Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
undesgesetzblatt
853
Teil I
1960
Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1960
Nr. 61
Tag Inhalt j
28. 11. 60 Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes.....................
29. 11. 60 Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
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Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 28. November 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundes-gesetzbl. I S. 651) in der Fassung des § 192 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat."
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
"§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen.
(2) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet. § 47 c bleibt unberührt.
(3) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
(4) Im Verteidigungsfalle endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste Lebensjahr vollendet."
3. In § 4 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt und folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfaßt
1. den Grundwehrdienst (§5),
2. Wehrübungen (§ 6),
3. im Verteidigungsfalle den unbefristeten Wehrdienst. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden ist.
(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet,
(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehörige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister für Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des Soldatengesetzes findet keine Anwendung."
4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
"§ 5 Grundwehrdienst
(1) Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate. Er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet.
(2) Verlängerten Grundwehrdienst, der achtzehn Monate dauert, können Wehrpflichtige auf Grund freiwilliger Verpflichtung als Soldaten auf Zeit leisten; § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. Ihren Anträgen auf Verwendung bei einer bestimmten Teilstreitkraft oder Waffengattung oder in einem bestimmten Dienstzweig soll entsprochen werden.
(3) Verkürzten Grundwehrdienst, der mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste, aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Nach
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Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erlischt die Verpflichtung, im Frieden Grundwehrdienst zu leisten.
(4) Wehrpflichtige können auch vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürzten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers für Verteidigung nicht zum vollen Grundwehrdienst herangezogen werden können oder wenn ihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus einem der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 angegebenen Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, die voraussichtlich auch durch eine Zurückstellung nicht behoben werden könnte. In beiden Fällen verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die durch die Verkürzung des Grundwehrdienstes nicht in Anspruch genommene Zeit.
(5) Einem Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor Aufruf seines GeburtsJahrganges zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig dienende Wehrpflichtige sind in der Regel nur zum vollen oder zum verlängerten Grundwehrdienst einzuberufen.
(6) Wehrpflichtige müssen die Zeit, in der sie während des Grundwehrdienstes Freiheitsstrafen, disziplinare Arreststrafen oder Jugendarrest verbüßt haben oder ihrer Truppe oder Dienststelle schuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt."
5. § 6 wird wie folgt gefaßt:
"§ 6
Wehrübungen
(1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Monate.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen der Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst nach § 5 Abs. 1 leisten, beträgt bei Mannschaften und Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate.
(3) Leistet ein Wehrpflichtiger den verlängerten Grundwehrdienst (§ 5 Abs. 2), so verkürzt sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um sechs Monate.
(4) Bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 3 einen verkürzten Grundwehrdienst leisten, beträgt die Gesamtdauer der Wehrübungen bei Mannschaften und Unteroffizieren höchstens sechs Monate und bei Offizieren höchstens fünfzehn Monate. Bei verkürztem Grundwehrdienst von weniger als sechs Monaten verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die durch die Verkürzung nicht in Anspruch genommene Zeit.
(5) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis für den vollen oder den verkürzten Grundwehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers für Verteidigung nicht zum vollen oder verkürzten Grundwehrdienst heran-
gezogen werden können. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die durch die Verkürzung nicht in Anspruch genommene Zeit. Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Wehrpflichtigen,
1. sofern sie für den vollen Grundwehrdienst, zur Verfügung stehen, bei Mannschaften und Unteroffizieren höchstens einundzwanzig, bei Offizieren höchstens dreißig Monate,
2. sofern sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, bei Mannschaften und Unteroffizieren höchstens zwölf, bei Offizieren höchstens einundzwanzig Monate.
(6) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres dürfen Mannschaften und Unteroffiziere sowie ungediente Wehrpflichtige nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten herangezogen werden.
(7) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach Absatz 2 bis 6 werden sie nicht angerechnet; der Bundesminister für Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen."
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
"§ 8a Tauglichkeitsgrade
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
tauglich I bis tauglich III,
beschränkt tauglich,
vorübergehend untauglich,
dauernd untauglich. Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister für Verteidigung erlassen.
(2) Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "I" sind für jeden Wehrdienst uneingeschränkt tauglich. Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "II" sind für jeden Wehrdienst mit Ausnahme bestimmter Verwendungen tauglich. Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "III" sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für den Wehrdienst mit Einschränkungen tauglich. Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "beschränkt tauglich" werden im Frieden im Rahmen ihrer Verwendbarkeit, jedoch nicht zum Grundwehrdienst, herangezogen."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
"4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Schwerbeschädigtengesetzes,";
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1
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des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sowie Halb- und Vollwaisen, deren Vater oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des verstorbenen Elternteils ist."
8. § 12 Abs. 7 fällt weg.
