Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblat
841
Teill
1957
Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1957
Nr. 37
Tag Inh.alt: Seite
25. 7. 57 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von
Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung ...................... 841
26. 7. 57 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen............................................. 844
26. 7. 57 Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften...................................... 848
Gesetz zur Errichtung
einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung
von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung.
Vom 25. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Unter dem Namen "Preußischer Kulturbesitz" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als entstanden gilt.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2
(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte des ehemaligen Landes Preußen, die sich auf Gegenstände erstrecken, welche bis zum 9. Mai 1945 im Amtsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder im Amtsbereich des Preußischen Ministerpräsidenten verwaltet wurden, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stiftung über, soweit es sich handelt
1. um Kulturgüter; hierzu gehören insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar;
2. um Grundstücke, die überwiegend zur Unterbringung dieser Kulturgüter bestimmt waren oder dienten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine Anwendung
1. auf die Bestände der Bibliotheken und sonstigen Sammlungen der Hochschulen und staatlichen Lehranstalten sowie auf die dazugehörigen Grundstücke;
2. auf die Grundstücke, die der Verwaltung der preußischen staatlichen Schlösser und Gärten unterstanden;
3. auf das zu den unter Nummer 2 fallenden Grundstücken gehörige Inventar, soweit es nicht im einzelnen Bestandteil einer selbständigen Sammlung war oder ist;
4. auf Archivbestände, die nur von regionaler Bedeutung für das Land sind, in welchem sie sich befinden;
5. auf die Bestände der Staatlichen Kunstsammlungen in Kassel.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, auf sie nach Absatz 1 übergegangene Vermögenswerte, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses Land zu übertragen.
§ 3
(1) Die Stiftung hat den Zweck, bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung die ihr übertragenen preußischen Kulturgüter für das deutsche Volk zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen, unter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zusammenhang der Sammlungen zu erhalten und eine Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung und für den Kulturaustausch zwischen den Völkern zu gewährleisten.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, die auf sie übergegangenen, aus kriegsbedingten Gründen aus Berlin verlagerten Kulturgüter alsbald zurückzuführen.
(3) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammengehöriger Bestände der Kulturgüter anderen geeigneten Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen auf deren Antrag übertragen.
(4) Die Stiftung kann sich die treuhänderische Verwaltung von Kulturgut übertragen lassen, das sich nicht in der Obhut des Berechtigten befindet.
Bundesgesetzblat
841
Teill
1957
Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1957
Nr. 37
Tag Inh.alt: Seite
25. 7. 57 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von
Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung ...................... 841
26. 7. 57 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen............................................. 844
26. 7. 57 Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften...................................... 848
Gesetz zur Errichtung
einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung
von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung.
Vom 25. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Unter dem Namen "Preußischer Kulturbesitz" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als entstanden gilt.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2
(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte des ehemaligen Landes Preußen, die sich auf Gegenstände erstrecken, welche bis zum 9. Mai 1945 im Amtsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder im Amtsbereich des Preußischen Ministerpräsidenten verwaltet wurden, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stiftung über, soweit es sich handelt
1. um Kulturgüter; hierzu gehören insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar;
2. um Grundstücke, die überwiegend zur Unterbringung dieser Kulturgüter bestimmt waren oder dienten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine Anwendung
1. auf die Bestände der Bibliotheken und sonstigen Sammlungen der Hochschulen und staatlichen Lehranstalten sowie auf die dazugehörigen Grundstücke;
2. auf die Grundstücke, die der Verwaltung der preußischen staatlichen Schlösser und Gärten unterstanden;
3. auf das zu den unter Nummer 2 fallenden Grundstücken gehörige Inventar, soweit es nicht im einzelnen Bestandteil einer selbständigen Sammlung war oder ist;
4. auf Archivbestände, die nur von regionaler Bedeutung für das Land sind, in welchem sie sich befinden;
5. auf die Bestände der Staatlichen Kunstsammlungen in Kassel.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, auf sie nach Absatz 1 übergegangene Vermögenswerte, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses Land zu übertragen.
§ 3
(1) Die Stiftung hat den Zweck, bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung die ihr übertragenen preußischen Kulturgüter für das deutsche Volk zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen, unter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zusammenhang der Sammlungen zu erhalten und eine Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung und für den Kulturaustausch zwischen den Völkern zu gewährleisten.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, die auf sie übergegangenen, aus kriegsbedingten Gründen aus Berlin verlagerten Kulturgüter alsbald zurückzuführen.
(3) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammengehöriger Bestände der Kulturgüter anderen geeigneten Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen auf deren Antrag übertragen.
(4) Die Stiftung kann sich die treuhänderische Verwaltung von Kulturgut übertragen lassen, das sich nicht in der Obhut des Berechtigten befindet.
842
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 4
Die Stiftung erhält eine Satzung, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates errichtet und die sie in gleicher Weise ändern und ergänzen kann.
§ 5
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der Stiftung;
2. der Kurator; er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen;
3. der Beirat; er hat den Stiftungsrat und den Kurator zu beraten.
§ 6
Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern des Bundes und der in der Satzung zu bezeichnenden Länder. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7
Der Kurator wird auf Vorschlag des SÜftungs-rates vom Bundespräsidenten bestellt oder ernannt.
§ 8
Die Mitglieder des Beirates sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von Sachverständigen zu berufen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministers des Innern.
§ 10
(1) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministers des Innern. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
§ 11
(i) Die nach dem Haushaltsplan zum Ausgleich etwaiger Fehlbeträge erforderlichen Mittel werden anteilig entsprechend dem satzungsmäßigen Stimmrecht vom Bund und von den in der Satzung bezeichneten Ländern zur Verfügung gestellt. Hierbei trägt jedes dieser Länder, soweit nichts anderes unter ihnen vereinbart ist, einen gleichen Teilbetrag. Die zur Verfügung zu stellenden Zuschüsse sind im Haushaltsplan in den Einnahmen nachzuweisen.
(2) Überschüsse sind dem Absatz 1 entsprechend anteilig an den Bund und die Länder bis zur Höhe der von diesen zur Verfügung gestellten Beträge abzuführen und in den Ausgaben nachzuweisen.
§ 12
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitskräfte wahrgenommen, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind.
