Bannmeilengesetz
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bannmeilengesetz.
Vom 6. August 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der befriedete Bannkreis für die Gesetzgebungsorgane des Bundes umfaßt das Gebiet der Städte Bonn und Beuel, das umgrenzt wird durch die Zweite Fährgasse in Bonn, die Weberstraße von der Koblenzer Straße ab bis zur Kaiserstraße, die Kaiserstraße von der Weberstraße ab bis zur Unterführung unter der Reuterstraße, den Straßburger Weg, den Verbindungsweg an der Eisenbahnlinie entlang bis zur Abzweigung der Trajektbahn, die Trajektbahnlinie nach dem Rhein, die Verbindungslinie vom Ende der Trajektbahn über den Rhein hinüber zur Straße Am Trajekt auf dem östlichen Rheinufer, diese Straße bis an die Eisenbahnlinie Königswinter-Beuel, diese Eisenbahnlinie von der Straße Am Trajekt ab bis zum Bonner Weg, den Bonner Weg von der Eisenbahnlinie bis zur Ernst-Moritz-Arndt-Straße, die Ernst-Moritz-Arndt-Straße bis zum Rhein, die Verbindungslinie vom Anfang der Ernst-Moritz-Arndt-Straße am Rhein zur Zweiten Fährgasse auf dem westlichen Rheinufer.
Die genannten Straßen und Wege gehören zum Bannkreis, soweit sie ihn umgrenzen.
§ 2 Der befriedete Bannkreis für das Bundesverfassungsgericht umfaßt das Gebiet der Stadt Karlsruhe, das begrenzt wird durch
die Bismarckstraße, die Reinhold-Frank-Straße von der Bismarckstraße bis zum Mühlburger Tor, die Amalienstraße vom Mühlburger Tor bis zur Waldstraße, die Waldstraße von der Amalienstraße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-Thoma-Straße von der Waldstraße bis zur Bismarckstraße.
Die genannten Straßen gehören zum Bannkreis, soweit sie ihn umgrenzen.
§ 3
Ausnahmen von dem Verbot öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen kann der Bundesminister des Innern
im Einvernehmen mit den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates für den befriedeten Bannkreis der Gesetzgebungsorgane des Bundes
und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts für den befriedeten Bannkreis des Bundesverfassungsgerichts zulassen.
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 5
Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1955.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Stellvertreter desBundeskanzlers Blücher
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köin – Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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