Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1963  Nr. 26 vom 22.05.1963  - Seite 341 bis 352 - Postordnung

Postordnung Bundesgesetzblat 341 Teill 1963 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1963 Nr. 26 Tag 16. 5. 63 Postordnung Inhalt Seite 341 Postordnung Vom 16. Mai 1963 Inhaltsübersicht I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § Begriffsbestimmungen ............................ 1 Formen und Maße ................................ 2 Aufschrift und Außenseite......................... 3 Formblätter ...................................... 4 Freimachungszwang ............................. 5 Freimachung durch Postwertzeichen ................ 6 Freistempelung ................................... 7 Barfreimachung ................................. 8 Nachgebühren .................................. 9 Gebührenerstattung............................... 10 Gebührenstundung ............................... 11 Behandlung vorschriftswidriger Sendungen ....... 12 Ausschluß von der Postbeförderung ................ 13 Bedingte Zulassung transportgefährdeter Gegenstände 14 II. Abschnitt Sendungsarten Brief ............................................. 15 Postkarte ........................................ 16 Drucksache .................................... 17 Briefdrucksache .................................. 18 Massendrucksache ................................ 19 Büchersendung .................................. 20 Blindensendung .................................. 21 Warensendung ................................... 22 Wurfsendung .................................... 23 Päckchen ......................................... 24 Paket ........................................... 25 Postgut .......................................... 26 Postanweisung ................................... 27 III. Abschnitt Besondere Versendungsformen Wertangabe ..................................... 28 Einschreiben ..................................... 29 Eigenhändig ...................................... 30 Rückschein ....................................... 31 Nachnahme ...................................... 32 Eilzustellung ............................. ....... 33 Luftpost.......................................... 34 Schnellpaketsendung .............................. 35 Kursbrief......................................... 36 Werbeantwort .................................... 37 Anschriftenprüfung ............................... 38 IV. Abschnitt Postaufträge § Postzustellungsauftrag ............................ 39 Postprotestauftrag ................................ 40 V. Abschnitt Einlieferung Einlieferungsstelle................................ 41 Einlieferungszeit .................................. 42 Selbstbuchen von Sendungen ...................... 43 Verlangen des Absenders nach der Einlieferung .... 44 VI. Abschnitt Auslieferung 1. Titel: Allgemeine Vorschriften Empfänger ....................................... 45 Postbevollmächtigter ............................. 46 Postempfangsbeauftragter ..................•...... 47 Nachweis der Empfangsberechtigung ............... 48 Zollabfertigung der Sendungen .................... 49 2. Titel: Zustellung Allgemeines ...................................... 50 Zustellung an Ersatzempfänger ........ ............ 51 3. Titel: Abholung Abholung nach Aufforderung ...................... 52 Abholung auf Antrag ............................. 53 Postlagernde Sendungen .......................... 54 4. Titel: Nachsendung Allgemeines ...................................... 55 Nachsendung von Amts wegen .................... 56 Nachsendung auf Verfügung des Absenders........ 57 Nachsendung auf Antrag des Empfängers........... 58 5. Titel: Unzustellbarkeit Allgemeines ..................................... 59 Rücksendung unzustellbarer Sendungen ............ 60 Behandlung zurückgesandter Sendungen............ 61 VII. Abschnitt Schlußvorschriften Sondervorschriften für Berlin ...................... 62 Geltung im Land Berlin ........................... 63 Inkrafttreten ..................................... 64 Z 1997 A 342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird verordnet: I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen (1) Die Postordnung regelt die Benutzungsbedingungen für den Brief-, Paket-, Postanweisungs- und Auftragsdienst. (2) Briefsendungen sind Briefe, Postkarten, Drucksachen, Briefdrucksachen, Massendrucksachen, Büchersendungen, Blindensendungen, Warensendungen, Wurfsendungen und Päckchen. (3) Paketsendungen sind Pakete und Postgut. (4) Nachzuweisende Sendungen sind Sendungen mit Wertangabe und eingeschriebene Sendungen. Alle übrigen Sendungen werden als gewöhnliche bezeichnet. § 2 Formen und Maße (1) Briefsendungen müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur Beförderung mit der Briefpost eignen. Sie müssen die Form eines langgestreckten Rechtecks oder einer Rolle haben. (2) Für Briefsendungen mit Ausnahme der Postkarten und Wurfsendungen gelten folgende Maße: 1. In rechteckiger Form Höchstmaße: Länge 60 cm, Breite 30 cm, Höhe 15 cm; Mindestmaße: bei Sendungen bis 0,5 cm Höhe: Länge 14 cm, Breite 9 cm; bei Sendungen über 0,5 cm Höhe: Länge 10 cm, Breite 7 cm. 2. In Rollenform Höchstmaße: Länge 80 cm, Durchmesser 15 cm; Mindestmaße: Länge 10 cm, Durchmesser 5 cm. (3) Briefsendungen bis 20 g, die eine Länge zwischen 14 und 23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 12 cm und eine Höhe bis 0,5 cm haben, sind Standardbriefsendungen. (4) Postkarten dürfen eine Länge zwischen 14 und 14,8 cm und eine Breite zwischen 9 und 10,5 cm haben. (5) Wurfsendungen dürfen eine Länge zwischen 14 und 23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 17 cm und eine Höhe bis 1 cm haben. (6) Paketsendungen müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur Beförderung mit der Paketpost eignen. § 3 Aufschrift und Außenseite (1) Zur Aufschrift gehören die Anschrift und, soweit vorgeschrieben oder zulässig, die Bezeichnung der Sendungsart, der Vermerk der besonderen Versendungsform und die Vorausverfügung. Die Aufschrift muß so genau und deutlich sein, daß die Sendung ohne Nachforschung befördert und ausgeliefert werden kann. (2) Die Anschrift muß