Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
(BEG-Schlußgesetz)
Vom 14. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 251-41)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes 2)
Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG) in der Fassung vom 29. Juni 1956 und vom 1. Juli 1957 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "vorsätzlich oder leichtfertig" gestrichen.
b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können."
2. § 4 erhält folgende Fassung:
"§ 4 (1) Anspruch auf Entschädigung besteht, 1. wenn der Verfolgte
a) am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;
b) vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;
c) vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt und diesen nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begründet hat;
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 251-1 und 251-1/1
2) Bundesgesetzbl. III 251-1
d) als Heimkehrer im Sinne des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt;
e) Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 30. April 1965 genommen hat oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Monaten nimmt, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist;
f) als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt; gleichgestellt ist, wer aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von BerÜn im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung;
g) im Wege der Familienzusammenführung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder verlegt, weil er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedarf oder mindestens 65 Jahre alt ist; § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung;
2. wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 sich in einem DP-Lager im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und nach dem 31. Dezember 1946 entweder während des Aufenthalts im DP-Lager verstorben ist oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder als heimatloser Ausländer in die Zuständigkeit der
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deutschen Behörden übergegangen ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Als Auswanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn der Verfolgte vor dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig verlegt hat.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt nicht dadurch, daß der deportierte Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) zwangsweise in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückgeführt worden ist.
(4) Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
(5) Als Familienzusammenführung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g) gilt die Aufnahme durch den Ehegatten, durch Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kindes Statt Angenommene oder Schwiegerkinder. Eine Aufnahme durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenommene kommt nur in Betracht, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder mindestens drei Jahre lang mit dem Zuziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.
(6) Der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager gelten nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für Schaden an Grundstücken besteht der Anspruch auf Entschädigung ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Verfolgten, wenn das Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist."
3. Es wird folgender neuer § 4 a eingefügt:
"§4a
(1) Ist. ein Verfolgter vor dem 31. Dezember 1952 verstorben und hatte er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig, so hat die nicht wiederverheiratete, von der Verfolgung mitbetroffene Witwe Anspruch auf Entschädigung, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der Verfolgte erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherr-
schaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet begründet hat.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur insoweit, als der Anspruch des Verfolgten auf die Witwe im Erbwege übergegangen wäre, wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt haben würde. Der Anspruch ist weder übertragbar noch vererblich.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß zugunsten des Witwers einer Verfolgten."
4. § 5 Abs. 3 wird gestrichen.
5. In § 8 Abs. 1 werden die Worte "oder aus dem Grunde des § 167 Abs. 1" gestrichen.
6. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Für Schaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, wird keine Entschädigung geleistet."
7. § 10 erhält folgende Fassung:
"§ 10
(1) Auf die Entschädigung sind aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Dabei sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden.
(2) Leistungen, die nach dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) für einen bestimmten Schadenstatbestand und einen bestimmten Zeitraum bewirkt worden sind, werden auf die Entschädigung für diesen Tatbestand und diesen Zeitraum angerechnet.
(3) Stehen dem Berechtigten mehrere Ansprüche zu, die zu verschiedener Zeit befriedigt werden, so ist von der Anrechnung auf Leistungen, die zum laufenden Lebensunterhalt oder zum Aufbau einer ausreichenden Lebensgrundlage erforderlich sind, insoweit abzusehen, als die Anrechnung auf spätere Leistungen gewährleistet ist.
(4) Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen sind nicht anzurechnen.
(5) Verfolgte sind nicht verpflichtet, Kosten der Sozialhilfe nach § 92 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zu ersetzen. Soweit der Verfolgte für die Zeit vor dem 1. November 1953 Leistungen aus der Arbeitslosenfürsorge erhalten hat, ist die Überleitung des Anspruchs auf Entschädigung auf den Bund ausgeschlossen."
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8. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Geldansprüche für die Zeit vor dem l.Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet."
9. Es wird folgender neuer § 12 a eingefügt:
"§ 12 a Erhöhen sich wiederkehrende Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz, so mindern sich die Renlen nach diesem Gesetz insgesamt höchstens um den Monatsbetrag, um den sich die wiederkehrenden Leistungen monatlich erhöht haben oder erhöhen. Dies gilt sinngemäß im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Rente nach diesem Gesetz."
10. In § 13 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Absätze 2 und 3 finden auf den Erbeserben entsprechende Anwendung.
(5) Ist ein Anspruch auf Entschädigung vererblich, soweit der Verfolgte von seinen Kindern oder von Erben beerbt wird, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten Ordung gehören würden, so stehen die zu Erben eingesetzten unehelichen Kinder des Verfolgten den ehelichen Kindern gleich, wenn die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist."
11. § 15 erhält folgende Fassung:
"§ 15
(1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist. ,
(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen."
12, § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "können" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der Halbsatz " .sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde " gestrichen.
13. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für
bis 31. März 1957
vom 1. April 1957
bis 31. Mai 1960
vom
1. Juni 1960
bis
31. Dezember
1960
vom 1. Januar 1961
bis 30. Juni 1962
vom
l.Juli 1962
bis
30. September
1964
ab 1. Oktober 1964
die Witwe ................. 200 DM
den Witwer ................ 200 DM
die Vollwaise .............. 100 DM
die erste und zweite Halbwaise,
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je ........ 75 DM
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je........ 55 DM
die dritte und jede folgende
Halbwaise, je ............ 50 DM
den elternlosen Enkel ...... 100 DM
die Eltern oder die Adoptiveltern zusammen......... 150 DM
einen überlebenden Elternteil oder Adoptivelternteil 100 DM
220 DM 236 DM 255 DM
220 DM 236 DM 255 DM 110 DM 118 DM 128 DM
270 DM 292 DM 270 DM 292 DM 136 DM 147 DM
83 DM 89 DM 97 DM 103 DM 111 DM
61DM 66 DM 72 DM 76 DM 82 DM
55 DM 59 DM 64 DM 68 DM 73 DM
110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM.
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14. § 21 erhält folgende Fassung:
,,§ 21
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.
(2) Hat der Hinterbliebene das 68. Lebensjahr vollendet, so ist seine Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht."
15. § 22 wird gestrichen.
16. In § 25 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
17. In § 25 Abs. 3 werden die Worte "vor der Währungsumstellung" durch die Worte "vor dem 1. Juli 1948" ersetzt.
18. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene von seinem Ehegatten oder seinen oder des Verfolgten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente eines Verfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, beträgt 250 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 300 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1962 315 Deutsche Mark und ab 1. Oktober 1964 340 Deutsche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. Satz 1 glt nur, wenn der Verfolgte vor dem 1. Januar 1905 geboren ist. Der Anspruch auf den monatlichen
19. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten "Berechnung der Renten und Kapitalentschädigungen" an Stelle der Worte "eine Besoldungsübersicht" eingefügt "und für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe Besoldungsübersichten";
das Wort "ausweist" wird durch das Wort "ausweisen" ersetzt.
b) Satz 3 des Absatzes 1 wird gestrichen.
20. In § 30 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"§§ 137, 138 Abs. 1 und § 157 des Bundesbeamtengesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung."
21. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
c) In dem neuen Absatz 5 wird das Zitat "Absatzes 2" durch "Absatzes 3" ersetzt.
Mindestbetrag setzt nicht voraus, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert ausschließlich auf der Verfolgung beruht."
23. In § 33 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) Stand der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben, so sind die Minderung und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde."
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
bis 31. März 1957 vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 ab 1. Oktober 1964
von 25 bis 39 v. H. 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
von 40 bis 49 v. H. 125 DM 138 DM 148 DM 160 Dil 170 DM 184 DM
von 50 bis 59 v. H. 150 DM 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
von 60 bis 69 v. H. 175 DM 193 DM 207 DM 224 DM 237 DM 256 DM
von 70 bis 79 v. H. 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
von 80 und mehr v. H. 250 DM 275 DM 295 DM 319 DM 338 DM 365 DM."
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24. § 34 wird wie folgt geändert:
Zwischen den Worten "§ 33" und "Satz 2" werden die Worte "Abs. 1" eingefügt.
