Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
203
Teill
1954
Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1954
Nr. 21
Tag Inhalt: Seite
17. 7. 54 Gesetz über den Erlaß von Strafen und Geldbußen und die Niederschlagung von Straf ververfahren und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz 1954) .............................. 203
16. 7. 54 Verordnung zur Erstreckung des Richterwahlgesetzes auf das Land Berlin................ 210
In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 16. Juli 1954, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend die Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Vertragspartnern des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und Japan. – Gesetz über den Handelsvertrag und den Notenwechsel vom 1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-dänischen Vertrages betreffend die Regelung der durch den Übergang der Staatshoheit in Nordschleswig auf Dänemark entstandenen Fragen. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-luxemburgischer Vorkriegsverträge. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Verhältnis zu Luxemburg. – Bekanntmachung über die Ratifikation der Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Zollzugeständnislisten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Ratifikation durch die Türkei). – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Übereinkommens und Statuts über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen im Verhältnis zu Pakistan.
Gesetz über den Erlaß von Strafen
und Geldbußen und die Niederschlagung von Strafverfahren
und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz 1954).
Vom 17. Juli 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Zur Bereinigung der durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse geschaffenen außergewöhnlichen Verhältnisse werden bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 1. Dezember 1953 begangen sind, nach den folgenden Vorschriften Strafen und Geldbußen erlassen sowie Strafverfahren und Bußgeldverfahren niedergeschlagen.
ERSTER ABSCHNITT
Voraussetzungen der Straffreiheit
§ 2 Allgemeine Straffreiheit
(1) Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt und noch nicht vollstreckt sind, werden erlassen, wenn sie in Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder nebeneinander, bestehen.
(2) Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheits-
strafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen werden neue Verfahren nicht eingeleitet.
(3) Straffreiheit wird nicht gewährt, wenn der Täter vor Begehung der Tat wegen Verbrechen oder vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als einem Monat verurteilt oder seine Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet worden ist.
(4) Straffreiheit wird ohne Rücksicht auf frühere Strafen und Maßregeln gewährt, wenn die Tat nur als Übertretung strafbar und keine Haftstrafe verhängt oder zu erwarten ist.
§ 3 Straftaten aus Not
(1) Für Straftaten, die begangen worden sind, weil sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage änderer abhelfen wollte, wird über § 2 hinaus Straffreiheit gewährt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, allein oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.
(2) Straffreiheit nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der Täter vor Begehung der Tat wegen Verbrechen oder vorsätzlicher Vergehen zu Freiheits-
Bundesgesetzblatt
203
Teill
1954
Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1954
Nr. 21
Tag Inhalt: Seite
17. 7. 54 Gesetz über den Erlaß von Strafen und Geldbußen und die Niederschlagung von Straf ververfahren und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz 1954) .............................. 203
16. 7. 54 Verordnung zur Erstreckung des Richterwahlgesetzes auf das Land Berlin................ 210
In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 16. Juli 1954, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend die Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Vertragspartnern des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und Japan. – Gesetz über den Handelsvertrag und den Notenwechsel vom 1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-dänischen Vertrages betreffend die Regelung der durch den Übergang der Staatshoheit in Nordschleswig auf Dänemark entstandenen Fragen. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-luxemburgischer Vorkriegsverträge. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Verhältnis zu Luxemburg. – Bekanntmachung über die Ratifikation der Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Zollzugeständnislisten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Ratifikation durch die Türkei). – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Übereinkommens und Statuts über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen im Verhältnis zu Pakistan.
Gesetz über den Erlaß von Strafen
und Geldbußen und die Niederschlagung von Strafverfahren
und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz 1954).
Vom 17. Juli 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Zur Bereinigung der durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse geschaffenen außergewöhnlichen Verhältnisse werden bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 1. Dezember 1953 begangen sind, nach den folgenden Vorschriften Strafen und Geldbußen erlassen sowie Strafverfahren und Bußgeldverfahren niedergeschlagen.
