Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz – RVÄndG)
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen
und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften
(Rentenversicherungs-Änderungsgesetz – RVÄndG)
Vom 9. Juni 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-18})
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Reichsversicherungsordnung,
des Angestelltenversicherungsgesetzes,
des Reichsknappschaftsgesetzes,
des Fremdrentengesetzes
und des Handwerkerversicherungsgesetzes
§ 1 Die Reichsversicherungsordnung2) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 168 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: "(1) Versicherungsfrei ist,
1. wer neben einer regelmäßigen, die Versiche-rungspflicht begründenden Beschäftigung eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine Nebentätigkeit ausübt, in der Nebenbeschäftigung oder in der Nebentätigkeit,
2. wer berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausübt, eine solche aber als Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit übernimmt.
(2) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit im Sinne des Absatzes 1 liegen vor, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird
a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt fünfundsiebzig Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Vertrag beschränkt ist, oder
b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen ein Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat ein Achtel der für Monatsbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessiungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) oder bei höherem Entgelt oder Arbeitseinkommen ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht überschreitet.
(3) Wird bei einer Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit die in Absatz 2 Buchstabe a angegebene Zeitdauer überschritten, so tritt von der Überschreitung an Versicherungspflicht ein."
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 822-8, 8232-4, 824-2, 8250-1
2) Bundesgesetzbl. III 820-1
810-1, 820-1, 821-1, 821-2, 822-1,
2. § 209a wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei pflichtversicherten Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § IIa Abs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen. Für die Dauer des Wehrdienstes ruht die Versichertenkrankenhilfe. Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen wird der Beitrag auf ein Drittel ermäßigt."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Nr. 1 bis 3" gestrichen; Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung ein Drittel des Beitrages, der zuletzt vor der Einberufung zu entrichten war."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat bei pflichtversicherten Beschäftigten der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen das Arbeitsamt den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden; diese Meldepflicht hat für das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben die Meldungen selbst zu erstatten."
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den zivilen Ersatzdienst entsprechend; in Absatz 3 treten an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesverwaltungsamt und die von diesem bestimmte Stelle."
3. § 583 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 5 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
"7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor dem Arbeitsunfall begründet worden ist,".
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b) Dem Absatz 5 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. die Enkel und die Geschwister unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese vor dem Arbeitsunfall erfüllt worden sind."
c) Absatz 6 wird gestrichen.
4. § 595 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Pflegekinder, Enkel und Geschwister erhalten die Waisenrente auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzungen nach dem Arbeitsunfall, aber vor dem Tode des Verletzten erfüllt worden sind."
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
5. Nummer 32 der Anlage 1 zu § 646 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"32. Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen".
6. § 1227 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) wenn sie persönlich nach der Ausbildung neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhalten,".
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. Personen, die vor einer Wehrdienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehr-pflichtgesetzes zuletzt nach diesem Absatz oder nach § 1 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes versichert waren, bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Wehrdienstleistung,".
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. Personen, die vor einer Ersatzdienstleistung zuletzt nach diesem Absatz oder nach § 1 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes versichert waren, bei Einberufung zu einem zivilen Ersatzdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Ersatzdienstleistung,".
d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die nicht nach den Nummern 1 bis 7 versicherungspflichtig und im Ausland für eine begrenzte Zeit beschäftigt sind oder im Ausland oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine solche Beschäftigung vorbereitet werden, wenn sie vor Beginn der Beschäftigung oder der Vorbereitungszeit zuletzt nach diesem Gesetz oder dem Handwerker-
versicherungsgesetz versichert waren und die Versicherung von einem Wirtschaftsunternehmen, einer Organisation, die Aufgaben der Entwicklungshilfe wahrnimmt, einer der in Nummer 5 genannten Gemeinschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beantragt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, von der Antrag-Stellung an für die Dauer der Beschäftigung oder Vorbereitungszeit,".
e) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienstleistenden, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § IIa Abs. 1 und § 15a des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst nicht unterbrochen, über den Antrag nach Satz 1 Nr. 8 entscheidet der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, in dessen Bezirk die antragstellende Stelle ihren Sitz hat."
7. § 1228 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem Wort "übernimmt" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. wer eine Ausbildung nach § 1237 Abs. 3 Buchstabe b oder anderen entsprechenden Vorschriften erhält."
b) In Absatz 2 Buchstabe a werden das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und das Wort "fünfzig" durch das Wort "fünfundsiebzig" ersetzt.
8. In § 1229 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten "beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
9. In § 1230 Abs. 1 werden nach den Worten "nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
10. In § 1231 Abs. 1 werden nach den Worten "nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
11. § 1232 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten "nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt und die Worte "diesen Vorschriften oder Grundsätzen" durch die Worte "diesen Vorschriften, Grundsätzen oder Regelungen" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Verlieren Personen, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 1231 Abs. 1 oder den jeweils geltenden, den § 1229 Abs. 1 Nr. 2
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bis 5 oder § 1231 Abs. 1 sinngemäß entsprechenden Vorschriften versicherungsfrei waren und nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine lebenslängliche Versorgung beziehen, ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer, so sind die Absätze 1 bis 3 anzuwenden."
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag des ausscheidenden Mitgliedes wird die Nachversicherung auf die Zeit beschränkt, für die nicht bereits Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung mindestens in einer den Nachversicherungsbeiträgen entsprechenden Höhe durch die Gemeinschaft entrichtet worden sind.".
d) Es wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5 a) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, für die im Wege der Nachversicherung Beiträge nachentrichtet worden sind, steht einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleich."
12. Dem § 1233 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 und des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind."
13. § 1248 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine Beschäftigung gegen Entgelt oder eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt. Das Altersruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Berechtigte in eine Beschäftigung gegen Entgelt oder in eine Erwerbstätigkeit eintritt. Absatz 2 Satz 3 gilt. Eine Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit nach § 1228 gilt nicht als Beschäftigung gegen Entgelt oder als Erwerbstätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2."
b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
.(7) Die Versicherten können bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll."
14. § 1249 erhält folgende Fassung:
"§ 1249 Auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und für das Altersruhegeld werden die ab
1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 1250) angerechnet. Die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet, wenn
a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung einer nach dem 31. Dezember 1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet worden ist, oder
b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder mit den vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt worden ist."
§ 1251 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten "sowie Zeiten" eingefügt:
"des deutschen Minenräumdienstes nach dem 8. Mai 1945,".
b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. Zeiten, in denen der Versicherte während oder nach Beendigung eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland oder aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist,".
c) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte "Vertreibung oder Flucht" durch die Worte "Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung" ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
e) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die Worte "bis zum 27. August 1949" durch die Worte "innerhalb von drei Jahren, nachdem er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet hat," ersetzt.
f) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a bleiben Unterbrechungen der Ersatzzeiten durch Ausbildungszeiten unberücksichtigt."
§ 1252 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. infolge eines Arbeitsunfalls oder als Wehrdienstleistender nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes oder als Soldat auf Zeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 81, 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes) oder als Ersatzdienstleistender infolge einer Ersatzdienstbeschädigung (§ 33 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst) oder".
17. § 1253 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vomhundertsatz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger
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einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die bisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzuwandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungszeit (§ 1260) ist im gleichen Umfang und mit gleichem Wert anzurechnen. Versicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind, soweit sie nicht während einer angerechneten Zurechnungszeit zurückgelegt sind, zusätzlich zu berücksichtigen. Als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird mindestens der bisherige monatliche Renlenzahlbetrag gewährt."
18. § 1254 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Erfüllt der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld, so ist die Rente im Falle des § 1248 Abs. 1, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen, in den Fällen des § 1248 Abs. 2 und 3 auf Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln. § 1253 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend."
19. § 1255 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "a bis c" die Worte "und § 1255 a" eingefügt und das Wort "Beitragszeiten" durch das Wort "Zeiten" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung sind bei der Berechnung nach Absatz 3 wie folgt zu berücksichtigen:
a) Wenn die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1964 enden, so bleiben sie außer Betracht, wenn sich dadurch ein höherer Monatsdurchschnitt aus den bis zum 31. Dezember 1964 zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Die nicht zu berücksichtigenden Beitragszeiten sind wie Ausfallzeiten zu bewerten. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn nur die ersten fünf Kalenderjahre mit Beiträgen belegt sind; für mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate ist der Wert der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 1255 a zugrunde zu legen, wenn dieses für den Versicherten günstiger ist.
b) Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 1963 enden, so sind sie mit einem Zwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a zu bewerten; das gilt nicht, wenn der der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt höher ist als der sich aus der Tabelle ergebende Wert."
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 versichert sind."
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die während einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit entrichteten Beiträge."
20. Nach § 1255 wird folgender § 1255a3) eingefügt:
"§ 1255 a
Bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 1255 sind Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 1255 Abs. 7 Satz 1 und anrechenbare Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling, denen Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind, wie folgt zu berücksichtigen:
1. Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten ist für jeden Kalendermonat der Monatsdurchschnitt zugrunde zu legen, der sich aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten nach § 1255 Abs. 3 bis 7 ergibt, höchstens jedoch der Wert 16,66. Sind nicht mehr als sechzig Kalendermonate mit Beiträgen belegt, so ist der sich nach Maßgabe der Anlage 1 ergebende Wert zugrunde zu legen, wenn dieser höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Wert.
2. Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegenden Zeiten sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) Für jeden Kalendermonat an Ersatzzeiten und Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 der Monatsdurchschnitt, der sich nach § 1255 Abs. 3 bis 7 und dieser Vorschrift aus den bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Ersatz- oder Ausfallzeit zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten ergibt, höchstens jedoch der Wert 16,66. Läßt sich ein Durchschnitt nach Satz 1 nicht bilden, so sind die Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zugrunde zu legen.
b) Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der sich nach Maßgabe der Anlage 2 ergebende Bruttoarbeitsentgelt.
c) Für jeden Kalendermonat an Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling die Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2.
