Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 36 vom 17.07.1953  - Seite 551 bis 585 - Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz Bundesgesetzb 551 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1953 Nr. 36 Tag 14. 7. .53 Bundesbeamtengesetz ... 14. 7. 53 Bundesevakuiertengesetz Inhalt: Seite 551 586 Bundesbeamtengesetz. Vom 14. Juli 1953. ABSCHNITT I: Einleitende Vorschriften ABSCHNITT II: Beamtenverhältnis 1. Allgemeines ....................... 2. Begründung des Beamtenverhältnisses 3. Laufbahnen ....................... 4. Versetzung und Abordnung......... 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses a) Entlassung ..................... b) Eintritt in den Ruhestand........ c) Verlust der Beamtenrechte ...... ABSCHNITT III: Rechtliche Stellung der Beamten 1. Pflichten a) Allgemeines .................... b) Diensteid ...................... c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen ............... d) Amtsverschwiegenheit .......... e) Nebentätigkeit ................. f) Annahme von Belohnungen...... g) Arbeitszeit ..................... h) Wohnung ...................... i) Dienstkleidung ................. k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten aa) Bestrafung von Dienstvergehen ...................... bb) Haftung.................... 2. Rechte a) Fürsorge und Schutz ............ b) Amtsbezeichnung ............... c) Dienst- und Versorgungsbezüge . . d) Reise- und Umzugskosten....... e) Urlaub ......................... f) Personalakten .................. g) Vereinigungsfreiheit ............ h) Dienstzeugnis .................. 3. Beamtenvertretung ................ ABSCHNITT IV: Personalverwaltung ...................... ABSCHNITT V: Versorgung 1. Arten der Versorgung ............. Übersicht 1– 3 4– 6 7–14 15–25 26, 27 28–34 35–47 48–51 52–57 58 59, 60 61–63 64–69 70, 71 72, 73 74, 75 76 77 78 79, 80 81 82–87 88 89 90 91 92 93, 94 95–104 105 10. Ruhegehalt a) Allgemeines .................... b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge .. c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit..... d) Höhe des Ruhegehaltes.......... Unterhaltsbeitrag .................. Hinterbliebenenversorgung a) Sterbemonat.................... b) Sterbegeld ..................... c) Witwen- und Waisengeld ....... d) Bezüge bei Verschollenheit...... Unfallfürsorge a) Allgemeines .................... b) Unfallfürsorgeleistungen ........ c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge .......................... d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren .....................• e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche ...................... Abfindung ......................... Übergangsgeld .................... Gemeinsame Vorschriften a) Zahlung der Versorgungsbezüge . b) Ruhen der Versorgungsbezüge ... c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge ................ d) Verteilung der Versorgungslast . . e) Erlöschen der Versorgungsbezüge f) Anzeigepflicht .................. g) Geltungsbereich ................ Versorgungsrechtliche Sondervorschriften ................................ Versicherungsfreiheit Sicherung .......... und Nachver- ABSCHNITT VI: Beschwerdeweg und Rechtsschutz ABSCHNITT VII: Beamte des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes ...... ABSCHNITT VIII: Ehrenbeamte ............................ 106, 107 108–110 111–117 118, 119 120 121 122 123–132 133 134, 135 136–148 149 150 151 152, 153 154 155–157 158, 159 160 161 162–164 165 166 167–169 170 171–175 176 ABSCHNITT IX: Übergangs- und Schlußvorschriften 177 178–202 552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ABSCHNITT I Einleitende Vorschriften § i Dieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt. § 2 (1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht. (2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter. § 3 (1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt, sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung,- ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr. ABSCHNITT II Beamtenverhältnis 1. Allgemeines § 4 Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 5 (1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden 1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll, 2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat. (2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer 1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder 2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll. (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter. (4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in - das Beamtenverhältnis berufen werden können, bleiben unberührt. § 6 (1) Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten sein müssen. (2) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch 1. Entlassung, 2. Verlust der Beamtenrechte, 3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundesdisziplinarordnung. (3) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften. 2. Begründung des Beamtenverhältnisses § 7 (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzt oder b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. (2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. § 8 (1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 553 (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter in den Bundesministerien und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Bundespersonalausschuß. § 9 Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, 2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 3. sich a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) in einer Probezeit bewährt hat. Voraussetzung für die Ernennung ist ferner, daß der Beamte durch schriftlichen Bescheid in eine besetzbare Planstelle eingewiesen ist oder wird. § 10 (1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. (2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2). § 11 (1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden. (2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung 1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht ernannt werden durfte oder 2. entmündigt war oder 3. nicht, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte. § 12 (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, 1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird. (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, 1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmündigten die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war. § 13 (1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten zuzustellen. § 14 Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden. 3. Laufbahnen § 15 Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze. § 16 Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern 1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder eine entsprechende Schulbildung, 2. ein Vorbereitungsdienst. § 17 Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern 1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder eine entsprechende Schulbildung, 2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr, 3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren Dienst. 554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 18 Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern 1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung, 2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren, 3. die Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst. § 19 (1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern 1. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule, 2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, einer Universitäts- oder Hochschulprüfung, 3. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren, 4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung. (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt, § 20 (1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben oder an Stelle der allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19) nachzuweisen. (2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird. § 21 Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonalausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß festzustellen. § 22 (1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Satz 1 Nr. 3) ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen. (2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) mindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen. (3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. § 23 Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen. § 24 Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als Laufbahnbewerber, über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuß. § 25 Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. 4. Versetzung und Abordnung § 26 (1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein anderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel der .Verwaltung ist der Beamte zu hören. (2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der Bundesregierung beruhenden Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen oder wesentlichen Änderung ihres Aufbaues kann ein Beamter dieser Behörde auch in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn versetzt werden, das mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden ist als das bisherige Amt. Er erhält sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger und unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf. (3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit Einverständnis des Beamten zulässig. § 27 (1) Zur vorübergehenden Beschäftigung kann der Beamte unter Belassung seiner Dienstbezüge an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung an eine Dienststelle, die nicht zum Dienstbereich des Dienstherrn des Beamten gehört, bedarf der Zustimmung des Beamten, sofern sie die Dauer eines Jahres überschreitet. (2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 555 Rechtes zur vorübergehenden Beschäftigung in den Bundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III (ohne die §§ 58, 81 bis 87) entsprechende Anwendung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist. 5. Beendigung des Beamten Verhältnisses a) Entlassung § 28 Der Beamte ist zu entlassen, 1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid (§ 58) zu leiste, oder 2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, §29 (1) Der Beamte ist entlassen, 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder 2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt oder 3. wenn er in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tritt, sofern nicht der Fall des § 27 vorliegt. (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnen. §30 (1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. §31 (1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinar- verfahren zu verhängende Disziplinarstrafe (§11 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung zur Folge hätte, oder 2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder 3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder 4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsbehörde (§ 26 Abs. 2), wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. (2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden. (3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß, von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß, von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. (4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. (5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen. §32 (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist. §33 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zustellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist. §34 Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die 556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist. b) Eintritt in den Ruhestand §35 Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. §36 (1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen 1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren, 2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 1 a an aufwärts, 3. den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, 4. den Bundespressechef und dessen Vertreter, 5. Oberbundesanwälte, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt. §37 Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. §38 (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Dienstbezüge des von ihm bekleideten Amtes, die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes. (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Aufhören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5), so ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer des Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag dieses Einkommens. §39 Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn übertragen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist. §40 Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 39). §41 (1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. (2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausschieben. (3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Altersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen. (4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt. §42 (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. (2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 557 (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein j Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das zweiund-sechzigste Lebensjahr vollendet hat. §43 (1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. §44 (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem. Pfleger mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Hält der Dienstvorgesetzte zur Durchführung des Verfahrens die Bestellung eines Pflegers für erforderlich, so beantragt er sie beim Amtsgericht; das Amtsgericht hat dem Antrage zu entsprechen. (2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. (3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen. (4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. (5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Sofern nicht die oberste Dienstbehörde den Beamten in den Ruhestand versetzt hat, entscheidet auf einen I innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu stellenden Antrag des Beamten oder seines Pflegers die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Versetzung in den Ruhestand aufrechterhalten wird. §45 (1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden; die §§ 39 und 40 gelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. (2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu. entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt. §46 (1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist. (2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen. (3) Die §§43 bis 45 finden entsprechende Anwendung. §47 (1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5 mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnittes V, in den Fällen des § 38 nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. 558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I c) Verlust der Beamtenrechte §48 Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet oder im Lande Berlin 1. zu Zuchthaus oder 2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer oder 3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden., §49 Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen. §50 (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend. §51 (1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgründgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteiles, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider- ruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art. (4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet. ABSCHNITT III Rechtliche Stellung der Beamten 1. Pflichten a) Allgemeines §52 (1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. §53 Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. §54 Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. §55 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. §56 (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist; von Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 559 der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. (3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. §57 Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden, wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt . b) Diensteid §58 (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe," (2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen §59 (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden. (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt. §60 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. (2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört werden. d) Amtsverschwiegenheit §61 (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. (3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben. (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. §62 (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. (3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so soll die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so- hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen. §63 Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte. e) Nebentätigkeit §64 Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu 560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. §65 (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach §64 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung 1. zur Übernahme eines Nebenamtes, einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung, 2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes, 3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienstliche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. (3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. §66 (1) Nicht genehmigungspflichtig ist 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, 2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten, 3. die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, 4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten, 5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften. (2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten. §67 Der Beamte, der aus einer auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Anordnung eines Vorgesetzten gehandelt hat. §68 Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhange mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. §69 Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden, ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat; ferner kann für einzelne Beamtengruppen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist, auch die in § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichnete Nebentätigkeit von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. f) Annahme von Belohnungen §70 Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden. §71 Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen. g) Arbeitszeit §72 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen beträgt grundsätzlich acht Stunden und darf wöchentlich im Durchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um acht Stunden. (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 561 es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm nach Möglichkeit Dienstbefreiung zu anderer Zeit zu gewähren. (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen sechzig Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, daß die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt. (4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. §73 (1) Der Beamte darf dem. Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. (2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies dem Beamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. h) Wohnung §74 (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. § 75 Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten. i) Dienstkleidung § 76 Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten aa) Bestrafung von Dienstvergehen § 77 (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er 1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder 2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder 3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit) oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder 4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt. (3) Das Nähere über die Bestrafung von Dienstvergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung. bb) Haftung § 78 (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft seine Amtspflicht, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt ist und der Dienstherr von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über. 2. Rechte a) Fürsorge und Schutz § 79 Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. § 80 Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-l sprechende Anwendung 562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen, 2. der Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes auf schwerbeschädigte Beamte und Bewerber. b) Amtsbezeichnung § 81 (1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. (2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Neben der Amtsbezeichnung darf der Beamte nur staatlich verliehene Titel und akademische Grade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen. Nach dem übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. (4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. c) Dienst- und Versorgungsbezüge § 82 Der Beamte erhält die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung (§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle zu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist, von diesem Zeitpunkt an. § 83 (1) Die Dienstbezüge werden durch das Besoldungsgesetz geregelt. (2) Der Beamte kann auf die laufenden Dienstbezüge weder ganz noch teilweise verzichten. (3) Hat der Beamte mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so erhält er, wenn nicht einheitliche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge nach Bestimmung des Bundesministers der Finanzen nur aus einem Amt. Gehört eines der Ämter dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes an, so bestimmt der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit der für das Besoldungswesen allgemein zuständigen obersten Dienstbehörde des Landes das Amt, aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind. § 84 (1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. § 85 Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Abschnittes V. § 86 (1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen können nur durch Gesetz geändert werden. (2) Werden die Dienstbezüge der Beamten infolge Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein erhöht oder vermindert, so sind die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln. § 87 (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden. Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 563 d) Reise- und Umzugskosten § 88 Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt. e) Urlaub § 89 (1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind. (3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtagsabgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren. f) Personalakten § 90 Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personalakten zu nehmen. g) Vereinigungsfreiheit § 91 (1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. h) Dienstzeugnis § 92 Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben. 3. Beamtenvertretung § 93 Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt. § 94 Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. ABSCHNITT IV Personalverwaltung § 95 Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Bundespersonalausschuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt. § 96 (1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender sowie die Leiter der Personalrechtsabteilungen der Bundesministerien des Innern und der Finanzen für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. Die übrigen vier ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesminister des Innern und der Finanzen auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon drei ordentliche Mitglieder sowie drei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. (3) Sämtliche Mitglieder müssen Bundesbeamte sein. Die Vertreter der ständigen ordentlichen Mitglieder müssen der gleichen Behörde wie diese angehören. § 97 (1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses außer durch Zeitablauf (§ 96 Abs. 2) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Zugehörigkeit zur Behörde (§ 96 Abs. 3) nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet keine Anwendung. (2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. 