ERSTER ABSCHNITT
Voraussetzungen der Straffreiheit
§ 2 Allgemeine Straffreiheit
(1) Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt und noch nicht vollstreckt sind, werden erlassen, wenn sie in Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder nebeneinander, bestehen.
(2) Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheits-
strafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen werden neue Verfahren nicht eingeleitet.
(3) Straffreiheit wird nicht gewährt, wenn der Täter vor Begehung der Tat wegen Verbrechen oder vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als einem Monat verurteilt oder seine Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet worden ist.
(4) Straffreiheit wird ohne Rücksicht auf frühere Strafen und Maßregeln gewährt, wenn die Tat nur als Übertretung strafbar und keine Haftstrafe verhängt oder zu erwarten ist.
§ 3 Straftaten aus Not
(1) Für Straftaten, die begangen worden sind, weil sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage änderer abhelfen wollte, wird über § 2 hinaus Straffreiheit gewährt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, allein oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.
(2) Straffreiheit nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der Täter vor Begehung der Tat wegen Verbrechen oder vorsätzlicher Vergehen zu Freiheits-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
strafe von insgesamt mehr als drei Monaten verurteilt oder seine Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet worden ist.
§ 4 Steuer- und Monopolvergehen
(1) Für Steuervergehen (§ 392 der Reichsabgabenordnung) und Monopolvergehen (§§ 119 bis 126 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, §§ 40 bis 43 des Zündwarenmonopolgesetzes) wird Straffreiheit nach diesem Gesetz unter den in den §§ 2, 3 bezeichneten Voraussetzungen nur gewährt,
1. wenn die Steuer- oder Monopolforderung, auf die sich die Tat bezieht, bis zum 31. Dezember 1952 entstanden und entweder
a) die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen oder
b) bei Steuern, für welche die Abgabe einer Steuererklärung gefordert wird, die Steuererklärung vor dem 1. Dezember 1953 schuldhaft unrichtig oder unvollständig abgegeben worden ist, auch wenn die Tat erst nach dem Stichtag (§ 1) beendet worden ist,
2. wenn die Tat, auf welche die Nummer 1 nicht anwendbar ist, vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden ist.
(2) Straffreiheit nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht gewährt,
1. wenn die Tat sich auf die Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz bezieht,
2. für Steuervergehen, für die der Täter nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich vom 7. März 1953 (Bundesge-setzbl. II S. 15) Straffreiheit erlangen konnte.
(3) Für Vergehen gegen Artikel IX – Bestandsaufnahme – des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der Militärregierung vom 20. Juni 1948 (Beilage Nr. 4 zum WiGBl. 1948 S. 11) und gegen die entsprechenden Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz, der ehemaligen Länder Baden und Württemberg-Hohen-zollern, des bayerischen Kreises Lindau und des Landes Berlin wird Straffreiheit unter den in den §§ 2, 3 bezeichneten Vorausetzungen gewährt, wenn die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden ist.
§ 5 Interzonengeschäfte
(1) Für Wirtschaftsstraftaten, die gegen die Vorschriften über Interzonengeschäfte verstoßen (§21 Abs. 1), wird über die §§ 2, 3 hinaus Straffreiheit gewährt, wenn die Tat vor dem 1. Januar 1952 be-
gangen worden und keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, allein oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.
(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 6
Taten während des Zusammenbruchs
Für Straftaten, die unter dem Einfluß der außergewöhnlichen Verhältnisse des Zusammenbruchs in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1944 und dem 31. Juli 1945 in der Annahme einer Amts-, Dienstoder Rechtspflicht, insbesondere auf Grund eines Befehls, begangen worden sind, wird über die §§ 2, 3 hinaus Straffreiheit gewährt, wenn nicht dem Täter nach seiner Stellung oder Einsichtsfähigkeit zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen, und keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe, allein oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.
§ 7 Verschleierung des Personenstandes
(1) Für Straftaten, die zur Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen worden sind, wird über die §§ 2, 3 hinaus Straffreiheit gewährt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe, allein oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.