von oben nach unten geordnet den Namen des Empfängers, den Bestimmungsort mit den postamtlichen Leitangaben und die Zustell- oder Abholangaben enthalten. Diese Bestandteile der Anschrift müssen deutlich voneinander abgesetzt sein. Die Postleitzahl muß hervortreten. Postlagernde gewöhnliche Briefsendungen dürfen statt des Empfängernamens Buchstaben oder Ziffern tragen. (3) Die Aufschrift muß auf der größten Fläche der Sendung, den Langseiten gleichgerichtet, angebracht sein. Die Bezeichnung der Sendungsart, der Vermerk der besonderen Versendungsform und die Vorausverfügung müssen hervortreten. Die Aufschrift von nachzuweisenden Briefsendungen und von Paketsendungen muß so beschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann. (4) Nachzuweisende Briefsendungen, Sendungen mit Nachnahme, Kursbriefe und Paketsendungen müssen eine Absenderangabe tragen. Bei allen übrigen Sendungen soll der Absender angegeben sein. (5) Absenderangaben und sonstige Angaben dürfen die Deutlichkeit der Aufschrift nicht beeinträchtigen. Sie müssen bei Briefsendungen auf die Rückseite und die linke Hälfte der Aufschriftseite beschränkt bleiben. (6) Zettel müssen mit der ganzen Fläche aufgeklebt sein. Klebezettel und Aufdrucke, die mit Postwertzeichen, postdienstlichen Klebezetteln oder Aufdrucken verwechselt werden können, dürfen auf der Aufschriftseite nicht angebracht sein. (7) Bei Paketsendungen soll für Aufschrift und Absenderangabe der Klebezettel nach amtlichem Muster verwendet werden. Kann ein Klebezettel nicht angebracht werden, so darf eine Aufschriftfahne benutzt werden. (8) Bei eingeschriebenen und gewöhnlichen Briefsendungen darf die Anschrift in einem Fenster der Umhüllung erscheinen. Das Fenster muß 1. rechteckig mindestens 8,5 cm lang und 4,5 cm breit sein, 2. vom oberen Rand mindestens 4 cm, von den übrigen Rändern mindestens 1,5 cm entfernt sein; bei Standardbriefsendungen muß das Fenster vom rechten Rand mindestens 5,2 cm entfernt sein. § 4 Formblätter (1) Formblätter, die nicht von der Post bezogen sind, müssen mit den amtlich ausgegebenen übereinstimmen. Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963 343 (2) Formblätter sind vollständig und dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Die Schrift muß so beschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann. § 5 Freimachungszwang (1) Der Absender muß die Sendungen freimachen. (2) Gewöhnliche Briefe, Postkarten und Pakete sind vom Freimachungszwang ausgenommen. Bei Paketen ist Teilfreimachung unzulässig. § 6 Freimachung durch Postwertzeichen (1) Briefsendungen mit Ausnahme von Massendrucksachen und Wurfsendungen können durch Postwertzeichen freigemacht werden. (2) Postwertzeichen sind in die rechte obere Ecke der Aufschriftseite zu kleben. (3) Auf Antrag werden Postwertzeichen auf Briefumschläge und Karten aufgedruckt. § 7 Freistempelung (1) Die Post kann dem Absender auf Antrag genehmigen, seine Sendungen an Stelle von Postwertzeichen mit Freistempelabdrucken freizumachen. Die Genehmigung ist widerruflich. (2) Die Stempelabdrucke dürfen nur nach dem amtlichen Muster mit von der Post zugelassenen Freistempelmaschinen hergestellt werden. Der Absender muß in dem Feld neben dem Tagesstempel bezeichnet sein und darf in Verbindung damit für sein Unternehmen werben. (3) Der Stempel ist über der Aufschrift abzudrucken. (4) Die freigestempelten Sendungen sind bei der Annahmestelle oder durch die Briefkasten einzuliefern, die in der Genehmigung angegeben sind. (5) Die freizustempelnden Gebühren sind im voraus zu entrichten. (6) Der Absender muß die Freistempelmaschine jederzeit zur Prüfung durch die Post bereithalten. Barfreimachung (1) Massendrucksachen, Wurfsendungen, Paketsendungen und Postanweisungen sind bar freizumachen. (2) Gewöhnliche Briefsendungen können bar freigemacht werden, wenn mindestens 100 Sendungen desselben Gebührensatzes versandt werden sollen, die sich zur Maschinenstempelung eignen. § 9 Nachgebühren (1) Für nicht oder unzureichend freigemachte gewöhnliche Briefe, Postkarten und Pakete wird vom Empfänger eine Nachgebühr erhoben, die sich aus den fehlenden Gebühren und einer Einziehungsgebühr zusammensetzt. (2) Wird die Zahlung der Nachgebühr vom Empfänger verweigert, so gilt dies als Verweigerung der Annahme. (3) Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung oder kann er nicht ermittelt werden, so hat der Absender die Nachgebühr zu entrichten, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknimmt. (4) Nachforderungen an Gebühren für Sendungen, die nach der Auslieferung als unzureichend freigemacht erkannt werden, hat der Absender zu begleichen. § 10 Gebührenerstattung (1) Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet. (2) Sind nachzuweisende Sendungen oder gewöhnliche Paketsendungen verlorengegangen, so werden die Gebühren erstattet, jedoch nicht die Wertgebühr. (3) Postwertzeichen werden nicht bar eingelöst. Verdorbene Postwertzeichen können umgetauscht werden. § 11 Gebührenstundung (1) Gebühren können auf Antrag gestundet werden. Hierfür wird eine Stundungsgebühr erhoben. (2) Gebühren, die bei der Zustellung zu erheben sind, werden nicht gestundet. § 12 Behandlung vorschriftswidriger Sendungen (1) Sendungen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, können dem Absender zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden. (2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes: 1. Bei Briefsendungen, die gegen den Freimachungszwang verstoßen, wird je nach äußerer Beschaffenheit die Brief- oder Postkartengebühr, bei Päckchen über 1000 g die Paketgebühr erhoben. 2. Bei Blindensendungen und Päckchen, die das Höchstgewicht überschreiten, wird die Paketgebühr, bei allen sonstigen Briefsendungen mit Übergewicht die Päckchengebühr erhoben. 3. Bei Briefsendungen, die von den vorgeschriebenen Maßen abweichen, wird die Paketgebühr erhoben. Bei Postkarten, die wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen, wird die Briefgebühr erhoben. 4. Bei Sendungen mit vorschriftswidriger Aufschrift kann eine Behandlungsgebühr erhoben werden, wenn die Mängel eine besondere betriebliche Behandlung notwendig machen. Die Behandlungsgebühr wird wie die Nachgebühr eingezogen. 