25. § 35 erhält folgende Fassung:
"§ 35
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.
(2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.
(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt."
26. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"§ 141 e bleibt unberührt."
b) In Absatz 3 werden die Worte "vor der Währungsumstellung" durch die Worte "vor dem 1. Juli 1948" ersetzt.
27. In § 38 Satz 1 wird das Zitat "§31 Abs. 5" durch das Zitat "§31 Abs. 6" ersetzt.
28. In § 39 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"§13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."
29. § 41 erhält folgende Fassung:
.,§ 41
(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt, sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.
(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hint3rbliebenen günstiger ist."
30. Es wird folgender neuer § 41 a eingefügt:
"§ 41a (1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die Dauer der Bedürftigkeit die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Verfolgten eine Beihilfe.
(2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe und den Kindern im Falle des § 41 zustehen würde.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2."
31. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat "§§ 28 bis 41" durch das Zitat "§§ 28 bis 41a" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Haftstätten als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen sind. Dabei ist insbesondere auf die Haftstätten abzustellen, die dem SS-Wirtschaftsverwal-tungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in diesem Absatz wird in der Klammer das Zitat "Abs. 1" gestrichen.
32. In § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt:
"bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung."
33. In § 44 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
34. In § 46 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"§13 Abs. 3 rindet entsprechende Anwendung."
35. In § 47 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen gelebt, so wird vermutet, daß er in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat."
36. § 51 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist.
(2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrig-
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keitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.
(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil
1. ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat,
2. er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen,
3. er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist."
37. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten "vom 31. Dezember 1937" die Worte "oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig" eingefügt.
38. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten "vom 31. Dezember 1937" werden die Worte "oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig" eingefügt.
Außerdem wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"§ 56 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Verfolgte nach abgeschlossener Auswanderung infolge ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen weitergewandert ist."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4; in dem neuen Absatz 4 wird das Zitat "Absätze 1 und 2" durch das Zitat "Absätze 1 bis 3" ersetzt.
39. § 61 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte Im Zeitpunkt der Auferlegung der Geldstrafe oder Buße seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn die Geldstrafe oder die Buße in diesen Gebieten gezahlt oder beigetrieben worden ist."
40. § 62 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn das Verfahren in diesen Gebieten anhängig gewesen ist."
41. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "vom 31. Dezember 1937" die Worte "oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig" eingefügt.
42. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
" (2) Der Verfolgte, der vor dem 4. September 1939 nach deutschen Vorschriften als Arzt, Zahnarzt oder Dentist zur Kassenpraxis zugelassen war und noch nicht wieder zugelassen ist, gilt weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Er gilt an dem Ort als zugelassen, an dem er sich niederläßt."
b) In Absatz 3 sind die Worte "Absätze 1 und 2 berühren" durch die Worte "Absatz 1 berührt" zu ersetzen.
43. In § 68 ist an Stelle des bisherigen Absatzes 2 folgender neuer Absatz 2 zu setzen:
"(2) Eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen entfällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen entsprechenden Maße eingegliedert ist."
44. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kapitalentschädigung wird nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistetem dem der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet; es wird vermutet, daß dies erst am 1. Januar 1947 der Fall war, wenn der Verfolgte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Eine Lebensgrundlage ist ausreichend, wenn der aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen; dabei ist der Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe einzureihen, die nach § 76 Abs. 1 für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebend ist."
c) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist zu dem Durchschnittseinkommen nach Absatz 2 ein Betrag von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Von dem Zeitpunkt an, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich
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der Betrag auf 30 vom Hundert; bei Frauen tritt an Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
45. § 76 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 oder 2 errechneten Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen."
46. In § 77 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach den Worten "nach § 76" die Worte "Abs. 1" eingefügt.
47. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung."
b) Der bisherige Satz 3 des § 82 wird Absatz 3.
48. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 ist folgender neuer Satz 2 einzufügen:
"Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu legen."
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
bis zum 31. März 1957 = 600 DM
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960
vom 1. Juni 1960
bis 31. Dezember 1960
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962
vom 1. Juli 1962
bis 30. September 1964
vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965
ab 1. Januar 1966
= 630 DM
= 660 DM
= 700 DM
= 735 DM
= 785 DM
= 1 000 DM.
49. Es wird folgender neuer § 84 a eingefügt:
"§ 84 a
Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vor Ausübung des Wahlrechts oder vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zu-erkennung der Rente bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll anzurechnen; sie können auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden."
50. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten "Ist der Verfolgte" eingefügt "nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und"; in Satz 2 werden die Worte "nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Worte "nach dem 29. Juni 1956" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten "zugestanden hat" eingefügt "oder zugestanden hätte".
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Auf die Rente sind andere Versorgungsbezüge anzurechnen, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden, soweit die Versorgungsbezüge den Betrag von 150 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 den Betrag von 200 Deutsche Mark, ab 1. Oktober 1964 den Betrag von 230 Deutsche Mark im Monat übersteigen."
51. Es wird folgender neuer § 85 a eingefügt:
"§ 85 a
(1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 82 vor, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nur, wenn die Witwe selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war; er besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.
(2) § 85 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. Bei der Anrechnung auf die laufende Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben."
52. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" gestrichen und die Worte "für die Ausübung des Wahlrechts" durch die Worte "für das Wahlrecht" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) In den Fällen des Absatzes 2, in denen der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, wird bei Ausübung der Rentenwahl durch die Witwe
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
die Rente ab 1. Januar 1960 gezahlt. § 83 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sein Lebensalter im Zeitpunkt des Todes tritt. Für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten wird eine Entschädigung in Höhe der Renten-bezüge eines Jahres nicht gewährt."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
"(5) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente und auf die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. Bei der Anrechnung auf die laufende Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben."
d) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) Absatz 4 findet in den Fällen des § 4 a entsprechende Anwendung."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
"(7) Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2."
53. Es wird folgender neuer § 89 a eingefügt:
.,§ 89 a
Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben, sollen von den Arbeitsämtern bevorzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden."
54. § 90 erhält, folgende Fassung:
"§ 90
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, daß er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. § 72 gilt sinngemäß."
55. Es wird folgender neuer § 90 a eingefügt:
"§ 90 a
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so findet § 68 entsprechende Anwendung."
56. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder
auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 errechneten Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 20 vom Hundert entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hat."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß außer dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen solche Entschädigungen, Zuwendungen, Unterhaltsbeiträge oder ähnliche Leistungen anzurechnen sind, die der Verfolgte aus einer vor der Verfolgung ausgeübten Tätigkeit im privaten Dienst von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger erhalten hat oder erhält."
57. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
bis zum 31. März 1957 = 600 DM
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 = 630 DM
vom 1. Juni 1960
bis 31. Dezember 1960 = 660 DM
vom 1. Januar 1961
bis 30. Juni 1962 = 700 DM
vom 1. Juli 1962
bis 30. September 1964 = 735 DM
vom 1. Oktober 1964
bis 31. Dezember 1965 = 785 DM
ab 1. Januar 1966 = 1000 DM."
b) In Absatz 3 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Ab 1. Januar 1961 erhöhen sich der Betrag von 300 Deutsche Mark auf 350 Deutsche Mark, der Betrag von 60 Deutsche Mark auf 80 Deutsche Mark und der Betrag von 20 Deutsche Mark auf 30 Deutsche Mark im Monat. Ab 1. Oktober 1964 erhöhen sich der Betrag von 350 Deutsche Mark auf 400 Deutsche Mark, der Betrag von 80 Deutsche Mark auf 100 Deutsche Mark und der Betrag von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Mark." Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
58. In § 96 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
" (2) § 84 a findet entsprechende Anwendung."
59. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten "Ist der Verfolgte" eingefügt "nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und".
b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten "zugestanden hat" ergänzt "oder zugestanden hätte".
Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965
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60. Es wird folgender neuer § 97 a eingefügt:
"§ 97 a
Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85 a entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen. "
61. § 106 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig waren, und die Kinderzuschläge zugrunde zu legen."
