Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz über den zivilen Ersatzdienst Vom 13. Januar 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT
Einrichtung des zivilen Ersatzdienstes und
Heranziehung der Wehrpflichtigen zum
Ersatzdienst
§ 1 Aufgaben des Ersatzdienstes
(1) Im zivilen Ersatzdienst werden Aufgaben durchgeführt, die dem Allgemeinwohl dienen; dazu gehört insbesondere der Dienst in Kranken-, Heil-und Pflegeanstalten.
(2) Soweit Beschäftigungsmöglichkeiten in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, wird der zivile Ersatzdienst bevorzugt herangezogen zur Anlage von Einrichtungen für soziale und mildtätige Zwecke, zur Verhütung und Beseitigung von Schäden, die durch Katastrophen oder Unglücksfälle hervorgerufen werden, sowie zu zusätzlichen, gemeinnützigen und volkswirtschaftlich wertvollen Arbeiten, die der Förderung der Wasserwirtschaft und Landeskultur dienen.
§ 2 Organisation des Ersatzdienstes
Der zivile Ersatzdienst wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durchgeführt.
§ 3
Anerkennung von Organisationen, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Einrichtungen oder Vereinigungen auf deren Antrag als Organisation anerkennen, in denen Ersatzdienstpflichtige Dienst leisten können (§ 5), wenn diese
1. vorwiegend gemeinnützigen oder mildtätigen Aufgaben dienen und
2. die Gewähr bieten, daß der Ersatzdienstpflichtige in ihnen zu Arbeiten herangezogen wird, die dem Wesen des Ersatzdienstes entsprechen und
3. bereit sind, Beauftragten des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung oder der von ihm bestimmten Stelle Einblick in die Gesamttätigkeit der Ersatzdienstpflichtigen und ihre einzelnen Aufgaben zu gewähren.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
§ 4 Ableistung des Ersatzdienstes
Der Ersatzdienstpflichtige wird durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, bevor er einberufen wird, zur Dienstleistung aufgefordert.
§ 5 Dienstleistung in den Organisationen
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann auf Antrag des Ersatzdienstpflichtigen der Ableistung des Ersatzdienstes in einer gemäß § 3 anerkannten Organisation zustimmen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Dem Antrag ist eine Erklärung der Organisation beizufügen, aus der sich die Bereitschaft, den Ersatzdienstpflichtigen aufzunehmen, und die Art der vorgesehenen Dienstleistung ergeben. Der Dienst soll in der Regel nicht am Wohn- oder Heimatort des Ersatzdienstpflichtigen abgeleistet werden.
§ 6 Dienstleistung in Ersatzdienstgruppen
(1) Soweit die Ersatzdienstpflichtigen den Ersatzdienst nicht in den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anerkannten Organisationen ableisten, werden sie zu Ersatzdienstgruppen zusammengezogen, die nach Bedarf aufgestellt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung des beteiligten Landes den Sitz der Ersatzdienstgruppen.
(2) Die Aufgaben werden den Ersatzdienstgruppen im Einvernehmen mit dem Träger der Maßnahmen zugewiesen.
§ 7
Kostenbeitrag der Organisationen und der Träger der Maßnahmen
Die Organisationen und die Träger der Maßnahmen entrichten für die Dienstleistungen der Ersatz-dienstpflichtigen einen Kostenbeitrag. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt diesen in der Regel entsprechend dem durchschnittlichen Aufwand für die den Ersatzdienstleistenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge sowie für deren Ausrüstung und Unterbringung fest.
§ 8 Personal der Ersatzdienstgruppen
Das leitende Personal der Ersatzdienstgruppen muß auf Grund seiner Berufs- und Lebenserfahrung für diese Aufgabe besonders geeignet sein.
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§ 9
Heranziehung, Befreiung und Zurückstellung von Ersatzdienstpflichtigen
(1) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die Personalunterlagen der Wehrpflichtigen, die nach einer vollziehbaren Entscheidung als Kriegsdienstverweigerer für den zivilen Ersatzdienst zur Verfügung stehen, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu übergeben.
(2) Die Ersatzdienstpflichtigen werden durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für den Ersatzdienst einberufen. §§21 und 23 des Wehrpflichtgesetzes, § 13 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie §§ 14 bis 19 der Mustenmgsverordnung gelten entsprechend.
(3) Die Befreiung und Zurückstellung vom Ersatzdienst wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verfügt.