5. Bei Briefsendungen, die den sonstigen Benutzungsbedingungen nicht entsprechen, wird je nach äußerer Beschaffenheit die Brief- oder Postkartengebühr erhoben. 344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht für nachzuweisende Sendungen und Sendungen, die bar freizumachen sind. Wird bei solchen Sendungen nachträglich festgestellt, daß sie nicht ordnungsgemäß freigemacht sind, so werden nur die fehlenden Gebühren vom Absender eingezogen. § 13 Ausschluß von der Postbeförderung (1) Von der Postbeförderung sind ausgeschlossen 1. Sendungen, deren Inhalt oder Beförderung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstößt, 2. Sendungen, deren Außenseite oder einsehbarer Inhalt erkennbar gegen das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt, insbesondere, wenn sie wegen des offenen Versands anstößig wirken, 3. Sendungen mit Vermerken politischen oder religiösen Inhalts auf der Aufschriftseite. (2) Von der Postbeförderung sind auch Sendungen ausgeschlossen, durch die Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, insbesondere solche, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende oder radioaktive Stoffe enthalten. Werden in einer Sendung Stoffe dieser Art vermutet, so kann vom Einlieferer die Angabe des Inhalts verlangt werden. Wird diese verweigert, ist die Sendung von der Postbeförderung ausgeschlossen. § 14 Bedingte Zulassung transportgefährdeter Gegenstände (1) Transportgefährdete Gegenstände, insbesondere solche, die leicht zerbrechen oder verderben sowie lebende Tiere, werden nur befördert, wenn ihre besondere Verpackung der Empfindlichkeit des Inhalts entspricht. (2) Paketsendungen mit leicht verderblichem Inhalt oder lebenden Tieren müssen als Sclmellpaket-sendungen versandt werden. IL Abschnitt Sendungsarten § 15 Brief (1) Briefe müssen mit einer Umhüllung versehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt sein. (2) Das Höchstgewicht beträgt 1000 g. § 16 Postkarte (1) Postkarten, die nicht von der Post bezogen sind, dürfen nicht wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen. (2) Mit der Postkarte darf eine Antwortpostkarte nach dem amtlichen Muster verbunden sein. § 17 Drucksache (1) Als Drucksache können Vervielfältigungen auf Papier oder Karton versandt werden, die mittels einer Druckform, einer Schablone oder eines Negativs hergestellt und in mehreren gleichen Stücken für den Postversand bestimmt sind. (2) Als Drucksache können nicht versandt werden 1. Vervielfältigungen, die von Hand oder durch Typen- oder Zeilenanschlag unmittelbar hergestellt sind, 2. Durchschriften, Durchschläge und Durchdrucke aller Art, 3. Vervielfältigungen, die nach ihrem Verwendungszweck als Papierwaren anzusehen sind. (3) Auf Drucksachen dürfen in einem beliebigen Verfahren angebracht werden 1. eine innere mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift, 2. Ort und Tag der Absendung und Absenderangaben, 3. Berichtigungen von offensichtlichen Druckfehlern. (4) Drucksachen müssen mit einer offenen Umhüllung oder mit einem Streifband versehen sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden können. (5) Drucksachen in der Form, Größe und Papierstärke von Postkarten können ohne Umhüllung oder Streifband versandt werden; sie dürfen auch aus 3 zusammengesteckten Kartenteilen bestehen. (6) Die Aufschrift muß die Bezeichnung "Drucksache" tragen. (7) Das Höchstgewicht beträgt 500 g. § 18 Brief drucksache (1) Drucksachen können als Briefdrucksache versandt werden. Die Aufschrift muß die Bezeichnung "Briefdrucksache" tragen. (2) In Briefdrucksachen dürfen in einem beliebigen Verfahren außer den bei Drucksachen zulässigen Angaben bis zu 10 Wörter oder Buchstaben nachgetragen oder geändert werden. Außerdem dürfen Ziffern unbeschränkt nachgetragen und geändert sowie Teile des Textes gestrichen oder unterstrichen werden. (3) Alle Änderungen und Zusätze müssen in einem inneren und äußeren Zusammenhang mit dem Inhalt der Vervielfältigung stehen. § 19 Massendrucksache (1) Drucksachen mit gleichem Inhalt können als Massendrucksache versandt werden, wenn gleichzeitig 1. mindestens 1000 Sendungen eingeliefert werden, von denen mindestens je 10 auf einen von der Post festzulegenden Leitbereich entfallen, oder 2. mindestens 100 Sendungen mit gleicher Postleitzahl eingeliefert werden. Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963 345 (2) Massendrucksachen müssen nach Leitbereichen oder nach gleicher Postleitzahl geordnet und in entsprechend gekennzeichnete Bunde gepackt sein. (3) Massendrucksachen müssen in der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite einen gedruckten Freimachungsvermerk nach dem amtlichen Muster tragen. (4) Bei der Einlieferung sind eine Einlieferungs-liste und ein Belegstück abzugeben. § 20 Büchersendung (1) Als Büchersendung können Bücher, Broschüren, Notenblätter und Landkarten versandt werden, die in einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig in einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt sind. Nicht als Büchersendung können versandt werden: Vervielfältigungen, die von Fland oder durch Typen- oder Zeilenanschlag unmittelbar hergestellt sind, sowie Durchschriften, Durchschläge und Durchdrucke aller Art. (2) Die Bücher, Broschüren, Notenblätter und Landkarten dürfen nach ihrem Inhalt nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar oder mittelbar geschäftlichen Zwecken zu dienen, Sie dürfen Anpreisungen nur auf dem Umschlag und auf je einem Blatt am Anfang und Ende des Werkes enthalten. (3) Den Büchersendungen dürfen beigelegt werden 1. die Rechnung, 2. ein Zahlkartenformblatt, 3. eine Leihkarte, 4. eine Umhüllung mit der Anschrift des Absenders für die Rücksendung. (4) Büchersendungen müssen mit einer offenen Umhüllung oder mit einem Streifband versehen sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden können. (5) Als Büchersendung können auch Bestellungen auf Bücher, Broschüren, Notenblätter und Landkarten von oder an Buchhandlungen mit Umschlag oder in der Form einer Postkarte versandt werden. Die Bestellung darf nur die Angaben des amtlichen Musters tragen und entsprechend ausgefüllt werden. (6) Die Aufschrift muß die Bezeichnung "Bücher-sendung" tragen. (7) Das Höchstgewicht