(2) Planstellen für Beamte dürfen nur in dem Umfange eingerichtet werden, als sie für eine dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.
§ 13
(1) Die Beamten der Stiftung sind mittelbare Bundesbeamte.
(2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter sind, wenn sie nicht mit dem Ziele der Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit berufen oder durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt werden, auf die Dauer von zwölf Jahren zu berufen; Wiederernennung ist zulässig. Werden sie auf Zeit ernannt, so finden auf sie die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern begründet ist, für den Kurator und seinen ständigen Vertreter der Vorsitzende des Stiftungsrates, für die übrigen Beamten der Kurator.
§ 14
Mit Ausnahme des Kurators werden die Beamten der Stiftung vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt.
§ 15
Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter der Stiftung finden die für die Angestellten und Arbeiter des Bundes jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Tarif- und Dienstordnungen sowie Tarifvereinbarungen und Tarifverträge Anwendung.
§ 16
Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten nicht für Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.
§ 17
Unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen auch Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt worden sind.
§ 18
. Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, bleiben bestehen.
§ 19
Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Eigentum und sonstige Vermögensrechte der in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Art getroffen worden sind, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Rechtsänderungen kraft Gesetzes, die vor dem 20. April 1949 eingetreten sind.
Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 843
§ 20
Soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Auseinandersetzung zwischen der Stiftung und den Ländern folgendes:
1. Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Ländern in bezug auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte gemacht worden sind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, wird nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Nutzungen.
2. Aufwendungen und Verwendungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in bezug auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte gemacht worden sind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, sind von der Stiftung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu erstatten. Nach diesem Zeitpunkt erzielte Nutzungen sind an die Stiftung abzuführen.
3. Unbeschadet der Vorschrift der Nummer 1 Satz 2 sind an die Stiftung ferner abzuführen alle sonstigen Vorteile, die ein Land auf Grund eines Vermögenswertes, auf den die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines solchen Vermögenswertes oder durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, das sich auf einen solchen Vermögenswert bezieht.
§ 21
Der Bundesminister des Innern und der Kurator der Stiftung sind berechtigt, von allen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden Eigentums oder der unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden sonstigen Vermögensrechte befaßt
waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen. Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof.
§ 22
(1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz der Stiftung zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen. Der Antrag muß von dem Kurator oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Siegel oder Stempel der Stiftung versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Stiftung gehört.
(2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.
§ 23
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
§ 24
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
§ 25
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 26
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
844
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT
Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 1 Grundsatz
(1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2 Titel
(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.
(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Orden und Ehrenzeichen
(1) Orden und Ehrenzeichen können nur vom Bundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung gestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlaß sowie die Genehmigung sind im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
(2) Auszeichnungen für sportliche Leistungen können durch den Bundespräsidenten als Ehrenzeichen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
(3) Die mit einer öffentlichen Dienststellung oder akademischer Würde verbundenen äußeren Abzeichen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das gleiche gilt für Abzeichen, die lediglich die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kennzeichnen oder als Anerkennung für eine Leistung oder für eine Geldspende bestimmt sind, sofern sie nicht nach ihrer äußeren Form oder Trageweise den nach Absatz 1 gestifteten oder nach Absatz 2 und § 6 anerkannten Orden und Ehrenzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
§ 4
Entziehung
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches
Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen und die Einziehung der Verleihungsurkunde anordnen. Für Klagen gegen die Entziehung eines Titels oder einer Auszeichnung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Soweit Anordnungen des Bundespräsidenten angefochten werden, ist die Klage gegen den Bundesminister des Innern zu richten. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über den Verlust von Titeln, Orden und Ehrenzeichen als Folge strafgerichtlicher Verurteilung bleiben unberührt.
§ 5 Genehmigung der Annahme
(1) Ein Deutscher darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen. Dieser Genehmigung bedarf auch, wer nach dem 8. Mai 1945 einen ausländischen Titel, einen ausländischen Orden oder ein ausländisches Ehrenzeichen erhalten hat und den Titel zu führen oder die Auszeichnung zu tragen beabsichtigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden; § 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen werden.
ZWEITER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für früher verliehene Orden und Ehrenzeichen
§ 6
Früher verliehene Auszeichnungen
(1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen getragen werden
1. Orden und Ehrenzeichen, die von einem Landesherrn, dem Kaiser, einer Landesregierung, der Reichsregierung, dem Reichspräsidenten und dem Bundespräsidenten oder mit deren Genehmigung gestiftet worden sind, sowie das Schlesische Bewährungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz. Soweit die Auszeichnungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit nationalsozialistischen Emblemen verliehen worden sind, dürfen sie nur in der ursprünglichen Form getragen werden;
2. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August 1934 bis zum 31. August 1939 für Verdienste um die Olympischen Spiele 1936, um den Luftschutz, das Feuerwehrwesen und das Grubenwehrwesen gestiftet worden sind, sowie die in dieser Zeit gestifteten Staat-
Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957
845
liehen Dienst auszoichnungen und Treudienstehrenzeichen. Sie dürfen nur ohne nationalsozialistische Embleme getragen werden,- für ihre Form sind die von der Bundesregierung bestimmten und im Bun-desministerium des Innern verwahrten Mus t er*) m a ß g e b e n d;
3. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 von den zuständigen deutschen Stellen für Verdienste im zweiten Weltkrieg gestiftet worden sind, einschließlich der Waffenabzeichen. und des Verwundetenabzeichens.Nummer2 Satz 2 gilt entsprechend;
4. Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt, oder einer ausländischen Regierung verliehen worden sind, wenn die Annahme genehmigt worden ist. Das gleiche gilt für Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg, auch soweit eine Genehmigung zur Annahme nicht erteilt oder widerrufen worden ist.
(2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischem Emblemen dürfen nicht getragen werden. Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.
(3) Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz 2), entziehen. § 4 Satz 2 bis 4 gelton entsprechend.
§ 7
Verwundetenabzeichen
des zweiten Weltkrieges
(1) Das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von jedem, der eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der Stufe getragen werden, die in der Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzb).I S. 1577) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Anzahl oder Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der Verwundungen oder Beschädigungen zu führen ist.
DRITTER ABSCHNITT Besitznachweis
§ 8
Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis
Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde
*) Muster und 1 lerstelhinijsvorschriften können vom ßundesminislerium des Innern be/.oyen werden.
nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungs-urkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.
