Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 19 vom 08.05.1965  - Seite 353 bis 353 - Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis undesgesetzbla Teill 353 Z1997 A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1965 Nr. 19 Tag Inhalt Seite 28. 4, 65 Ausländergesetz ....................................................................... 353 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2600-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 26-1 und 26-2; betrifft Bundesgesetzbl. III 210-1 30. 4. 65 Verordnung zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung ............. 363 Ändert Bundesgesetzbl. III 611-4-1 3. 5.65 Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung ........................... 365 Ersetzt Bundesgesetzbl. III 611-4-1 29. 4. 65 Berichtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Bundeswahlordnung............... 373 Betrifft Bundesgesetzbl 111 111-1-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15........................................................ . 374 Verkündungen im Bundesanzeiger ...................................................... 375 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... 375 Ausländergesetz Vom 28. April 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2600-1 *) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Einreise und Aufenthalt § 1 Allgemeine Voraussetzungen (1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten. (2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. § 2 Aufenthaltserlaubnis (1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Aus-länders Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. 1) Hebt auf Bundc.sqesol.zbl. III 26-1 und 26 2; betrifft Bundesgesetzbl. 111 210-1 (2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Ausländer, die 1. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. die Rechtsstellung nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) besitzen oder 3. nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon befreit sind. (3) Der Bundesminister des Innern kann zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Ausländer keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen. (4) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Ausländer, die keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, ihren Aufenthalt anzuzeigen haben. § 3 Ausweispflicht (1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen, sich darin aufhalten oder aus ihm ausreisen wollen, müssen sich durch einen Paß ausweisen. Der Bundesminister des Innern kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Bestehen Zweifel über die Person oder die Staats-