ihren Zuständigkeitsbereich zu beteiligen. (2) Die den Trägern der Unfallversicherung nach den §§ 558 a Ziff. 2, 558 f, 562 der Reichsversicherungsordnung und nach der Verordnung über Krankenbehandlung und Berufsfürsorge in der Unfallversicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt. (3) Alle beteiligten Stellen haben dahin zu wirken, daß die Schwerbeschädigten auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten voll verwerten können. Es ist anzustreben, daß sie in ihrer sozialen Stellung nicht absinken und möglichst ihrem Beruf erhalten bleiben. §21 Zuständigkeit der Hauptfürsorgestellen (1) Den Hauptfürsorgestellen obliegt die Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft sowie von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung der Schwerbeschädigten nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des § 26 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 951) und der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951 (Bundesanzeiger Nr. 26 vom 7. Februar 1952, Bundesarbeitsbl. S. 625). Ihnen obliegt ferner die Gleichstellung (§ 2), der Kündigungsschutz (§§14 bis 19), die im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung Schwerbeschädigter erforderliche Sorge für die Wohnungsbeschaffung sowie die Familienfürsorge. Sie führen auch alle Maßnahmen durch, die dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit Schwerbeschädigter dienen. (2) Die Ausstattung der Schwerbeschädigten mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die zur Arbeitsausübung erforderlich 390 Bundesgesetzblatt, sind und nicht auf Grund sonstiger Gesetze gewährt werden, bestreitet die Hauptfürsorgestelle nach Anhörung der orthopädischen Versorgungsstelle. Das gleiche gilt für Leistungen an einen Arbeitgeber zur Bestreitung von Kosten für die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, soweit dem Arbeitgeber die Beschaffung aus eigenen Mitteln nicht zugemutet werden kann (§ 12 Abs. 4). §22 Zuständigkeit der Bundesanstalt (1) Der Bundesanstalt obliegt im Benehmen mit den Hauptfürsorgestellen die Erfassung der Betriebe und Verwaltungen, die zur Beschäftigung Schwerbeschädigter verpflichtet sind (§ 3), die Festsetzung der Einstellungspflicht (§ 3 Abs. 4), die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung der Schwerbeschädigten, die Stellengewinnung für Schwerbeschädigte sowie der übergebietliche Ausgleich. Bei der Berufsberatung und den vorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsvermittlung schwerbeschädigter Hirnverletzter soll ein Facharzt mitwirken. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsvermittlung für den in § 1 Abs. 1 Buchstabe d genannten Personenkreis haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Bundesanstalt zu unterstützen. (2) Bei den Arbeitsämtern sind nach Richtlinien, die der Verwaltungsrat der Bundesanstalt aufstellt, besondere Vermittlungsstellen für Schwerbeschädigte sowie Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu bilden, die möglichst mit Schwerbeschädigten zu besetzen sind. (3) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt und bei jedem Landesarbeitsamt ist ein beratender Ausschuß zu bilden, der die Eingliederung der Schwerbeschädigten in das Arbeitsleben zu fördern und die Dienststellen der Bundesanstalt bei der Durchführung des Gesetzes zu unterstützen hat. Er hat im Geiste der Selbstverantwortung der beteiligten Kreise insbesondere a) auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber sowie auf die Beseitigung von Hemmungen hinzuwirken, die der Unterbringung Schwerbeschädigter entgegenstehen, b) Maßnahmen zur Gewinnung und Erschließung geeigneter Arbeitsplätze für Schwerbeschädigte anzuregen, c) auf eine gleichmäßige Durchführung des Gesetzes gegenüber gleichartigen Arbeitgebern Einfluß zu nehmen, d) den übergebietlichen Ausgleich Schwerbeschädigter zu fördern. (4) Die beratenden Ausschüsse bei den Landesarbeitsämtern bestehen aus zehn Mitgliedern, und zwar zwei Schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmern, zwei Vertretern der Gewerkschaften, zwei Vertretern der öffentlichen Körperschaften, zwei Arbeitgebern, dem Präsidenten oder dem von ihm bestimmten Angehörigen des Landesarbeitsamts und dem Leiter oder dem von ihm bestimmten Angehörigen der Hauptfürsorgestelle. Für die Berufung der Jahrgang 1953, Teil I Mitglieder gilt § 28 Abs. 2; die Vertreter der Gewerkschaften und der öffentlichen Körperschaften und deren Stellvertreter beruft der Präsident des Landesarbeitsamts auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts. Zu den Sitzungen des beratenden Ausschusses hat der Vorsitzende einen Vertreter der Gewerbe- oder Bergaufsicht und einen Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung als sachverständige Berater zuzuziehen. Für den Vorschlag beider Vertreter gilt § 27 Abs. 