§ 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c gilt entsprechend. Die Bruttoarbeitsentgelte der Tabelle der Anlage 2 sind für jeden nicht anzurechnenden Kalendermonat um ein Zwölftel zu kürzen."
3) Anlagen 1 und 2 zu § 1255 a s. Anlage A auf den Seiten 502 und 503.
21. § 1256 wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Absatz 1 wird der Punkt nach dem Wort "Kalenderjahr" in Buchstabe c durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d eingefügt:
,,d) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 a die Bruttojahresärbeitsentgelte in
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den einzelnen Leistungsgruppen entsprechend den Leistungsgruppen 2 bis 4 der Anlagen 9 und 11 des Fremdrentengesetzes."
22. § 1259 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind,".
b) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen mindestens einen Kalendermonat andauernden Bezug von Schlechtwettergeld unterbrochen worden ist, wenn sie durch eine Bescheinigung eines deutschen Arbeitsamtes nachgewiesen sind,".
c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "länger als sechs Wochen" durch die Worte "mindestens einen Kalendermonat" ersetzt und die Worte "vom Ablauf der sechsten Woche an" gestrichen.
d) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4. Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden
a) abgeschlossenen nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit,
b) einer weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung,
wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 1251 innerhalb von fünf Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist, jedoch eine Schul- oder Fachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von vier Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren,".
e) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem Wort "ist" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente vor Vollendung des 55. Lebensjahres, die vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist, wenn nach Wegfall der Rente erneut Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder wenn Altersruhegeld oder Hinterbliebenenrente zu gewähren ist."
f) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Folgen mehrere der in Nummern 1, 2 a und 3 genannten Zeiten unmittelbar aufeinander, so sind sie auch dann Ausfallzeiten, wenn sie zusammen mindestens einen Kalendermonat andauern."
g) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der \nzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Arbeiterren-tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt sind."
23. § 1260 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden sind, ist bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjähre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Voraussetzung für die Anrechnung der Zurechnungszeit ist, daß entweder von den letzten sechzig Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechsunddreißig Kalendermonate mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14
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des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-gesetzes und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind."
24. Nach § 1260 wird folgender § 1260a eingefügt:
"§ 1260a
Bleiben Beiträge nach § 1255 Abs. 7 Satz 2 unberücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet sind, ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren. Bei Pflichtversicherten, die selbst die Beiträge zu entrichten haben, ist Bruttoarbeitsentgelt im Sinne von Satz 1 der Mittelwert der durch die Beitragsklasse gekennzeichneten Bruttoarbeits-entgelte oder Bruttoarbeitseinkommen. Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung entrichtet sind, werden wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrags übereinstimmen. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."
25. Nach § 1260a wird folgender § 1260b eingefügt:
"§ 1260 b
Ergibt die Berechnung nach § 1255 Abs. 3 bis 8 einen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so sind für jeden ganzen Wert von eins vom Hundert, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder beim Altersruhegeld zu gewähren. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Plöherversiche-rung entsprechend."
26. § 1263 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand oder zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit von ihm erfüllt ist oder nach § 1252 als erfüllt gilt."
27. Dem § 1265 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet Satz 1 auch dann Anwendung, wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögensoder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat."
28. § 1267 Abs. 2 wird gestrichen.
29. § 1268 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Hat der Versicherte bis zu seinem Tode eine Rente bezogen und beträgt die nach Satz 1 berechnete Rente weniger als sechs
Zehntel des Zahlbetrages der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß im Zeitpunkt des Todes, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht, wenn die Gewährung der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 für den Berechtigten günstiger ist."
30. Dem § 1270 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des § 1268 Abs. 2 Satz 2 ist Höchstbetrag im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz der Zahlbetrag der Versichertenrente im Zeitpunkt des Todes des Versicherten einschließlich des Kinderzuschusses."
31. Dem § 1278 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zusammen den Betrag übersteigen, der ohne Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu zahlen wäre."
32. Dem § 1279 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 1278 Abs. 1 Satz 2 gilt."
33. § 1280 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Trifft eine Waisenrente mit einer Versichertenrente zusammen, so ruht die niedrigere Rente."
- 34. Dem § 1290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 1232 Abs. 4 ist die Rente oder die höhere Rente frühestens vom Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungsbezüge an zu gewähren."
35. § 1301 erhält folgende Fassung:
"§ 1301
Der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter braucht eine Leistung nicht zurückzufordern, die er vor rechtskräftiger Entscheidung zahlen mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Er darf eine Leistung nur zurückfordern, wenn ihn für die Überzahlung kein Verschulden trifft und nur soweit der Leistungsempfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand, und soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist."
36. § 1303 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Besserung werden in die Frist des Satzes 3 nicht eingerechnet."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) § 29 gilt nicht."
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c) In Absatz 8 werden die Worte "§ 1227 Abs. 1 Nr. 6" durch die Worte "§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder 7" ersetzt.
37. Nach § 1323 wird folgender § 1323a eingefügt:
"§ 1323 a
Der Beitragserstattung nach §§ 1303, 1304 steht nicht entgegen, daß sich der Berechtigte im Ausland aufhält.
38. Dem § 1330 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 versicherten Personen."
39. § 1385 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "bei während einer Wehrdienstleistung nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 versicherten Personen" durch die Worte "bei Personen, die während einer Wehrdienstleistung oder einer Ersatzdienstleistung versichert sind (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7)," ersetzt.
b) In Absatz 3 Buchstabe d wird der Punkt nach den Worten "Satz 2" durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
,,e) bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt (§ 160) der letzten drei Kalendermonate, von dem vor Aufnahme der nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 versicherungspflichtigen Beschäftigung Pflichtbeiträge entrichtet worden sind."
c) Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder 7 vom Bund,".
d) Dem Absatz 4 wird folgender Buchstabe e angefügt:
,,e) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 von dem antragstellenden Wirtschaftsunternehmen, der antragstellenden Organisation oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts."
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "§ 1227 Abs. 1 Nr. 6" durch die Worte "§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder 7" ersetzt.
40. § 1386 wird gestrichen.
41. Dem § 1399 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 versicherten Personen sind die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen, bei der sie kranken-versicherungspflichtig wären, wenn sie beim Antragsteller an dessen Betriebssitz beschäftigt wären."
42. § 1402 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"In den Fällen des § 1232 Abs. 4 tritt an die Stelle des im Satz 1 genannten Zeitpunktes der Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungsbezüge."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
43. § 1403 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden nach den Worten "beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Worten "beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständigen Bundesminister werden ermächtigt, ihre Befugnis auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Stellen zu übertragen."
44. § 1404 wird wie folgt ergänzt:
In Satz 1 werden nach den Worten "nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5" die Worte "und 8" und in Satz 3 nach den Worten "Buchstabe c" die Worte "und e" eingefügt.
45. Dem § 1409 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Sind Beitragsmarken der Rentenversicherung der Angestellten in eine Versicherungskarte der Rentenversicherung der Arbeiter eingeklebt worden, so gilt der Beitrag als zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet."
46. In § 1412 Abs. 3 werden nach dem Wort "Wehrdienstzeiten" ein Komma und die Worte "Zeiten des zivilen Ersatzdienstes" eingefügt.
47. § 1412 a erhält folgende Fassung:
"§ 1412a
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei. Tagen stellt die Bundeswehr den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung über die Dauer des Wehrdienstes aus. Die Bescheinigung ist der Versicherungskarte beizufügen. Die Ausgabestelle überträgt den Inhalt der Bescheinigung auf die Versicherungskarte und leitet die Bescheinigung mit der Versicherungskarte dem Versicherungsträger zu.
(2) Absatz 1 gilt für die Ersatzdienstleistenden entsprechend. Die Bescheinigung über die Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird vom Bundesverwaltungsamt oder von der von diesem bestimmten Stelle ausgestellt."
48. Dem § 1414 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter haben den Ausgabestellen für ihre Tätigkeit
Nr. 25 – Tag der Ausgabe:
eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt."
49. In § 1421 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "nach § 1233 Abs. 3" gestrichen.
§2
Das Angestelltenversicherungsgesetz4) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) wenn sie persönlich nach der Ausbildung neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhalten,".
b) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
"8. Personen, die vor einer Wehrdienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes zuletzt nach diesem Absatz versichert waren und Personen, die vor der Wehrdienstleistung in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert waren, bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Wehrdienstleistung,".
c) In Absatz 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. Personen, die vor einer Ersatzdienstleistung zuletzt nach diesem Absatz versichert waren und Personen, die vor der Ersatzdienstleistung in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht-oder freiwillig versichert waren, bei Einberufung zu einem zivilen Ersatzdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Ersatzdienstleistung,".
d) In Absatz 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 10 angefügt:
"10. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die nicht nach den Nummern 1 bis 9 versicherungspflichtig und im Ausland für eine begrenzte Zeit beschäftigt sind oder im Ausland oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine solche Beschäftigung vorbereitet werden, wenn sie vor Beginn der Beschäftigung oder der Vorbereitungszeit zuletzt nach diesem Gesetz oder dem Reichsknappschaftsgesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und die Versicherung von einem Wirtschaftsunternehmen, einer Organisation, die Aufgaben der Entwicklungshilfe wahrnimmt, einer der in Nummer 7 genannten Gemeinschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beantragt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich
4) Bundesgeselzbl. III 822-1
Bonn, den 15. Juni 1965 483
dieses Gesetzes haben, von der Antrag-stellung an für die Dauer der Beschäftigung oder Vorbereitungszeit."
e) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
" (2) Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienstleistenden, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § IIa Abs. 1 und § 15a des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewäh-ren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst nicht unterbrochen, über den Antrag nach Absatz 1 Nr. 10 entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte."
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird der Punkt nach dem Wort "Seefahrzeugen" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt."
3. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Personen,".
b) In Absatz 1 Nr. 6 wird der Punkt nach dem Wort "übernimmt" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. wer eine Ausbildung nach § 14 Abs. 3 Buchstabe b oder anderen entsprechenden Vorschriften erhält."
c) In Absatz 2 Buchstabe a werden das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und das Wort "fünfzig" durch das Wort "fünfundsiebzig" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 werden die Worte "15 000 Deutsche Mark" durch die Worte "21 600 Deutsche Mark" ersetzt.
5. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 wrerden nach den Worten "beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten "nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
7. In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten "nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
8. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten "beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt und die Worte "diesen Vorschriften oder Grundsätzen" durch die Worte "diesen Vorschriften, Grundsätzen oder Regelungen" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Verlieren Personen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, § 8 Abs. 1 oder den jeweils geltenden, den § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 oder § 8 Abs. 1 sinngemäß entsprechenden Vorschriften versicherungsfrei waren und nach beam-ten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine lebenslängliche Versorgung beziehen, ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer, so sind die Absätze 1 bis 3 anzuwenden."
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag des ausscheidenden Mitgliedes wird die Nachversicherung auf die Zeit beschränkt, für die nicht bereits Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung mindestens in einer den Nachversicherungsbeiträgen entsprechenden Höhe durch die Gemeinschaft entrichtet worden sind."
d) Es wird folgender Absatz 5 a eingefügt:
" (5 a) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, für die im Wege der Nachversicherung Beiträge nachentrichtet worden sind, steht einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleich."
e) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Nachversicherung stehen die jeweils gültigen Vorschriften über die Ver-sicherungspflichtgrenze nicht entgegen."
9. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind."
10. § 25 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine Beschäftigung gegen Entgelt oder eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt. Das Altersruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Berechtigte in eine Beschäftigung gegen Entgelt oder in eine Erwerbstätigkeit eintritt. Absatz 2 Satz 3 gilt. Eine Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit nach § 4 gilt nicht als Beschäftigung gegen Entgelt oder als Erwerbstätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2. Einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 stehen mit freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten einer Beschäftigung
oder Tätigkeit gleich, soweit die Versicherte während dieser Zeiten nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei war."
b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Versicherten können bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll."
"§26
Auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und für das Altersruhegeld werden die ab 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 27) angerechnet. Die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet, wenn
a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung einer nach dem 31. Dezember 1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet worden ist, oder
b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder mit den vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt worden ist."
12. § 28 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten "sowie Zeiten" eingefügt:
"des deutschen Minenräumdienstes nach dem 8. Mai 1945,".
b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. Zeiten, in denen der Versicherte während oder nach Beendigung eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland oder aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist,".
c) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte "Vertreibung oder Flucht" durch die Worte "Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung" ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
e) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die Worte "bis zum 27. August 1949" durch die Worte "innerhalb von drei Jahren, nachdem er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet hat," ersetzt.
11. § 26 erhält folgende Fassung:
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
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f) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a bleiben Unterbrechungen der Ersatzzeiten durch Ausbildungszeiten unberücksichtigt."
13. § 29 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. infolge eines Arbeitsunfalls oder als Wehrdienstleistender nach § 4 Abs. 1 des Wehr-pflichtgesetzes oder als Soldat auf Zeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 81, 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes) oder als Ersatzdienstleistender infolge einer Ersatzdienstbeschädigung (§ 33 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst) oder".
14. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vomhundertsatz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die bisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzuwandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungszeit (§ 37) ist im gleichen Umfang und mit gleichem Wert anzurechnen. Ver-sicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind, soweit sie nicht während einer angerechneten Zurechnungszeit zurückgelegt sind, zusätzlich zu berücksichtigen. Als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird mindestens der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag gewährt."
15. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Erfüllt der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld, so ist die Rente im Falle des § 25 Abs. 1, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen, in den Fällen des § 25 Abs. 2 und 3 auf Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln. § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend."
16. § 32 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "a bis c" die Worte "und § 32a" eingefügt und das Wort "Beitragszeiten" durch das Wort "Zeiten" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung sind bei der Berechnung nach Absatz 3 wie folgt zu berücksichtigen:
a) Wenn die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1964 enden, so bleiben sie außer Betracht, wenn sich dadurch ein höherer Monatsdurchschnitt aus den bis zum 31. Dezember 1964 zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Die nicht zu berücksichtigenden Beitragszeiten sind wie Ausfallzeiten zu bewerten. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn nur die ersten fünf Kalenderjahre mit Beiträgen belegt sind; für mit
Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate ist der Wert der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 32 a zugrunde zu legen, wenn dieses für den Versicherten günstiger ist. b) Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 1963 enden, so sind sie mit einem Zwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a zu bewerten; das gilt nicht, wenn der der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt höher ist als der sich aus der Tabelle ergebende Wert."
c) In Absatz 6 Sätze 1 und 2 werden die Worte "§ 2 Nr. 7" durch die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 7" und die Worte "§ 2 Nr. 8" durch die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt; es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 versichert sind."
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die während einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit entrichteten Beiträge."
17. Nach § 32 wird folgender § 32a5) eingefügt:
"§ 32a
Bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 32 sind Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 32 Abs. 7 Satz 1 und anrechenbare Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling, denen Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind, wie folgt zu berücksichtigen:
1. Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten ist für jeden Kalendermonat der Monatsdurchschnitt zugrunde zu legen, der sich aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten nach § 32 Abs. 3 bis 7 ergibt, höchstens jedoch der Wert 16,66. Sind nicht mehr als sechzig Kalendermonate mit Beiträgen belegt, so ist der sich nach Maßgabe der Anlage 1 ergebende Wert zugrunde zu legen, wenn dieser höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Wert.
2. Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegenden Zeiten sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) Für jeden Kalendermonat an Ersatzzeiten und Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 der Monatsdurchschnitt, der sich nach § 32 Abs. 3 bis 7 und dieser Vorschrift aus den bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Ersatz- oder Ausfallzeit zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten ergibt,, höchstens jedoch der Wert 16,66. Läßt sich ein Durchschnitt nach Satz 1 nicht bilden, so sind die Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zugrunde zu legen.
5) Anlagen 1 und 2 zu § 32 a s. Anlage B auf den Seiten 504 und 505.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 der sich nach Maßgabe der Anlage 2 ergebende Bruttoarbeitsentgelt.
c) Für jeden Kalendermonat an Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling die Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2.
§ 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c gilt entsprechend. Die Bruttoarbeitsentgelte der Tabelle der Anlage 2 sind für jeden nicht anzurechnenden Kalendermonat um ein Zwölftel zu kürzen."
18. § 33 wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Absatz ,1 wird der Punkt nach dem Wort "Kalenderjahr" in Buchstabe c durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d eingefügt:
,,d) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 32 a die Bruttojahresärbeitsentgelte in den einzelnen Leistungsgruppen entsprechend den Leistungsgruppen 2 bis 4 der Anlagen 9 und 11 des Fremdrentengesetzes."
19. § 36 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind,".
b) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:
"2a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen mindestens einen Kalendermonat andauernden Bezug von Schlechtwettergeld unterbrochen worden ist, wenn sie durch eine Bescheinigung eines deutschen Arbeitsamtes nachgewiesen sind,".
c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "länger als sechs Wochen" durch die Worte "mindestens einen Kalendermonat" ersetzt und die Worte "vom Ablauf der sechsten Woche an" gestrichen.
d) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4. Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden
a) abgeschlossenen nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit,
b) einer weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung,
wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 28
innerhalb von fünf Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist, jedoch eine Schul- oder Fachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von vier Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren,".
e) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem Wort "ist" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Zeiten des Bezuges eines Ruhegeldes vor Vollendung des 55. Lebensjahres, das vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist, wenn nach Wegfall des Ruhegeldes erneut Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder wenn Altersruhegeld oder Hinterbliebenenrente zu gewähren ist."
f) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Folgen mehrere der in Nummern 1,2 a und 3 genannten Zeiten unmittelbar aufeinander, so sind sie auch dann Ausfallzeiten, wenn sie zusammen mindestens einen Kalendermonat andauern."
g) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestelltenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt sind."
20. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden sind, ist bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Voraussetzung für die Anrechnung der Zurechnungszeit ist, daß entweder von den letzten
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sechzig Kalcndermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechsunddreißig Kalendermonate mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit beleg! sind oder die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalies bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestellten-versicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind."
21. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:
"§37a
Bleiben Beiträge nach § 32 Abs. 7 Satz 2 unberücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet sind, ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren. Bei Pflichtversicherten, die selbst die Beiträge zu entrichten haben, ist Bruttoarbeitsentgelt im Sinne von Satz 1 der Mittelwert der durch die Beitragsklasse gekennzeichneten Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen. Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung entrichtet sind, werden wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrags übereinstimmen. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."
22. Nach § 37 a wird folgender § 37 b eingefügt:
"§ 37b
Ergibt die Berechnung nacli § 32 Abs. 3 bis 8 einen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so sind für jeden ganzen Wert von eins vom Hundert, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder beim Altersruhegeld zu gewähren. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."
23. § 39 Abs. 5 wird gestrichen.
24. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand oder zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit von ihm erfüllt ist oder nach § 29 als erfüllt gilt."
25. Dem § 42 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet Satz 1 auch dann Anwendung, wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat."
26. § 45 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Hat der Versicherte bis zu seinem Tode eine Rente bezogen und beträgt die nach Satz 1 berechnete Rente weniger als sechs Zehntel des Zahlbetrages der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß im Zeitpunkt des Todes, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen."
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt nicht, wenn die Gewährung der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 für den Berechtigten günstiger ist."
27. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 2 ist Höchstbetrag im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz der Zahlbetrag der Versichertenrente im Zeitpunkt des Todes des Versicherten einschließlich des Kinderzuschusses."
28. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zusammen den Betrag übersteigen, der ohne Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu zahlen wäre."
29. Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 55 Abs. 1 Satz 2 gilt."
