Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
281
Teil I
1959
Ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1959
Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
8. 6. 59 Dritte Anordnung des Bundespräsidenten über die Uniform der Soldaten.................. 281
9. 6. 59 Neufassung des Mühlengesetzes........................................................ 282
9.6.59 Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichs jähr 1959 .... 286
9. 6. 59 Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 162 AVAVG) ....................................... 287
25.5.59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 59 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.................................................................... 288
Dritte Anordnung des Bundespräsidenten über die Uniform der Soldaten.
Vom 8. Juni 1959.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) ordne ich an:
Artikel 1
Meine Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 422) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt I erhält folgende Fassung:
"I. Anzugsarten:
1. Der Dienstanzug und der Ausgehanzug beim Heer ist grau, bei der Luftwaffe blaugrau und bei der Marine dunkelblau oder weiß; in bestimmten Gebieten ist der Dienstanzug einheitlich sandfarben.
2. Der Arbeitsanzug beim Heer, bei der Luftwaffe und bei den Land-Marineteilen ist
olivfarben,- im übrigen ist er bei der Marine weiß. 3. Der Kampfanzug ist einfarbig."
2. In Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe t werden die Worte "goldene Eichenlaubstickerei auf dem Mützenschirm," gestrichen.
Artikel 2
1. Im Heer und in der Luftwaffe tragen
die Unteroffiziere aller Dienstgrade zusätzlich eine Borte als Schulterabzeichen.
In der Marine tragen
die Unteroffiziere vom Bootsmann an aufwärts statt der Ärmelwinkel die.Winkel in entsprechender Anordnung sowie eine Borte als Schulterabzeichen, soweit Bekleidungsstücke mit Schulterabzeichen vorgesehen sind.
2. In der Marine tragen
die Offiziere eine Stickerei auf dem Mützenschirm.
Bonn, den 8. Juni 1959.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung Strauß
Bundesgesetzblatt
281
Teil I
1959
Ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1959
Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
8. 6. 59 Dritte Anordnung des Bundespräsidenten über die Uniform der Soldaten.................. 281
9. 6. 59 Neufassung des Mühlengesetzes........................................................ 282
9.6.59 Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichs jähr 1959 .... 286
9. 6. 59 Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 162 AVAVG) ....................................... 287
25.5.59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 59 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.................................................................... 288
Dritte Anordnung des Bundespräsidenten über die Uniform der Soldaten.
Vom 8. Juni 1959.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) ordne ich an:
Artikel 1
Meine Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 422) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt I erhält folgende Fassung:
"I. Anzugsarten:
1. Der Dienstanzug und der Ausgehanzug beim Heer ist grau, bei der Luftwaffe blaugrau und bei der Marine dunkelblau oder weiß; in bestimmten Gebieten ist der Dienstanzug einheitlich sandfarben.
2. Der Arbeitsanzug beim Heer, bei der Luftwaffe und bei den Land-Marineteilen ist
olivfarben,- im übrigen ist er bei der Marine weiß. 3. Der Kampfanzug ist einfarbig."
2. In Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe t werden die Worte "goldene Eichenlaubstickerei auf dem Mützenschirm," gestrichen.
Artikel 2
1. Im Heer und in der Luftwaffe tragen
die Unteroffiziere aller Dienstgrade zusätzlich eine Borte als Schulterabzeichen.
In der Marine tragen
die Unteroffiziere vom Bootsmann an aufwärts statt der Ärmelwinkel die.Winkel in entsprechender Anordnung sowie eine Borte als Schulterabzeichen, soweit Bekleidungsstücke mit Schulterabzeichen vorgesehen sind.
2. In der Marine tragen
die Offiziere eine Stickerei auf dem Mützenschirm.
Bonn, den 8. Juni 1959.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung Strauß
282
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung des Mühlengesetzes. Vom 9. Juni 1959.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Mühlengesetzes vom 2. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 277) wird nachstehend das Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der Stillegung von Mühlen (Mühlengesetz) in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgegeben.
Bonn, den 9. Juni 1959.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung
und Finanzierung der Stillegung von Mühlen
(Mühlengesetz)
in der Fassung vom 9. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Grundsätze
(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) sind nach Maßgabe dieses Gesetzes genehmigungspflichtig.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen
1. die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer Mühle, wenn ihre Tagesleistung eine Tonne nicht übersteigt;
2. die Erweiterung der Tagesleistung des Betriebes einer Mühle auf eine Tagesleistung bis zu einer Tonne;
3. die Wiederaufnahme des Betriebes einer Mühle, wenn der Betrieb
a) bis zu drei Monaten die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nicht hergestellt (geruht) hat,
b) über drei Monate geruht hat und dies regelmäßig in jedem Jahr geschieht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Mühlen im Sinne dieses Gesetzes sind gewerbliche Betriebe, in denen aus Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer oder Einkorn Mehl,
Backschrot, Grieß oder Dunst für die menschliche Ernährung oder für technische Zwecke hergestellt wird.