5. (5) Der beratende Ausschuß bei der Hauptstelle der Bundesanstalt besteht aus achtzehn Mitgliedern, und zwar a) drei Schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmern, b) zwei unfallbeschädigten Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe d oder sonstigen Arbeitnehmern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert, c) zwei Vertretern der Gewerkschaften, d) einem Vertreter der Berufsgenossenschaften, e) fünf Arbeitgebern, f) drei Vertretern der öffentlichen Körperschaften, und zwar je einem Vertreter der Bundesregierung, der Länder und der Spitzenvereinigungen der kommunalen Seibstverwaltungskörperschaften, g) einem Vertreter der Bundesanstalt, h) einem Vertreter der Hauptfürsorgestellen. Unter den Mitgliedern soll sich wenigstens eine Frau befinden. Der Bundesminister für Arbeit beruft die Mitglieder zu a und b auf Grund von Vorschlagslisten der Verbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder die Interessen der Schwerbeschädigten im Bundesgebiet vertreten. Er beruft den Vertreter der Berufsgenossenschaften auf Vorschlag des Bundesversicherungsamts und die zwei Vertreter der Gewerkschaften, fünf Arbeitgeber und drei Vertreter der öffentlichen Körperschaften auf Grund von Vorschlagslisten ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt. Den Vertreter der Bundesanstalt beruft er auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt und den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge. (6) Für die Berufung der Stellvertreter gilt § 27 Abs. 1 Satz 5, für die Amtsdauer und Tätigkeit der Ausschüsse § 27 Abs. 4 und für die Wahl des Vorsitzenden und für das Verfahren § 29 entsprechend. Bei der Auswahl der Mitglieder sollen die Länder, die Wirtschaftszweige und die Berufsgruppen angemessen berücksichtigt werden. §23 Übertragung von Aufgaben (1) Die Landesregierung kann Aufgaben, die nach diesem Gesetz den Hauptfürsorgestellen obliegen, auf die Bezirksfürsorgeverbände übertragen, soweit nicht die Vorschriften über die Sonderfürsorge nach Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953 397 § 25 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entgegenstehen. (2) Die Bundesanstalt kann Aufgaben, die nach diesem Gesetz den Landesarbeitsämtern obliegen – mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Abs. 2, § 10 und § 37 –, ganz oder teilweise auf die Arbeitsämter übertragen. (3) Soweit nach der Verordnung über Krankenbehandlung und Berufsfürsorge in der Unfallversicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387) Aufgaben der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung den Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen obliegen, tritt an ihre Stelle das für den Wohnort des Unfallverletzten zuständige Arbeitsamt. An Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung Unfallverletzter ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 der Verordnung zur Durchführung des § 26 des Bundesversorgungsgesetzes das Arbeitsamt oder das Landesarbeitsamt zu beteiligen. SECHSTER ABSCHNITT Fortfall des Schwerbeschädigtenschutzes §24 Erlöschen des Schwerbeschädigtenschutzes Schwerbeschädigte, bei denen der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert festgesetzt wird, genießen noch für ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides den Schutz des Gesetzes. Für die gleiche Dauer wird deren Beschäftigung dem Arbeitgeber auf den Pflichtsatz (§ 3) angerechnet. §25 Entziehung des Schwerbesctiädigtenschutzes (1) Einem Schwerbeschädigten, der ohne berechtigten Grund einen Arbeitsplatz zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten die Durchführung dieses Gesetzes schuldhaft vereitelt, kann die Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt die Vorteile dieses Gesetzes zeitweilig entziehen. (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der Schwerbeschädigte gehört werden. In der Entscheidung muß die Frist bestimmt werden, für die sie gilt. Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Entscheidung ist dem Schwerbeschädigten bekanntzugeben. SIEBENTER ABSCHNITT Beschwerde und Beschwerdeausscliüsse §26 Beschwerde (1) Gegen Anordnungen und Entscheidungen der Hauptfürsorgestellen kann Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 27) und gegen Anordnungen und Entscheidungen, die die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund dieses Gesetzes treffen, Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 28) erhoben werden. Die Anfechtungsklage im Verwaltungsrechtswege kann auch von einer Dienststelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a oder von einem Betriebe erhoben werden, der zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen gehört. Soweit eine verwaltungsgerichtliche Klage erst erhoben werden kann, nachdem der Klageberechtigte erfolglos Einspruch eingelegt hat, gilt die Entscheidung