(2) Ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe wird Straffreiheit gewährt, wenn der Täter freiwillig frühere unwahre Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen gegenüber einer Behörde berichtigt hat, oder wenn er sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes spätestens bis zum 31. Dezember 1954 freiwillig gegenüber der Polizeibehörde seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltortes gemäß den polizeilichen Meldevorschriften berichtigt. Dies gilt auch für Taten, die nach dem Stichtag (§ 1) fortdauern.
(3) Befindet sich der Täter beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in dessen Geltungsbereich oder ist er an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden verhindert, so endet die Frist des Absatzes 2 erst sechs Monate, nachdem er den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreten hat oder das Hindernis weggefallen ist.
§ 8 Nachrichtentätigkeit
Für Straftaten, welche die Mitteilung, Beschaffung oder Verbreitung von Nachrichten über Angelegenheiten zum Gegenstand haben, mit denen Angehörige des öffentlichen Dienstes befaßt sind, oder welche damit derart in Zusammenhang stehen, daß sie solche Taten vorbereiten, fördern, sichern oder decken sollten,
Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1954 205
wird über die §§ 2, 3 hinaus ohne Rücksicht auf die Höhe der rechtskräftig verhängten oder zu erwartenden Strafe Straffreiheit gewährt, wenn die Tat vor dem 1. Januar 1952 begangen worden ist.
ZWEITER ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Straffreiheit
§ 9 Ausschluß von der Straffreiheit
(1) Ausgeschlossen von der Straffreiheit nach diesem Gesetz sind
Hochverrat
(§§ 80 bis 84 des Strafgesetzbuchs),
Staatsgefährdung
(§§ 89 bis 94, 96 des Strafgesetzbuchs),
Landesverrat
(§§ 100 bis 100f des Strafgesetzbuchs),
Beteiligung an verbotenen Vereinigungen (§§ 49b, 128, 129, 129 a des Strafgesetzbuchs),
Flucht bei Verkehrsunfällen (§ 142 des Strafgesetzbuchs),
Mord und Totschlag
(§§ 211 bis 213 des Strafgesetzbuchs), jedoch Totschlag nicht in den Fällen des § 6,
Verschleppung und politische Verdächtigung
(§§ 234 a, 241a des Strafgesetzbuchs, § 1 des Berliner Gesetzes über die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren vom 12. September 1949 – Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 331 –,§§1,2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 – Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 417–),
Raub und räuberische Erpressung
(§§ 249 bis 252, 255 des Strafgesetzbuchs),
vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs),
unterlassene Verbrechensanzeige (§ 138 des Strafgesetzbuchs und § 3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 – Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 417 –) und Volltrunkenheit (§ 330a des Strafgesetzbuchs), wenn sie sich auf eine der vorstehend bezeichneten mit Strafe bedrohten Handlungen beziehen.
(2) Von der Straffreiheit sind ferner Straftaten ausgeschlossen, die auf Gewinnsucht beruhen oder bei denen die Art der Ausführung oder die Beweggründe eine gemeine Gesinnung des Täters erkennen lassen.
§ 10
Ausschluß von Vorstrafen
Vorstrafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgt oder tilgungsreif sind oder der beschränkten Auskunft unterliegen, bleiben bei der Prüfung, ob die Straffreiheit nach diesem Gesetz durch Vorstrafen
ausgeschlossen wird, außer Betracht. Dies gilt für die Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus entsprechend.
§ 11 Zusammentreffen mehrerer Straftaten
(1) Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen, so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu bildenden Gesamtstrafe und, soweit eine Gesamtstrafe nicht zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an.