§ 10 Übergang vom Wehrdienst zum Ersatzdienst
(1) Wird ein Soldat aus dem Wehrdienst entlassen, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist und keinen Antrag auf Heranziehung zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr gestellt hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes), so ist er möglichst unverzüglich zum Ersatzdienst heranzuziehen.
(2) Der geleistete Wehrdienst wird auf den Ersatzdienst angerechnet.
§ 11 Meldepflicht
Die Ersatzdienstpflichtigen sind verpflichtet, nach ihrem Ausscheiden aus dem Ersatzdienst jede Änderung ihres ständigen Aufenthaltes oder ihrer Wohnung binnen zwei Wochen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu melden.
ZWEITER ABSCHNITT
Rechtsstellung der Ersatzdienstpflichtigen
§ 12 Dauer des Ersatzdienstverhältnisses
(1) Die Ersatzdienstpflichtigen haben ebensolange Ersatzdienst zu leisten, wie sie als Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades andernfalls Wehrdienst zu leisten hätten.
(2) Das Ersatzdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Ersatzdienstpflichtigen festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Ersatzdienstpflichtige aus dem Ersatzdienst ausscheidet.
§ 13
Grundpflichteii
(1) Der Ersatzdienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen.
(2) Er muß im Dienst Gefahren auf sich nehmen, wenn es zur Rettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.
(3) Er ist gehalten, sich ausbilden zu lassen, wenn es die vorgesehene Verwendung erfordert.
§ 14 Dienstliche Anordnungen
(1) Der Ersatzdienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen des Leiters der Organisation oder der Ersatzdienstgruppe sowie der Personen zu befolgen, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht in den Organisationen und Ersatzdienstgruppen beauftragt sind. Die Beauftragung muß dem Ersatzdienstleistenden bekanntgemacht worden sein.
(2) Erhebt der Ersatzdienstleistende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen, es sei denn, daß sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder daß durch das Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde.
(3) Befolgt der Ersatzdienstleistende eine dienstliche Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anordnung als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist und die Strafbarkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
§ 15 Politische Betätigung
(1) Der Ersatzdienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des zivilen Ersatzdienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
(2) Der Ersatzdienstleistende darf sich im Dienst nicht zugunsten oder zuungunsten einer politischen Richtung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
(3) Der Ersatzdienstleistende hat sich so zu verhalten, daß der Arbeitsfriede innerhalb der Organisation und das Zusammenleben innerhalb der Ersatzdienstgruppe nicht gefährdet wird.
(4) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen darf die freie Meinungsäußerung während der Freizeit die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht stören. Der Ersatzdienstleistende darf dort insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.
§ 16 Gemeinschaftsunterkunft und -Verpflegung Der Ersatzdienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
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§ 17 Regelmäßige Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst
(1) Auf die regelmäßige Arbeitszeit im Ersatzdienst finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Wird der Ersatzdienst in einer Organisation geleistet, für die abweichende Bestimmungen über die Arbeitszeit bestehen, so gelten diese auch für den Ersatzdienstleistenden.
(3) Außerhalb der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Arbeitszeit hat der Ersatzdienstleistende diejenigen Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergeben oder die sonst zur Aufrechterhaltung des gemeinschaftlichen Dienstes erforderlich sind. Die Zeit für diese Aufgaben soll unter Beschränkung auf das erforderliche Maß täglich zwei Stunden nicht überschreiten.
§ 18 Nebentätigkeit
Einem Ersatzdienstleistenden darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.
§ 19 Haftung
(1) Verletzt ein Ersatzdienstleistender schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Bund den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist der Schaden in Ausführung dienstlicher Obliegenheiten entstanden, die nicht auf die Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange des Bundes gerichtet sind, so haftet der Ersatzdienstleistende nur insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere Ersatzdienstleistende gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Ersatzdienstpflichtigen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Ersatzdienstpflichtigen und den Übergang von Ersatzansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des § 78 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
§ 20 Fürsorge; Urlaub; Geld- und Sachbezüge
(1) Auf den Ersatzdienstpflichtigen finden in Fragen der Fürsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge sowie des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten.
(2) Der Ersatzdienstleistende erhält an Stelle der einem Soldaten zu gewährenden Uniform unentgeltlich Arbeitskleidung. Er ist verpflichtet, sie bei der Arbeit auf Anordnung zu tragen. Ersatzansprüche für etwaige Abnutzung oder Beschädigung der eigenen Arbeitskleidung bestehen nicht, sofern nicht ein Dienstunfall vorliegt. Dem Ersatzdienstleistenden ist auf Antrag ein angemessener Zuschuß für die Abnutzung der eigenen Kleidung außerhalb des Dienstes zu gewähren.