(2) Eine Erweiterung der Tagesleistung ist jede Änderung in den Vorrichtungen, die unmittelbar der Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse dienen, wenn die Änderung geeignet ist, die erreichbare Höchstleistung zu erhöhen. Die Höchstleistung wird an der Getreidemenge gemessen, die während einer ununterbrochenen Betriebsdauer von 24 Stunden ständig verarbeitet werden kann (Tagesleistung).
§ 3
¦ Genehmigungen
(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung sind zu genehmigen, wenn der Antragsteller vor dem 1. April 1957 zum Zwecke einer nach Maßgabe dieses Gesetzes genehmigungspflichtigen Handlung bauliche oder technische Maßnahmen begonnen oder vertragliche Verpflichtungen zum Bezug von Baubestandteilen oder Vorrichtungen, die der Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen können, übernommen hat. Der Antrag auf Genehmigung kann nur binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Betriebes einer Mühle ist ferner zu genehmigen, wenn er
1. nicht länger als ein Jahr geruht hat und die Mühlenanlage in betriebsfähigem Zustand erhalten geblieben ist,
Nr. 20 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1959
283
2. wegen baulicher oder maschineller Veränderungen nicht länger als ein Jahr geruht hat,
3. infolge eines durch höhere Gewalt verursachten Schadens nicht länger als zwei Jahre geruht hat.
(3) Im übrigen sind die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer Mühle sowie die Erweiterung seiner Tagesleistung nur zu genehmigen, wenn und insoweit die Versorgung der Bevölkerung mit" den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ohne die Genehmigung im voraussichtlichen Absatzgebiet der Mühle gefährdet sein würde.
(4) Die Vorschrift des § 69 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (Bundesgeselzbl. I S. 1215) findet entsprechende Anwendung.
§ 4
Zuständigkeit
über den Antrag auf Genehmigung entscheidet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für Ernährung und Landwirtschaft.
§ 5
Befristung der Genehmigung
Bei Erteilung einer Genehmigung ist eine angemessene Frist für die Ausführung der genehmigten Maßnahme festzusetzen. Wird diese während der Frist nicht ausgeführt, so erlischt die Genehmigung. Fristverlängerung kann bewilligt werden, wenn der Inhaber der Genehmigung durch außergewöhnliche Gründe gehindert war, die Frist einzuhalten.
§ 6
Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen
Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung eine Mühle errichtet oder der Betrieb einer Mühle aufgenommen, wiederaufgenommen, verlegt oder seine Tagesleistung erweitert, so hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die Stillegung oder die Beseitigung der nicht genehmigten Vorrichtungen anzuordnen und die Durchführung der Anordnung zu überwachen.
§ 7
Stillegung und Abgabe
(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen kann durch öffentliche Mittel mit der Maßgabe gefördert werden, daß bei Mühlen, die die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Backschrot hergestellt haben, nicht mehr als zehntausend Tonnen Tagesleistung stillgelegt werden. I
Voraussetzung für die Verwendung öffentlicher Mittel ist, daß im Einzelfall
1. die Stillegung die Versorgung der Bevölkerung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen im bisherigen Absatzgebiet der Mühle nicht gefährdet,
2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne übersteigt,
3. am 5. Juli 1957 die Mühle in Betrieb war oder die Bedingungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder b oder des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt waren,
4. die Absicht der Stillegung bis zum 31. Juli 1959 der vom Bundesminister bestimmten Stelle gemeldet wird und die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse bis zum 31. Januar 1960 eingestellt ist,
5. a) die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-
nisse, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt, in der Mühle nicht mehr hergestellt werden können, b) die Stillegung für 30 Jahre durch Grundbucheintragung sichergestellt ist,
6. für die Stillegung die Zahlung eines Pauschalbetrages vereinbart ist, der bei Mühlen, die ausschließlich Backschrot hergestellt haben (Backschrotmühlen), auf Grund der in einem bestimmten Zeitraum verarbeiteten Getreidemengen, bei den übrigen Mühlen auf Grund der Tagesleistung und des in einem bestimmten Zeitraum erreichten Ausnutzungsgrades errechnet ist,
7. der Inhaber der Mühle sich seinen von der Stillegung betroffenen Arbeitnehmern gegenüber für den Fall des Abschlusses einer Vereinbarung nach Nummer 6 verpflichtet hat, Abfindungen insoweit zu zahlen, wie dies zur Milderung besonderer Härten erforderlich erscheint; dabei sind insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer, ihr Alter, die Arbeitsmarktlage und die Gefährdung oder Schmälerung einer zu erwartenden Sicherung für die Fälle der vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes zu berücksichtigen.