564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 98 (1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in den §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben: 1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken, 2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Beamten mitzuwirken, 3. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden, 4. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen, 5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen. (2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonalausschuß weitere Aufgaben übertragen. (3) über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu unterrichten. § 99 Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. § 100 (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. (2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4. (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 101 (1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. (2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle. § 102 (1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht Beweise erheben. (2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 103 (1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung. (2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. § 104 Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrage der Bundesregierung der Bundesminister des Innern. Sie unterliegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen. ABSCHNITT V Versorgung 1. Arten der Versorgung § 105 Die Versorgung umfaßt: Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge, Abfindung, Übergangsgeld. 2. Ruhegehalt a) Allgemeines § 106 (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder 3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist oder nach § 41 Abs. 4 als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt. (2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 565 § 107 Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 108 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge (Diäten), 2. der Wohnungsgeldzuschuß (§ 156 Abs. 1), 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. § 109 (1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 108 fest. Zeiten, in denen der Beamte ein seinem letzten Amt mindestens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die Jahresfrist einzurechnen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. § HO (1) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird für je sechs Dienstjahre seit der Anstellung höchstens eine Beförderung berücksichtigt, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dürfen jedoch nicht hinter fünfzig vom Hundert der zuletzt erhaltenen Dienstbezüge (§ 108) zurückbleiben. (2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn; ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Keine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder die An- stellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn innerhalb 1. der Laufbahn des einfachen Dienstes, 2. der nachstehend zusammengefaßten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B (Anlagen zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 in der Bundesfassung): a) B 4, B 5, b) B 6, B 7 a, c) B9, A 1 a, AI b, AI c, d) B 10, A2a, A 2 b, e) A2c 1, A2c2, f) A2d, A2e, A 3 a, A 3 b, A 3 c, A 3 d, A3 e, g) A4al, A4a2, A4bl, A4b2, h) A4c 1, A4c2, i) A4d, A4e, A4f, A5a, A5b, j) A6, A7a, A7b, k) A 7 c, A 8 a, A 8 c 1 bis 5. Welche Besoldungsgruppen anderer Besoldungsordnungen den vorstehenden Besoldungsgruppen entsprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde. (3) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgruppen übersprungen worden, so ist jedes überspringen einer nach Absatz 2 als Beförderungsgruppe geltenden Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen gewesen w*äre, als Beförderung zu rechnen. (4) Ist ein Beamter im Rahmen der regelmäßigen Dienstlaufbahn in eine höhere Laufbahngruppe aufgestiegen, so wird die Aufstiegsbeförderung in jedem Fall berücksichtigt. Für die Feststellung, ob Beförderungen in der höheren Laufbahngruppe zu berücksichtigen sind, ist vom Zeitpunkt der Aufstiegsbeförderung auszugehen, wenn dies für den Beamten günstiger ist. (5) Beim Wechsel des Dienstherrn gilt ein Beamter erst dann als befördert, wenn ihm bei oder nach seiner Übernahme in das neue Dienstverhältnis ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wurde und diese Übertragung nach Absatz 2 als Beförderung anzusehen ist. Entsprechendes gilt für einen wiederangestellten Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Entlassung oder durch Eintritt in den Ruhestand beendet war. Die Zeit zwischen den Dienstverhältnissen bleibt unberücksichtigt. (6) Die Bundesminister des Innern und der Finanzen bestimmen durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange zum Ausgleich von Härten Zeiten vor der Anstellung anzurechnen sind oder angerechnet werden können. Eine vor der Anstellung zurückgelegte Dienstzeit als außerplanmäßiger Beamter ist anzurechnen, soweit sie drei Jahre übersteigt; eine Dienstzeit im Sinne des § 115 ist anzurechnen, soweit sie unter Hinzurechnung einer Dienstzeit als außerplanmäßiger Beamter fünf Jahre übersteigt. (7) § 109 bleibt unberührt. 566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit § Hl (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenver-hältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, 2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, 3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, 4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendigung eines den öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs zugestanden ist, 6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. (2) Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, sind nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sowie die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Ministeramtes im Bundesgebiet oder im Lande Berlin gleich. § 112 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 111 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Ruhestandsbeamter in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter im Bundesdienst zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist. § 113 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres 1. berufsmäßig im Dienst der früheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder 2. nicht berufsmäßig im Dienst der, früheren Wehrmacht gestanden hat und einen Beamtenschein oder Anstellungsschein erhalten hat oder 3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militäranwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist. (2) §111 Abs. 1 Nr. 5, 6 und Abs. 2 sowie §112 Nr. 2 gelten entsprechend. § H4 Die Zeit eines nicht berufsmäßig abgeleisteten Wehrdienstes sowie einer Kriegsgefangenschaft gilt als ruhegehaltfähig, soweit durch sie die Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Beginn einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 115 über das siebzehnte Lebensjahr hinaus verzögert worden ist. Die Zeit einer Kriegsgefangenschaft, die über den 31. Dezember 1946 hinaus gedauert hat, ist vom 1. Januar 1947 an in jedem Falle ruhegehaltfähig. § 115 (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne erheblichere Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit. (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so sind die auf diese Zeiten entfallenden Steigerungsbeträge der Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. (3) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend. § 116 (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder b) im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und ihrer Verbände oder im nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist oder Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 567 2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Einrichtung gestanden hat oder 3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit zu Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. (2) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend. § 117 (1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in bestimmten Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Gefahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung besonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch bewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden; die Erhöhung des Ruhegehaltes soll in der Regel zehn vom. Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. d) Höhe des Ruhegehaltes § H8 (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienst jähr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Bei kürzerer als zehnjähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. Mindestens werden sechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 11 gewährt. (2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzten. Beamten darf das Ruhegehalt für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet mindestens aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 a, zurückbleiben. § 119 Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt im Bundesdienst bekleidet und diese Bezüge mindestens ein Jahr erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen. 3. Unterhaltsbeitrag § 120 (1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden. (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichung der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5). 4. Hinterbliebenenversorgung a) Sierbemonat § 121 (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. (2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag. (3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt wercan. b) Sterbegeld §122 (1) Der überlebende Ehegatte, die ehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlinge eines Beamten mit Dienstbezügen sowie die von ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate als Sterbegeld die Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Das gleiche gilt für die unehelichen Kinder einer Beamtin mit Dienstbezügen und deren Abkömmlinge. Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag. (2) Sind Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren. 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern oder Stiefkindern, deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend gewesen ist, 2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. 568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (3) Das Sterbegeld wird im voraus in einer Summe gezahlt. Liegen wichtige Gründe vor, so kann eine andere Zahlungsart bestimmt werden. c) Witwen- und Waisengeld § 123 (1) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder 2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte oder 3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des Verstorbenen durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben war. (2) § 106 findet keine Anwendung. §124 Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksichtigen. § 125 (1) In den Fällen des §123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes bewilligt werden. (2) Der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer schuldlos geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war. § 126 (1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kinder eines verstorbenen Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten erhalten Waisengeld. Das gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen, die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes haben, sowie für die unehelichen Kinder einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie aus einer Ehe stammen, die erst nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Ruhestandsbeamten geschlossen wurde, oder wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt für ehelich erklärt oder an Kindes Statt angenommen worden sind. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. (3) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes zu bewilligen. (4) § 106 findet keine Anwendung. §127 (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezüge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 125 in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. (3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kindes Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das Kind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es höher ist als das bisherige; das bisherige Waisengeld erlischt in diesem Falle. (4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch sowohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere Waisengeld gezahlt. §128 (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwenoder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 124 oder § 127 erhalten. Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 569 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen Bezüge in einem den Umständen angemessenen Verhältnis zu kürzen. (4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 und 3 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. § 129 (1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld (§ 124) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom. Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 124 in Verbindung mit § 118 Abs. 1) zurückbleiben. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist. (3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 128 auszugehen. § 130 Der Witwe, der schuldlos geschiedenen Ehefrau (§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 120 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§123 bis 129 vorgesehene Versorgung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. §131 Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach den §§ 125, 126 oder 130 beginnt nicht vor Ablauf der Zeit, für die Sterbegeld gewährt ist. Kinder, die nach Ablauf dieser Zeit geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats ab. §132 Die §§ 123 bis 131 gelten entsprechend für den Witwer oder schuldlos geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. d) Bezüge bei Verschollenheit §133 (1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach den §§123 bis 131 Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 121 und 122 gelten nicht. (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden. 5. Unfallfürsorge a) Allgemeines §134 (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. (2) Die Unfallfürsorge umfaßt 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 136), 2. Heilverfahren (§§ 137, 138), 3. Unfallausgleich (§ 139), 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 140 bis 143), 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 144 bis 148). (3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Abschnittes V. § 135 (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. (2) Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle, 3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders 570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleich zu achten ist ein Körperschaden, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen wird. b) Unfallfürsorgeleistungen §136 Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. §137 (1) Das Heilverfahren umfaßt 1. die notwendige ärztliche Behandlung, 2. die notwendige Versorgung mit Arznei-und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, 3. die notwendige Pflege (§ 138). (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heil-anstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. (3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustimmung, eine Operation dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfange zu ersetzen. (5) Die Ausführung regelt die Bundesregierung durch Rechts Verordnung. §138 (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 141) zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt. §139 (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Der Unfallausgleich beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert 15 Deutsche Mark, 40 vom Hundert 20 Deutsche Mark, 50 vom Hundert 25 Deutsche Mark, 60 vom Hundert 35 Deutsche Mark, 70 vom Hundert 45 Deutsche Mark, 80 vom Hundert 55 Deutsche Mark, 90 vom Hundert 65 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit 75 Deutsche Mark. Die vorstehenden Hundertsätze sind Durchschnittssätze; eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfaßt. (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körperschäden können Mindesthundertsätze festgesetzt werden. (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zwecke ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. (4) Während einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege wird der Unfallausgleich nicht gewährt. (5) Erhält der Verletzte Unfallruhegehalt (§ 140), so ruht der Unfallausgleich in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Unfallruhegehalt und dem Ruhegehalt, das sich nach den allgemeinen Vorschriften ergeben würde. §140 (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es darf nicht hinter sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe All zurückbleiben. (2) Hat der Beamte nach den allgemeinen Vorschriften bereits ein Ruhegehalt von siebenundvierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehaltfähigen Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 571 Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hundertsatz um zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt. §141 Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich für einen Verletzten, 1. der als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe ein festes Gehalt bezogen hat, nach seiner Besoldungsgruppe, 2. der als Beamter auf Lebenszeit ein aufsteigendes Gehalt bezogen oder als Beamter auf Probe sich in einer Planstelle mit aufsteigendem Gehalt befunden hat, nach der Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die er bis zur Erreichung der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1) hätte erreichen können, 3. der als Beamter auf Probe Diäten bezogen hat, nach dem Mittel aus Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, in der ein solcher Beamter nach den bestehenden Grundsätzen zuerst angestellt werden kann. §142 (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, der nach den §§ 30, 31 oder 32 entlassen ist, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 137, 138) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsund-sechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5, 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (3) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Beamte unter Umständen entlassen worden ist, die in einem Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätten. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die oberste Dienstbehörde. (5) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach den §§ 108 und 110. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge sind die Diäten zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach- prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. § 143 (1) Erhält ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, der weder in den Ruhestand versetzt noch nach § 142 zu behandeln ist, keine Versorgung, so kann ihm als Unfallfürsorge 1. das Heilverfahren nach den §§ 137 und 138, 2, für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten völligen Erwerbsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwanzig vom Hundert ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. (2) Der Unterhaltsbeitrag kann bis zu sechsund-sechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 108, 110), jedoch höchstens nach der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe, in der der Beamte sich zuletzt befunden hat, bewilligt werden. Für einen früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge und einen solchen, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, gilt § 142 Abs. 5 Satz 2 und 3. (3) § 142 Abs. 6 findet Anwendung. §144 (1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften: 1. Bleibt das Sterbegeld (§ 122) hinter dem Gesamtbetrage der für drei Monate zu gewährenden Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach Nummern 2 und 3 zurück, so ist dieser als Sterbegeld zu gewähren. 2. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehaltes (§§ 140,141). 3. Das Waisengeld beträgt für jedes waisen-geldberechtigte Kind (§ 126) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde. (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Unterabschnitt 4 (§§121 bis 133) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu berechnen. §145 Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder über- 572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I wiegend durch den Verstorbenen (§ 144 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 140 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern. §146 (1) Ist in den Fällen des § 142 der frühere Beamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 ergibt. (2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. (3) Für die Hinterbliebenen eines Beamten ohne Dienstbezüge und eines Beamten, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Beamte an den Unfallfolgen verstorben ist, § 147 In den Fällen des § 143 kann auch den Hinterbliebenen des früheren Beamten ein entsprechend bemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 148 Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144 bis 147) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. § 128 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 142 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 146 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 128 außer Betracht. c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge §149 (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie kann von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise versagt weiden, wenn eine grobe Fahrlässigkeit des Verletzten zur Entstehung des Dienstunfalles beigetragen hat. (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienst- behörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst geschlossen worden ist, nachdem der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren §150 (1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Dienstunfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde angemeldet worden sind. (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der Anmeldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Dienstunfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruches durch außerhalb seines Willens liegende Umstände abgehalten worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar oder das Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Anmeldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab gewährt werden. (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchung ist den Beteiligten mitzuteilen. e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche §151 (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines im Bundesdienst erlittenen Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen. (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder im Lande Berlin oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwendung. (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt. Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 573 6. Abfindung § 152 (1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebensze:*; oder auf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält eine Abfindung. (2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und steigt vom vollendeten sechston Dienst Jahr ab um je einen Monatsbetrag, jedoch höchstens bis zu insgesamt sechzehn Monatsbeträgen. Der Monatsbetrag ist nach den für ledige Beamte geltenden Grundsätzen zu berechnen. (3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als Beamtin, Angestellte oder Arbeiterin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch Gewährung einer anderen Abfindung oder durch Gewährung eines Ruhegehaltes abgegolten ist. In die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht einbezogen. (4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge (§ 143) kann gewährt werden. (5) Die Abfindung ist beim Ausscheiden in einer Summe zu zahlen. § 153 bleibt unberührt. (6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Beamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der Verlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus dem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst gezahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach der Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder nach der im Verfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. §153 (1) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer Rente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt folgendes: 1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist vor der Entlassung schriftlich zu beantragen und von der für die Entlassung zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen. 2. Die Zahlung der Abfindungsrente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Berechtigte nach amtsärztlichem Gutachten dauernd arbeitsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsordnung geworden ist oder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berechtigte stirbt. 3. Die Abfindungsrente beträgt jährlich zehn vom Hundert des Kapitals, zu dem die nach § 152 Abs. 2 errechnete Abfindungssumme bei einer Verzinsung mit dreieinhalb vom Hundert vom Zeitpunkt der Entlassung an bis zum Beginn der Rentenzahlung angewachsen ist. (2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungsrente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an Stelle der Abfindungsrente nachträglich eine Abfindung (§ 152 Abs. 2). 7. Übergangsgeld §154 (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich einer obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung, deren Aufgaben sie übernommen hat. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 entlassen wird oder 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt wird oder 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet wird. (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die Altersgrenze (§41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des Übergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so wird für dessen Dauer die Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen. 8. Gemeinsame Vorschriften a) Zahlung der Versorgungsbezüge §155 (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähiger Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf andere Behörden übertragen. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 115 oder 116 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, ist in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. 574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von den Bundesministern des Innern und der Finanzen zu treffen. Zu den §§ 110 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, 111 Abs. 2, 115 bis 117, 120, 125, 126, 128, 130, 132, 133, 136, 139, 142, 143, 145 bis 147, 149, 162, 164 und 165 werden von diesen Ministern Richtlinien erlassen. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83 Abs. 2 gilt entsprechend. § 156 (1) Auf den Wohnungsgeldzuschuß (§ 108 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechtes Anwendung. Er ist mit dem Satz für die Ortsklasse A anzusetzen, und zwar auch dann, wenn der Beamte einen Wohnungsgeldzuschuß nicht oder nur teilweise bezogen hat. (2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt oder Witwengeld nach den für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechtes gewährt. Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist. § 157 (1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 137) und der Pflege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-gewährungen sowie aus Überhebungen von Dienstoder Versorgungsbezügen (§ 87 Abs. 2) können auf das Sterbegeld angerechnet werden; der Witwe und den Waisen muß jedoch ein Teilbetrag des Sterbegeldes belassen werden, der dem der Pfändung nicht unterliegenden Teil des Witwen- und Waisengeldes für diese drei Monate entsprechen würde. (2) Für die sonstigen Versorgungsansprüche gilt § 84 entsprechend. b) Ruhen der Versorgungsbezüge §158 (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das Ruhegehalt berechnet ist, 2. für Witwen fünfundsiebzig vom Hundert der unter Nummer 1 bezeichneten Dienstbezüge, 3. für Waisen vierzig vom Hundert der unter Nummer 1 bezeichneten Dienstbezüge. (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind der Wohnungsgeldzuschuß mit dem für den Ort der Verwendung maßgebenden Satze und Kinderzuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Unfallausgleich (§ 139) und Dienstaufwandsgelder sind außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der Bundesminister der Finanzen. (4) Ist bei Ruhensberechnungen für Ruhestandsbeamte die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete Höchstgrenze niedriger als das Eineinviertelfache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe All, so gilt dieser Betrag als Höchstgrenze. Entsprechend bemißt sich die Höchstgrenze für Witwen und Waisen (Absatz 2 Nummern 2 und 3). (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst des Bundes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes oder der Verbände von solchen. Ihr stehen gleich a) die Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet, b) die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an die der Bund Beiträge oder Zuschüsse zahlt. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgüngsberechtig-ten der Bundesminister der Finanzen. § 159 (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der Versorgungsberechtigte 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat. Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu ruhen haben. Sie kann Ausnahmen von Nummern 1 und 2 zulassen. (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie dem Versorgungsberechtigten durch die oberste Dienstbehörde entzogen werden. (3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes oder des Landes Berlin, so kann die oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Bundesgebiet oder im Lande Berlin abhängig machen. Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 575 c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 160 (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, 3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Festsetzung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ergibt, 2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, 3. für Witwen (Absatz 1 Nummer 3) a) sechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt berechnet ist oder, wenn es für die Witwe günstiger ist, b) das Ruhegehalt, aus dem das Witwengeld berechnet ist. (3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld, so erhält sie daneben ihr Ruhegehalt nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 Nummer 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der Witwe zurückbleiben. (4) Inwieweit Versorgungsbezüge oder versorgungsähnliche Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz nebeneinander zu zahlen sind, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. d) Verteilung der Versorgungslast § 161 (1) Wird ein Bundesbeamter in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder im Lande Berlin oder ein Beamter eines solchen Dienstherrn in den Bundesdienst übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme zu, so tragen sie bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach den Dienstzeiten, die der Beamte bei ihnen im Beamten- verhältnis abgeleistet hat, soweit diese ruhegehaltfähig sind. Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt. (2) Ist der Beamte bei oder nach seiner Übernahme befördert worden, so bemißt sich der Anteil des früheren Dienstherrn so, wie wenn der Beamte in dem Amt verblieben wäre, in dem er sich vor der Übernahme befand. (3) Der Dienstherr, in dessen Dienst der Beamte zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles stand, hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den früheren Dienstherrn ein Anspruch auf anteilige Erstattung zu. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern sie sich nach den Dienstbezügen des Beamten bemessen, dem erstgenannten Dienstherrn in voller Höhe zur Last. (4) Zahlt an Stelle eines Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, so hat der Dienstherr den ihm nach Absatz 3 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen. Hat ein Dienstherr gegen eine Versorgungskasse einen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung der Versorgungsbezüge, so mindert sich dieser Anspruch um den entsprechenden Teil des nach Absatz 3 erstatteten Betrages. (5) Bestimmungen der Satzungen von Versorgungskassen, nach denen Beamte über ein bestimmtes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt werden können oder nach denen für solche Beamte höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu leisten sind, gelten hinsichtlich der übernommenen Beamten (Absatz 1) nicht. e) Erlöschen der Versorgungsbezüge § 162 (1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder 2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder im Lande Berlin im ordentlichen Strafverfahren a) zu Zuchthaus oder b) zu Gefängnis mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von mindestens drei Jahren oder c) wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis verurteilt worden ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. (2) Die §§ 50 und 51 gelten entsprechend. § 163 Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht 576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestandsbeamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 164 (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er sich verheiratet oder stirbt, 2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, 3. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder im Lande Berlin im ordentlichen Strafverfahren zu Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Die §§ 50 und 51 gelten entsprechend. (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine ledige Waise, 1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres, 2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch über das vierundzwanzigste Lebensjahr hinaus. (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. f) Anzeigepflicht § 165 (1) Die Beschäftigungsstelle (§§ 154 Abs. 5, 158,160) hat der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse 1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 159 Abs. 1 Nr. 1), 2. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes nach einem Ort im Ausland (§ 159 Abs. 1 Nr. 2), 3. den Bezug eines Einkommens (§ 158) oder einer Versorgung (§ 160), die Witwe und Waise auch die Verheiratung (§ 164 Abs. 1 Nr. 1), 4. die Begründung eines neuen Beamten- oder Arbeitsverhältnisses (§ 154 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen. (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm in Absatz 2 Nummer 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. g) Geltungsbereich § 166 Für die Anwendung des Unterabschnittes 8 gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 120, 142, 143 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 130, 146, 147 als Witwen- oder Waisengeld, 3. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 125, 145 als Witwengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 126 Abs. 2 und 3 als Waisengeld, 5. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 50, 162, 164 Abs. 1 Nr. 3 und 177 Abs. 2 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 6. die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung der §§ 156 Abs. 2, 158 und 160; die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen. 9. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften § 167 (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. (2) § 164 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt. § 168 Steht Personen, die nach Vorschriften dieses Gesetzes versorgungsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das den Dienstherrn zur Gewährung oder Erhöhung einer Versorgung verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so geht dieser Anspruch im Umfange dieser Versorgungsbezüge auf den Dienstherrn über. Dies gilt nicht für Ansprüche, die wegen eines Schadens bestehen, der nicht Vermögensschaden ist. Der Übergang des Anspruches kann nicht zum Nachteil des Versorgungsberechtigten geltend gemacht werden. Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 577 § 169 Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinderzuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung. 10. Versicherungsfreiheit und Nachversicherung § 170 (1) Eine Versorgung nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Übergangsgeldes entspricht den Erfordernissen für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Die Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung unterbleibt, wenn eine lebenslängliche Versorgung oder eine Abfindung nach diesem Gesetz gewährt wird. (3) Wird ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt, so wird die Nachentrichtung der Beiträge zur Rentenversicherung bis zum Ablauf dieser Zeit aufgeschoben. Werden diese Beiträge nach Wegfall des Unterhaltsbeitrages nachentrichtet, so gilt die Zeit seiner Bewilligung als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft. (4) Die Durchführung der Nachversicherung regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung. ABSCHNITT VI Beschwerdeweg und Rechtsschutz § 171 (1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. (3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten. § 172 (1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. § 173 (1) Die Klage nach § 172 Abs. 1 ist erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt hat oder wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen ist, nicht entschieden hat. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechtes innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung oder nach Ablauf der für diese bestimmten Frist erhoben werden. (2) Ein Bescheid nach den §§ 13, 26 Abs. 2, 28, 29, 31, 32, 36, 44 Abs. 5, 73, 133 Abs. 4, 142 Abs. 4, 149 Abs. 1 und 2, 155 bis 164, 165 Abs. 3 und 167 gilt als Entscheidung im Sinne des Absatzes 1. Hat eine nachgeordnete Behörde den Bescheid erteilt, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem die oberste Dienstbehörde die Beschwerde gegen den Bescheid zurückgewiesen oder innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einlegung der Beschwerde nicht entschieden hat; das Klagerecht entfällt, wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Erteilung des Bescheides keine Beschwerde erhoben ist. (3) Die Fristen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 2 letzter Halbsatz gelten als gewahrt, wenn ihre Einhaltung ohne eigenes Verschulden nicht möglich war und die Klage unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses erhoben ist. § 174 (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 158 bis 164 wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht. (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle der Bundesminister der Finanzen. (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 175 Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379). ABSCHNITT VII Beamte des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes § 176 Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden durch den Präsidenten des Bundestages, die der Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bundesrates, die der Beamten des Bundesverfassungsgerichtes durch den Präsidenten des 578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundesratsbeamten ist der Präsident des Bundesrates, oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungsgerichtes ist der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes. ABSCHNITT VIII Elirenbeamie § 177 (1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. 2. Keine Anwendung finden §§ 26, 41 Abs. 3, 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87 und Abschnitt V, für Wajil-konsuln außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. (2) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 134), so kann ihm außer dem. Heilverfahren (§ 137) von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen. (3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. ABSCHNITT IX Übergangs- und Schlußvorschriften § 178 Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes: 1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz. 2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe ernannt werden. 3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt ist bis zum Ablauf der in § 77 des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung bestimmten Frist in Höhe des bisherigen Wartegeldes zu zahlen; § 118 Abs. 2 findet keine Anwendung. § 179 Solange für Bewerber noch keine gesetzlichen Vorschriften über die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4), können diese unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zur Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden. § 180 (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes zu tragen hat, gelten, soweit der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, die §§ 86, 87, 110, 112 Nr. 2, 122, 127 Abs. 2, 155 bis 160, 162 bis 169 und 172 bis 175, für Ruhestandsbeamte auch die §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3 und 4 und 139 dieses Gesetzes. Die sonstigen Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2. Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnittes I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr anzuwenden. 3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des § 27a des früheren Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 286) und der Personenschädenverordnung in der Fassung vom 10. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des § 9 der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1 dieses Gesetzes; ein nach § 9 Abs. 4 der Verordnung erworbener Anspruch auf Unfallversorgung bleibt unberührt, sofern es sich um einen Dienstunfall im Sinne des § 135 dieses Gesetzes handelt. 4. Es gelten die Mindestsätze nach den §§ 118 Abs. 1 Satz 3, 124 Satz 3 und 127 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes; § 133 ist entsprechend anzuwenden. 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz. (2) Soweit bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. § 106 findet keine Anwendung. 2. Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert; das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die §§ 110, 129, 156 Abs. 1 und 181 Abs. 3 finden Anwendung. 3. Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen eines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand getretenen und seit diesem Zeitpunkt, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Be- Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 579 amten sind aus dem Ruhegehalt zu berechnen, das der Verstorbene nach Absatz 1 erhalten haben würde, wenn er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch gelebt hätte. 4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorschriften erworben sind, bleiben mit den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einschränkungen gewahrt. 5. § 130 ist auch anwendbar auf die Hinterbliebenen eines früheren Beamten, dem nach § 76 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. 6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 137) bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht nicht versorgungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber bei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder des § 164 Abs. 3 versorgungsberechtigt sein würden; entsprechendes gilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge gezahlt wurden, werden Zahlungen auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt wird. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt. (4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen früheren Beamten, deren Versorgungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 50, 51, 142, 143, 146, 147, 162 Abs. 2 und 164 Abs. 1 Satz 2 und für eine sich danach ergebende Versorgung die Absätze 1 oder 2. (5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) und die Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl. S. 24) werden mit Wirkung vom 1. April 1953 aufgehoben. Auf landesrechtlichen Vorschriften beruhende Kürzungen der allgemeinen Sätze der Versorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Versorgungsberechtigten sind nicht mehr anzuwenden. (6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erhielten oder hätten erhalten können, gilt § 192 dieses Gesetzes. § 181 (1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolgeereignisse die Voraussetzungen der §§ 16 und 17 hinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. (2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffent- lichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhestand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt. (3) Hat ein Beamter, der am. 8. Mai 1945 im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewiesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende Anwendung; § 116 dieses Gesetzes bleibt unberührt. (4) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei oder bei dem früheren Forschungsamt RLM abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig und nach § 110 anrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (5) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um 1. die nach bisherigem Recht anrechenbaren Kriegsjahre, 2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis oder im Militärdienst verbrachten Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate betragen hat und nicht als Kriegsjahr oder nach § 117 Abs. 1 erhöht anrechenbar ist. (6) Inwieweit bei der Bemessung von Versorgungsbezügen Zeiten, die nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von Härten zu berücksichtigen sind, bestimmen die Bundesminister des Innern und der Finanzen. (7) Entscheidungen nach den in § 155 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Vorschriften bedürfen bis zum Erlaß der Richtlinien der Zustimmung der Bundesminister des Innern und der Finanzen. (8) Das Waisengeld nach § 164 Abs. 2 Nr. 1 soll im Falle der Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der früheren gesetzlichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das vierundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt werden. Entsprechendes gilt für Verzögerungen infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen sowie für Verzögerungen, die infolge der Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit ohne einen von den Beteiligten zu vertretenden Umstand eingetreten sind. 580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (9) Als Ruhegehalt im Sinne des § 166 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer, die Bezüge der nach § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht im Amt befindlichen Richter sowie der vom Amt abberufenen Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. (10) § 170 Abs. 3 gilt entsprechend bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 64 oder § 104 der Bundesdisziplinarordnung. (11) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt .worden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern der Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte. (12) Auf Beamte, die in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Lebenszeit angestellt worden sind, findet § 110 hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Beförderungen keine Anwendung. § 182 Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes übernommenen Beamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrechnung der Rente aus der Rentenversicherung und aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähiger Dienstzeit die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 259) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Für die Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsbezüge vom Bund übernommen sind, verbleibt es hinsichtlich der Anrechnung der Renten bei der bisherigen Regelung. § 183 (1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (WiGBl. S. 54) getroffen worden sind, bleiben unberührt. Leistungen auf Grund dieser Vereinbarungen werden in voller Höhe auf einen Versorgungsanspruch angerechnet. § 184 (1) Die §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden. Die in § 173 bestimmten Fristen laufen erst vom gleichen Zeitpunkt ab. (2) War das Klagerecht nach den bisherigen Vorschriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es dabei sein Bewenden. § 185 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. § 186 (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 109, 111, 113 bis 115, 152 und 181 Abs. 3 steht gleich 1. für Personen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit aus den nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche angegliederten Gebieten, 2. für Volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die gleichartige Tätigkeit im Dienste eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland oder im angegliederten Gebiet. (2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne des § 112 Nr. 1 steht für Ruhestandsbeamte (§§ 180, 192) die gleichartige Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleich. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten und Versorgungsempfänger (§§ 180,192) steht ein bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienstunfall dem im Bundesdienst erlittenen Dienstunfall (§ 151 Abs. 1) gleich. Absatz 1 gilt entsprechend. § 187 (1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen. (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle. § 188 Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den Personenkreis der §§ 180 und 192. § 189 (1) Auf die Bundesrichter finden bis zum Inkrafttreten eines Bundesrichtergesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 60 entsprechende Anwendung. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundes- Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 581 gesetzbl. I S. 243) und das Gesetz über die Dienstaltersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 806) bleiben unberührt. (2) Für die Angelegenheiten der Bundesrichter treten an die Stelle der nichtständigen Mitglieder des Bundespersonalausschusses vier vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern vorzuschlagende Bundesrichter, von denen drei von den zuständigen Gewerkschaften zu benennen sind. (3) Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) und im Gesetz über die Dienstaltersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 806) nichts Abweichendes bestimmt ist. § 190 Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. § 191 Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes stehenden Angestellten und Arbeiter werden durch Tarifvertrag geregelt. Bis zur grundlegenden tarifvertraglichen Neuregelung dieser Rechtsverhältnisse gilt folgendes: 1. Die Vorschriften des Abschnittes IV dieses Gesetzes finden Anwendung mit der Maßgabe, daß der Bundespersonalausschuß die in § 98 bezeichneten Aufgaben auch für die Angestellten und Arbeiter entsprechend wahrnimmt und daß an die Stelle der nichtständigen Mitglieder vier Angestellte oder vier Arbeiter treten, von denen drei von den zuständigen Gewerkschaften zu benennen sind. 2. Im übrigen verbleibt es bei den Vorschriften des § 3 Nr. 1 und des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207). § 192 (1) Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 werden ersetzt a) die Worte "(§ 73 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes)" durch die Worte "(§ 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)", b) die Worte "§ 30" durch die Worte "§106 des Bundesbeamtengesetzes". 2. § 9 erhält folgende Fassung: "(1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung, einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Beamten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung begangen hat, wegen deren die Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des Ruhegehaltes gerechtfertigt wäre, kann das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung eingeleitet und durchgeführt werden. ;J (2) Die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. (3) Für die Beamten zur Wiederverwendung gelten die §§48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend." 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: "im übrigen finden die §§ 110 und 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung." b) Absatz 3 wird gestrichen. 4. § 29 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Versorgung der in den §§ 5 und 6 bezeichneten Beamten und ihrer Hinterbliebenen gelten die Abschnitte V und VI sowie die §§ 86, 87, 181 Abs. 2, 4 bis 8 und 10, 183 Abs. 1, 184 bis 186 und 188 des Bundesbeamtengesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnittes I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr anzuwenden. (3) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des früheren Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 286) und der Personenschädenverordnung in der Fassung vom 10. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des § 9 der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes. Versorgungsansprüche, die auf Grund der vorbezeichneten Vorschriften erworben sind, bleiben dem Grunde nach gewahrt. Ein nach § 9 Abs. 4 der Verordnung vom 9. Oktober 1942 erworbener Anspruch auf Unfallversorgung bleibt unberührt, sofern es sich um einen Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamtengesetzes handelt. (4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht nicht versorgungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber bei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder des § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes versorgungsberechtigt sein würden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Entsprechendes gilt für Fälle des § 164 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes." 582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 5. Die §§ 30, 31, 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 werden aufgehoben. 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte "nach dem Durchschnittssatz aus der erreichten und der bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erreichbar gewesenen Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe" ersetzt durch die Worte "nach der Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die er bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hätte erreichen können". b) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. § 35 erhält folgende Fassung: "(1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2), die die Voraussetzungen des § 106 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen, treten bei Dienstunfähigkeit oder mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Die Dienstunfähigkeit ist von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde festzustellen. Beamte, bei denen der Versorgungsfall bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist, gelten als von diesem Zeitpunkt ab im Ruhestand befindlich. § 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechende Anwendung; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (2) Beamte zur Wiederverwendung, die die Voraussetzungen des § 106 des Bundesbeamtengesetzes nicht erfüllen, gelten mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als entlassen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehaltfähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wiederverwendung nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst als Beamter, Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berechnung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt." 8. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Beamte zur Wiederverwendung, die eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 106 des Bundesbeamtengesetzes) abgeleistet haben, erhalten bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Übergangsgehalt." 9. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei der Anwendung des Abschnittes V des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 33 dieses Gesetzes gilt das Übergangsgehalt als Ruhegehalt. Im Falle der Wiederverwendung im öffentlichen Dienst wird das Einkommen aus dieser Verwendung auf das Übergangsgehalt voll angerechnet. Sonstige steuerpflichtige Arbeitseinkünfte des Beamten zur Wiederverwendung aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes werden auf das Übergangsgehalt in Höhe von zwei Dritteln angerechnet; mindestens bleibt ein Betrag von einhundert Deutsche Mark monatlich anrechnungsfrei." 10. In § 38 werden die Worte "sofern die Voraussetzungen des § 30 erfüllt sind" gestrichen. 11. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben. 12. In § 42 Abs. 1 werden die Worte "insbesondere den §§ 7, 8 und 31" ersetzt durch die Worte "insbesondere den §§ 7 und 8, sowie nach § 110 des Bundesbeamtengesetzes". 13. In § 48 werden die Worte "§§ 7, 8, 29, 31 bis 34 und 43 bis 46" ersetzt durch die Worte "§§ 7, 8, 29, 32 bis 34 und 43 bis 46; § 106 des Bundesbeamtengesetzes findet keine Anwendung". 14. In § 49 Abs. 1 werden die Worte "§§ 7, 8, 29, 31 bis 34, 40 und 41" ersetzt durch die Worte "§§ 7, 8, 29 und 32 bis 34". 15. In § 50 werden die Worte "§§ 7, 8, 29, 31 bis 34 und 40" ersetzt durch die Worte "§§ 7, 8, 29 und 32 bis 34". 16. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "§ 31" ersetzt durch die Worte "§ 110 des Bundesbeamtengesetzes". b) In Absatz 4 wird der letzte Satz gestrichen. c) Als Absatz 7 wird angefügt: "(7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie die Ausführung des nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwendenden § 110 des Bundesbeamtengesetzes regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung." 17. In § 63 Abs. 1 werden die Worte "30,31" gestrichen; hinter "62 Abs. 3" wird eingefügt "dieses Gesetzes sowie der §§ 106 und 110 des Bundesbeamtengesetzes"; die Worte "des Deutschen Beamtengesetzes" werden durch die Worte "des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 1.8. § 64 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "§§ 7, 8, 31 und 65 ergebenden Beschränkungen" werden ersetzt durch die Worte "§§7, 8, 29 Abs. 2 und 3 und 65 dieses Gesetzes sowie den §§ 110 und 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ergebenden Abweichungen". b) Dem bisherigen Wortlaut wird angefügt: "; § 129 des Bundesbeamtengesetzes findet Anwendung, sofern der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937 eingetreten ist." c) Als Absatz 2 wird angefügt: "(2) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) und die Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl. S. 24) sind mit Wirkung vom 1. April 1953 nicht mehr anzuwenden." Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 583 19. § 67 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Dienstzeit bei den zu 1 bis 3 genannten Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig und nach § 110 des Bundesbeamtengesetzes anrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde." 20. In § 70 werden die Worte "(§ 30 Abs. 2)" ersetzt durch die Worte "(§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) ". 