(2) Enthält eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe wegen einer Straftat, für die Straffreiheit gewährt wird, oder mehrere solche Einzelstrafen, so ist die Gesamtstrafe angemessen herabzusetzen. Die Entscheidung (§ 458 der Strafprozeßordnung) wird von dem Gericht erlassen, das die Einzelstrafe verhängt hat. Wird für mehrere Einzelstrafen Straffreiheit gewährt, so gilt § 462 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen zu bilden, von denen nur die eine unter dieses Gesetz fällt, so bleibt sie bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht. Mehrere solche Einzelstrafen bleiben unberücksichtigt, wenn für eine aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe nach diesem Gesetz Straffreiheit gewährt werden würde.
§ 12
Nebenstrafen und Nebenfolgen
Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und auf gesetzliche Nebenfolgen. Er erstreckt sich ferner auf rückständige Bußen, die in die Staatskasse oder in die Kasse einer gemeinnützigen Einrichtung fließen, und auf rückständige Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war.
§ 13 Besondere Maßnahmen
(1) Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie Einziehung, Ersatzeinziehung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung und Abführung des Mehrerlöses werden von dem Straferlaß und der Einstellung des Verfahrens nicht berührt. Dasselbe gilt für die Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-standes. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängten und noch nicht vollstreckten Maßregeln der Abführung des Mehrerlöses werden erlassen, wenn der Betroffene entweder den zur Tatzeit allgemein üblichen Preis nicht überschritten oder keinen höheren Gewinn erzielt hat, als er bei einem Verkauf oder einer Leistung zum angemessenen Preis allgemein zulässig gewesen wäre. Wegen der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielten Mehrerlöse sind bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen Maßregeln der Abführung nicht mehr zu verhängen.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen werden in einem selbständigen Verfahren angeordnet.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(3) über die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung kann im selbständigen Verfahren nur auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden werden. Für das selbständige Verfahren gilt § 429 b Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung über das Sicherungsverfahren sinngemäß.
(4) Das selbständige Verfahren zur Anordnung der Einziehung, Ersatzeinziehung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung, Abführung des Mehrerlöses und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-standes richtet sich nach den §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung.
(5) Anhängige oder künftig eingeleitete Verfahren werden weitergeführt, soweit sie die Anordnung der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen. In solchen Verfahren kann über die Anordnung der Maßnahmen durch Beschluß entschieden werden, wenn dies in einem selbständigen Verfahren zulässig wäre.
§ 14
Sondervorschriften für Steuer- und Monopolvergehen
(1) Ist bei Steuervergehen (§ 392 der Reichsabgabenordnung) und Monopolvergehen (§§ 119 bis 126 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, §§40 bis 43 des Zündwarenmonopolgesetzes) eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe noch nicht in Freiheitsstrafe umgewandelt worden (§ 470 der Reichsabgabenordnung}, so kommt es für die Straffreiheit nach den §§ 2, 3 auf die Höhe der zu erwartenden Ersatzfreiheitsstrafe an.
(2) Bei Steuer- und Monopolvergehen erstreckt sich der Straferlaß nicht auf
1. den Wegfall der Steuererleichterung nach § 82 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes,
2. den Verlust des Brennrechts nach § 38 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Branntweinmonopol,
3. den Verlust der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, nach § 116 a Abs. 1 Nr. 6 der Brennereiordnung in der Fassung der Verordnung vom 7. Dezember 1944 (Reichsministerialblatt S. 89).
§ 15
Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
(1) Wäre nach diesem Gesetz ein anhängiges oder künftig eingeleitetes Strafverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende einzustellen, so kann es mit dem Ziel fortgesetzt Werden, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anzuordnen.
(3) Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen und ist einheitlich Jugendstrafe verhängt oder zu verhängen (§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt § 11 sinngemäß. Für nachträgliche Entscheidungen (§ 11 Abs. 2) ist das Gericht zuständig, das einheitlich Jugendstrafe verhängt hat.
§ 16 Verfahrensvorschriften
(1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet über die Einstellung eines vorbereitenden Strafverfahrens das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig wäre. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Wird ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren vor der Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund dieses Gesetzes durch Beschluß eingestellt, so steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluß, der die Anwendbarkeit dieses Gesetzes verneint, ist nicht anfechtbar.