62. In § 108 Abs. 2 wird das Zitat "§ 20 Abs. 1 Nr. 2" in "§ 20 Abs. 1" geändert.
63. § 109 erhält folgende Fassung:
"§ 109 §§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch ohne die Schädigung erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung."
64. § 110 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) §§87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und einen solchen Anspruch auch ohne die Schädigung nicht erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung."
65. In § 112 Satz 1 wird nach dem Wort "Religionsgesellschaften" eingefügt "oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen".
66. In § 114 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte alle für den erstrebten Beruf vorgeschriebenen staatlichen Prüfungen abgelegt hat, jedoch aus den Verfolgungsgründen des § 1 eine für die Aufnahme dieses Berufs vorgeschriebene staatliche Zulassung nicht erlangt hat. Die Entschädigung wird in diesem Falle frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können."
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
67. Es wird folgender § 114 a eingefügt:
"§ H4a
(1) § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, der den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen
oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, aus den Verfolgungsgründen des § 1 die Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist.
(2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.
(3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung."
68. § 115 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß."
69. § 116 erhält folgende Fassung:
"§ 116
Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10 000 Deutsche Mark."
70. § 118 wird gestrichen.
71. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird
aa) in Satz 2 der Betrag "5 000 Deutsche Mark" durch "10 000 Deutsche Mark" ersetzt,
bb) Satz 3 gestrichen.
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
"(4) Auf die Beihilfe sind Leistungen anzurechnen, die das Kind nach anderen Gesetzen wegen eines erlittenen Schadens für seine Ausbildung aus deutschen Öffentlichen Mitteln erhalten hat. § 10 bleibt unberührt."
72. a) Der bisherige 7. Untertitel "Zusammentref-
fen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit" (§§ 120 bis 122) wird gestrichen.
b) Der bisherige 8. Untertitel "Höchstbetrag der Kapitalentschädigung" wird 7. Untertitel.
73. Es wird folgender neuer 8. Untertitel eingefügt: "8. Zusammentreffen mit Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 125 a
Hat der Verfolgte für denselben Schadenstatbestand und denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Wiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, so steht ihm der Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nur insoweit zu, als dieser den Anspruch auf Wiedergutmachung nach den genannten Rechtsvorschriften übersteigt."
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74. § 126 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Zitat "§§ 110 bis 122" durch das Zitat "§§ 110 bis 125a" ersetzt. Der bisherige Satz 3 "Für die anrechnungsfähigen Beträge können Pauschsätze bestimmt werden." wird gestrichen. An seiner Stelle wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Zur Durchführung der §§ 75, 82 und 92 können Tabellen aufgestellt werden, die das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung ausweisen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch RechtsverorJnung
1. die monatlichen Höchstbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1,
2. die Rentenbeträge nach § 93,
3. die Freibeträge nach § 85 Abs. 2, § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 1
angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen."
75. § 128 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung und einer etwaigen Leistung nach den Gesetzen zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden."
76. § 129 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Rentenleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Rente die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung oder einer Leistung nach den Rentenaufbesserungsgesetzen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden."
77. In § 138 erhält der letzte Halbsatz folgende Fassung:
"befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschriften können bis zum Ablauf des 30. September 1966 gestellt werden."
78. § 139 erhält folgende Fassung:
"§ 139
Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Kriegsopferversorgung erlitten haben, richtet sich nach dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Kriegsopferversorgung und nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland."
79. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
" (3) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, werui der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde."
b) An Stelle des bisherigen Absatzes 4 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 findet § 13 Abs. 3 entsprechende Anwendung. "
80. § 141 erhält folgende Fassung:
"§ 141
(1) Der Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, der in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat, hat Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 6000 Deutsche Mark, wenn er nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt; § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Verfolgten haben den Anspruch auf Soforthilfe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann, wenn sie selbst nicht verfolgt, aber von der Verfolgung mitbetroffen worden sind.
(2) Bei Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt haben, gilt als Deportation im Sinne dieser Vorschrift auch die Verbringung in ein Konzentrationslager außerhalb dieses Gebietes. Bei Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt haben, gilt als Deportation auch die Verbringung in ein außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und außerhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig gelegenes Konzentrationslager.
(3) Anspruch nach Absatz 1 hat auch der Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit, der in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewandert ist oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden
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Sprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Forlkommen sowie für Schaden an Leben, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 1411 zu berechnen. Der sich danach ergebende monatliche Gesamtbetrag beider Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85 a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141 f zu berechnen. Von dem sich danach ergebenden monatlichen Gesamtbetrag beider Ansprüche und dem monatlichen Betrag des Anspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit erhält er den höheren Betrag in voller Höhe und 25 vom Hundert des niedrigeren Betrages. Insoweit bleibt § 31 Abs. 3, 4 außer Betracht. § 141 e Abs. 3, 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 bleibt § 85 Abs. 2 Satz 2 insoweit außer Betracht.
3. Zusammentreffen von vier Ansprüchen
§ 1411
Hat der Verfolgte neben den Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen auch Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98, so entfällt dieser Anspruch. Die erstgenannten Ansprüche sind nach Maßgabe des § 141g zu berechnen.
4. Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41,
41a, 110, 112, 114 und 114 a
§ 141k In den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141 d bis 141 i entsprechende Anwendung."
83. § 142 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung (nichtrechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaft) hat Anspruch auf Entschädigung, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist."
84. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. vor dem 31. Dezember 1952 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ihren Sitz oder ihre Verwaltung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Dan-zig in das Ausland verlegt hat."
b) In Absatz 2 werden die Worte "in Gebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehört haben" durch
die Worte "im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat" ersetzt.
85. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Anspruch auf Entschädigung besteht nur für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen und nur insoweit, als der Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten ist. Bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, deren sämtliche Gesellschafter im Zeitpunkt der Verfolgung natürliche Personen gewesen sind, besteht der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn der Schaden an Eigentum oder an Vermögen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig eingetreten ist."
b) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"Ein Anspruch des Angehörigen der Gemeinschaft für Schaden im beruflichen Fortkommen für eine von ihm für die Gemeinschaft ausgeübte Arbeitstätigkeit entfällt, wenn die Gemeinschaft hierfür Entschädigung nach Satz 1 erhalten hat."
86. Es wird folgender neuer § 148a eingefügt:
,,§ 148 a
(1) Ist eine durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an ihrem Eigentum oder an ihrem Vermögen geschädigte juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, so kann ihr auf Antrag zur Milderung einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden Härte ein Härteausgleich gewährt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 1965 zu stellen.
(3) Für die Gewährung des Härteausgleichs wird ein Sonderfonds in Höhe von 10 Millionen Deutsche Mark gebildet, der vom Land Baden-Württemberg verwaltet wird."
87. § 150 erhält folgende Fassung:
"§ 150
(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.
(2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.
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82. Nach § 141 c wird folgender neuer Zehnter Titel "Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen" eingefügt:
"1. Zusammentreffen von zwei Ansprüchen
§ 141 d
(1) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, so wird der Monatsbetrag dieser Entschädigung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 berücksichtigt. Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.
(2) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, sofern nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 ein Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag der Rente gemäß § 95 Abs. 2, 3, so wird bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 nur der Betrag der nach § 93 errechneten Rente berücksichtigt. Der so errechnete Monatsbetrag der Rente für Schaden an Leben wird nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 angerechnet.
(4) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98, so erhält er die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren Rente.
§ 141 e
(1) Hat der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so erhält er die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und 25 vom Hundert der Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet. Insoweit bleiben § 31 Abs. 3, 4 und § 95 Abs. 3 außer Betracht.
(2) Bei der Bemessung des Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen bleibt außer Betracht, daß der Verfolgte wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war oder ist.
(3) Hat der Verfolgte nach § 83 Abs. 3 Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem. 1. November 1953, so ist diese Entschädi-
gung nur mit der Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf die Zeit vom 1. November 1952 bis zum 31. Oktober 1953 entfällt.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen der §§ 115 bis 119.
(5) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98 hat. Hat der Verfolgte nach § 86 Abs. 3 oder § 98 Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung oder Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf das dem Beginn der Rentenzahlung nach § 86 oder § 98 vorangehende Jahr entfällt.