(3) Sind bei einem Unfall im Sinne des § 33 Abs. 2 Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die Ersatzdienstleistende üblicherweise mit sich führen, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so ist dafür angemessener Ersatz zu leisten. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Ersatzdienstleistenden der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
(4) Beim Tode des Ersatzdienstleistenden werden die Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbemonat entsprechend angewandt.
§ 21 Personalakten und Beurteilungen
(1) Der Ersatzdienstpflichtige muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten oder Verwertung in einer Beurteilung gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Der Ersatzdienstpflichtige hat auch nach Beendigung seines Ersatzdienstes ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge.
§ 22 Vertrauensmann
(1) Die Ersatzdienstleistenden in jeder Ersatzdienstgruppe und, soweit sie in Organisationen Dienst tun, in jeder Arbeitsgruppe mit fünf und mehr Ersatzdienstleistenden wählen aus ihren Reihen einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter.
(2) Der Vertrauensmann ist mit Vorschlägen in Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens zu hören.
(3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit werden durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach den Grundsätzen geregelt, die für die Wahl des Vertrauensmannes von Mannschaften in militärischen Einheiten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen.
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(4) Bei Ersatzdienstpflichtigen, die einzeln oder in Gruppen von weniger als fünf Ersatzdienstpflichtigen den Ersatzdienst leisten, entfällt die Wahl eines Vertrauensmannes. Die Ersatzdienstpflichtigen können sich mit ihren Anliegen an den Betriebsrat (Personalrat) des Betriebes (der Verwaltung) wenden, in der sie Dienst tun. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter des Betriebes oder der Dienststelle hinzuwirken.
§ 23
Seelsorge
Der Ersatzdienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.
§ 24
Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
Der Ersatzdienstleistende hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. § 17 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Soldatengesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 25 Anträge und Beschwerden
(1) Der Ersatzdienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung steht offen.
(2) Richtet die Beschwerde sich gegen den Leiter der Organisation, in der der Ersatzdienstpflichtige seinen Ersatzdienst ableistet, oder gegen den Leiter der Ersatzdienstgruppe, der er angehört, so kann sie beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung unmittelbar eingereicht werden.
§ 26 Disziplinarstrafen
(1) Ein Ersatzdienstleistender, der schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, kann mit
1. einem Verweis,
2. einer Ausgangsbeschränkung von drei Tagen bis zu drei Wochen,
3. einer Geldbuße bis zur Hälfte der monatlichen Barbezüge
bestraft werden. Die Strafen unter Nummer 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.
(2) Ein vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu bestellender Beamter oder sein hierfür bestellter Vertreter, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen, sind zur Verhängung der Strafen befugt.
(3) Der Leiter der Ersatzdienstgruppe kann Ersatzdienstpflichtige, die den Ersatzdienst in Ersatzdienstgruppen ableisten, mit Verweis und Ausgangsbeschränkung von drei Tagen bestrafen.
(4) Die Disziplinargewalt des Leiters der Ersatzdienstgruppe ist an die Dienststellung gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von selbst auf den Stellvertreter im Amt über.
(5) Sind seit der Dienstpflichtverletzung mehr als drei Monate verstrichen, so ist eine disziplinare Bestrafung nicht mehr zulässig. Die Frist wird gehemmt, solange Ermittlungen über den Sachverhalt laufen.
§ 27 Verfahren bei Disziplinarstrafen
(1) Wer zur Verhängung einer Disziplinarstrafe befugt ist, hat zu prüfen, ob eine Dienstpflichtverletzung nach § 26 disziplinar erledigt werden muß oder ob es bei einer Belehrung, Warnung oder Zurechtweisung bewendet bleiben kann. Er hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Bei den zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände festzustellen. Das Ergebnis der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Danach ist der Vertrauensmann oder der Betriebsrat (Personalrat) zur Person des Beschuldigten zu hören. Der Sachverhalt ist ihm vorher bekanntzugeben.