21. In § 72 Abs. 3 werden die Worte "nach § 121 des Deutschen Beamtengesetzes" ersetzt durch die Worte "nach den §§143 und 147 des Bundesbeamtengesetzes". 22. In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "seit dem 8. Mai 1945" ersetzt durch die Worte "seit dem 1. April 1951". 23. § 80 erhält folgende Fassung: "Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937." (2) In den Fällen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes werden Zahlungen vom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der Antrag gestellt ist. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt. § 193 Die Reichshaushaltsordnung wird wie folgt ergänzt: "§ Ha Planstellen für Beamte dürfen nur eingerichtet werden, sofern sie zur Erfüllung der in § 4 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Aufgaben dauernd erforderlich sind." § 194 Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) wird wie folgt geändert: 1. Die §§14 und 15 Abs. 1 werden aufgehoben. 2. In § 16 werden die Worte "oder der Urkunde über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung" gestrichen. § 195 § 8 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 3 wird angefügt: "Ihre Rechtsverhältnisse regeln sich, soweit nicht in den Absätzen 4 und 5 etwas anderes bestimmt ist, sinngemäß nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die Beamten auf Lebenszeit." 2. Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Ein Vorstandsmitglied, das nicht wieder-6 ernannt wird, tritt mit Ablauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. Hat es in diesem Zeitpunkt die Altersgrenze (§ 41 Abs.l des Bundesbeamtengesetzes) erreicht, so tritt es in den dauernden Ruhestand, § 106 des Bundesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Eine Verpflichtung zur Annahme eines anderen Amtes (§ 39 des Bundesbeamtengesetzes) besteht nicht. Einem Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit hatte und in den einstweiligen Ruhestand getreten ist, ist auf seinen während des einstweiligen Ruhestandes gestellten Antrag ein seinem früheren Amt nach Bedeutung und Inhalt gleichzubewertendes freies Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen." § 196 § 7 des Gesetzes über die deutsche Landesrentenbank vom 7. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S.2405) wird wie folgt geändert: 1. Als Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Die Vorstandsmitglieder treten, wenn sie nicht wiederernannt werden, nach Ablauf ihrer Amtszeit in den dauernden Ruhestand. Im übrigen regeln sich ihre Rechtsverhältnisse nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die Beamten auf Lebenszeit." 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. § 197 Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Absatz 1 gilt auch für noch nicht abgeschlossene Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 5 oder § 19 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung von Dienststrafkammern vom 12. August 1949 (WiGBl. S. 253, 314), die bei einer Dienststrafkammer anhängig sind." 2. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Wartestandsbeamte und" gestrichen. b) In Absatz 1 wird der Punkt hinter Satz 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "für den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn tritt an die Stelle der obersten Bundesbehörde der Vorstand der Deutschen Bundesbahn." 3. In Artikel 12 werden die Worte "§ 54 des Deutschen Beamtengesetzes" durch die Worte "§ 50 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In Artikel 13 werden die Worte "(§§ 8, 9 des Deutschen Beamtengesetzes)" durch die Worte "(§§ 61, 62 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. § 198 Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) wird wie folgt geändert: 584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "Deutschen Beamtengesetz in der Bundesfassung" werden durch das Wort "Bundesbeamtengesetz" ersetzt. b) Als Absatz 2 wird angefügt: "(2) Frühere Bundesbeamte, die Unterhaltsbeträge nach den §§ 50, 120, 142, 143, 162 oder 177 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes beziehen oder denen eine Abfindungsrente nach § 153 des Bundesbeamtengesetzes zugesichert ist oder gewährt wird, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Das gleiche gilt für eine frühere Beamtin, die eine ihr nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes zustehende Abfindung noch nicht oder nur teilweise erhalten hat." 2. In § 2 werden die Worte "(§ 22 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes)" sowie "§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes" durch die Worte "(§ 77 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes)" und "§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "(§§ 127ff des Deutschen Beamtengesetzes)" durch die Worte "(§§ 158ff des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 1 und 2 sowie in § 12 werden die Worte "§22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes" durch die Worte "§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 29 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn ist Einleitungsbehörde für die übrigen Beamten der Deutschen Bundesbahn, soweit nicht die Ausübung des Ernennungsrechtes auf andere Behörden weiter übertragen worden ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 6. In § 30 e Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "dieses Gesetzes, der Versorgungsberechtigte im Falle des § 135 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes" gestrichen. 7. In § 39 werden die Worte "§ 6 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes" durch die Worte "§60 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 8. In § 41 werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende Fassung ersetzt: "(2) Der Bundesdisziplinarhof besteht aus einem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren Bundesrichtern und anderen Beisitzern. Der Präsident, die Senatspräsidenten und die weiteren Bundesrichter werden hauptamtlich auf Lebenszeit ernannt; sie müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben. § 35 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die anderen Beisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Bundesbeamte sein. (3) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den beiden dem Dienstalter nach, bei gleichem. Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Bundesrichtern. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Nach der erstmaligen Besetzung des Bundesdisziplinarhofes hat der Bundesminister des Innern vor der Ernennung eines hauptamtlichen Richters das Präsidium des Bundesdisziplinarhofes zu hören. (4) Das Präsidium bestimmt die Geschäftsverteilung für die Dauer eines Geschäftsjahres. Sie darf vor Ablauf der vorgesehenen Zeit nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung eines Senats, wegen Ausscheidens, Neuernennung oder langdauernder Verhinderung eines Richters erforderlich wird. Der Präsident bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres den Senat, dem er sich anschließt. Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Senate bestellt werden. Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den hauptamtlichen Richtern des Bundesdisziplinarhofes zu beschließen ist. Die §§ 66, 67 und 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. (5) Im übrigen gelten sinngemäß für alle Mitglieder des Bundesdisziplinarhofes § 36 und für die anderen Beisitzer die §§ 38 bis 40." 9. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der große Disziplinarsenat besteht aus dem. Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes, den Senatspräsidenten und je einem richterlichen Mitglied jedes Disziplinarsenates, das im Rahmen der Geschäftsverteilung durch das Präsidium bestimmt wird." 10. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Worte "§§127 bis 129, 132, 134 und 135 des Deutschen Beamtengesetzes" durch die Worte "§§ 158 bis 160, 162 und 165 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Worte "§§ 127, 128, 130, 131, 133 bis 135 des Deutschen Beamtengesetzes" durch die Worte "§§ 158 bis 160, 164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. c) In Absatz 6 werden die Worte "§§ 127 und 129 des Deutschen Beamtengesetzes" ersetzt durch die Worte "§§ 158 und 160 des Bundesbeamtengesetzes", die Worte "(§ 127 Abs. 1)" durch die Worte "(§ 158 Abs. 1 und 2)" und die Worte "(§ 129)" durch die Worte "(§ 160)". 11. § 94 erhält folgende Fassung: "Wird in einem zu Gunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen haben würde. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehaltes, so gilt § 51 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß." 12. In § 95 Abs. 2 werden die Worte "§§ 142 bis 147 des Deutschen Beamtengesetzes" durch die Worte "§§ 172 bis 174 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 585 13. In § 104 Abs. 2 werden die Worte "§ 54 Abs. 2 des Deutschen BeamLengesetzes" durch die Worte "§ 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 14. Abschnitt VII erhält folgende Überschrift: "Verfahren in besonderen Fällen". 15. § 105 erhält folgende Fassung: "(1) In den Fällen der §§73 Abs. 2, 163und 165 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen nach ihrer Zustellung die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichtes beantragen, über den Antrag entscheidet die zuständige Bundesdisziplinar-kammer. Ist die angefochtene Entscheidung von einer obersten Dienstbehörde erlassen, so ist der Bundesdisziplinarhof zuständig. (2) Das Bundesdisziplinargericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Wegen der Kosten gelten die §§ 99 bis 101 sinngemäß. (3) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugleich eine Disziplinarstrafe und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichtes (§ 26 Abs. 4 und 5) oder wird gegen den Beamten oder Ruhestandsbeamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann das Bundesdisziplinargericht das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Absatz 1 verbinden. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn über die Tragweite einer Disziplinarentscheidung oder deren Folgen ein Streit entsteht." 16. Die Überschrift zu Abschnitt VIII erhält folgende Fassung: "Verfahren gegen Beamte auf Widerruf und auf Probe". 17. § 107 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: "Die Behörde, die nach § 29 zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zuständig wäre, hat einen Beamten mit der Untersuchung zu beauftragen;" b) Als Absatz 2 wird angefügt: " (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden soll." 18. In § 110 wird als Absatz 4 eingefügt: "(4) Die in Absatz 1 genannten richterlichen Beisitzer und deren Vertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Präsidien der oberen Bundesgerichte oder des Präsidenten des Bundesrechnungshofes auf die Dauer von drei Jahren bestellt." 19. In § 112 Abs. 3 werden die Worte "§ 151 Abs. 6 des Deutschen Beamtengesetzes" durch die Worte "§ 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. § 199 (1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, 1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 207) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470), 2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung. (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207) genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung. (3) Der auf Grund der Verordnung vom 15. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 216) gebildete Bundespersonalausschuß nimmt seine bisherigen Aufgaben solange wahr, bis der nach diesem Gesetz zu berufende Bundespersonalausschuß seine Tätigkeit aufnimmt. (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes. § 200 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesminister des Innern und der Finanzen. § 201 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Lande Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 202 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Der Bundesminister der Finanzen Schäffer