§ 9 Ersatzurkunde
(1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist für den Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses ausgestellt werden kann, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Antragsteller die Verleihung der betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).
(2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Ersatzurkunde gemäß Absatz 1 ist, daß die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des Nachweises und das Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
(4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von Ersatzurkunden zuständigen Behörden.
§ 10
Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen
(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.
(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.
VIERTER ABSCHNITT Ehrensold
§ 11
(1) Träger (Ritter und Inhaber) der in dem Erlaß vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl.I S. 1553) und den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften bezeichneten höchsten deutschen Kriegsauszeichnun-
846
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
gen des ersten Weltkrieges und die Ritter des Sächsischen Militär-Sankt-Heinrichsordens und des Württembergischen Militär-Verdienst-Ordens erhalten einen Ehrensold von monatlich fünfundzwanzig Deutsche Mark, wenn sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland haben. Das gleiche gilt für Träger anderer in dem Erlaß vom 27. August 1939 aufgeführten Kriegsauszeichnungen, wenn sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
(2) Träger mehrerer dieser Auszeichnungen erhalten nur einen Ehrensold.
(3) Der Ehrensold wird auf andere Bezüge nicht angerechnet und bleibt bei Festsetzung von Unterstützungen jeder Art außer Ansatz.
(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Auszahlung des Ehrensoldes.
FÜNFTER ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Trageweise
(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Bande zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:
1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
2. Rettungsmedaille am Bande,
3. Eisernes Kreuz 1914,
4. Eisernes Kreuz 1939,
5. Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
6. Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
7. Kriegsverdienstkreuz 1939,
8. sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
9. weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
10. staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
11. ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.
(2) Für die Trageweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust, getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Sliftungserlasse maßgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in ver- j kleinerter Form getragen werden.
§ 13 Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen
(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.
§ 14 Vertrieb
(1) Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder dürfen nur von solchen Verkaufsstellen vertrieben werden, die durch die von den Ländern bestimmten Behörden zugelassen sind. Die Zulassung kann nur wegen mangelnder Sachkunde oder wegen mangelnder Zuverlässigkeit verweigert werden.
(2) Die Verkaufsstelle darf Orden und Ehrenzeichen – auch in verkleinerter Form – und die dazugehörigen Bänder nur gegen Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises (§§ 8, 9) an Privatpersonen aushändigen.
(3) Absatz 2 gilt nicht .für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.
SECHSTER ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimimingen
§ 15 Straf Vorschriften
(1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1. unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt, oder
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band oder ein Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen öffentlich trägt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Auszeichnungen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Orden und Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis vertreibt,
Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 847
2. entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen der in Nummer 1 genannten Gegenstände ohne Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises einer Privatperson überläßt, soweit es sich nicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 14 Abs. 3),
3. einen der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gegenstände herstellt oder in Verkehr bringt (§ 6 Abs. 2).
§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Einziehung nach §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.
§ 17
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende Vorschriften werden als Bunclesrecht aufgehoben:
1. Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom I.Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 725);
2. die Verordnung über Titel vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 73);
3. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1341);
4. die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 17. März 1936 (Reichsgesetzbl.! S. 178);
5. die Erste Verordnung über die Verleihung von Titeln (Professor-Titel) vom 27. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 913);
6. die Zweite Verordnung über die Verleihung von Titeln (Titel für Bühnen-, Film- und Tonkünstler) vom 22. Oktober 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 1137) in der Fassung der Verordnung vom 5. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1007);
7. die Dritte Verordnung über die Verleihung von Titeln (Bau-, Sanitäts-, Veterinär- und Justizrat-Titel) vom 18. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1455);
8. der Erlaß über die Neuregelung des Ehrensoldes für Träger höchster Kriegsauszeichnungen und der Zulage für Schutztruppenbeschädigte vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1553);
9. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Zulassung von Verkaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder vom 4. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. LS. 1333);
10. die Verordnung über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen vom 8. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 15);
11. das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 11);
12. Artikel 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 17 über den Entzug der unter der nationalsozialistischen Herrschaft verliehenen Titel vom 20. Mai 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 178).
§ 18
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 19
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung, § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit, verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
848
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz zur Änderung steuerrecbtlicher Vorschriften.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Artikel 1 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 11. August 1955 (Bundesgesetzblatt I S. 505), des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781) und des Gesetzes zur Änderung dieses- Gesetzes vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 918) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In. Absatz 5 Ziff. 2 wird der folgende Satz angefügt:
"Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;".
b) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:
"(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinn des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschfatsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet."
1. $ 3 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:
"2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld und die Stillegungsvergütung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie die Unterstützung aus der gesetzlichen Arbeitslosenhilfe;".
b) In Ziffer 4 werden im Eingangssatz hinter den Worten "bei Angehörigen" die Worte "der Bundeswehr," eingefügt.
c) Hinter Ziffer 4 wird die folgende Ziffer 5 eingefügt:
"5. bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes;".
d) Die bisherigen Ziffern 5 bis 11. werden Ziffern 6 bis 12.
e) In der neuen Ziffer 6 werden hinter den Worten "versorgungshalber an" die Worte "Wehrdienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen," eingefügt.
f) Die neue Ziffer 12 erhält die folgende Fassung:
"12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;". ,
g) Hinter der neuen Ziffer 12 wird die folgende Ziffer 13 eingefügt:
"13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen und Umzugskostenvergütungen;".
h) Die bisherigen Ziffern 12 bis 17 werden Ziffern 14 bis 19.
i) In der neuen Ziffer 15 werden die Zahl "500" durch die Zahl "700" und die Zahl "300" durch die Zahl "500" ersetzt.
k) Hinter der neuen Ziffer 19 wird die folgende Ziffer 20 angefügt:
"20. die aus Öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen."
Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957
849
3. § 10 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird hinter Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
"Für die Veranlagungszeiträume 1956 bis 1958 erhöht sich der Satz von 50 vom Hundert auf 75 vom Hundert."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "folgenden Jahre" durch die Worte "folgenden drei Jahre" ersetzt.