§ 141 f
Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81 oder § 93 und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98, so wird die Rente nach § 81 oder § 93 auf diese nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. Insofern bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des § 85 Abs. 2 keine Kürzung der Rente ergibt.
2. Zusammentreffen von drei Ansprüchen
§ 141g
Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141 e Abs. 1 bis 3 zu berechnen. Der Monatsbetrag des höheren der beiden Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen. Dies gilt ginngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.
§ 141h
(1) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141 d Abs. 1 zu berechnen und der erstgenannte Anspruch in Höhe von 25 vom Hundert festzusetzen.
(2) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a 86 oder §§ 97, 97 a, 98 und An-
Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965
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Sprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Leben, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141 f zu berechnen. Der sich danach ergebende monatliche Gesamtbetrag beider Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141 f zu berechnen. Von dem sich danach ergebenden monatlichen Gesamtbetrag beider Ansprüche und dem monatlichen Betrag des Anspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit erhält er den höheren Betrag in voller Höhe und 25 vom Hundert des niedrigeren Betrages. Insoweit bleibt § 31 Abs. 3, 4 außer Betracht. § 141 e Abs. 3, 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 bleibt § 85 Abs. 2 Satz 2 insoweit außer Betracht.
3. Zusammentreffen von vier Ansprüchen
§ 1411
Hat der Verfolgte neben den Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen auch Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98, so entfällt dieser Anspruch. Die erstgenannten Ansprüche sind nach Maßgabe des § 141g zu berechnen.
4. Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41,
41a, 110, 112, 114 und 114 a
§ 141k In den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114 a finden die §§ 141 d bis 141 i entsprechende Anwendung."
83. § 142 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung (nichtrechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaft) hat Anspruch auf Entschädigung, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist."
84. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. vor dem 31. Dezember 1952 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ihren Sitz oder ihre Verwaltung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Dan-zig in das Ausland verlegt hat."
b) In Absatz 2 werden die Worte "in Gebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehört haben" durch
die Worte "im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat" ersetzt.
85. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Anspruch auf Entschädigung besteht nur für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen und nur insoweit, als der Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten ist. Bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, deren sämtliche Gesellschafter im Zeitpunkt der Verfolgung natürliche Personen gewesen sind, besteht der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn der Schaden an Eigentum oder an Vermögen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig eingetreten ist."
b) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"Ein Anspruch des Angehörigen der Gemeinschaft für Schaden im beruflichen Fortkommen für eine von ihm für die Gemeinschaft ausgeübte Arbeitstätigkeit entfällt, wenn die Gemeinschaft hierfür Entschädigung nach Satz 1 erhalten hat."
86. Es wird folgender neuer § 148a eingefügt:
"§ 148 a
(1) Ist eine durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an ihrem Eigentum oder an ihrem Vermögen geschädigte juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, so kann ihr auf Antrag zur Milderung einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden Härte ein Härteausgleich gewährt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 1965 zu stellen.
(3) Für die Gewährung des Härteausgleichs wird ein Sonderfonds in Höhe von 10 Millionen Deutsche Mark gebildet, der vom Land Baden-Württemberg verwaltet wird."
87. § 150 erhält folgende Fassung:
"§ 150
(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.
(2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.
(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört."
88. § 153 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Voraussetzung ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat."
b) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."
89. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114 a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge nach § 21 a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat."
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Voraussetzung für den Anspruch nach . Absatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
90. § 156 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"(2) §§84 und 84 a finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt 200 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 250 Deutsche Mark."
91. § 157 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "Ist der Verfolgte" die Worte eingefügt "nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Monatsbetrag der Rente beträgt für die Witwe oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die Kinder insgesamt 150 Deut-
sche Mark, ab 1. Januar 1961 190 Deutsche Mark. Ist nur ein Kind vorhanden, so beträgt der Monatsbetrag der Rente 75 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 95 Deutsche Mark."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist."
92. Es wird folgender neuer § 157a eingefügt:
"§ 157 a
(1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht der Rente nach § 156 Abs. 1 vor, so steht der Witwe, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war, bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.
(2) § 157 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind."
93. In § 158 werden das Zitat "157" durch "157a" und das Zitat "§ 140 Abs. 1 bis 3" durch "§ 140 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
94. Es wird folgender neuer § 159 a eingefügt:
"§ 159 a
Der Anspruch auf Entschädigung nach §§150 bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verstorben ist."
95. § 160 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 wird das Zitat "§§ 150 bis 159" durch das Zitat "§§ 150 bis 159a" ersetzt.
96. In § 163 Abs. 1 wird das Zitat "§§ 17 bis 22" durch das Zitat "§§ 17 bis 21" ersetzt.
97. In § 164 Abs. 2 werden die Worte "hat nur Anspruch auf Rente für Schäden an Leben" durch die Worte "hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach Maßgabe des § 163" ersetzt.
Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965
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98. § 165 erhält folgende Fassung:
,,§ 165
(1) Reicht die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind."
99. Nach § 166 wird folgender neuer Vierter Titel "Gemeinsame Vorschriften" eingefügt:
"§ 166 a
Treffen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen zusammen, so finden §§ 141 d bis 141k entsprechende Anwendung.
§ 166 b
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Rentenbeträge nach § 156 Abs. 3, § 157 Abs. 2 angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
§ 166 c
Die Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder waren, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, es sei denn, daß der Verfolgte diese Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben hat."
100. Der bisherige Fünfte Abschnitt "Aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigte" und §§ 167, 168 werden gestrichen.
101. § 169 erhält folgende Fassung:
"§ 169
(1) Die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche sollen spätestens bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 festgesetzt werden. Die Ansprüche sind sofort fällig.
(2) Kapitalentschädigungen, die bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt sind, und die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1970 bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs verzinst. Für Ansprüche, die erst nach dem 1. Januar 1969 geltend gemacht werden,
besteht ein Zinsanspruch erst nach Ablauf eines Jahres. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ausübung der Rentenwahl bei Schaden im beruflichen Fortkommen.
(3) Der Zinszuschlag nach Absatz 2 beträgt 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist ausgeschlossen.
(4) Der Zinsanspruch kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter die verspätete Zuerkennung des Anspruchs offensichtlich zu vertreten hat."
102. Es wird folgender neuer § 169 a eingefügt:
"§ 169 a
In den Fällen des § 13 Abs. 3 kann die Entschädigungsbehörde die Entschädigung an die nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender Wirkung auszahlen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der §§ 158, 161 und 162."
103. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
"Zur Milderung von Härten kann Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden, sofern für sie Fonds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind. Als Leistungen kommen in Betracht Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Durchführung eines Heilverfahrens, zur Beschaffung von Hausrat, zum Existenzaufbau und zur Berufsausbildung. Zur Wohnraumbeschaffung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zum Existenzaufbau können auch Darlehen gegeben werden."
b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:
"Der Höchstbetrag des Darlehens zur Wohnraumbeschaffung beträgt 5 000 Deutsche Mark."
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
" (2) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch gewährt werden,
a) wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung nur deshalb nicht festzustellen ist, weil über die Ursache des Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht;
b) zugunsten von Verfolgten, die wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen, der außerhalb des Reichsgebietes
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder des Gebietes der Freien Stadt Dan-zig eingetreten ist, nicht anspruchsberechtigt sind, sofern sie
aa) im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
bb) die Voraussetzungen des § 4 erfüllen und am 1. Januar 1963 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gel Lungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;
c) zugunsten von Verfolgten, die die Voraussetzungen der §§ 150, 154 erfüllen und ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, gehabt haben, wegen eines Schadens in der Ausbildung."
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
104. In § 175 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
"(4) über das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenversorgung nach § 141 a und über die Erstattungsansprüche nach § 141c Abs. 5 entscheiden die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach §§ 227 a bis 227 d."
105. Es wird folgender neuer § 175 a eingefügt:
"§ 175a
Hat eine Behörde, die für Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, oder ein Gericht, das für Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, in einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine der in § 5 Abs. 1 aufgeführten besonderen Rechtsvorschriften wegen der Rechtsnatur des Anspruchs für anwendbar oder für nicht anwendbar erklärt, so sind die Entschädigungsorgane an diese Beurteilung gebunden. War der Anspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt worden, so ist die Entschädigungsbehörde auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch auf Entschädigung zu erlassen. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen."