9. § 13 wird wie folgt gefaßt:
"§ 13 Unabkömmlichstellung
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschränkung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige in zeitlich begrenztem Umfange zum Wehrdienst herangezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.
(2) über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
(3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet, daß Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit unabkömmlich zu stellen sind, ohne daß es im Einzelfall einer Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen bedarf. Dabei können Unterschiede nach dem Lebensalter, dem Tätigkeitsort sowie bei gedienten Wehrpflichtigen nach dem militärischen Ausbildungsstand gemacht werden.
(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen."
10. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
"§ 13a Ziviler Bevölkerungsschutz (1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Behörde für Dienstleistungen im zivilen Bevöl-
kerungsschutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt worden sind, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.
(2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst vorgesehen werden können, regelt eine Rechtsverordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen Tätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen Ausbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie ihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden werden.
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen."
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch durch schriftliche Befragung durchgeführt werden."
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die Landesregierung kann ferner bestimmen, daß Seemannsämter bei der Anlegung der Personennachweise nach Absatz 1 mitwirken."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen."
12. § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Durch die Musterung wird ferner die Art des zu leistenden Wehrdienstes festgestellt."
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 ist statt auf § 5 Abs. 2 Satz 2 auf § 5 Abs. 5 Satz 1 zu verweisen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Landesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung die Beschlußorgane der kreisfreien Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer wählen."
14. § 19 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt: "Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet."
12. 13.
14.
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15. § 21 wird wie folgt gefaßt:
"§ 21 Einberufung
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit des Dienstantritts werden durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben. Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einherulungsbescbcid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
(2) Die Kreiswehrersatzämter legen für die Wehrpflichtigen, die nach dem Musterungsergebnis für den vollen Grundwehrdienst, für den verkürzten Grundwehrdienst oder nur für Wehrübungen zur Verfügung stehen, getrennte Einberufungslisten an. In den Einberufungslisten sind die Wehrpflichtigen je nach ihrem Aufruf Jahrgangs weise oder nach Jahrgangsabschnitten zusammenzufassen. Die Reihenfolge in den Einberufungsiisten wird durch das Los bestimmt.
(3) Die Wehrpflichtigen werden auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers für Verteidigung nach der in den Einberufungslisten festgelegten Reihenfolge zum Wehrdienst einberufen.
(4) Von der in den Einberufungslisten festgelegten Reihenfolge kann abgewichen werden, wenn der Wehrpflichtige beantragt, sofort einberufen zu werden.
(5) Von der in den Einberufungslisten festgelegten Reihenfolge kann ferner abgewichen werden, wenn in den Einberufungsanordnungen des Bundesministers für Verteidigung aus Gründen der Einsatzfähigkeit der Truppe eine Mindestzahl von Wehrpflichtigen einer bestimmten Berufsgruppe angefordert wird und diese Zahl bei Einhaltung der Reihenfolge nicht erreicht würde. Für die Einberulung der Wehrpflichtigen der bestimmten Berufsgruppe bleibt die in den Einberufungslisten festgelegte Reihenfolge maßgebend. Die Berufsgruppen, nach denen die Wehrpflichtigen angefordert werden können, werden vom Bundesminister für Verteidigung festgelegt.
(6) Wehrpflichtige, die beantragt haben, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, oder auf Grund freiwilliger Verpflichtung den verlängerten Grundwehrdienst (§ 5 Abs. 2) leisten wollen, sind in die Einberufungsiisten nicht einzutragen und vorweg einzuberufen.
(7) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis für den verkürzten Grundwehrdienst oder nur für Wehrübungen zur Verfügung stehen, können auf ihren Antrag zum vollen Grundwehrdienst einberufen werden. Dabei sind die Kreiswehrersatzämter an die in den Einberufungslisten festgelegte Reihenfolge nicht gebunden."
16. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
"§ 21a Bereitstellungsbescheid (1) Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst bis auf weiteres nicht einberufen werden, obwohl
sie nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, kann nach der Musterung ein Bereitstellungsbescheid erteilt werden, der sie verpflichtet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Verkündung des Verteidigungsfalles an einer bestimmten Stelle zur Entscheidung über ihre Einberufung zum unbefristeten Wehrdienst zu melden.
(2) Ein Bereitstellungsbescheid kann auch Wehrpflichtigen erteilt werden, die
1. auf Grund ihres Tauglichkeitsgrades im Frieden nicht zum Grundwehrdienst einberufen (§ 8 a Abs. 2 Satz 4) oder
2. nach § 12 Abs. 2, 4 oder 5 zurückgestellt werden.
(3) Ein Bereitstellungsbescheid ist nicht zu erteilen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Wehrpflichtige im Verteidigungsfall nicht zur Verfügung stehen wird. Der Bereitstellungsbescheid ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme, daß der Wehrpflichtige im Verteidigungsfall zur Verfügung stehen wird, wegfallen.
(4) über die Erteilung des Bereitstellungsbescheides entscheidet das Kreiswehrersatzamt.
(5) Die Bundesregierung kann anordnen, daß Wehrpflichtige, die den Bereitstellungsbescheid erhalten haben, zur Sicherstellung ihrer rechtzeitigen Verwendung im Verteidigungsfall schon vor dessen Verkündung zur Meldung aufzufordern und im Anschluß an diese Meldung ohne Einhaltung einer Frist zu einer Wehrübung einzuberufen sind."
17. § 22 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt über
1. das Verfahren bei der Musterung, der Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen und der Erteilung des Bereitstellungsbescheides sowie über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 8,".
18. § 23 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
"(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören und zu untersuchen, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen. Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre Anhörung und Untersuchung sowie über den Zeitpunkt der Einberufung regelt eine Rechtsverordnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet haben."
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19. § 24 wird wie folgt ergänzt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(la) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
"(3 a) Wehrpflichtige, die für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt worden sind (§ 13a), unterliegen der Wehrüberwachung nicht, solange sie für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen."
c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt:
"Dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung."
20. § 26 Abs. 3 und 6 werden wie folgt gefaßt:
"(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer). Sie werden mit einem vom Bundesminister für Verteidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer, der von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im Ausschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die Beisitzer müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Aufgabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein. Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis sind von den durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten Beschlußorganen mindestens zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer Heranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt jeweils für ein Jahr durch das Los bestimmt."
"(6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehrpflichtige ist über die zulässigen Rechtsmittel (§§ 32 bis 35) zu belehren."
21. § 27 wird wie folgt gefaßt:
"§ 27 Waffenloser Dienst
Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den Wehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vorbereitet."
22. In § 29 wird Absatz 1 wie folgt gefaßt und folgender Absatz 6 eingefügt:
"(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, ist zu entlassen
1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit,
2. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind,
3. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird oder wegen einer zwingenden Wehrdienstausnahme (§§9 bis 11, 12 Abs. 1 bis 3) hätte widerrufen werden müssen,
4. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst herangezogen wird,
5. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat,
6. wenn er unabkömmlich gestellt ist,
7. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar sein würde."
" (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen, während der er schuldhaft ferngeblieben ist (§ 5 Abs. 6), bleibt unberührt."
23. § 33 wird wie folgt gefaßt:
"§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
(1) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§19 Abs. 7) und gegen den Bescheid der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer (§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung. Gegen den Musterungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer kann auch der Leiter des Kreiswehrersatzamtes Widerspruch einlegen.
(2) über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheiden Musterungskammern. Die Musterungskammern werden bei den Bezirkswehrersatzämtern gebildet. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen der Wehrersatzverwaltung als Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.
(3) über den Widerspruch gegen den Bescheid der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer entscheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer, die für den Bezirk eines oder
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mehrerer Bezirkswehrersatzämter bei Bezirks-wehrersatzämtern gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend.
(4) über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) und den Bereitstellungsbescheid (§ 21 a) entscheidet das Bezirkswehrersatzamt. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid und den Bereitstellungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung; es sei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die Heranziehung, Verpflichtung oder Bereitstellung zu Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz eingelegt und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.
(5) Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides an den Wehrpflichtigen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wehrersatzbehörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Wehrersatzbehörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-rungs- und Prüfungskammern werden von den durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten Beschlußorganen der im Bereich des Bezirkswehrersatzamtes gelegenen kreisfreien Städte und Landkreise binnen drei Monaten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt. Soweit in Ländern für den Bereich einer höheren Verwaltungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen, werden die Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Für das Verfahren der Musterungskammern gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.
(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungs- oder den Bereitstellungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid selbst geltend gemacht wird.
(9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige Rechtsmittel gegen einen der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Verwaltungsakte zu belehren."
24. § 35 wird wie folgt gefaßt:
"§ 35
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, den Einberufungsbescheid, den Bereitstellungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung
anordnen. Vor der Anordnung ist das Bezirkswehrersatzamt zu hören.
(2) Auch der Leiter des Bezirkswehrersatzamtes kann gegen den Musterungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage erheben oder Rechtsmittel einlegen."
26. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
,,§ 36a Wehrüberwachung von Angehörigen der
Reserve Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind."
27. § 40 erhält folgende Fassung:
"§ 40 Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen
25. § 36 wird wie folgt gefaßt:
"§ 36
Angehörige der früheren Wehrmacht
und Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge
(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren Wehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehrpflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet oder außerhalb der früheren Wehrmacht eine militärische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23 entsprechend. Sie unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Einberufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung. Sie werden im Frieden nur zu Wehrübungen herangezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften und Unteroffizieren höchstens neun Monate, bei Offizieren höchstens achtzehn Monate beträgt. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem letzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienstgrad einzuberufen.