beträgt 1000 g. § 21 Blindensendung (1) Als Blindensendung können versandt werden 1. Schriftstücke in Blindenschrift oder 2. für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist. (2) Blindensendungen müssen mit einer offenen Umhüllung versehen sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden können. (3) Die Aufschrift muß die Bezeichnung "Blindensendung" tragen. (4) Das Höchstgewicht beträgt 7 kg. § 22 Warensendung (1) Als Warensendung können Proben, Muster oder kleine Gegenstände versandt werden. (2) Den Warensendungen dürfen Drucksachen sowie kurze, den Inhalt kennzeichnende Angaben und. eine Rechnung beigelegt werden. (3) Warensendungen müssen mit einer offenen Umhüllung versehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden können. (4) Die Aufschrift muß die Bezeichnung "Warensendung" tragen. (5) Das Höchstgewicht beträgt 500 g. § 23 Wurfsendung (1) Als Wurfsendung können aufschriftlose Drucksachen oder Warensendungen mit gleichem Inhalt versandt werden, die an alle Haushaltungen zu verteilen sind. (2) Das kleinste Verteilgebiet ist der Zustellbezirk. (3) Jede Sendung muß die Bezeichnung "Wurfsendung" tragen. (4) Wurfsendungen sind nur dann mit einer Umhüllung oder einem Streifband zu versehen, wenn sie aus mehreren Teilen bestehen. (5) Das Höchstgewicht beträgt 50 g. (6) Bei der Einlieferung sind eine Einlieferungs-liste und ein Belegstück abzugeben. Die Sendungen müssen für den Versand an die Verteilpostämter wie Briefe, Päckchen oder Pakete verpackt sein. (7) Wurfsendungen werden nicht angenommen, wenn durch die Verteilung Störungen des Postbetriebs zu erwarten sind. § 24 Päckchen (1) Päckchen müssen mit einer Umhüllung versehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt sein. (2) Die Aufschrift muß die Bezeichnung "Päckchen" tragen. (3) Das Höchstgewicht beträgt 2 kg. § 25 Paket (1) Pakete müssen nach Inhalt und Umfang sicher verpackt sein. Gegenstände, die sich ohne Verpak-kung sicher befördern lassen, dürfen unverpackt versandt werden. 346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I (2) Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein. Aufschrift und Absenderangabe müssen bei Paket und Paketkarte übereinstimmen. Mit einer Paketkarte dürfen bis zu 10 freigemachte gewöhnliche Pakete ohne Nachnahme eingeliefert werden, wenn sie die gleiche Aufschrift tragen. (3) Pakete gelten als sperrig, wenn sie 1. länger als 120 cm, breiter als 60 cm oder höher als 60 cm sind oder 2. eine besondere betriebliche Behandlung erfordern. (4) Die Einlieferung wird bescheinigt. (5) Das Höchstgewicht beträgt 20 kg. § 26 Postgut (1) Selbstbucher von Paketsendungen können Postgut bis zum Höchstgewicht von 7 kg versenden. (2) Die Sendungen dürfen nicht sperrig sein. (3) Die Aufschrift muß die Bezeichnung "Postgut" tragen. (4) Die Vorschriften für Pakete über Verpackung, Paketkarte und Einlieferungsbescheinigung gelten entsprechend. § 27 Postanweisung (1) Der Absender kann die Post anweisen, einen eingezahlten Geldbetrag bis zu 1000 Deutsche Mark dem Empfänger auszuzahlen. (2) Für Postanweisungen sind Formblätter nach amtlichem Muster zu verwenden. (3) Die Einzahlung wird bescheinigt, die Auszahlung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. (4) Postanweisungen werden auf Verlangen des Absenders telegrafisch übermittelt. Hierfür wird eine besondere Gebühr erhoben. Telegrafische Postanweisungen werden nur auf Vorausverfügung des Absenders oder Antrag des Empfängers telegrafisch nach- oder zurückgesandt. III. Abschnitt Besondere Versendungsformen § 28 Wertangabe (1) Briefe und Pakete werden auf Verlangen des Absenders mit Wertangabe befördert. Die Wertangabe ist auf 100 000 Deutsche Mark, bei Sendungen mit Luftpost auf 10 000 Deutsche Mark beschränkt. (2) Die Aufschrift muß den Vermerk "Wert" und die Angabe des Wertbetrags tragen. (3) Die Einlieferung wird bescheinigt, die Auslieferung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. (4) Sendungen mit Wertangabe müssen nach Inhalt und Umfang so sicher verpackt und mit Siegelabdrucken so sicher verschlossen sein, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung oder der Siegel nicht beizukommen ist. Der Siegelabdruck muß ein eigentümliches Gepräge tragen. Die Außenseite der Sendung darf weder mit Zetteln beklebt noch mit sonstigen Angaben versehen sein. (5) Briefe mit einer Wertangabe bis 100 Deutsche Mark und Pakete mit einer Wertangabe bis 1000 Deutsche Mark brauchen keinen Siegelabdruck zu tragen. (6) Für die Wertangabe wird eine Wertgebühr erhoben. § 29 Einschreiben (1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen und Päckchen werden auf Verlangen des Absenders eingeschrieben. (2) Die Aufschrift muß den Vermerk "Einschreiben" tragen. (3) Die Einlieferung wird bescheinigt, die Auslieferung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. (4) Für das Einschreiben wird eine Einschreibgebühr erhoben. § 30 Eigenhändig (1) Nachzuweisende Sendungen und Postanweisungen werden auf Verlangen des Absenders dem Empfänger eigenhändig zugestellt. (2) Die Aufschrift muß den Vermerk "Eigenhändig" tragen. (3) Für die eigenhändige Zustellung wird eine besondere Gebühr erhoben. § 31 Rückschein (1) Bei nachzuweisenden Sendungen wird dem Absender auf Verlangen die Auslieferung mit einem Rückschein bestätigt. (2) Die Aufschrift muß den Vermerk "Rückschein" tragen. (3) Für den Rückschein wird eine Rückscheingebühr erhoben. § 32 Nachnahme (1) Freigemachte Briefe, Postkarten, Päckchen und Paketsendungen werden auf Verlangen des Absenders erst nach Einziehung eines Nachnahmebetrags bis zu 1000 Deutsche Mark ausgeliefert. (2) Die Aufschrift muß den Vermerk "Nachnahme", die Angabe des Nachnahmebetrags und das amtliche Nachnahmezeichen tragen. (3) Die Einlieferung gewöhnlicher Briefe, Postkarten und Päckchen mit Nachnahme wird auf Verlangen bescheinigt. Hierfür wird eine besondere Gebühr erhoben. (4) Den Sendungen muß eine ausgefüllte Zahlkarte beigefügt sein, die haltbar befestigt ist. Bei Paketsendungen und Postkarten mit Nachnahme sind Formblätter nach amtlichem Muster zu verwen- Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963 347 den. Mit der Zahlkarte wird der Nachnahmebetrag auf das vom Absender