30. § 57 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Trifft eine Waisenrente mit einer Versichertenrente zusammen, so ruht die niedrigere Rente."
31. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 9 Abs. 4 ist die Rente oder die höhere Rente frühestens vom Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungsbezüge an zu gewähren."
32. § 80 erhält folgende Fassung:
"§ 80
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte braucht eine Leistung nicht zurückzufordern, die sie vor rechtskräftiger Entscheidung
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zahlen mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Sie dar! eine Leistung nur zurückfordern, wenn sie für die Überzahlung kein Verschulden trifft und nur soweit der Leistungscmpfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nichl in der gewährten Höhe zustand, und soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist."
33. § 82 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Besserung werden in die Frist des Satzes 3 nicht eingerechnet."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) § 29 der Reichs Versicherungsordnung gilt nicht."
c) In Absatz 8 werden die Worte "§ 2 Nr. 8" durch die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 8 oder 9" ersetzt.
34. Nach § 102 wird folgender § 102 a eingefügt:
"§ 102 a
Der Beitragserstattung nach §§ 82, 83 steht nicht entgegen, daß sich der Berechtigte im Ausland aufhält."
35. § 112 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "bei während einer Wehrdienstleistung nach § 2 Nr. 8 versicherten Personen" durch die Worte "bei Personen, die während einer Wehrdienstleistung oder einer Ersatzdienstleistung versichert sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9)," ersetzt.
b) In Absatz 3 Buchstabe d wird der Punkt nach den Worten "Satz 2" durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
,,e) bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) der letzten drei Kalendermonate, von dem vor Aufnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 versicherungspflichtigen Beschäftigung Pflichtbeiträge entrichtet worden sind."
c) Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 vom Bund,".
d) Dem Absatz 4 wird folgender Buchstabe e angefügt: r/
,,e) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 von dem antragsteilenden Wirtschaf tsunternehmen, der antragstellenden Organisation oder der juristischen Person des öffentfichen Rechts."
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,.§ 2 Nr. 8" durch die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 8 oder 9" ersetzt.
36. § 113 wird gestrichen.
37. Dem § 121 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 versicherten Personen sind die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen, bei der sie krankenversicherungs-pflichtig wären, wenn sie beim Antragsteller an dessen Betriebssitz beschäftigt wären."
38. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"In den Fällen des § 9 Abs. 4 tritt an die Stelle des im Satz 1 genannten Zeitpunktes der Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungsbezüge."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
39. § 125 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden nach den Worten "beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Worten "beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Die zuständigen Bundesminister werden ermächtigt, ihre Befugnis auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Stellen zu übertragen."
40. § 126 wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Satz 1 werden die Worte "nach § 2 Nr. 7" durch die Worte "nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10" ersetzt und in Satz 3 nach den Worten "Buchstabe c" die Worte "und e" eingefügt.
41. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Sind Beitragsmarken der Rentenversicherung der Arbeiter in eine Versicherungskarte der Rentenversicherung der Angestellten eingeklebt worden, so gilt der Beitrag als zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet."
42. In § 134 Abs. 3 werden nach dem Wort "Wehrdienstzeiten" ein Komma und die Worte "Zeiten des zivilen Ersatzdienstes" eingefügt.
43. § 134 a erhält folgende Fassung:
"§ 134 a
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen stellt die Bundeswehr den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung über die Dauer des Wehrdienstes aus. Die Bescheinigung ist der Versicherungskarte beizufügen.
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
Die Ausgabestelle überträgt den Inhalt der Bescheinigung auf die Versicherungskarte und leitet die Bescheinigung mit der Versicherungskarte dem Versicherungsträger zu.
(2) Absatz 1 gilt für die Ersatzdienstleistenden entsprechend. Die Bescheinigung über die Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird vom Bundesverwaltungsamt oder von der von diesem bestimmten Stelle ausgestellt."
44. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat den Ausgabestellen für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu gewähren, deren Flöhe der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt."
45. In § 143 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "nach § 10 Abs. 3" gestrichen.
§ 3
Das Reichsknappschaftsgesetz6) wird wie folgt, geändert und ergänzt:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "15 000 Deutsche Mark" durch die Worte "21 600 Deutsche Mark" ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. Personen, die vor einer Wehrdienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehr-pflichlgesetzes zuletzt nach diesem Absatz versichert waren, bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Wehrdienstleistung,".
b) Dem Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Personen, die vor einer Ersatzdienstleistung zuletzt nach diesem Absatz versichert waren, bei Einberufung zu einem zivilen Ersatzdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Ersalzdienst-leistung."
c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienstleistenden, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § IIa Abs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhäitnis als durch den Wehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst nicht unterbrochen."
3. § 30 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem Wort "übernimmt" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: "6. wer eine Ausbildung nach § 36 Abs. 3
Buchstabe b oder anderen entsprechenden
Vorschriften erhält."
«) Bundesgesetzbl. III 822-1
b) In Absatz 2 Buchstabe a werden das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und das Wort "fünfzig" durch das Wort "fünfundsiebzig" ersetzt.
4. In § 32 Abs. 1 werden nach den Worten "nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
5. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 und des § 56 Abs. 2 nicht erfüllt sind."
6. § 48 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag , auch die Versicherte, die das sechzigste Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine Beschäftigung gegen Entgelt oder eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt. Das Knappschaftsruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Berechtigte in eine Beschäftigung gegen Entgelt oder in eine Erwerbstätigkeit eintritt. Absatz 2 Satz 3 gilt. Eine Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit nach § 30 gilt nicht als Beschäftigung gegen Entgelt oder als Erwerbstätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2."
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Versicherten können bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll."
7. § 50 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Auf die Wartezeit für die knappschaftlichen Renten werden die ab I.Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten (Absatz 2) angerechnet. Die vor dem I.Januar 1924 zurückgelegten knappschaftlichen Versicherungszeiten werden angerechnet, wenn
a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung einer nach dem 31. Dezember 1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet worden ist, oder
b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten oder mit den vor dem
490
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten zurückgelegt worden irt."
b) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b werden die Worte "bis zum 27. August 1949" durch die Worte "innerhalb von drei Jahren, nachdem er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet hat," ersetzt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a bleiben Unterbrechungen der Ersatzzeiten durch Ausbildungszeiten unberücksichtigt."
8. § 51 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Nummer 1 wird nach den Worten "sowie Zeiten" eingefügt "des deutschen Minen-räumdienstes nach dem 8. Mai 1945,".
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Zeiten, in denen der Versicherte während oder nach Beendigung eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland oder aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist,".
c) In Nummer 6 werden die Worte "Vertreibung oder Flucht" durch die Worte "Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung" ersetzt.
9. § 52 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. infolge eines Arbeitsunfalls oder als Wehrdienstleistender nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes oder als Soldat auf Zeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 81, 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes) oder als Ersatzdienstleistender infolge einer Ersatzdienstbeschädigung (§ 33 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst) oder".
10. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Jahresbetrag der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 2,5 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Wird der Empfänger einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die bisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzuwandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungszeit ist im gleichen Umfang und mit gleichem Wert anzurechnen. Ver-sicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind, soweit sie nicht während einer angerechneten Zurechnungszeit zurückgelegt sind, zusätzlich zu berücksichtigen. Als
Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit wird mindestens der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag gewährt."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Erfüllt der Empfänger einer Bergmannsrente oder Knappschaftsrente die Voraussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld, so ist die Rente im Falle des § 48 Abs. 1 Nr. 1, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen und in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 auf Antrag in das Knappschaftsruhegeld umzuwandeln. Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend."
c) Absatz 6 wird gestrichen.
§ 54 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "a bis c" die Worte "und § 54 a" eingefügt und das Wort "Beitragszeiten" durch das Wort "Zeiten" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung sind bei der Berechnung nach Absatz 3 wie folgt zu berücksichtigen:
a) Wenn die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1964 enden, so bleiben sie außer Betracht, wenn sich dadurch ein höherer Monatsdurchschnitt aus den bis zum 31. Dezember 1964 zurückgelegten Beitragszeiten ergibt; dies gilt nur, wenn der Versicherte vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden ist. Die nicht zu berücksichtigenden Beitragszeiten sind wie Ausfallzeiten zu bewerten. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn nur die ersten fünf Kalenderjahre mit Beiträgen belegt sind; für mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate ist der Wert der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 54 a zugrunde zu legen, wenn dieses für den Versicherten günstiger ist.
b) Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 1963 enden, so sind sie mit einem Zwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 54 a zu bewerten; das gilt nicht, wenn der der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt höher ist als der sich aus der Tabelle ergebende Wert."
c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die während einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit entrichteten Beiträge."
d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 versichert sind."
11.
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
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12. Nach § 54 wird folgender § 54a7) eingefügt:
"§ 54 a Bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 54 sind Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 54 Abs. 7 Satz 1 und anrechenbare Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling, denen Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind, wie folgt zu berücksichtigen:
1. Für die vor dem I.Januar 1965 liegenden Zeiten ist für jeden Kalendermonat der Monatsdurchschnitt zugrunde zu legen, der sich aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten nach § 54 Abs. 3 bis 9 ergibt, höchstens jedoch der Wert 20,83. Sind nicht mehr als sechzig Kalendermonate mit Beitragen belegt, so ist der sich nach Maßgabe der Anlage 1 ergebende Wert zugrunde zu legen, wenn dieser höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Wert.
2. Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegenden Zeiten sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) Für jeden Kalendermonat an Ersatzzeiten und Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 der Monatsdurchschnitt, der sich nach § 54 Abs. 3 bis 9 und dieser Vorschrift aus den bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Ersatz- oder Ausfallzeit zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten ergibt, höchstens jedoch der Wert 20,83. Läßt sich ein Durchschnitt nach Satz 1 nicht bilden, so sind die Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zugrunde zu legen.
b) Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 4 der sich nach Maßgabe der Anlage 2 ergebende Brutto-arbeifsentgelt.
c) Für jeden Kalendermonat an Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling die Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2.