106. Es wird folgender neuer § 177 a eingefügt:
"§ 177 a
Ein Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können."
107. § 180 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Hat der Verfolgte seinen letzten bekannten Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, im Gebiet der Freien Stadt Danzig oder in einem vom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten beherrschten oder besetzten Gebiet gehabt und ist sein Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt, so wird vermutet, daß er am 8. Mai 1945 verstorben ist, es sei denn, daß nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist."
108. § 181 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Entschädigungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. § 107 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung bleibt unberührt."
109. § 185 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten "unbeschadet des § 175 Abs. 2" die Worte "und 4" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe d werden nach den Worten "vom 31. Dezember 1937" die Worte "und im Gebiet der Freien Stadt Danzig" eingefügt.
c) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Zitat "Buchstaben d bis f" durch das Zitat "Buchstaben d bis g" ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt d verstorbenen Verfolgten keine Zuständigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des Hinterbliebenen maßgebend."
e) In Absatz 4 wird das Zitat "§ 4 Abs. 5" durch das Zitat "§ 4 Abs. 7" ersetzt.
f) In Absatz 5 werden die Worte "In allen übrigen Fällen ..." durch die Worte "In den Fällen der §§ 149 bis 166 a" ersetzt.
g) Es werden folgende neue Absätze 6 und 7 eingefügt:
"(6) Ist nach den vorstehenden Vorschriften keine Zuständigkeit gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
(7) Für ererbte Ansprüche ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten, in dessen Person der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist, maßgebend. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 tritt an die Stelle des verstorbenen Verfolgten der verstorbene Berechtigte."
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
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110. § 187 Abs. 3 wird gestrichen.
111. § 189 erhält folgende Fassung:
"§ 189
(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171.
(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch bei Gericht geltend gemacht worden ist.
(3) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden."
112. Es wird folgender neuer § 189 a eingefügt:
"§ 189 a
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden.
(2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als der Anspruch auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten sind. In diesem Falle ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzumelden. § 189 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."
113. Es wird folgender neuer § 189b eingefügt:
"§ 189b
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so wahrt dieser Antrag die Frist für die Anmeldung der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten, sofern der Hinterbliebene zugleich Erbe ist. Das gleiche gilt, wenn der Hinterbliebene nach § 189 rechtswirksam einen Antrag wegen der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten gestellt hat, für seinen Anspruch auf Entschädigung als Hinterbliebener.
(2) Absatz 1 findet im Falle des § 189 a Abs. 1 entsprechende Anwendung."
114. Es wird folgender neuer § 190 a eingefügt:
"§ 190 a (1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten An-
gaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 30. September 1966 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189 a und 189b entsprechende Anwendung."
115. In § 193 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt."
116. In § 195 Abs. 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
"2. die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,".
117. § 196 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) In den Fällen der §§ 85 a, 86 Abs. 2, §§ 97 a, 98 und 157 a ist der Bescheid der Witwe oder dem Witwer auch dann zuzustellen, wenn diese nicht Erben sind."
118. Es wird folgender neuer § 197 a eingefügt:
"§ 197 a
Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist."
119. § 199 erhält folgende Fassung:
"§ 199
(1) Ist bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht gegeben, so hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid auch den Anspruch der Höhe nach festzusetzen, der gewählt werden kann. In diesem Falle wird nur der Betrag der Kapitalentschädigung ausgezahlt, der der Summe der rückständigen Rentenbeträge im Zeitpunkt der Festsetzung und der Entschädigung nach § 83 Abs. 3, § 86 Abs. 3 oder § 98 entspricht; der Restbetrag der Kapitalentschädigung wird ausgezahlt, wenn der Berechtigte auf das Wahlrecht verzichtet hat oder die Frist zur Ausübung des Wahlrechts abgelaufen ist, ohne daß es der Berechtigte ausgeübt hat.
(2) Ist ein Wahlrecht nicht gegeben, so hat die Entschädigungsbehörde die Kapitalentschädigung festzusetzen und in dem Bescheid zugleich festzustellen, daß ein Wahlrecht nicht gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte die Rente noch nicht gewählt hat. In diesem Falle wird die Kapitalentschädigung erst ausgezahlt, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist, daß ein Rentenwahlrecht nicht besteht.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Wahlrecht vor Entscheidung über den Anspruch bereits ausgeübt worden ist."
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120. In § 200 Abs. 1 wird das Zitat "§ 167 Abs. 2 und 3" gestrichen.
121. In § 204 Abs. 2 werden die Worte "im Falle des § 201" durch die Worte "in den Fällen der §§ 201, 202" ersetzt.
122. In § 206 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
"(4) Absätze 1 bis 3 finden für den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141a entsprechende Anwendung."
123. Es wird folgender neuer § 206 a eingefügt:
"§ 206 a
(1) In den Fällen der §§ 141 d bis 141k kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid nach Maßgabe dieser Vorschriften erlassen, wenn nach Zuerkennung eines Anspruchs oder mehrerer Ansprüche weitere Ansprüche zuerkannt werden. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn nach Zuerkennung mehrerer Ansprüche einer oder mehrere dieser Ansprüche wegfallen, sich erhöhen oder mindern.
(3) Absätze 1 und 2 finden auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung. "
124. § 207 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
"Für die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten findet § 205 entsprechende Anwendung."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Personenstandsurkunden zur Vorlage bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei auszustellen."
125. § 213 erhält folgende Fassung:
"§ 213
(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch Prozeßvergleich festgesetzt und stellt sich nachträglich heraus, daß ein Verwirkungs-grund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 oder ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt, so kann das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage mit dem Antrag erheben, unter Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung oder des Prozeßvergleichs den Anspruch auf Entschädigung abzuweisen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Anspruch auf Rückzahlung der nach Eintritt eines Ver-wirkungs- oder Entziehungsgrundes bewirkten Leistungen zugleich mit der Klage geltend zu machen.
(3) Die Klage kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Verwirkungs- oder Entziehungsgrund Kenntnis erlangt hat."
126. § 219 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;".
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
127. § 225 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 13 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes zu berechnen."
128. Nach § 227 ist folgender neuer Fünfter Titel "Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung" einzufügen:
"§ 227 a
(1) Die Krankenversorgung wird von der Allgemeinen Ortskfankenkasse oder, wenn eine solche nicht besteht, der Landkrankenkasse durchgeführt, in deren Bezirk der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
(2) Bei Streitigkeiten über die Durchführung der Krankenversorgung ist der Sozialrechtsweg gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.
(3) Titel 1 bis 4 dieses Abschnitts finden insoweit keine Anwendung.
§ 227 b
(1) Die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der §§ 141 a bis 141c entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert der Aufwendungen werden von dem nach § 185 zuständigen Lande ersetzt.
(2) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse die Aufwendungen für die Krankenversorgung erbracht hat.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückforderungsansprüche des Landes wegen zu Unrecht gewährten Kostenersatzes. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt worden sind.
§ 227 c Ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden nach den für die Behandlung von Beschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes maßgebenden Sätzen vergütet. Apotheker
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und andere der Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen haben nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch.
§ 227 d
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227 b."
129. § 237 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) In den Fällen der §§ 81, 85, 85 a, 86, 93, 97, 97 a, 98 wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte auf Grund bisheriger Vorschriften, nach denen ein Wahlrecht dieser Art nicht gegeben war, eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ganz oder teilweise erhalten hat."
130. Es wird folgender neuer § 238 a eingefügt:
"§ 238 a
(1) Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Bei juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechtsoder Zwecknachfolger tritt an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwaltung.
(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90, 165 und 171.
(3) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit denen die Bundesrepublik zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären."