(2) übersteigt die Tagesleistung der nach Absatz 1 zur Stillegung gemeldeten Mühlen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, zehntausend Tonnen Tagesleistung, so sind vorab Vereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 6 mit denjenigen Mühleninhabern zu schließen, die ihre Stillegungsabsicht bis zum 31. Dezember 1957 gemeldet und die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse bis zum 30. Juni 1958 eingestellt haben. Bei Abschluß weiterer Vereinbarungen haben Mühlen mit höherem Ausnutzungsgrad den Vorrang vor Mühlen mit niedrigerem Ausnutzungsgrad.
(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a ist abzusehen, soweit es sich um Vorrichtungen zur Herstellung von Futterschrot handelt, und wenn der Inhaber der Mühle sich bei der
I Vereinbarung des Pauschalbetrages verpflichtet, den
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Pauschalbetrag für den Fall zurückzuzahlen, daß diese Vorrichtungen zur Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse während der in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b genannten Frist verwendet werden.
(4) Neben dem vereinbarten Pauschalbetrag sind die Beträge zu vergüten, die der Inhaber einer Mühle auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 7 zu zahlen verpflichtet ist. Ferner können neben dem vereinbarten Pauschalbetrag ganz oder teilweise die Beträge vergütet werden, die der Inhaber der Mühle aufzuwenden oder zurückzustellen hat, um Abfindungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder Versorgungsansprüche zu erfüllen, soweit er hierzu auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, eines Tarifvertrages, einer vor dem 1. Januar 1957 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, einer vor diesem Zeitpunkt gegebenen arbeitsvertraglichen Zusage oder kraft betrieblicher Übung verpflichtet ist.
(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. wie die Tagesleistung von Mühlen festzustellen ist,
2. von welchem Grundbetrag je Tonne Tagesleistung bei anderen Mühlen als Backschrotmühlen und von welchem Betrag je Tonne des in einem zu bestimmenden Zeitraum verarbeiteten Getreides für Backschrotmühlen bei der Errechnung des Pauschalbetrages (Absatz 1 Nr. 6) auszugehen ist und
. 3. inwieweit außer der Tagesleistung der in einem zu bestimmenden Zeitraum erreichte Ausnutzungsgrad zu berücksichtigen ist.
Der Grundbetrag ist dem durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen Wert von Vorrichtungen, die unmittelbar für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anzupassen.
(6) Die Bestimmungen für Backschrotmühlen (Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 5) gelten auch für diejenigen Vorrichtungen anderer Mühlen, mit denen nur Backschrot hergestellt worden ist.
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß zum Zwecke der Rückzahlung und Verzinsung der für die Stillegung aufgewendeten Mittel einschließlich der Verwaltungskosten eine Abgabe von den Mühlen mit Ausnahme der Mühlen mit einer Tagesleistung bis zu einer Tonne erhoben wird. Der Bundesminister der Finanzen übernimmt im Namen des Bundes für die Finanzierung der Förderung der Stillegung aus vorhandenen Bürgschaftsermächtigungen eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage von 140 Millionen Deutsche Mark.
(8) Die Abgabe darf auf höchstens 2,20 Deutsche Mark je Tonne Getreide, das für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwendet
worden ist, festgesetzt werden; sie darf frühestens ab 1. Januar 1960 und längstens bis zum 31. Dezember 1974 erhoben werden.
(9) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig gezahlt, so sind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge nach Maßgabe der Vorschriften des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1271) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
(10) Überschüsse aus der Abgabe sind für Zwecke der Förderung der Mühlenwirtschaft zu verwenden, über die Art und Weise ihrer Verwendung entscheidet der Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
(11) Die Einkommensteuer für den Gewinn aus der Zahlung des Pauschalbetrages im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 soll auf Antrag im Rahmen des § 34 des Einkommensteuergesetzes auf höchstens die Flälfte des durchschnittlichen Steuersatzes bemessen werden, der sich ohne Inanspruchnahme der Vergünstigungen des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung des Einkommens ergeben würde.
(12) Die Körperschaftsteuer für den Gewinn aus der Zahlung des Pauschalbetrages beträgt 19 vom Hundert des Einkommens,
(13) Bei der Ermittlung der Gewinne im Sinne der vorstehenden Absätze 11 und 12 sind Vermögensminderungen abzuziehen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stillegung stehen. Solche Vermögensminderungen können, soweit die Vergünstigungen der Absätze 11 und 12 in Anspruch genommen worden sind, in späteren Wirtschaftsjahren nicht abgezogen werden. Für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen ist § 19 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(14) Von den nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4 für die Stillegung gezahlten Beträgen ist die Umsatzsteuer in Höhe von 1 vom Hundert zu entrichten.