§ 54 Abs. 3 Buchstabe c und Satz 3 gilt entsprechend. Die Bruttoarbeitsentgelte der Tabelle der Anlage 2 sind für jeden nicht anzurechnenden Kalendermonat um ein Zwölftel zu kürzen."
13. § 55 wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Absatz 1 wird der Punkt nach dem Wort "Kalenderjahr" in Buchslabe c durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
,,d) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 54 a die Bruttojahresärbeitsentgelte in den einzelnen Leistungsgruppen entsprechend den Leistungsgruppen 2 bis 4 der Anlagen 9 und 11 des Fremdrentengesetzes."
14. § 56 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die Ausfallzeiten werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Kalendermonat
") Anlagen 1 und 2 zu § 54 a s. Anlage C. auf den Seiten 506 und 507.
des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 des Knappschafts-rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsrente unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt sind.
(3) Die Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden wie die Zurechnungszeit nach § 58 Abs. 1 angerechnet."
15. § 57 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung
durch eine infolge Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen worden ist, wenn sie in Nachweisen bescheinigt sind,".
b) Nach Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:
"2a. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen mindestens einen Kalendermonat andauernden Bezug von Schlechtwettergeld unterbrochen worden ist, wenn sie durch eine Bescheinigung eines deutschen Arbeitsamtes nachgewiesen sind,".
c) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "länger als sechs Wochen" durch die Worte "mindestens einen Kalendermonat" ersetzt und die Worte "vom Ablauf der sechsten Woche an" gestrichen.
d) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4. Zeiten einer nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres liegenden
a) abgeschlossenen nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit,
b) einer weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung,
wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbil-
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
düng anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 51 innerhalb von fünf Jahren eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden ist, jedoch eine Schul- oder Fachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von vier Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren,".
e) In Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem Wort "ist" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsvollrente vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, die vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist, wenn nach Wegfall der Rente erneut Knappschaftsrente oder wenn Knappschaftsruhegeld oder Hinterbliebenenrente zu gewähren ist."
f) Dem Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Folgen mehrere der in Nummern 1,2 a und 3 genannten Zeiten unmittelbar aufeinander, so sind sie auch dann Ausfallzeiten, wenn sie zusammen mindestens einen Kalendermonat andauern. Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3, in denen ein Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten."
16. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden sind, ist bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, indem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalendermonat der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten zu zwei Dritteln, beginnend mit dem Versicherungsfall, hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Voraussetzung für die Anrechnung der Zurechnungszeit ist, daß entweder von den letzten sechzig Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechsunddreißig Kalendermonate mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes und Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsrente unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 nicht erfüllt sind."
Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt:
"§ 58 a
Bleiben Beiträge nach § 54 Abs. 7 Satz 2 unberücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet sind, ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsengelts zu gewähren. § 1260 a Satz 4 der Reichsversicherungsordnung gilt."
"§ 58 b
Ergibt die Berechnung nach § 54 Abs. 3 bis 9 einen Wert von mehr als 250 vom Hundert, so sind für jeden ganzen Wert von eins vom Hundert, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Bergmannsrente oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder beim Knappschaftsruhegeld zu gewähren. § 1260 b Satz 2 der Reichsversicherungsordnung gilt."
§ 63 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand oder zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für die Knappschaftsrente von ihm erfüllt ist oder nach § 52 als erfüllt gilt."
Dem § 65 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist eine Witwenrente, nicht zu gewähren, findet Satz 1 auch dann Anwendung, wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögensoder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat."
§ 69 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Hat der Versicherte bis zu seinem Tode eine Rente bezogen und beträgt die nach Satz 1 berechnete Rente weniger als sechs Zehntel des Zahlbetrages der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß im Zeitpunkt des Todes, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen."
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt nicht, wenn die Gewährung der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 für den Berechtigten günstiger ist."
17. 18.
19. 20.
21.
22. 23.
18. Nach § 58 a wird folgender § 58 b eingefügt:
19. § 60 Abs. 5 wird gestrichen.
22. § 67 Abs. 2 wird gestrichen.
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
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24. Dem § 70 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des § 69 Abs. 2 Satz 2 ist Höchstbetrag im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz der Zahlbetrag der Versichertenrente im Zeitpunkt des Todes des Versicherten einschließlich des Kinderzuschusses."
25. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zusammen den Betrag übersteigen, der ohne Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu zahlen wäre."
26. Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 75 Abs. 1 Satz 3 gilt."
27. § 93 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung braucht eine Leistung nicht zurückzufordern, die er vor rechtskräftiger Entscheidung zahlen mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Er darf eine Leistung nur zurückfordern, wenn ihn für die Überzahlung kein Verschulden trifft, und nur soweit der Leistungsempfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand, und soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist."
28. § 95 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Besserung werden in die Frist des Satzes 2 nicht eingerechnet."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) § 94 gilt nicht."
c) In Absatz 8 werden die Worte "§ 29 Abs. 1 Nr. 2" durch die Worte "§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
29. § 98 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung hat einem Versicherten, der
1. die Voraussetzungen der Wartezeit nach § 49 Abs. 2 erfüllt hat oder
2. eine Versicherungszeit von dreihundert Kalendermonaten mit einer Beschäftigung unter Tage zurückgelegt hat oder
3. eine Versicherungszeit von dreihundert Kalendermonaten zurückgelegt und eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt hat und diese Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte aufgeben mußte,
auf Antrag eine Knappschaftsausgleichsleistung zu gewähren, wenn seine bisherige Beschäftigung in dem knappschaftlichen Betrieb aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres endet."
30. Nach § 108 e wird folgender § 108 f eingefügt:
"§ 108f
Der Beitragserstattung nach §§ 95, 96 steht nicht entgegen, daß sich der Berechtigte im Ausland aufhält."
31. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte "bei während einer Wehrdienstleistung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 versicherten Personen" durch die Worte "bei Personen, die während einer Wehrdienstleistung oder einer Ersatzdienstleistung versichert sind (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3)," ersetzt.
b) Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) bei Versicherungspflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vom Bund,".
c) Absatz 7 wird gestrichen.
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "§ 29 Abs. 1 Nr. 2" durch die Worte "§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
32. § 140 erhält folgende Fassung:
"§ 140
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen stellt die Bundeswehr den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung über die Dauer des Wehrdienstes aus. Nimmt der Versicherte nach der Wehrdienstleistung eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung auf, so hat er die Bescheinigung seinem Arbeitgeber auszuhändigen, der sie bei der Anmeldung dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu übersenden hat.
(2) Absatz 1 gilt für die Ersatzdienstleistenden entsprechend. Die Bescheinigung über die Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird vom Bundesverwaltungsamt oder von der von diesem bestimmten Stelle ausgestellt."
§ 4 Das Fremdrentengesetz8) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Buchstabe b werden die Worte "bis zum 31. Dezember 1952" gestrichen.
2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"§ 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist
8) Bundesgesetzbl. III 824-2
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
oder bei Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt."
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Wird bei einer Versorgung nach beamten-rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraumes an zurückgelegt wäre."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
3. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten werden fünf Sechstel als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet; die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber wird in vollem Umfang angerechnet. Für Zeiten bis zum 28. Juni 1942, die der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen sind, sind die gekürzten Zeiten auf volle Wochen aufzurunden; im übrigen wird auf volle Monate aufgerundet."
4. § 22 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 § 55 Abs. 2 des Arbeiterrentenver-sicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 54 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-regelungsgesetzes gelten entsprechend."
5. § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Zeiten nach dem 30. September 1927, in denen eine der in § 15 Abs. 1 Satz 2 oder § 16 Satz 1 genannten Beschäftigungen oder Tätigkeiten durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, sind Ausfallzeiten."
§ 5
Das Handwerkerversicherungsgesetz9) wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 der Reichsversicherungsordnung geht derjenigen nach Absatz 1 vor, wenn der Wehrdienst oder zivile Ersatzdienst länger als einen Kalendermonat dauert; im übrigen geht die Versicherungspflicht nach Absatz 1 vor."
Artikel 2
Änderung der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze
§ 1
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes10) wird wie folgt geändert und
ergänzt:
1. In § 4 Abs. 3 werden die Worte "wenn er dies
bis zum 31. Dezember 1957 beantragt" gestrichen
») Bundesgesetzbl. III 8250-1 10) Bundesgesetzbl. III 8232-4
und folgender Satz angefügt: "Die Rückzahlung erfolgt auf Antrag; § 29 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht."
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die nur wegen des Bezuges einer Witwenrente in der Zeit bis zum 28. Februar 1957 versicherungsfrei war, steht einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung gleich."
3. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1249 der Reichsversicherungsordnung gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1965 eingetreten sind."
4. § 14 erhält folgende Fassung:
"§ 14
Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 die Ausfallzeit nach den Sätzen 2 bis 6 zu ermitteln, wenn der Berechtigte nicht längere Ausfallzeiten nachweist. Die Zeit vom Beginn des Kalendermonats der Entrichtung des ersten Pflichtbeitrages bis zum Ende des Kalendermonats der Entrichtung des letzten Pflichtbeitrages vor dem 1. Januar 1957 ist zu ermitteln (Gesamtzeit). An die Stelle der Entrichtung des ersten Pflichtbeitrages tritt die Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn der erste Pflichtbeitrag nach diesem Zeitpunkt entrichtet ist. Von der Gesamtzeit ist die auf sie entfallende Versicherungszeit abzuziehen. Die verbleibende Zeit, die bis zu einem Viertel dieser Versicherungszeit zu berücksichtigen ist, ist mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem diese Versicherungszeit zur Gesamtzeit steht. Die Zwischenwerte sind nach unten und der Endwert auf volle Monate nach oben zu runden. Der Endwert ist als Ausfallzeit anzurechnen."
5. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1263 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 8 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Juli 1965, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten ist."
6. Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Sind für mindestens sechzig Kalendermonate Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet, ist die Rente nach den Vervielfältigungswerten zu errechnen, die von dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten anzuwenden sind."
7. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
"§ 34a
Die nach §§ 32 bis 34 dieses Artikels umgestellten Renten werden um die Hälfte des Betrages erhöht, um den sie nach § 34 dieses Artikels begrenzt worden sind, wenn die Rente nach § 36 dieses Artikels nicht günstiger ist. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
495
8. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Sind die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2 oder 3 der Reicrisversicherungsordnung erfüllt, so findet Satz 1 Anwendung. § 1248 Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung gilt."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
9. § 42 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Dies gilt nur, wenn aus den bis zum 28. Februar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft zum 31. Dezember 1956 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten war und ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles für mindestens neun Monate Beiträge entrichtet sind."
10. § 52 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung als Selbständige erwerbstätig waren und binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 6 der Reichsversicherungsordnung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben oder aufnehmen, können sich nach Wegfall der Versicherungspflicht weiterversichern, auch wenn die Voraussetzungen des § 1233 der Reichsversicherungsordnung nicht vorliegen. Abweichend von der Regelung des § 1418 der Reichsversicherungsordnung können sie Beiträge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachentrichten, auch wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden, nicht bestanden-hat. Die Beiträge sind in den Beitragsklassen des § 1388 der Reichsversicherungsordnung nach-zuentrichten mit der Maßgabe, daß Beiträge in den nach dem 31. Dezember 1958 neu eingefügten Beitragsklassen nur für die Zeiten gelten, für die die Beitragsklassen erstmalig eingeführt wurden. Der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem I.Januar 1967 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen."
b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Werden Beiträge nach Absatz 1 für Zeiten vor Beginn der Rente nachentrichtet, so gilt folgendes:
a) Die nach §§ 32 bis 34 dieses Artikels berechneten Renten sind unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge erneut umzustellen. Für jeden nachentrichteten Beitrag sind bei Versichertenrenten 4,2 vom Hundert und bei Witwen- und
Witwerrenten 2,1 vom Hundert des Wertes des Beitrages als Steige ungsbetrag zugrunde zu legen.
b) Die nach §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung berechneten Renten sind unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge erneut festzustellen. Bei der Errechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage sind für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 die Werte des Jahres 1957 zugrunde zu legen und für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 die Werte des Jahres, für das der Beitrag nachentrichtet ist; § 1255 Abs. 3 Buchstabe c der Reichsversicherungsordnung gilt.
c) Die übrigen Renten sind um einen Jahresbetrag zu erhöhen, der bei Versichertenrenten zehn vom Hundert und bei Witwen- und Witwerrenten sechs vom Hundert des Wertes der nachentrichteten Beiträge beträgt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Renten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes festgestellt werden."
"§ 55
(1) Wird glaubhaft gemacht, daß der Versicherte während mindestens zehn Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen freien Unterhalt (Kost) oder entsprechend Sachbezüge erhalten hat, so ist die nach den §§32 und 33 dieses Artikels umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß um zehn vom Hundert zu erhöhen; § 34 dieses Artikels findet Anwendung.
(2) Wird glaubhaft gemacht, daß der Versicherte während mindestens fünf Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat, so sind bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage für jeden Monat einer solchen Beschäftigung nach Maßgabe der Anlage 1
a) für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 für jede Woche die Lohn- oder Beitragsklassen der Tabellen der Anlage 2 und
b) für Zeiten vom 29. Juni 1942 an die Bruttojahresärbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 2
zugrunde zu legen, wenn es für den Versicherten günstiger ist. Für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling finden die Tabellen keine Anwendung.
(3) Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Als Mittel der Glaubhaftmachung
11) Anlagen 1 und 2 zu § 55 s. Anlage D auf den Seiten 508 bis 510.
11. § 5511) erhält folgende Fassung:
496
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches."
§ 2
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes12) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1
Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze vor dem 1. Juli 1965 nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften versicherungspflichtig werden, sind auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie
a) das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
b) mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres bis zum 31. Dezember 1965 mit Wirkung vom 1. Juli 1965 oder früher abgeschlossen haben und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum 31. Dezember 1965 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragt. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom I.Juli 1965 an."
2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte "wenn er dies bis zum 31. Dezember 1957 beantragt" gestrichen und folgender Satz angefügt: "Die Rückzahlung erfolgt auf Antrag; § 29 der Reichsversicherungs-ordnung gilt nicht."
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§ 7a
Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die nur wegen des Bezuges einer Witwenrente in der Zeit bis zum 28. Februar 1957 versichemngsfrei war, steht einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gleich."
4. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"§ 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1965 eingetreten sind."
12) Bundesgeselzbl. III 821-2
5. § 14 erhält folgende Fassung:
"§ 14 Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 die Ausfallzeit nach den Sätzen 2 bis 6 zu ermitteln, wenn der Berechtigte nicht längere Ausfallzeiten nachweist. Die Zeit vom Beginn des Kalendermonats der Entrichtung des ersten Pflichtbeitrages bis zum Ende des Kalendermonats der Entrichtung des letzten Pflichtbeitrages vor dem 1. Januar 1957 ist zu ermitteln (Gesamtzeit). An die Stelle der Entrichtung des ersten Pflichtbeitrages tritt die Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn der erste Pflichtbeitrag nach diesem Zeitpunkt entrichtet ist. Von der Gesamtzeit ist die auf sie entfallende Versicherungszeit abzuziehen. Die verbleibende Zeit, die bis zu einem Viertel dieser Versicherungszeit zu berücksichtigen ist, ist mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem diese Versicherungszeit zur Gesamtzeit steht. Die Zwischenwerte sind nach unten und der Endwert auf volle Monate nach oben zu runden. Der Endwert ist als Ausfallzeit anzurechnen."
6. § 17 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"§ 40 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 8 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Juli 1965, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten ist."
7. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:
"§ 33a
Die nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels umgestellten Renten werden um die Hälfte des Betrages erhöht, um den sie nach § 33 dieses Artikels begrenzt worden sind, wenn die Rente nach § 35 dieses Artikels nicht günstiger ist. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."
8. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Sind die Voraussetzungen* des § 25 Abs. 2 oder 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes erfüllt, so findet Satz 1 Anwendung. § 25 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
9. In § 41 erhält Satz 2 folgende Fassung:
"Dies gilt nur, wenn aus den bis zum 28. Februar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft zum 31. Dezember 1956 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten war und ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles für mindestens neun Monate Beiträge entrichtet sind."
10. § 50 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1),Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
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als Selbständige erwerbstätig waren und binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Angestellten-versicherungsgosetzes eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben oder aufnehmen, können sich nach Weglall der Versicherungspflicht weiter-versichern, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vorliegen. Abweichend von der Regelung des § 140 des Angestelltenversiche-rungsgesetzes können sie Beiträge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachentrichten, auch wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden, nicht bestanden hat. Die Beiträge sind in den Beitragsklassen des § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes nachzuentrichten mit der Maßgabe, daß Beiträge in den nach dem 31. Dezember 1958 neu eingefügten Beitragsklassen nur für die Zeiten gelten, für die die Beitragsklassen erstmalig eingeführt wurden. Der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1967 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen."
b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Werden Beiträge nach Absatz 1 für Zeiten vor Beginn der Rente nachentrichtet, so gilt folgendes:
a) Die nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels berechneten Renten sind unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge erneut umzustellen. Für jeden nachentrichteten Beitrag sind bei Versichertenrenten 2,4 vom Hundert und bei Witwen- und Witwerrenten 1,2 vom Hundert des Wertes des Beitrages als Steigerungsbetrag zugrunde zu legen.
b) Die nach §§ 32 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechneten Renten sind unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge erneut festzustellen. Bei der Errechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage sind für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 die Werte des Jahres 1957 zugrunde zu legen und für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 die Werte des Jahres, für das der Beitrag nachentrichtet ist; § 32 Abs. 3 Buchstabe c des Angestell-tenversicherungsgesetzes gilt.
c) Die übrigen Renten sind um einen Jahresbetrag zu erhöhen, der bei Versicherten-renten zehn vom Hundert und bei Witwen- und Witwerrenten sechs vom Hundert des Wertes der nachentrichteten Beiträge beträgt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Renten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes festgestellt werden."
11. § 5413) erhält folgende Fassung:
"§ 54
(1) Wird glaubhaft gemacht, daß der Versicherte während mindestens zehn Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen freien Unterhalt (Kost) oder entsprechend Sachbezüge erhalten hat, so ist die nach den §§ 31 und 32 dieses Artikels umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß um zehn vom Hundert zu erhöhen; § 33 dieses Artikels findet Anwendung.
(2) Wird glaubhaft gemacht, daß der Versicherte während mindestens fünf Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat, so sind bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage für jeden Monat einer solchen Beschäftigung nach Maßgabe der Anlage
a) für Zeiten bis zum 31. Dezember 1912 für jeden Monat die Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage, sofern es sich um Versicherte handelt, auf die das Fremdrentengesetz Anwendung findet, und
b) für Zeiten vom 1. Januar 1913 bis zum 30. Juni 1942 für jeden Monat die Gehaltsoder Beitragsklassen und für Zeiten vom 1. Juli 1942 an die Bruttojahresärbeitsentgelte der Tabelle der Anlage
zugrunde zu legen, wenn es für den Versicherten günstiger ist. Für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling findet die Tabelle keine Anwendung.
(3) Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches."
§ 3
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes14) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1
Angestellte, die wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes vor dem 1. Juli 1965 nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vor-
13) Anlage zu § 54 s. Anlage E auf Seite 511. l«) Bundesgesetzbl. III 822-8
498
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Schriften versicherungspflichtig werden, sind auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie
a) das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder
b) mit einem öffentlichen oder privaten Ver-sichcrungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjahres bis zum 31. Dezember 1965 mit Wirkung vom 1. Juli 1965 oder früher abgeschlossen haben und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum 31. Dezember 1965 bei dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung beantragt. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom l.Juli 1965 an."