4. § 26 wird gestrichen. Hinter § 25 werden an Stelle des bisherigen § 26 die folgenden §§26 bis 26 e eingefügt:
"§ 26
Veranlagung von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben, werden nach Maßgabe des § 26 a getrennt veranlagt. Sie werden nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 26 b bis 26 e zusammen veranlagt, wenn sie es beantragen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die Veranlagungszei träume 1949 bis 1957. Sie sind anzuwenden
1. bei Veranlagungen, die nach dem 30. Juni 1957 erstmals für einen Veranlagungszeitraum durchgeführt werden;
2. bei Berichtigungsveranlagungen nach § 218 Abs. 4 und § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Reichsabgabenordnung, die nach dem 30. Juni 1957 durchgeführt werden. Wird bei der Berichtigungsveranlagung die bisherige Art der Veranlagung (getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung der Ehegatten mit allen Einkünften oder Zusammenveranlagung unter Ausscheiden von Einkünften eines Ehegatten) nicht beibehalten, so finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere oder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die bisher festgesetzten Steuern mit den Steuern zu vergleichen sind, die sich ergeben würden, wenn die bisherige Art der Veranlagung der Ehegatten unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen oder Beweismittel beibehalten würde. Ergibt sich danach für einen Veranlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere Veranlagung
rechtfertigen, dann dürfen in den Berichtigungssteuerbescheiden die in den bisherigen Steuerbescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht unterschritten werden;
3. bei erstmals für einen Veranlagungszeitraum durchgeführten Veranlagungen und bei Berichtigungsveranlagungen nach § 218 Abs. 4 und § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Reichsabgabenordnung, wenn die Veranlagungen vor dem 1. Juli 1957 durchgeführt worden sind, die Steuerbescheide aber am 30. Juni 1957 noch nicht rechtskräftig waren. Ziffer 2 Satz 2 und 3 findet Anwendung;
4. bei Berichtigungsveranlagungen nach den Absätzen 3 und 4.
(3) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene, nach dem 20. Februar 1957 rechtskräftig gewordene Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1957, die auf Grund einer erstmaligen Veranlagung oder einer Berichtigungsveranlagung nach § 218 Abs. 4 oder § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Reichsabgabenordnung ergangen sind und auf einer Zusammenveranlagung der Ehegatten beruhen, sind zu berichtigen, wenn ein Ehegatte vor dem 1. November 1957 beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll die getrennte Veranlagung beantragt. Das gleiche gilt für vor dem 21. Februar 1957 erlassene Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1957, gegen die wegen der Zusammenveranlagung der Ehegatten form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Sonstige den zu berichtigenden Bescheiden zugrunde liegende tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen bleiben maßgebend. Ist der Steuerbescheid auf Grund einer Berichtigungsveranlagung erlassen, so findet Absatz 2 Ziff. 2 Satz 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
(4) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1957, die auf einer Zusammenveranlagung der Ehegatten beruhen, können von dem Finanzamt berichtigt werden, wenn die Steuerbescheide auf Grund des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nicht mehr vollstreckbar sind. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Berichtigung vor dem 21. Februar 1957 rechtskräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit der Begründung verlangt werden, daß § 26 des Einkommensteuergesetzes in den vor dem 21. Februar 1957 angewendeten Fassungen nichtig sei
(6) Nach dem 20. Februar 1957 gezahlte oder beigetriebene Beträge für Steuern, die in einem vor dem 21. Februar 1957 rechtskräftig gewor-
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
denen Steuerbescheid festgesetzt worden sind, sind auf Antrag eines Ehegatten insoweit zu erstatten, als die Steuerbeträge bei einer getrennten Veranlagung der Ehegatten nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu entrichten gewesen wären. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist vor dem 1. November 1957 beim Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären. Das Finanzamt entscheidet über den Antrag durch Bescheid.
§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten
(1) Bei getrennter Veranlagung der Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzuredinen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten mit Ausnahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des Verlustabzugs sind, soweit sie die Summe der für sie mindestens anzusetzenden Pauschbeträge übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten mit allen Einkünften in Betracht kommenden Hödistbeträge je zur Hälfte bei der Veranlagung des Ehemanns und der Ehefrau zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen.
(3) Außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge für besondere Fälle nach § 33 a der Einkommensteuergesetze 1950 und 1951 und des Einkommensteuergesetzes 1953 in Verbindung mit § 52 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1955 sind in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten mit allen Einkünften in Betracht kommenden Betrags zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 26b
Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen, soweit nicht in den §§ 26 c und 26 d etwas anderes bestimmt ist.
§ 26c
Sondervorschriften
für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1954
bei der Zusammenveranlagung
Für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1954 scheiden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb bei der Zusammenveranlagung aus, es sei denn, daß die Ehegatten die Einbeziehung dieser Einkünfte in die Zusammenveranlagung beantragen.
§ 26d -
Sondervorschriften
für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957
bei der Zusammenveranlagung
(1) Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957 scheiden Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3) und nicht-selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) in einem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb bei der Zusammenveranlagung aus. Auf Antrag scheiden statt dessen die entsprechenden Einkünfte des Ehemanns aus, wenn diese niedriger sind. Die Ehegatten können innerhalb einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Frist die Einbeziehung dieser Einkünfte in die Zusammenveranlagung beantragen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welchen Fällen Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Tätigkeit der Ehefrau den Einkünften aus selbständiger Arbeit gleichgestellt werden.
(2) Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten für den Veranlagungszeitraum 1957 wird ein Freibetrag von 600 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen. Das gilt nicht, wenn Einkünfte eines Ehegatten nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der auf Grund des Absatzes 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der Zusammenveranlagung ausgeschieden werden.
(3) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn der §§ 10 und 10b sind, soweit sie die Summe der für sie mindestens anzusetzenden Pauschbeträge übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung mit allen Einkünften der Ehegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Zusammenveranlagung und bei der gesonderten Veranlagung des Ehegatten mit den ausscheidenden Einkünften zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen.