(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, werden im Frieden nur zum verkürzten Grundwehrdienst und zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften und Unteroffizieren höchstens neun Monate, bei Offizieren höchstens achtzehn Monate beträgt, herangezogen. Bei verkürztem Grundwehrdienst von weniger als sechs Monaten verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die durch die Verkürzung nicht in Anspruch genommene Zeit. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt."
26.
Nr. 61 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1960
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des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sowie Halb- und Vollwaisen, deren Vater oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des verstorbenen Elternteils ist."
8. § 12 Abs. 7 fällt weg.
9. § 13 wird wie folgt gefaßt:
"§ 13 Unabkömmlichstellung
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschränkung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige in zeitlich begrenztem Umfange zum Wehrdienst herangezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.
(2) über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
(3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet, daß Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit unabkömmlich zu stellen sind, ohne daß es im Einzelfall einer Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen bedarf. Dabei können Unterschiede nach dem Lebensalter, dem Tätigkeitsort sowie bei gedienten Wehrpflichtigen nach dem militärischen Ausbildungsstand gemacht werden.
(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen."
10. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
"§ 13a Ziviler Bevölkerungsschutz (1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Behörde für Dienstleistungen im zivilen Bevöl-
kerungsschutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt worden sind, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.
(2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst vorgesehen werden können, regelt eine Rechtsverordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen Tätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen Ausbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie ihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden werden.
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen."
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch durch schriftliche Befragung durchgeführt werden."
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die Landesregierung kann ferner bestimmen, daß Seemannsämter bei der Anlegung der Personennachweise nach Absatz 1 mitwirken."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
" (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen."
12. § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Durch die Musterung wird ferner die Art des zu leistenden Wehrdienstes festgestellt."
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 ist statt auf § 5 Abs. 2 Satz 2 auf § 5 Abs. 5 Satz 1 zu verweisen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Landesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung die Beschlußorgane der kreisfreien Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer wählen."
14. § 19 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt: "Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet."
12. 13.
14.
860
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 47b
Vorschriften für den Verteidigungsfall
Im Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
1. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer Ausschüsse beim Musterungsverfahren (§§ 18 und 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des Ausschusses entscheidet der Leiter der Behörde, bei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen vor der Entscheidung gehört werden.
2. Bei der Einberufung der Wehrpflichtigen ist § 21 Abs. 2 bis 7 nicht anzuwenden.
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten Wehrpflichtigen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 1).
4. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 ist im Verteidigungsfall innerhalb achtundvierzig Stunden zu erstatten.
5. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festzustellen, können zum zivilen Ersatzdienst oder auf ihren Antrag zum waffenlosen Dienst einberufen werden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.
6. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine besondere Härte bedeuten würde.
7. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.
§ 47 c
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben
(1) Männer vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahr, die wegen ihrer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfalle für Aufgaben verwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte dienen, können auch ohne Jahrgangsaufruf erfaßt und gemustert werden. §§ 13, 13 a und 36 bleiben unberührt. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist.
(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäftsbereich des Bundesministers für
Verteidigung gehören oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen Angaben machen."
33. § 48 wird wie folgt gefaßt:
.,§ 48
Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen
1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staatenlosen unter die Wehrpflicht (§2),
2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2); dabei kann die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen übertragen werden, diese können ermächtigt werden, die Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterzuübertragen,
3. über die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen auf Grund ihrer Tätigkeit (§ 13 Abs. 3),
4. über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen (§ 13a Abs. 2),
5. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die Seemannsämter (§ 24 Abs. 6),
6. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 6,
7. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben (§ 47 c Abs. 2),
8. über die Auskunftspflicht (§ 47 c Abs. 3).
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates."
34. § 50 fällt weg.
Artikel 2 Aufhebung des Dienstzeitdauergesetzes
Das Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember 1956 (Buhdesgesetzbl. I S. 1017) wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Soldatengesetzes
Dem § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten vom 19. März 1956 (Bundes-gesetzbl. I S. 114) werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
Nr. 61 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1960 861
"Dabei ist davon auszugehen, daß der Soldat den vollen Grundwehrdienst (§ 5 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz) zu leisten hat. Bei Soldaten, die vor dem l.Juli 1937 geboren sind oder bei Begründimg des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit das fünfundzwanzigste, aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, daß sie einen verkürzten Grund Wehrdienst von drei Monaten zu leisten haben (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 6 und § 36 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz)."
A r t i k e 1 4
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 5
Der Bundesminister für Verteidigung wird ermächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz bekanntzugeben und dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. November 1960
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verteidigung Strauß
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz Schaff er
Der Bundesminister der Finanzen Etzel