131. In § 239 Satz 1 wird das Zitat "§§ 149 bis 166" durch "§§ 149 bis 166b" ersetzt
Artikel II
Änderung des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundesergänzungsgesetz3)
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 und 19. August 1957 wird wie folgt geändert:
In Artikel III Nr. 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"Dies gilt nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden
8) Bundesgesetzbl. III 251-1/1
Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1953 oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. § 238 a Abs. 3 BEG findet entsprechende Anwendung."
Artikel III Übergangsvorschriften
1.(1) Steht einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I Nr. 1, 2, 3, 10, 87 und 94 dieses Gesetzes erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zu, so kann er einen Antrag auf Entschädigung bis zum 30. September 1966 stellen. Das gleiche gilt, soweit auf Grund der Änderungen in Artikel I Nr. 6, 11 bis 93 dieses Gesetzes ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird.
(2) § 189 Abs. 2 und 3, § 189a Abs. 2, §§ 189b und 190 a BEG finden entsprechende Anwendung; jedoch können Ansprüche, die dem Berechtigten bereits nach bisherigem Recht zugestanden haben, auf Grund des Absatzes 1 nicht geltend gemacht werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer früheren Entscheidung einer neuen Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.
(4) Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des Artikels I Nr. 21 Buchstabe a, 32, 105, 111, 112 und 113 entsprechende Anwendung.
(5) In den Fällen des Artikels I Nr. 21 Buchstabe a endet die Antragsfrist frühestens 6 Monate nach Verkündung der gemäß § 42 Abs. 2 BEG zu erlassenden Rechtsverordnung.
2. (1) Steht einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein weitergehender Anspruch zu, als er ihm vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesergänzungsgesetz) oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich zuerkannt worden ist, so kann er innerhalb der Antragsfrist nach Nummer 1 Abs. 1 diesen Anspruch insoweit erneut anmelden.
(2) Eine erneute Anmeldung nach Maßgabe des Absatzes 1 kann auch dann erfolgen, wenn der Bescheid erst innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes unanfechtbar oder wenn die gerichtliche Entscheidung erst innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes rechtskräftig wird.
(3) Bei der Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der vor Verkündung dieses Gesetzes ergangene unanfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beruht.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(4) Soweit das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes das Bestehen oder die Höhe des Anspruchs, seine Vererblichkeit oder das Bestehen eines Wahlrechts bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung abhängig macht, ist von den Verhältnissen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruht.
(5) Nummer 1 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Ist in einem bei Verkündung dieses Gesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen, so ist der Anspruch nach Maßgabe des Artikels I dieses Gesetzes festzusetzen.
3. Ist die Entschädigung vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden und steht dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann der Berechtigte innerhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten. Nummer 1 Abs. 2, 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
4. (1) Steht dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen erstmalig ein Wahlrecht zu, so endet die Frist zur Ausübung der Wahl am 30. September 1966. In den Fällen, in denen der Anspruch auf Kapi-talentschädigung erst nach Verkündung dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, verbleibt es bei der Frist des § 84 BEG.
(2) Stand dem Berechtigten nach bisherigen Vorschriften bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht zu und erhöht sich auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes die nicht gewählte Entschädigung, so kann er diese innerhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde verlangen.
(3) Ist der Verfolgte vor Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 innerhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 verstorben, so kann die Witwe oder unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG der Witwer nach Maßgabe der §§ 86, 98 BEG die nicht gewählte Entschädigung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde verlangen, wenn die Witwe oder der Witwer selbst Verfolgter ist oder von der Verfolgung des verstorbenen Verfolgten mitbetroffen worden ist. § 86 Abs. 5 BEG findet entsprechende Anwendung.
5. Ist in den Fällen des § 86 oder § 98 BEG vor Verkündung dieses Gesetzes der Witwe, dem
Witwer oder den Kindern die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres gezahlt worden und erhalten die Witwe, der Witwer oder die Kinder auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes nunmehr eine Rente nach § 85 a oder § 97 a BEG, so wird die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres auf den Anspruch der Erben des Verfolgten auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge angerechnet.
6. (1) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 66 (§ 114 Abs. 2 BEG) und Nr. 67 (§ 114 a BEG) vor Verkündung dieses Gesetzes dem Verfolgten eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nach §§ 116 bis 118 BEG gezahlt worden, so ist diese auf den Anspruch nach § 114 Abs. 2 und § 114 a BEG anzurechnen.
(2) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 83 (§ 142 BEG) vor Verkündung dieses Gesetzes einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Entschädigung für Schaden an Eigentum oder Vermögen gezahlt worden, so ist diese auf die entsprechende Entschädigung der einzelnen Gesellschafter für Schaden an Eigentum oder Vermögen nach Maßgabe ihres Auseinandersetzungsanteils anzurechnen.
7. Ist bei Verkündung dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig, so bleiben die Entschädigungsorgane dieses Landes auch für die Ansprüche des Antragstellers nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes zuständig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 6 BEG.
8. (1) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn bei der Festsetzung von Ansprüchen die bisherigen Vorschriften über das Zusammentreffen von Ansprüchen (§§ 120 bis 122 BEG) offensichtlich außer acht gelassen worden sind; Absatz 1 gilt ferner nicht in den Fällen des § 125 a BEG. Die Entschädigungsbehörde ist befugt, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes einen neuen Bescheid über diese Ansprüche nach Maßgabe der §§ 141 d bis 141k BEG oder des § 125 a BEG zu erlassen.
9. (1) Die Minderung, das Ruhen oder die Entziehung einer nach den bisherigen Vorschriften festgesetzten Rente richtet sich nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes.
(2) In den Fällen der §§ 141 d bis 141k BEG werden die dem Berechtigten nach den bisherigen Vorschriften zuerkannten Renten solange nicht erhöht, als ihr Gesamtbetrag die Summe
Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965
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der dem Berechtigten nach dem Bundesentschädi-gungsgeselz in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes zustehenden Renten übersteigt.
10. Im Falle des Artikels I Nr. 77 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Soweit ein nach den in § 138BEG genannten Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Artikels I Nr. 77 gestellter Antrag wegen Fristversäumung abgelehnt worden ist, ist auf Antrag des Berechtigten oder, wenn dieser verstorben ist, einer der in § 1288 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 65 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 88 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Personen erneut zu entscheiden, wenn dieser Antrag innerhalb der im zweiten Halbsatz des § 138 BEG genannten Frist gestellt wird. Eine erneute Entscheidung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen. Der erneuten Entscheidung steht nicht entgegen, daß die frühere Entscheidung über den Antrag bindend oder rechtskräftig geworden ist.
Artikel IV Angleichung
1. (1) Ist vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz über einen Anspruch iür Schaden an Körper oder Gesundheit oder über einen Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich entschieden worden, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden,
a) wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt worden ist,
b) soweit der Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen abgelehnt oder in geringerer Höhe festgestellt worden ist, weil bei Feststellung der Einkünfte, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat, die Kaufkraft der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet worden ist, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung stehen.
(2) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch eines Zigeuners wegen der Verfolgung aus Gründen seiner Rasse durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß für die Zeit vom 8. Dezember 1938 bis zum 1. März 1943 die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht gegeben seien, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden.
(3) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während einer oder_ im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden ist, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden.
(4) Der Antrag auf erneute Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 ist bis zum 30. September 1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Anspruch ist nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes festzusetzen. Dabei sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Artikel III Nr. 2 Abs. 4 und Nr. 4 dieses Gesetzes findet entsprechend Anwendung.
(6) Soweit der Anspruch durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden ist, behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein Bewenden.
2. Ist vor Verkündung dieses Gesetzes der Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so findet Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Berechtigte diese Regelung bis zum 30. September 1966 durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten kann.
3. § 172 BEG findet entsprechende Anwendung.
Artikel V
Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen
1. (1) Der Verfolgte, dem die Freiheit auf die Dauer von mindestens sechs Monaten entzogen worden ist (§ 43 BEG) oder der eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 vom Hundert nachweist, erhält aus einem zu errichtenden Sonderfonds nach Maßgabe der Mittel dieses Fonds eine Beihilfe. Das gleiche gilt für die Witwe eines Verfolgten, der einen Schaden an Leben erlitten hat (§15 BEG), sowie für den Witwer einer Verfolgten unter den Voraussetzungen der §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG; in diesen Fällen wird eine Beihilfe jedoch nur gewährt, wenn die Witwe oder der Witwer nicht wieder geheiratet hat.