(4) Die Anwendung der Vorschriften der §§ 10a und lOd wird durch eine Rechtsverordnung geregelt. Dabei kann Absatz 3 für sinngemäß anwendbar erklärt oder es kann bestimmt werden, daß die Vorschriften der §§ 10 a und 10 d bei der Veranlagung berücksichtigt werden, bei der die mit dem nicht entnommenen Gewinn oder dem Verlustabzug in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
(5) Außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge für besondere Fälle nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes 1953 in Verbindung mit § 52 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1955 sind in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung mit allen Einkünften der Ehegatten in Betracht kommenden Betrags je zur Hälfte bei der Zusammenveranlagung und bei der gesonderten Veranlagung des Ehegatten mit den ausscheidenden Einkünften zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen.
Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957
851
§ 26 e Antrag auf Zusammenveranlagung
Der Antrag auf Zusammenveranlagung ist von beiden Ehegatten beim Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären. Ist einer der Ehegatten aus zwingenden Gründen zur Abgabe einer Erklärung nicht in der Lage, dann kann das Finanzamt die Erklärung des anderen Ehegatten als ausreichend ansehen."
5. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten "Dabei gilt" die Worte "vorbehaltlich der §§32a und 32 b" eingefügt.
6. § 32 a erhält die folgende Fassung:
"§ 32a
Steuerklassen bei getrennter Veranlagung
von Ehegatten nach § 26 a
Ehegatten, die nach § 26 a getrennt veranlagt werden, fallen in die Steuerklasse I. Liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4 (Kinderermäßigung) vor, so werden für die in Betracht kommenden Kinder Freibeträge abgezogen, deren Höhe sich aus der Anweisung am Schluß der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Einkommensteuertabelle ergibt. Die Freibeträge sind bei der Veranlagung jedes Ehegatten zur Hälfte abzuziehen, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist."
7. Hinter § 32 a wird der folgende § 32b eingefügt:
"§ 32b
Steuerklassen beim Ausscheiden
von Einkünften aus der Zusammenveranlagung
(1) Ein Ehegatte fällt mit den Einkünften, die nach §26d aus der Zusammenveranlagung ausscheiden, in die Steuerklasse I.
(2) Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957 wird auf Antrag der Ehegatten derjenige, der nach Absatz 1 in die Steuerklasse I fällt, mit den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften nach der Steuerklasse, die nach § 32 maßgebend ist, besteuert; in diesem Fall werden die Ehegatten mit allen anderen Einkünften nach Steuerklasse I besteuert."
8. Der bisherige § 32 b wird §32c und erhält die folgende Fassung:
"§ 32c
Altersfreibetrag
Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957 wird bei Personen, die nach § 32 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4 in die Steuerklasse II oder III fallen, für jeden Veranlagungszeitraum ein Betrag von 720 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen (Altersfreibetrag), wenn diese Personen mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet haben. Bei Ehegatten, die nach §§ 26 b, 26 d veranlagt v^rerden, wird nur ein Altersfreibetrag gewährt; es genügt, daß ein Ehegatte das 70. Lebensjahr vollendet hat. Werden Ehegatten
nach § 26 a getrennt veranlagt, so wird bei demjenigen Ehegatten, der mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet hat, ein Betrag von 360 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen. Im Veranlagungszeitraum 1957 wird bei Personen, die nach § 32 Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuerklasse II fallen und mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet haben, ein Altersfreibetrag von 360 Deutsche Mark gewährt."
9. § 33 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird die Zahl "720" jeweils durch die Zahl "900" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Betrag von 720 Deutsche Mark" durch die Worte "der Betrag von 900 Deutsche Mark" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
"(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Beträge von 900 Deutsche Mark und die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Beträge von 720 Deutsche Mark um je ein Zwölftel."
10. In §34a wird die Zahl "9 000" durch die Zahl "15 000" ersetzt.
11. In §34c Abs. 5 wird die folgende Ziffer 6 angefügt:
"6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkommen, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte."
12. § 39 a erhält die folgende Fassung:
"§ 39a
Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Ehegatten
(1) Vom Jahresarbeitslohn des Ehemanns wird für das Kalenderjahr 1957 vor Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle (§ 39 Abs. 1) ein Freibetrag von 600 Deutsche Mark abgezogen, wenn die Ehegatten beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und die Ehefrau keine Einkünfte bezieht, die der Besteuerung unterliegen. Beziehen Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, im Kalenderjahr 1957 außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau keine Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen, so wird der Freibetrag vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
(2) Das Verfahren zur Gewährung des in Absatz 1 bezeichneten Freibetrags wird durch Rechtsverordnung geregelt. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß eine besondere Jahreslohnsteuertabelle aufgestellt wird, bei der in den Steuerklassen II und III der
852
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
in Absatz 1 bezeichnete Freibetrag berücksichtigt wird. Es ist sicherzustellen, daß sich bei Arbeitnehmern, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug des Freibetrags nicht gegeben sind, der Freibetrag bei der Erhebung der Lohnsteuer nicht auswirkt. Zu diesem Zweck kann bestimmt werden, daß auf der Lohnsteuerkarte des Ehemanns oder der Ehefrau ein vor Anwendung der .Jahreslohnsteuertabelle dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag eingetragen wird.
(3) Ehefrauen werden, abweichend von § 39, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach Steuerklasse I besteuert. Auf Antrag der Ehegatten wird die Ehefrau mit ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse, die nach § 39 Abs. 3 bis 5 maßgebend ist, besteuert. In diesem Fall wird der Ehemann nach Steuerklasse I besteuert. Das Verfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt. Durch Rechtsverordnung kann auch zugelassen werden, daß Ehefrauen auf Antrag mit ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse, die nach § 39 Abs. 3 bis 5 maßgebend ist, besteuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht gegeben sind oder wenn damit eine höhere Besteuerung als bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten mit allen Einkünften vermieden wird. Im letzteren Fall kann dabei auch die Nachforderung einer etwaigen Mehrsteuer geregelt werden. Die Sätze 1 bis 6 gelten für laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt wird, die nach dem 31. Dezember 1954 enden und vor dem 1. Januar 1958 beginnen, bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen für den Arbeitslohn, der der Ehefrau nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1958 zufließt."
13. Hinter §39a wird der folgende §40 eingefügt:
"§ 40
Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens kann durch Rechtsverordnung
1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn erhält, nach Vomhundertsätzen (Pauschsteuersätzen) der sonstigen Bezüge bemißt. Dabei sind die Vomhundertsätze unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 39 nach der Höhe des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns und dem Familienstand zu staffeln;
2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeitgebers bei bestimmten sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen, die der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vomhundertsatz (Pausch-
steuersatz) erhoben wird, der sich für diese Bezüge unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 39 im Durchschnitt ergibt. Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und die davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.