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Wer die Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1955 begonnen hat, erhält die zur Selbstversicherung entrichteten Beiträge in voller Höhe zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt auf Antrag; § 94 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht."
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die nur wegen des Bezuges einer Witwenrente in der Zeit bis zum 31. Mai 1957 versicherungsfrei war, steht einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gleich."
4. § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"§ 50 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem l.Juli 1965 eingetreten sind."
5. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 die Ausfallzeit nach den Sätzen 2 bis 6 zu ermitteln, wenn der Berechtigte nicht längere Ausfallzeiten nachweist. Die Zeit vom Beginn des Kalendermonats der Entrichtung des ersten Pflichtbeitrages bis zum Ende des Kalendermonats der Entrichtung des letzten Pflichtbeitrages vor dem 1. Januar 1957 ist ~zu ermitteln (Gesamtzeit). An die Stelle der Entrichtung des ersten Pflichtbeitrages tritt die Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, wenn der erste Pflichtbeitrag nach diesem Zeitpunkt entrichtet ist. Von der Gesamtzeit ist die auf sie entfallende Versicherungszeit abzuziehen. Die verbleibende Zeit, die bis zu einem Viertel dieser Versicherungszeit zu berücksichtigen ist, ist mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem diese Versicherungszeit zur Gesamtzeit steht. Die Zwischenwerte sind nach unten und
der Endwert auf volle Monate nach oben zu runden. Der Endwert ist als Ausfallzeit anzurechnen."
6. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Dies gilt nur, wenn aus den bis zum 31. Mai 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft zum 31. Dezember 1956 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten war und ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles für mindestens neun Monate Beiträge entrichtet sind."
7. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"§ 63 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes und § 6 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der Tod des Versicherten vor dem l.Juli 1965, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten ist."
8. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung als Selbständige erwerbstätig waren und binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 51 Nr. 6 des Reichsknappschaftsgesetzes eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben oder aufnehmen, können sich nach Wegfall der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten nach den Vorschriften dieser Versicherungszweige weiterversichern, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 des Reichsknappschaftsgesetzes nicht vorliegen. Abweichend von der Regelung des § 1418 der Reichsversicherungsordnung oder des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes können sie Beiträge für die Zeit vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachentrichten, auch wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden, nicht bestanden hat. Die Beiträge sind in den Beitragsklassen des § 1388 der Reichsversicherungsordnung oder des § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes nachzu-entrichten mit der Maßgabe, daß Beiträge in den nach dem 31. Dezember 1958 neu eingefügten Beitragsklassen nur für die Zeiten gelten, für die die Beitragsklassen erstmalig eingeführt wurden. Der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1967 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen."
Artikel 3 Sondervorschriften für das Saarland
1. Artikel 1 § 1 Nr. 19 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 1255 Abs. 3 Satz 2 die Worte "und § 1255a" nach den Worten "a bis d" eingefügt werden.
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
499
2. Artikel 1 § 1 Nr. 20 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 1255 a vorletzter Satz an die Stelle der Worte "Buchstabe c" die Worte "Buchstabe d" treten.
3. Artikel 1 § 1 Nr. 21 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 1256 Abs. 1 zugleich der bisherige Buchstabe d gestrichen wird.
4. Artikel 1 § 1 Nr. 24 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß dem § 1260 a folgender Satz angefügt wird:
"Bruttoarbeitsentgelte in Franken werden durch Vervielfältigung mit den für die Kalenderjahre ab 1957 in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1256 Abs. 1 zur Ergänzung der Anlage 2 a zu § 1255 festgesetzten Werten in Deutsche Mark umgerechnet."
5. Artikel 1 § 2 Nr. 16 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 32 Abs. 3 Satz 2 die Worte "und § 32 a" nach den Worten "a bis d" eingefügt werden.
6. Artikel 1 § 2 Nr. 17 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 32 a vorletzter Satz an die Stelle der Worte "Buchstabe c" die Worte "Buchstabe d" treten.
7. Artikel 1 § 2 Nr. 18 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 33 Abs. 1 zugleich der bisherige Buchstabe d gestrichen wird.
8. Artikel 1 § 2 Nr. 21 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß dem § 37 a folgender Satz angefügt wird:
"Bruttoarbeitsentgelte in Franken werden durch Vervielfältigung mit den für die Kalenderjahre ab 1957 in den Rechts Verordnungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1 zur Ergänzung der Anlage 2 a zu § 32 festgesetzten Werten in Deutsche Mark umgerechnet."
9. Artikel 1 § 3 Nr. 13 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 55 Abs. 1 zugleich der bisherige Buchstabe d gestrichen wird.
10. Artikel 1 § 3 Nr. 17 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß dem § 58 a folgender Satz angefügt wird:
"Bruttoarbeitsentgelte in Franken werden durch Vervielfältigung mit den für die Kalenderjahre ab 1957 in den Rechts Verordnungen der Bundesregierung nach § 55 Abs. 1 zur Ergänzung der Anlage 1 a zu § 54 Abs. 3 Buchstabe b festgesetzten Werten in Deutsche Mark umgerechnet."
11. Artikel 2 § 1 Nr. 6 gilt nicht im Saarland.
12. Artikel 2 § 1 Nr. 9 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 42 Satz 2 an die Stelle der Worte "28. Februar 1957" die Worte "31. August 1957" treten.
13. Artikel 2 § 1 Nr. 10 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 52 Abs. 3 Buchstabe b an die Stelle der Worte "Buchstabe c" die Worte "Buchstabe d" treten.
14. Artikel 2 § 2 Nr. 9 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 41 Satz 2 an die Stelle der Worte "28. Februar 1957" die Worte "31. August 1957" treten.
15. Artikel 2 § 2 Nr. 10 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 50 Abs. 3 Buchstabe b an die Stelle der Worte "Buchstabe c" die Worte "Buchstabe d" treten.
16. Artikel 2 § 3 Nr. 6 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß in § 11 Satz 2 an die Stelle der Worte "31. Mai 1957" die Worte "30. September 1958" treten.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321)15), zuletzt geändert durch das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), wird wie folgt geändert:
1. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88)" ersetzt durch die Worte "in der Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476)".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten während eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes oder eines zivilen Ersatzdienstes versichert, wenn sie für länger als drei Tage einberufen worden sind und unmittelbar vor Dienstantritt
1. versichert waren oder ungeachtet der §§59 bis 68 und des § 197 Abs. 4 versichert gewesen sein würden und ihr Beschäftigungsverhältnis nicht als fortbestehend gilt oder
2. nur wegen der Ausübung einer Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes versicherungsfrei waren oder
3. arbeitslos waren."
2. § 65 a Satz 1 erhält folgende Fassung: "Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von Angestellten, die ungeachtet der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig sind und deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst den Betrag überschreitet, der in § 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes als Jahresarbeitsverdienstgrenze festgesetzt ist."
15) Bundesgesetzbl. III 810-1
500
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel 5 Übergangs- und Schhißvorschriften
§ 1 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst tritt an die Stelle des Bundesverwaltungsamtes und der von diesem bestimmten Stelle der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und die von diesem bestimmte Stelle.
§ 2
§ 1262 Abs. 3 Satz 3 und § 1267 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 3 und § 44 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 3 und § 67 Abs. 1 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes, sämtlich in der Fassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), gelten auch in den Fällen, in denen das 25. Lebensjahr vor dem 1. Juli 1964 vollendet worden ist. Der Kinderzuschuß oder die Waisenrente wird jedoch nur für die Dauer einer nach dem 30. Juni 1964 liegenden Schul- oder Berufsausbildung gewährt, längstens jedoch für den Zeitraum, der der Wehroder Ersatzdienstleistung entspricht, durch die die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder verzögert worden ist.
§ 3
Für Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maßgebend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
(1) Artikel 1 § 3 Nr. 14, 16 und 18, Artikel 1 § 4 Nr. 1 und 2, Artikel 2 § 1 Nr. 6, 7 und 11, Artikel 2 § 2 Nr. 7 und 11 gelten für Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1965.
(2) Es gelten:
a) Artikel 1 § 1 Nr. 15, 16, 22 Buchstaben e und g, Nr. 23, 26, 27, 29 Buchstabe b, Nr. 33,
b) Artikel 1 § 2 Nr. 12, 13, 19 Buchstaben e und g, Nr. 20, 24, 25, 26 Buchstabe b, Nr. 30,
c) Artikel 1 § 3 Nr. 7 Buchstaben b, c und d, Nr. 8, 9, 15 Buchstabe e, Nr. 20, 21, 23 Buchstabe b,
d) Artikel 1 § 4 Nr. 3 und 4,
e) die Verlängerung der Frist von zwei auf fünf Jahre in Artikel 1 § 1 Nr. 22 Buchstabe d, Artikel 1 § 2 Nr. 19 Buchstabe d, Artikel 1 § 3 Nr. 15 Buchstabe d
für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1965, aber nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind.
§ 5
(1) Artikel 1 § 1 Nr. 37, Artikel 1 § 2 Nr. 34 und Artikel 1 § 3 Nr. 30 gelten auch in den Fällen, in denen die Versicherte vor dem 1. Juli 1965, aber nach dem 31. Dezember 1956 geheiratet hat. Die Frist
des § 1304 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, des § 83 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 96 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes beginnt erst mit dem 1. Juli 1965.
(2) Artikel 1 § 1 Nr. 45 und 49, Artikel 1 § 2 Nr. 41 und 45 gelten auch für vor dem 1. Juli 1965 entrichtete Beiträge, soweit diese noch nicht erstattet worden sind.
§ 6 Wird durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine Leistung oder höhere Leistung begründet, so sind die Renten von Amts wegen unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes erneut umzustellen oder neu festzustellen. Die erneut umgestellte oder festgestellte Rente darf nicht niedriger sein als der bisherige Rentenzahlbetrag. Die Leistung oder die höhere Leistung ist, mit Ausnahme des § 2 dieses Artikels, frühestens vom 1. Juli 1965 an zu gewähren.