des zuständigen Ausschusses als Einspruchsbescheid. (2) Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb zweier Wochen nach Bekanntgabe der Anordnung oder Entscheidung oder im Falle der Zustellung der Entscheidung innerhalb zweier Wochen seit der Zustellung von dem Beschwerdeführer bei der Stelle zu erheben, die die Anordnung oder Entscheidung getroffen hat. Erachtet diese die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr, soweit es sich nicht um Entscheidungen gemäß §§ 14 bis 19 handelt, abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie unverzüglich an den zuständigen Beschwerdeausschuß (§§27, 28) abzugeben. (3) Die Beschwerde bewirkt mit Ausnahme des im § 10 vorgesehenen Falles keinen Aufschub. §27 Beschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Beschwerdeausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht, und zwar aus zwei Schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmern, zwei Arbeitgebern, einem Vertreter der Hauptfürsorgestelle, einem Angehörigen des Landesarbeitsamts und einer sozial erfahrenen Persönlichkeit. Wenigstens ein Mitglied soll eine Frau sein. Betrifft die Entscheidung Unfallbeschädigte oder andere Erwerbsbeschränkte, so tritt an die Stelle des einen Schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmers ein unfallbeschädigter oder ein anderer erwerbsbeschränkter Arbeitnehmer. Betrifft die Entscheidung Blinde oder Hirnverletzte, so muß einer der Schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmer ein Blinder oder ein Hirnverletzter sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen oder zu ernennen. (2) Die Hauptfürsorgestelle beruft a) zwei Schwerkriegsbeschädigte Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlagslisten, die von den im Land vertretenen Verbänden aufzustellen sind, welche nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Interessen der Schwerkriegsbeschädigten zu vertreten, b) zwei Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände, 398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter ernennt die von der Landesregierung bestimmte oberste Landesbehörde. Den Angehörigen des Landesarbeitsamts und dessen Stellvertreter bestimmt der Präsident des Landesarbeitsamts. Die sozial erfahrene Persönlichkeit und deren Stellvertreter wird durch die Hauptfürsorgestelle berufen. (3) In Kündigungsangelegenheiten Schwerbeschädigter, die bei einer Dienststelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a oder in einem Betriebe beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen gehört, treten an die Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die der Dienststelle oder dem Betriebe vorgesetzte Aufsichtsbehörde hat der Hauptfürsorgestelle diese Mitglieder auf Grund von Richtlinien zu benennen, welche für die Verwaltungen der Gemeinden, der Gebietskörperschaften und der Länder durch die Länderregierungen., für die Verwaltungen des Bundes durch die Bundesregierung erlassen werden. Ein schwerbeschädigter Arbeitnehmervertreter muß dem öffentlichen Dienst angehören. (4) Die Amtsdauer der Mitglieder der Beschwerdeausschüsse beträgt vier Jahre, Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. (5) Zu den Sitzungen der Beschwerdeausschüsse sind je ein Vertreter der Gewerbe- oder Bergaufsicht, der von der obersten Landesbehörde, und ein Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung, der vom Bundesversicherungsamt vorzuschlagen ist, mit beratender Stimme zuzuziehen, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in den Aufgabenbereich dieser Dienststellen fallen. Zu den Sitzungen sollen nach Bedarf sachverständige Berater, insbesondere Ärzte, zugezogen werden. In Angelegenheiten Hirnverletzter, Blinder und Gehörloser ist ein Vertreter der Hirnverletzten, Blinden oder Gehörlosen als Sachverständiger zuzuziehen. §28 Beschwerdeausschuß beim Landesarbeitsamt (1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Beschwerdeausschuß zu bilden, der aus sechs Mitgliedern besteht, und zwar aus zwei Schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmern, zwei Arbeitgebern, dem Präsidenten des Landesarbeitsamts oder einem von ihm bestimmten Angehörigen des Landesarbeitsamts und einem Vertreter der Hauptfürsorgestelle. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen oder zu ernennen. (2) Der Präsident des Landesarbeitsamts beruft a) zwei Schwerkriegsbeschädigte Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlagslisten, die im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- interessen wesentliche Bedeutung haben, von den im Landesarbeitsamtsbezirk vertretenen Verbänden aufzustellen sind, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Interessen der Schwerkriegsbeschädigten zu vertreten. b) zwei Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter ernennt die von der Landesregierung bestimmte oberste Landesbehörde. (3) § 27 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. §29 Verfahrensvorschriften (1) Der Beschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 27) und der Beschwerdeausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 28) wählen aus den dem Ausschuß angehörenden Schwerkriegsbeschädigten und Arbeitgebern jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören. Die beiden Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch Beendigung der Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus, so wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amtsdauer durch Neuwahl ersetzt. (2) Die Beschwerdeausschüsse sind beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Von den Beschwerdeausschüssen sind die im Einzelfall betroffenen Arbeitgeber und Schwerbeschädigten vor der Entscheidung zu hören. Die Mitglieder können von den betroffenen Arbeitgebern oder Schwerbeschädigten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; über die Ablehnung entscheidet der Ausschuß, dem das Mitglied angehört. §30 Besondere Pflichten der Ausschußmitglieder Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter (§§ 22 Abs. 3, 27 und 28) sind verpflichtet, über die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Ausschüssen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und den Gesundheitszustand der Beschädigten sowie über vertrauliche Angaben und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers, sofern sie vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden sind, Stillschweigen auch nach dem Ausscheiden aus den Ausschüssen zu wahren. Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953 399 ACHTER ABSCHNITT Sonstige Vorschriften §31 Vorrang der Schwerbeschädigten (1) Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbeschädigter nach diesem Gesetz. (2) Für die Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst mit Schwerbeschädigten linden, solange der öffentliche Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht nach § 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt hat, die Vorschriften des § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) keine Anwendung. § 32 Arbeitsentgelt Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts dürfen Renten, die auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder aus der Sozialversicherung bezogen werden, keine Berücksichtigung erfahren. Insbesondere ist es unzulässig, diese Bezüge ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt anzurechnen. § 33 Zusatzurlaub Schwerbeschädigte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von sechs Arbeitstagen im Jahr. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbeschädigte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt. § 34 Beschäftigung Schwerbeschädigter in Heimarbeit (1) Als Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Beschäftigungsverhältnisse der in Heimarbeit Beschäftigten und der diesen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 191 –), die in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten. In diesen Fällen trifft die Beschäftigungspflicht nach § 3 ausschließlich den Auftraggeber. Für die Zählung der Arbeitsplätze ist nicht die Kopfzahl der Beschäftigten, sondern die zugeteilte Arbeitsmenge maßgebend. Die Arbeitsmenge, die als ein Arbeitsplatz im Sinne des § 5 Abs. 1 zu zählen ist, muß der Arbeitsmenge eines Betriebsarbeiters mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit entsprechen. Sie kann für Gewerbezweige und Beschäftigungsarten in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes durch die Heimarbeitsausschüsse oder die zuständige Arbeitsbehörde festgesetzt werden. Solange eine solche Festsetzung nicht getroffen ist, gilt als ein Arbeitsplatz die jährlich ausgegebene Arbeitsmenge, für die das Entgelt ausschließlich der Unkostenzuschläge dreitausendsechshundert Deutsche Mark beträgt. (2) Schwerbeschädigte, die in Heimarbeit beschäftigt sind, werden dem Auftraggeber auf die Pflichtzahl (§ 3) angerechnet, wenn die ihnen zugeteilte Arbeitsmenge nach den Bestimmungen des Absatzes 1 als Arbeitsplatz zu zählen ist. Werden Schwerbeschädigte als fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) beschäftigt, so werden die Schwerbeschädigten dem Auftraggeber auf die Pflichtzahl nur angerechnet, wenn der Hausgewerbetreibende eine Arbeitsmenge, die nach den Bestimmungen des Absatzes 1 als Arbeitsplatz eines Betriebsarbeiters zu zählen ist, an sie weiterleitet. Eine Zuteilung geringerer Arbeitsmengen ist anteilmäßig auf die Pflichtzahl anzurechnen. (3) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellte Schwerbeschädigte wird die in § 29 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für den Kündigungsschutz festgelegte Frist von einem Jahr "auf drei Monate gekürzt und die Kündigungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht; die Vorschrift des § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird einem Schwerbeschädigten, der von einem Hausgewerbetreibenden mit Zustimmung des Auftraggebers als fremde, Hilfskraft beschäftigt wird, durch den Hausgewerbetreibenden gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Hausgewerbetreibenden die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den Schwerbeschädigten bis zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. (4) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit beschäftigten Schwerbeschädigten erfolgt nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung nicht besteht, erhalten die Schwerbeschädigten als zusätzliches Urlaubsgeld 2 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge. Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden einem Auftraggeber auf die Zahl der mit Schwerbeschädigten zu besetzenden Arbeitsplätze angerechnet, so hat der Auftraggeber dem Hausgewerbetreibenden die entstehenden Aufwendungen zu erstatten. § 35 Schwerbeschädigte Beamte (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind für Schwerbeschädigte so zu gestalten, daß die Einstellung und Beschäftigung Schwerbeschädigter erleichtert und ein angemessener Anteil Schwerbeschädigter unter den Beamten erreicht wird. 400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Sollen schwerbeschädigte Beamte auf Lebenszeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder schwerbeschädigte Beamte auf Widerruf, auf Kündigung oder auf Probe entlassen werden, so sind vorher der Vertrauensmann der Dienststelle, die den Beamten beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu hören. § 36 Bevorzugte Berufszulassung Soweit für die Ausübung eines Berufs eine Zulassung erforderlich ist, soll Schwerbeschädigten sowie Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden. NEUNTER ABSCHNITT Ordnungswidrigkeiten, Straf-, Durchführungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften § 37 Ordnungswidrigkeilen (1) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Arbeitgeber oder, wenn dieser eine juristische Person ist, als der zur gesetzlichen Vertretung Berufene a) vorsätzlich oder fahrlässig Anzeigepflichten nach § 11 oder § 19 Abs. 4 Satz 2 oder Pflichten nach § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 verletzt, b) vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift über die Anzeigepflicht (§11) oder über die Pflicht zur Führung des Verzeichnisses (§ 12 Abs. 5) zuwiderhandelt, sofern diese Vorschrift ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist, c) sich beharrlich der Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter (§ 3, § 4 Abs. 1) entzieht, d) wissentlich eine unrichtige Anzeige nach § 11 erstattet oder e) eine unrichtige Auskunft nach § 12 Abs. 2 erteilt, um das Landesarbeitsamt, das Arbeitsamt oder die Hauptfürsorgestelle über den Umfang der Beschäftigungspflicht zu täuschen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben c bis e ist der Höchstbetrag der Geldbuße zweitausend, im Wiederholungsfalle fünftausend Deutsche Mark. (3) Dem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich die Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, soweit ihnen die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt. Hat der Arbeitgeber andere Personen mit der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Buchstaben a oder b beauftragt und handeln diese den Pflichten zuwider, so trifft sie die Geldbuße. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben c bis e verjährt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit in zwei Jahren. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) ist das Landesarbeitsamt. Die Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem Landesarbeitsamt wahrgenommen. (6) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des Landesarbeitsamts erfolgt durch die örtlich zuständige Gemeindeverwaltung nach den Vorschriften, die für die Beitreibung von Gemeindeabgaben gelten. (7) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle abzuführen. Für ihre Verwendung gilt § 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2. § 38 Strafvorschrift (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des § 30 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. (2) Hinsichtlich der nichtbeamteten Mitglieder der Ausschüsse findet die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) Anwendung. § 39 Durchführungsvorschriften (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen a) über die Voraussetzungen der Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft und das Verfahren (§ 1), b) über die Berechnung der Zahl der zu beschäftigenden Schwerbeschädigten bei Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 34 Abs. 1, c) über eine begrenzte Anrechnung von