(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird,
1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2 bezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach-zuerheben ist, weil er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder in zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder
3. wenn Bezüge an aushilfsweise beschäf tigte Arbeitnehmer gezahlt werden.
In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung, daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39 schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohnsteuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht bleiben."
14. In § 41 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:
"Im Veranlagungszeitraum 1957 wird bei Personen, die nach § 39 Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuerklasse II fallen und mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet haben, ein Altersfreibetrag von 360 Deutsche Mark gewährt."
a) In Absatz 1 wird die Ziffer 6 gestrichen und im letzten Satz die Zahl "6" durch die Zahl "5" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Worte "4 bis 6" durch die Worte "4 und 5" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte "3. in den Fällen
des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 60 vom Hundert" gestrichen.
15. § 43 wird wie folgt geändert:
16. § 44 wird wie folgt geändert:
Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957
853
b) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen werden kann, wrenn sichergestellt ist, daß dem für die Veranlagung jeweils zuständigen Finanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, bekanntwerden."
17. § 45 und § 45a werden gestrichen.
18. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangssalz werden die Worte ", unbeschadet der Vorschriften des § 26," gestrichen.
b) In Ziffer 3 wird die Zahl "4 800" durch die Zahl "7 200" ersetzt.
c) Ziffer 4 erhält die folgende Fassung:
"4. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach § 26a getrennt veranlagt wird;".
d) In Ziffer 5 wird der folgende Buchstabe d angefügt:
,,d) zum Zweck der Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten gemäß §§ 26, 26b bis 26 e."
19. In § 46a wird in der überschritt und in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Zahl "6" durch die Zahl "5" ersetzt.
20. Hinter § 49 wird der folgende § 49 a eingefügt:
,,§ 49 a
Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen
bei beschränkt Steuerpflichtigen
(Aufsichtsratsteuer)
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt
30 vom Hundert der Aufsichtsrafsvergütung, wenn der Empfänger die Steuer trägt,
42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsratsmitglied tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn das Unternehmen die Steuer übernimmt.
(3) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer für das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichtsratsmitglied zufließt, und die einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen.
(4) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen.
(5) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsratsteuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Das Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen,
1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsratsvergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß das Unternehmen die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt,"
21. In § 50 Abs. 4 wird der letzte Satz wie folgt ergänzt:
"; durch diese Rechtsverordnung wird auch bestimmt, daß ein Altersfreibetrag (§ 41 Abs. 2) in Höhe von 360 Deutsche Mark gewährt wird."
22. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 2 Buchstabe b Satz 3 wird das Wort "vierten" durch das Wort "sechsten" ersetzt.
b) In Ziffer 2 werden die folgenden Buchstaben m bis p angefügt:
,,m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft, welche die nachstehend bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden Wert angesetzt werden können:
aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt,
bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung zur Deckung des Bedarfs
854
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
der deutschen Wirtschaft erforderlich sind (Waren des volkswirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit einem Werl, der bei einem Mehr-hcstand an diesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei dem. übrigem Bestand bis zu 15 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wicdorbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags Hegt; statt des Abschlags au! einen Mehrbestand kann bei den einzelnen Waren des volks-v. i; l.schaftlich vordr in gl ichen Bedarfs ein Abschlug bis zu 30 vom Hundert von den Anschaf fungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Markt-preis (Wiederbescha f fungspreis) des Bilanzstichtags zugelassen werden, soweit diese Waren im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Saarland neben den handelsüblichen Vorräten eingelagert werden und nur unter besonders zu bestimmenden Bedingungen dem Lager (Sonderlager) entnommen werden können.
Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der mengenmäßige Bestand der Waren am Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen und insgesamt den Bestand an einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Saarland befinden.
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa kann nur in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1956 enden, der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann nur in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1956 und vor dem 1. Januar 1962 enden, zugelassen werden. Erfüllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppelbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so kann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb zugelassen werden. Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin vertraglich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb nicht zulässig;
n) über Sonderabschreibungen
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang, stehenden, der Förderung, Seilfahrt und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter
für die Errichtung von neuen För-d er schachtanlagen, auch in der
Form von Anschlußschachtanlagen,
für die Errichtung von neuen Schächten in Verbindung mit Aufschlußarbeiten unter Tage,
für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage und
für den Wiederaufschluß stilliegender Grubenfelder und Feldesteile,
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-und Erzbergbaues
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluß, Großgeräte und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die für die Erschließung neuer Tagebaue und beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 ermitteln, nach dem 31. .Dezember 1955 ganz oder zum Teil angeschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, daß mit der Durchführung der bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen und ihre Förderungswürdigkeit von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt worden ist. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und den vier folgenden Wirtschaftsjahren
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
bis zu insgesamt 50 vom Hundert und
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
bis zu insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Daneben sind die Absetzungen für Ab-
Nr. 37 –- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957
855
nutzung nach § 7 vorzunehmen. Von den Sonderabschreibungen darf nicht mehr Gebrauch gemacht werden für Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung von neuen Förderschachtanlagen (auch im Zusammenhang mit dem Wiederaufschluß stilliegender Grubenfelder und Feldesteile), jedoch nicht in der Form von Anschlußschachtanlagen, nach dem 31. Dezember 1970 und in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember 1965 angeschafft oder hergestellt werden. Bei nach diesen Stichtagen angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern können die Sonderabschreibungen für die vor diesen Stichtagen aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten zugelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem zugelassen werden, daß die vor dem I.Januar 1966 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden;
o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, und die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1960 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr bis zu insgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Daneben sind Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vorzunehmen. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, daß die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Sonderabschreibungen sind nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder hergestellt werden;
p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben worden sind. Hierbei kann bestimmt werden, daß die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Härten kann zugelassen werden, daß an Stelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949."
c) In Ziffer 3 werden die Worte "§ 3 Ziff. 14" durch die Worte "§ 3 Ziff. 16" und die Worte "§ 26 Abs. 3 und 4" durch die Worte "§ 26 d Abs. 1 und 4" ersetzt, die Worte "§ 32 a Abs. 2," gestrichen und hinter den Worten "§ 39 a Abs. 2 und 3," die Worte "§ 40 Abs. 1," sowie hinter den Worten "§ 42," die Worte "§ 44 Abs. 6," eingefügt.