angegebene Konto überwiesen. Die Zahlkartengcbühr wird nach dem Nach-nahmebctrag berechnet und davon abgesetzt. (5) Für die Einlösung der Nachnahme wird eine Frist von 7 Werktagen nach dem Eingang der Sendung beim Zustellpostamt gewährt. (6) Für die Nachnahme wird eine Nachnahmegebühr erhoben. § 33 Eilzustellung (1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen und Postanweisungen werden auf Verlangen des Absenders durch Eilboten, Päckchen wie Schnellpaketsendungen zugestellt. (2) Die Zustellung ist auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr beschränkt. Der Absender kann verlangen, daß die Sendung auch nachts zugestellt wird. (3) Die Aufschrift muß den Vermerk "Eilzustellung" tragen. Wird Nachtzustellung verlangt, so ist der Vermerk "– auch nachts –" zuzufügen. (4) Für die Zustellung wird eine Eilzustellgebühr erhoben. § 34 Luftpost (1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen, Päckchen, Postanweisungen und freigemachte Pakete werden auf Verlangen des Absenders mit Luftpost befördert. (2) Die Aufschrift muß den Vermerk "Mit Luftpost" tragen. Die Umhüllung der Briefsendungen darf mit einem Rautenmuster umrandet sein. (3) Pakete dürfen nicht länger als 100 cm, nicht breiter als 50 cm und nicht höher als 50 cm sein. (4) Mit Luftpost beförderte Pakete und Päckchen werden wie Schnellpakete zugestellt. (5) Für die Beförderung mit Luftpost wird eine Luftpostgebühr erhoben. § 35 Schnellpaketsendung (1) Pakete mit Wertangabe und freigemachte gewöhnliche Paketsendungen werden auf Verlangen des Absenders mit Vorrang befördert. (2) Die Aufschrift muß den Vermerk "Schnellpaket" oder "Schnellpostgut" tragen. (3) Erreichen Schnellpaketsendungen am Eingangstage nicht die Paketzustellung, so werden sie an Werktagen bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 12 Uhr gesondert zugestellt. (4) Für die beschleunigte Beförderung und Zustellung der Schnellpaketsendungen wird eine Schnellpaketgebühr erhoben. § 36 Kursbrief (1) Die Post kann dem Empfänger auf Antrag genehmigen, einen gewöhnlichen freigemachten Brief, den der Absender regelmäßig mit einer bestimmten Postverbindung versendet, unmittelbar nach Ankunft abzuholen. Die Genehmigung ist widerruflich. (2) Die Aufschrift muß den Vermerk "Kursbrief" tragen. Daneben ist die Postverbindung anzugeben. Die Umhüllung muß durch einen roten Rand gekennzeichnet sein. (3) Der Empfänger erhält einen Ausweis. Der Kursbrief wird der Person ausgeliefert, die sich unter Vorlage des Ausweises zur Abholung meldet. (4) Für die Auslieferung des Kursbriefes hat der Empfänger im voraus eine besondere Gebühr zu entrichten. § 37 Werbeantwort (1) Als Werbeantwort können gewöhnliche Postkarten, Drucksachen und Briefdrucksachen versandt werden, die nicht freigemacht sind. Die Drucksachen und Briefdrucksachen müssen den Voraussetzungen für Standardbriefsendungen entsprechen. (2) Die Aufschrift muß gedruckt sein. Sie muß den Vermerk "Werbeantwort" tragen. (3) In der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite ist der gedruckte Vermerk "Gebühr zahlt Empfänger" anzubringen. (4) Vom Empfänger der Werbeantworten wird neben der Postkarten-, Drucksachen- oder Briefdrucksachengebühr eine Werbeantwortgebühr eingezogen. § 38 Anschriitenprüfung (1) Die Post kann auf Antrag die Richtigkeit von Anschriften prüfen. (2) Die Prüfung einer Anschrift ist mit einer gewöhnlichen freigemachten Postkarte beim Zustellpostamt zu beantragen. Die Rückseite der Postkarte muß die Angaben des amtlichen Musters tragen. (3) Sollen mehrere Anschriften geprüft werden, so können die Unterlagen als freigemachte Briefe, Päckchen oder Pakete zur Sammelprüfung an das Zustellpostamt gesandt werden. Die Aufschrift der Sendung muß den Vermerk "Anschriftenprüfung" tragen. (4) Bei der Sammelprüfung wird für das Prüfen jeder Anschrift eine Prüf gebühr erhoben. Die Prüfgebühr umfaßt die Gebühr für die Rücksendung der Unterlagen an den Antragsteller als gewöhnliche Sendung. Hat der Antragsteller die Unterlagen dem Zustellpostamt mit Wertangabe oder eingeschrieben übersandt, so werden sie in der gleichen Versendungsform zurückgesandt. Die Prüfgebühr und die Wert- oder Einschreibgebühr für die Rücksendung werden vom Antragsteller eingezogen. 348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I IV. Ab seh ni Lt Postaufträge § 39 Postzustellungsauftrag (1) Die Post kann beauftragt werden, Schriftstücke, deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen oder gerichtlich oder behördlich angeordnet ist, durch einen Postbediensteten nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zustellen zu lassen. (2) Der Auftrag ist der Post als gewöhnlicher Brief in dem Umschlag nach amtlichem Muster für einen Postzustellungsauftrag zu übergeben. Der Brief muß die Anschrift des Zustellpostamts tragen. (3) Der Auftrag muß enthalten 1. das verschlossene Schriftstück mit der Anschrift des Zustellungsempfängers, 2. ein vorbereitetes Formblatt nach amtlichem Muster zur Zustellungsurkunde. (4) Nach Erledigung des Auftrags wird die Zustellungsurkunde dem Auftraggeber als gewöhnlicher Brief zugesandt. (5) Für den Postzustellungsauftrag ist eine Auftragsgebühr im voraus zu entrichten. Die Auftragsgebühr umfaßt die Gebühr für die Beförderung des Auftrags zum Zustellpostamt und für die Rücksendung der Zustellungsurkunde. § 40 Postprotestauftrag (1) Die Post kann beauftragt werden, einen Wechsel zur Zahlung vorzulegen. Wird die Zahlung verweigert, so erhebt ein Postbediensteter Protest mangels Zahlung nach den Bestimmungen des Wechselgesetzes. Protest mangels Ehrenzahlung wird nicht erhoben. (2) Der Wechsel muß in deutscher Sprache auf deutsche Währung ausgestellt und an einem bestimmten Tage zahlbar sein. Die Wechselsumme darf 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) Der Auftrag ist mit dem Formblatt nach amtlichem Muster zu erteilen, dem ein einzelner quittierter Wechsel und eine ausgefüllte Postanweisung oder Zahlkarte beigefügt sein müssen. Der Auftrag ist als eingeschriebener Brief an das Zustellpostamt zu richten. Die Aufschrift muß den Vermerk "Postprotestauftrag" tragen. (4) Für den Postprotestauftrag ist eine Vorzeigegebühr im voraus zu entrichten. (5) Geht der Auftrag