(3) Ist ein Strafverfahren durch einen nicht mehr anfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund dieses Gesetzes eingestellt worden, so kann wegen der Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel Anklage erhoben werden.
(4) über Einwendungen, die auf Grund dieses Gesetzes gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung eines rechtskräftigen Straf- oder Beschwerdebescheides oder einer Unterwerfung (§§ 445, 447, 452 der Reichsabgabenordnung) erhoben werden, entscheidet das Gericht, das nach der Reichsabgabenordnung für die gerichtliche Entscheidung nach einem Strafbescheid zuständig wäre. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
§ 17 Antrag auf Durchführung des Verfahrens
(1) Wird ein wegen Verbrechens oder Vergehens gerichtlich anhängiges Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung auf Grund dieses Gesetzes eingestellt, so kann der Beschuldigte, der seine Unschuld geltend macht, die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Zieht das Gericht in der Hauptverhandlung die Einstellung eines solchen Verfahrens in Erwägung, so ist dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellung des Antrages zu geben. Das Gericht kann die Hauptverhandlung aussetzen.
(2) Der Antrag kann nur binnen einer Woche nach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses, in der Hauptverhandlung nur bis zur Beendigung der Schlußvorträge gestellt werden. Für die Antragsbefugnis und die Zurücknahme des Antrages gelten die §§ 297 bis 299, 302, 303 der Strafprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß, der den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ablehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.
(3) Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist das Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen. Wäre der Angeklagte bei Nichtanwendung dieses Gesetzes freizusprechen, so wird auf Freisprechung erkannt.
(2) Ist nach diesem Gesetz eine Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt war, erlassen oder ein Verfahren, in dem ein Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes vorliegt, niedergeschlagen, so bleiben die für die Bewährungszeit angeordneten Bewährungsauflagen als selbständige Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel bestehen.
Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1954
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(4) Wird das fortgesetzte Verfahren auf Grund dieses Gesetzes eingestellt, so hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Beteiligten und die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten wie ein Verurteilter zu tragen.
§ 18 Feststellung ehrenrühriger Tatsachen
(1) Wird ein wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung (§§ 185, 186, 187, 187 a des Strafgesetzbuchs) gerichtlich anhängiges Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung auf Grund dieses Gesetzes eingestellt, so kann der Verletzte die Weiterführung des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung beantragen, daß eine ehrenrührige Behauptung tatsächlicher Art, die der Beschuldigte aufgestellt oder verbreitet hat, unwahr oder haltlos sei. Ist die Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung zu erwarten, so kann der Verletzte den Antrag in der Hauptverhandlung stellen; das Gericht kann die Hauptverhandlung aussetzen. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist das Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen. Der Antragsteller hat die Rechte des Nebenklägers.
(3) Wäre der Beschuldigte bei Nichtanwendung dieses Gesetzes zu verurteilen, weil er eine nicht als wahr erweisliche ehrenrührige Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt oder verbreitet hat, oder wäre er lediglich auf Grund des § 193 des Strafgesetzbuchs oder wegen Zurechnungsunfähigkeit freizusprechen, so gilt folgendes:
1. Wird die Unwahrheit der Behauptung erwiesen oder ergibt sich ihre Haltlosigkeit, so hat das Gericht dies im Urteilsspruch festzustellen.
2. Wird weder die Unwahrheit oder die Haltlosigkeit noch die Wahrheit der Behauptung erwiesen, so hat das Gericht im Urteilsspruch festzustellen, daß die Behauptung sich nicht bewahrheitet hat.
(4) Hat der Verletzte einen Feststellungsantrag gestellt, so kann der Beschuldigte den Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 17 auch nach dem Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist stellen.
(5) Wird die Unwahrheit oder Haltlosigkeit der Behauptung festgestellt, so hat der Beschuldigte die notwendigen Auslagen der Beteiligten und die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten wie ein Verurteilter zu tragen. Wird der Feststellungsantrag abgewiesen, so trägt der Verletzte die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten. In anderen Fällen kann das Gericht diese Kosten und Auslagen angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen; sie können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die falsche Anschuldigung (§ 164 des Strafgesetzbuchs) entsprechend.