§.8 Meldepflicht
(1) Der unmittelbare Besitzer einer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mühle ist verpflichtet, die m dem Betrieb am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrichtungen, die der Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen können, und die Tagesleistung zu melden.
(2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form der Meldung, die Meldefrist und die Stelle, an die die Meldung zu erstatten ist.
(3) Der Besitzer einer Mühle ist verpflichtet, Prüfungen des Betriebes durch den Bundesminister oder seine Beauftragten daraufhin zu dulden, ob die nach Absatz 1 erstatteten Meldungen richtig und ob Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen worden sind. Er ist insbesondere verpflichtet, den Prüfern die Anlagen zugänglich zu machen, die für die Prüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereit-
Nr. 20 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1959
285
zustellen sowie die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§ 9 Gebühren
Zur Deckung der Verwaltungskosten, die durch die Bearbeitung von Anträgen nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes entstehen, werden von den Antragstellern Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben, die der Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung erläßt. In dieser Gebührenordnung sollen Vorschriften über den Erlaß oder die Ermäßigung der Gebühr für Antragsteller, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne der §§1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes sind, getroffen werden.
§ 10 Durchführung des Gesetzes
(1) Der Bundesminister kann die Durchführung dieses Gesetzes dem Vorstand der Mühlenstelle übertragen. In diesem Falle ist er Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; er nimmt auch die Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 dieses Gesetzes wahr.
(2) § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 6 des Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) finden im Rahmen dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 11
Verschwiegenheitspflicht
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über Einrichtungs- und Geschäftsverhältnisse sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren; sie dürfen Geschäfts- und Betriebsge-
heimnisse nicht verwerten. Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsge-setzbl. I S. 351) zu verpflichten.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung eine Mühle errichtet, den Betrieb einer Mühle aufnimmt, wiederaufnimmt, verlegt oder ihre Tagesleistung erweitert,
2. Meldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
3. die Durchführung von Prüfungen nach § 8 Abs. 3 hindert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 13 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ausnahme der §§ 7, 10, 11 und 13 am 31. Dezember 1963 außer Kraft.
286
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichs jähr 1959.
Vom 9. Juni 1959.
Auf Grund dos § 5 Abs. 4 Nr. 1 und des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1958 an (Länder-finanzausgleichsgeselz 1958) vom 5. März 1959 (Bun-desgesetzbf. I S. 73) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Ausgleich verschiedener Einheitsbewertung
Zum Ausgleich der verschiedenen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden die nach § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grundstücken im Land Baden-Württemberg, im Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz um 20 vom Hundert gekürzt. Die Kürzung wird der Berechnung des Länderfinanzausgleichs vom Rechnungsjahr 1958 an zugrunde gelegt.
§ 2 Vollzug des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959
(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959 wird der Zahlungsverkehr auf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 – Bundesgesetzbl. I
S. 817) auf folgende Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:
In Baden-Württemberg 40,0 v. H.
Bayern 26,5 v. H.
Bremen 38,5 v. H.
Hamburg 52,4 v. H.
Hessen 38,3 v. H.
Niedersachsen 20,3 v. H.
Nordrhein-Westfalen 43,1 v. H.
(2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1 vorläufig in Anspruch genommenen Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.
(3) Die Länder Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein leisten für das Ausgleichsjahr 1959 keine Zahlungen auf den Bundesanteilan der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Das Land Schleswig-Holstein erhält auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil seiner vorläufigen Ausgleichszuweisung eine Vorauszahlung von 84 000 000 Deutsche Mark, die in Teilbeträgen von 7 000 000 Deutsche Mark am 15. jedes Monats fällig ist.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1959.
Der Bundesminister der Finanzen Etzel
Nr. 20 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1959 287
Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu § 162 AVAVG).
Vom 9. Juni 1959.
Auf Grund des § 162 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) wird nach Anhörung des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen, des Bundesverbandes der Landkrankenkassen und des Vorstandes der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Die Vergütung für den Einzug der Beiträge der Grenzgänger nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 197 Abs. 3 und 4 AVAVG) vom 18. April 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 304) beträgt 4 vom Hundert der eingezogenen Beiträge.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzblatt I S. 1018) auch im Land Berlin.
§ 3 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
1958 in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1959.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
288
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 59 bis 61 des Bremischen Personal Vertretungsgesetzes.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 – in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 59 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (Gesetzbl. der Freien Hansestadt Bremen S. 161)
auf Antrag
des Senats der Freien und Hansestadt Bremen
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die §§ 59 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (Gesetzbl. der Freien Hansestadt Bremen S. 161) sind nichtig, soweit sie in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamten die Entscheidung einer Einigungsstelle vorsehen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Mai 1959.
Der Bundesminister der Justiz Schaffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag ßundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post – Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,– zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.