erst am letzten Tage der Protestfrist beim Zustellpostamt ein, so ist die Post zur Protesterhebung nicht verpflichtet. (6) Wird der Wechsel bezahlt, so wird der Betrag dem Auftraggeber durch Postanweisung ausgezahlt oder mit einer Zahlkarte auf das von ihm angegebene Konto überwiesen. Die Postanweisungs- oder Zahlkartengebühr wird nach dem eingezogenen Betrag berechnet und davon abgesetzt. (7) Wird Protest erhoben, so wird der protestierte Wechsel einschließlich der Protesturkunde dem Auf- traggeber als eingeschriebener Brief zugesandt. Die Gebühr für den eingeschriebenen Brief sowie die Protestgebühr nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden vom Auftraggeber eingezogen. V. Abschnitt Einlieferung § 41 Einlief enmgsstelle (1) Durch Briefkasten sind einzelne gewöhnliche Briefsendungen einzuliefern, soweit sie sich dazu eignen. (2) Bei den Annahmestellen sind nachzuweisende Briefsendungen, Paketsendungen und Postanweisungen sowie diejenigen gewöhnlichen Briefsendungen einzuliefern, die sich nicht zur Einlieferung durch Briefkasten eignen. Einzelne Annahmestellen können von der Einlieferung bestimmter Sendungsarten oder großer Mengen von Sendungen ausgenommen werden. Die Beschränkungen werden örtlich bekanntgemacht. (3) Bei den Landzustellern können, soweit Sicherheit und Belastbarkeit es zulassen, alle Sendungen eingeliefert werden, ausgenommen solche mit Wertangabe über 1000 Deutsche Mark. (4) Auf Antrag können Briefkasten in privaten Gebäuden aufgestellt werden. Hierfür ist eine besondere Gebühr im voraus zu entrichten. § 42 Einlief erungszeit (1) Die Sendungen sind bei den Annahmestellen während der Annahmezeiten einzuliefern. (2) Nachzuweisende Sendungen, Paketsendungen und telegrafische Postanweisungen können bei bestimmten Annahmestellen auch außerhalb der Annahmezeiten eingeliefert werden. Hierfür wird eine Spätgebühr erhoben. (3) Die Annahmezeiten werden örtlich bekanntgemacht. § 43 Selbstbuchen von Sendungen (1) Die Post kann dem Absender auf Antrag genehmigen, nachzuweisende Briefsendungen oder Paketsendungen selbst zu buchen, wenn er solche Sendungen regelmäßig einliefert. Die Genehmigung ist widerruflich. (2) Der Selbstbucher muß die Sendungen mit den postdienstlichen Klebezetteln versehen und sie in ein Einlieferungsbuch eintragen, wenn es in der Genehmigung verlangt wird. Bei Paketsendungen sind das Gewicht und die Gebühr anzugeben. (3) Die selbstgebuchten Sendungen sind bei der Annahmestelle und während der Annahmezeiten einzuliefern, die in der Genehmigung angegeben sind. Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963 349 (4) Die Gebühren für selbstgebuchte Paketsendungen werden durch Abbuchen vom Postscheckkonto eingezogen, wenn die Sendungen in ein Einliefe-rungsbuch eingetragen sind. § 44 Verlangen des Absenders nach der Einlieferung (1) Der Absender kann nach der Einlieferung verlangen, 1. nachzuweisende Sendungen und Postanweisungen an ihn zurückzugeben oder einem anderen als dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger auszuliefern oder 2. Sendungen mit Nachnahme ohne Einziehung des Nachnabmebetrages auszuliefern. (2) Das Verlangen ist unter Vorlage der Einliefe-rungsbescheinigung an das Einlieferungspostamt zu richten. (3) Befindet sich die Sendung nicht mehr beim Einlieferungspostamt, so wird das Verlangen des Absenders dem Zustellpostamt übermittelt. Hierfür wird eine besondere Gebühr erhoben. VI. Abschnitt Auslieferung 1. Titel Allgemeine Vorschriften § 45 Empfänger (1) Als Empfänger können natürliche Personen, Behörden, juristische Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften bezeichnet werden. (2) Ist eine natürliche Person als Empfänger bezeichnet, so ist diese empfangsberechtigt. Ist die Person verstorben, so gelten die Erben oder der Testamentsvollstrecker als Empfänger. (3) Sind mehrere natürliche Personen als Empfänger bezeichnet, so ist jede von ihnen allein empfangsberechtigt. (4) Ist die Firma eines Einzelkaufmanns oder der Gewerbebetrieb einer Einzelperson als Empfänger bezeichnet, so ist der jeweilige Inhaber empfangsberechtigt. (5) Ist eine Behörde, eine juristische Person, eine Gesellschaft oder eine Gemeinschaft als Empfänger bezeichnet, so ist diejenige Person empfangsberechtigt, der Postvollmacht erteilt ist. (6) Ordnet ein Gericht an, daß Postsendungen für einen Empfänger einer anderen Person auszuhändigen sind, so gilt diese als Empfänger. § 46 Postbevollmächtigter (1) Der Empfänger kann eine oder mehrere Personen mit dem Formblatt nach amtlichem Muster zum Empfang der für ihn bestimmten Sendungen bevoll- mächtigen. Wird mehreren Personen Postvollmacht erteilt, so ist jeder Postbevollmächtigte allein empfangsberechtigt. (2) Einer besonderen Vollmacht bedarf es 1. für den Empfang von Sendungen, die dem Empfänger eigenhändig zuzustellen sind, 2. für den Empfang postlagernder nachzuweisender Briefsendungen, Paketsendungen und Postanweisungen, 3. für die Erteilung einer Unter-Postvollmacht. (3) Die Postvollmacht ist beim Zustellpostamt einzureichen. Die Unterschrift muß amtlich beglaubigt sein. (4) Wer eine Post vollmacht zum Empfang von Sendungen erteilt, die an eine Behörde, eine juristische Person, eine Gesellschaft oder eine Gemeinschaft gerichtet sind, hat nachzuweisen, daß er vertretungsberechtigt ist. (5) Die Postvollmacht gilt bis zum Widerruf durch den Empfänger. Ist der Empfänger verstorben, so gilt die von ihm erteilte Postvollmacht bis zum Widerruf durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker. § 47 Postempfangsbeauftragter (1) Sendungen, die an Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet sind, werden einem Postempfangsbeauftragten ausgeliefert. Dieser ist dem Zustellpostamt mit dem Formblatt nach amtlichem Muster zu benennen. (2) Eigenhändig zuzustellende Sendungen sind von dieser Regelung ausgenommen. § 48 Nachweis der Empfangsfoerechtigung (1) Der Empfangsberechtigte hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen. (2) Der Nachweis kann geführt werden durch einen amtlichen Personalausweis, die Postausweiskarte oder durch eine bekannte Person, die mit ihrer Unterschrift die Gewähr für die Personengleichheit übernimmt. (3) Die Erben oder der Testamentsvollstrecker eines verstorbenen Empfängers haben ihre Rechtsstellung auf Verlangen durch Urkunden nachzuweisen. (4) Der Inhaber der Firma eines Einzelkaufmanns oder des Gewerbebetriebs einer Einzelperson hat auf Verlangen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich seine Inhaberschaft ergibt. § 49 Zollabfertigung der Sendungen (1) Soweit die Post Sendungen dem Zoll gestellen muß, vertritt sie den Empfänger bei der Zollabfertigung. (2) Der Empfänger kann sich durch eine beim Zustellpostamt einzureichende Erklärung die Stellung des Zollantrags vorbehalten. 