§ 19 Kosten bei Privatklage und Nebenklage
(1) War das nach diesem Gesetz eingestellte Verfahren auf Privatklage eingeleitet, so werden die Kosten des Verfahrens niedergeschlagen. Die dem Privatkläger und dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen.
(2) Gegen den Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die sofortige Beschwerde zulässig.
(3) Wird ein Verfahren nach den §§ 17, 18 durchgeführt und wäre unter Zugrundelegung des Ergebnisses dieses Verfahrens über die notwendigen Auslagen der Beteiligten anders entschieden worden, so ist der frühere Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 aufzuheben oder zu ändern und auf Grund des Ergebnisses des späteren Verfahrens darüber neu zu entscheiden.
(4) Für die Nebenklage gelten diese Vorschriften entsprechend.
§ 20 Strafregister
(1) Strafregistervermerke über Verurteilungen wegen Wirtschaftsstraftaten (§ 21 Abs. 2) werden getilgt, wenn die Verurteilung
1. vor dem 8. Mai 1945 ergangen und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe, allein oder nebeneinander, verhängt worden ist,
2. vor dem 31. Dezember 1949 ergangen und Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr, Haft und Geldstrafe, allein oder nebeneinander, verhängt worden ist.
Dies gilt nicht, wenn der Täter zugleich wegen anderer Straftaten oder Rechtsverletzungen verurteilt worden ist.
(2) Strafregistervermerke über Verurteilungen durch Spruchgerichte auf Grund der Verordnung Nr. 69 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet S. 405) werden getilgt, wenn Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Vermögenseinziehung und Geldstrafe, allein oder nebeneinander, verhängt worden ist. Enthält eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe auf Grund einer solchen Verurteilung, so ist die Gesamtstrafe angemessen herabzusetzen, soweit es sich um die Durchführung der Tilgung im Strafregister handelt. Die Entscheidung (§ 458 der Strafprozeßordnung) darüber wird von dem Gericht erlassen, das die Gesamtstrafe gebildet hat.
(3) Wird das Strafregister außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt, so stellt die Strafvollstreckungsbehörde auf Antrag des Verurteilten fest, ob die Voraussetzungen der Tilgung nach den Absätzen 1, 2 erfüllt sind. Ist der Strafregistervermerk zu tilgen, so ist dies der Bundesstrafregister-behörde mitzuteilen. Ist eine Strafvollstreckungsbehörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zuständig, so obliegt die Feststellung nach Satz 1 der
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Bundesstrafregisterbehörde. Der Vermerk im Bundesstrafregister wirkt wie eine Tilgung im Strafregister.
§ 21 Begriffsbestimmungen
(1) Verstöße gegen die Vorschriften über Inter-zonengeschäfte im Sinne des § 5 sind Zuwiderhandlungen gegen
1. das Gesetz Nr. 53 der Amerikanischen und der Britischen Militärregierung (Neufassung) vom 18. September 1949 oder die Verordnung Nr. 235 des Französischen Hohen Kommissars vom 18. September .1949 über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, allein oder in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission über Devisenbewirtschaftung vom 2. August 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 514),
2. die Berliner Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1950 Teil I S. 5),
3. die Berliner Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 304), allein oder in Verbindung mit der Berliner Verordnung Nr. 503 zur Ergänzung der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 19. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 Teil I S. 51) in der Fassung der Berliner Verordnung Nr. 519 vom 22. September 1952 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin S. 876),
4. Vorschriften, die durch die in den Nummern 1, 3 bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden sind,
soweit die Vorschriften oder die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sich auf den Verkehr zwischen dem Bundesgebiet oder Berlin (West) einerseits, der sowjetisch besetzten Zone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin andererseits beziehen.