1336
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Eine Beihilfe aus dem zu errichtenden Sonderfonds erhält auch der Verfolgte, der auf die Dauer von mindestens sechs Monaten den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat (§ 47 BEG). Ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht nicht, wenn der Verfolgte eine Beihilfe nach Absatz 1 erhält.
(3) Der Sonderfonds wird mit einem Gesamtbetrag von 1 200 Millionen Deutsche Mark ausgestattet.
(4) Anspruch auf eine Beihilfe besteht nur, wenn der Antragsteller
a) weder die Voraussetzungen des § 4 BEG noch die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 150 oder 160 BEG erfüllt
und
b) am 31. Dezember 1965 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete und außerhalb der sowjetischen Besatzungszone und des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin hat.
(5) Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller
a) wegen der Betreuung durch einen anderen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 160 BEG hat
oder
b) zu einem Personenkreis gehört, zu dessen Gunsten Verträge oder Abkommen über globale Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sind,
oder
c) am 31. Dezember 1965 Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Staates ist, es sei denn, daß er vor diesem Zeitpunkt Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 war.
(6) Der Grundbetrag der Beihilfe nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 2 000 Deutsche Mark. Der Grundbetrag erhöht sich auf 2 500 Deutsche Mark, wenn der Verfolgte bei Verkündung dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(7) Der Grundbetrag der Beihilfe nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 3 000 Deutsche Mark. Er erhöht sich auf 5 000 Deutsche Mark, wenn der Witwe oder dem Witwer die Freiheit auf die Dauer von mindestens einem Jahr entzogen worden ist.
(8) Die Beihilfe nach Absatz 2 beträgt 1 000 Deutsche Mark.
(9) Die Beihilfen nach Absatz 2 und die Grundbeträge der Beihilfe nach den Absätzen 6 und 7 sind nach Festsetzung sofort fällig.
(10) Zu den Grundbeträgen nach den Absätzen 6 und 7 werden folgende Steigerungsbeträge gezahlt:
a) einfacher Steigerungsbetrag
bei einer Freiheitsentziehung von einem Jahr bis zu zwei Jahren
oder
bei einer nachhaltigen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 vom Hundert,
b) doppelter Steigerungsbetrag
bei einer Freiheitsentziehung von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren,
c) dreifacher Steigerungsbetrag
bei einer Freiheitsentziehung von mehr als drei Jahren bis zu vier Jahren,
d) vierfacher Steigerungsbetrag
bei einer Freiheitsentziehung von mehr als vier Jahren,
e) fünffacher Steigerungsbetrag
bei einem Schaden an Leben unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2.
(11) In den Fällen des Absatzes 10 kann nur einer der fünf Steigerungsbeträge geltend gemacht werden.
(12) Die Höhe des Steigerungsbetrages, der nach Absatz 10 gezahlt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis des nach Auszahlung der Grundbeträge gemäß den Absätzen 6 und 7 und der Beihilfen gemäß Absatz 8 verbleibenden Fondsbetrages zu der Gesamtzahl der festgestellten Steigerungsbeträge. Dabei sind die Beträge, die durch Anrufung der Entschädigungsgerichte streitbefangen sind, angemessen zu berücksichtigen.
(13) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages festzusetzen. Sie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie der nach Abschluß der bei den Entschädigungsgerichten anhängigen Verfahren verbleibende Rest des Fondsbetrages auf die Berechtigten zu verteilen ist; hierbei kann vorgesehen werden, daß der verbleibende Betrag nicht an alle, sondern nur an solche Empfänger von Steigerungsbeträgen verteilt wird, die einen besonders schweren Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten haben.
2. (1) Der Anspruch auf die Beihilfe ist weder übertragbar noch vererblich.
(2) Ist der Berechtigte nach Verkündung dieses Gesetzes verstorben, so steht der Anspruch auf die Beihilfe nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 seinem Ehegatten und im Falle dessen Todes den Kindern des Verfolgten zu; im Falle der Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 steht der Anspruch auf die Beihilfe den Kindern des verstorbenen Verfolgten zu.
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3. (1) §§ 6, 7 und 238a BEG finden entsprechende Anwendung.
(2) § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch Leistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes auf die Beihilfe anzurechnen sind. Ergibt sich nach Zahlung der Beihilfe, daß dem Verfolgten Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen, so ist die Beihilfe auf diese anzurechnen.
4. (1) Für die Bewilligung der Beihilfe sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Das Verfahren bestimmt sich in entsprechender Anwendung des Neunten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes.
(2) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind bis zum 30. September 1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Der Antrag soll die in § 190 BEG bezeichneten Angaben enthalten. Werden fehlende Angaben nach Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgeholt, so kann der Antrag als unzulässig abgelehnt werden.
5. (1) § 172 BEG findet entsprechende Anwendung.
(2) Die nach diesem Artikel entstehenden Personal- und Sachkosten werden dem Land Nordrhein-Westfalen vom Bund erstattet.
Artikel VI Sonderregelung für Nationalgeschädigte
1. (1) Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen sind, haben Anspruch auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit. Aus Gründen der Nationalität ist derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahme ersichtlich sind, wird bei dem Personenkreis nach den Sätzen 1 und 2 vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist.
(2) Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Entscheidung schä-digungsbedingt noch um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt ist und sich voraussichtlich nicht wesentlich bessern wird. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BEG findet entsprechende Anwendung.
(3) Als Entschädigung werden geleistet:
1. Heilverfahren,
2. Rente,
3. Kapitalentschädigung.
)nn, den 18. September 1965 1337
(4) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der . §§ 30 bis 37 BEG und der entsprechenden Vorschriften der 2. DV-BEG geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
(5) Der Anspruch auf die Entschädigung nach Absatz 3 ist nicht vererblich. Der Anspruch auf die laufende Rente ist nicht übertragbar.
(6) Ist der Geschädigte nach amtsärztlicher oder vertrauensärztlicher Feststellung eines schädigungsbedingten dauernden Schadens an Körper oder Gesundheit verstorben, so steht der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbezüge und auf die Kapitalentschädigung seinem Ehegatten und im Falle von dessen Tod den Kindern des Geschädigten zu.
2. Von der Entschädigung ist ausgeschlossen, wer
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat;
2. ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er dort als Flüchtling aufgenommer. worden ist;
3. sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
3. (1) §§ 6 bis 9, 11, 12, 14 und 238a BEG finden entsprechende Anwendung.
(2) § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch Leistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes und auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Ansprüche nach diesem Artikel anzurechnen sind.
4. (1) Personen, die nach Maßgabe der Nummer 1 geschädigt worden sind, kann wegen dieses Schadens eine einmalige Beihilfe bis zum Betrag von 6 000 Deutsche Mark gewährt werden, wenn ein Anspruch nach Nummer 1 ausgeschlossen ist, weil der Geschädigte
a) erst nach dem 1. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 geworden ist oder
b) vor dem 1. Oktober 1953 als Flüchtling im Sinne deT Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 nach Beendigung der Schädigung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Nummer 1 Abs. 5 und 6, Nummern 2 und 3 sowie Artikel V Nr. 1 Abs. 4 Buchstabe b und Abs. 5 Buchstabe c dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
5. (1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1966 bei dem Bundesverwaltungsamt in Köln zu stellen.
(2) § 189 Abs. 3 and § 190 a BEG finden entsprechende Anwendung.
6. Eines erneuten Antrages nach Nummer 5 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn
a) ein Anspruch auf Entschädigung bereits auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in der bisherigen Fassung angemeldet oder ein Antrag bereits auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gestellt worden ist
und
b) über diesen Anspruch oder Antrag bei Verkündung dieses Gesetzes nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist.
Die Entschädigung wird auch in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Artikels gewährt.