23. Hinter § 51 wird der folgende § 51 a eingefügt:
"§ 51a
Übergangsvorschrift
Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) sind
1. auf Steuerpflichtige, die im Saarland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Vorschrift des § 1 Abs. 3 und
2. auf die in § 49 Abs. 1 bezeichneten Einkünfte, die im Saarland bezogen worden sind, die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2
weiter anzuwenden."
24. In der Anlage 1 (zu § 32) werden in den Spalten 3 bis 9 die Steuerbeträge von weniger als 18 Deutsche Mark gestrichen.
25. In der Anlage 2 (zu § 39) werden in den Spalten 3 bis 9 die Steuerbeträge von weniger als 18 Deutsche Mark gestrichen.
856
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Artikel 2
Entrichtung von Vorauszahlungen
und Steuerabzug vom Arbeitslohn
nach dem 31. Dezember 1957
(1) Für den Veranlagungszeitraum 1958 haben Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Ziff. 4 vorliegen, bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften über die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer Vorauszahlungen nach den für den Veranlagungszeitraum 1957 geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu entrichten.
(2) Bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften über dem Steuerabzug vorn Arbeitslohn bei Ehegatten wird der Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, vom laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Kalenderjahr 1958 beginnen, und von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen, die den Ehegatten im Kalenderjahr 1958 zufließen, vorbehaltlich einer anderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der Veranlagung, nach den für das Kalenderjahr 1957 geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vorgenommen.
Artikel 3
Das Körperschattsteuergesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467), des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781) und des Gesetzes über die Verlängerung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergeselzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 314) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
"(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu ermitteln. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 5 Buchstabe a wird die Zahl "6" durch die Zahl "5" ersetzt.
3. Hinter § 23 a wird der folgende § 23b eingefügt:
"§ 23b
Übergangsvorschrift
Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) ist auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Saarland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, die Vorschrift des § 2 Abs. 2 weiter anzuwenden."
Artikel 4
(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 2, 9, 10 und 23 bis 25 und des Artikels 3 Ziff. 3 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die bezeichneten Vorschriften des Artikels 1 bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1956 endet, bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1956 zufließt.
(2) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 3 Buch Stabe b ist erstmals für den Veranlagungszeitrauni 1956 anzuwenden.
(3) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Ziff. 1 hinsichtlich des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Ziff. 2 Buchstabe a gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1956 enden. Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Ziff. 1 hinsichtlich des § 5 Abs. 2 Satz 3 sind erstmals auf Umstellungen des Wirtschaftsjahrs anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 15, 16 Buchstabe a und Ziff. 19 sowie des Artikels 3 Ziff. 2 Buchstabe b sind erstmals auf Zinsen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1957 fällig werden.
(5) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 17 und 20 sind erstmals auf Aufsichtsratsvergütungen anzuwenden, die dem Steuerpflichtigen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zufließen.
(6) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 18 Buchstabe b ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.
ZWEITER ABSCHNITT Abgabe "Notopfer Berlin"
Artikel 5
Der Erste Abschnitt gilt sinngemäß für die Anwendung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin".
Nr. 37 -– Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957
857
DRITTER ABSCHNITT Gewerbesteuer
Artikel 6
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 473), des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 786) und des Gesetzes über die Verlängerung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 314) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht inländische Betriebst.att.cn eines Unternehmens der Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, wenn die Einkünfte aus diesen Betriebstätten nach § 49 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 1 erhält Satz 2 die folgende Fassung:
"Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Beendigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so erhöht oder vermindert sich die Kürzung auf soviel Zwölftel, wie der maßgebende Zeitraum volle oder angefangene Kalendermonate umfaßt."
b) In Ziffer 5 wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Umfaßt bei Beginn -der Steuerpflicht, bei Beendigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so erhöht oder vermindert sich die Kürzung auf soviel Zwölftel, wie der maßgebende Zeitraum volle oder angefangene Kalendermonate umfaßt."
3. § 9a wird gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Erhebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten Wirtschaftsjahrs maßgebend.
(3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Beendigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung des Wirtschaftsjahrs der für die
Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung der Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Bei der Umrechnung sind Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, als volle Kalendermonate anzusetzen."
5. § 11 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:
"(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf soviel Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden hat."
6. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) ist auf Gewerbebetriebe, die zugleich im Saarland und im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) betrieben werden, die Vorschrift des § 2 Abs. 5 weiter anzuwenden."
Artikel 7
(1) Die Vorschriften des Artikels 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den Erhebungszeitraum 1957 anzuwenden.
(2) Die Vorschrift des Artikels 6 Ziff. 1 ist bei der Lohnsummensteuer erstmals für die Lohnsumme des Monats Januar 1957 anzuwenden.
VIERTER ABSCHNITT
Bewertung, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer
Artikel 8
Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des § 30 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1.Dezember 1936 (Reichsgesetzbl.I S.961) und des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
"(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung)
1. bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Grundstück oder einem Betriebsgrundstück, wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, entweder um
858
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 1 000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Wird bei einer wirtschaftlichen Einheit die Grundstücksfläche verkleinert oder vergrößert, so wird der Einheitswert ohne Rücksicht auf die Grenzen des Satzes 1 neu festgestellt, wenn der neue Wert um mindestens 1 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Fällt eine wirtschaftliche Einheit weg, so wird der Einheitswert in jedem Falle auf Null Deutsche Mark fortgeschrieben;
2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung, wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Ziffer 1 Satz 3 gilt entsprechend."
2. In § 68 wird hinter der Ziffer 6 die folgende Ziffer 6 a eingefügt:
"6 a. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, soweit der Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen insgesamt 3 600 Deutsche Mark nicht übersteigt, wenn der Berechtigte über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist."
3. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
"Der sich aus Satz 1 ergebende Stichtag gilt , auch für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf einen anderen Zeitpunkt."
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten die folgende Fassung:
"(2) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen oder Genußscheinen, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgegeben sind, ist bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen Stichtag der 31. Dezember des Jahres der Ausgabe.