(2) Wirtschaftsstraftaten im Sinne des § 20 sind strafbare Zuwiderhandlungen gegen
1. die §§ 1 bis 5 und 7 bis 21 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193),
2. die Vorschriften, die in § 102 des in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsstrafgesetzes und § 34 des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) aufgeführt sind,
3. das Gesetz gegen Preistreiberei vom 28. Januar 1949 (WiGBl. S. 11),
4. § 11 des Energienotgesetzes vom 10. Juni 1949 (WiGBl. S. 87),
5. die Vorschriften, die in § 104 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697) aufgeführt sind,
6. das Kontrollratsgesetz Nr. 50 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 266) und die Verordnungen Nr. 14 der Amerikanischen und Nr. 89 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Amerikanisches Kontrollgebiet E S. 6; Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet S. 533),
7. sonstige Vorschriften über Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsüberwachung, insbesondere über die Bewirtschaftung und Marktregelung auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft, der Verkehrswirtschaft, der Landwirtschaft, der Ernährung und der Forstwirtschaft.
DRITTER ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten
§22
Erlaß und Niederschlagung
(1) Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten (§ 26) bis zu fünftausend Deutsche Mark, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt und noch nicht vollstreckt sind, werden erlassen.
(2) Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten bis zu fünftausend Deutsche Mark zu erwarten sind. Unter denselben Voraussetzungen werden neue Verfahren nicht eingeleitet.
§23
Ordnungswidrigkeiten im Interzonenverkehr
Bei Ordnungswidrigkeiten, die gegen die Vorschriften über Interzonengeschäfte (§ 21 Abs. 1) verstoßen und vor dem 1. Januar 1952 begangen worden sind, wird Erlaß und Niederschlagung nach § 22 gewährt, wenn eine Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.
§24
Entsprechende Anwendung von Vorschriften über Straffreiheit
(1) Für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren gelten entsprechend
§ 9 Abs. 2 über den Ausschluß von der Straffreiheit,
§ 12 über Nebenstrafen und Nebenfolgen,
§ 13 Abs. 1, 2 und 5 über besondere Maßnahmen.
(2) Der im Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 5 von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich.
§25
Verfahrensvorschriften
(1) über die Einstellung eines nicht gerichtlich anhängigen Bußgeldverfahrens und über Einwendungen, die auf Grund dieses Gesetzes gegen die
Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1954
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Zulässigkeit der Vollstreckung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides oder einer Unterwerfung erhoben werden, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Gericht, das für die Entscheidung über einen Bußgeldbescheid zuständig wäre. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Wird ein gerichtlich anhängiges Bußgeldverfahren auf Grund dieses Gesetzes eingestellt, so steht der Verwaltungsbehörde die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluß, der die Anwendbarkeit dieses Gesetzes vor der Entscheidung über den Bußgeldbescheid verneint, ist nicht anfechtbar.
(3) Ist ein Bußgeldverfahren durch einen nicht mehr anfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund dieses Gesetzes eingestellt worden, so kann wegen der Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben werden.
§ 26
Begriffsbestimmung
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 22 sind Handlungen, auf die das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) nach dessen § 3 anwendbar ist oder die Vorschriften des Wirtschaftsstraigesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) über Ordnungswidrigkeiten oder die entsprechenden Vorschriften des Berliner Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28. April 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 153) anwendbar waren.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
§27
Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§28
Gesetzesänderung
§ 15 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) werden aufgehoben.
§29
Aufhebung eines früheren Gesetzesbeschlusses
Der Beschluß des Deutschen Bundestages vom 18. Juni/29. Juli 1953 über die Annahme des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit (Nr. 3935, 4428, 4656 der Drucksachen) wird aufgehoben.
§30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1954.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
210
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
zur Erstreckung des Richterwahlgesetzes
auf das Land Berlin.
Vom 16. Juli 1954.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Das Richterwahlgesetz vom 25. August 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 368) gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1954.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Justiz Neumayer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. –Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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