(3) Die Disziplinarstrafe wird durch eine schriftliche mit Gründen versehene Disziplinarverfügung verhängt, die dem Beschuldigten zu eröffnen ist. über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb zwei Wochen nach Eröffnung bei dem nach § 26 Abs. 2 von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestellten Beamten oder beim Leiter der Ersatzdienstgruppe schriftlich oder mündlich Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde mündlich eingelegt, so ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Beschwerdeführer zu unterschreiben ist. Binnen einer Woche ist die Beschwerde mit einer Stellungnahme des bestellten Beamten oder im Falle des § 26 Abs. 3 des Leiters der Ersatzdienstgruppe dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Strafe nicht verschärfen.
(5) Gegen die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung kann der Beschuldigte innerhalb zwei Wochen nach ihrer Zustellung die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer beantragen. Zuständig ist die Bundesdisziplinarkammer, in deren Bezirk der Ersatzdienstleistende seinen Dienst leistet. Der Antrag ist schriftlich bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einzureichen und zu begründen; die Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag bei der Bundesdisziplinarkammer gestellt wird.
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Die Bundesdisziplinarkammer entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung ohne mündliche Verhandlung endgültig durch Beschluß, der schriftlich zu begründen ist. Für die Besetzung der Bundesdisziplinarkammer und das Verfahren gelten die entsprechenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung und der Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung mit der Maßgabe, daß an Stelle des in §§ 35 und 37 der Bundesdisziplinarordnung bezeichneten nicht rechtskundigen Beisitzers ein Beisitzer tritt, der im Bezirk der Bundesdisziplinarkammer Ersatzdienst leistet. Die Bestellung als Beisitzer erfolgt für die Dauer der Ersatzdienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch den Bundesminister des Innern.
(6) Wird eine Disziplinarverfügung aufgehoben und ist wegen des gleichen Sachverhalts eine Disziplinarstrafe noch möglich, so darf diese nicht schärfer als die aufgehobene Strafe sein.
§ 28 Vollziehung von Disziplinarstrafen
(1) Der Verweis gilt mit der Eröffnung als vollstreckt.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße dürfen erst vollzogen werden, wenn die Frist des § 27 Abs. 4 Satz 1 abgelaufen ist, ohne daß der Beschuldigte Beschwerde eingelegt hat, oder wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über die Beschwerde entschieden hat. Auf Antrag des Beschuldigten kann die Bundesdisziplinarkammer den Vollzug aussetzen.
§ 29
Gnadenrecht
Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarstrafen und des Ausschlusses gemäß § 30 zu; er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
§ 30
Befreiung, Zurückstellung und Ende des Ersatzdienstverhältnisses
(1) Das Ersatzdienstverhältnis endet durch Entlassung oder Ausschluß. §§29 bis 31 des Wehr-pflichtgesetzes sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ärzte der Bundeswehr und des Wehrbereichsarztes (§ 29 Abs. 2 und 3 des Wehrpflicht-gesetzes) tritt ein vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestellter Arzt.
(2) Die Entlassung wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder der von diesem bestimmten Stelle verfügt.
(3) Ersatzdienstpflichtige, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 29 des Wehrpflichtgesetzes vor Ablauf der für den Ersatzdienst festgesetzten Zeit entlassen worden sind, werden zum Ersatzdienst nicht mehr einberufen, wenn sie bereits zwei Drittel der für sie festgesetzten Zeit Ersatzdienst geleistet haben. Dies gilt nicht im Falle einer Entlassung nach § 29 Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes.
§ 31
Nachdienen
Ersatzdienstpflichtige, die während des Ersatzdienstes Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als dreißig Tagen verbüßt haben, müssen die hierdurch versäumte Zeit nachdienen. Ausnahmen kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in Einzelfällen zulassen.
§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
(1) Dem Ersatzdienstpflichtigen ist nach Beendigung des Ersatzdienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszustellen. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt.
(2) Auf Antrag ist dem Ersatzdienstleistenden eine angemessene Zeit vor dem Ende des Ersatzdienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen.
§ 33 Versorgung
(1) Ein Ersatzdienstpflichtiger, der eine Ersatzdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
(2) Ersatzdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Ersatzdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Ersatzdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(3) Als Dienstverrichtung gilt auch
1. das Erscheiner eines Ersatzdienstpflichtigen auf Anordnung einer für die Durchführung des zivilen Ersatzdienstes zuständigen Stelle,
2. der Weg eines Ersatzdienstpflichtigen bei Antritt und der Rückweg bei Beendigung des Ersatzdienstes,
3. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
(4) Als Ersatzdienstbeschädigung gilt auch eine gesundheitliche Schädigung, die ein Ersatzdienst-pflichtiger während seiner Dienstzeit, aber außerhalb des Dienstes dadurch erleidet, daß er angegriffen wird
1. im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder
2. wegen seiner Zugehörigkeit zum Ersatzdienst aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat.