(3) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein Stichtag bestimmt werden, der vom 31. Dezember abweicht."
4. Hinter § 73a wird der folgende § 73b eingefügt:
"§ 73b
Krankenanstalten
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens bleibt der für das Betriebsvermögen einer vom Eigentümer betriebenen Krankenanstalt festgestellte Einheitswert
oder der auf die Krankenanstalt entfallende Teil des Einheitswerts außer Ansatz. Voraussetzung ist, daß die Krankenanstalt im vorangegangenen Kalenderjahr in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung gedient hat.
(2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) erfüllt sind.
(3) Hat eine Krankenanstalt keine Konzession (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr die Steuervergünstigung auf Grund dieses Paragraphen nicht zu, es sei denn, daß sie in einem Gebiet betrieben wird, in dem diese Konzession nicht erforderlich ist."
Artikel 9
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die Steuerpflicht nicht auf das inländische Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat, wenn dieses Vermögen dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Schiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser Staat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) haben, eine entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen gewährt."
2. Hinter § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
"§ 2a
Steuerpflicht im Verhältnis zum Saarland
Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) werden
1. natürliche und juristische Personen, die im Saarland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsieitung oder ihren Sitz haben, im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) wie beschränkt Steuerpflichtige behandelt;
2. Vermögensgegenstände der in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf das Saarland entfallen, im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) außer Ansatz gelassen."
Nr. 37 – Tag der Ausgabe:
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Ziff. 3 erhält der Schlußsatz die folgende Fassung:
"Der Freibetrag wird nicht gewährt für Kinder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Vermögensteuer auf Grund selbständiger Veranlagung zu entrichten haben."
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
"(2) Weitere 5 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1. Der Steuerpflichtige muß über sechzig Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein.
2. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht mehr als 50 000 Deutsche Mark betragen."
c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 11 Abs. 1), so wird der Freibetrag nach Absatz 2 gewährt, wenn bei einem der Ehegatten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Ziff. 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf 10 000 Deutsche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Ziff. 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark beträgt."
4. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "5 000" durch die Zahl "10 000" ersetzt.
5. Hinter § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:
"§ 6a
Besteuerungsgrenze bei beschränkt Steuerpflichtigen
Von den beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2) wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen (§ 4) 2 000 Deutsche Mark übersteigt."
6. In § 7 werden
a) in Ziffer 1 Buchstabe c die Zahl "5 000" durch die Zahl "10 000" ersetzt,
b) Ziffer 2 wie folgt gefaßt:
"2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mehr als 2 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4)."
7. In § 13 Abs. 1 erhält die Ziffer 1 die folgende Fassung:
"1. wenn der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark von dem Wert des letzten Veranlagungszeitpunkts abweicht. Weicht der Wert nach oben ab, so muß die Wertabweichung mindestens 50 000 Deutsche
Bonn, den 5. August 1957 859
Mark betragen; weicht der Wert nach unten ab, so muß die Wertabweichung mindestens 5 000 Deutsche Mark betragen;".
Artikel 10
In das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764), des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 20), des § 369 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), des § 49 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201), des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 687) und des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) wird hinter § 8 der folgende § 8a eingefügt:
"§ 8a
Persönliche Steuerpflicht im Verhältnis zum Saarland
(1) Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt die Steuerpflicht ein
1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland hat, nur für den Erbanfall, der aus Vermögensgegenständen der in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art oder in einem Nutzungsrecht daran besteht, soweit die Vermögensgegenstände sich im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) befinden. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat;
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes außerhalb des Saarlandes oder in Berlin (West) hat, für den gesamten Erbanfall mit Ausnahme der Vermögensgegenstände der in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf das Saarland entfallen.
(2) Wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland, im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, richtet sich die Steuerpflicht nach dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Geschäftsleitung oder dem Sitz des Erwerbers. Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Hat auch der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Saarland, im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so tritt die Steuerpflicht nur für den Erbanfall ein, der aus Vermögensgegenständen der
860
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art oder in einem Nutzungsrecht daran besteht, soweit sich die Vermögensgegenstände im Geltungsbereich des Grundgesetzes außerhalb des Saarlandes oder in Berlin (West) befinden."
Artikel 11
Die Vorschriften des Artikels 8 Ziff. 1, 2 und 4 und des Artikels 9 Ziff. 1 bis 6 sind erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe und bei Wertfortschreibungen von Einheitswerten des Grundbesitzes sowie bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den Beginn des Kalenderjahrs 1957 anzuwenden. Die Vorschriften des Artikels 8 Ziff. 3 und des Artikels 9 Ziff. 7 sind erstmals bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe und bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Vermögensteuer auf den Beginn des Kalenderjahrs 1958 anzuwenden. Die Vorschriften des Artikels 10 finden auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1956 entstanden ist oder entsteht.
Artikel 12
(1) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen gelten in den Fällen von Kapitaländerungen bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe und bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Vermögensteuer auf den Beginn der Kalenderjahre 1954, 1955 und 1956 die auf den Stichtag 31. Dezember 1952 festgesetzten Werte unverändert weiter. Dieser Wert gilt auch für die bei einer Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien und Anteile. § 69 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes findet nur Anwendung, wenn sich dadurch für den Steuerpflichtigen eine günstigere Bewertung ergibt.
(2) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen, die unabhängig von Kapi-taländerungen nach dem 31. Dezember 1952 ausgegeben wurden, ist bei Wertfortschreibungen und
Nachfeststellungen der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe sowie bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf den Beginn der Kalenderjahre 1954, 1955 oder 1956 der 31. Dezember des Jahres der Ausgabe als Stichtag maßgebend. § 69 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes findet nur Anwendung, wenn sich dadurch für den Steuerpflichtigen eine günstigere Bewertung ergibt.
FÜNFTER ABSCHNITT Steueranpassungsgesetz
Artikel 13
§ 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 139) und des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und änderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gestrichen.
SECHSTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
Artikel 14
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 15 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel 16
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Herausgeber Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck? Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II.
Laufender Bezuq durch die Post Bezugspreis; vierteljährlich für Teil I " DM 4,–, für Teil II – DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzelstücke ie angefangene 24 Seiten DM0,40 (zuzüglich Versandgebühren). – Zusendung einzelner Stücke per Streifband qeqen
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren DM 0,10