§7
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 8
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, das Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung, das Angestelltenversicherungsgesetz und das Reichsknappschaftsgesetz in der durch dieses Gesetz bestimmten Fassung neu bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlautes beseitigen.
§ 9
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 10 (1) Es treten in Kraft:
a) Mit Wirkung vom 1. Januar 1957
Artikel 1 § 1 Nr. 11 Buchstabe d, Nr. 25, 29 Buchstabe a, Nr. 30, 31, 32, 36 Buchstabe b, Artikel 1 § 2 Nr. 8 Buchstaben d und e, Nr. 22, 26 Buchstabe a, Nr. 27, 28, 29, 33 Buchstabe b, Artikel 1 § 3 Nr. 18, 23 Buchstabe a, Nr. 24, 25, 26, 28 Buchstabe b, Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 7, 8, 9, 10, Artikel 2 § 2 Nr. 2, 3, 7, 8, 9, 10, Artikel 2 § 3 Nr. 2, 3, 6, 8;
b) mit Wirkung vom 1. Juli 1964 Artikel 1 § 1 Nr. 3 und 4 mit Ausnahme der Streichung des § 583
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
50!
Abs. 6 Satz 2 und des § 595 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung sowie Artikel 5 § 2;
c) mit Wirkung vom 1. April 1965
Artikel 1 § 1 Nr. 2, 6 Buchstaben b, c und e Satz 1, Nr. 19 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c, Nr. 39 Buchslaben a, c und e, Nr. 46, 47,
Artikel 1 § 2 Nr. 1 Buchstaben b, c und e Satz 1, Nr. 16 Buchslabe c, Nr. 33 Buchstabe c, Nr. 35 Buchstaben a, c und e, Nr. 42, 43,
Artikel 1 § 3 Nr. 2, 11 Buchstabe d, Nr. 28 Buchstabe c, Nr. 31, 32, Artikel 1 § 5,
Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b, Artikel 5 § 1;
d) mit Wirkung vom 1. Januar 1966
Artikel 1 § 1 Nr. 17, 18, 19 Buchstaben a, b und d,
Nr. 20, 24,
Artikel 1 § 2 Nr. 14, 15, 16 Buchstaben a, b und d,
Nr. 17, 21,
Artikel 1 § 3 Nr. 10, 11 Buchstaben a, b und c,
Nr. 12, 17,
Artikel 2 § 1 Nr. 4,
Artikel 2 § 2 Nr. 5,
Artikel 2 § 3 Nr. 5;
e) die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli 1965.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1965
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
502
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage A
(zu Artikel 1 § 1 Nr. 20)
Anlage 1
(zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer in § 1259 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Hochschulausbildung.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer in § 1259 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Schul- oder Fachschulausbildung.
Leistungsgruppe 3
Versicherte, die nicht zu den Leistungsgruppen 1 und 2 gehören.
Werte für
männliche Arbeiter der Leistungsgruppe weibliche Arbeiter der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 3
12,86 12,12 8,67 12,27 8,88 6,38
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
503
Anlage 2
(zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer anzurechnenden abgeschlossenen Hochschulausbildung für die gesamten Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres.
Leistungsgruppe 3
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Bruttojahresärbeitsentgelte in DM für
Jahr männliche Arbeiter der Leistungsgruppe weibliche Arbeiter der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 3
1960 1961 1962 1963 12 000 11 304 6 228 6 912 7 572 8 088 11448 8 280 4 668 5 148 5 616 5 952
504
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage B
(zu Artikel 1 § 2 Nr. 17)
Anlage 1
(zu § 32 a des Angestcultenversicherungsgesetzes)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer in § 36 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Hochschulausbildung.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer in § 36 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Schul- oder Fachschulausbildung.
Leistungsgruppe 3
Versicherte, die nicht zu den Leistungsgruppen 1 und 2 gehören.
Werte für
männliche Angestellte der Leistungsgruppe weibliche Angestellte der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 3
12,86 1 12,12 1 8,67 12,27 8,88 6,38
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
505
Anlage 2
(zu § 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes)
Leistiingsgruppe 1
Versicherte mit einer anzurechnenden abgeschlossenen Hochschulausbildung für die gesamten Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres.
Leistungsgruppe 3
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Bruttojahresärbeitsentgelte in DM für
Jahr männliche Angestellte der Leistungsgruppe weibliche Angestellte der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 3
1960 1961 1962 1963 12 000 11 304 6 228 6 912 7 572 8 088 11 448 8 280 4 668 5 148 5 616 5 952
506
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage C
(zu Artikel 1 § 3 Nr. 12)
Anlage 1
(zu § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer in § 57 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Hochschulausbildung.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer in § 57 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Schul- oder Fachschulausbildung.
Leistungsgruppe 3
Versicherte, die nicht zu den Leistungsgruppen 1 und 2 gehören.
Werte für
männliche Versicherte der Leistungsgruppe weibliche Versicherte der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 3
12,86 12,12 8,67 12,27 8,88 6,38
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
597
Anlage 2 (zu § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer anzurechnenden abgeschlossenen Hochschulausbildung für die gesamten Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres.
Leistungsgruppe 3
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Bruttojahresärbeitsentgelte in DM für
Jahr männliche Versicherte der Leistungsgruppe weibliche Versicherte der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 3
1960 6 228 4 668
1961 6 912 5 148
1962 7 572 5 616
1963 12 000 11 304 8 088 11 448 8 280 5 952
508
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage D /
(zu Artikel 2 § 1 Nr. 11)
Anlage 1
(zu Artikel 2 § 55
des Arbeilerreni.cnversicherungs-Ncuregelungsgesetzes)
A. Männliche Arbeiter
Leisttingsgruppe 1
Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.
Hierzu gehören u. a.:
Landwirtschaftsmeister
Melkermeister und Alleinmelker
Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Handwerksmeister
Haumeister
Leistungsgrappe 2
Arbeiter, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u. a.:
landwirtschaftlicher Gehilfe
Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Vorarbeiter einschließlich "Baumeister"
Treckerfahrer (früher Gespannführer)
Kraftfahrer
Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Leistungsgruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
Hierzu gehören u. a.:
Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung Hilfsarbeiter
angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
ungelernter Waldarbeiter
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
509
B. Weibliche Arbeiter
Leistungsgruppe 1
Arbeiterinnen, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u. a.:
Gehilfin
Wirtschafterin
Vorarbeiterin
Spezialarbeiterin
Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Leistungsgruppe 2
Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
Hierzu gehören u. a.:
Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Hilfsarbeiterin
angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
ungelernte Waldarbeiterin
510
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 2
(zu Artikel 2 § 55
des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes)
Lohn- oder Beitragsklassen und Bruttojahresärbeitsentgelte in RM/DM für Sachbezugszeiten
Zeitraum Arbeiter in der C ruppe Arbeiterinnen in der Gruppe
1 | 2 3 1 2
1 Januar 1891 bis
31. Dezember 1899 IV III III III II
1 Januar 1900 bis
31. Dezember 1906 IV IV III III III
1. Januar 1907 bis
30. September 1921 V V IV III III
1. Januar 1924 bis
31. Dezember 1925 V V IV IV III
1 Januar 1926 bis
31. Dezember 1927 VI V V IV IV
1 Januar 1928 bis
31. Dezember 1933 VII VI V IV IV
1 Januar 1934 bis
31. Dezember 1938 VI V V iv IV
1 Januar 1939 bis
28. Juni 1942 VII VI V V IV
1942 2 124 1 824 1500 1428 1 176
1943 2 160 1 860 1 536 1440 1 188
1944 2 160 1 860 1 548 1452 1 200
1945 1 872 1 608 1 368 1272 1 068
1946 1 992 1 716 1 452 1 308 1 116
1947 2 088 1 788 1 536 1 344 1 152
1948 2 424 2 076 1 776 1 584 1 344
1949 2 916 2 508 2 124 1 896 1 620
1950 2 976 2 556 2 124 1 992 1 668
1951 3 396 2 916 2 412 2 280 1 908
1952 3 672 3 156 2 592 2 460 2 052
1953 3 828 3 300 2 688 2 568 2 100
1954 3 972 3 420 2 772 2 664 2 148
1955 4 308 3 708 2 976 2 844 2 328
1956 4 596 3 948 3 144 3 048 2 484
Angestellte in der Rentenversicherung der Arbeiter
Zeitraum männlich weiblich
1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1906 1. Januar 1907 bis 31. Dezember 1912 IV IV V II III III
Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965
511
Anlage E
(zu Artikel 2 § 2 Nr. 11)
Anlage
(zu Artikel 2 § 54
des AngesteHtenversicherangs-Neuregerungsgesetzes)
Gehalts- oder Beltragsklassen und Bruttojahresärbeitsentgelte
in RM/DM
Zeitraum Angestellte
männlich weiblich
1 Januar 1891 bis 31. Dezember 1899 D B
1 Januar 1900 bis 31. Dezember 1906 D C
1 Januar 1907 bis 31. Dezember 1912 E C
1 Januar 1913 bis 31. Juli 1921 E C
1 Januar 1924 bis 31. Dezember 1925 C B
1 Januar 1926 bis 31. Dezember 1933 c C
1 Januar 1934 bis 31. Dezember 1938 c C
1 Januar 1939 bis 30. Juni 1942 D C
1942 2 604 1 776
1943 2 628 1 788
1944 2 604 1 764
1945 2 028 1 368
1946 2 016 1 332
1947 2 088 1 380
1948 2 544 1 668
1949 3 264 2 136
1950 3 612 2 604
1951 4 092 2940
1952 4 380 3 156
1953 4 584 3 324
1954 4 740 3 456
1955 4 848 3 528
1956 5 124 3 744
512
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Teil I: 3,– DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung Teil II: 6,– DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3 1965 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
"BUNDESGESETZBLATT" BONN POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlags Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,–. E in ze I stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.