350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I 2. Titel Zustellung § 50 Allgemeines (1) Die Sendungen werden dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger, seinem Ehegatten oder Postbevollmächtigten nach den Zustellangaben zugestellt. (2) Die Sendungen werden nicht zugestellt, wenn die Wohnung des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist. Der Wohnungsinhaber erhält einen Bescheid mit der Aufforderung, die Sendungen beim Zustellpostamt abzuholen. Diesen Bescheid müssen auch die Personen gegen sich gelten lassen, die sich dauernd oder vorübergehend in der Wohnung aufhalten. (3) Sendungen mit Wertangabe, gewöhnliche Paketsendungen und Postanweisungen werden nicht zugestellt, wenn zur Zustellung besondere Aufwendungen oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. (4) Gewöhnliche Briefsendungen gelten als zugestellt, wenn sie in einen für den Empfänger bestimmten Hausbriefkasten eingelegt sind. Verhindert der Empfänger die Zustellung über einen vorhandenen Hausbriefkasten, so gilt dies als Verweigerung der Annahme. (5) Bei der Zustellung jeder Paketsendung wird eine Zustellgebühr erhoben. § 51 Zustellung an Ersatzempfänger (1) Wird der Empfänger, sein Ehegatte oder Postbevollmächtigter nicht angetroffen, so können die Sendungen einem Ersatzempfänger zugestellt werden. (2) Ersatzempfänger für gewöhnliche Sendungen sind 1. Angehörige des Empfängers, seines Ehegatten oder Postbevollmächtigten, 2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers angestellte Personen, 3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung, 4. sonstige Hausbewohner oder Hausnachbarn, falls keine der unter Nummer 1 bis 3 genannten Personen angetroffen Avird. (3) Ersatzempfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen. (4) Ersatzempfänger für Sendungen mit Wertangabe bis 1000 Deutsche Mark und Postanweisungen sind die Eltern und Kinder des Empfängers. 3. Titel Abholung § 52 Abholung nach Aufforderung (1) Beim Zustellpostamt sind während der Annahmezeiten abzuholen 1. Sendungen, die nach § 50 Abs. 3 nicht zugestellt werden, 2. Sendungen, die beim Zustellversuch nicht ausgeliefert werden konnten. (2) Die Sendungen werden 7 Werktage nach dem Eingang zur Abholung bereitgehalten. Hat der Absender bei Paketsendungen vorausverfügt "Keine Lagerfrist", so wird die Sendung nur einen Werktag zur Abholung bereitgehalten. (3) Der Empfänger wird im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einem Auslieferungsschein oder dem Postanweisungsformblatt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einem Benachrichtigungsschein zur Abholung der Sendung aufgefordert. (4) Der Auslieferungsschein oder das Postanweisungsformblatt werden so zugestellt, wie die zugehörige Sendung zugestellt werden müßte. Die Sendung oder der Postanweisungsbetrag werden sodann gegen Vorlage des mit dem Namen des Empfangsberechtigten vollzogenen Auslieferungsscheins oder Postanweisungsformblatts ausgeliefert. (5) Gegen Vorlage des Benachrichtigungsscheins wird die Sendung dem Empfänger, seinem Ehegatten oder Postbevollmächtigten ausgeliefert. Eingeschriebene und gewöhnliche Sendungen können auch der Person ausgeliefert werden, die der Empfänger auf dem Benachrichtigungsschein mit der Abholung beauftragt hat. § 53 Abholung auf Antrag (1) Die Post kann dem Empfänger genehmigen, die für ihn bestimmten Sendungen beim Zustellpostamt regelmäßig abzuholen. Die Genehmigung ist widerruflich. (2) Der Empfänger muß die Genehmigung mit dem Formblatt nach amtlichem Muster beantragen. Er kann den Antrag auf einzelne der dort aufgeführten Sendungsgruppen beschränken. (3) Von der Abholung ausgenommen sind Sendungen, die eigenhändig oder durch Eilboten zuzustellen sind sowie telegrafische Postanweisungen. (4) Die Sendungen werden 7 Werktage nach dem Eingang zur Abholung bereitgehalten. Hat der Absender bei Paketsendungen vorausverfügt "Keine Lagerfrist", so wird die Sendung nur einen Werktag zur Abholung bereitgehalten. (5) Fehlt in der Anschrift die Abholangabe, so ist die Post nicht verpflichtet, die Sendung zur Abholung bereitzuhalten. (6) Die Abholzeiten werden örtlich bekanntgemacht. (7) Die Sendungen werden der Person ausgeliefert, die sich zur Abholung meldet. Bei nachzuwei- Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963 351 senden Sendungen wird dem Abholer zunächst nur der Auslieferungsschein, bei Postanweisungen nur das Formblatt ausgeliefert. Die Sendungen und Postanweisungsbeträge werden sodann gegen Vorlage des mit dem Namen des Empfangsberechtigten vollzogenen Auslieferungsscheins oder Postanweisungsformblatts ausgeliefert. (8) Für das Bereithalten der Sendungen wird eine Gebühr erhoben. (9) Sendungen, deren Zustellung nach § 50 Abs. 2 ausgeschlossen ist, werden wie regelmäßig abzuholende Sendungen behandelt. Eine Abholgebühr wird nicht erhoben. § 54 Postlagernde Sendungen (1) Sendungen mit der Abholangabe "Postlagernd" werden beim Zustellpostamt 14 Werktage nach dem Eingang zur Abholung bereitgehalten. In Orten mit mehreren Zustellpostämtern wird bekanntgemacht, bei welchem Postamt die Sendungen bereitgehalten werden. (2) Gewöhnliche Briefsendungen werden der Person ausgeliefert, die sich zur Abholung meldet. Nachzuweisende Briefsendungen, Paketsendungen und Postanweisungen werden nur dem Empfänger ausgeliefert. (3) Dem Empfänger wird auf Antrag eine Postlagerkarte ausgestellt. Gegen Vorlage der Postlagerkarte werden gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert, die in der Anschrift an Stelle des Namens des Empfängers den Vermerk "Postlagerkarte" mit der Nummer der vorgelegten Postlagerkarte tragen. 