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(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Ersatzdienstbeschädigung.
(6) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Versorgung der Beschädigten nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag folgt, bis zu dem laufende Bezüge auf Grund des Ersatzdienstverhältnisses zustehen.
(7) Treffen Ansprüche aus einer Ersatzdienstbeschädigung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädi-gungsfolgen^, bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.
(8) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1 anzuwenden.
(9) Die Versorgung wird von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrage des Bundes durchgeführt. § 88 Abs. 3 bis 7 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 34
Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen ohne Ersatzdienstbeschädigung
Ein Ersatzdienstpflichtiger, der Ersatzdienst geleistet hat, erhält wegen einer Gesundheitsstörung, die während des Ersatzdienstverhältnisses entstanden, aber keine Folge einer Ersatzdienstbeschädigung ist, auf Antrag die Sachleistungen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn er bei dessen Beendigung heilbehandlungsbedürftig ist und die Heilbehandlung nicht anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann. Sie ist sichergestellt, soweit ein Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger oder durch einen Vertrag gegen Dritte besteht. Kein Anspruch nach Satz 1 besteht, wenn die Gesundheitsstörung auf eigenes grobes Verschulden oder auf Geschlechtskrankheit zurückzuführen ist.
§ 35 Ausgleich für Ersatzdienstbeschädigung
(1) Ersatzdienstleistende erhalten wegen der Folgen einer Ersatzdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente nach §29 Abs. 1, §§30 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 2 Satz 1 und § 62 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit Ablauf des Tages, bis zu dem Dienstbezüge zustehen.
DRITTER ABSCHNITT
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 36 Eigenmächtige Abwesenheit
(1) Wer eigenmächtig den Ersatzdienst verläßt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Gefängnis oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder mit Haft bestraft.
(2) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig länger als einen Monat abwesend, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat oder Einschließung von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Haft nicht unter drei Wochen.
§ 37 Dienstflucht
(1) Wer eigenmächtig den Ersatzdienst verläßt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Ersatzdienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Ersatzdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Ersatzdienst nachzukommen, so kann auf Haft nicht unter drei Wochen erkannt werden.
§ 38 Weigerung, Anordnungen zu befolgen
(1) Mit Gefängnis oder Einschließung bis zu fünf Jahren oder mit Haft wird bestraft,
1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen sie auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht zu befolgen, nachdem diese wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann das Gericht von Strafe absehen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Ersatzdienstleistende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Ersatzdienstleistende irrig annimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich.
(4) Befolgt ein Ersatzdienstleistender eine dienstliche Anordnung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
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(5) Nimmt ein Ersatzdienstleistender irrig an, daß eine dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so kann die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
; § 39
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über die Meldepflicht (§11) zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder die von ihm bestimmte Stelle. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder die von ihm bestimmte Stelle nimmt insoweit auch die Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr.
VIERTER ABSCHNITT
Rechtsmittel- und Schlußvorschriften
§ 40
Klagen aus dem Dienstverhältnis
und Anfechtung von Einberufungsbescheiden
(1) Für Klagen des Ersatzdienstpflichtigen oder früheren Ersatzdienstpflichtigen aus dem Ersatzdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.
(3) Der Bund wird durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Bei Anfechtung von Einberufungsbescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes ergehen, gelten die Vorschriften der §§ 32, 33 Abs. 7, 9 und 10, §§ 34, 35, 36 Abs. 5, § 47 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wehrersatzamtes der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung tritt.
§ 41 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
Für Ersatzdienstleistende gelten
1. die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 293) entsprechend mit der Maßgabe, daß für den Ersatzdienst die Vorschriften über den Grundwehrdienst oder die Wehrübungen anzuwenden sind und in § 5 Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers für Verteidigung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung tritt,
2. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046),
3. sonstige beamtenrechtliche, besoldungsreeht-liche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften sowie die Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung, die für Wehrpflichtige gelten, die zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen worden sind, und die zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften.
§ 42
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 43 Versorgungsberechtigte im Land Berlin
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auch gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.
(2) § 95 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 44
§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651) wird gestrichen.
§ 45
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 13. Januar 1960
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil 1 und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,– zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto »Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.