Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 12 vom 22.03.1956  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 127 Teil I 1956 Ausgegeben zu Bonn am 22. März 1956 Nr. 12 Tag Inhalt: Seite 21.3.56 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung (Abmessungen und Gewichte)........................................ • 127 16. 3. 56 Zweite Verordnung zu § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes..................................................... 129 16. 3. 56 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstricharbeiten............................................................................... 130 19.3.56 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen................................ ................................ 130 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung (Abmessungen und Gewichte). Vom 21. März 1956. Auf Grund der §§6 und 27 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung – StVZO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) wird wie folgt geändert: 1. § 32 erhält folgende Fassung: "§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt die 1. höchstzulässige Gesamtbreite über alles – ausgenommen bei land-und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Schneeräumgeräten – 2,50 Meter, bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 Meter, 2. höchstzulässige Gesamthöhe über alles jedoch dürfen Lastkraftwagen, Lastkraftwagenanhänger und Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger) zur Güterbeförderung einschließlich ihrer festen Aufbauten die aus nachstehender Zeichnung ersichtlichen Höhenmaße nicht überschreiten, wenn sie offene Laderäume haben. Planspriegel und Plangestelle müssen abnehmbar sein; bei Fahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 3 Tonnen müssen sie in der Mitte eine 4,00 Meter, lichte Höhe von mindestens 2 Metern haben oder auf diese Höhe einstellbar sein. «400 »H-OO*;^^ 1000 –tj*–1000 I 1250-----H«–1^50 2 9 80 1 1 2700 \ t 1 1 1 1 24- SO 1 1 ! i i t i r 1 . 3. höchstzulässige Gesamtlänge über alles a) bei Einzelfahrzeugen 10,00 Meter, jedoch bei Kraftomnibussen 12,00 Meter, b) bei Sattelkraftfahrzeugen 13,00 Meter, c) bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeuge ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, die durch Bundesgesetzblatt 127 Teil I 1956 Ausgegeben zu Bonn am 22. März 1956 Nr. 12 Tag Inhalt: Seite 21.3.56 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung (Abmessungen und Gewichte)........................................ • 127 16. 3. 56 Zweite Verordnung zu § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes..................................................... 129 16. 3. 56 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstricharbeiten............................................................................... 130 19.3.56 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen................................ ................................ 130 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung (Abmessungen und Gewichte). Vom 21. März 1956. Auf Grund der §§6 und 27 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung – StVZO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) wird wie folgt geändert: 1. § 32 erhält folgende Fassung: "§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt die 1. höchstzulässige Gesamtbreite über alles – ausgenommen bei land-und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Schneeräumgeräten – 2,50 Meter, bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 Meter, 2. höchstzulässige Gesamthöhe über alles jedoch dürfen Lastkraftwagen, Lastkraftwagenanhänger und Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger) zur Güterbeförderung einschließlich ihrer festen Aufbauten die aus nachstehender Zeichnung ersichtlichen Höhenmaße nicht überschreiten, wenn sie offene Laderäume haben. Planspriegel und Plangestelle müssen abnehmbar sein; bei Fahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 3 Tonnen müssen sie in der Mitte eine 4,00 Meter, lichte Höhe von mindestens 2 Metern haben oder auf diese Höhe einstellbar sein. «400 »H-OO*;^^ 1000 –tj*–1000 I 1250-----H«–1^50 2 9 80 1 1 2700 \ t 1 1 1 1 24- SO 1 1 ! i i t i r 1 . 3. höchstzulässige Gesamtlänge über alles a) bei Einzelfahrzeugen 10,00 Meter, jedoch bei Kraftomnibussen 12,00 Meter, b) bei Sattelkraftfahrzeugen 13,00 Meter, c) bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeuge ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, die durch 128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I ein Gelenk unterteilt sind, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbständiges Fahrzeug darstellt), d) bei Zügen (unter Beachtung der Vorschriften zu Buchstabe a) 1. allgemein 15,00 Meter, 14,00 Meter, 2. aus Kraftfahrzeugen mit Anhängern der in § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstaben a, b, c, d, e und i genannten Art unter den dort erwähnten Voraussetzungen 18,00 Meter. (2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen bei Kurvenfahrt so spuren, daß die bei einer Kreisfahrt überstrichene Ringfläche keine größere Breite als 5,5 Meter hat. Dabei darf der äußere Radius derselben nicht größer als 12 Meter sein. (3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden." 2. In § 32 a werden folgende Sätze angefügt: "Hinter Kraftomnibussen darf nur ein für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitge-geführt werden. Für Kraftomnibusse, die im Linienverkehr, insbesondere Berufsverkehr eingesetzt werden sollen, kann die Genehmigungsbehörde in dringenden Bedarfsfällen Ausnahmen bis zu einer Gesamtlänge von 18 Metern zulassen." 3. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen dürfen die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht übersteigen: je Einzelachse 8 Tonnen, jedoch bei Kraftomnibussen 10 Tonnen, je Doppelachse 12 Tonnen, je Fahrzeug mit zwei Achsen 12 Tonnen, jedoch bei Kraftomnibussen 16 Tonnen, je Fahrzeug mit 3 oder mehr Achsen 18 Tonnen, je Kraftomnibus, der als Gelenkfahrzeug ausgebildet ist, 20 Tonnen, je Sattelkraftfahrzeug 24 Tonnen, je Zug 24 Tonnen. Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so darf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen." 4. Als neuer § 35 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 35 Motorleistung Bei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen und Kraftomnibussen sowie bei Lastkraftwagen- und Kraftomnibuszügen muß eine Motorleistung von mindestens sechs Pferdestärken je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts vorhanden sein; das gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge." 5. § 41 erhält folgenden Absatz 15: "(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,5 Tonnen sowie andere Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 Tonnen müssen außer den Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit einer Motorbremse oder einer in der Bremswirkung gleichartigen Vorrichtung ausgerüstet sein; das gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde und für Anhänger hinter solchen Kraftfahrzeugen. " 6. In § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die von Lastkraftwagen gezogene Anhängelast darf das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen." 7. In § 72 Abs. 2 wird Buchstabe a gestrichen. 8. § 72 erhält folgenden Absatz 5: "(5) Von den Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung vom 21. März 1956 (Bun-desgesetzbl. I S. 127) treten in Kraft die Änderungen zu §32 am 1. Januar 1958 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge, jedoch Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben b und d bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, bei denen nur eines der miteinander verbundenen Fahrzeuge ab 1. Januar 1958 erstmals in den Verkehr kommt, erst am 1. Juli 1960, §32 Abs. 1 am 1. Juli 1960 für alle anderen Fahrzeuge, § 32 Abs. 2 nach näherer Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr für am 1. Januar 1958 bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge und Züge, §32a am l.Juli 1960, §34 Abs. 3 am 1. Januar 1958 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge, jedoch bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, bei denen nur eines der miteinander verbundenen Fahrzeuge ab 1. Januar 1958 erstmals in den Verkehr kommt, erst am 1. Juli 1960, am l.Juli 1960 für alle anderen Fahrzeuge, §35 am 1. Januar 1958 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge, am 1. Juli 1960 für alle anderen Fahrzeuge, Nr. 12 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1956 129 §41 Abs. 15 am 1. Januar 1958 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge, am l.Juli 1960 für alle anderen Fahrzeuge, §42 Abs. 3 am l.Mai 1957. Sind auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes oder des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande Unternehmern Genehmigungen für bestimmte Fahrzeuge erteilt worden, so gelten die Änderungen der §§ 32, 32a, 34 und 41 sowie § 35 für das genehmigte Fahrzeug erst nach Ablauf der zur Zeit des Inkrafttretens der Änderungsverordnung bestehenden Genehmigung, frühestens jedoch ab l.Juli 1960. Bis zum l.Juli 1960 darf die höchstzulässige Gesamtlänge von Zügen aus Fahrzeugen, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind (einschließlich eines für die Gepäckbeförderung bestimmten Anhängers), 20 Meter betragen." 9. In den Mustern 2 und 4 unter "Nummer der Maschine" wird als neue Zeile eingefügt: "Motorleistung in PS" mit folgender Fußnote: "Nur für Fahrzeuge, für die § 35 StVZO gilt." Artikel 2 Die Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1201) wird wie folgt geändert: In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: "sie darf nach hinten nur bei Beförderungen innerhalb der Nahzone (§ 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 – Bundesgesetzbl. I S. 697) hinausragen." Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im Lande Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am l.Mai 1956 in Kraft. Bonn, den 21. März 1956. Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Zweite Verordnung zu § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes. Vom 16. März 1956. Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung des Gesetzes vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 530) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet: § 1 Die Erste Verordnung zu § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 21. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 263) wird wie folgt geändert: In § 1 Buchstabe a werden eingefügt a) hinter "Kapitänleutnante im Bundesgrenzschutz" als neue Zeile "Stabsärzte im Bundesgrenzschutz"; b) hinter "Stabskapitäne im Bundesgrenzschutz" als neue Zeile "Oberstabsärzte im Bundesgrenzschutz"; c) hinter "Oberstabskapitäne im Bundesgrenzschutz" als neue Zeile "Kommandoärzte im Bundesgrenzschutz". § 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) und §2 des Gesetzes vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 530) auch im Land Berlin. § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1953 in Kraft. Bonn, den 16. März 1956. Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder 130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstricharbeiten. Vom 16. März 1956. Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstricharbeiten vom 27. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 183) in der Fassung der Verordnung vom 23. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 739), wird wie folgt ergänzt und geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "an metallischem Blei" durch die Worte "an Bleiverbindungen, auf Blei berechnet," ersetzt. 2. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: "§ 3 a Bleiarme Zinkoxyde Zinkoxyde, die unmittelbar aus Nebenprodukten der Verhüttung zinkhaltiger Erze gewonnen werden, dürfen abweichend von den Bestimmun- Bonn, den 16. März 1956. gen des § 2 Abs. 1 für den Innenanstrich von Gebäuden verwendet werden, wenn ihr Gehalt an Bleiverbindungen, auf Blei berechnet, nicht mehr als fünfeinhalb vom Hundert beträgt. Die Packungen und Behälter, in denen diese Zinkoxyde aufbewahrt und befördert werden, müssen abweichend von den Bestimmungen des § 3 Satz 2 deutlich erkennbar und dauerhaft nachstehende Aufschrift tragen: Für den Innenanstrich von Gebäuden zugelassen. Bleigehalt nicht über 5,5 v. H." 3. § 15 Abs. 3 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 1956 in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. Vom 19. März 1956. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für 1. die in der Zeit vom 4. bis 7. April 1956 in München stattfindende "Ausstellung anläßlich der 73. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie"; 2. die in der Zeit vom 8. bis 12. April 1956 in Wiesbaden stattfindende "Fachausstellung anläßlich des Kongresses der Deutschen Gesellschaft für innere Medizin"; 3. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1956 in Hannover stattfindende "Deutsche Industrie- Messe Hannover 1956 (Technische Messe – Mustermesse)"; 4. die in der Zeit vom 26. Mai bis 3. Juni 1956 in Essen stattfindende "Fachaustellung aus Anlaß des Deutschen Tischlertages"; 5. die in der Zeit vom 10. bis 17. Juni 1956 in Hannover stattfindende "Fleischerei-Fachausstellung Hannover 1956"; 6. die in der Zeit vom 21. Juni bis 1. Juli 1956 in Essen stattfindende "Essener Städtemesse (Fachmesse für den gesamten Kommunalbedarf)"; 7. die in der Zeit vom 1. bis 23. September 1956 in Essen stattfindende "Internationale Polizei-Ausstellung". Bonn, den 19. März 1956. Der Bundesminister der Justiz In Vertretung Strauß Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei, Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II ezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM4,–, für Teil II – DM3,– (zuzüglich Zustellgebühr), je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren. Laufender Einzelstücke 130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstricharbeiten. Vom 16. März 1956. Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstricharbeiten vom 27. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 183) in der Fassung der Verordnung vom 23. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 739), wird wie folgt ergänzt und geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "an metallischem Blei" durch die Worte "an Bleiverbindungen, auf Blei berechnet," ersetzt. 2. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: "§ 3 a Bleiarme Zinkoxyde Zinkoxyde, die unmittelbar aus Nebenprodukten der Verhüttung zinkhaltiger Erze gewonnen werden, dürfen abweichend von den Bestimmun- Bonn, den 16. März 1956. gen des § 2 Abs. 1 für den Innenanstrich von Gebäuden verwendet werden, wenn ihr Gehalt an Bleiverbindungen, auf Blei berechnet, nicht mehr als fünfeinhalb vom Hundert beträgt. Die Packungen und Behälter, in denen diese Zinkoxyde aufbewahrt und befördert werden, müssen abweichend von den Bestimmungen des § 3 Satz 2 deutlich erkennbar und dauerhaft nachstehende Aufschrift tragen: Für den Innenanstrich von Gebäuden zugelassen. Bleigehalt nicht über 5,5 v. H." 3. § 15 Abs. 3 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 1956 in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. Vom 19. März 1956. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für 1. die in der Zeit vom 4. bis 7. April 1956 in München stattfindende "Ausstellung anläßlich der 73. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie"; 2. die in der Zeit vom 8. bis 12. April 1956 in Wiesbaden stattfindende "Fachausstellung anläßlich des Kongresses der Deutschen Gesellschaft für innere Medizin"; 3. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1956 in Hannover stattfindende "Deutsche Industrie- Messe Hannover 1956 (Technische Messe – Mustermesse)"; 4. die in der Zeit vom 26. Mai bis 3. Juni 1956 in Essen stattfindende "Fachaustellung aus Anlaß des Deutschen Tischlertages"; 5. die in der Zeit vom 10. bis 17. Juni 1956 in Hannover stattfindende "Fleischerei-Fachausstellung Hannover 1956"; 6. die in der Zeit vom 21. Juni bis 1. Juli 1956 in Essen stattfindende "Essener Städtemesse (Fachmesse für den gesamten Kommunalbedarf)"; 7. die in der Zeit vom 1. bis 23. September 1956 in Essen stattfindende "Internationale Polizei-Ausstellung". Bonn, den 19. März 1956. Der Bundesminister der Justiz In Vertretung Strauß Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei, Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II ezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM4,–, für Teil II – DM3,– (zuzüglich Zustellgebühr), je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren. Laufender Einzelstücke