Arbeitsplätzen in Saison- und Kampagnebetrieben und von Arbeitsplätzen, die nur vorübergehend oder befristet oder mit geringfügig beschäftigten Personen besetzt sind, d) über die Nichtanrechnung oder begrenzte Anrechnung von Arbeitsplätzen, die nach der Art der zu leistenden Arbeit, nach bestehenden Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Gewerbe- oder Bergaufsicht nicht mit Schwerbeschädigten besetzt werden können, e) über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch besondere Leistungen (§ 7), Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953 401 f) über Umfang und Voraussetzungen der Anrechnung der Beschäftigung von Witwen und Ehefrauen nach § 8 Abs. 1 Buchstaben a bis d; die Anrechnung kann auf einzelne Wirtschaftszweige oder Betriebsarten beschränkt werden, g) über die Voraussetzungen für die Herabsetzung und den Erlaß der Ausgleichsabgabe im Einzelfall, über den Zeitpunkt der Bildung des Ausgleichsfonds, die Verwendung des Ausgleichsfonds sowie über die Anrechnung eines Teils der Aufwendungen für Lieferaufträge auf die Ausgleichsabgabe (§ 9), h) über die Durchführung des Gesetzes bei Arbeitgebern, die mehrere Betriebe unter einer gemeinsamen Leitung innerhalb desselben oder mehrerer Landesarbeitsamtsbezirke haben (§ 6 Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Beschäftigungspflicht (§3), der Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch besondere Leistungen (§ 7), der Anrechnung der Beschäftigung von Witwen und Ehefrauen (§ 8), der Festsetzung und Erhebung, der Herabsetzung und des Erlasses der Ausgleichsabgabe (§ 9) und über die in diesen Fällen zuständigen Dienststellen, i) über die Zusammenarbeit der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter mit den Hauptfürsorgestellen und über die Regelung von Betriebsbegehungen, einschließlich der nachgehenden Fürsorge am Arbeitsplatz (§§ 20 bis 22), k) darüber, welche Dienstbereiche als "Verwaltung" im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben. (2) Die Bundesregierung soll vor Erlaß der Vorschriften nach Absatz 1 den Verwaltungsrat der Bundesanstalt und den Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge hören. § 40 Übergangsvorschriften (1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf einer Kündigung Schwerbeschädigter nicht deshalb zugestimmt werden, weil die in § 3 vorgeschriebene Zahl von Pflichtplätzen geringer ist als eine bisher in den Ländern vorgeschriebene Zahl. Einzelmaßnahmen auf Grund bisher in den Ländern erlassener Vorschriften, die von den Vorschriften der §§7 bis 9 abweichen, bleiben in den Fällen des § 7 bis zu ihrem Widerruf durch die zuständige Hauptfürsorgestelle und in den Fällen der §§ 8 und 9 bis zu ihrem Widerruf durch das zuständige Arbeitsamt, längstens jedoch für ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wirksam. (2) Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 39 Buchstaben b bis d bleiben die in den Ländern des Bundesgebietes hierzu erlassenen Vorschriften maßgebend. (3) Soweit von den Hauptfürsorgestellen nach dem 8. Mai 1945 Ausgleichsabgaben (Ablösungen) von den Arbeitgebern erhoben worden sind, hat es dabei sein Bewenden. § 41 Geltung im Land Berlin (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit der Einschränkung, daß es hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und des § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes bei der in Berlin geltenden Regelung verbleibt. (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten mit der Einschränkung des Absatzes 1 im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 42 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft. § 9 tritt für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und das frühere Land Baden erst am 1. November 1953 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten vorbehaltlich des § 40 außer Kraft: 1. das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 57) mit den bis 8. Mai 1945 ergangenen Änderungen, 2. die Ausführungsverordnung vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 73), 3. die nach dem 8. Mai 1945 in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin erlassenen Rechtsvorschriften zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung vom 12. Januar 1923 und der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 13. Februar 1924, 4. a) die Rechtsanordnung des Landes Württem- berg-Hohenzollern über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 14. Mai 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohen-zollerns S. 171), b) die Anordnung der Landesdirektion für Arbeit des Landes Württemberg-FIohenzollern vom 9. Juni 1947 zur Ausführung und Ergänzung der Rechtsanordnung über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 74), c) die Rechtsanordnung des Landes Württemberg-Hohenzollern zur Behebung der Notlage