4. Titel Nachsendung § 55 Allgemeines (1) Die Sendungen werden nachgesandt, wenn der Empfänger seine Wohnung oder seine Geschäftsräume verlegt oder seinen Aufenthaltsort geändert hat. (2) Für die Nachsendung werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei Sendungen mit Wertangabe die Wertgebühr, 2. bei durch Eilboten zuzustellenden Sendungen die Eilzustellgebühr, wenn eine erneute Eilzustellung erforderlich ist, 3. bei Paketsendungen die Paket- oder Postgutgebühr, 4. bei mit Luftpost zu befördernden Paketen die Luftpostgebühr, 5. bei Schnellpaketsendungen die Schnellpaketgebühr, 6. bei telegrafischen Postanweisungen die Gebühr für die telegrafische Nachsendung. (3) Die Gebühren für die Nachsendung werden wie Nachgebühren eingezogen. § 56 Nachsendung von Amts wegen (1) Eingeschriebene und gewöhnliche Briefsendungen sowie Postanweisungen können von Amts wegen nachgesandt werden, wenn die neue Anschrift des Empfängers bekannt ist. (2) Die Nachsendung unterbleibt, wenn der Absender oder Empfänger sie ausgeschlossen hat. § 57 Nachsendung auf Verfügung des Absenders (1) Der Absender kann vorausverfügen, daß Sendungen mit Wertangabe und gewöhnliche Paketsendungen nachgesandt werden. (2) Der Absender kann die Nachsendung ausschließen. Diese Verfügung wird selbst dann beachtet, wenn der Empfänger die Nachsendung beantragt hat. § 58 Nachsendung auf Antrag des Empfängers (1) Der Empfänger kann beim Zustellpostamt beantragen, die für ihn bestimmten Sendungen nachzusenden. Für den Antrag soll das Formblatt nach amtlichem Muster verwendet werden. (2) Der Empfänger kann die Nachsendung für alle Sendungen ausschließen. Er kann den Nachsendungsantrag auch auf einzelne der im amtlichen Formblatt aufgeführten Sendungsgruppen beschränken. Diese Verfügungen werden selbst dann beachtet, wenn der Absender die Nachsendung vorausverfügt hat. (3) Falls der Empfänger nicht eine kürzere Frist bestimmt hat, werden die Sendungen 6 Monate nachgesandt. (4) Gewöhnliche Briefsendungen ohne Nachnahme können auf Antrag des Empfängers an Stelle der Nachsendung bis zu einem Monat beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten werden. 5. Titel Unzustellbarkeit § 59 Allgemeines (1) Sendungen sind unzustellbar, wenn kein Empfangsberechtigter zu ermitteln und die Nachsendung nicht möglich ist. (2) Sendungen gelten als unzustellbar, wenn 1. der Empfänger, sein Ehegatte, der Postbevollmächtigte oder der Postempfangsbeauftragte die Annahme der Sendung verweigern, den Nachnahmebetrag nicht bezahlen, die Zustellgebühr nicht entrichten oder die Empfangsbestätigung nicht erteilen, 2. eine Behörde, eine juristische Person, eine Gesellschaft oder eine Gemeinschaft keinen Postbevollmächtigten bestellt hat, 352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I 3. für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünf-ten, Behörden oder Firmen kein Postempfangsbeauftragter benannt ist, 4. die Abholfrist verstrichen ist, 5. nachträglich festgestellt wird, daß die Sendung von der Postbeförderung ausgeschlossen ist. § 60 Rücksendimg unzustellbarer Sendungen (1) Unzustellbare Sendungen werden an den Absender zurückgesandt. (2) Nicht zurückgesandt werden 1. Sendungen, die nach § 13 Abs. 2 von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, 2. Drucksachen und Massendrucksachen, wenn nicht der Absender die Rücksendung vorausverfügt hat, 3. Wurfsendungen. (3) Unzustellbare Paketsendungen werden nicht zurückgesandt, wenn der Absender vorausverfügt hat, 1 die Sendung einem anderen bezeichneten Empfänger auszuliefern, 2. die Sendung auf seine Rechnung und Gefahr zu verkaufen, 3. die Sendung der Post preiszugeben, 4. ihm die Unzustellbarkeit anzuzeigen. (4) Die Anzeige über die Unzustellbarkeit wird dem Absender gegen eine besondere Gebühr über-sandt. Der Absender kann sodann über die Paketsendung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 verfügen. Ist die Verfügung nicht auszuführen oder verfügt der Absender nicht binnen 14 Tagen, so wird die Sendung an ihn zurückgesandt. (5) Für die Rücksendung werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei Sendungen mit Wertangabe die Wertgebühr, 2. bei Paketsendungen die Paket- oder Postgutgebühr, 3. bei mit Luftpost zu befördernden Paketen die Luftpostgebühr, 4. bei Schnellpaketsendungen die Schnellpaketgebühr, 5. bei telegrafischen Postanweisungen die Gebühr für die telegrafische Rücksendung. (6) Die Gebühren für die Rücksendung werden vom Absender eingezogen. § 61 Behandlung zurückgesandter Sendungen (1) Die zurückgesandten unzustellbaren Sendungen werden dem Absender ausgeliefert. (2) Verweigert der Absender die Annahme, so werden Sendungen ohne Verkaufswert vernichtet, Sendungen, deren Inhalt einen Verkaufswert hat, verkauft und der Erlös zur Postkasse vereinnahmt. (3) Ist der Absender nicht bekannt, so werden die Sendungen der Ermittlungsstelle zugeführt. Diese ist berechtigt, verschlossene Sendungen zu öffnen, um den Absender zu ermitteln. (4) Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden Sendungen ohne Verkaufswert nach 3 Monaten vernichtet. Bei Sendungen, deren Inhalt einen Verkaufswert hat, wird der Absender durch Aushang im Einlieferungspostamt aufgefordert, sie innerhalb 4 Wochen abzuholen. Meldet sich der Absender nicht, so wird die Sendung verkauft und der Erlös zur Postkasse vereinnahmt. VII. Abschnitt Schlußvorschriften § 62 Sondervorschriften für Berlin Im Land Berlin bleiben §§ 6 und 7, VI der Postordnung vom 30. Januar 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 33) weiter in Kraft. § 63 Geltung im Land Berlin Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt diese Verordnung auch im Land Berlin. § 64 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am l.Juni 1964 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Postordnung vom 30. Januar 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 33) außer Kraft. § 62 bleibt unberührt. Bonn, den 16. Mai 1963 Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Stücklen Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung vorkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM5,– zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. 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