7. Für die Durchführung des Verfahrens findet der Neunte Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß zuständige Entschädigungsbehörde das Bundesverwaltungsamt. in Köln ist und sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
8. Ist bei Inkrafttreten dieses Artikels ein Verfahren auf Grund des Artikels 1 des am 5. Oktober 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge geschlossenen Abkommens bei einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig, so ist das Verfahren an das nach Nummer 7 zuständige Gericht erster Instanz abzugeben, das nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidet.
9. Die nach diesem Artikel zu leistenden Entschädigungsaufwendungen werden vom Bund getragen.
Artikel VII Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits
Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.
Artikel VIII Abschluß der Entschädigung
(1) Nach dem 31. Dezember 1969 können Ansprüche nach dem Bundesentscbädigungsgesetz und nach diesem Gesetz nicht mehr angemeldet werden.
Dies gilt nicht für den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG und nach Artikel VI Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, wenn das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgeführt worden ist, sowie für den Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen nach § 29 Nr. 6 BEG. § 206 BEG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90,-165 und 171 BEG sowie in den Fällen des Artikels V und des Artikels VI Nr. 4 dieses Gesetzes.
Artikel IX Wiedergutmachung in der Strafrechtspflege
(1) Die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege, die eine Frist zur Stellung des Antrags auf Aufhebung strafgerichtlicher Entscheidungen vorsehen, treten insoweit außer Kraft.
(2) Ergibt sich weder nach den landesrechtlichen Vorschriften noch nach dem Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 407) eine Zuständigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Strafkammer des Landgerichts oder das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hat oder nach der Verkündung dieses Gesetzes erstmals begründet. Hat der Verurteilte seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so wird das zuständige Gericht von dem Bundesgerichtshof bestimmt.
(3) Ist ein Antrag auf Aufhebung einer strafgerichtlichen Entscheidung nach den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften lediglich wegen Ablaufs einer dort vorgesehenen Frist zurückgewiesen worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der Zulässigkeit eines neuen Antrags nicht entgegen. Das gleiche gilt, wenn in den in Absatz 2 geregelten Fällen ein Antrag wegen mangelnder Zuständigkeit zurückgewiesen worden ist.
Artikel X
Wiedergutmachung in der Sozialversicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat
(1) Sind einer Verfolgten im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung oder der Ehefrau eines solchen Verfolgten in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen wegen Heirat erstattet worden, so kann sie sich in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung weiterversichern, zu dem sie den letzten Beitrag vor Inkrafttreten dieses Artikels entrichtet hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Beitrag unwirksam oder erstattet ist. Ist dieser letzte Beitrag zur knapp-
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1339
schaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden, so kann sie sich in der Rentenversicherung der Angestellten weiterversichern. Abweichend von der Regelung des § 1418 der Reichsversicherungsordnung und des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes kann sie Beiträge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachentrichten, auch wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden, nicht bestanden hat. Die Beiträge sind in den Beitragsklassen des § 1388 der Reichsversicherungsordnung oder des § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes nachzuentrichten mit der Maßgabe, daß Beiträge in den nach dem 31. Dezember 1958 neu eingefügten Beitragsklassen nur für die Zeiten gelten, für die die Beitragsklassen erstmalig eingeführt wurden. Der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1967 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen.
(2) Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 für Zeiten vor Beginn der Rente nachentrichtet, so gilt folgendes:
a) Die nach Artikel 2 §§ 32 bis 34 des Arbeiterren-tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die nach Artikel 2 §§ 31 bis 33 des Angestelltenver-sicherungs-Neuregelungsgesetzes berechneten Renten sind unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge erneut umzustellen. Für jeden nachentrichteten Beitrag sind in der Rentenversicherung der Arbeiter bei Versichertenrenten 4,2 v. H. und bei Witwerrenten 2,1 v. H., in der Rentenversicherung der Angestellten bei Ver-sichertenYenten 2,4 v. H. und bei Witwerrenten 1,2 v. H. des Wertes des Beitrages als Steigerungsbetrag zugrunde zu legen.
b) Dienach §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung oder nach §§30 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechneten Renten sind unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge erneut festzustellen. Bei der Errechnung der für die Versicherte maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage sind für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 die Werte des Jahres 1957 zugrunde zu legen und für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 die Werte des Jahres, für das der Beitrag nachentrichtet ist; § 1255 Abs. 3 Buchstabe c der Reichsversicherungsordnung und § 32 Abs. 3 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten.
c) Die übrigen Renten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten sind um einen Jahresbetrag zu erhöhen, der bei Versichertenrenten 10 v. H. und bei Witwerrenten 6 v. H. des Wertes der nachentrichteten Beiträge beträgt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Renten, die nach dem Inkrafttreten dieses Artikels festgestellt werden.
(4) Für die Feststellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beitragserstattung genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht ist. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermitt-
lungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(5) Entsteht auf Grund der Absätze 1 bis 3 ein Anspruch auf eine Leistung oder eine höhere Leistung, so wird die Leistung oder die höhere Leistung auf Antrag gewährt; eine Neufeststellung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen. Der erneuten Entscheidung steht nicht entgegen, daß die frühere Entscheidung bindend oder rechtskräftig geworden ist. Die Herabsetzung einer bisherigen Leistung ist auf Grund der genannten Vorschriften ausgeschlossen. Die Leistung oder die höhere Leistung ist frühestens vom Inkrafttreten dieses Artikels an zu gewähren.
(6) Im übrigen sind die für die Sozialversicherung geltenden Vorschriften anzuwenden.
Artikel XI Geltung im Land Berlin
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 2. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel XII Inkrafttreten
Es treten in Kraft
1. Artikel I Nr. 1, 2, 6, 7 (§ 10 Abs. 1, 3 und 4), Nr. 8, 10 (§ 13 Abs. 5), Nr. 11, 17, 18 (§ 26 Abs. 2 Satz 2), Nr. 21, 23, 24, 26 Buchstabe b, Nr. 27 bis 29 (§ 41 Abs. 1 und 2), Nr. 32, 34 bis 41, 44 bis 47, 48 Buchstabe a, Nr. 50 Buchstaben a und b, Nr. 51 (§ 85 a Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2), Nr. 56, 59 bis 61, 63 bis 67, 69 bis 71, 74 Buchstabe a Satz 2 und 3, Nr. 79, 80, 82 bis 85, 87 bis 89, 91 Buchstaben a und c, Nr. 92 bis 95 Buchstabe b, Nr. 97, 99 (§ 166 a), Nr. 103 Buchstabe a Satz 1 und 2, Nr. 107, 109 Buchstaben b bis h, Nr. 110, 118, 129 und 130
mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;
2. Artikel II
mit Wirkung vom 1. April 1956;
3. Artikel I Nr. 12 Buchstabe a
mit Wirkung vom 1. April 1957;
4. Artikel I Nr. 31 Buchstabe c zweiter Halbsatz
mit Wirkung vom 1. Januar 1961;
5. Artikel I Nr. 7 (§ 10 Abs. 5)
mit Wirkung vom 1. Juni 1962;
1340
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
6. Artikel I Nr. 3 bis 5, 7 (§ 10 Abs. 2), Nr. 9, 10 (§ 13 Abs. 4), Nr. 12 Buchstabe b, Nr. 13 bis 16, 18 (§ 26 Abs. 2 Satz 1), Nr. 19, 20, 22, 25, 26 Buchstabe a, Nr. 29 (§ 41 Abs. 3), Nr. 30, 31 Buchstaben a, b und c erster Halbsatz, Nr. 33, 42, 43, 48 Buchstabe b, Nr. 49, 50 Buchstabe c, Nr. 51 (§ 85 a Abs. 3 Satz 3), Nr. 52 bis 55, 57, 58, 62, 68, 72 bis 74 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, Nr. 75 bis 78, 81, 86, 90, 91 Buchstabe b, Nr. 95 Buchstabe a, Nr. 96, 98, 99 (§§ 166 b, 166 c), Nr. 100
bis 103 Buchstabe a Satz 3, Buchstaben b, c und d, Nr. 104 bis 106, 108, 109 Buchstabe a, Nr. 111 bis 117, 119 bis 128 und 131,
Artikel III bis IX, XI
am Tage der Verkündung dieses Gesetzes;
7. Artikel X
am Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Bundeskanzler Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün